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19971002_d_zh_o_00

02. Oktober 1997 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1997-10-02 · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 scheide" ist nach Art. 50 Abs. 1 OG die Berufung ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint. Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen entscheidet das Bundesgericht nach freiem Ermessen (Art. 50 Abs. 3 OG). Aus dieser letzt- genannten Bestimmung ergibt sich, dass die Bestätigung der Kammerkanzlei vom 26. Okto- ber 1995 über die Rechtskraft nicht massgebend sein kann; der dem Bundesgericht vorbe- haltene Eintretensentscheid kann so nicht ersetzt werden. Es muss heute offen bleiben, ob es auf eine Berufung eingetreten wäre oder ob es auf die Berufungsmöglichkeit gegen den En- dentscheid verwiesen hätte. Konsequenterweise kann es nicht angehen, auf die erneute Be- rufung der Klägerin nicht einzutreten. Die Klägerin war nicht gezwungen, damals sofort Beru- fung einzulegen; Art. 50 OG lässt die Berufungsmöglichkeit offen, wenn von einem sofortigen Weiterzug des Zwischenentscheids abgesehen wird (Art. 48 Abs. 3 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 97; BGE 118 II 92; 96 II 87). Haben andere Personen (als die Nachkommen) durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist für diesen Schaden Ersatz zu leisten (Art. 45 Abs. 3 OR). Der Versorger-schaden wird als tatbeständlicher Begriff verstanden. Es ist zu fragen, wie die versorgte Person vor dem Tod des Versorgers effektiv unterstützt worden ist und wie sich die Situation nach dem Tod präsentiert. Mit dem nach Art. 45 Abs. 3 OR zu leistenden Schadenersatz soll eine gleichwer- tige Versorgung gewährleistet werden. Vom nach dieser Grundüberlegung ermittelten Betrag kommen allenfalls Einnahmen in Abzug, die infolge des Todes des Versorgers ohnehin dem Versorgten zugutekommen wären, etwa Erträgnisse aus dem von ihm ererbten Vermögen oder aus Versicherungskapitalien (Brehm, Komm. zum OR, N. 43 zu Art. 45). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, der von der Klägerin geltend gemachte Versorgerschaden von Fr. 354'255.50, basierend auf einem jährlichen Versorgungsausfall von Fr. 32'954.-, werde vollauf von den Leistungen der AHV und der BVG-Pensionseinrichtung ihres verstorbenen Ehemannes gedeckt, weshalb die Klage abzuweisen sei. Bei dieser Ausgangslage ist - er- neut - vorab zu prüfen, ob die Klägerin die ausgerichteten Leistungen der beiden Sozialversi- cherungseinrichtungen kumulativ verlangen kann oder ob eine Anrechnung Platz zu greifen habe. Unbestritten ist, dass sich die Klägerin die AHV-Witwenrente bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter anrechnen lassen muss. Wohl ist der Tod des Ehemannes der Klägerin Auslöser dieser der Klägerin vorzeitig - d.h. vor Erreichen ihres eigenen AHV-Alters - gesetzlich zu- kommenden Rente; da aber sein Ableben durch den Unfall veranlasst ist, für dessen Folgen die Beklagte grundsätzlich haftpflichtig ist, hat die AHV auf die Beklagte Regress genommen (Art. 48ter AHVG). Der Ehemann der Klägerin stand bei seinem Unfalltod am 17. Dezember 1989 bereits im Pensionsalter, währenddem die Klägerin damals erst 55-jährig war. Sie hat nun im Lauf des Prozesses, nämlich am 28. März 1996, das AHV-Alter erreicht. Ab diesem Zeitpunkt bezieht sie eine einfache AHV-Rente; ihr Anspruch auf eine Witwenrente der AHV ist auf diesen Zeit- punkt hin erloschen (Art. 23 Abs. 3 AHVG). Ausgelöst wird diese Altersrente allein durch das Erreichen der Altersgrenze; das Unfallereignis hat damit nichts zu tun. Der Unfalltod des Ehemannes der Klägerin hat nur insoweit einen Einfluss, als die Eheleute K. mit Eintritt der Klägerin in das AHV-Alter im Jahre 1996 eine AHV-Ehepaarsrente erhalten hätten (nach da- maligem Rechtszustand), welche sich die Klägerin zur Hälfte hätte auszahlen lassen können. Auch seit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 bezieht die Klägerin eine einfache Altersrente. Wäre sie noch verheiratet gewesen, hätte sich daran nichts geän- dert; es gibt neu keine Ehepaarrenten mehr. Nach altem wie nach heutigem AHV-Recht ist es klar, dass die AHV nicht auf die Beklagte regressiert bzw. nicht regressieren wird, soweit es um die ab Eintritt der Klägerin ins Pensionierungsalter ausgerichtete Rente geht (Art. 48quin- quies Abs. 2 AHVG; Brehm, BE Komm. zum OR, N. 135 zu Art. 45; Stoessel, Das Regress- recht der AHV/IV gegen den Haftpflichtigen, S. 88). Entsprechend hat sie denn auch ihren

