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RT180111

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-05-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin ersuchte mit Schreiben vom 6. März 2018 bei der Vor- instanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 21. November 2017) gestützt auf die Beschlüsse des Cour de justice, cham- bre civile, vom 17. Oktober 2017 sowie vom 20. Oktober 2017 für ausstehende Parteientschädigungen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 20. November 2017 sowie für die Betreibungskosten (Urk. 1a und Urk. 1b; Urk. 4/5 - 4/6). Mit Urteil vom 19. April 2018 wies die Vorin- stanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab, soweit sie darauf ein- trat (Urk. 6 S. 9 = Urk. 9 S. 9). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. Juli 2018) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): " 1. Es sei der vorgenannte Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom

19. April 2018 aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechts- begehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom

21. November 2017) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit

20. November 2017 sowie für die Betreibungskosten (einstweilen CHF 80.30).

E. 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

E. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des geschilderten Novenverbots ist die vom Gesuchsgegner neu eingereichte Urk. 20/2 samt den damit einhergehenden Argumenten in der Beschwerdeantwort (Urk. 17 S. 5f.) ein Novum, welches grundsätzlich unzulässig und damit unbeacht- lich wäre. Da der Gesuchsgegner bislang nicht angehört wurde (vgl. Urk. 9 S. 2) und sich mit der Beschwerdeantwort erstmals äussern konnte, gibt der vorinstanz- liche Entscheid Anlass zu diesem Vorbringen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4.) und

- 4 - die "Noven" fallen nicht unter das Verbot. Anders und damit im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO verhält es sich betreffend das gesuchstellerische Vorbringen, die Ur- teile, Zahlungsbefehle und das Rechtsöffnungsverfahren würden sich auch gegen eine natürliche Person, den Generalbevollmächtigten der B._____ of London, C._____, richten (Urk. 8 S. 2f.). Vor Vorinstanz wurde der Generalbevollmächtigte der B._____ von der Gesuchstellerin einzig als Vertreter erwähnt (Urk. 1b S. 1 und S. 3); er wurde jedoch nicht eingeklagt. Schliesslich erfolgt auch der erstmals vorgebrachte Antrag auf Feststellung, die zu beurteilende Frage sei für den schweizerischen Finanzmarkt von grundsätzlicher Bedeutung (Urk. 8 S. 2), ver- spätet; hierauf ist nicht einzugehen. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin, zzgl. Mehrwertsteuer." Gleichzeitig stellte die Gesuchstellerin folgende prozessuale Anträge (Urk. 8 S. 2): " 3. Es sei festzustellen, dass dem Beschleunigungsgebot in vorliegender Sache bis dahin nicht nachgelebt worden ist.

E. 2.1 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, die Syndikate D._____ und E._____ hätten am 18. April 2018 die sie betreffende Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'500.– beglichen (Urk. 17 S. 6). Hierzu verweist er auf einen Bankauszug vom 17. August 2018, gemäss welchem ein Betrag von Fr. 2'500.– mit Valuta 30. April 2018 an den Rechtsanwalt der Gesuchstellerin überwiesen worden sei (Urk. 20/3). Die Gesuchstellerin bestreitet die Bezahlung des Teilbetrages von Fr. 2'500.– nicht. Sie weist jedoch darauf hin, dass im Be- schwerdeverfahren keine Noven zulässig seien, die Überweisung nur die Hälfte der Gesamtforderung decke und kein Verzugszins bezahlt worden sei (Urk. 22 S. 2). In seiner unaufgeforderten Stellungnahme macht der Gesuchsgegner gel- tend, am 31. August 2018 sei die zweite Parteientschädigung samt Verzugszin- sen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'596.– beglichen worden (Urk. 24 S. 1). Zu diesem Vorbringen verweist er auf ein Dokument, gemäss welchem eine Über- weisung über Fr. 2'596.– mit Valuta 31. August 2018 an den Rechtsanwalt der Gesuchstellerin getätigt worden sei (Urk. 25). Dieses Vorbringen blieb von der Gesuchstellerin unbestritten.

E. 2.2 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist die teilweise Bezahlung der Schuld vorliegend keine Frage des Novenrechts (vgl. auch OGer RT180003 vom 14.05.2018, E. 7, S. 5). Vielmehr gilt die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungs-

