Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 November 2012 (Urk. 2a+b; Urk. 4/12), in welcher sich die D._____ AG ge- genüber der Gesuchstellerin verpflichtete, für die Abgeltung der Ausübung der Dienstbarkeit der Gesuchstellerin monatlich im Voraus pauschal Fr. 120.– pro Einstellplatz und Monat, somit total Fr. 1'200.– pro Monat für alle Einstellplätze, zu bezahlen. Mit Urteil vom 13. August 2019 wies die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der Rechtsöffnung ab; die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 5 S. 4 = Urk. 8 S. 4). 1.3 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. August 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 19. August 2019) innert
- 3 - Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Gutheissung ihres Rechts- öffnungsbegehrens (Urk. 7). 1.4 Mit Schreiben vom 9. November 2019 teilte die Gesuchstellerin "[zu] Ih- rer Information" mit, der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsgegner) habe am 31. Oktober 2019 10 x Fr. 1'200.–, also Fr. 14'400.–, als Ausgleichszahlung überwiesen. Derzeit seien sechs Mietzinse in der Höhe von insgesamt Fr. 7'200.– ausstehend (Urk. 14). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die im Beschwerdeverfahren erstmals getä- tigten Ausführungen, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (vgl. Urk. 1 und Urk. 7) neu und damit unzulässig und dementsprechend unbe- achtlich. Dasselbe hat für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 10/38-39) zu gelten. Hierauf ist nicht einzugehen. 3.1 Die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags und ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (BGer 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012, E. 3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 70 mit Verweis auf BGE 77 III 5 S. 7; BSK SchKG I-A. E. Lebrecht, a.a.O., Art. 88 N 31; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,
- 4 - S. 97). Zudem bringt die Zahlung des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläu- biger direkt, wie vorliegend in der Höhe von Fr. 14'400.–, zeitigt aber grundsätz- lich keinen Einfluss auf das Betreibungsverfahren (vgl. BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22; BGE 73 III 69 E. 1). Gegebenenfalls wäre ein Verfahren nach Art. 85 SchKG anzustrengen. Zeigt indes der Gläubiger dem Betreibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht eine (teilweise) Tilgung an, so kann darin in diesem Um- fang ein Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens erblickt werden (vgl. BGer 7B.36/2004 E. 1.3. vom 29. April 2004). 3.2 Ein solcher Verzicht kann vorliegend indes nicht angenommen werden. Einerseits bleibt unklar, welchen Betrag der Gesuchsgegner bezahlt hat, Fr. 12'000.– oder Fr. 14'400.–, und ob bzw. in welchem Umfang die in Betreibung gesetzte Forderung (samt Kosten) damit bezahlt ist. Andererseits weist die Ge- suchstellerin darauf hin, dass noch Fr. 7'200.– offen sind; es bleibt unklar, ob es sich dabei um einen Teilbetrag der in Betreibung gesetzten Forderung handelt oder um vor Juni 2018 oder nach April 2019 entstandene "Mietzinse". Die Frage, ob und in welchem Umfang die Betreibungsforderung samt Kosten getilgt und das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandlos geworden ist, braucht aber nicht vertieft bzw. geklärt zu werden, da die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren abwies und der gegen die Abweisung gerichteten Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden sein kann. 4.1 Die Vorinstanz hielt das Gesuch der Gesuchstellerin nicht für hinrei- chend substantiiert: Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung auf eine Vereinbarung vom 12. November 2012, welche von der D._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____, unterzeichnet worden sei. Darin anerkenne die D._____ AG, der Gesuchstellerin für die Abgeltung der Ausübung einer Dienstbarkeit den Betrag von insgesamt Fr. 1'200.– monatlich zu schulden und verpflichte sich, diesen Betrag monatlich zu bezahlen. Der Zah- lungsbefehl vom 4. Juni 2019 nenne indes B._____ als Schuldner. Zu diesem Umstand äussere sich die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch um Erteilung der
