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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht .. No 53.
37 ] 182 = Sep. Ausg. 14 Seite 62; 51 III 78). Gilt
dies schon dann, wenn der Gläubiger den Drittanspruch
bestreitet, so noch vielmehr, wenn er ihn anerkannt hat.
Nicht anders kann entschieden werden, wenn der
Drittanspruch vom Schuldner selbst bestritten wird.
Auch in diesem Fall kann die Betreibung hinsichtlich
des vindizierten Gegenstandes während der Dauer des
Prozesses gemäss Art. 107 Abs. 2 nicht fortgesetzt werden.
Das Gesetz will aber dem Gläubiger nicht zumuten, vorerst
den Ausgang jenes Prozesses abzuwarten, obwohl seine
Sicherung infolge der Vindikation in Frage gestellt wurde
-
ob die Eigentumsansprache begründet sei oder nicht,
darüber haben die Aufsichtsbehörden sich kein Urteil
zu bilden -, und dabei die Gefahr zu laufen, dass unter-
dessen die sonstigen pfändbaren Aktiven des Schuldners
von andern Gläubigern mit Beschlag belegt werden.
Vielmehr muss ihm auch in einem solchen Fall das Recht
zugestanden werden, sofort die Nachpfändung von Gegen-
ständen zu verlangen, die unbestritten dem Schuldner
gehören.
Ob der Gläubiger dann die Verwertung der nachge-
pfändeten Objekte schon vor Erledigung des hängigen
Widerspruchsprozesses verlangen kann oder sich beim
Obsiegen des Schuldners mit der Verwertung des ursprüng-
lich gepfändeten Schuldbriefs begnügen muss, ist in
diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Der diesbe-
zügliche Eventualantrag ist. zudem vom Rekurrenten
erst vor Bundesgericht gestellt worden und könnte daher
auch gemäss Art. 80 OG nicht berücksichtigt werden.
Demnacht erkenn die Schuldbetr.-
u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuld betrei bungs· unll Konkursrecht. N° 54.
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54. Entaoheid Tom 14. Dezember 1931 i. S. Xirchner & Oie.
N ach I aRS tun dun g : entfaltet ihre Wirkungen erst vom
Moment der Bewilligung an; keine Befugnis der Nachlass-
behörde, schon bei Einreichung des Gesuches die Vornahme
weiterer Betreibungshandlungen zu untersagen. SchKG Art.
297.
Le sur8is concordat-aire ne deploie d'effets qu'a partir du moment.
ou il est accorde. L'autorite du concordat n'a donc pas qualiM
pour suspendre, des la upresentation de la demande, l'exe-
cution de tout acte ulterieur de poursuite. Art. 297 LP.
Concordato: la moratoria esplica i suoi effetti solo dal momento
in cui fu concessa. L'autorita concedente non ha quindi veste
per sospendere ogni atto ulteriore d'esecuzione gia dal mo-
mento in oui la proposta di concordato fu presentata (LEF
297).
ln der Betreibung No. 3803 der Rekurrentin gegen
J. Gremminger hatte das Betreibungsamt Uttwil die
Steigerung auf den 28. September 1931 angesetzt. Am
25. September reichte der Schuldner ein Gesuch um Be-
willigung einer Nachlasstundung ein, worauf das Gerichts-
präsidium Arbon das Betreibungsamt anwies, die Steige-
rung nicht abzuhalten. Das Amt kam dieser Weisung nach.
Am 8. Oktober wurde die Stundung vom Bezirksgericht
Arbon bewilligt.
