Volltext (verifizierbarer Originaltext)
68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 15. creancier gagiste Chamay possede pour Ie compte du debiteur Reber qui lui a remis le tableau de Cezanne. L@ recours devrait donc etre admis et I'office invite a suivre Ia procedure des art. 106 et 107 LP. Toutefois il faut tenir compte de l'attitude adoptee par Chamay a la suite des pretentions elevees precedemment deja sur le tableau par la femme et la fille de Reber. Chamay parait en effet avoir acquiesce a la lettre du 15 aout 1941 par la quelle les revendiquantes actuelles lui faisaient defense de se dessaisir du tableau. Dans la suite, il a accepte des versements a compte importants. Par ailleurs, il n'est pas au clair lui-meme sur la question de la propriete du tableau. Il a en effet manifeste !'inten- tion, en cas de remboursement total du pret par qui que ce soit, de ne delivrer le tableau ni au debiteur ni aux dames Reber et Pudelko, mais de le consigner en justiee. Le debiteur Reber n'est donc pas dans la situation du eonstituant ordinaire qui peut d'emblee obtenir resti- tution de son gage en desinteressant le creancier gagiste. Sans doute n'est-il pas depouille de tout pouvoir sur la chose du seul fait que Chamay se preoccupe des preten- tions de tierces personnes. Mais, de toute l'attitude de Chamay, il resulte nettement qu'il estime exercer la mai- trise effective sur le tableau aU88i pour le compte des revendiquantes. Il se trouve done que ceHes-ci ont, en commun avec le debiteur, le pouvoir de fait qui appar- tient a ceux qui font exercer leur maitrise par autrui. Dans ces conditions, comme chaque fois que ledebiteur partage la detention de fait avec le tiers revendiquant, il y a lieu de suivre la procedure de l'art. 109 LP. Par ces moti/s, le Tribunal tederal rejette le recours. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 16. 6!J
16. Auszug aus dem Eutscheide vom 6. Juni 1947 i. S. Kaiser. Bei Pfändung oder Arrestierung einer in Betreibung gesetzten Forderung kann sich der Schuldner dieser Fordertmg durch Zahlung an da. .. pfändende bezw. arrestierende Betreibungsamt befreien (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt, das die Betreibung gegen den zahlenden Schuldner führt, hat eine solche Zahlung in gleicher Weise wie eine bei ihm selber geleistete zu berücksichtigen, sobald sie ihm vom Schuldner nachgewiesen oder vom andern Amte angezeigt wird. Gebühren bei solchen Zahlungen (Art. 36,23 GebT, Art. 68 SchKG). I..orsqu'une creance qUt fait l'objet d'une poursuite vient a etre saisie ou sequestree, le debiteur de la. creanco peut s'acquitter valablement en mains de l'office saisissant ou sequestrant (art. 12 a1. 2 LP). L'office des poursuites qui dirige la poursuite contre le debiteur de la creance doit considerer ce payement comme s'iI avait eM fait en ses propres mains, sitöt que la. preuve Iui en est fournie par le debiteur ou qu'il en a eM informe par l'a.utre office. Emoluments dus en pareiI cas (art. 36, 23 du tarif, art. 68 LP). Quando un credito . in escussione e pignorato 0 sequestrato, iI debitore di esso puo Iiberarsi pagando presso l'ufficio che ha effettuato i1 pignoramento 0 il sequestro (art. 12 cp. 2· LEF). L'ufficio d'esecuzione ehe dirige l'esecuzione contro il debitore deI credito deve considerara qucsto pagamento come sa fosse stato fatto in sue propria mani, tosto che gliene e stata fornita la prova dal debitore 0 na e sta.to avvisato dall'a1tro ufficio. Tasse dovute in un siffatto caso (art. 36, 23 della tariffa ; art. 68 LEF). Am 8. A pril194 7 arrestierte das Betreibungsamt Dorneok beim Rekurrenten eine Forderung an Johann Hartmann im Betrage von ca. Fr. 700.-, für die der Rekurrent bereits Betreibung eingeleitet und die Pfändung erwirkt hatte (Betreibung Nr. 6464 des Betreibungsamtes Waldenburg). Nach Erhalt der Arrestierungsanzeige (Formular Nr. 9) zahlte Hartmann die Summe, für die er betrieben war, nebst Zins an das Betreibungsamt Dorneck. Am 12. April 1947 schrieb dieses hierauf dem Betreibungsamte Walden- burg, infolge der Zahlung Hartmanns könne die Betreibung gegen ihn mit Ausnahme der noch unbezahlten Kosten als erledigt abgeschrieben werden. Da der Rekurrent einige Tage später die Verwertung verlangte und das Betreibungsamt Waldenburg die Mit- teilung des Verwertungsbegehrens erliess, führte Hartmann
70 Schuldbetrcibungs- und Konkursrccht. N° 16. am 25. April 1947 Beschwerde mit dem Antrag, die gegen ihn gerichtete Betreibung sei wegen Zahlung aufzuheben. Die Vorinstanz hat das Betreibungsamt Waldenburg mit Entscheid vom 1. Mai 1947 angewiesen, « die Betreibung Nr. 6464 als erloschen zu betrachten. sobald der Schuldner die Betreibungskosten bezahlt hat I). Diesen Entscheid hat der Relr.urrent an das Bundes- gericht weitergezogen. Der Rekurs wird abgewiesen im Sinne folgender Erwägungen:
