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56_II_261

BGE 56 II 261

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Français CH
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260

Erbrecht. N0 42.

qu'elle n'a pris aucune disposition formelle pour le eas 00.

les trois heritiers.viendraient a decooer avant elle. TI s'agit

donc uniquement de rechercher si les termes dont elle

. s'est servie a l'endroit du demandeur permettent de dire

qu'elle entendait l'exclure de Ba suooession dans toutes les

hypotheses possibles ou seulement par rapport aux heri-

tiers nommement designes.

La question ne peut etre tranchee autrement que l'a

fait le Tribunal cantonal.

TI est manifeste tout d'abord que la testatrioo n'avait

aueune animosite contre le demandeur et que si elle l'a

exelu de sa succession, c'est, comme elle le disait elle-meme,

a contre-ereur et a cause de sa maladie. TI semblerait

meme, a en juger par la falion dont elle s'est exprimee,

qu'elle eut eu comme le sentiment qu'on pourrait peut-etre

trouver injuste la mesure prise a son egard et qu'elle eut

voulu s'en justifier. Aussi bien, apres avoir declare que

toute sa fortune reviendrait a ses freres et a sa nieoo,

s'empresse-t-elle de les prier de s'occuper du demandeur

et de pourvojr sa vie durant aux frais que necessiteraient

son etat de sante et sa condition.

Si l'on tient compte de ce rapprochement comme aussi

du fait que demoiselle Cornuz a tenu a s'expliquer sur le

caractere purement moral de cette Qharge qu'elle entendait,

disait-elle depouiller ~e toute sanction jUridique, il faut

admettre qu'il y avait dans son esprit un lien partieulie-

rement intime et necessaire entre la liberalite dont elle

gl,ttifiait ses frares et Ba niece etla mesure qu'elle prenait

a l'egard de son neveu. Si, en d'autres termes, elle se

resignait, comme elle le disait, a desMrirer le demandeur,

ce n'etait pas seulement dans l'idee d'en faire profirer les

heritiers institues, mais aussi parce qu'elle savait, ou mieux

qu'elle etait convaincue, comme elle le disait aussi, que

ceux-ci ne manqueraient pas de subvenir a ses besoins,

sans meme qu'on les y oblige, et qu'ainsi serait eompense

en quelque sorte et dans la mesure utile le 'tort qu'elle

pouvait par ailleurs lui eauser.

Sackemecht. N° 43.

261

TI est done elair que des l'instant Oll l'hypothese qu'elle

envisageait, a savoir la survivance de l'un ou moins

des heritiers institues, devenait irreaIisable, la disposition

relative au demandeur devait egalement eesser de deployer

Ses etIets. Non seulement en etIet rien n'autorise a dire que

demoiselle Cornuz aurait eu les memes raisons de donner

la preference a des Mritiers d'un ordre beaucoup plus

eloigne, mais on doit aussi convenir, ne fut-ce qu'a raison

du nombre considerable de ses Mritiers, qu'elle ne pouvait

pas avoir la meme assuranee touchant l'avenir et le bien-

etre de son neveu.

Ce serait done fausser eompletement le sens du testament

que de vouloir etendre au profit des defendeurs une exclu-

sion qui n'a ere prevue qu'au profit de eertaines personnes

bien determim3es et dans des conditions eminemment par-

ticulieres a celles-ci. Les Mritiers institUt3S ayant disparu,

le demandeur a done bien reeouvre la, totalite de ses

droits.

Le TrilYunal jede'l'o,l prononce :

Le recours est rejete et l'arret du Tribunal eantonal

de Fribourg, du 26 mars 1930, est eonfirme.

Irr. SACHENRECHT

DROITS REELS

43. Urteil der II. Zivilabteüung vom 10. Juli 1980

i. S. Niederha.llser gegen Dubak und !'lun.

