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57_III_217

BGE 57 III 217

Bundesgericht (BGE) · 1931-12-09 · Deutsch CH
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SchuldbeLreibungs- und Ionkursrecht

PoursuiLe aLe faillite.

ZWANGSLIQUIDATION UND SANIERUNG

VON EISENBAHNUNTERNEHlVIUNGEN

LIQUIDATION FORCEE ET ASSAINJSSEJ\lIENT

DES ENTREPRISES DE CHEJ\lIIN DE FER

55. Auslug aUI dem Beschluss vom 9. Dezember 1931

i. S. Elektrisohe Ba.hn St. Galh.n-Gais-Appenzell

Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobliga-

tionen : Art. 16 Ziff. 6 (in der Fassung vom 20. September

1920) :

Die Hinausschiebung der Rückzahlung kann nach Ablauf der

zehnjährigen Stundung nicht mehr wiederholt. werden, ausser

gemäss Art. 17 Aba. 2.

Ordonnance sur la communaute des creanciers dans les emprunt8

par obligations, art. 16 eh. 6 (modifie par l'arrete du Conseil

federal du 20 septembre 1920):

La prorogation du terme de remboursement ne peut etre renou-

velee aprils l'expiration du delai de dix ans, a moin8 que ce

ne soit en conformite de l'art. 17, a1. 2.

Ordinanza sulla comunione dei creditori nei prestiti per obblig-d'

zioni, Art. 16, ciffra 6 (modicata con decreto 20 settembl'f'

1920 deI Consiglio fedel'ale) :

Spirato il termine di moratoria di 10 anni, il J'imboJ'so non PHI"

essere ulteriormente proJ'ogato 86 non in ('onformita flell'art" 17

cap.2

Nachdem

der durch die Anleihensbedingungen vor-

gesehene

Rückzahlungstermin

bereits

einma.l

durch

Beschluss der Gläubigergemeinschaft um 9 1/ 4,Jahre hin-

AS 57 III -

19a1

Hl

21M

Zwangsliquid. H. 1-5anierung,'on Eisenbahnllnternehmungen. N 0 55.

ausgeschoben worden ist, kann eine weitere Stundung

(über % .Jahre, total 10 Jahre hinaus) nicht mehr gestützt

auf Art, 16 GGV mit biosseI' Zustimmung der Vertreter

von mindestens % des Kapitals gültig, d. h. mit Verbind-

lichkeit auch für die Nicht-Zustimmenden, beschlossen

werden. Im Gegensatz zu den 1. c. in den Ziffern 2, 3

lmd 4 erwähnten Massregeln sieht Ziffer 6 (in der FasEuug

vom 20. September 1920) nicht vor, dass die Massregel

der Kapital stundung, wenn sie einmal für die Maximal-

dauer von 10 Jahren in Anspruch genommen worden ist,

wiederholt werden könne.

Mit guten Gründen; denn

t'ine mehrmalige Wiederholung, der ja keine Grenzen

gesteckt wären, würde den Charakter der ursprünglich

auf gemessene Zeit eingegangenen Anleihensschuld allzu-

sehr verändern, nämlich nicht nur die Einbringlichkeit,

sondern vor allem auch die Verkäuflichkeit der Obliga-

tionen sozusagen verunmöglichen. Vielmehr ist ein wei-

terer Stundungsbeschluss der Gläubigergemeinschaft nach

Art. 17 GGV nur dann verbindlich, wenn' er von einer

Gläubigerversammlung einstimmig gefasst wird, in der

mindestens % des Kapitals vertreten sein ·werden. Hofft

die Gesellschaft, dieses Quorum an der Versammlung

selbst und ausserdem die Einstimmigkeit zu erzielen, so

besteht kein Anlass, zur Durchführung des Verfahrens

nicht Hand zu bieten, zumal es offenbar im Interesse aller

Beteiligten liegt, dass nicht bloss zum Zwecke der Stun-

dung und zudem während des gegen.wärtigen Übergangs-

stadiums das Nachlassverfahren durchgeführt werde.