Gegen den Rückruf der Steigerung führte die Rekurren-
tin Beschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuweisen,
unverzüglich einen neuen Termin für die Steigerung anzu-
setzen. Beide kantonalen lnstanzen haben die Beschwerde
abgewiesen, die obere mit folgender Begründung: Die
buchstäbliche A.uslegung des Art. 297 SchKG ergebe
allerdings, dass die Wirkung der Stundung erst mit der
Bewilligung der letztem eintrete. Praktisch bringe jedoch
eine solche Auslegung Unbilligkeiten mit sich, namentlich
bei der thurgauischen Behördenorganisation, nach welcher
die Bezirksgerichte für die Erteilung der Stundung zulässig
seien. Es hinge damit von der zufälligen Tagesordnung
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~<'llUldb"treibuugs. und Konkurs1'6cht. N0 Sol.
der Gerichte ab, ob ein Stundungsgesuch rechtzeitig genug
behandelt. werden könne oder nicht. Sei das nicht der Fall,
so ergebe sich für einzelne Gläubiger die Möglichkeit, sich
der allgemeinen Regelung, wie sie durch den Nachlass-
vertrag angestrebt werde, zu entziehen und sich zum
Nachteil der übrigen Gläubiger volle Deckung zu ver-
schaffen. Um das auszuschliessen, hätten die thurgau-
ischen Gerichte in konstanter Praxis die Wirkung der
Nachlasstundung nicht erst mit Bewilligung der Stundung,
sondern schon mit dem Eingang des Gesuches eintreten
lassen. Einen Nachteil habe diese extensive lnterpretation
nicht : Erweise sich das Stundungsgesuch als unbegründet,
so sei der Aufschub nur von kurzer Dauer; sei es aber
begründet, so rechtfertige es sich auch, dass von der Ein-
reichung an keine Betreibungshandlungen mehr vorgenom-
men und alle Gläubiger in den Nachlassvertrag:einbezogen
würden.
Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres vor der
ersten ] nstanz gestellten Antrages.
Die Sch1tldbetreibungs~ und Konkuyskamme;r
zieht in Erwägung;
Nach dem klaren Wortlaut des "Gesetzes wirkt die Stun-
dung erst von dem Moment an, in welchem sie bewilligt
wurde (Art. 295 und 297 SchKG). Hätte der Gesetzgeber
schon der Einreichung des G-esuches Stundungswirkung
beilegen wollen, so wäre das zweifellos ausdrücklich ge-
schehen. Es ist dies jedoch aus guten Gründen unterblie-
ben; denn sonst hätte es ja der Schuldner in seiner Hand,
sich jederzeit einen Rechtsstillstand zu verschaffen, was
der Trölerei Tür und Tor öffnen würde.
Das Gesetz setzt allerdings voraus, dass über das
Stundungsgesuch mit möglichster Beschleunigung ent-
schieden werde.
Wenn nun die kantonale Behördenc
organisation keine Gewähr dafür bietet, dass der Ent-
seheid innert nützlicher Frist fällt, so kann dem nicht
durch eine gegen den offenbaren \Villen des Gesetzgebers
verstossende. Gesetzesauslegung Hechnung getragen wer-
den, vielmehr ist dann eben die Behördcllorgani"atioll
zweckentsprechend umzugestalten.
K, ist a.uch noch
darauf hinzuweisen, dass Art. 297 SchKG im ganzen
Gebiet der Schweiz gleich gehandhabt werden muss und
dass man denjenigen Kantonen, in denen honte schon eine
rechtzeitige Prüfung des Stundnngsgesuches gewähr-
leistet ist, nicht zumuten lmnll, sich der bisherigen thur-
gauischen Praxis anzupassen (vgL dazu BGE 54 11 llH).
Gleichwohl kann die Beschwerde nicht gutgeheisscll
werden. Zur Zeit ist die Stundung unbestrittenermasscn
in Kraft und steht daher gemäss Art. 297 SchKG der
verlangten Neuansetzung der Steigerung im Wege. Erdt
wenn die Stundung nach allfälliger Verwerfung des Nach-
lassvertrages wieder dahinfällt, wird das Amt dem Be-
gehren der Rekurrentin Folge geben können.
Demnach erkennt die Sch;uldbetr.- 'no Ko,lkm'skammet·:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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