1. - Wer betrieben ist, kann entweder direkt an seinen Gläubiger oder aber an das Betreibungsamt zahlen. Die Zahlung an das Betreibungsamt bringt die Schuld gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG zum- Erlöschen, und es ist nach solcher Zahlung Sache des Betreibungsamtes oder allen- falls der Aufsichtsbehörden, dafür zu sorgen, dass die Be- treibung für den bezahlten Betrag nicht weitergeht (BGE 38 I 310 = Sep.ausg. 15 S. 129, 72 III 7 E. 2). Zahlt der Schuldner dagegen direkt an den Gläubiger, so ist er darauf angewiesen, gemäss Art. 85 SchKG beim Richter Auf- hebung der Betreibung zu verlangen, wenn der Gläubiger sie ungeachtet der Zahlung weiterführen will. Wird eine Forderung gepfändet oder arrestiert und ihrem Schuldner gemäss Art. 99 SchKG angezeigt, dass er rechts- gültig nur noch an das Betreibungsamt zahlen könne (Formular 9), so hat die Zahlung, die der betreffende Schuldner hierauf an das pfändende bzw. arrestierende Betreibungsamt leistet, für ihn nach Art. 12 Abs. 2 SchKG ebenfalls befreiende Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn die gepfandete bzw. arrestierte Forderung im Zeitpunkte der Pfändung bzw. Arrestierung bereits in Betreibung gesetzt war, und zwar hat da!'! Betreibungsamt, das die Betreibung gegen den zahlenden Schuldner führt, die Zah- lung an das Betreibungsamt, das die Forderung pfandete bzw. arrestierte, in gleicher Weise zu berücksichtigen wie eine bei ihm selber geleistete Zahlung, sobald der Schuldner Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 16. 71 die Zahlung an das andere Amt nachweist oder dieses Amt ihm selber von der Zahlung Kenntnis gibt, wie es hier geschehen ist. Der Schuldner, der infolge PIandung oder Arrestierung der Forderung, für die er betrieben wird, rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt zahlen kann, das jene Verfügung getroffen hat, darf nicht schlechter gestellt werden als der Schuldner, der die Möglichkeit hat, an das Amt zu zahlen, bei dem die gegen ihn gerichtete Betreibung hängig ist. Die Vorinstanz hat demnach mit Recht erklärt, dass die Betreibung gegen Hartmann nach Zahlung der noch ausstehenden Kosten als erloschen zu betrachten sei, m.a.W. dass sie nur noch für den Betrag dieser Kosten weitergeführt werden dürfe, und auch dies nur solange, als der Schuldner diesen Betrag nicht zahlt.
2. - Zahlt der Betriebene an das Betreibungsamt, das die Betreibung gegen ihn führt, so hat dieses Anspruch auf die Inkassogebühr gemäss Art. 23 GebT. Diese gehört zu den Betreibungskosten, die er gemäss Art. 68 SchKG zu tragen hat. Wird indessen die in Betreibung gesetzte Forderung gepfandet oder arrestiert, und zahlt ihr Schuld- ner daraufhin an das Amt, das ihm die Anzeige gemäss Art. 99 SchKG zugestellt hat, so kann das Amt, bei dem die Betreibung gegen ihn hängig ist, die erwähnte Ge.bühr nicht verlangen, da es mit der Zahlung in diesem Falle nichts zu tun hat. Das Amt, das die Zahlung nach Art. 99 SchKG entgegennimmt, kann zulasten desjenigen, bei dem die Forderung gepfandet oder arrestiert worden ist, die (höhere) Gebühr gemäss Art. 36 GebT beziehen, da die Zahlung der Forderung durch den Drittschuldner ihre Verwertung bedeutet. Dem Gläubiger der gepfändeten bzw. arrestierten Forderung muss jedoch das Recht zu- stehen, für den Betrag der Inkassogebühr, die in einem solchen Falle nicht besonders erhoben wird, sondern in der Gebühr gemäss Art. 36 GebT enthalten ist, auf seinen Schuldner zurückzugreifen, nachdem dieser aus der an das Betreibungsamt geleisteten Zahlung den Nutzen ziehen will, das für ihn zuständige Amt zur Aufhebung der gegen
72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. ihn gerichteten Betreibung zu veranlassen. Wer sich die Vorteile verschaffen will, die mit der Zahlung an das bzw. ein Betreibungsamt 'verbunden sind, soll auch die ent- sprechenden Kosten tragen. Die Schuld Hartmanns ist daher erst erloschen, wenn er neben dem Forderungsbe- trage samt Zins auch den Betrag der Inkassogebühr gemäss Art. 23 GebT bezahlt hat. Solange das nicht geschehen ist, kann die Betreibung für diesen Betrag gegen ihn weiter- geführt werden, gleichwie auch für die SUIDme der allfällig unbezahlt gebliebenen Kosten des Zahlungsbefehls, der Pfändung und der Mitteilung des Verwertungsbegehrens. Letzteres war der Rekurrent am 15. April 1947 zu stellen berechtigt, obwohl nur noch Kosten ausstanden.