- 5 - Rechtsöffnung nicht. So führe sie nicht aus, weshalb der Gesuchsgegner der aus dem eingereichten Rechtsöffnungstitel Verpflichtete sein solle. Auch bei Prüfung der eingereichten Unterlagen in Verletzung des Beweisverbindungsgebots seitens der Gesuchstellerin lasse sich kein lückenloser Nachweis der Passivlegitimation feststellen: Der Name B._____ finde sich in der Eigentümerauskunft des Grund- buchamts E._____, worin bestätigt werde, dass B._____ am 6. Mai 2013 Eigen- tum an der Liegenschaft Kataster Nr. 6, A._____-strasse 2/3, erworben habe. Gemäss Servituten Protokoll Nr. 8 sei er damit zur Benutzung von zehn Einstell- plätzen in der Einstellgarage des Eigentümers der Kat. Nr. 5, also der Gesuchstel- lerin, zu einem von den Parteien festgelegten Entgelt berechtigt (Urk. 8 S. 3 mit Verweis auf Urk. 3, Urk. 4/1; Urk. 4/4-5). In der Vereinbarung vom 12. November 2012 habe sich die D._____ AG zur Bezahlung des Mietzinses von Fr. 1'200.– für zehn Einstellplätze verpflichtet. Nicht vermerkt sei darin die Grunddienstbarkeit, insbesondere seien keine Katasternummern angegeben. Betreffend welche Ka- tasternummern sich die D._____ AG verpflichtet habe, sei nicht ersichtlich. Eine mögliche – im Übrigen von der Gesuchstellerin nicht nachgewiesene – Eigen- tumsübertragung der D._____ AG an den Gesuchsgegner lasse deshalb auch nicht zwingend auf eine Übernahme des in der vorliegenden Vereinbarung festge- legten Mietzinses schliessen. Entsprechend sei das Gesuch mangels Passivlegi- timation abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f.). 4.2 Die Gesuchstellerin beanstandet hauptsächlich, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen Abklärungen bezüglich der Grunddienstbarkeit tätigen müssen. Hätte sie bei den entsprechenden Amtsstellen nachgefragt, wäre klar gewesen, dass die Dienstbarkeit und die Vereinbarung vom 12. November 2012 massge- bend seien. Aus ihrer Rechtsschrift sowie den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Gesuchsgegner die Liegenschaft A._____-strasse 2/3 erworben und damit auch Berechtigter der Dienstbarkeit gemäss Servituten Protokoll Nr.8 geworden sei. Entsprechend habe er das mit der vormaligen Eigentümerin der A._____-strasse 2/3 vereinbarte Entgelt zu bezahlen (Urk. 7). Letztlich und sinn- gemäss macht die Gesuchstellerin geltend, die Passivlegitimation des Gesuchs- gegners ergebe sich aus den eingereichten Akten, andernfalls hätte die Vor- instanz diese Frage von Amtes wegen zu erforschen gehabt.
- 6 - 4.3.1 Dem kann nicht gefolgt werden: Entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin beinhaltet die Verhandlungsmaxime – statuiert in Art. 55 Abs. 1 ZPO, welche Bestimmung auch für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren gilt (Art. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) –, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites beizubringen. Dies bedeutet, dass die Parteien die wesentlichen Tatsachen von sich aus behaupten und den erforderlichen Beweis durch Einreichung der greifbaren Beweismittel erbringen müssen. Damit obliegt den Parteien die Behauptungslast, deren Unterlassung da- zu führt, dass die betreffende Tatsache im Zivilprozess nicht berücksichtigt wird. Demzufolge darf das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, welche im Verlaufe des Prozesses geltend gemacht werden. Zudem muss eine Tatsache substantiiert vorgetragen werden, d.h. so konkret formuliert werden, dass eine substantiierte Bestreitung möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 141 III 433. E. 2.6). Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegen- partei, sich die Grundlagen für die eingeklagte Forderung aus den eingereichten Beilagen zusammenzusuchen (D. Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 58 N 4 und 11; BSK ZPO-Gehri, Art. 55 N 2 ff.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 27 und N 29). Schliesslich haben die Parteien die Beweismittel für die von ihnen behaupteten Tatsachen selber vorzulegen oder zu bezeichnen (Beweisführungslast). Dabei muss gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (diese Bestimmung gilt in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 252 ff. ZPO ebenso für das vorliegende Verfahren) bei den einzelnen Beweisanträgen ersichtlich sein, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen. Die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen, bzw. die Behauptungen und Beweisanträge sind "zu verknüpfen" (Prinzip der Be- weisverbindung). Es geht u.a. nicht an, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss Akten oder eine Anzahl Zeugen zu berufen (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 221 N 51 m.w.H.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 31; BK ZPO-Killias, Art. 221 N 29 m.w.H.). Somit muss aus der Rechtsschrift hervorgehen, welche Beweise für welche Tatsachen- behauptung angeboten werden. Hierauf hatte die Vorinstanz die Gesuchstellerin
- 7 - bereits vor Eröffnung des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben vom 22. Juli 2019 explizit und ausführlich hingewiesen (Urk. 1). 4.3.2 Diesen Anforderungen genügte die Rechtsschrift der Gesuchstellerin
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht: Der Rechtsschrift kann nicht entnommen werden, welche der von der Gesuchstellerin aufgestellten Be- hauptungen mit welcher eingereichten Urkunden bewiesen werden soll (vgl. Urk. 2a). Es wird an keiner Stelle konkret auf eine der eingereichten Urkunde (Urk. 4/1-15) verwiesen, sondern es werden lediglich aneinandergereihte Behaup- tungen aufgestellt. Damit geht der Einwand der Gesuchstellerin fehl, sie habe be- wiesen, dass a) der Gesuchsgegner Eigentümer der Liegenschaft A._____- strasse 2/3 sei, deren Vorbesitzerin die F._____ AG gewesen sei, b) eine Dienst- barkeit zwischen der Liegenschaft des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin existiere, aufgrund welcher er für die 10 Einstellplätze einen Mietzins zu bezahlen habe, c) die Höhe des Mietzinses Fr. 120.–/Einstellplatz und Monat betrage, und
d) der Gesuchsgegner diese mit der Vorbesitzerin getroffene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe (Urk. 7). Dies hat die Gesuchstellerin gerade nicht getan, da sie lediglich einen Stapel Beilagen (Urk. 4/1-15) einreichte, ohne – wie erwähnt – in ihrer Rechts- schrift darauf konkret Bezug zu nehmen. Die nun im Beschwerdeverfahren erst- mals vorgenommenen Verweise auf eingereichte Urkunden sind neu und auf- grund des vorgenannten umfassenden Novenverbots unzulässig und damit unbe- achtlich (vgl. E. 2 hiervor; Urk. 7 mit Verweis auf Urk. 10/39). 4.3.3 Des Weiteren geht es vorliegend nicht um die von Amtes wegen zu beachtende Identität zwischen dem Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren und dem Betriebenen (vgl. BSK SchKG-I-D. Staehelin, Basel 2010, Art. 80 N 29 f.), sondern um die Frage, ob es sich beim Betriebenen und Gesuchsgegner um den Schuldner gemäss der eingereichten Vereinbarung vom 12. November 2012 und damit um den Schuldner gemäss Rechtsöffnungstitel handelt. Zwar ist die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten An- spruchs vom Gericht von Amtes wegen auf jeder Stufe zu prüfen (und damit die hier umstrittene Frage der Passivlegitimation), unter der Herrschaft der Verhand-
