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72_II_54

BGE 72 II 54

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N0 11.

die Gewährung oder Verweigerung der definitiven wie der

provisorischEm Rechtsöffnung ist reines Exekutionser-

kenntnis selbst dann, wenn vorfrageweise materiellrecht-

liehe Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch im

letzteren Fall befindet der Rechtsöffnungsrichter nicht

über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung,

sondern ledig~ch über deren Vollstreckbarkeit. Rechts-

öffnungsstreitigkeiten gelten nach der Praxis nicht als

Zivilsachen (BGE 57 I 300, 56 I 539, 42 II 529). In dieser

Hinsicht bringt das rev. OG keine Neuerungen.

Die Berufung erweist sioh somit als unzulässig. Sie ist

in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 lit. a OG sofort von der

Hand zu weisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

11. UrteU der 11. Zivilabteilung vom 28. Februar 1948

i. S. Wolf gegen Vogt und Wolf.

Entscheidungen über Gesuche' um Bestellung eines Erbenvertre-

ters (Art. 602 Abs. 3 ZGB) können nicht mit der Berufung an

das Bundesgericht weitergezogen werden.

Les d'ecisions rendues sur les demandes tendant a Ia. designation

d'U)J. representant de Ia. communaute Mreditaire (an. 602 a1. 3

CC) ne sont pas susceptibles de faire l'objet d'un recours en

reforme au Tribunal fMeral.

.

Le decisioni sulle istanze volte ad ottenere la designazione d'un

rappresentante della comunione ereditaria (art. 602 cp. 3 CC)

non sono impugnabiIi mediante ricorso per riforma al Tribunale

federale.

Am 28. September 1945 stellte Louis Wolf bei der Amts-

sohreiberei Solothurn das Gesuoh, es sei für die Erbengemein-

sohaft der am 6. November 1938 in Solothurn gestorbenen

Frau Wolf-Perret gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB ein Ver-

treter zu bestellen. Die Amtsschreiberei hat dieses Gesuch

abgewiesen; ebenso mit Entsoheid vom 10. November 1945

das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit seiner Be-

Prozessrooht. N0 12.

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rufung an das Bundesgericht erneuert Louis Wolf den bei

der Amtssohreiberei gestellten Antrag.

Das BuniJelJgericht zieht in Erwagung :

Der Entscheid über Gesuche im Sinne von Art. 602

Abs. 3 ZGB gilt naoh herkömmlioher Auffassung nioht als

ein Urteil, das über einen streitigen zivilrechtliohenAn-

spruch endgültig abspricht, sondern als «Verfügung auf

einseitiges Begehren)) (vgl. das Memorial des Eidg. Justiz-

und Polizeidepartements an die Kantone vom 24. Juli 1908,

Erster Titel All) über eine Massnahme, die im wesent-

lichen der geordneten Erledigung laufender Angelegenhei-

ten während einer beschränkten Zeit (bis zur Teilung)

dient. Ob im einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen

sei oder nicht, steht im freien Ermessen der zuständige~

Behörde. Für die Handhabung dieses Ermessens sind in

der Hauptsache nicht rechtliohe, sondern praktisohe Ge-

siohtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können

Entsoheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erben-

vertreters gemäss Art. 43 11. OG nicht mit der Berufung

an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nioht eingetreten.

12. UmU der IL ZivilabteUung vom 5. Januar 1948

i. S. ViveIl gegen Vlvell.

Entscheidungen über Eheschutzmassnahmen (Art. 169 ff.· ZGB)

können auch nach dem neuen OG mit der Berufung nicht

angefochten werden.

Les decisions ordonnant des mesures protectrices da l'union

conjugale (a.rt. 169 et suiv. CC) ne pe~vent faire l'objet d'~

recours en reforme, meme sous l'empll'e de la nouvelle 101

d'organisation judiciaire.

Le decisioni che ordinano misura protettiv:e. dell'~one .coniuga1e

(an. 169 e seg. Ce) non sono impugnabdi mediante ncorsoper