II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Sachverhalt
1.
Am 24. März 2022 kündigte das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. ________ der
betriebenen A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf den 7. April 2022 die
Pfändung an (act. 4/1; act. 4/4). Der Pfändungsvollzug verzögerte sich in der Folge. Am
6. Mai 2022 vollzog das Betreibungsamt St. Gallen rechtshilfeweise die Pfändung. Am
8. November 2022 stellte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsurkunde aus. Gepfändet
wurde das Guthaben der Beschwerdeführerin von CHF 10'100.00 bei der B.________. Das
Guthaben befindet sich seit dem 24. Mai 2022 auf dem Konto des Betreibungsamtes Zug.
Weiter wurden drei Fahrzeuge mit einem geschätzten Wert von total CHF 6'000.00 gepfändet
(act. 4 S. 2; act. 4/10). Die Pfändungsurkunde wurde der Beschwerdeführerin am 18.
November 2022 zugestellt (act. 1 Rz 2; act. 1/1).
2.
Mit Eingabe vom 28. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des
Kantons Zug Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1):
1.
Die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei abzuändern, und es sei festzustellen, dass die
Forderungsschuld der Gläubigerin CHF 12'831.84 (ohne Kosten) betrage.
Eventualiter: Es sei die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 an das Betreibungsamt Zug
zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf CHF 12'831.84 (ohne Kosten)
zu bemessen.
2.
Die Kontosperre auf der Bankverbindung B.________ sei unverzüglich aufzuheben.
Saldi per 28. November 2022:
IBAN C.________, aktueller Saldo CHF 28.05
IBAN D.________, aktueller Saldo CHF 145.65
IBAN E.________, aktueller Saldo EUR 605.99 / CHF 768.18
3.
Am 7. Dezember 2022 teilte die Gläubigerin dem Betreibungsamt Zug mit, die
Beschwerdeführerin habe ihr am 25. März 2022 einen Betrag von CHF 3'000.00 bezahlt,
welcher in der Betreibung Nr. ________ gutzuschreiben sei (act. 3/1).
4.
In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2022 beantragte die Gläubigerin, auf Ziffer 1 des
Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten bzw. dieser Punkt sei
inzwischen gegenstandslos geworden. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne (act. 3).
5.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die
Abweisung der Beschwerde (act. 4).
6.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin zu den
Vernehmlassungen der Gläubigerin und des Betreibungsamtes Zug Stellung (act. 5).
Seite 3/5
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin CHF 12'831.84 (ohne Kosten) betrage. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 an das Betreibungsamt Zug zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf CHF 12'831.84 (ohne Kosten) zu bemessen. Zur Begründung führt sie aus, die Pfändungs- urkunde weise eine Forderung im Betrag von CHF 15'831.84 aus. Aus dem Kontoauszug der Gläubigerin vom 24. Mai 2022 ergebe sich, dass die der Betreibung Nr. ________ zugrunde liegende Forderung CHF 12'831.84 (exkl. Kosten) betrage. Der Kontoauszug der Gläubigerin sei als Beilage 9 der Beschwerde vom 22. August 2022 an das Bundesgericht (Verfahren 5A_624/2022) beigefügt gewesen. Die Reduktion der Hauptforderung müsse vom Betreibungsamt von Amtes wegen berücksichtigt werden. Ebenso treffe die Gläubigerin die Pflicht, eine Reduktion der Forderung durch zwischenzeitliche Bezahlung zu melden (act. 1 Rz 7 ff.).