E. 3 Regressanspruch gegen die Beklagte auf die bis zum AHV-Alter der Klägerin ausgerichtete Witwenrente beschränkt. Der Grund dafür, dass sich die Klägerin die Witwenrente der AHV bis zum 62. Altersjahr anrechnen lassen muss, liegt darin, dass diese Leistungen des Sozialver-sicherers direkt durch den Unfall bedingt waren. Sie wären nicht geschuldet gewesen, wenn die - damals vor der Pensionsberechtigung stehende - Klägerin nicht ihren Ehemann und Versorger verloren hätte. Die Witwenrente stellte sich demnach als eine Vorleistung des Sozialversicherers dar, welche der Haftpflichtige bzw. die Beklagte dem Sozialversicherungsträger zurückzuerstatten hatte (Brehm, a.a.O., N. 68 zu Art. 45). Diese Situation änderte wie erwogen mit dem Eintritt der Klägerin ins Pensionsalter, welcher ihren vom Unfalltod ihres Ehemannes unabhängigen Anspruch auf die Altersrente ausgelöst hat. Es fragt sich nun, welcher der Prozessparteien der Wegfall des Regressrechts der AHV für die der Klägerin ab deren 62. Altersjahr ausge- richteten Leistungen quasi zugutekommt. Müsste sich die Klägerin die AHV-Rente nicht an ihren gegenüber der Beklagten geltend gemachten Versorgerschaden anrechnen lassen, er- hielte sie nach nun erfolgtem Eintritt in die ordentliche AHV-Bezugsberechigung insgesamt wesentlich höhere Leistungen als vorher, obwohl ihr zu deckender laufender Versorgungsver- lust als tatsächliche Grösse auf diesen Zeitpunkt hin keine Änderung erfährt. Dieses Ergebnis widerspricht klar dem jedenfalls im Bereich der Schadensversicherungen - im Unterschied zu den Summenversicherungen - geltenden Grundsatz, dass Bereicherungen des Geschädigten verpönt sind (Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, I. Bd. S. 379; BGE 95 II 338 mit Hin- weisen; Beck, Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haftpflichtige Dritte, in: SVZ 60/1992, S. 177). Im Sozialversicherungsrecht gilt das Bereicherungsverbot ebenso (Stark, Bemerkungen zum Rentenverkürzungsschaden, in: SJZ 89/1993, S. 340; Locher, Grundriss des Sozialversi- cherungsrechts, S. 289). Es gibt allerdings keine gesetzliche Regelung, wie die Leistungsko- ordination im Verhältnis zwischen der Sozialversicherung und der privaten Schadensversi- cherung grundsätzlich zu erfolgen hat. Indessen ist dies vom versicherungsrechtlichen Cha- rakter der in Frage stehenden Ersatzleistungen her zu beantworten. Sozialversicherungen sind der Sache nach Schadensversicherungen (Stark, Bemerkungen zum Rentenverkür- zungsschaden, in: SJZ 89/1993, S. 333; Beck, a.a.O., S. 179). Sie springen in die durch den Wegfall des Lohnes entstehende Lücke, ergebe sich diese noch im Aktivitätsalter oder erst später. Auch das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung erkannt, dass Lei- stungen aus einer Vorsorgeeinrichtung den Schaden decken, der im Erwerbsausfall besteht. Diese seien daher den Leistungen einer Schadensversicherung gleichzustellen (Pra 78/1989, S. 587). Im Unterschied dazu hatte das Bundesgericht in dem von der Klägerin zitierten Ent- scheid 56 II 267 ff. die Leistungen der eidgenössischen Versicherungskasse denjenigen ei- ner privaten Personenversicherung gleichgesetzt (a.a.O., S. 271). Diese Optik ist demnach heute überholt, und es kann dieser Entscheid den Standpunkt der Klägerin nicht mehr stützen. Wollte man die Leistungen der Sozialversicherung nicht als schadensversicherungsähnlich bezeichnen, käme als Alternative nur eine Lokalisierung im Bereich der Summenversicherung in Frage, wie sie die Klägerin als richtig ansieht. Indessen sind wesentliche Aspekte einer Summenversicherung nicht gegeben: Während bei der Schadensversicherung als versicher- tes Ereignis zwingend eine Vermögenseinbusse, z.B. Weg-fall des Lohnes, gegeben sein muss, ist das bei der Summenversicherung durchaus nicht nötig. Die Summenversicherung erbringt sodann bei Eintritt des Versicherungsfalles ohne weiteres eine im voraus fixierte Geldleistung, die mit einem konkreten Schaden nichts zu tun haben muss; die Leistung der Summenversicherung erscheint damit - im Unterschied zur Schadensversicherung - nicht als schadensausgleichend. Sodann deckt die Schadensversicherung Kosten in einem konkret versicherten Bereich ab, während bei der Summenversicherung durchaus ein materieller Wert bzw. Verlust, an dem sich die Versicherungsleistung anknüpfen kann, fehlen kann. Es finden sich somit bei der Summenversicherung Elemente, die überhaupt nicht ins Bild von Sozialversicherungen passen. Der Feststellung des Bundesgerichts in seiner neueren Recht-

E. 4 sprechung, die Sozialversicherungen seien den Schadensversicherungen ähnlich, ist deshalb zu folgen (dazu auch Beck, a.a.O., S. 179 ff) . Privatrechtliche Schadensversicherungen aber sind immer konkurrierend, also „kumulati- onsfeindlich“ (Art. 72 VVG); das Prinzip der Kumulation erscheint einzig in den Fällen der Personen- bzw. der Summenversicherung (Art. 96 VVG; Oftinger, a.a.O., S. 378 und 395). Im Sozialversicherungsrecht gilt wie erwogen das Prinzip des Überentschädigungsverbotes bzw. des Überversicherungsverbotes (Stark, a.a.O., S. 333; Kocher, Zum Wesen der Koordination in der schweizerischen Sozialversicherung, in: recht 1994, Heft 3, S. 90). Treffen diese Versi- cherungssysteme, die beide einen entstandenen Schaden - und nicht mehr - decken wollen, aufeinander, so kann von diesem gemeinsamen Zweckgedanken her nicht eine Leistungs- kumulation angenommen werden. Die Antwort des Gesetzgebers ist denn auch klar anders, hat er sich doch in diesem Koordinationsbereich für die Subrogation mit Regressrecht ent- schieden, wobei der Sozialversicherer vorab seine gesetzlichen Leistungspflichten zu erfüllen hat (dazu Locher, a.a.O., S. 291/292). Dass der Regress dort aufhört, wo der Sozialgesetz- geber seine Leistungen unabhängig von dem die Haftpflicht des privaten Versicherers auslö- senden Ereignis zu erbringen hat - hier nach Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter - ändert an diesem Grundschema nichts. Es ändert sich aber auch am grundsätzlichen Zweck der Lei- stungen der AHV nichts, ob sie einer Person vor oder nach deren Eintritt ins AHV-Alter aus- gerichtet werden: sie sind und bleiben dazu bestimmt, eine Lohnlücke - bzw. hier eine sich daraus ergebende Versorgungslücke - auszufüllen. Aus diesen Gründen hat grundsätzlich eine Anrechnung der AHV-Rente der Klägerin an ih- ren Versogerschaden zu erfolgen. Die sinngemäss gleichen Überlegungen gelten auch für die Witwenrente, welche die Klä- gerin von der "Stiftung Pensionskasse der Union Rückversicherungs-Gesellschaft" erhält. Vorab ist hier zu sehen, dass der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Unfalles das Pensionsalter bereits überschritten hatte und demnach das rentenbildende Kapital im Unfall- zeitpunkt bereits voll einbezahlt war. Er bezog damals seine volle BVG-Rente, die der Absi- cherung seines Alterbedarfs, denjenigen der Klägerin teilweise eingeschlossen, diente. Durch seinen nach Ende der beruflichen Aktivität eingetretenen Unfalltod entstand der Kläge- rin insoweit kein Schaden, als sie die volle statutarische Witwenrente erhielt, welche 60% der dem verstorbenen Ehemann ausbezahlten Rente betrug. Damit wird ihr Versorgungsanteil, welcher in der zuvor ihrem verstorbenen Ehemann ausgerichteten ordentlichen Altersrente mitenthalten war, abgedeckt. Die auf das BVG abgestützten Rentenleistungen sind gleicher- massen Schadenversicherungs-Leistungen (Pra 78/1989, S. 587; Stark, a.a.O., S. 333; Beck. a.a.O., S. 179; Staub, der Regress von Personalvorsorgeeinrichtungen und Kran- kenkassen, in: Schaer/Duc/Keller (Hrsg.), Das Verschulden im Wandel des Privatversiche- rungs-, Sozialversicherungs- und Haftpflichtrechts, S. 327). Hinsichtlich der Regressfrage ent- hält Art. 26 BVV 2 eine der AHV-Gesetzgebung entsprechende Bestimmung, die allerdings bloss als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist. Ungeachtet dessen bleibt es aber bei den allge- meinen Überlegungen, die zu den AHV-Leistungen angestellt worden sind. Es ist auch hier eine Leistungskumulation grundsätzlich zu verneinen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus dem von der Klägerin beigezogenen Pensionskassenreglement. Art. 25 Abs. 2 des Reglementes in der Fassung ab 1989 bestimmt, dass die Pensionskasse ihre Leistungen voll gewährt, wenn der Bezugsberechtigte seinen Anspruch an Dritte der Kasse bis zur Höhe ihrer Leistungen abtritt. Die gleiche - allgemeine - Bestimmung enthält das Reglement in sei- ner ab Januar 1991 geltenden Fassung. Ob die Kasse diese Abtretung verlangt, ist ihr über- lassen. Zu Recht verweist die Beklagte auch auf die Entwicklung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zum sog. Rentenschaden. Erleidet ein im Erwerbsleben stehendes Opfer eines Verkehrsunfalles einen Rentenschaden dadurch, dass der Verunfallte bis zum Endalter ins- gesamt weniger Prämien bezahlen kann mit der Folge, dass ihm bzw. seinen versorgungsbe- rechtigten Hinterbliebenen deswegen lediglich eine verkürzte Rente anfällt, so muss der Haft-