- 5 - amt als Rückzug des Rechtsvorschlags und ein bereits eingeleitetes Rechtsöff- nungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (BGer 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012, E. 3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 70 mit Verweis auf BGE 77 III 5 S. 7; BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 31; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97). Zudem bringt die Zahlung des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1; OGer RT150172 vom 02.12.2015, E. 2.2, S. 5; BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 20). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläubiger direkt, wie vorliegend in der Höhe von insgesamt Fr. 5'096.–, zeitigt aber grundsätzlich keinen Einfluss auf das Betreibungsverfahren (vgl. BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22; BGE 73 III 69 E. 1). Gegebenenfalls wäre ein Ver- fahren nach Art. 85 SchKG anzustrengen. Zeigt indes der Gläubiger dem Betrei- bungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht eine (teilweise) Tilgung an, so kann darin in diesem Umfang ein Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsver- fahrens erblickt werden (vgl. BGer 7B.36/2004 vom 29. April 2004, E. 1.3. OGer RT180196 vom 28.02.2019, E. 3.2, S. 5 f.). Vorliegend hat nicht die Gesuchstelle- rin, sondern der Gesuchsgegner und Schuldner die (teilweise) Tilgung angezeigt. Sodann wurde eine Zahlung nicht an das Betreibungsamt, sondern an die Ge- suchstellerin und Gläubigerin geleistet. Die Gesuchstellerin hat die Zahlung zwar nicht bestritten. Da es einem Schuldner aber gemäss Art. 85 Abs. 1 OR verwehrt ist, Teilzahlungen an die streitgegenständliche Schuld anrechnen zu lassen, be- vor er dem Gläubiger die Betreibungskosten bzw. die aufgelaufenen Zinsen er- setzt hat, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, das Verfahren zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Schliesslich ist offen, auf wieviel sich die ausste- henden Zinsen sowie die Kosten des Verfahrens belaufen; die vorgängige Kos- ten- und Zinsrechnung ist dem Betreibungsamt zu überlassen (Art. 68 SchKG).

3. Die Gesuchstellerin beantragt die Feststellung, dass dem Beschleunigungs- gebot in der vorliegenden Sache bisher nicht nachgekommen sei. Eine Begrün- dung des Antrags erfolgt nicht. Insbesondere weist die Gesuchstellerin kein Fest- stellungsinteresse nach (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 21; BGE 141 II 113 E. 1.7 = Pra 2016 Nr. 36 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2 = Pra 2009 Nr. 138 E. 2.2). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten.

- 6 -

4. Sodann verlangt die Gesuchstellerin, es sei der Generalbevollmächtigte der B._____ anzuhören und zu einer Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren aufzufordern (vgl. Urk. 8 S. 2). Dabei ist unklar, was die Gesuchstellerin mit die- sem Antrag genau bezwecken will. Als neuer Beweisantrag erfolgt dieser im Be- schwerdeverfahren verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ersuchte die Gesuchstellerin jedoch sinngemäss um eine mündliche Verhandlung, ist ihr ent- gegenzuhalten, dass im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (BGE 141 I 97 E. 5.2). Anzumerken ist, dass sich der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren sowohl mit Beschwerdeant- wort vom 20. August 2018 (Urk. 17) als auch mit Eingabe vom 14. September 2018 (Urk. 24) zur Sache äusserte. Diese Stellungnahmen hat die Gesuchstellerin erhalten (Urk. 21 und Urk. 24). C. Definitive Rechtsöffnung

1. Gemäss der Vorinstanz ist unklar, gegen wen sich das Rechtsöffnungsge- such richtet. In Frage kämen die B._____ Zweigniederlassung, die Syndikate oder die B._____ als juristische Person hinter der Zweigniederlassung. Die vorin- stanzlichen Erwägungen zur Belangbarkeit der Zweigniederlassung und der B._____ als juristischer Person hinter der Zweigniederlassung können nachfol- gend ausser Acht gelassen werden; hierzu äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Vielmehr stellt sie sich gegen die rechtliche Würdigung der Syndikate durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 8 S. 2 ff.).

2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Parteifähigkeit der Syndikate E._____, D._____ und F._____ beurteile sich, soweit aus dem Gesuch ersichtlich, nach Art. 154 IPRG und damit nach dem Recht des Vereinigten Königreichs. Das ausländische Recht werde zwar gemäss Art. 16 IPRG von Amtes wegen ermittelt, jedoch finde diese Norm (in concreto Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IRPG) nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung im Rechtsöffnungsverfahren aufgrund der im summa- rischen Verfahren gebotenen Prozessbeschleunigung keine Anwendung (Urk. 9 S. 3 mit Verweis auf BGE 140 III 456 E. 2.4 = Pra 2015 Nr. 36 E. 2.4). Der Nach- weis des ausländischen Rechts obliege diesfalls der Partei, die daraus Rechte ab- leiten wolle. Die Vorinstanz schloss, die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ha-

- 7 - be sich zum massgeblichen ausländischen Recht hinsichtlich der Parteifähigkeit und der Passivlegitimation der Syndikate nicht genügend geäussert (Urk. 9 S. 2 f.).

