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76 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. zu überprüfen und die Gläubiger um ihre Zustimmung nachzusuchen, wenn er bei dieser Prüfung dazu gelange, dass ein sofortiger Verkauf den Interessen der Gläubiger diene. C. - Mit Entscheid vom 29. April 1925 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. D. - Hiegegen hat der Rekurrent rechtzeitig den Rekurs, an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut um Schutz der Beschwerde ersucht. Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, weil gemäss der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 298 SchKG dem Schuldner die Veräusserung einer Liegen- schaft während der Dauer der Nachlasstundung ver- boten sei. Dagegen vertritt der Rekurrent die Auffas- sung: aus dem Gesetze sei nicht ersichtlich, dass ein Liegenschaftsverkauf, der mit der' Genehmigung des Sachwalters vorgenommen werde, unzulässig und daher nichtig sei. Dies ist unrichtig. Art. 298 SchKG erster Satz bestimmt, dass dem Schuldner gestattet sei, unter der Aufsicht des Sachwalters sein Geschäft fortzube- treiben. Wenn nun in der Folge erklärt wird, dass aber der Schuldner gewisse, besondere Rechtsgeschäfte - worunter auch die Veräusserungen von Liegenschaften fallen - vom Datum der öffentlichen Bekanntmachung der Stundung an nicht mehr abschliessen könne, so wollte doch der Gesetzgeber damit zweifellos für diese Fälle ein a b sol u te s Verbot erlassen, in der Meinung, dass solche Rechtsgeschäfte überhaupt nicht, d. h. auch nicht mit Zustimmung des S ach wal t e r s eingegangen werden können. Wäre die Auffassung des Rekurrenten richtig, dann wäre nicht einzusehen, wozu diese letztere - sich ausdrücklich als Einschränkung der vorangehenden Bestimmung dar- stellende - Vorschrift überhaupt in das Gesetz aufge- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 21. 77 nommen wurde (vgl. auch AS 2G I 251 Erw. 2; 48 III S. 233/34, wo das Bundesgericht ebenfalls das Verbot zum Abschluss solcher Rechtsgeschäfte als ein « abso- lutes » erachtet hat - ebenso J AEGER, Kommentar zu Art. 298 Nr. 3 S.435; REICHEL, Kommentar zu Art. 298 Nr. 2 S.438; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 906). Richtig ist allerdings, dass diese Bestimmung im Interesse und zum Schutze der Gläubiger aufgestellt wurde und dass -diesen aus dem h i e r streitigen Verkauf offenbar kein Nachteil sondern wohl eher ein Vorteil erwachsen würde. Das berechtigt jedoch trotzdem nicht, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu entscheiden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
21. Entscheid. vom 7. Kai 1925 i. S. PÜlDpin. SchKG Art. 97. Der Gläubiger ist berechtigt, eine Na c hp f ä n~ dung zu verlangen, wenn zwar der Schätzungswert der g~pfände.ten Objekte den Betrag der Forderung übersteigt, dIese Objekte aber von einem Dritten angesprochen werden. - Können auch Objekte, die ihrerseits von Dritten ange- sprochen werden, nachgepfändet werden? A.- In der Betreibung NI'. 11,217 für eine Forderung von 5500 Fr. des C. R. Simon, Handelsmann in Bulle gegen Eugen Pümpin-Weber in Biel pfändete das Be- treibungsamt Biel am 27. November 1924 Hausrat im Schätzungswerte von 3670 Fr., an dem jedoch die Ehe- frau des Schuldners Eigentumsansprache erhob. Eine weitere Pfändung auch des Geschäftsmobiliars und der Warenvorräte verweigerte das Betreibungsamt, da diese Objekte zu dem von der Ehefrau des Schuldners betrie- benen Geschäfte gehören, in ihrem Gewahrsam seien und auch von ihr zu Eigentum angesprochen würden. B. - Auf eine vom betreibenden Gläubiger erhobene Beschwerde hin wies dann aber die kantonale Aufsichts-
78 Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht. No 21. behörde das Betreibungsamt an, die anbegehrte Pfändung vorzunehmen, da die Frage der Zugehörigkeit der Pfändungsobjekte im Widerspruchsverfahren durch den Richter zu entscheiden sei.