E. 5 pflichtige für diesen Rentenverkürzungsschaden Ersatz leisten (BGE 116 II 295; 113 II 345). Schadenersatz ist demzufolge für den Verlust von Altersrenten zu leisten, die ihrerseits den Erwerbsausfall im Alter abdecken sollen. Zu Mehrleistungen unter diesem Titel kann der Haft- pflichtige nicht verhalten werden; er hat dafür einzustehen, dass die im Aktivitätsalter zuge- fügte Verletzung nicht zu einer Einbusse im Alters-Ersatzeinkommen führt. Erfolgt aber die Schädigung wie vorliegend erst nach der Pensionierung, sind die Rentenansprüche bereits erworben, können also nicht mehr geschädigt werden. Demnach kann diesfalls der Rentner - oder hier die Klägerin als hinterbliebene Witwe - neben den aus den voll einbezahlten Ren- tenkapitalien fliessenden Renten unter dem allgemeinen Titel Erwerbs- bzw. Rentenausfall - mit weiterem Blick auf ihre Versorgung - nicht noch weitere Leistungen verlangen. Fragen könnte man sich allenfalls, ob im Bereich der freiwilligen Versicherung eine andere Optik am Platz sein könnte. Versichert sich jemand freiwillig über das BVG-Obligatorium hin- aus, liesse sich überlegen, ob der aus solchen Mehrleistungen resultierende Mehrbetrag der Versicherungsleistung den Charakter einer Personenversicherungsleistung haben könnte, welche dann nicht anrechenbar wäre. Indessen ergibt sich aus den von der Klägerin vorge- legten Statuten der Pensionskasse nichts, was für eine derartige Überlegung sprechen könnte. Sie richtet eine einheitliche Vorsorgeleistung aus, unterscheidet also nicht in eine ob- ligatorische und in eine überobligatorische Komponente. Geht man vom grundsätzlichen Cha- rakter der BVG-Versicherungsleistungen der zweiten Säule als Ersatzleistungen für fehlendes Erwerbseinkommen nach der Pensionierung aus, so erscheint die ungeteilte Anrechenbarkeit als die sachgerechte Lösung (so auch Beck, a.a.O., S. 182 ff). Schliesslich hilft der Klägerin auch der Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 119 II 361 nichts. Es ging dort um die Frage, ob Leistungen aus der UVG-Ergän-zungsleistungen auf den Versorger-Schadenersatz anzurechnen seien oder nicht. Das Bundesgericht kam dort zum Schluss, das UVG sehe für Zusatzleistungen des Versicherers keine Subrogation vor. Damit komme es einzig darauf an, ob diese Zusatzleistungen als Schadensversi- cherungs- oder als Summenversicherungsleistungen anzusehen seien. Es kam in jenem Sachverhalt zum Ergebnis, dass die Ergänzungsversicherung als Summenversicherung an- zusehen sei, weshalb es die Anrechenbarkeit der entsprechenden Leistungen verneinte (a.a.O., S. 365). Hier liegen die Dinge nun aber so, dass bereits der Charakter der in Frage stehenden Leistungen deren Anrechenbarkeit indiziert, sind doch wie erwogen die auf das BVG abgestützten Rentenleistungen als Schadensversicherungsleistungen zu qualifizieren (Pra 78/1989, S. 587). Richtig ist allerdings, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 119 II 361 festhielt, die im Todesfall einer Person erbrachten Leistungen seien im allgemei- nen summenversicherungsähnlich, weil sie im allgemeinen nicht die Funktion hätten, einen bestimmten Schaden zu decken. Das ist aber bei der hier fraglichen Witwenrente, die aus der BVG-Versicherung geleistet wird, nicht der Fall; versichert als auslösendes Ereignis ist hier primär der durch die Pensionierung ausgelöste Wegfall des Arbeitserwerbs, nicht der Tod des Versicherungsnehmers. Die Versicherungsleistung ersetzt so gesehen den Lohn und ist somit - wie die AHV-Rente - klar kompensatorisch. Stirbt nun der Versicherungsnehmer als Versorger, so wandelt sich der grundsätzliche Charakter der Rente, die nun als Witwen- rente der hinterbliebenen Ehefrau ausgerichtet wird, nicht. Sie ersetzt den durch den Wegfall des Versorgers entstehenden Ausfall. Aus diesen Überlegungen ist auch die der Klägerin ausgerichtete Witwenrente auf ihren Versorgerschaden anrechenbar. Die Klägerin hat in der erstinstanzlichen Replik vom 17. Dezember 1992 einen jährlichen Versorgerschaden per 1990 von Fr. 34'437.50 geltend gemacht. Auf dieser Jahresquote ba- sierte ihre Kapitalisierungsrechnung, welche Fr. 370'207.45 ergab. Daran liess sie sich die Regressforderung der AHV für die Witwenrente bis zum Alter 62 in Höhe von Fr. 67'597.-- an- rechnen, was zum (in der erstinstanzlichen Replik so reduzierten) eingeklagten Betrag von Fr. 302'610.45 führte. Die im Rahmen der Berufungsbegründung verlangte Erhöhung der Jah- resquote auf Fr. 35'935.20 ist unzulässig; im Berufungsverfahren sind Klageerweiterungen nur