E. 1.1 Gemäss Art. 85 SchKG kann der Betriebene, der durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, jederzeit beim Gericht des Betreibungs- ortes im ersteren Fall die Aufhebung und im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. Häufigster Tilgungsgrund ist die Zahlung der Betreibungsforderung. Erfolgt die Zahlung an das Betreibungsamt, geht die Schuld unter (Art. 12 Abs. 2 SchKG) und es ist Sache des Betreibungsamtes bzw. unter Umständen der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass die Betreibung hinsichtlich des bezahlten Betrages nicht weitergeht. Die Klage nach Art. 85 SchKG erübrigt sich diesfalls. Zahlt der Betriebene hingegen direkt an den Gläubiger, wird das Vollstreckungsverfahren nicht gestoppt und kann vom Gläubiger weitergeführt werden (vgl. Bangert, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 85 SchKG N 17). Bei einer Zahlung direkt an den Gläubiger kann nur der Richter die Betreibung aufheben (Art. 85 SchKG; vgl. Emmel, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 12 SchKG N 7 mit Hinweis auf BGE 73 III 69 E. 1). Bei der direkten Leistung an den Gläubiger kann die Betreibung auch nicht durch Vorweisung der Quittung gegenüber dem Betreibungsamt aufgehoben werden. Allerdings kann ein Gläubiger auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichten. Zeigt der Gläubiger die an ihn geleistete Zahlung dem Betreibungsamt an, ist dies als derartiger Verzicht oder als Antrag auf Aufhebung der Betreibung, jeweils im Umfang der Zahlung, anzusehen (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 22 m.H.).
E. 1.2 Vorliegend leistete die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 eine Teilzahlung in Höhe von CHF 3'000.00 an die Gläubigerin. Diese orientierte das Betreibungsamt Zug jedoch (versehentlich) nicht über diese Zahlung. Erst mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 holte sie dies nach (vgl. act. 3 S. 2 Rz 4; act. 3/1). Da die Beschwerdeführerin nicht an das Betreibungsamt, sondern direkt an die Gläubigerin bezahlte, wurde das Betreibungsverfahren im Umfang der erfolgten Teilzahlung nicht gestoppt und konnte von der Gläubigerin weitergeführt werden. Ob das Betreibungsamt die Zahlung anderweitig zur Kenntnis genommen hat oder hätte zur Kenntnis nehmen können – so aufgrund von Eingaben der Beschwerdeführerin in einem früheren Beschwerdeverfahren vor Obergericht (Verfahren BA 2022 20; act. 5/1) oder im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Verfahren 5A_624/2022; act. 1/2) – ändert daran nichts. Folglich hat das Betreibungsamt Zug in der Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 korrekt eine Forderung der Gläubigerin Seite 4/5 in Höhe von CHF 15'831.84 (ohne Kosten) aufgeführt. Die nicht berücksichtigte Teilzahlung hätte im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend gemacht werden müssen. Dementsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin CHF 12'831.84 (ohne Kosten) beträgt, nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei an das Betreibungsamt Zug zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf CHF 12'831.84 (ohne Kosten) zu bemessen.
E. 1.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Anzeige der Gläubigerin an das Betreibungsamt Zug vom 7. Dezember 2022 über die Teilzahlung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 3'000.00 vom 25. März 2022 als Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens im Umfang der geleisteten Teilzahlung gilt (vgl. vorne E. 1.1). Das Betreibungsamt Zug hat diesen Umstand im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
E. 2 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Kontosperre auf der Bankverbindung
B.________ sei unverzüglich aufzuheben. Zur Begründung bringt sie vor, das
Betreibungsamt Zug habe mutmasslich um den 20. Mai 2022 herum all ihre Konten sperren
lassen. Die Kontensperre dauere bis heute an, obwohl ihr dies nie "partei-öffentlich" mit einer
anfechtbaren Verfügung zur Kenntnis gebracht worden sei. Für die fortgesetzte Kontensperre
fehle dem Betreibungsamt Zug jegliches Rechtsschutzinteresse. Die Kontensperre verstosse
auch gegen das Legalitätsprinzip, gegen Art. 26 BV (Eigentumsgarantie), gegen Art. 27 BV
(Wirtschaftsfreiheit) und gegen das Willkürverbot von Art. 8 BV (vgl. act. 1 Rz 11 ff.).