3. Die Gesuchstellerin wendet ein, die Frage der Partei- und Betreibungsfähig- keit der Syndikate sei längst Teil des schweizerischen positiven Rechts. Sie ver- weist dabei auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversi- cherung, Artikel 17 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versi- cherungsunternehmen (AVO) und den Bundesgerichtsentscheid 4A_116/2015 vom 9. November 2015. Zudem habe das Bundesgericht trotz einer Verneinung der aktiven Parteifähigkeit der B._____ Syndikate im Entscheid 4A_116/2015 vom

E. 4 Es sei festzustellen, dass die zu beurteilende Frage von grund- sätzlicher Bedeutung für den schweizerischen Finanzmarkt ist.

E. 5 Es sei demzufolge der Beschwerdegegner, der B._____ Generalbe- volmächtigter [sic], anzuhören und zur Stellungnahme zu den vorlie- genden Vorbringen aufzufordern."

- 3 -

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Den mit Verfü- gung vom 4. Juli 2018 einverlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 13, Urk. 14). Sodann wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. August 2018 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 15). Die frist- wahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin datiert vom 20. August 2018 (Urk. 17). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. August 2018 zur Kenntnisnahme gebracht (Urk. 21). Hierauf reichte die Gesuchstellerin am 5. Sep- tember 2018 eine unaufgeforderte Stellungnahme ins Recht, die dem Gesuchs- gegner mit Verfügung vom 7. September 2018 zugestellt wurde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 14. September 2018 reichte der Gesuchsgegner ebenso eine un- aufgeforderte Stellungnahme ins Recht, welche der Gegenseite mit Verfügung vom 18. September 2018 gemeinsam mit einer Kopie der Beilage zugestellt wur- de (Urk. 24 und 25). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. B. Vorbemerkungen und Prozessuales

E. 5.1 Das von der Gesuchstellerin genannte Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betref- fend die Direktversicherung ermöglicht es Versicherungsunternehmen im Nichtle- bensgeschäft (z.B. Haftpflicht-, Hausrats-, Motorfahrzeug-, Reiseversicherungen), in einem anderen Land der Vertragsparteien Zweigniederlassungen zu gründen

- 8 - und zu betreiben. Zu den Syndikaten nimmt das Abkommen jedoch nicht Stellung. Art. 17 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsun- ternehmen (AVO) regelt die Pflichten und Befugnisse von Generalbevollmächtig- ten ausländischer Versicherungsunternehmen in der Schweiz. Auf die Rechtsstel- lung der Syndikate nach schweizerischem Recht wird kein Bezug genommen. Weder aus dem Abkommen noch aus der genannten Gesetzesnorm geht hervor, dass die Syndikate längst Teil des schweizerischen positiven Rechts sein sollen. Der von der Gesuchstellerin angeführte Bundesgerichtsentscheid 4A_116/2015 vom 9. November 2015 kommt in Erwägung 3.5.3 zum Schluss, die Vorinstanz, das Handelsgericht des Kantons Zürich, habe nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie der "B._____ Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx)" die Parteifähigkeit abgesprochen habe und auf die Klage nicht eingetre- ten sei, da diese Parteibezeichnung nach Schweizer Prozessrecht nicht zulässig sei. Eine Klage habe die Bezeichnung der einzelnen Parteien zu enthalten, wes- halb die Forderungen der Syndikate im Namen sämtlicher am Syndikat beteiligter "Names" geltend gemacht werden müsse (BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.5.3, zur Funktionsweise des Versicherungsmarktes B._____ of London vgl. BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.1). Konkrete Erwägungen, gemäss welchen die Syndikate Teil des Schweizer Rechts geworden sein sollen, enthält der Entscheid nicht. Damit ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass die Syndikate Teil des positiven Schweizer Rechts sind, solches wird von der Ge- suchstellerin auch nicht näher substantiiert. Nach dem Gesagten handelt es sich entgegen den Einwendungen der Gesuch- stellerin bei den Syndikaten nicht um Gebilde, die Teil des schweizerischen posi- tiven Rechts sind. Vor diesem Hintergrund musste die Gesuchstellerin im Rechts- öffnungsverfahren den Nachweis der Parteifähigkeit der Syndikate nach ausländi- schem Recht erbringen.

E. 5.2 Die Einwendung der Gesuchstellerin, sie habe entgegen der Feststellung der Vorinstanz in ihrem Rechtsöffnungsgesuch zur Frage der Rechtsfähigkeit der Syndikate Stellung genommen, ist nicht zielführend: So hätte die Gesuchstellerin dem Gericht - im Rahmen des Zumutbaren - die Grundlagen für die Anwendung