E. 6 in Prozessen nach § 196 ZPO möglich (§ 200 ZPO; Sträuli/-Messmer, Komm. zur ZPO, N. 2 zu S 267). Ein jährlicher Versorgerschaden von Fr. 35'935.20 führte beim verwendeten Ka- pitalisierungsfaktor von 10,75 zu einem Betrag von Fr. 386'303.40. Das ist klar unzulässig. Nach eigenen Angaben betrugen im Jahre 1990 ihre Einkünfte aus Witwenrenten der AHV und der Pensionskasse des verstorbenen Ehemannes Fr. 35'760.--. Damit wurde damals ihr jährlicher Versorgerschaden bereits durch die beiden Sozialversicherungsleistungen abge- deckt. Kapitalisiert man diesen Jahreswert mit dem an sich unbestrittenen Faktor von 10.75, ergibt sich ein Betrag von Fr. 384'420.--, wogegen Fr. 302'610.45 als aufgerechneter Ver- sorgerschaden eingeklagt sind. Der eingeklagte Versorgerschaden der Klägerin wird dem- nach durch die beiden Sozialversicherungsrenten mehr als gedeckt. Es kommt hinzu, dass die AHV-Rente der Klägerin im gesetzlichen Rahmen mehrfach der Teuerung angepasst worden ist. Die Behauptung der Beklagten in der Berufungantwort, dass auch die Witwen- rente aus der Pensionseinrichtung des verstorbenen Ehemannes teuerungsbedingte Erhö- hungen erfahren habe, ist nicht bestritten worden, und jedenfalls behauptet die Klägerin recht- zeitig nirgends, ihr jährlicher Versorgerschaden habe sich über die Summe der AHV-Rente und der Witwenrente der Pensionskasse hinaus erhöht. Damit bleibt in Übereinstimmung mit dem Prozessergebnis der Vorinstanz festzuhalten, dass die Klägerin anrechenbare Renten- leistungen der AHV und der Pensionseinrichtung ihres verstorbenen Ehemannes erhält, die den geltendgemachten Versorgerschaden übersteigen. Es gibt damit im Verhältnis der Pro- zessparteien keinen Schaden, der durch die Beklagte zu ersetzen wäre. Damit ist die Klage abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Die erstinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsregelung ist einschliesslich der Kosten des ersten Beru- fungsverfahrens von Fr. 3'016.- zu bestätigen. Dem Ersuchen der Klägerin, die Kosten- und Entschädigungsfolgen abweichend vom Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens zu regeln, ist nicht stattzugeben. Die Klage ist nicht durch ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Beklagten veranlasst worden, was allenfalls zu einer für die Klägerin günstige- ren Kostenverteilung führen könnte (Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 9 zu § 64). Bei den Kosten- und Entschädigungsansätzen ist zu berücksichtigen, dass sich die gleichen Streitfragen zum Teil bereits im ersten Berufungsverfahren gestellt haben. Demnach b e s c h l i e s s t das Gericht;

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin ihre Klage auf den Betrag von Fr. 302'610.45 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Dezember 1989 reduziert hat.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. und es e r k e n n t
  3. Die Klage wird im übrigen abgewiesen.
  4. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 2.-4.) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 533.-- Schreibgebühren Fr. 60.-- Vorladungen Fr. 228.-- Zustellgebühren
  6. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 7
  7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- zuzüglich Fr. 357.50 Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfristen an die Vorinstanz zurück.
  9. Gegen diesen Entscheid kann a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt wer- den. b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang bei der I. Zivilkammer des Obergerichtes wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

urt11297.doc Obergericht des Kantons Zürich, 2. Oktober 1997, K. c. Winterhur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur Tatbestand: Der am 14. April 1923 geborene Ehemann der Klägerin verunfallte am 17. Dezember 1989 tödlich, als der von ihm gelenkte Personenwagen mit demjenigen des E. V. kollidierte, der aus ungeklärten Gründen auf die Gegenfahrbahn geraten war. E. V. ist bei der Beklagten haftpflichtversichert; deren Haftung ist grundsätzlich unbestritten. Im vorliegenden Prozess, den die Klägerin am 9. April 1992 bei der Vorinstanz rechtshängig machte, geht es um den Versorgerschaden der Klägerin und hier speziell um die Frage, ob sie sich die ihr zu- stehende einfache AHV-Altersrente und die ihr seitens der Pensionskasseneinrichtung ihres verstorbenen Ehemannes ausgerichtete Witwenrente an ihren Schaden anrechnen lassen muss oder nicht. Über die letztere Frage hatte die Vorinstanz am 14. Juli 1993 durch Vorurteil feststellend entschieden. Gegen dieses Vorurteil hatte die Beklagte am 12. Januar 1994 die Berufung erklärt. Die I. Zivilkammer hatte hierauf mit Urteil vom 30. Juni 1995 festgestellt, dass die der Klägerin zustehenden Vorsorgeleistungen der AHV im Umfang der Altersrente und der "Stif- tung Pensionskasse der Union Rückversicherungs-Gesellschaft" im Umfang der lebenslängli- chen Witwenrente auch ab deren Eintritt ins AHV-Alter an ihren Versorgerschaden anzurech- nen sind. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte sie den Prozess zur weiteren Behandlung und zum materiellen Entscheid über die Ansprüche der Klägerin der Vorinstanz überwiesen. Die Akten des damaligen Berufungsverfahrens .. wurden antragsgemäss beigezogen. Die Vorinstanz gab hierauf der Klägerin Gelegenheit, ihre Vorbringen zu ergänzen, worauf indes verzichtet wurde. Am 23. Mai 1996 wies die Vorinstanz die Klage ab. Die Klägerin erklärte am 26.September 1996 die Berufung und begründete sie am 29. November 1996. Die Berufungsantwort datiert vom 12. Februar 1997. Die Parteien haben auf die Durchführung der auf den 2. Oktober 1997 angesetzten Berufungsverhandlung und auf ih- re Anwesenheit bei der Urteilsberatung verzichtet. Gründe: Die Klägerin hat ursprünglich im Hauptantrag einen Betrag von Fr. 367'236.50 nebst Zins zu 5% auf Fr. 76'033.50 ab 15. Februar 1991 eingeklagt. In der erstinstanzlichen Replik hat sie ihr Rechtsbegehren auf Fr. 302'610.45 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Dezem- ber 1989 reduziert. Das ist so vorzumerken. Das Urteil der Kammer vom 30. Juni 1995 hat sich einzig über die Frage ausgesprochen, ob sich die Klägerin grundsätzlich ihre AHV-Rente und die ihr seitens der Pensionskassen- einrichtung ihres verstorbenen Ehemannes ausgerichtete Witwenrente an ihren gegenüber der Beklagten geltendgemachten Versorgerschaden anrechnen lassen muss oder nicht. Es ging somit um eine Vorfrage. Die Kammer hatte damals erwogen, ein Feststellungsinteresse könne bejaht werden, und es sei nicht geradezu ausgeschlossen, dass das Bundesgericht auf eine eidgenössische Berufung gegen einen Vorentscheid zu diesem entscheidenden Teilaspekt eintreten werde. Unter diesem Prämissen trat sie auf die Berufung ein und ent- schied in der Sache. Eidgenössische Berufung wurde nicht erklärt. Die Beklagte beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, und soweit auf sie ein- getreten werde, sei sie abzuweisen. Sie verweist auf ein von der hiesigen Kanzlei am 26. Oktober 1995 unterzeichnetes Zeugnis, wonach der Berufungsentscheid vom 30. Juni 1995 am 15. September 1995 rechtskräftig geworden sei. Nach Art. 49 OG ist gegen selbständige Zwischenentscheide über die sachliche, örtliche oder die internationale Zuständigkeit wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften die eidgenössische Berufung zulässig. Gegen "andere selbständige Vor- oder Zwischenent-

