opencaselaw.ch

56_II_267

BGE 56 II 267

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

266

Sachenrecht. No 43.

90,000 Fr. einverstanden war, sondern im Stillschweigen

auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 10. }\Iai

. 1928 hin lag auoh die unerlässliche Ermächtigungserklä-

rung an das Betreibungsamt, die, obwohl sie die Ver-

äusserung von Grundeigentum betraf, formlos gültig war

und daher auch nicht eine ausdrückliche zu sein brauchte

(vgl. OSER, Note 25 zu 0& 32 mit Anführung n~cht ver-

öffentlichter Urteile des Bundesgerichts; BECKER, Note 5

zu 0& 32; VON TUHR, Obligationenrecht, S. 289). Dass

das Einverständms bezw. die Ermächtigung sämtlIche

Vertragsbestimmungen umfasste, wie

die Vorinstanz

festgestellt hat, was die Klägerin aber als aktenWldng rügt,

war keineßwegs erforderlich; somit ist die Aktenwidrig-

keitsrüge belanglos, und zudem ist sie auch unbegründet,

da SICh aus den Akten nicht der direkte Beweis für das

Gegenteil ergibt; höchstenfaJls hätte es <ler Gültigkeit

des Vertrages schaden können, wenn das Betreibungsamt

erhoblich von den üblichen Vertragsbestimmungen ab-

gewichen wäre, was aber die Klägerin selbst nicht be-

hauptet.

Zuzugeben ist aJsozwar, dass das Grundbuchamt

mangels Auswebes 1.1 ber <la·s VerfügTIngsrecht des Betrei -

bungsamtes, m. a. W. mangels Betreibung einer von

Rehmann ausgestellten Vollmachtsurkunde die Eintragung

der Beklagten als Eigentümer der streitigen Liegenschaften

hätte ablehnen sollen. Allein .die einmal erfolgte Ein-

tragung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden,

nachdem sich herausstellt, dass es dem Betreibungsamt

trotz dem Fehlen einer solchen Urkunde doch nicht an

der Ermächtigung' zur Veräusserung gefehlt hat.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und ~ Urteil des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 4.

April 1930 bestätigt.

Obligationenrecht. N0 44.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

44. Auszug a.us dem OrteU der I. Zivila.bteUung

vom S. Juni 1930 i. S. Pfister

gegen Buser und Xonsorten und Versicher'imgkasse

für die eidg. Beamten, Angestellten und Arbeiter.

267

BerechnWlg des Ver s 0 r ger s c h ade n s im Sinne von Art. 45

Ahs. 3 OR. Der Betrag einer dem Geschädigten infolge des

Unfalles ausbeza.hlten Versicherungsrente ist nicht zu berück-

sichtigen Wld zwar Wlbekiimmert darum, ob die Rente dem

Geschädigten aus einem privaten Versicherungsvertrag oder

aber als statutengemässe LeistWlg einer öffentlich-rechtlichen

Versicherungskasse zufliesst (Erw. 3).

Art. 14 Abs. 1 der Statuten der Versicherungslmsse für die eidg.

Bea.mten, Angestellten Wld Arbeiter (S u b r 0 g a. ti 0 n s-

ans p r u c h zugunsten der Versicherungska.sse) findet keine

AnwendWlg, wenn ein Bea.mter erst nach erfolgter Pensionie-

rung durch Verschulden eines Dritten verletzt oder getötet

worden ist (Erw. 4).

Aus dem Tatbestand :

Am Sonntag den 17. März 1929 abends zirka 6 Uhr

wurde der damals 67-jährige, seit dem 1.,August 1928

pensionierte ehemalige eidg. Oberpferdearzt, Oberst Kar!

Buser, als er in Bern von der Thunstrasse herkommend

in der Richtung der Kirchenfeldbrncke den Helvetiaplatz

überschritt, vom Personenautomobil des Beklagten, Albert

Pfister-Fisch, der aus der Marienstrasse daherfuhr, ange-

fahren, zu Boden geschleudert und hiebei derart schwer

. verletzt, dass er noch am gleichen Tage starb. Der

Beklagte war im Momente des Unfalles erheblich ange-

trunken und fuhr mit einer stark übersetzten Geschwin-

digkeit. Buser hinterliess eine damals 52 Jahre alte Witwe

268

Obligationenrecht. N° 44.

und drei volljährige Kinder, eine Tochter und zwei Söhne.

Oberst Buser hatte als eidg. Oberpferdearzt ein Gehalt

von 14,000 Fr. und bezog seit seiner Pensionierung eine

. Rente von 10,500 Fr., woran die Eidg. Beamtenversiche-

rungskasse (in der Folge kurz mit Versicherungskasse

bezeichnet) 7350 Fr. und die Eidg. Militärversicherung

3150 Fr. leistete. Die Witwe des Verunfallten bezieht seit

dem Unfall von der genannten Versicherungskasse eine

Witwenrente von 5250 Fr.