- 9 - des ausländischen Rechts (Gesetzestext, Rechtsprechung, Literatur) unterbreiten müssen. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch äusserte sich die Gesuchstellerin jedoch nicht zum anwendbaren ausländischen Recht, sondern brachte - sinngemäss - vor, eine Verneinung der Parteifähigkeit der Syndikate verstosse gegen Treu und Glauben und sei überspitzt formalistisch (vgl. Urk. 1b S. 3 f. und Urk. 8 S. 4 f.). Dabei verwies sie unter anderem auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die darin enthaltene Anleitung des Gesuchsgegners, wie er in einem gericht- lichen Verfahren zu bezeichnen sei. Daran habe sie sich gehalten (Urk. 1b S. 3; Urk. 8 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden: Selbst wenn der Gesuchsgegner da- rin falsche Angaben getätigt haben sollte, vermöchte dies keine Parteifähigkeit herzustellen - eine solche kann sich lediglich aus dem Recht ergeben, nicht aber aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei. Demzufolge ist selbst unter Berücksichtigung dieser Argumentation an der Feststellung der Vorinstanz bezüg- lich Nachweis des ausländischen Rechs festzuhalten. Die von der Gesuchstellerin zum Venire contra factum proprium angeführten Bundesgerichtsentscheide (Urk. 8 S. 6: BGE 128 III 375 E. 4.5; BGE 125 III 257 E. 2a; BGE 123 III 70 E. 3c) betrafen - im Gegensatz zur vorliegenden Frage der Parteifähigkeit - Umstände, die in der Parteidisposition lagen. Hinsichtlich der hierzu beantragten Anhörung des Generalbevollmächtigten der B._____ kann auf die Ausführungen in E. B.4 vorstehend verwiesen werden.

E. 5.3 Der gesuchstellerische Einwand, das Bundesgericht habe nach seinem die aktive Parteifähigkeit des Gesuchsgegners verneinenden Entscheid vom 9. No- vember 2015 weitere Klagen gegen die B._____ Versicherer geschützt (Urk. 8 S. 4 mit Verweis auf BGer 8C_349/2016 vom 15. Juli 2016), verfängt nicht: Im genannten Entscheid kam eine andere Verfahrensart zur Anwendung, welche nicht mit den Gegebenheiten des summarischen Verfahrens respektive der damit verbundenen Pflicht zum Nachweis des ausländischen Rechts im Rechtsöff- nungsverfahren gleichgesetzt werden kann. Darüber hinaus weicht die Parteibe- zeichnung "B._____ Underwriters London, UVG Schadenbüro, … [Adresse ]" im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid von der Parteibezeichnung im vorliegen- den Verfahren "B._____, London, Zweigniederlassung Zürich, …-Str. …, … Zürich, (d.h. die in der Versicherungspolice Nr. … unterzeichneten B._____

- 10 - Syndikate E._____, D._____ und F._____)" ab, weshalb ein Vergleich ohnehin nicht möglich ist. Die Gesuchstellerin vermag aus dieser Rüge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 5.4 Schliesslich kann auch der gesuchstellerische Einwand, der Hinweis auf die Prozessbeschleunigung sei fehl am Platz, da die Vorinstanz selbst zur Begrün- dung des Entscheids zwei Monate gebraucht habe, nicht überzeugen: Die Be- gründungsdauer der Vorinstanz hat keinen Einfluss auf die diesbezügliche bun- desgerichtliche Praxis respektive vermag diese nicht abzuändern.

6. Insgesamt erweisen sich die Einwände der Gesuchstellerin gegen die vorin- stanzliche Würdigung des Rechtsöffnungsgesuchs als unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9 November 2015 weitere Klagen gegen die B._____ Versicherer geschützt, bei- spielsweise im Entscheid 8C_349/2016 vom 15. Juli 2016. Es sei daher davon auszugehen, dass das Bundesgericht die Prozessvoraussetzungen wiederum von Amtes wegen geprüft habe und die passive Prozessfähigkeit der Syndikate impli- zit bejaht. Sodann führt die Gesuchstellerin aus, sie habe sich in ihrem Rechtsöff- nungsgesuch in Ziffer 7 bis 10 (Urk. 1b S. 3 f.) ausführlich zur Frage der Parteifä- higkeit der Syndikate geäussert. Ohnehin sei eine Berufung auf das Prozessbe- schleunigungsgebot und die damit einhergehende Pflicht der Gesuchstellerin, dem Gericht das ausländische Recht aufzuzeigen, fehl am Platz, da die Vorin- stanz zur Begründung ihres Entscheids ganze zwei Monate gebraucht habe (Urk. 8 S. 4 ff.).

4. Der Gesuchsgegner verweist in seiner Beschwerdeantwort auf BGE 140 III 456 und bestreitet, dass die Gesuchstellerin ihrer Pflicht zum Nachweis der Par- teifähigkeit der Syndikate nach ausländischem Recht nachgekommen sei (Urk. 17 S. 2 ff.).