2 scheide" ist nach Art. 50 Abs. 1 OG die Berufung ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint. Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen entscheidet das Bundesgericht nach freiem Ermessen (Art. 50 Abs. 3 OG). Aus dieser letzt- genannten Bestimmung ergibt sich, dass die Bestätigung der Kammerkanzlei vom 26. Okto- ber 1995 über die Rechtskraft nicht massgebend sein kann; der dem Bundesgericht vorbe- haltene Eintretensentscheid kann so nicht ersetzt werden. Es muss heute offen bleiben, ob es auf eine Berufung eingetreten wäre oder ob es auf die Berufungsmöglichkeit gegen den En- dentscheid verwiesen hätte. Konsequenterweise kann es nicht angehen, auf die erneute Be- rufung der Klägerin nicht einzutreten. Die Klägerin war nicht gezwungen, damals sofort Beru- fung einzulegen; Art. 50 OG lässt die Berufungsmöglichkeit offen, wenn von einem sofortigen Weiterzug des Zwischenentscheids abgesehen wird (Art. 48 Abs. 3 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 97; BGE 118 II 92; 96 II 87). Haben andere Personen (als die Nachkommen) durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist für diesen Schaden Ersatz zu leisten (Art. 45 Abs. 3 OR). Der Versorger-schaden wird als tatbeständlicher Begriff verstanden. Es ist zu fragen, wie die versorgte Person vor dem Tod des Versorgers effektiv unterstützt worden ist und wie sich die Situation nach dem Tod präsentiert. Mit dem nach Art. 45 Abs. 3 OR zu leistenden Schadenersatz soll eine gleichwer- tige Versorgung gewährleistet werden. Vom nach dieser Grundüberlegung ermittelten Betrag kommen allenfalls Einnahmen in Abzug, die infolge des Todes des Versorgers ohnehin dem Versorgten zugutekommen wären, etwa Erträgnisse aus dem von ihm ererbten Vermögen oder aus Versicherungskapitalien (Brehm, Komm. zum OR, N. 43 zu Art. 45). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, der von der Klägerin geltend gemachte Versorgerschaden von Fr. 354'255.50, basierend auf einem jährlichen Versorgungsausfall von Fr. 32'954.-, werde vollauf von den Leistungen der AHV und der BVG-Pensionseinrichtung ihres verstorbenen Ehemannes gedeckt, weshalb die Klage abzuweisen sei. Bei dieser Ausgangslage ist - er- neut - vorab zu prüfen, ob die Klägerin die ausgerichteten Leistungen der beiden Sozialversi- cherungseinrichtungen kumulativ verlangen kann oder ob eine Anrechnung Platz zu greifen habe. Unbestritten ist, dass sich die Klägerin die AHV-Witwenrente bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter anrechnen lassen muss. Wohl ist der Tod des Ehemannes der Klägerin Auslöser dieser der Klägerin vorzeitig - d.h. vor Erreichen ihres eigenen AHV-Alters - gesetzlich zu- kommenden Rente; da aber sein Ableben durch den Unfall veranlasst ist, für dessen Folgen die Beklagte grundsätzlich haftpflichtig ist, hat die AHV auf die Beklagte Regress genommen (Art. 48ter AHVG). Der Ehemann der Klägerin stand bei seinem Unfalltod am 17. Dezember 1989 bereits im Pensionsalter, währenddem die Klägerin damals erst 55-jährig war. Sie hat nun im Lauf des Prozesses, nämlich am 28. März 1996, das AHV-Alter erreicht. Ab diesem Zeitpunkt bezieht sie eine einfache AHV-Rente; ihr Anspruch auf eine Witwenrente der AHV ist auf diesen Zeit- punkt hin erloschen (Art. 23 Abs. 3 AHVG). Ausgelöst wird diese Altersrente allein durch das Erreichen der Altersgrenze; das Unfallereignis hat damit nichts zu tun. Der Unfalltod des Ehemannes der Klägerin hat nur insoweit einen Einfluss, als die Eheleute K. mit Eintritt der Klägerin in das AHV-Alter im Jahre 1996 eine AHV-Ehepaarsrente erhalten hätten (nach da- maligem Rechtszustand), welche sich die Klägerin zur Hälfte hätte auszahlen lassen können. Auch seit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 bezieht die Klägerin eine einfache Altersrente. Wäre sie noch verheiratet gewesen, hätte sich daran nichts geän- dert; es gibt neu keine Ehepaarrenten mehr. Nach altem wie nach heutigem AHV-Recht ist es klar, dass die AHV nicht auf die Beklagte regressiert bzw. nicht regressieren wird, soweit es um die ab Eintritt der Klägerin ins Pensionierungsalter ausgerichtete Rente geht (Art. 48quin- quies Abs. 2 AHVG; Brehm, BE Komm. zum OR, N. 135 zu Art. 45; Stoessel, Das Regress- recht der AHV/IV gegen den Haftpflichtigen, S. 88). Entsprechend hat sie denn auch ihren