Gestützt auf diesen Unfall wurde ein Strafverfahren

gegen Pfister eingeleitet, in welchem die erwähnten Hinter-

bliebenen adhäsionsweise

Schadenersatzansprüche auf

Grund von Art. 41 ff. OR geltend machten, und zwar

verlangte die Witwe u. a. als Ersatz für den Verlust ihres

Versorgers 50,680 Fr., d. h. den Kapitalwert der vom

Verstorbenen für sie jährlich in der Höhe von 7000 Fr.

gemachten Aufwendungen.

Neben den Hinterlassenen

des Verunfallten forderte die Versicherungskasse unter

Geltendmachung eines auf Art. 14 ihrer Statuten gestütz-

ten Subrog~tionsanspruches 38,010 Fr. nebst 5 % Zins

seit 17. März 1929, d. h. den gemäss der mutmasslichen

Lebensdauer des Verunfallten (noch 9 % Jahre) kapitali-

sierten Betrag der der Witwe Buser zukommenden, Rente

von 5250 Fr.

Mit Urteil vom 15. Januar 1930 hat die Strafkammer

des Obergerichtes des Kantons Bern den Pfister der

fahrlässigen Tötung sowie der Widerhandlung gegen

Art. 34 und 35 des Automobilkonkordates schuldig erklärt

und zu sechs Monaten Korrektionshaus, umgewandelt in

drei Monate Einzelhaft, sowie zum Entzug der Fahr-

bewilligung auf zwei Jahre verurteilt. Die Schadenersatz-

forderung der Witwe Buser für Verlust ihres Versorgers

wurde im Betrage von 34,209 Fr. gutgeheissen. Das

Entschädigungsbegehren der Versicherungskasse wurde

abgewiesen.

Diese Schadensberechnung wurde von allen drei Parteien

angefochten, vom Bundesgericht aber bestätigt.

Obiigationenreeht. No 44.

269

A'U8 den Erwägu:ngen :

3. -

Bei der Beurteilung des von der Witwe des Ver-

unfaJlten ~ür den Verlust ihres Versorgers geltend gemach-

ten Schadenersatzanspruches ist die Vorlnstanz davon

ausgegangen, dass der Verstorbene 45 % seines Einkom-

mens von 10,500 Fr., d. h. 4725 Fr., jährlich für den Unter-

halt seiner Frau verwendet habe, deren Aufwendung

während der 9 % Jahre, welche der Verunfallte mutmass-

lich noch gelebt hätte, unter Zugrundelegung eines Zins-

fusses von 4 % % nach der Barwerttafel von Piccard ein

Kapital von 34,209 Fr. erfordert hätte. Diesen Betrag

habe der Beklagte der Witwe Buser zu ersetzen. Die

Frage, welchen Teil seines Einkommens der Verunfallte

für seine Ehefrau aufgewendet hat, bezw. in Zukunft

aufgewendet haben würde, ist im wesentlichen Gegenstand

VOll Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse, die für

das Bundesgericht verbindlich sind; es handelt sich hiebei

um eine Ermessensfrage, welche dieVorinstanz nach den

Akten pflichtgemäss und ohne Verletzung eidgenössischer

Rechtsgrundsätze gelöst hat. Eine Erhöhung des von

der Vonnstanz zugesprochenen Betrages,. wie sie Witwe

Buser anbegehrt, kommt daher nicht in Frage.

Aber auch von einer Reduktion kann nicht die Rede

sein. Die Kapitalabfindung, die der Beklagte als Reduk-

tionsgrund anführt, rechtfertigt hier schon deshalb keinen

Abstrich, weil nicht erwiesen ist, dass Witwe Buser daraus

-

im Vergleich zu jährlichen Rentenleistungen -

einen

besondern Vorteil zu ziehen vermöchte (vgl. auch BOE

53 II S. 429). Und auch die Tatsache, dass Witwe Buser

von der Versicherungska.sse eine Witwenrente bezieht,

vermag 30m Umfang der Schadenersatzpflicht des Be-

klagten nichts zu ändern. Der Beklagte behauptet, diese

Rente sei sogar noch höher, als der Betrag, den der Ver-

unIallte für seine Frau aufgewendet habe, weshalb dieser

überhaupt kein Versorgerschaden erwachsen sei. Dieser

270

Obligationenrecht. N° 44.