- 8 - lungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2 mit Verweis auf BGE 108 II 216 E. 1 und BGE 118 IA 129 E. 1; BGE 115 II 465 E. 1; Schwander in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 83 N 6). Die Frage der Passivlegitimati- on ist eine Rechtsfrage; Tatfrage hingegen sind die zur Beantwortung dieser Fra- ge zugrunde liegenden Sachverhaltselemente. Wie bereits ausgeführt, zeigte die Gesuchstellerin nicht auf, dass die von ihr mit der D._____ AG am 12. November 2012 abgeschlossene Vereinbarung auf den Gesuchsgegner übertragen wurde. Allein der Umstand, dass der Gesuchsgegner Eigentümer der Liegenschaft A._____-strasse 2/3, die früher der D._____ AG gehörte, und so in den Genuss der Dienstbarkeit kommt, bedeutet nicht, dass er auch die genannte Vereinbarung über die Abgeltung der Ausübung der Dienstbarkeit übernommen hat. Die Vo- rinstanz hatte denn auch zutreffend festgehalten, der Gesuchsgegner sei Eigen- tümer der Liegenschaft mit der Kataster Nr. 6, A._____-strasse 2/3, und damit gemäss Servituten Protokoll Nr. 8 zur Benutzung von zehn Einstellplätzen in der Einstellgarage vom Eigentümer der Kataster Nr. 5 berechtigt (Urk. 8 S. 3). Wie aber im Servituten Protokoll Nr.8 festgehalten, erfolgt die Zuteilung der Einstell- plätze unter gegenseitiger Absprache und haben die Parteien die Höhe des mo- natlich geschuldeten Betrages pro Einstellplatz nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse festzulegen (vgl. Urk. 4/4). Demzufolge stellt das Servituten Protokoll Nr. 8 keine Schuldanerkennung dar, da darin die exakte Höhe der Schuld des Gesuchsgegners nicht verbrieft ist. Damit hätte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz entweder eine zwischen ihr und dem Gesuchsgegner abgeschlossene Vereinba- rung über die Höhe des Entgelts für die Nutzung der zehn Einstellplätze einrei- chen oder aber aufzeigen müssen, dass der Gesuchsgegner die von ihr mit der D._____ AG geschlossene Vereinbarung vom 12. November 2012 – resp. die da- rin stipulierte Verpflichtung für die Abgeltung der Ausübung der Dienstbarkeit – übernommen hat. Die Gesuchstellerin hat weder das eine noch das andere getan (vgl. Urk. 2a). Damit hatte sie der Vorinstanz die zur Prüfung der Passivlegitimati- on notwendigen Sachverhaltselemente in ihrer Rechtsschrift nicht dargelegt. Demzufolge schloss die Vorinstanz zu Recht auf Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens zufolge fehlender Passivlegitimation.
- 9 - 4.4 Schliesslich geht die Rüge der Gesuchstellerin, ihr seien die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von Stücheli ebenso wenig wie die zitierten Obergerichtsentscheide ausgehändigt worden, an der Sache vorbei. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin kann darin keine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots nach Art. 8 BV erblickt werden: Es ist nicht Sache des Gerichts, den Parteien die genannten Unterlagen auszuhändigen. Die genannten Entscheide können – ebenso wie die zitierte Lehrmeinung – im Übrigen von der Gesuchstelle- rin selbst im Internet oder einer Bibliothek nachgelesen werden. Abschliessend bleibt die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Behörden ist, sie zu beraten. Es steht ihr frei, hierfür eine Rechtsvertretung zu konsultieren. 4.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 7, Urk. 9; Urk. 10/38-42 und Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190124-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 20. Januar 2020 in Sachen Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-strasse 1, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2019 (EB190902-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Stockwerkeigentümer der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) sind Eigentümer des Grundstücks A._____-strasse 1 in C._____, Kat. Nr. 4 (Urk. 4/1). Zulasten dieses Grundstücks besteht eine Grund- dienstbarkeit gemäss Servituten Protokoll Nr. 8 (Urk. 4/4). Gemäss diesem Ser- vituten Protokoll ist es den jeweiligen Eigentümern von sechs umliegenden Grundstücken der gleichen Gesamtüberbauung gestattet, eine bestimmte Anzahl von Einstellplätzen (insgesamt 52) in der zum Grundstück Kat. Nr. 5 gehörenden unterirdischen Einstellhalle zu benutzen. Dem Gesuchsgegner und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsgegner), welcher Eigentümer des Grundstücks A._____- strasse 2/3 in C._____, Kat. Nr. 6, ist, stehen 10 Einstellplätze zur Benutzung zu (Urk. 4/4-5). Gemäss Wortlaut des Servituten Protokolls haben die Berechtigten pro Einstellplatz einen festen monatlichen Betrag zu bezahlen. Die Höhe dessel- ben wird von den Parteien nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse festgelegt (Urk. 4/4). Die Gesuchstellerin verlangt vom Gesuchsgegner die Bezahlung von Fr. 120.–/Platz und Monat (Urk. 2a+b, Urk. 3). 1.2 Mit jeweiligem Schreiben vom 20. Juli 2019 und 27. Juli 2019 verlangte die Gesuchstellerin schliesslich die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 7 des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2019) für aus- stehende Beträge betreffend die Abgeltung der Ausübung einer Dienstbarkeit von insgesamt Fr. 13'200.– (11 x Fr. 1'200.–) betreffend die Monate Juni 2018 bis und mit April 2019 (Urk. 2a+b). Ihr Begehren stützte sie auf eine Vereinbarung vom
12. November 2012 (Urk. 2a+b; Urk. 4/12), in welcher sich die D._____ AG ge- genüber der Gesuchstellerin verpflichtete, für die Abgeltung der Ausübung der Dienstbarkeit der Gesuchstellerin monatlich im Voraus pauschal Fr. 120.– pro Einstellplatz und Monat, somit total Fr. 1'200.– pro Monat für alle Einstellplätze, zu bezahlen. Mit Urteil vom 13. August 2019 wies die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der Rechtsöffnung ab; die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 5 S. 4 = Urk. 8 S. 4). 1.3 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. August 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 19. August 2019) innert
- 3 - Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Gutheissung ihres Rechts- öffnungsbegehrens (Urk. 7). 1.4 Mit Schreiben vom 9. November 2019 teilte die Gesuchstellerin "[zu] Ih- rer Information" mit, der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsgegner) habe am 31. Oktober 2019 10 x Fr. 1'200.–, also Fr. 14'400.–, als Ausgleichszahlung überwiesen. Derzeit seien sechs Mietzinse in der Höhe von insgesamt Fr. 7'200.– ausstehend (Urk. 14). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die im Beschwerdeverfahren erstmals getä- tigten Ausführungen, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (vgl. Urk. 1 und Urk. 7) neu und damit unzulässig und dementsprechend unbe- achtlich. Dasselbe hat für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 10/38-39) zu gelten. Hierauf ist nicht einzugehen. 3.1 Die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags und ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (BGer 5D_82/2012 vom 28. Juni 2012, E. 3.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 70 mit Verweis auf BGE 77 III 5 S. 7; BSK SchKG I-A. E. Lebrecht, a.a.O., Art. 88 N 31; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,
- 4 - S. 97). Zudem bringt die Zahlung des Forderungsbetrags samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläu- biger direkt, wie vorliegend in der Höhe von Fr. 14'400.–, zeitigt aber grundsätz- lich keinen Einfluss auf das Betreibungsverfahren (vgl. BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22; BGE 73 III 69 E. 1). Gegebenenfalls wäre ein Verfahren nach Art. 85 SchKG anzustrengen. Zeigt indes der Gläubiger dem Betreibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht eine (teilweise) Tilgung an, so kann darin in diesem Um- fang ein Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens erblickt werden (vgl. BGer 7B.36/2004 E. 1.3. vom 29. April 2004). 3.2 Ein solcher Verzicht kann vorliegend indes nicht angenommen werden. Einerseits bleibt unklar, welchen Betrag der Gesuchsgegner bezahlt hat, Fr. 12'000.– oder Fr. 14'400.