3 Regressanspruch gegen die Beklagte auf die bis zum AHV-Alter der Klägerin ausgerichtete Witwenrente beschränkt. Der Grund dafür, dass sich die Klägerin die Witwenrente der AHV bis zum 62. Altersjahr anrechnen lassen muss, liegt darin, dass diese Leistungen des Sozialver-sicherers direkt durch den Unfall bedingt waren. Sie wären nicht geschuldet gewesen, wenn die - damals vor der Pensionsberechtigung stehende - Klägerin nicht ihren Ehemann und Versorger verloren hätte. Die Witwenrente stellte sich demnach als eine Vorleistung des Sozialversicherers dar, welche der Haftpflichtige bzw. die Beklagte dem Sozialversicherungsträger zurückzuerstatten hatte (Brehm, a.a.O., N. 68 zu Art. 45). Diese Situation änderte wie erwogen mit dem Eintritt der Klägerin ins Pensionsalter, welcher ihren vom Unfalltod ihres Ehemannes unabhängigen Anspruch auf die Altersrente ausgelöst hat. Es fragt sich nun, welcher der Prozessparteien der Wegfall des Regressrechts der AHV für die der Klägerin ab deren 62. Altersjahr ausge- richteten Leistungen quasi zugutekommt. Müsste sich die Klägerin die AHV-Rente nicht an ihren gegenüber der Beklagten geltend gemachten Versorgerschaden anrechnen lassen, er- hielte sie nach nun erfolgtem Eintritt in die ordentliche AHV-Bezugsberechigung insgesamt wesentlich höhere Leistungen als vorher, obwohl ihr zu deckender laufender Versorgungsver- lust als tatsächliche Grösse auf diesen Zeitpunkt hin keine Änderung erfährt. Dieses Ergebnis widerspricht klar dem jedenfalls im Bereich der Schadensversicherungen - im Unterschied zu den Summenversicherungen - geltenden Grundsatz, dass Bereicherungen des Geschädigten verpönt sind (Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, I. Bd. S. 379; BGE 95 II 338 mit Hin- weisen; Beck, Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haftpflichtige Dritte, in: SVZ 60/1992, S. 177). Im Sozialversicherungsrecht gilt das Bereicherungsverbot ebenso (Stark, Bemerkungen zum Rentenverkürzungsschaden, in: SJZ 89/1993, S. 340; Locher, Grundriss des Sozialversi- cherungsrechts, S. 289). Es gibt allerdings keine gesetzliche Regelung, wie die Leistungsko- ordination im Verhältnis zwischen der Sozialversicherung und der privaten Schadensversi- cherung grundsätzlich zu erfolgen hat. Indessen ist dies vom versicherungsrechtlichen Cha- rakter der in Frage stehenden Ersatzleistungen her zu beantworten. Sozialversicherungen sind der Sache nach Schadensversicherungen (Stark, Bemerkungen zum Rentenverkür- zungsschaden, in: SJZ 89/1993, S. 333; Beck, a.a.O., S. 179). Sie springen in die durch den Wegfall des Lohnes entstehende Lücke, ergebe sich diese noch im Aktivitätsalter oder erst später. Auch das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung erkannt, dass Lei- stungen aus einer Vorsorgeeinrichtung den Schaden decken, der im Erwerbsausfall besteht. Diese seien daher den Leistungen einer Schadensversicherung gleichzustellen (Pra 78/1989, S. 587). Im Unterschied dazu hatte das Bundesgericht in dem von der Klägerin zitierten Ent- scheid 56 II 267 ff. die Leistungen der eidgenössischen Versicherungskasse denjenigen ei- ner privaten Personenversicherung gleichgesetzt (a.a.O., S. 271). Diese Optik ist demnach heute überholt, und es kann dieser Entscheid den Standpunkt der Klägerin nicht mehr stützen. Wollte man die Leistungen der Sozialversicherung nicht als schadensversicherungsähnlich bezeichnen, käme als Alternative nur eine Lokalisierung im Bereich der Summenversicherung in Frage, wie sie die Klägerin als richtig ansieht. Indessen sind wesentliche Aspekte einer Summenversicherung nicht gegeben: Während bei der Schadensversicherung als versicher- tes Ereignis zwingend eine Vermögenseinbusse, z.B. Weg-fall des Lohnes, gegeben sein muss, ist das bei der Summenversicherung durchaus nicht nötig. Die Summenversicherung erbringt sodann bei Eintritt des Versicherungsfalles ohne weiteres eine im voraus fixierte Geldleistung, die mit einem konkreten Schaden nichts zu tun haben muss; die Leistung der Summenversicherung erscheint damit - im Unterschied zur Schadensversicherung - nicht als schadensausgleichend. Sodann deckt die Schadensversicherung Kosten in einem konkret versicherten Bereich ab, während bei der Summenversicherung durchaus ein materieller Wert bzw. Verlust, an dem sich die Versicherungsleistung anknüpfen kann, fehlen kann. Es finden sich somit bei der Summenversicherung Elemente, die überhaupt nicht ins Bild von Sozialversicherungen passen. Der Feststellung des Bundesgerichts in seiner neueren Recht-