e. - Darauf pfändete das Betreibungsamt am 23. Februar 1925 Warenvorräte im Schätzungswerte von 2440 Fr., unterliess jedoch eine weitere Pfändung des g e sam t e n Warenlagers, da der Gläubiger für seine Forderung durch diese Pfändung zur Genüge gedeckt sei, indem dadurch für ihn - zusammen mit der voran- gegangenen Pfändung - Waren im Gesamtschätzungs- betrage von 6110 Fr. gepfändet seien. D. - Gegen diese Weigerung einer Pfändung des ge sam te n Warenlagers und Geschäftsmobiliars er- hob der Gläubiger erneut Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche mit Entscheid vom 26. März 1925 wiederum gutgeheissen wurde. E. - Hiegegen haben der Schuldner sowie dessen Ehefrau Luise Pümpin-Weber rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren: es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Beschwerde des Gläubigers vollständig abzuweisen, eventuell sei die Pfändung auf Ladenmobiliar und Vor- räte nur insoweit zuzulassen, als dadurch die Forderung des Gläubigers dem Schätzungswerte nach, abgesehen von der bereits im Prozesse liegenden Pfändung des Wohnungsmobiliars, als gedeckt erscheine. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Die Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, dass eine Pfändung auch dann ungenügend sei, wenn zwar der Schätzungswert der Pfandobjekte den Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung erreicht, die .Objekte aber von einem Dritten angesprochen werden. Das Begehren um eine Nachpfändung muss daher in solchen Fällen grundsätzlich als zulässig erachtet werden (vgl. auch AS 37 I S. 182/83 Erw. 2). Schuldbetreibungs- und KonIrursrecht. N° 21. 79
2. - Im vorliegenden Falle liegt nun aber eine Be- sonderheit darin, dass auch die Objekte, deren Pfändung -der Gläubiger durch sein Nachpfändungsbegehren ver- langt, nämlich der Rest der bereits zum Teil gepfän- deten Waren, wiederum von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen werden. Die Rekurrenten behaupten daher, die Interessen des Gläubigers verlangen diese Nachpfändung gar nicht. Denn wenn die für die bereits gepfändeten Objekte angehobene Widerspruchs- klage zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners. entschieden werde, so ergebe sich daraus ohne weiteres, dass dann auch der Teil der Waren, deren Pfändung erst heute verlangt wird, das gleiche Schicksal teile, sodass die Nachpfändung für den Gläubiger keine Bedeutung hätte. \Verde aber das Eigentum der Ehefrau des Schuldners abgesprochen, dann sei ja der Gläubiger auch ohne die Nachpfändung durch die bereits gepfändeten Waren schon zu Genüge gedeckt. Es ist nun zweifellos richtig, dass in die Rechte eines an der Betreibung unbeteiligten Dritten nur soweit eingegriffen werden soll, als dies die Interessen des Gläubigers absolut verlangen. Richtig ist auch, dass es sich bei dem streitigen Begehren des Gläubigers in der Tat nur um die Pfändung des Restes des schon zum Teil gepfändeten und von der Ehefrau des Schuldners bereits zu Eigentum angesprochenen Warenlagers und Ladenmobiliars handelt. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass eine Widerspruchsklage über diesen Rest das gleiche Schicksal teilen würde, wie die- jenige über die bereits gepfändeten Waren.