Dispositiv
  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem nunmehr anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
  2. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig an- gefochtene Regelung der Nebenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. - 11 -
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Peterhans versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180111-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Peterhans Urteil vom 9. Mai 2019 in Sachen A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, London, Zweigniederlassung Zürich, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner alle vertreten durch deren Generalbevollmächtigten für die Schweiz, C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. April 2018 (EB180359-L)

- 2 - Erwägungen: A. Prozessgeschichte

1. Die Gesuchstellerin ersuchte mit Schreiben vom 6. März 2018 bei der Vor- instanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 21. November 2017) gestützt auf die Beschlüsse des Cour de justice, cham- bre civile, vom 17. Oktober 2017 sowie vom 20. Oktober 2017 für ausstehende Parteientschädigungen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 20. November 2017 sowie für die Betreibungskosten (Urk. 1a und Urk. 1b; Urk. 4/5 - 4/6). Mit Urteil vom 19. April 2018 wies die Vorin- stanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab, soweit sie darauf ein- trat (Urk. 6 S. 9 = Urk. 9 S. 9). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. Juli 2018) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): " 1. Es sei der vorgenannte Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom

19. April 2018 aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechts- begehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom

21. November 2017) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit

20. November 2017 sowie für die Betreibungskosten (einstweilen CHF 80.30).

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin, zzgl. Mehrwertsteuer." Gleichzeitig stellte die Gesuchstellerin folgende prozessuale Anträge (Urk. 8 S. 2): " 3. Es sei festzustellen, dass dem Beschleunigungsgebot in vorliegender Sache bis dahin nicht nachgelebt worden ist.

4. Es sei festzustellen, dass die zu beurteilende Frage von grund- sätzlicher Bedeutung für den schweizerischen Finanzmarkt ist.

5. Es sei demzufolge der Beschwerdegegner, der B._____ Generalbe- volmächtigter [sic], anzuhören und zur Stellungnahme zu den vorlie- genden Vorbringen aufzufordern."

- 3 -

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Den mit Verfü- gung vom 4. Juli 2018 einverlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 13, Urk. 14). Sodann wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. August 2018 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 15). Die frist- wahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin datiert vom 20. August 2018 (Urk. 17). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. August 2018 zur Kenntnisnahme gebracht (Urk. 21). Hierauf reichte die Gesuchstellerin am 5. Sep- tember 2018 eine unaufgeforderte Stellungnahme ins Recht, die dem Gesuchs- gegner mit Verfügung vom 7. September 2018 zugestellt wurde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 14. September 2018 reichte der Gesuchsgegner ebenso eine un- aufgeforderte Stellungnahme ins Recht, welche der Gegenseite mit Verfügung vom 18. September 2018 gemeinsam mit einer Kopie der Beilage zugestellt wur- de (Urk. 24 und 25). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. B. Vorbemerkungen und Prozessuales 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des geschilderten Novenverbots ist die vom Gesuchsgegner neu eingereichte Urk. 20/2 samt den damit einhergehenden Argumenten in der Beschwerdeantwort (Urk. 17 S. 5f.) ein Novum, welches grundsätzlich unzulässig und damit unbeacht- lich wäre. Da der Gesuchsgegner bislang nicht angehört wurde (vgl. Urk. 9 S. 2) und sich mit der Beschwerdeantwort erstmals äussern konnte, gibt der vorinstanz- liche Entscheid Anlass zu diesem Vorbringen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4.) und

- 4 - die "Noven" fallen nicht unter das Verbot. Anders und damit im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO verhält es sich betreffend das gesuchstellerische Vorbringen, die Ur- teile, Zahlungsbefehle und das Rechtsöffnungsverfahren würden sich auch gegen eine natürliche Person, den Generalbevollmächtigten der B._____ of London, C._____, richten (Urk. 8 S. 2f.). Vor Vorinstanz wurde der Generalbevollmächtigte der B._____ von der Gesuchstellerin einzig als Vertreter erwähnt (Urk. 1b S. 1 und S. 3); er wurde jedoch nicht eingeklagt. Schliesslich erfolgt auch der erstmals vorgebrachte Antrag auf Feststellung, die zu beurteilende Frage sei für den schweizerischen Finanzmarkt von grundsätzlicher Bedeutung (Urk. 8 S. 2), ver- spätet; hierauf ist nicht einzugehen. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 2.1 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, die Syndikate D._____ und E._____ hätten am 18. April 2018 die sie betreffende Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'500.– beglichen (Urk. 17 S. 6). Hierzu verweist er auf einen Bankauszug vom 17. August 2018, gemäss welchem ein Betrag von Fr. 2'500.– mit Valuta 30. April 2018 an den Rechtsanwalt der Gesuchstellerin überwiesen worden sei (Urk. 20/3). Die Gesuchstellerin bestreitet die Bezahlung des Teilbetrages von Fr. 2'500.– nicht. Sie weist jedoch darauf hin, dass im Be- schwerdeverfahren keine Noven zulässig seien, die Überweisung nur die Hälfte der Gesamtforderung decke und kein Verzugszins bezahlt worden sei (Urk. 22 S. 2). In seiner unaufgeforderten Stellungnahme macht der Gesuchsgegner gel- tend, am 31. August 2018 sei die zweite Parteientschädigung samt Verzugszin- sen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'596.– beglichen worden (Urk. 24 S. 1). Zu diesem Vorbringen verweist er auf ein Dokument, gemäss welchem eine Über- weisung über Fr. 2'596.– mit Valuta 31. August 2018 an den Rechtsanwalt der Gesuchstellerin getätigt worden sei (Urk. 25). Dieses Vorbringen blieb von der Gesuchstellerin unbestritten. 2.2 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist die teilweise Bezahlung der Schuld vorliegend keine Frage des Novenrechts (vgl. auch OGer RT180003 vom 14.05.2018, E. 7, S. 5). Vielmehr gilt die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungs-