4 sprechung, die Sozialversicherungen seien den Schadensversicherungen ähnlich, ist deshalb zu folgen (dazu auch Beck, a.a.O., S. 179 ff) . Privatrechtliche Schadensversicherungen aber sind immer konkurrierend, also „kumulati- onsfeindlich“ (Art. 72 VVG); das Prinzip der Kumulation erscheint einzig in den Fällen der Personen- bzw. der Summenversicherung (Art. 96 VVG; Oftinger, a.a.O., S. 378 und 395). Im Sozialversicherungsrecht gilt wie erwogen das Prinzip des Überentschädigungsverbotes bzw. des Überversicherungsverbotes (Stark, a.a.O., S. 333; Kocher, Zum Wesen der Koordination in der schweizerischen Sozialversicherung, in: recht 1994, Heft 3, S. 90). Treffen diese Versi- cherungssysteme, die beide einen entstandenen Schaden - und nicht mehr - decken wollen, aufeinander, so kann von diesem gemeinsamen Zweckgedanken her nicht eine Leistungs- kumulation angenommen werden. Die Antwort des Gesetzgebers ist denn auch klar anders, hat er sich doch in diesem Koordinationsbereich für die Subrogation mit Regressrecht ent- schieden, wobei der Sozialversicherer vorab seine gesetzlichen Leistungspflichten zu erfüllen hat (dazu Locher, a.a.O., S. 291/292). Dass der Regress dort aufhört, wo der Sozialgesetz- geber seine Leistungen unabhängig von dem die Haftpflicht des privaten Versicherers auslö- senden Ereignis zu erbringen hat - hier nach Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter - ändert an diesem Grundschema nichts. Es ändert sich aber auch am grundsätzlichen Zweck der Lei- stungen der AHV nichts, ob sie einer Person vor oder nach deren Eintritt ins AHV-Alter aus- gerichtet werden: sie sind und bleiben dazu bestimmt, eine Lohnlücke - bzw. hier eine sich daraus ergebende Versorgungslücke - auszufüllen. Aus diesen Gründen hat grundsätzlich eine Anrechnung der AHV-Rente der Klägerin an ih- ren Versogerschaden zu erfolgen. Die sinngemäss gleichen Überlegungen gelten auch für die Witwenrente, welche die Klä- gerin von der "Stiftung Pensionskasse der Union Rückversicherungs-Gesellschaft" erhält. Vorab ist hier zu sehen, dass der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Unfalles das Pensionsalter bereits überschritten hatte und demnach das rentenbildende Kapital im Unfall- zeitpunkt bereits voll einbezahlt war. Er bezog damals seine volle BVG-Rente, die der Absi- cherung seines Alterbedarfs, denjenigen der Klägerin teilweise eingeschlossen, diente. Durch seinen nach Ende der beruflichen Aktivität eingetretenen Unfalltod entstand der Kläge- rin insoweit kein Schaden, als sie die volle statutarische Witwenrente erhielt, welche 60% der dem verstorbenen Ehemann ausbezahlten Rente betrug. Damit wird ihr Versorgungsanteil, welcher in der zuvor ihrem verstorbenen Ehemann ausgerichteten ordentlichen Altersrente mitenthalten war, abgedeckt. Die auf das BVG abgestützten Rentenleistungen sind gleicher- massen Schadenversicherungs-Leistungen (Pra 78/1989, S. 587; Stark, a.a.O., S. 333; Beck. a.a.O., S. 179; Staub, der Regress von Personalvorsorgeeinrichtungen und Kran- kenkassen, in: Schaer/Duc/Keller (Hrsg.), Das Verschulden im Wandel des Privatversiche- rungs-, Sozialversicherungs- und Haftpflichtrechts, S. 327). Hinsichtlich der Regressfrage ent- hält Art. 26 BVV 2 eine der AHV-Gesetzgebung entsprechende Bestimmung, die allerdings bloss als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist. Ungeachtet dessen bleibt es aber bei den allge- meinen Überlegungen, die zu den AHV-Leistungen angestellt worden sind. Es ist auch hier eine Leistungskumulation grundsätzlich zu verneinen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus dem von der Klägerin beigezogenen Pensionskassenreglement. Art. 25 Abs. 2 des Reglementes in der Fassung ab 1989 bestimmt, dass die Pensionskasse ihre Leistungen voll gewährt, wenn der Bezugsberechtigte seinen Anspruch an Dritte der Kasse bis zur Höhe ihrer Leistungen abtritt. Die gleiche - allgemeine - Bestimmung enthält das Reglement in sei- ner ab Januar 1991 geltenden Fassung. Ob die Kasse diese Abtretung verlangt, ist ihr über- lassen. Zu Recht verweist die Beklagte auch auf die Entwicklung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zum sog. Rentenschaden. Erleidet ein im Erwerbsleben stehendes Opfer eines Verkehrsunfalles einen Rentenschaden dadurch, dass der Verunfallte bis zum Endalter ins- gesamt weniger Prämien bezahlen kann mit der Folge, dass ihm bzw. seinen versorgungsbe- rechtigten Hinterbliebenen deswegen lediglich eine verkürzte Rente anfällt, so muss der Haft-

5 pflichtige für diesen Rentenverkürzungsschaden Ersatz leisten (BGE 116 II 295; 113 II 345). Schadenersatz ist demzufolge für den Verlust von Altersrenten zu leisten, die ihrerseits den Erwerbsausfall im Alter abdecken sollen. Zu Mehrleistungen unter diesem Titel kann der Haft- pflichtige nicht verhalten werden; er hat dafür einzustehen, dass die im Aktivitätsalter zuge- fügte Verletzung nicht zu einer Einbusse im Alters-Ersatzeinkommen führt. Erfolgt aber die Schädigung wie vorliegend erst nach der Pensionierung, sind die Rentenansprüche bereits erworben, können also nicht mehr geschädigt werden. Demnach kann diesfalls der Rentner - oder hier die Klägerin als hinterbliebene Witwe - neben den aus den voll einbezahlten Ren- tenkapitalien fliessenden Renten unter dem allgemeinen Titel Erwerbs- bzw. Rentenausfall - mit weiterem Blick auf ihre Versorgung - nicht noch weitere Leistungen verlangen. Fragen könnte man sich allenfalls, ob im Bereich der freiwilligen Versicherung eine andere Optik am Platz sein könnte. Versichert sich jemand freiwillig über das BVG-Obligatorium hin- aus, liesse sich überlegen, ob der aus solchen Mehrleistungen resultierende Mehrbetrag der Versicherungsleistung den Charakter einer Personenversicherungsleistung haben könnte, welche dann nicht anrechenbar wäre. Indessen ergibt sich aus den von der Klägerin vorge- legten Statuten der Pensionskasse nichts, was für eine derartige Überlegung sprechen könnte. Sie richtet eine einheitliche Vorsorgeleistung aus, unterscheidet also nicht in eine ob- ligatorische und in eine überobligatorische Komponente. Geht man vom grundsätzlichen Cha- rakter der BVG-Versicherungsleistungen der zweiten Säule als Ersatzleistungen für fehlendes Erwerbseinkommen nach der Pensionierung aus, so erscheint die ungeteilte Anrechenbarkeit als die sachgerechte Lösung (so auch Beck, a.a.O., S. 182 ff). Schliesslich hilft der Klägerin auch der Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 119 II 361 nichts. Es ging dort um die Frage, ob Leistungen aus der UVG-Ergän-zungsleistungen auf den Versorger-Schadenersatz anzurechnen seien oder nicht. Das Bundesgericht kam dort zum Schluss, das UVG sehe für Zusatzleistungen des Versicherers keine Subrogation vor. Damit komme es einzig darauf an, ob diese Zusatzleistungen als Schadensversi- cherungs- oder als Summenversicherungsleistungen anzusehen seien. Es kam in jenem Sachverhalt zum Ergebnis, dass die Ergänzungsversicherung als Summenversicherung an- zusehen sei, weshalb es die Anrechenbarkeit der entsprechenden Leistungen verneinte (a.a.O., S. 365). Hier liegen die Dinge nun aber so, dass bereits der Charakter der in Frage stehenden Leistungen deren Anrechenbarkeit indiziert, sind doch wie erwogen die auf das BVG abgestützten Rentenleistungen als Schadensversicherungsleistungen zu qualifizieren (Pra 78/1989, S. 587). Richtig ist allerdings, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 119 II 361 festhielt, die im Todesfall einer Person erbrachten Leistungen seien im allgemei- nen summenversicherungsähnlich, weil sie im allgemeinen nicht die Funktion hätten, einen bestimmten Schaden zu decken. Das ist aber bei der hier fraglichen Witwenrente, die aus der BVG-Versicherung geleistet wird, nicht der Fall; versichert als auslösendes Ereignis ist hier primär der durch die Pensionierung ausgelöste Wegfall des Arbeitserwerbs, nicht der Tod des Versicherungsnehmers. Die Versicherungsleistung ersetzt so gesehen den Lohn und ist somit - wie die AHV-Rente - klar kompensatorisch. Stirbt nun der Versicherungsnehmer als Versorger, so wandelt sich der grundsätzliche Charakter der Rente, die nun als Witwen- rente der hinterbliebenen Ehefrau ausgerichtet wird, nicht. Sie ersetzt den durch den Wegfall des Versorgers entstehenden Ausfall. Aus diesen Überlegungen ist auch die der Klägerin ausgerichtete Witwenrente auf ihren Versorgerschaden anrechenbar. Die Klägerin hat in der erstinstanzlichen Replik vom 17. Dezember 1992 einen jährlichen Versorgerschaden per 1990 von Fr. 34'437.50 geltend gemacht. Auf dieser Jahresquote ba- sierte ihre Kapitalisierungsrechnung, welche Fr. 370'207.45 ergab. Daran liess sie sich die Regressforderung der AHV für die Witwenrente bis zum Alter 62 in Höhe von Fr. 67'597.-- an- rechnen, was zum (in der erstinstanzlichen Replik so reduzierten) eingeklagten Betrag von Fr. 302'610.45 führte. Die im Rahmen der Berufungsbegründung verlangte Erhöhung der Jah- resquote auf Fr. 35'935.20 ist unzulässig; im Berufungsverfahren sind Klageerweiterungen nur

6 in Prozessen nach § 196 ZPO möglich (§ 200 ZPO; Sträuli/-Messmer, Komm. zur ZPO, N. 2 zu S 267). Ein jährlicher Versorgerschaden von Fr. 35'935.20 führte beim verwendeten Ka- pitalisierungsfaktor von 10,75 zu einem Betrag von Fr. 386'303.40. Das ist klar unzulässig. Nach eigenen Angaben betrugen im Jahre 1990 ihre Einkünfte aus Witwenrenten der AHV und der Pensionskasse des verstorbenen Ehemannes Fr. 35'760.--. Damit wurde damals ihr jährlicher Versorgerschaden bereits durch die beiden Sozialversicherungsleistungen abge- deckt. Kapitalisiert man diesen Jahreswert mit dem an sich unbestrittenen Faktor von 10.75, ergibt sich ein Betrag von Fr. 384'420.--, wogegen Fr. 302'610.45 als aufgerechneter Ver- sorgerschaden eingeklagt sind. Der eingeklagte Versorgerschaden der Klägerin wird dem- nach durch die beiden Sozialversicherungsrenten mehr als gedeckt. Es kommt hinzu, dass die AHV-Rente der Klägerin im gesetzlichen Rahmen mehrfach der Teuerung angepasst worden ist. Die Behauptung der Beklagten in der Berufungantwort, dass auch die Witwen- rente aus der Pensionseinrichtung des verstorbenen Ehemannes teuerungsbedingte Erhö- hungen erfahren habe, ist nicht bestritten worden, und jedenfalls behauptet die Klägerin recht- zeitig nirgends, ihr jährlicher Versorgerschaden habe sich über die Summe der AHV-Rente und der Witwenrente der Pensionskasse hinaus erhöht. Damit bleibt in Übereinstimmung mit dem Prozessergebnis der Vorinstanz festzuhalten, dass die Klägerin anrechenbare Renten- leistungen der AHV und der Pensionseinrichtung ihres verstorbenen Ehemannes erhält, die den geltendgemachten Versorgerschaden übersteigen. Es gibt damit im Verhältnis der Pro- zessparteien keinen Schaden, der durch die Beklagte zu ersetzen wäre. Damit ist die Klage abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Die erstinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsregelung ist einschliesslich der Kosten des ersten Beru- fungsverfahrens von Fr. 3'016.- zu bestätigen. Dem Ersuchen der Klägerin, die Kosten- und Entschädigungsfolgen abweichend vom Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens zu regeln, ist nicht stattzugeben. Die Klage ist nicht durch ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Beklagten veranlasst worden, was allenfalls zu einer für die Klägerin günstige- ren Kostenverteilung führen könnte (Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 9 zu § 64). Bei den Kosten- und Entschädigungsansätzen ist zu berücksichtigen, dass sich die gleichen Streitfragen zum Teil bereits im ersten Berufungsverfahren gestellt haben. Demnach b e s c h l i e s s t das Gericht;

1. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin ihre Klage auf den Betrag von Fr. 302'610.45 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Dezember 1989 reduziert hat.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. und es e r k e n n t

1. Die Klage wird im übrigen abgewiesen.

2. Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 2.-4.) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 533.-- Schreibgebühren Fr. 60.-- Vorladungen Fr. 228.-- Zustellgebühren

4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

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5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- zuzüglich Fr. 357.50 Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfristen an die Vorinstanz zurück.

7. Gegen diesen Entscheid kann

a) innert 30 Tagen nach dessen Empfang beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich, durch eine dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 281 ZPO geführt wer- den.

b) innert 30 Tagen nach dessen Empfang bei der I. Zivilkammer des Obergerichtes wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne des Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.