Auffassung ist nicht beizutreten. Das Bundesgericht hat

schon wiederholt ausgesprochen (vgl. statt vieler BGE 49 n

S. 370), dass sich bei Tötung oder Körperverletzungen der

Geschädigte Versicherungssummen, die ihm zufolge des

schadenstiftenden Ereignisses zufallen, an seine Schaden-

ersatzforderung nicht anrechnen zu lassen brauche, weil

es dem Zweck einer jeden Versicherung, welche im Schutz

des Versicherten gegen drohenden Schaden, nicht im

Schutz unbekannter Dritter gegen die Folgen ihres Ver-

schuldens, besteht, widersprechen würde, dass mit Rück-

sicht auf die Haftung des Versicherers diejenige des

Schädigers untergeht.

Diese grundsätzliche Erwägung

trifft auch für die Fälle zu, wo die Pension, deren Anrech-

nung an den Versorgerschaden in Frage steht, der betref-

fenden Person nicht aus einem privaten Versicherungs-

vertrage zufliesst, sondern als statutengemässe Leistung

einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse. Auch hier

wird der Anspruch auf die Versicherungssummen nicht

unentgeltlich erworben, sondern er muss durch Gegen-

leistungen 'des Versicherten erkauft werden, da die statu-

tarischen Leistungen der, für das staatliche Beamten-

personal eingeführten und übrigens zum Teil aus Beiträgen

der Versicherten selber gespiesenen Pensions- 1lI!d Ver-

sicherungskassen einen Teil der Gegenleistungen des

Staates für die dienstlichen Verrichtungen der Staats-

beamten- und Angestellten ansmachen (vgl. BGE 53 II

S. 499 f.). Der Beklagte behauptet allerdings, hier sei

der streitige Rentenanspruch der Witwe des Verunfallten

nicht « infolge des schadenstütenden EreignisSes)}, d. h.

der durch den Beklagten verursachten Tötung zugefallen,

indem der Verunfallte schon vor dem Unfalle selber pen-

sioniert gewesen sei und die Witwenrente der Frau Buser

nur. die halbe Pension ihres Gatten darstelle.

Diese

Erwägung ist nicht schlüssig; denn dadurch, dass Oberst

Buser bereits selber rentengenössig war, ist am Charakter

der nunmehr von seiner Witwe bezogenen Rente als

Äquivalent für die früheren Prämienleistungen und

271

dienstlichen Verrichtungen des Verunfallten nichts geän-

dert worden. Es liegt daher kein Anlass vor und würde

dem Rechtsgefühl in gleicher Weise wie bei privaten

Personenversicherungen widersprechen, wenn der Be-

klagte hier für den von ihm verschuldeten Schaden nicht

sollte aufkommen müssen, d. h. daraus sollte Nutzen

ziehen können, dass Witwe Buser von der Versicherungs-

kasse die statutarische Witwenrente -

welcher Anspruch

mit der Haftung des Beklagten für den durch .den Unfall

eingetretenen Schaden in keiner Weise im Zusammenhange

steht -

bezieht .....

4. -

Muss somit der Anspruch der Witwe Buser auf

Ersatz ihres Versorgerschadens in dem von der Vorinstanz

festgesetzten Betrag von 34,209 Fr. anerkannt werden, so

fragt es sich nun aber, ob diese Forderung nicht von

Gesetzes wegen auf die Versicherungskasse übergegangen

sei. Der Vertreter der Kasse behauptet dies unter Hinweis

auf Art. 14 Abs. 1 ihrer Statuten, wonach die Kasse

« gegenüber einem Dritten, der mit Bezug auf einen

Versicherungsfall schadenersatzpflichtig ist, bis auf die

Höhe ihrer Leistungen in den Ersatzanspruch des Ver-

sicherten oder seiner Hinterbliebenen » eintritt. Die Vor-

instanz' hat einen solchen Subrogationsanspruch für den

vorliegenden Fall abgelehnt, weil diese Bestimmung dann

nicht zur Anwt:ndung gelange, wenn, wie hier, ein Beamter

erst nach erfolgter Pensionierung, d. h. nachdem eine

Rentenleistungspflicht der Kasse im Momente des Unfalles

bereits bestanden hat, durch Verschulden eines Dritten

verletzt bezw. getötet worden ist.

Dieser Ansicht ist

beizupflichten. Die Vorinstanz hat mit Recht darauf

hin.gewiesen, dass nach dem Sprachgebrauch der Statuten

ein- « Versicherungsfall» nur beim Abgang

~us dem

Arbeitsverhältnis eintritt. Wer bereits pensioniert ist,

erscheint nicht mehr als Versicherter, sondern als Renten-

bezüger (vgl. Art. 16 Abs. 1, 19 Züf. I lit. b, 43 Abs. 1

der Statuten). Hätte man daher das in Art. 14 Abs. 1

aufgestellte Subrogationsprinzip auch auf diejenigen Fälle

AB 56 11 -

1930

19

272

Obliga.tionenrecht. No 44.

