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57_III_209

BGE 57 III 209

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Français CH
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Schuldootreibungs. und Konkursrecht. No 52.

doit done etre reformee sur ee point. II n'est pas necessaire

pour eela de renvoyer la cause a l'autorite cantonala. En

ealculant la quotite insaisissable, pour les deux premiers

mois a dater de la saisie, sur la base de 166 fr. et non da

90 fr. par mois, on apporte a la decision le correctif nOOes-

saire, dans la limite de ce que les eirconstances peuvent

justifier.

2. -

En ce qui concerne les obligations du recourant

envers sa premiere femme et ses emants, la decision

attaquee n'implique aucune erreur de droit. 11 est de

prineipe que le salaire du debiteur doit se repartir entre

tous les membres de la famille, dans la proportion de ce

qui est indispensable a chacun d'eux au sens de l'art. 93 LP.

et c'est aux autorites de poursuite a apprecier ce qui est

indispensable a chacun. -Si l'un ou l'autre d'entre eux est

au benefice d'une pension alimentaire, le chiffre de celle-ei

determine le maximum de ce qui peut lui etre. attribu.e,

mais les autorites de poursuite restent libres d'examiner

si ce chiffre va au delit. de 1'« indispensable». Leur decision

peut etre plus stricte a cet agam que celle du juge qui a

fixe le montant de la pension. Autre chose, en effet, est

la fixation d'une pension alimentaire par le juge en appli ..

cation de l'art. 152 Cc., et autre chose la fixation du

montant pour lequella pension doit etre payee par privi-

lege sur le salaire du debiteur aux depens d'autres erean-

eiers, en application de l'art .. 93 LP.

Dans le cas particulier la somme indispensable au re-

courant lui-meme a ete fixe a 340 francs (abstraction des

frais professionnels), soit a 90 fr. pour le-logement et a

125 fr. pour l'entretien, l'habillement et les autres depenses

de chacun des epoux, tandis que la somme indispensable

a la femme divorcee et aux enfants a ete fixee a 300 fr.,

ensorte qu'il ne raste, en comptant 90 fr. pour le logement

et 125 fr. pour l'entretien de la femme, qu'une somme da

45 fr. par enfant. On peut se demander si les enfants

n'auraient pas dft etre eomptes pour une somme plus .

elevee, mais c'est la une question de fait, non de droit.

Schuldootreibungs- und Konkursrecht. No 53.

209

Le recourant n'allegue d'ailleurs aucune circonstance

sp6ciale (telle que l'etat de sante des enfants ou de leur

mere) qui s'opposerait a la reduction qu'il eritique et

justifierait un supplement d'information. 11 argumente

simplement et d'unc f3.90n generale de l'insuffisance de

la somme de 300 fr. que l'autorite cantonale a fait entrer

en ligne de compte, ce qui n'est pas de nature a motiver

un renvoi.

La Ohambre des Poursuites 6t des Faillites pro?wnce :

Le recours est admis en ce sens que la retenue a operer

sur le salaire du recourant est fixee a 24 fr. pour les deux

premiers mois et a 100 fr. pour les mois subsequents_

53. Entscheid vom 10. Deztmber 1981 i. S. Dr, X.

Zulässigkeit einer N ach p f ä n dun g. wenn der einzige gepfän.

dete Gegenstand von einem Dritten zu Eigentum ange·

sprochen und diese Ansprache vom betreibenden Gläubiger

anerkannt, vom Schuldner dagegen bestritten wird.

Art. 95 Abs. 3 und 107 Abs. 2 SchKG.

Une saisie compl6mentaire peut avoir lieu lorsque la. proprieM

de l'unique objet saisi est revendiquee par un tiers et que

cette revendication est reconnue par le creancier poursuivant,

mais contestee par le d6biteur.

Art. 95, a.1. 3, et 107, al. 2 LP.

Un pignoramento eomplementa4'e e leoito quantunque la proprietA

dell'unioo oggetto pignorato, rivendicata da. un terzo e

riconosciuta dal creditore istante, sis. stata contestata da.l

debitore.

A. -

Am 3. Januar 1931 pfändete das Betreibungsamt

Zürich in der Betreibung der Firma Rühle & Co gegen

den Rekurrenten einen Schuldbrief per 3200 Fr. im

Schätzungswert von 3000 Fr. Als dieser Titel von ewem

Huber zu Eigentum angesprochen wurde, bestritten

sowohl Gläubigerin als Schuldner diesen Anspruch;

die erstere Hass indessen in der Folge ihre Bestreitung

210

Schuldbetreibung". und Konkursrecht. No 53.

fallen, und gegen den letztern leitete Huber die Vindika-

tionsklage ein. Diese Klage wurde aber in erster und zwei-

ter Instanz als gegenstandslos erklärt, da das Pfändungs-

objekt infolge der Anerkennung der Ansprache durch·

dEm Gläubiger aus der Pfändung gefallen sei und der

Streit zwischen dem Schuldner und dem Dritten kein

Incident der Betreibung bilde, sondern in ein besonderes

Verfahren gehöre.

