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Schuldootreibungs. und Konkursrecht. No 52.
doit done etre reformee sur ee point. II n'est pas necessaire
pour eela de renvoyer la cause a l'autorite cantonala. En
ealculant la quotite insaisissable, pour les deux premiers
mois a dater de la saisie, sur la base de 166 fr. et non da
90 fr. par mois, on apporte a la decision le correctif nOOes-
saire, dans la limite de ce que les eirconstances peuvent
justifier.
2. -
En ce qui concerne les obligations du recourant
envers sa premiere femme et ses emants, la decision
attaquee n'implique aucune erreur de droit. 11 est de
prineipe que le salaire du debiteur doit se repartir entre
tous les membres de la famille, dans la proportion de ce
qui est indispensable a chacun d'eux au sens de l'art. 93 LP.
et c'est aux autorites de poursuite a apprecier ce qui est
indispensable a chacun. -Si l'un ou l'autre d'entre eux est
au benefice d'une pension alimentaire, le chiffre de celle-ei
determine le maximum de ce qui peut lui etre. attribu.e,
mais les autorites de poursuite restent libres d'examiner
si ce chiffre va au delit. de 1'« indispensable». Leur decision
peut etre plus stricte a cet agam que celle du juge qui a
fixe le montant de la pension. Autre chose, en effet, est
la fixation d'une pension alimentaire par le juge en appli ..
cation de l'art. 152 Cc., et autre chose la fixation du
montant pour lequella pension doit etre payee par privi-
lege sur le salaire du debiteur aux depens d'autres erean-
eiers, en application de l'art .. 93 LP.
Dans le cas particulier la somme indispensable au re-
courant lui-meme a ete fixe a 340 francs (abstraction des
frais professionnels), soit a 90 fr. pour le-logement et a
125 fr. pour l'entretien, l'habillement et les autres depenses
de chacun des epoux, tandis que la somme indispensable
a la femme divorcee et aux enfants a ete fixee a 300 fr.,
ensorte qu'il ne raste, en comptant 90 fr. pour le logement
et 125 fr. pour l'entretien de la femme, qu'une somme da
45 fr. par enfant. On peut se demander si les enfants
n'auraient pas dft etre eomptes pour une somme plus .
elevee, mais c'est la une question de fait, non de droit.
Schuldootreibungs- und Konkursrecht. No 53.
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Le recourant n'allegue d'ailleurs aucune circonstance
sp6ciale (telle que l'etat de sante des enfants ou de leur
mere) qui s'opposerait a la reduction qu'il eritique et
justifierait un supplement d'information. 11 argumente
simplement et d'unc f3.90n generale de l'insuffisance de
la somme de 300 fr. que l'autorite cantonale a fait entrer
en ligne de compte, ce qui n'est pas de nature a motiver
un renvoi.
La Ohambre des Poursuites 6t des Faillites pro?wnce :
Le recours est admis en ce sens que la retenue a operer
sur le salaire du recourant est fixee a 24 fr. pour les deux
premiers mois et a 100 fr. pour les mois subsequents_
53. Entscheid vom 10. Deztmber 1981 i. S. Dr, X.
Zulässigkeit einer N ach p f ä n dun g. wenn der einzige gepfän.
dete Gegenstand von einem Dritten zu Eigentum ange·
sprochen und diese Ansprache vom betreibenden Gläubiger
anerkannt, vom Schuldner dagegen bestritten wird.
Art. 95 Abs. 3 und 107 Abs. 2 SchKG.
Une saisie compl6mentaire peut avoir lieu lorsque la. proprieM
de l'unique objet saisi est revendiquee par un tiers et que
cette revendication est reconnue par le creancier poursuivant,
mais contestee par le d6biteur.
Art. 95, a.1. 3, et 107, al. 2 LP.
Un pignoramento eomplementa4'e e leoito quantunque la proprietA
dell'unioo oggetto pignorato, rivendicata da. un terzo e
riconosciuta dal creditore istante, sis. stata contestata da.l
debitore.
A. -
Am 3. Januar 1931 pfändete das Betreibungsamt
Zürich in der Betreibung der Firma Rühle & Co gegen
den Rekurrenten einen Schuldbrief per 3200 Fr. im
Schätzungswert von 3000 Fr. Als dieser Titel von ewem
Huber zu Eigentum angesprochen wurde, bestritten
sowohl Gläubigerin als Schuldner diesen Anspruch;
die erstere Hass indessen in der Folge ihre Bestreitung
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Schuldbetreibung". und Konkursrecht. No 53.
fallen, und gegen den letztern leitete Huber die Vindika-
tionsklage ein. Diese Klage wurde aber in erster und zwei-
ter Instanz als gegenstandslos erklärt, da das Pfändungs-
objekt infolge der Anerkennung der Ansprache durch·
dEm Gläubiger aus der Pfändung gefallen sei und der
Streit zwischen dem Schuldner und dem Dritten kein
Incident der Betreibung bilde, sondern in ein besonderes
Verfahren gehöre.