17. Entscheid vom 9. Jnni 1947 i. S. Gutmann. Art. 95 Aha. 3 SchKG gilt nicht tür Vermögensstücke, die der betreibende Gläubiger als Faustpfand für eine andere For- derung beansprucht, und deren Schätzungswert sowohl die Betreibungs- als auch die Pfandforderung deckt. Umkehr der BeweisIast wegen Nichtverwendung des obligato- rischen Formulars für den PfändungsvoUzug. L'art. 95 0.1. 3 LP n'est pas applicable aux biens sur lesquels le creancier pretend avoir un droit de gage et dont l'estimati~>n couvre o.ussi bien 10. creance an poursuite que 10. creance garantIe. Renversement du fardeau de Ja preuve comme consequence du fait que l'office 0. neg1ige de remplir 10. formule obligatoire N° 6 (protocole pour les operations relatives a Ja saisie). L'o.rt. 95 cp. 3 LEF non e applicabiJe ai beni, sui quali i1 creditore pretende di avere un diritto di pegno e Ia cui stima eopre tanto i1 credito in esoussione, quanto il credito gara,ntito. Inversione deU'onus probandi come conseguenza deI fatto ehe l'ufficio non ha riempito il modulo obbligatorio n° 6 (verbale delI'esecuzione di pignoramenti). In der Betreibung Nr. 3786 pfändete das Betreibungsamt Thun bei der Rekurrentin am 30. Januar 1947 für eine Forderung des Sebastian Buchmann im Betrage von Fr. 3000.-nebst Kosten einen Kühlschrank und einen Ver- vielfältigungsapparat im Schätzungswerte von Fr. 3000.~ bezw. 750.-. Am 12. März 1947 versandte es die Ab- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 17. 73 schriften der Pfänd'ungsurkunde. Am 18. Mär~ 1947 schrieb ihm die Rekurrentin, sie « bestätige » ihr « Begehren anlässlieh der Pfändung» und verlange, dass der Schuld- brief von Fr. 20,000.-, den sie dem Gläubiger zu Pfand gegeben habe, anstelle der andern Gegenstände gepfändet werde. Da das Betreibungsamt dieses Gesuch ablehnte, führte sie am 21. März 1947 Beschwerde mit dem Antrage, die Pfändung vom 30. Januar 1947 sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den erwähnten Schuldbrief zu pfände!l. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
28. April 1947 abgewiesen, da nach Art. 95 Abs. 3 SchKG Vermögensstücke, die von Dritten beansprucht werden, in letzter Linie zu pfänden seien, und da im übrigen nicht beWiesen sei, dass die Rekurrentin dem Betreibungsge- hilfen bei der Pfänd1lng mitgeteilt habe, dass sie noch EigentÜIDerin eines Schuldbriefs sei. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. Die 8chuldbetreibungs-· und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Art. 95 Abs. 3 SchKG beruht auf der Erwägung, dass die Pfandung von ihrem Vollzuge an soweit möglich die Bezahlung der Forderung sicherstellen soll, und dass einem Gläubiger nicht zugemutet werderr darf, sich mit einem Drittansprecher gerichtlich auseinanderzusetzen, wenn dazu keine Notwendigkeit besteht (BGE 37 I 182 E.2 = Sep.ausg. 14 S. 62 E. 2, 57 III 211). Die Pfändung von Gegenständen, die von einem Dritten angesprochen werden, bietet dem Gläubiger meist nicht die gleiche Sicher- heit wie die Pfändung von Gegenständen, an denen keine solchen Ansprachen geltend gemacht werden, und kann einem Widerspruchsverfahren rufen, sodass die Pfändung von Gegenständen, die unstreitig im freien Eigentum des Schuldners stehen, im Interesse· des Gläubigers grundsätz- lich den Vorzug verdient.