–, und ob bzw. in welchem Umfang die in Betreibung gesetzte Forderung (samt Kosten) damit bezahlt ist. Andererseits weist die Ge- suchstellerin darauf hin, dass noch Fr. 7'200.– offen sind; es bleibt unklar, ob es sich dabei um einen Teilbetrag der in Betreibung gesetzten Forderung handelt oder um vor Juni 2018 oder nach April 2019 entstandene "Mietzinse". Die Frage, ob und in welchem Umfang die Betreibungsforderung samt Kosten getilgt und das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandlos geworden ist, braucht aber nicht vertieft bzw. geklärt zu werden, da die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren abwies und der gegen die Abweisung gerichteten Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden sein kann. 4.1 Die Vorinstanz hielt das Gesuch der Gesuchstellerin nicht für hinrei- chend substantiiert: Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung auf eine Vereinbarung vom 12. November 2012, welche von der D._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____, unterzeichnet worden sei. Darin anerkenne die D._____ AG, der Gesuchstellerin für die Abgeltung der Ausübung einer Dienstbarkeit den Betrag von insgesamt Fr. 1'200.– monatlich zu schulden und verpflichte sich, diesen Betrag monatlich zu bezahlen. Der Zah- lungsbefehl vom 4. Juni 2019 nenne indes B._____ als Schuldner. Zu diesem Umstand äussere sich die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch um Erteilung der
- 5 - Rechtsöffnung nicht. So führe sie nicht aus, weshalb der Gesuchsgegner der aus dem eingereichten Rechtsöffnungstitel Verpflichtete sein solle. Auch bei Prüfung der eingereichten Unterlagen in Verletzung des Beweisverbindungsgebots seitens der Gesuchstellerin lasse sich kein lückenloser Nachweis der Passivlegitimation feststellen: Der Name B._____ finde sich in der Eigentümerauskunft des Grund- buchamts E._____, worin bestätigt werde, dass B._____ am 6. Mai 2013 Eigen- tum an der Liegenschaft Kataster Nr. 6, A._____-strasse 2/3, erworben habe. Gemäss Servituten Protokoll Nr. 8 sei er damit zur Benutzung von zehn Einstell- plätzen in der Einstellgarage des Eigentümers der Kat. Nr. 5, also der Gesuchstel- lerin, zu einem von den Parteien festgelegten Entgelt berechtigt (Urk. 8 S. 3 mit Verweis auf Urk. 3, Urk. 4/1; Urk. 4/4-5). In der Vereinbarung vom 12. November 2012 habe sich die D._____ AG zur Bezahlung des Mietzinses von Fr. 1'200.– für zehn Einstellplätze verpflichtet. Nicht vermerkt sei darin die Grunddienstbarkeit, insbesondere seien keine Katasternummern angegeben. Betreffend welche Ka- tasternummern sich die D._____ AG verpflichtet habe, sei nicht ersichtlich. Eine mögliche – im Übrigen von der Gesuchstellerin nicht nachgewiesene – Eigen- tumsübertragung der D._____ AG an den Gesuchsgegner lasse deshalb auch nicht zwingend auf eine Übernahme des in der vorliegenden Vereinbarung festge- legten Mietzinses schliessen. Entsprechend sei das Gesuch mangels Passivlegi- timation abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f.). 4.2 Die Gesuchstellerin beanstandet hauptsächlich, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen Abklärungen bezüglich der Grunddienstbarkeit tätigen müssen. Hätte sie bei den entsprechenden Amtsstellen nachgefragt, wäre klar gewesen, dass die Dienstbarkeit und die Vereinbarung vom 12. November 2012 massge- bend seien. Aus ihrer Rechtsschrift sowie den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Gesuchsgegner die Liegenschaft A._____-strasse 2/3 erworben und damit auch Berechtigter der Dienstbarkeit gemäss Servituten Protokoll Nr.8 geworden sei. Entsprechend habe er das mit der vormaligen Eigentümerin der A._____-strasse 2/3 vereinbarte Entgelt zu bezahlen (Urk. 7). Letztlich und sinn- gemäss macht die Gesuchstellerin geltend, die Passivlegitimation des Gesuchs- gegners ergebe sich aus den eingereichten Akten, andernfalls hätte die Vor- instanz diese Frage von Amtes wegen zu erforschen gehabt.