Auf

eine

Nichtigkeitsbeschwerde

des Rekurrenten hin wurde jedoch vom Kassationsgericht

die Durchführung des beschleunigten Prozesses zwischen

dem Rekurrenten und Huber angeordnet.

.

c, B. -

Unterdessen hatte die Gläubigerin nach Rückzug

ihrer Bestreitung des Drittanspl'uches eine Nachpfändung

verlangt, welche am 9. Mai 193_1 vom Betreibungsamt

unter No. 5350 vollzogen wurde. Hiegegen führte der

Rekurrent Beschwerde - mit dem Antrag, diese Nach-

pfändung aufzuheben. Von beiden kantonalen Instanzen

abgewieSen, gelangte der Rekurrent an das Bundesgericht

mit dem Antrag, die Nachpfändung aufzuheben, eventuell

zu verfügen, dass die nachgepfändeten Objekte nicht

vor Erledigung des Widerspruchsprozesses, hezw. bei

Obsiegen des Rekurrenten in diesem Prozess überhaupt

nicht verwertet werden dürfen. Er führt aus, gemäss

Art. 107 Aha. 2 SchKG sei nach -Einleitung einer Wider-

spruchsklage die Betreibung ohne weiteres eingestellt

und damit die Vornahme einer Nachpfändung verboten.

Auch habe das Kassationsgericht in auch für die Auf-

liichtsbehörden verbindlicher Weise erklärt, dass es nicht

angehe, die Pfändung vom 3. Januar als ungenügend

zu betrachten, solange der Widerspruchsprozess nicht zu

Ungunsten des· Rekurrenten entschieden sei. Mit einem

!'olchen Ausgang des Prozesses sei jedoch nicht zu rechnen,

da bei den Akten zwei Urkunden lägen, aus denen her-

vorgehe, dass der Drittansprecher selbst dem Rekurrenten

jenen Schuldbrief zum Zweck der Sicherung der betrei-

benden Gläubigerin ((wie eigen)) überlassen habe.

,

I

Schufdbetreibung.~- unrl Konkul'>l"".,ht. x<> .3:;'

Die Sclt/lddbet1'eibungs-und Konkurskmmner

zieht in Erwägung,'

211

Ob eine Nachpfändung statthaft sei, wenn das einzige

gepfändete Objekt Gegenstand eines Widerspruchspro-

zesses bildet, ist eine Frage des Betreibungsrechtes, die

von den Aufsichtsbehörden selbständig, ohne jede Bindung

an die Auffassung von Gerichtsinstanzen zu beantworten

ist. Es kann daher' auch dahingestellt bleiben, ob dem

Urteil des Kassationsgericht~s wirklich die vom Rekur-

renten angegebene Bedeutung zukommt oder nicht,

Mit Recht hat sodann die Vorinstallz ausgeführt, dass

Art. 107 Abs. 2 SchKG einer Nachpfändung nicht entge-

genstehe; nach dieser Vorschrift bewirkt die Hängigke~t

eines Widerspruchsprozesses eine Einstellung der BetreI-

bung nur hinsichtlich des

Prozessobjektes, verbietet

daher lediglich die Verwertung des Prozessgegenstandes,

nicht aber die Nachpfändung weiterer Gegenstände,

sofern im übrigen die VoraussetzUngen einer Nachpfändung

gegeben sind.

Massgebend hierur ist Art. 95 Abs. 3 SchKG, wonach

in letzter Linie Vermögensstücke zu pfänden sind, welche

von dritten Personen beansprucht werden. Das Gesetz

will damit dem Gläubiger einen Anspruch darauf ver-

schaffen

dass vom Moment des Pfändungsvollzuges

an die Bezahlung seiner Forderung gesichert sei, soweit

dies überhaupt möglich ist; durch die Pfändung von

Objekten, die von-Dritten vindiziert werden, erhält er

jedoch nicht die gleiche Sicherheit wie durch die Pfändung

von unbestritten dem Schuldner gehörigen Objekten.

Aus dieSEm Gründen hat das Bundesgericht in ständiger

Rechtsprechung eine Nachpfändung immer dann als

z~ässig erklärt, wenn der Schätzungswert der gepfän~eten

Objekte zwar den Betrag der Betreibungsforderung ~ber­

steigt, die gepfändeten Gegenstände dagegen von drItter

Seite zu Eigentum angesprochen wurden und feststeht,

dass andere pfändbare Objekte vorhanden sind (BGE

212

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,. N° 53.

37 J 182 = Sep. Ausg. 14 Seite 62; 51 IlJ 78). Gilt

dies schon dann, wenn der Gläubiger den Drittanspruch

bestreitet, so noch vielmehr, wenn er ihn anerkannt hat.

Nicht anders kann entschieden werden, wenn der

Drittanspruch vom Schuldner selbst bestritten wird.

Auch in diesem Fall kann die Betreibung hinsichtlich

des vindizierten Gegenstandes während der Dauer des

Prozesses gemäss Art. 107 Abs. 2 nicht fortgesetzt werden.

Das Gesetz will aber dem Gläubiger nicht zumuten, vorerst

den Ausgang jenes Prozesses abzuwarten, obwohl seine

Sicherung infolge der Vindikation in Frage gestellt wurde

-

ob die Eigentumsansprache begründet sei oder nicht,

darüber haben die Aufsichtsbehärden sich kein Urteil

zu bilden -, und dabei die Gefahr zu laufen, dass unter-

dessen die sonstigen pfändbaren Aktiven des Schuldners

von andern Gläubigern mit Beschlag belegt werden.

Vielmehr muss ihm auch in einem solchen Fall das Recht

zugestanden werden, sofort die Nachpfändung von Gegen-

ständen zu verlangen, die unbestritten dem Schuldner

gehören.

Ob der Gläubiger dann die Verwertung der nachge-

pfändeten Objekte schon vor Erledigung des hängigen

Widerspruchsprozesses verlangen kann oder sich beim

Obsiegen des Schuldners mit der Verwertung des ursprüng-

lich gepfändeten Schuldbriefs begnügen muss, ist in

diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Der diesbe-

zügliche Eventualantrag ist. zudem vom Rekurrenten

erst vor Bundesgericht gestellt worden und könnte daher

auch gemäss Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden.

Demnackt erkenn die Schuldbetr.-

u. KQnkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs. une I Konkursrecht. No 54.

213

54. Entscheid vom 14. Dezember 1931 i. S. Eirchner Iv Cie.

N ach las s tun dun g : entfaltet ihre Wirkungen erst vom

Moment der Bewiliigtlng an; keine Befugnis der Nachlass-

behörde, schon bei Einreichung d.es Gesuches die Vornahme

weiterer Betreibungshandlungen zu untersagen. SchKG Art.

297.

Le sursis eoncordataire ne deploie d'effets qu'a partir du moment

ou il est accorde. L'autori~ du eoneordat n'a done pas qualite

pour suspendre, des 1110 presentation de 1110 demande, l'exe·

eution de tout acte ulMrieur de poursuite. Art. 297 LP.

Coneordato : 1110 moratoria espliea i suoi effetti solo dal momento

in eui iu eoncessa. L'autorita eoncedente non ha quindi veste

per sospendere ogni atto ulteriore d'esecuzione gia dal mo-

mento in oui 1110 proposta di ooncordato fu presentata (LEF

297).

ln der Betreibung No. 3803 der Rekurrentin gegen

J. Gremminger hatte das Betreibungsamt Uttwil die

Steigerung auf den 28. September 1931 angesetzt. Am

25. September reichte der Schuldner ein Gesuch um Be-

willigung einer Nachlasstundung ein, worauf das Gerichts-

präsidium Arbon das Betreibungsamt anwies, die Steige-

rung nicht abzuhalten. Das Amt kam dieser Weisung nach.

Am 8. Oktober wurde die Stundung vom Bezirksgericht

Arbon bewilligt.

Gegen den Rückruf der Steigerung führte die Rekurren-

tin Beschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuweisen,

unverzüglich einen neuen Termin für die Steigerung anzu-

setzen. Beide kantonalen lnstanzen haben die Beschwerde

abgewiesen, die obere mit folgender Begründung: Die

buchstäbliche Auslegung des Art. 297 SchKG ergebe

allerdings, dass die Wirkung der Stundung erst mit der

Bewilligung der letztern eintrete. Praktisch bringe jedoch

eine solche Auslegung Unbilligkeiten mit sich, namentlich

bei der thurgauischen Behördenorganisation, nach welcher

die Bezirksgerichte für die Erteilung der Stundung zulässig

seien. Es hinge damit von der zufälligen Tagesordnung