Die Beschwerdeführerin beantragte bereits im früheren Beschwerdeverfahren BA 2022 20,
das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, die Kontosperre auf der Bankverbindung
B.________ in der Betreibung Nr. ________ unverzüglich aufzuheben. Das Obergericht des
Kantons Zug hat diese Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2022 abgewiesen mit der
Begründung, dass keine unpfändbaren Vermögenswerte i.S.v. 92 SchKG gepfändet worden
seien und sich juristische Personen – wie die Beschwerdeführerin – nicht auf Art. 93 SchKG
berufen könnten. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit
vor Bundesgericht hängig (Verfahren 5A_624/2022). Der erneute Antrag der
Beschwerdeführerin in der gleichen Sache kann als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Die
Regelung der Revision von Aufsichtsbeschwerdeentscheiden ist Sache des kantonalen
Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2011 vom 28. März
2011 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 96 III 10 E. 1). Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor
der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des SchKG und im Übrigen nach der ZPO
(vgl. § 16 Abs. 2 EG ZGB). Das SchKG regelt das Revisionsverfahren nicht. Hilfsweise sind
daher die Bestimmungen der ZPO heranzuziehen. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine
Person beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines
Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte;
ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind; wenn (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen
zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung
durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann
Seite 5/5
der Beweis auf andere Weise erbracht werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die
Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Die
Beschwerdeführerin macht weder nachträgliche erhebliche Tatsachen geltend, noch beruft
sie sich auf ein Strafverfahren. Mithin besteht offensichtlich kein Revisionsgrund. Auf das
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin (erneuter Antrag, die Kontosperre auf der
Bankverbindung B.________ sei unverzüglich aufzuheben) ist demgemäss nicht einzutreten.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf – auch soweit es sich um ein Revisionsgesuch handelt – nicht einzutreten ist.
E. 4 Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Dispositiv
- Am 24. März 2022 kündigte das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. ________ der betriebenen A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf den 7. April 2022 die Pfändung an (act. 4/1; act. 4/4). Der Pfändungsvollzug verzögerte sich in der Folge. Am
- Mai 2022 vollzog das Betreibungsamt St. Gallen rechtshilfeweise die Pfändung. Am
- November 2022 stellte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsurkunde aus. Gepfändet wurde das Guthaben der Beschwerdeführerin von CHF 10'100.00 bei der B.________. Das Guthaben befindet sich seit dem 24. Mai 2022 auf dem Konto des Betreibungsamtes Zug. Weiter wurden drei Fahrzeuge mit einem geschätzten Wert von total CHF 6'000.00 gepfändet (act. 4 S. 2; act. 4/10). Die Pfändungsurkunde wurde der Beschwerdeführerin am 18. November 2022 zugestellt (act. 1 Rz 2; act. 1/1).
- Mit Eingabe vom 28. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1):
- Die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei abzuändern, und es sei festzustellen, dass die Forderungsschuld der Gläubigerin CHF 12'831.84 (ohne Kosten) betrage. Eventualiter: Es sei die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 an das Betreibungsamt Zug zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf CHF 12'831.84 (ohne Kosten) zu bemessen.
- Die Kontosperre auf der Bankverbindung B.________ sei unverzüglich aufzuheben. Saldi per 28. November 2022: IBAN C.________, aktueller Saldo CHF 28.05 IBAN D.________, aktueller Saldo CHF 145.65 IBAN E.________, aktueller Saldo EUR 605.99 / CHF 768.18
- Am 7. Dezember 2022 teilte die Gläubigerin dem Betreibungsamt Zug mit, die Beschwerdeführerin habe ihr am 25. März 2022 einen Betrag von CHF 3'000.00 bezahlt, welcher in der Betreibung Nr. ________ gutzuschreiben sei (act. 3/1).
- In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2022 beantragte die Gläubigerin, auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten bzw. dieser Punkt sei inzwischen gegenstandslos geworden. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3).