- 6 - 4.3.1 Dem kann nicht gefolgt werden: Entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin beinhaltet die Verhandlungsmaxime – statuiert in Art. 55 Abs. 1 ZPO, welche Bestimmung auch für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren gilt (Art. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) –, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites beizubringen. Dies bedeutet, dass die Parteien die wesentlichen Tatsachen von sich aus behaupten und den erforderlichen Beweis durch Einreichung der greifbaren Beweismittel erbringen müssen. Damit obliegt den Parteien die Behauptungslast, deren Unterlassung da- zu führt, dass die betreffende Tatsache im Zivilprozess nicht berücksichtigt wird. Demzufolge darf das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, welche im Verlaufe des Prozesses geltend gemacht werden. Zudem muss eine Tatsache substantiiert vorgetragen werden, d.h. so konkret formuliert werden, dass eine substantiierte Bestreitung möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 141 III 433. E. 2.6). Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegen- partei, sich die Grundlagen für die eingeklagte Forderung aus den eingereichten Beilagen zusammenzusuchen (D. Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 58 N 4 und 11; BSK ZPO-Gehri, Art. 55 N 2 ff.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 27 und N 29). Schliesslich haben die Parteien die Beweismittel für die von ihnen behaupteten Tatsachen selber vorzulegen oder zu bezeichnen (Beweisführungslast). Dabei muss gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (diese Bestimmung gilt in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 252 ff. ZPO ebenso für das vorliegende Verfahren) bei den einzelnen Beweisanträgen ersichtlich sein, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen. Die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen, bzw. die Behauptungen und Beweisanträge sind "zu verknüpfen" (Prinzip der Be- weisverbindung). Es geht u.a. nicht an, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu schildern und sich zum Beweis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss Akten oder eine Anzahl Zeugen zu berufen (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 221 N 51 m.w.H.; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 31; BK ZPO-Killias, Art. 221 N 29 m.w.H.). Somit muss aus der Rechtsschrift hervorgehen, welche Beweise für welche Tatsachen- behauptung angeboten werden. Hierauf hatte die Vorinstanz die Gesuchstellerin
- 7 - bereits vor Eröffnung des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben vom 22. Juli 2019 explizit und ausführlich hingewiesen (Urk. 1). 4.3.2 Diesen Anforderungen genügte die Rechtsschrift der Gesuchstellerin
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht: Der Rechtsschrift kann nicht entnommen werden, welche der von der Gesuchstellerin aufgestellten Be- hauptungen mit welcher eingereichten Urkunden bewiesen werden soll (vgl. Urk. 2a). Es wird an keiner Stelle konkret auf eine der eingereichten Urkunde (Urk. 4/1-15) verwiesen, sondern es werden lediglich aneinandergereihte Behaup- tungen aufgestellt. Damit geht der Einwand der Gesuchstellerin fehl, sie habe be- wiesen, dass a) der Gesuchsgegner Eigentümer der Liegenschaft A._____- strasse 2/3 sei, deren Vorbesitzerin die F._____ AG gewesen sei, b) eine Dienst- barkeit zwischen der Liegenschaft des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin existiere, aufgrund welcher er für die 10 Einstellplätze einen Mietzins zu bezahlen habe, c) die Höhe des Mietzinses Fr. 120.–/Einstellplatz und Monat betrage, und