Auf
eine
Nichtigkeitsbeschwerde
des Rekurrenten hin wurde jedoch vom Kassationsgericht
die Durchführung des beschleunigten Prozesses zwischen
dem Rekurrenten und Huber angeordnet.
.
c, B. -
Unterdessen hatte die Gläubigerin nach Rückzug
ihrer Bestreitung des Drittanspl'uches eine Nachpfändung
verlangt, welche am 9. Mai 193_1 vom Betreibungsamt
unter No. 5350 vollzogen wurde. Hiegegen führte der
Rekurrent Beschwerde - mit dem Antrag, diese Nach-
pfändung aufzuheben. Von beiden kantonalen Instanzen
abgewieSen, gelangte der Rekurrent an das Bundesgericht
mit dem Antrag, die Nachpfändung aufzuheben, eventuell
zu verfügen, dass die nachgepfändeten Objekte nicht
vor Erledigung des Widerspruchsprozesses, hezw. bei
Obsiegen des Rekurrenten in diesem Prozess überhaupt
nicht verwertet werden dürfen. Er führt aus, gemäss
Art. 107 Aha. 2 SchKG sei nach -Einleitung einer Wider-
spruchsklage die Betreibung ohne weiteres eingestellt
und damit die Vornahme einer Nachpfändung verboten.
Auch habe das Kassationsgericht in auch für die Auf-
liichtsbehörden verbindlicher Weise erklärt, dass es nicht
angehe, die Pfändung vom 3. Januar als ungenügend
zu betrachten, solange der Widerspruchsprozess nicht zu
Ungunsten des· Rekurrenten entschieden sei. Mit einem
!'olchen Ausgang des Prozesses sei jedoch nicht zu rechnen,
da bei den Akten zwei Urkunden lägen, aus denen her-
vorgehe, dass der Drittansprecher selbst dem Rekurrenten
jenen Schuldbrief zum Zweck der Sicherung der betrei-
benden Gläubigerin ((wie eigen)) überlassen habe.
,
I
Schufdbetreibung.~- unrl Konkul'>l"".,ht. x<> .3:;'
Die Sclt/lddbet1'eibungs-und Konkurskmmner
zieht in Erwägung,'
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Ob eine Nachpfändung statthaft sei, wenn das einzige
gepfändete Objekt Gegenstand eines Widerspruchspro-
zesses bildet, ist eine Frage des Betreibungsrechtes, die
von den Aufsichtsbehörden selbständig, ohne jede Bindung
an die Auffassung von Gerichtsinstanzen zu beantworten
ist. Es kann daher' auch dahingestellt bleiben, ob dem
Urteil des Kassationsgericht~s wirklich die vom Rekur-
renten angegebene Bedeutung zukommt oder nicht,
Mit Recht hat sodann die Vorinstallz ausgeführt, dass
Art. 107 Abs. 2 SchKG einer Nachpfändung nicht entge-
genstehe; nach dieser Vorschrift bewirkt die Hängigke~t
eines Widerspruchsprozesses eine Einstellung der BetreI-
bung nur hinsichtlich des
Prozessobjektes, verbietet
daher lediglich die Verwertung des Prozessgegenstandes,
nicht aber die Nachpfändung weiterer Gegenstände,
sofern im übrigen die VoraussetzUngen einer Nachpfändung
gegeben sind.
Massgebend hierur ist Art. 95 Abs. 3 SchKG, wonach
in letzter Linie Vermögensstücke zu pfänden sind, welche
von dritten Personen beansprucht werden. Das Gesetz
will damit dem Gläubiger einen Anspruch darauf ver-
schaffen
dass vom Moment des Pfändungsvollzuges
an die Bezahlung seiner Forderung gesichert sei, soweit
dies überhaupt möglich ist; durch die Pfändung von
Objekten, die von-Dritten vindiziert werden, erhält er
jedoch nicht die gleiche Sicherheit wie durch die Pfändung
von unbestritten dem Schuldner gehörigen Objekten.
Aus dieSEm Gründen hat das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung eine Nachpfändung immer dann als
z~ässig erklärt, wenn der Schätzungswert der gepfän~eten
Objekte zwar den Betrag der Betreibungsforderung ~ber
steigt, die gepfändeten Gegenstände dagegen von drItter
Seite zu Eigentum angesprochen wurden und feststeht,
dass andere pfändbare Objekte vorhanden sind (BGE
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,. N° 53.
37 J 182 = Sep. Ausg. 14 Seite 62; 51 IlJ 78). Gilt
dies schon dann, wenn der Gläubiger den Drittanspruch
bestreitet, so noch vielmehr, wenn er ihn anerkannt hat.
Nicht anders kann entschieden werden, wenn der
Drittanspruch vom Schuldner selbst bestritten wird.
Auch in diesem Fall kann die Betreibung hinsichtlich
des vindizierten Gegenstandes während der Dauer des
Prozesses gemäss Art. 107 Abs. 2 nicht fortgesetzt werden.
Das Gesetz will aber dem Gläubiger nicht zumuten, vorerst
den Ausgang jenes Prozesses abzuwarten, obwohl seine
Sicherung infolge der Vindikation in Frage gestellt wurde
-
ob die Eigentumsansprache begründet sei oder nicht,
darüber haben die Aufsichtsbehärden sich kein Urteil
zu bilden -, und dabei die Gefahr zu laufen, dass unter-
dessen die sonstigen pfändbaren Aktiven des Schuldners
von andern Gläubigern mit Beschlag belegt werden.
Vielmehr muss ihm auch in einem solchen Fall das Recht
zugestanden werden, sofort die Nachpfändung von Gegen-
ständen zu verlangen, die unbestritten dem Schuldner
gehören.
Ob der Gläubiger dann die Verwertung der nachge-
pfändeten Objekte schon vor Erledigung des hängigen
Widerspruchsprozesses verlangen kann oder sich beim
Obsiegen des Schuldners mit der Verwertung des ursprüng-
lich gepfändeten Schuldbriefs begnügen muss, ist in
diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Der diesbe-
zügliche Eventualantrag ist. zudem vom Rekurrenten
erst vor Bundesgericht gestellt worden und könnte daher
auch gemäss Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden.
Demnackt erkenn die Schuldbetr.-
u. KQnkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. une I Konkursrecht. No 54.
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54. Entscheid vom 14. Dezember 1931 i. S. Eirchner Iv Cie.
N ach las s tun dun g : entfaltet ihre Wirkungen erst vom
Moment der Bewiliigtlng an; keine Befugnis der Nachlass-
behörde, schon bei Einreichung d.es Gesuches die Vornahme
weiterer Betreibungshandlungen zu untersagen. SchKG Art.
297.
Le sursis eoncordataire ne deploie d'effets qu'a partir du moment
ou il est accorde. L'autori~ du eoneordat n'a done pas qualite
pour suspendre, des 1110 presentation de 1110 demande, l'exe·
eution de tout acte ulMrieur de poursuite. Art. 297 LP.
Coneordato : 1110 moratoria espliea i suoi effetti solo dal momento
in eui iu eoncessa. L'autorita eoncedente non ha quindi veste
per sospendere ogni atto ulteriore d'esecuzione gia dal mo-
mento in oui 1110 proposta di ooncordato fu presentata (LEF
297).
ln der Betreibung No. 3803 der Rekurrentin gegen
J. Gremminger hatte das Betreibungsamt Uttwil die
Steigerung auf den 28. September 1931 angesetzt. Am
25. September reichte der Schuldner ein Gesuch um Be-
willigung einer Nachlasstundung ein, worauf das Gerichts-
präsidium Arbon das Betreibungsamt anwies, die Steige-
rung nicht abzuhalten. Das Amt kam dieser Weisung nach.
Am 8. Oktober wurde die Stundung vom Bezirksgericht
Arbon bewilligt.
Gegen den Rückruf der Steigerung führte die Rekurren-
tin Beschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuweisen,
unverzüglich einen neuen Termin für die Steigerung anzu-
setzen. Beide kantonalen lnstanzen haben die Beschwerde
abgewiesen, die obere mit folgender Begründung: Die
buchstäbliche Auslegung des Art. 297 SchKG ergebe
allerdings, dass die Wirkung der Stundung erst mit der
Bewilligung der letztern eintrete. Praktisch bringe jedoch
eine solche Auslegung Unbilligkeiten mit sich, namentlich
bei der thurgauischen Behördenorganisation, nach welcher
die Bezirksgerichte für die Erteilung der Stundung zulässig
seien. Es hinge damit von der zufälligen Tagesordnung