- In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
- Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin zu den Vernehmlassungen der Gläubigerin und des Betreibungsamtes Zug Stellung (act. 5). Seite 3/5 Erwägungen
- Die Beschwerdeführerin beantragt, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin CHF 12'831.84 (ohne Kosten) betrage. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 an das Betreibungsamt Zug zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf CHF 12'831.84 (ohne Kosten) zu bemessen. Zur Begründung führt sie aus, die Pfändungs- urkunde weise eine Forderung im Betrag von CHF 15'831.84 aus. Aus dem Kontoauszug der Gläubigerin vom 24. Mai 2022 ergebe sich, dass die der Betreibung Nr. ________ zugrunde liegende Forderung CHF 12'831.84 (exkl. Kosten) betrage. Der Kontoauszug der Gläubigerin sei als Beilage 9 der Beschwerde vom 22. August 2022 an das Bundesgericht (Verfahren 5A_624/2022) beigefügt gewesen. Die Reduktion der Hauptforderung müsse vom Betreibungsamt von Amtes wegen berücksichtigt werden. Ebenso treffe die Gläubigerin die Pflicht, eine Reduktion der Forderung durch zwischenzeitliche Bezahlung zu melden (act. 1 Rz 7 ff.). 1.1 Gemäss Art. 85 SchKG kann der Betriebene, der durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, jederzeit beim Gericht des Betreibungs- ortes im ersteren Fall die Aufhebung und im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. Häufigster Tilgungsgrund ist die Zahlung der Betreibungsforderung. Erfolgt die Zahlung an das Betreibungsamt, geht die Schuld unter (Art. 12 Abs. 2 SchKG) und es ist Sache des Betreibungsamtes bzw. unter Umständen der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass die Betreibung hinsichtlich des bezahlten Betrages nicht weitergeht. Die Klage nach Art. 85 SchKG erübrigt sich diesfalls. Zahlt der Betriebene hingegen direkt an den Gläubiger, wird das Vollstreckungsverfahren nicht gestoppt und kann vom Gläubiger weitergeführt werden (vgl. Bangert, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 85 SchKG N 17). Bei einer Zahlung direkt an den Gläubiger kann nur der Richter die Betreibung aufheben (Art. 85 SchKG; vgl. Emmel, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 12 SchKG N 7 mit Hinweis auf BGE 73 III 69 E. 1). Bei der direkten Leistung an den Gläubiger kann die Betreibung auch nicht durch Vorweisung der Quittung gegenüber dem Betreibungsamt aufgehoben werden. Allerdings kann ein Gläubiger auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichten. Zeigt der Gläubiger die an ihn geleistete Zahlung dem Betreibungsamt an, ist dies als derartiger Verzicht oder als Antrag auf Aufhebung der Betreibung, jeweils im Umfang der Zahlung, anzusehen (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 22 m.H.). 1.2 Vorliegend leistete die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 eine Teilzahlung in Höhe von CHF 3'000.00 an die Gläubigerin. Diese orientierte das Betreibungsamt Zug jedoch (versehentlich) nicht über diese Zahlung. Erst mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 holte sie dies nach (vgl. act. 3 S. 2 Rz 4; act. 3/1). Da die Beschwerdeführerin nicht an das Betreibungsamt, sondern direkt an die Gläubigerin bezahlte, wurde das Betreibungsverfahren im Umfang der erfolgten Teilzahlung nicht gestoppt und konnte von der Gläubigerin weitergeführt werden. Ob das Betreibungsamt die Zahlung anderweitig zur Kenntnis genommen hat oder hätte zur Kenntnis nehmen können – so aufgrund von Eingaben der Beschwerdeführerin in einem früheren Beschwerdeverfahren vor Obergericht (Verfahren BA 2022 20; act. 5/1) oder im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Verfahren 5A_624/2022; act. 1/2) – ändert daran nichts. Folglich hat das Betreibungsamt Zug in der Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 korrekt eine Forderung der Gläubigerin Seite 4/5 in Höhe von CHF 15'831.84 (ohne Kosten) aufgeführt. Die nicht berücksichtigte Teilzahlung hätte im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend gemacht werden müssen. Dementsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin CHF 12'831.84 (ohne Kosten) beträgt, nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei an das Betreibungsamt Zug zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf CHF 12'831.84 (ohne Kosten) zu bemessen. 1.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Anzeige der Gläubigerin an das Betreibungsamt Zug vom 7. Dezember 2022 über die Teilzahlung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 3'000.00 vom 25. März 2022 als Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens im Umfang der geleisteten Teilzahlung gilt (vgl. vorne E. 1.1). Das Betreibungsamt Zug hat diesen Umstand im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.
- Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Kontosperre auf der Bankverbindung B.________ sei unverzüglich aufzuheben. Zur Begründung bringt sie vor, das Betreibungsamt Zug habe mutmasslich um den 20. Mai 2022 herum all ihre Konten sperren lassen. Die Kontensperre dauere bis heute an, obwohl ihr dies nie "partei-öffentlich" mit einer anfechtbaren Verfügung zur Kenntnis gebracht worden sei. Für die fortgesetzte Kontensperre fehle dem Betreibungsamt Zug jegliches Rechtsschutzinteresse. Die Kontensperre verstosse auch gegen das Legalitätsprinzip, gegen Art. 26 BV (Eigentumsgarantie), gegen Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) und gegen das Willkürverbot von Art. 8 BV (vgl. act. 1 Rz 11 ff.). Die Beschwerdeführerin beantragte bereits im früheren Beschwerdeverfahren BA 2022 20, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, die Kontosperre auf der Bankverbindung B.________ in der Betreibung Nr. ________ unverzüglich aufzuheben. Das Obergericht des Kantons Zug hat diese Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2022 abgewiesen mit der Begründung, dass keine unpfändbaren Vermögenswerte i.S.v. 92 SchKG gepfändet worden seien und sich juristische Personen – wie die Beschwerdeführerin – nicht auf Art. 93 SchKG berufen könnten. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit vor Bundesgericht hängig (Verfahren 5A_624/2022). Der erneute Antrag der Beschwerdeführerin in der gleichen Sache kann als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Die Regelung der Revision von Aufsichtsbeschwerdeentscheiden ist Sache des kantonalen Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 96 III 10 E. 1). Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des SchKG und im Übrigen nach der ZPO (vgl. § 16 Abs. 2 EG ZGB). Das SchKG regelt das Revisionsverfahren nicht. Hilfsweise sind daher die Bestimmungen der ZPO heranzuziehen. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Person beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; wenn (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann Seite 5/5 der Beweis auf andere Weise erbracht werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Die Beschwerdeführerin macht weder nachträgliche erhebliche Tatsachen geltend, noch beruft sie sich auf ein Strafverfahren. Mithin besteht offensichtlich kein Revisionsgrund. Auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin (erneuter Antrag, die Kontosperre auf der Bankverbindung B.________ sei unverzüglich aufzuheben) ist demgemäss nicht einzutreten.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf – auch soweit es sich um ein Revisionsgesuch handelt – nicht einzutreten ist.
- Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Beschluss
- Auf die Beschwerde und auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2022 44
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Beschluss vom 31. Januar 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug,
betreffend
Pfändung
Seite 2/5
Sachverhalt
1.
Am 24. März 2022 kündigte das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. ________ der
betriebenen A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf den 7. April 2022 die
Pfändung an (act. 4/1; act. 4/4). Der Pfändungsvollzug verzögerte sich in der Folge. Am
6. Mai 2022 vollzog das Betreibungsamt St. Gallen rechtshilfeweise die Pfändung. Am
8. November 2022 stellte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsurkunde aus. Gepfändet
wurde das Guthaben der Beschwerdeführerin von CHF 10'100.00 bei der B.________. Das
Guthaben befindet sich seit dem 24. Mai 2022 auf dem Konto des Betreibungsamtes Zug.
Weiter wurden drei Fahrzeuge mit einem geschätzten Wert von total CHF 6'000.00 gepfändet
(act. 4 S. 2; act. 4/10). Die Pfändungsurkunde wurde der Beschwerdeführerin am 18.
November 2022 zugestellt (act. 1 Rz 2; act. 1/1).
2.
Mit Eingabe vom 28. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des
Kantons Zug Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1):
1.
Die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei abzuändern, und es sei festzustellen, dass die
Forderungsschuld der Gläubigerin CHF 12'831.84 (ohne Kosten) betrage.
Eventualiter: Es sei die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 an das Betreibungsamt Zug
zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf CHF 12'831.84 (ohne Kosten)
zu bemessen.
2.
Die Kontosperre auf der Bankverbindung B.________ sei unverzüglich aufzuheben.
Saldi per 28. November 2022:
IBAN C.________, aktueller Saldo CHF 28.05
IBAN D.________, aktueller Saldo CHF 145.65
IBAN E.________, aktueller Saldo EUR 605.99 / CHF 768.18
3.
Am 7. Dezember 2022 teilte die Gläubigerin dem Betreibungsamt Zug mit, die
Beschwerdeführerin habe ihr am 25. März 2022 einen Betrag von CHF 3'000.00 bezahlt,
welcher in der Betreibung Nr. ________ gutzuschreiben sei (act. 3/1).
4.
In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2022 beantragte die Gläubigerin, auf Ziffer 1 des
Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten bzw. dieser Punkt sei
inzwischen gegenstandslos geworden. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne (act. 3).
5.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die
Abweisung der Beschwerde (act. 4).
6.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin zu den
Vernehmlassungen der Gläubigerin und des Betreibungsamtes Zug Stellung (act. 5).
Seite 3/5
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei
abzuändern und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin CHF 12'831.84
(ohne Kosten) betrage. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 an
das Betreibungsamt Zug zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf
CHF 12'831.84 (ohne Kosten) zu bemessen. Zur Begründung führt sie aus, die Pfändungs-
urkunde weise eine Forderung im Betrag von CHF 15'831.84 aus. Aus dem Kontoauszug der
Gläubigerin vom 24. Mai 2022 ergebe sich, dass die der Betreibung Nr. ________ zugrunde
liegende Forderung CHF 12'831.84 (exkl. Kosten) betrage. Der Kontoauszug der Gläubigerin
sei als Beilage 9 der Beschwerde vom 22. August 2022 an das Bundesgericht (Verfahren
5A_624/2022) beigefügt gewesen. Die Reduktion der Hauptforderung müsse vom
Betreibungsamt von Amtes wegen berücksichtigt werden. Ebenso treffe die Gläubigerin die
Pflicht, eine Reduktion der Forderung durch zwischenzeitliche Bezahlung zu melden (act. 1
Rz 7 ff.).
1.1
Gemäss Art. 85 SchKG kann der Betriebene, der durch Urkunden beweist, dass die Schuld
samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, jederzeit beim Gericht des Betreibungs-
ortes im ersteren Fall die Aufhebung und im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung
verlangen. Häufigster Tilgungsgrund ist die Zahlung der Betreibungsforderung. Erfolgt die
Zahlung an das Betreibungsamt, geht die Schuld unter (Art. 12 Abs. 2 SchKG) und es ist
Sache des Betreibungsamtes bzw. unter Umständen der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen,
dass die Betreibung hinsichtlich des bezahlten Betrages nicht weitergeht. Die Klage nach
Art. 85 SchKG erübrigt sich diesfalls. Zahlt der Betriebene hingegen direkt an den Gläubiger,
wird das Vollstreckungsverfahren nicht gestoppt und kann vom Gläubiger weitergeführt
werden (vgl. Bangert, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 85 SchKG N 17). Bei einer Zahlung
direkt an den Gläubiger kann nur der Richter die Betreibung aufheben (Art. 85 SchKG; vgl.
Emmel, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 12 SchKG N 7 mit Hinweis auf BGE 73 III 69 E. 1).
Bei der direkten Leistung an den Gläubiger kann die Betreibung auch nicht durch Vorweisung
der Quittung gegenüber dem Betreibungsamt aufgehoben werden. Allerdings kann ein
Gläubiger auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichten. Zeigt der
Gläubiger die an ihn geleistete Zahlung dem Betreibungsamt an, ist dies als derartiger
Verzicht oder als Antrag auf Aufhebung der Betreibung, jeweils im Umfang der Zahlung,
anzusehen (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 22 m.H.).
1.2
Vorliegend leistete die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 eine Teilzahlung in Höhe von
CHF 3'000.00 an die Gläubigerin. Diese orientierte das Betreibungsamt Zug jedoch
(versehentlich) nicht über diese Zahlung. Erst mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 holte sie
dies nach (vgl. act. 3 S. 2 Rz 4; act. 3/1). Da die Beschwerdeführerin nicht an das
Betreibungsamt, sondern direkt an die Gläubigerin bezahlte, wurde das
Betreibungsverfahren im Umfang der erfolgten Teilzahlung nicht gestoppt und konnte von der
Gläubigerin weitergeführt werden. Ob das Betreibungsamt die Zahlung anderweitig zur
Kenntnis genommen hat oder hätte zur Kenntnis nehmen können – so aufgrund von
Eingaben der Beschwerdeführerin in einem früheren Beschwerdeverfahren vor Obergericht
(Verfahren BA 2022 20; act. 5/1) oder im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
(Verfahren 5A_624/2022; act. 1/2) – ändert daran nichts. Folglich hat das Betreibungsamt
Zug in der Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 korrekt eine Forderung der Gläubigerin
Seite 4/5
in Höhe von CHF 15'831.84 (ohne Kosten) aufgeführt. Die nicht berücksichtigte Teilzahlung
hätte im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend gemacht werden müssen. Dementsprechend
ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022
sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin CHF 12'831.84
(ohne Kosten) beträgt, nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Eventualantrag der
Beschwerdeführerin, die Pfändungsurkunde vom 8. November 2022 sei an das
Betreibungsamt Zug zurückzuweisen mit der Anweisung, die Forderungssumme neu auf
CHF 12'831.84 (ohne Kosten) zu bemessen.