anwenden wollen, wo ein bereits pensionierter Beamter

von einem Dritten verletzt oder getötet worden ist, so

würde man zweifellos neben den {< Ersatzansprüchen des

Versicherten» auch diejenigen des Rentenbezügers auf-

geführt haben. Die Statuten der Eidg. Beamtenvemche-

rungskasse stellen einen einseitigen Erlass des Bundes

dar. Wenn daher im streitigen Art. 14 Aha. I zu Gunsten

der Versicherungskasse, die eine Einrichtung des Bundes

ist (vgI. Art. 1 der Statuten), ein Subrogationsanspruch

begründet wurde, so verlangt dies im Zweifel eine ein-

schränkende Auslegung der fraglichen Bestimmung, zumal

wenn man auch berücksichtigt, dass nach Art. 69 VVG

für analoge private Versicherungen eine Subrogation

überhaupt ausgeschlossen worden ist. Eine Auslegung,

wie sie ihr die Versicherungskasse geben will, wäre deshalb

nur dann gerechtfertigt, wenn Sinn und Zweck der Vor-

schrift dies gebieterisch erheischen würden, d. h. wenn

die Beschränkung der gesetzlichen Subrogation auf die

Fälle wo durch die durch einen Drit~en verschuldete

Verle~zung oder Tötung eines aktiven .Beamten eine

Rentenleistungspflicht der Versicherungskasse zur Ent-

stehung gelangt, völlig ungerechtfertigt bezw. sinnl?s

wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein; denn }Venn In

diesem letztgenannten Falle ein Subrogationsanspruch zu

Gunsten der Versicherungskasse begründet wurde, so

geschah dies im Hinblick darauf, dass hier d~h Ver-

schulden des betreffenden Schädigers eine RentenleIstungs-

pflicht der Versicherungskasse ausgelöst wird, die o~e

das betreffende Ereignis entweder erst später oder VIel-

leicht überhaupt nie entstanden wäre; während im Falle

der Verletzung bezw. Tötung eines pensionierten Beamten

die Versicherungskasse in der Regel sogar entlastet wird,

indem sie infolgedessen statt der vollen Invalidenrente

nur noch die meist bedeutend niedrigere Ehegatten- bezW.

Waisenrente entrichten muss. So ist die Versieherungs-

kasse auch im vorliegenden Falle durch die Tötung Busers

stark entlastet worden. Allerdings ist richtig, dass bei

Obüga.tionenreeht. No 44.

273

dieser Auslegung der streitigen Bestimmung die Hinter-

lassenen aktiver Beamter gegenüber den IDnterlassenen

pensionierter Beamter schlechter gestellt sind. Das vermag

jedoch eine andere Lösung nicht zu rechtfertigen; d. h.

wenn gegenüber den erstem deswegen, weil die Versiche-

rungskasse durch den Ve:r:sicherungsfall infolge vorzeitiger

Auslösung der Leistungspflicht in der Regel einen Schaden

erleidet, eine Subrogation angezeigt erschien, so soll nicht,

lediglich im Interesse der Gleichbehandlung, eine solche

auch da Platz greifen,;VO die Versicherungskasse nor-

malerweise keinen Schaden hat, sondern gegenteils noch

einen Nutzen zieht. Die Versicherungskasse hat auch

noch darauf hingewiesen, Art. 14 Abs. 1 ihrer Statuten

sei gewolltermassen dem Art. 100 KUVG nachgebildet

worden, welch letztere Bestimmung nach der Doktrin und

Praxis den Zweck verfolge zu verhindern, dass das Opfer

eines bei der SUV AL -

d. h. einer aus öffentlichen

Mitteln gespiesenen Versic4erungsanstalt -

versicherten

Unfalles zweimal entschädigt würde. Diese Behauptung

ist an sich richtig; allein die Versicherungskasse übersieht,

dass bei der Beamtenversicherung die Leistungen der

Kasse, wie schon mehrfach ausgeführt worden ist, das

Äquivalent für vom Versicherten selber der Versicherungs-

kasse bezw. dem Bund geleistete Prämien und Dienste

darstellen während dem bei der SUV AL Versicherten die

Leistunge~ de~ Anstalt zufliessen, ohne dass er seinerseits

Gegenleistungen· in entsprechendem Umfange gemacht

hätte; denn die Prämien für die Nichtbetriebsunfälle fallen

nach Art. 108 KUVG nur zu % zu Lasten des Ver-

sicherten, zu einem Viertel aber zu Lasten des Bundes,

und diejenigen für Betriebsunfälle sind überhaupt im

vollen Umfang vom Betriebsinhaber, also nicht vom

Versicherten, zu leisten, wobei jede Abrede, dass der

Versicherte an diesen Prämien beizutragen habe, aus-

drücklich ausgeschlossen wurde.