d) der Gesuchsgegner diese mit der Vorbesitzerin getroffene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe (Urk. 7). Dies hat die Gesuchstellerin gerade nicht getan, da sie lediglich einen Stapel Beilagen (Urk. 4/1-15) einreichte, ohne – wie erwähnt – in ihrer Rechts- schrift darauf konkret Bezug zu nehmen. Die nun im Beschwerdeverfahren erst- mals vorgenommenen Verweise auf eingereichte Urkunden sind neu und auf- grund des vorgenannten umfassenden Novenverbots unzulässig und damit unbe- achtlich (vgl. E. 2 hiervor; Urk. 7 mit Verweis auf Urk. 10/39). 4.3.3 Des Weiteren geht es vorliegend nicht um die von Amtes wegen zu beachtende Identität zwischen dem Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren und dem Betriebenen (vgl. BSK SchKG-I-D. Staehelin, Basel 2010, Art. 80 N 29 f.), sondern um die Frage, ob es sich beim Betriebenen und Gesuchsgegner um den Schuldner gemäss der eingereichten Vereinbarung vom 12. November 2012 und damit um den Schuldner gemäss Rechtsöffnungstitel handelt. Zwar ist die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten An- spruchs vom Gericht von Amtes wegen auf jeder Stufe zu prüfen (und damit die hier umstrittene Frage der Passivlegitimation), unter der Herrschaft der Verhand-
- 8 - lungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550 E. 2 mit Verweis auf BGE 108 II 216 E. 1 und BGE 118 IA 129 E. 1; BGE 115 II 465 E. 1; Schwander in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 83 N 6). Die Frage der Passivlegitimati- on ist eine Rechtsfrage; Tatfrage hingegen sind die zur Beantwortung dieser Fra- ge zugrunde liegenden Sachverhaltselemente. Wie bereits ausgeführt, zeigte die Gesuchstellerin nicht auf, dass die von ihr mit der D._____ AG am 12. November 2012 abgeschlossene Vereinbarung auf den Gesuchsgegner übertragen wurde. Allein der Umstand, dass der Gesuchsgegner Eigentümer der Liegenschaft A._____-strasse 2/3, die früher der D._____ AG gehörte, und so in den Genuss der Dienstbarkeit kommt, bedeutet nicht, dass er auch die genannte Vereinbarung über die Abgeltung der Ausübung der Dienstbarkeit übernommen hat. Die Vo- rinstanz hatte denn auch zutreffend festgehalten, der Gesuchsgegner sei Eigen- tümer der Liegenschaft mit der Kataster Nr. 6, A._____-strasse 2/3, und damit gemäss Servituten Protokoll Nr. 8 zur Benutzung von zehn Einstellplätzen in der Einstellgarage vom Eigentümer der Kataster Nr. 5 berechtigt (Urk. 8 S. 3). Wie aber im Servituten Protokoll Nr.8 festgehalten, erfolgt die Zuteilung der Einstell- plätze unter gegenseitiger Absprache und haben die Parteien die Höhe des mo- natlich geschuldeten Betrages pro Einstellplatz nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse festzulegen (vgl. Urk. 4/4). Demzufolge stellt das Servituten Protokoll Nr. 8 keine Schuldanerkennung dar, da darin die exakte Höhe der Schuld des Gesuchsgegners nicht verbrieft ist. Damit hätte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz entweder eine zwischen ihr und dem Gesuchsgegner abgeschlossene Vereinba- rung über die Höhe des Entgelts für die Nutzung der zehn Einstellplätze einrei- chen oder aber aufzeigen müssen, dass der Gesuchsgegner die von ihr mit der D._____ AG geschlossene Vereinbarung vom 12. November 2012 – resp. die da- rin stipulierte Verpflichtung für die Abgeltung der Ausübung der Dienstbarkeit – übernommen hat. Die Gesuchstellerin hat weder das eine noch das andere getan (vgl. Urk. 2a). Damit hatte sie der Vorinstanz die zur Prüfung der Passivlegitimati- on notwendigen Sachverhaltselemente in ihrer Rechtsschrift nicht dargelegt. Demzufolge schloss die Vorinstanz zu Recht auf Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens zufolge fehlender Passivlegitimation.
- 9 - 4.4 Schliesslich geht die Rüge der Gesuchstellerin, ihr seien die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von Stücheli ebenso wenig wie die zitierten Obergerichtsentscheide ausgehändigt worden, an der Sache vorbei. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin kann darin keine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots nach Art. 8 BV erblickt werden: Es ist nicht Sache des Gerichts, den Parteien die genannten Unterlagen auszuhändigen. Die genannten Entscheide können – ebenso wie die zitierte Lehrmeinung – im Übrigen von der Gesuchstelle- rin selbst im Internet oder einer Bibliothek nachgelesen werden. Abschliessend bleibt die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Behörden ist, sie zu beraten. Es steht ihr frei, hierfür eine Rechtsvertretung zu konsultieren. 4.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 10 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 7, Urk. 9; Urk. 10/38-42 und Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc