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57_III_213

BGE 57 III 213

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht .. No 53.

37 ] 182 = Sep. Ausg. 14 Seite 62; 51 III 78). Gilt

dies schon dann, wenn der Gläubiger den Drittanspruch

bestreitet, so noch vielmehr, wenn er ihn anerkannt hat.

Nicht anders kann entschieden werden, wenn der

Drittanspruch vom Schuldner selbst bestritten wird.

Auch in diesem Fall kann die Betreibung hinsichtlich

des vindizierten Gegenstandes während der Dauer des

Prozesses gemäss Art. 107 Abs. 2 nicht fortgesetzt werden.

Das Gesetz will aber dem Gläubiger nicht zumuten, vorerst

den Ausgang jenes Prozesses abzuwarten, obwohl seine

Sicherung infolge der Vindikation in Frage gestellt wurde

-

ob die Eigentumsansprache begründet sei oder nicht,

darüber haben die Aufsichtsbehörden sich kein Urteil

zu bilden -, und dabei die Gefahr zu laufen, dass unter-

dessen die sonstigen pfändbaren Aktiven des Schuldners

von andern Gläubigern mit Beschlag belegt werden.

Vielmehr muss ihm auch in einem solchen Fall das Recht

zugestanden werden, sofort die Nachpfändung von Gegen-

ständen zu verlangen, die unbestritten dem Schuldner

gehören.

Ob der Gläubiger dann die Verwertung der nachge-

pfändeten Objekte schon vor Erledigung des hängigen

Widerspruchsprozesses verlangen kann oder sich beim

Obsiegen des Schuldners mit der Verwertung des ursprüng-

lich gepfändeten Schuldbriefs begnügen muss, ist in

diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Der diesbe-

zügliche Eventualantrag ist. zudem vom Rekurrenten

erst vor Bundesgericht gestellt worden und könnte daher

auch gemäss Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden.

Demnacht erkenn die Schuldbetr.-

u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuld betrei bungs· unll Konkursrecht. N° 54.

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54. Entaoheid Tom 14. Dezember 1931 i. S. Xirchner & Oie.

N ach I aRS tun dun g : entfaltet ihre Wirkungen erst vom

Moment der Bewilligung an; keine Befugnis der Nachlass-

behörde, schon bei Einreichung des Gesuches die Vornahme

weiterer Betreibungshandlungen zu untersagen. SchKG Art.

297.

Le sur8is concordat-aire ne deploie d'effets qu'a partir du moment.

ou il est accorde. L'autorite du concordat n'a donc pas qualiM

pour suspendre, des la upresentation de la demande, l'exe-

cution de tout acte ulterieur de poursuite. Art. 297 LP.

Concordato: la moratoria esplica i suoi effetti solo dal momento

in cui fu concessa. L'autorita concedente non ha quindi veste

per sospendere ogni atto ulteriore d'esecuzione gia dal mo-

mento in oui la proposta di concordato fu presentata (LEF

297).

ln der Betreibung No. 3803 der Rekurrentin gegen

J. Gremminger hatte das Betreibungsamt Uttwil die

Steigerung auf den 28. September 1931 angesetzt. Am

25. September reichte der Schuldner ein Gesuch um Be-

willigung einer Nachlasstundung ein, worauf das Gerichts-

präsidium Arbon das Betreibungsamt anwies, die Steige-

rung nicht abzuhalten. Das Amt kam dieser Weisung nach.

Am 8. Oktober wurde die Stundung vom Bezirksgericht

Arbon bewilligt.

Gegen den Rückruf der Steigerung führte die Rekurren-

tin Beschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuweisen,

unverzüglich einen neuen Termin für die Steigerung anzu-

setzen. Beide kantonalen lnstanzen haben die Beschwerde

abgewiesen, die obere mit folgender Begründung: Die

buchstäbliche A.uslegung des Art. 297 SchKG ergebe

allerdings, dass die Wirkung der Stundung erst mit der

Bewilligung der letztem eintrete. Praktisch bringe jedoch

eine solche Auslegung Unbilligkeiten mit sich, namentlich

bei der thurgauischen Behördenorganisation, nach welcher

die Bezirksgerichte für die Erteilung der Stundung zulässig

seien. Es hinge damit von der zufälligen Tagesordnung

!l14

~<'llUldb"treibuugs. und Konkurs1'6cht. N0 Sol.

der Gerichte ab, ob ein Stundungsgesuch rechtzeitig genug

behandelt. werden könne oder nicht. Sei das nicht der Fall,

so ergebe sich für einzelne Gläubiger die Möglichkeit, sich

der allgemeinen Regelung, wie sie durch den Nachlass-

vertrag angestrebt werde, zu entziehen und sich zum

Nachteil der übrigen Gläubiger volle Deckung zu ver-

schaffen. Um das auszuschliessen, hätten die thurgau-

ischen Gerichte in konstanter Praxis die Wirkung der

Nachlasstundung nicht erst mit Bewilligung der Stundung,

sondern schon mit dem Eingang des Gesuches eintreten

lassen. Einen Nachteil habe diese extensive lnterpretation

nicht : Erweise sich das Stundungsgesuch als unbegründet,

so sei der Aufschub nur von kurzer Dauer; sei es aber

begründet, so rechtfertige es sich auch, dass von der Ein-

reichung an keine Betreibungshandlungen mehr vorgenom-

men und alle Gläubiger in den Nachlassvertrag:einbezogen

würden.

Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das

Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres vor der

ersten ] nstanz gestellten Antrages.

Die Sch1tldbetreibungs~ und Konkuyskamme;r

zieht in Erwägung;

Nach dem klaren Wortlaut des "Gesetzes wirkt die Stun-

dung erst von dem Moment an, in welchem sie bewilligt

wurde (Art. 295 und 297 SchKG). Hätte der Gesetzgeber

schon der Einreichung des G-esuches Stundungswirkung

beilegen wollen, so wäre das zweifellos ausdrücklich ge-

schehen. Es ist dies jedoch aus guten Gründen unterblie-

ben; denn sonst hätte es ja der Schuldner in seiner Hand,

sich jederzeit einen Rechtsstillstand zu verschaffen, was

der Trölerei Tür und Tor öffnen würde.

Das Gesetz setzt allerdings voraus, dass über das

Stundungsgesuch mit möglichster Beschleunigung ent-

schieden werde.

Wenn nun die kantonale Behördenc

organisation keine Gewähr dafür bietet, dass der Ent-

seheid innert nützlicher Frist fällt, so kann dem nicht

durch eine gegen den offenbaren \Villen des Gesetzgebers

verstossende. Gesetzesauslegung Hechnung getragen wer-

den, vielmehr ist dann eben die Behördcllorgani"atioll

zweckentsprechend umzugestalten.

K, ist a.uch noch

darauf hinzuweisen, dass Art. 297 SchKG im ganzen

Gebiet der Schweiz gleich gehandhabt werden muss und

dass man denjenigen Kantonen, in denen honte schon eine

rechtzeitige Prüfung des Stundnngsgesuches gewähr-

leistet ist, nicht zumuten lmnll, sich der bisherigen thur-

gauischen Praxis anzupassen (vgL dazu BGE 54 11 llH).

Gleichwohl kann die Beschwerde nicht gutgeheisscll

werden. Zur Zeit ist die Stundung unbestrittenermasscn

in Kraft und steht daher gemäss Art. 297 SchKG der

verlangten Neuansetzung der Steigerung im Wege. Erdt

wenn die Stundung nach allfälliger Verwerfung des Nach-

lassvertrages wieder dahinfällt, wird das Amt dem Be-

gehren der Rekurrentin Folge geben können.

Demnach erkennt die Sch;uldbetr.- 'no Ko,lkm'skammet·:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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