1.3
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Anzeige der Gläubigerin an das
Betreibungsamt Zug vom 7. Dezember 2022 über die Teilzahlung der Beschwerdeführerin in
Höhe von CHF 3'000.00 vom 25. März 2022 als Verzicht auf die Weiterführung des
Vollstreckungsverfahrens im Umfang der geleisteten Teilzahlung gilt (vgl. vorne E. 1.1). Das
Betreibungsamt Zug hat diesen Umstand im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens
zu berücksichtigen.
2.
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Kontosperre auf der Bankverbindung
B.________ sei unverzüglich aufzuheben. Zur Begründung bringt sie vor, das
Betreibungsamt Zug habe mutmasslich um den 20. Mai 2022 herum all ihre Konten sperren
lassen. Die Kontensperre dauere bis heute an, obwohl ihr dies nie "partei-öffentlich" mit einer
anfechtbaren Verfügung zur Kenntnis gebracht worden sei. Für die fortgesetzte Kontensperre
fehle dem Betreibungsamt Zug jegliches Rechtsschutzinteresse. Die Kontensperre verstosse
auch gegen das Legalitätsprinzip, gegen Art. 26 BV (Eigentumsgarantie), gegen Art. 27 BV
(Wirtschaftsfreiheit) und gegen das Willkürverbot von Art. 8 BV (vgl. act. 1 Rz 11 ff.).
Die Beschwerdeführerin beantragte bereits im früheren Beschwerdeverfahren BA 2022 20,
das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, die Kontosperre auf der Bankverbindung
B.________ in der Betreibung Nr. ________ unverzüglich aufzuheben. Das Obergericht des
Kantons Zug hat diese Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2022 abgewiesen mit der
Begründung, dass keine unpfändbaren Vermögenswerte i.S.v. 92 SchKG gepfändet worden
seien und sich juristische Personen – wie die Beschwerdeführerin – nicht auf Art. 93 SchKG
berufen könnten. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit
vor Bundesgericht hängig (Verfahren 5A_624/2022). Der erneute Antrag der
Beschwerdeführerin in der gleichen Sache kann als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Die
Regelung der Revision von Aufsichtsbeschwerdeentscheiden ist Sache des kantonalen
Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2011 vom 28. März
2011 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 96 III 10 E. 1). Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor
der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des SchKG und im Übrigen nach der ZPO
(vgl. § 16 Abs. 2 EG ZGB). Das SchKG regelt das Revisionsverfahren nicht. Hilfsweise sind
daher die Bestimmungen der ZPO heranzuziehen. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine
Person beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines
Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte;
ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind; wenn (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen
zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung
durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann
Seite 5/5
der Beweis auf andere Weise erbracht werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die
Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Die
Beschwerdeführerin macht weder nachträgliche erhebliche Tatsachen geltend, noch beruft
sie sich auf ein Strafverfahren. Mithin besteht offensichtlich kein Revisionsgrund. Auf das
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin (erneuter Antrag, die Kontosperre auf der
Bankverbindung B.________ sei unverzüglich aufzuheben) ist demgemäss nicht einzutreten.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf – auch
soweit es sich um ein Revisionsgesuch handelt – nicht einzutreten ist.
4.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist
grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Beschluss
1.
Auf die Beschwerde und auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.
95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids
schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und
der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine
aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Zug
-
Gläubigerin
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
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