- 5 - amt als Rückzug des Rechtsvorschlags und ein bereits eingeleitetes Rechtsöff- nungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (BGer 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012, E. 3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 70 mit Verweis auf BGE 77 III 5 S. 7; BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 88 N 31; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97). Zudem bringt die Zahlung des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1; OGer RT150172 vom 02.12.2015, E. 2.2, S. 5; BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 20). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläubiger direkt, wie vorliegend in der Höhe von insgesamt Fr. 5'096.–, zeitigt aber grundsätzlich keinen Einfluss auf das Betreibungsverfahren (vgl. BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22; BGE 73 III 69 E. 1). Gegebenenfalls wäre ein Ver- fahren nach Art. 85 SchKG anzustrengen. Zeigt indes der Gläubiger dem Betrei- bungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht eine (teilweise) Tilgung an, so kann darin in diesem Umfang ein Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsver- fahrens erblickt werden (vgl. BGer 7B.36/2004 vom 29. April 2004, E. 1.3. OGer RT180196 vom 28.02.2019, E. 3.2, S. 5 f.). Vorliegend hat nicht die Gesuchstelle- rin, sondern der Gesuchsgegner und Schuldner die (teilweise) Tilgung angezeigt. Sodann wurde eine Zahlung nicht an das Betreibungsamt, sondern an die Ge- suchstellerin und Gläubigerin geleistet. Die Gesuchstellerin hat die Zahlung zwar nicht bestritten. Da es einem Schuldner aber gemäss Art. 85 Abs. 1 OR verwehrt ist, Teilzahlungen an die streitgegenständliche Schuld anrechnen zu lassen, be- vor er dem Gläubiger die Betreibungskosten bzw. die aufgelaufenen Zinsen er- setzt hat, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, das Verfahren zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Schliesslich ist offen, auf wieviel sich die ausste- henden Zinsen sowie die Kosten des Verfahrens belaufen; die vorgängige Kos- ten- und Zinsrechnung ist dem Betreibungsamt zu überlassen (Art. 68 SchKG).

3. Die Gesuchstellerin beantragt die Feststellung, dass dem Beschleunigungs- gebot in der vorliegenden Sache bisher nicht nachgekommen sei. Eine Begrün- dung des Antrags erfolgt nicht. Insbesondere weist die Gesuchstellerin kein Fest- stellungsinteresse nach (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 21; BGE 141 II 113 E. 1.7 = Pra 2016 Nr. 36 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2 = Pra 2009 Nr. 138 E. 2.2). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten.

- 6 -

4. Sodann verlangt die Gesuchstellerin, es sei der Generalbevollmächtigte der B._____ anzuhören und zu einer Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren aufzufordern (vgl. Urk. 8 S. 2). Dabei ist unklar, was die Gesuchstellerin mit die- sem Antrag genau bezwecken will. Als neuer Beweisantrag erfolgt dieser im Be- schwerdeverfahren verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ersuchte die Gesuchstellerin jedoch sinngemäss um eine mündliche Verhandlung, ist ihr ent- gegenzuhalten, dass im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (BGE 141 I 97 E. 5.2). Anzumerken ist, dass sich der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren sowohl mit Beschwerdeant- wort vom 20. August 2018 (Urk. 17) als auch mit Eingabe vom 14. September 2018 (Urk. 24) zur Sache äusserte. Diese Stellungnahmen hat die Gesuchstellerin erhalten (Urk. 21 und Urk. 24). C. Definitive Rechtsöffnung

1. Gemäss der Vorinstanz ist unklar, gegen wen sich das Rechtsöffnungsge- such richtet. In Frage kämen die B._____ Zweigniederlassung, die Syndikate oder die B._____ als juristische Person hinter der Zweigniederlassung. Die vorin- stanzlichen Erwägungen zur Belangbarkeit der Zweigniederlassung und der B._____ als juristischer Person hinter der Zweigniederlassung können nachfol- gend ausser Acht gelassen werden; hierzu äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Vielmehr stellt sie sich gegen die rechtliche Würdigung der Syndikate durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 8 S. 2 ff.).

2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Parteifähigkeit der Syndikate E._____, D._____ und F._____ beurteile sich, soweit aus dem Gesuch ersichtlich, nach Art. 154 IPRG und damit nach dem Recht des Vereinigten Königreichs. Das ausländische Recht werde zwar gemäss Art. 16 IPRG von Amtes wegen ermittelt, jedoch finde diese Norm (in concreto Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IRPG) nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung im Rechtsöffnungsverfahren aufgrund der im summa- rischen Verfahren gebotenen Prozessbeschleunigung keine Anwendung (Urk. 9 S. 3 mit Verweis auf BGE 140 III 456 E. 2.4 = Pra 2015 Nr. 36 E. 2.4). Der Nach- weis des ausländischen Rechts obliege diesfalls der Partei, die daraus Rechte ab- leiten wolle. Die Vorinstanz schloss, die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ha-

- 7 - be sich zum massgeblichen ausländischen Recht hinsichtlich der Parteifähigkeit und der Passivlegitimation der Syndikate nicht genügend geäussert (Urk. 9 S. 2 f.).

3. Die Gesuchstellerin wendet ein, die Frage der Partei- und Betreibungsfähig- keit der Syndikate sei längst Teil des schweizerischen positiven Rechts. Sie ver- weist dabei auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversi- cherung, Artikel 17 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versi- cherungsunternehmen (AVO) und den Bundesgerichtsentscheid 4A_116/2015 vom 9. November 2015. Zudem habe das Bundesgericht trotz einer Verneinung der aktiven Parteifähigkeit der B._____ Syndikate im Entscheid 4A_116/2015 vom

9. November 2015 weitere Klagen gegen die B._____ Versicherer geschützt, bei- spielsweise im Entscheid 8C_349/2016 vom 15. Juli 2016. Es sei daher davon auszugehen, dass das Bundesgericht die Prozessvoraussetzungen wiederum von Amtes wegen geprüft habe und die passive Prozessfähigkeit der Syndikate impli- zit bejaht. Sodann führt die Gesuchstellerin aus, sie habe sich in ihrem Rechtsöff- nungsgesuch in Ziffer 7 bis 10 (Urk. 1b S. 3 f.) ausführlich zur Frage der Parteifä- higkeit der Syndikate geäussert. Ohnehin sei eine Berufung auf das Prozessbe- schleunigungsgebot und die damit einhergehende Pflicht der Gesuchstellerin, dem Gericht das ausländische Recht aufzuzeigen, fehl am Platz, da die Vorin- stanz zur Begründung ihres Entscheids ganze zwei Monate gebraucht habe (Urk. 8 S. 4 ff.).

4. Der Gesuchsgegner verweist in seiner Beschwerdeantwort auf BGE 140 III 456 und bestreitet, dass die Gesuchstellerin ihrer Pflicht zum Nachweis der Par- teifähigkeit der Syndikate nach ausländischem Recht nachgekommen sei (Urk. 17 S. 2 ff.). 5.1 Das von der Gesuchstellerin genannte Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betref- fend die Direktversicherung ermöglicht es Versicherungsunternehmen im Nichtle- bensgeschäft (z.B. Haftpflicht-, Hausrats-, Motorfahrzeug-, Reiseversicherungen), in einem anderen Land der Vertragsparteien Zweigniederlassungen zu gründen

- 8 - und zu betreiben. Zu den Syndikaten nimmt das Abkommen jedoch nicht Stellung. Art. 17 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsun- ternehmen (AVO) regelt die Pflichten und Befugnisse von Generalbevollmächtig- ten ausländischer Versicherungsunternehmen in der Schweiz. Auf die Rechtsstel- lung der Syndikate nach schweizerischem Recht wird kein Bezug genommen. Weder aus dem Abkommen noch aus der genannten Gesetzesnorm geht hervor, dass die Syndikate längst Teil des schweizerischen positiven Rechts sein sollen. Der von der Gesuchstellerin angeführte Bundesgerichtsentscheid 4A_116/2015 vom 9. November 2015 kommt in Erwägung 3.5.3 zum Schluss, die Vorinstanz, das Handelsgericht des Kantons Zürich, habe nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie der "B._____ Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx)" die Parteifähigkeit abgesprochen habe und auf die Klage nicht eingetre- ten sei, da diese Parteibezeichnung nach Schweizer Prozessrecht nicht zulässig sei. Eine Klage habe die Bezeichnung der einzelnen Parteien zu enthalten, wes- halb die Forderungen der Syndikate im Namen sämtlicher am Syndikat beteiligter "Names" geltend gemacht werden müsse (BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.5.3, zur Funktionsweise des Versicherungsmarktes B._____ of London vgl. BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.1). Konkrete Erwägungen, gemäss welchen die Syndikate Teil des Schweizer Rechts geworden sein sollen, enthält der Entscheid nicht. Damit ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass die Syndikate Teil des positiven Schweizer Rechts sind, solches wird von der Ge- suchstellerin auch nicht näher substantiiert. Nach dem Gesagten handelt es sich entgegen den Einwendungen der Gesuch- stellerin bei den Syndikaten nicht um Gebilde, die Teil des schweizerischen posi- tiven Rechts sind. Vor diesem Hintergrund musste die Gesuchstellerin im Rechts- öffnungsverfahren den Nachweis der Parteifähigkeit der Syndikate nach ausländi- schem Recht erbringen. 5.2 Die Einwendung der Gesuchstellerin, sie habe entgegen der Feststellung der Vorinstanz in ihrem Rechtsöffnungsgesuch zur Frage der Rechtsfähigkeit der Syndikate Stellung genommen, ist nicht zielführend: So hätte die Gesuchstellerin dem Gericht - im Rahmen des Zumutbaren - die Grundlagen für die Anwendung

