Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SchuldbeLreibungs- und Ionkursrecht
PoursuiLe aLe faillite.
ZWANGSLIQUIDATION UND SANIERUNG
VON EISENBAHNUNTERNEHlVIUNGEN
LIQUIDATION FORCEE ET ASSAINJSSEJ\lIENT
DES ENTREPRISES DE CHEJ\lIIN DE FER
55. Auslug aUI dem Beschluss vom 9. Dezember 1931
i. S. Elektrisohe Ba.hn St. Galh.n-Gais-Appenzell
Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobliga-
tionen : Art. 16 Ziff. 6 (in der Fassung vom 20. September
1920) :
Die Hinausschiebung der Rückzahlung kann nach Ablauf der
zehnjährigen Stundung nicht mehr wiederholt. werden, ausser
gemäss Art. 17 Aba. 2.
Ordonnance sur la communaute des creanciers dans les emprunt8
par obligations, art. 16 eh. 6 (modifie par l'arrete du Conseil
federal du 20 septembre 1920):
La prorogation du terme de remboursement ne peut etre renou-
velee aprils l'expiration du delai de dix ans, a moin8 que ce
ne soit en conformite de l'art. 17, a1. 2.
Ordinanza sulla comunione dei creditori nei prestiti per obblig-d'
zioni, Art. 16, ciffra 6 (modicata con decreto 20 settembl'f'
1920 deI Consiglio fedel'ale) :
Spirato il termine di moratoria di 10 anni, il J'imboJ'so non PHI"
essere ulteriormente proJ'ogato 86 non in ('onformita flell'art" 17
cap.2
Nachdem
der durch die Anleihensbedingungen vor-
gesehene
Rückzahlungstermin
bereits
einma.l
durch
Beschluss der Gläubigergemeinschaft um 9 1/ 4,Jahre hin-
AS 57 III -
19a1
Hl
21M
Zwangsliquid. H. 1-5anierung,'on Eisenbahnllnternehmungen. N 0 55.
ausgeschoben worden ist, kann eine weitere Stundung
(über % .Jahre, total 10 Jahre hinaus) nicht mehr gestützt
auf Art, 16 GGV mit biosseI' Zustimmung der Vertreter
von mindestens % des Kapitals gültig, d. h. mit Verbind-
lichkeit auch für die Nicht-Zustimmenden, beschlossen
werden. Im Gegensatz zu den 1. c. in den Ziffern 2, 3
lmd 4 erwähnten Massregeln sieht Ziffer 6 (in der FasEuug
vom 20. September 1920) nicht vor, dass die Massregel
der Kapital stundung, wenn sie einmal für die Maximal-
dauer von 10 Jahren in Anspruch genommen worden ist,
wiederholt werden könne.
Mit guten Gründen; denn
t'ine mehrmalige Wiederholung, der ja keine Grenzen
gesteckt wären, würde den Charakter der ursprünglich
auf gemessene Zeit eingegangenen Anleihensschuld allzu-
sehr verändern, nämlich nicht nur die Einbringlichkeit,
sondern vor allem auch die Verkäuflichkeit der Obliga-
tionen sozusagen verunmöglichen. Vielmehr ist ein wei-
terer Stundungsbeschluss der Gläubigergemeinschaft nach
Art. 17 GGV nur dann verbindlich, wenn' er von einer
Gläubigerversammlung einstimmig gefasst wird, in der
mindestens % des Kapitals vertreten sein ·werden. Hofft
die Gesellschaft, dieses Quorum an der Versammlung
selbst und ausserdem die Einstimmigkeit zu erzielen, so
besteht kein Anlass, zur Durchführung des Verfahrens
nicht Hand zu bieten, zumal es offenbar im Interesse aller
Beteiligten liegt, dass nicht bloss zum Zwecke der Stun-
dung und zudem während des gegen.wärtigen Übergangs-
stadiums das Nachlassverfahren durchgeführt werde.