3. - Die Rekurrenten übersehen nun aber, dass unter den bereits gepfändeten Objekten nicht nur Waren aus dem Warenlager figurieren sondern auch der Hausrat. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Eigentums- ansprache der Ehefrau des Schuldners betreffend die- sen Hausrat nicht im gleichen Sinne entschieden werden wird, wie diejenige über das Warenlager und Geschäfts- mobiliar, da das Eigentum an die sen. Objekten aus einem ganz andern Rechtstitel behauptet' wird. Es ist
80 Schuldbetreibungs- und Konkmsrecht. N0 21. also sehr wohl möglich, dass im Widerspruchsver-fahren die Eigentumsansprache am Hausrat oder an einzelnen Objekten desselben geschützt, diejenige am Warenlager . und Geschäftsmobiliar dagegen abgewiesen werden wird. In diesem Falle wäre dann aber der Gläubiger durch den bereits gepfändeten Teil des Warenlagers, da dieser nur einen Schätzungswert von 2440 Fr. besitzt, für seine Forderung nicht voll gedeckt. Im Hinblick auf diese Eventualität kann daher dem Gläubiger nicht verwehrt werden, schon heute eine Nachpfändung anzubegehren, zumal da es sich um zum Verkauf bestimmte Waren handelt, also mit grösster 'Vahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass diese nach Abschluss des über die bereits gepfändeten Waren eingeleiteten Wider- spruchsverfahrens gar nicht mehr vorhanden sein würden.
4. - Diese Nachpfändung ist nun aber nicht unbe- schränkt auf den gesamten noch nicht gepfändeten Rest des Warenlagers und Geschäftsmobiliars auszu- dehnen. Denn da, wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt worden ist, die Gutheissung des Eigentumsanspruches der Ehefrau des Schuldners an dem bereits gepfändeten Teil des Warenlagers notwendigerweise auch zum Schutz des Anspruches an dem noch nicht gepfändeten Teil führen würde, so besteht das Interesse des Gläubigers lediglich darin, dass er im Falle einer A b w eis u n g dieser Eigentumsansprache (und Gutheissung des An- spruchs am Hausrat) für seine' ganze Forderung nebst Zins und Kosten gedeckt sei. Die Nachpfändung ist daher für die Differenz zwischen 2440 Fr. (dem Schät- zungswert des bereits gepfändeten Teiles des Waren- lagers) und 5500 Fr. (dem Betrag der Forderung) nebst Zins und Kosten vorzunehmen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise gut- geheissen. ! I I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22. 81
22. Arret du 12 mai 1925 dans la cause Ja.cquier et Choudet . Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles, Art. 73, litt. b. - Procedure a suivre lorsque la part de copropriete a realiser porte sur un immeuble greve de droits de gage. A. - Dans une poursuite N° 21809, devenue la poursuite N° 51 101, les recourants ont requis le 20 . octobre 1922 la saisie des immeubles appartenant a Alphonse-Oscar Decarli en la commune de Thonex. La saisie, operee le 25 octobre, aporte sur « la copro- prieM du debiteur pour une moitie dans les parcelles 2042 et 2043, lesdites parcelles...... etant possMees par Alphonse-Oscar Decarli et Naville Josephine sa femme, copropriHaires chacun pour une moitie». Ces parcelles sont grevees d'un droit de gage en faveur de la Caisse hypothecaire de Geneve. Le 23 octobre 1924, les creanciers ont requis la vente des droits indivis appartenant a la succession d'AI- phonse Decarli, decMe dans !'intervalle. Le 18 mars 1925, l'Office des poursuites de Geneve a demande a l'Autorite de surveillance de fixer le mode de realisation. Par arret du 25 avril 1925, l'instance cantonale a commis Me Gustave Martin, notaire, aux fins d'Hablir quelles sont les parts des divers interesses dans les parcelles 2042 et 2043 de la commune de Thonex; determiner exactement les droits revenant a feu Alphonse Decarli, soit a ses heritiers et en fixer la valeur et deposer un rapport ecrit al'Office des poursuites pour qu'il procede en temps vouIu a la vente aux encheres publiques des droits revenant a la succession de feu Alphonse Decarli, tels qu'ils auront He determines par le notaire commis ». B. - Jacquier et Choudet ont recouru contre cette decision au Tribunal fMera!. Ils soutiennent qu'il n'y a pas lieu de commettre un notaire pour determiner les droits des hoirs Decarli, que c'est a tort que seule la