- 9 - des ausländischen Rechts (Gesetzestext, Rechtsprechung, Literatur) unterbreiten müssen. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch äusserte sich die Gesuchstellerin jedoch nicht zum anwendbaren ausländischen Recht, sondern brachte - sinngemäss - vor, eine Verneinung der Parteifähigkeit der Syndikate verstosse gegen Treu und Glauben und sei überspitzt formalistisch (vgl. Urk. 1b S. 3 f. und Urk. 8 S. 4 f.). Dabei verwies sie unter anderem auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die darin enthaltene Anleitung des Gesuchsgegners, wie er in einem gericht- lichen Verfahren zu bezeichnen sei. Daran habe sie sich gehalten (Urk. 1b S. 3; Urk. 8 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden: Selbst wenn der Gesuchsgegner da- rin falsche Angaben getätigt haben sollte, vermöchte dies keine Parteifähigkeit herzustellen - eine solche kann sich lediglich aus dem Recht ergeben, nicht aber aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei. Demzufolge ist selbst unter Berücksichtigung dieser Argumentation an der Feststellung der Vorinstanz bezüg- lich Nachweis des ausländischen Rechs festzuhalten. Die von der Gesuchstellerin zum Venire contra factum proprium angeführten Bundesgerichtsentscheide (Urk. 8 S. 6: BGE 128 III 375 E. 4.5; BGE 125 III 257 E. 2a; BGE 123 III 70 E. 3c) betrafen - im Gegensatz zur vorliegenden Frage der Parteifähigkeit - Umstände, die in der Parteidisposition lagen. Hinsichtlich der hierzu beantragten Anhörung des Generalbevollmächtigten der B._____ kann auf die Ausführungen in E. B.4 vorstehend verwiesen werden. 5.3 Der gesuchstellerische Einwand, das Bundesgericht habe nach seinem die aktive Parteifähigkeit des Gesuchsgegners verneinenden Entscheid vom 9. No- vember 2015 weitere Klagen gegen die B._____ Versicherer geschützt (Urk. 8 S. 4 mit Verweis auf BGer 8C_349/2016 vom 15. Juli 2016), verfängt nicht: Im genannten Entscheid kam eine andere Verfahrensart zur Anwendung, welche nicht mit den Gegebenheiten des summarischen Verfahrens respektive der damit verbundenen Pflicht zum Nachweis des ausländischen Rechts im Rechtsöff- nungsverfahren gleichgesetzt werden kann. Darüber hinaus weicht die Parteibe- zeichnung "B._____ Underwriters London, UVG Schadenbüro, … [Adresse ]" im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid von der Parteibezeichnung im vorliegen- den Verfahren "B._____, London, Zweigniederlassung Zürich, …-Str. …, … Zürich, (d.h. die in der Versicherungspolice Nr. … unterzeichneten B._____

- 10 - Syndikate E._____, D._____ und F._____)" ab, weshalb ein Vergleich ohnehin nicht möglich ist. Die Gesuchstellerin vermag aus dieser Rüge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.4 Schliesslich kann auch der gesuchstellerische Einwand, der Hinweis auf die Prozessbeschleunigung sei fehl am Platz, da die Vorinstanz selbst zur Begrün- dung des Entscheids zwei Monate gebraucht habe, nicht überzeugen: Die Be- gründungsdauer der Vorinstanz hat keinen Einfluss auf die diesbezügliche bun- desgerichtliche Praxis respektive vermag diese nicht abzuändern.

6. Insgesamt erweisen sich die Einwände der Gesuchstellerin gegen die vorin- stanzliche Würdigung des Rechtsöffnungsgesuchs als unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem nunmehr anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

2. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig an- gefochtene Regelung der Nebenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

- 11 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 550.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Peterhans versandt am: bz