Abweisung der Klage auf Lösch ung eines Grund-

bucheintrages, der auf AnmeldUng eines nicht verfü-

gungsberechtigten Dritten hin trotz Fehlen einer Vollmachts-

urkunde. jedoch in Wahrheit mit Ermächtigung des Eigen-

tümers erfolgt war. ZGB Art. 963. 965. 974.975; OR Art. 32;

Grundbuchverordnung Art. 16, 17. 18.

262

Sachenrecht. N0 43.

A. -

In mehreren gegen B. Rehroann geführten Be-

treibungen pfändete das Betreibungsamt des Kantons

• Basel-Stadt den «Liquidationsanteil des Schuldners an

folgenden zu gesamter Hand gefertigten Liegenschaften »,

nämlich dem Wohnhaus Hackbergstrasse Nr. 35 in Riehen:

und dem umliegenden Boden, zusammen vier Parzellen

von denen je ein Bruchteil von einem Drittel dem Ehe~

paar Rehmann zu gesamter Hand gehörte, die übrigen

zwei Drittel aber, wiederum zu gesamter Hand, einer

Tochter des Rehmann und deren Ehemann Beyeier, über

welch' letzteren der Konkurs eröffnet war und vom Kon-

kursamt des Kantons Basel-Stadt verwaltet wurde. Als

pfändende Gläubiger das Verwertungsbegehren stellten,

verkaufte «(das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt

handelnd namens der Konkursmasse Eduard Beyeler-Reh:

mann und Frau Martha Beyeier geb. Rehmann ... und das

Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt, handelnd namens

der Pfändungsmasse Benjamin Rehmann-Winter und Frau

Euphrosine Rehmann geb. Winter ... » die erwähnten

Liegenschaften im Mai 1928 freihändig an die Beklagten.

Hierüber schrieb das Betreibungsamt am 10. Mai 1928

«(an die Ehegatten B. Rehmann-Winter »,

dass

«(eine

Kaufofferte in Höhe von 90,000 Fr. vorliegt, wobei die

Handänderungssteuer vom Käufer übernommen würde.

lfangels Gegenbericht bis Montag 14. Mai. 1928 nehmen

wir an, dass Sie uns zur Annahme dieser Offerte ermäch-

tigen 1). Rehmann liess während dieser Frist nichts von

sich hören. Nach der Feststellung der Vorinstanz (t war

Rehmann mit dem Verkauf und dessen Bestimmungen

einverstanden 1), und wie seine Ehefrau bezeugt, veran-

lasste er sie, den Kaufvertrag auf dem Bureau des stipu-

lierenden Notars unterzeiohnen zu gehen, was er selbst

nicht tun konnte, da er bettlägerig war. Mangels seiner

Unterschrift wies das Grundbuchamt die Anmeldung der

Eigentumsübertragung zunächst ab. Inzwischen war Reh-

mann am 8. Juli 1928 gestorben. Seine Tochter Frau

Niederhauser, die Klägerin, welche die Erbschaft allein

Sachenrecht. No 43.

263

annahm, verweigerte die Unterzeichnung. Um dem Mangel

abzuhelfen, stellte das Betl'eibungsamt bei seiner Auf-

siehtsbehörde unter Hinweis auf Art. 73 litt. b der Grund-

stücksverwertungsverordnung den Antrag, «den Kauf-

vertrag vom 18. Mai 1928 zu genehmigen resp. das Be-

treibungsarot namens der Pfändungsroasse Rehmann

(bezw. Niederhauser) zu dessen Abschluss zu ermäch-

. tigen». Die Aufsichtsbehörde entsprach diesem Antrag,

worauf dann das Grundbuchamt die Eintragung vornahm.

Auf Rekurs der Klägerin hin hob jedO<'h die Schuldb~trei­

bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes am

11. Februar 1929 diesen Beschluss der kantonalen Auf-

sichtsbehörde auf, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Weil die Pfändung nicht auf Miteigenturosanteile an

Grundstücken, sondern auf den Anteil des SchUldners an

Vermögen einer Gemeinschaft zu gesamter Hand vollzogen

wurde, so sei nicht die Grundstücksverwertungsverord-

nung, sondern die Verordnung über Pfändung und Ver-

wertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, vom

17. Januar 1923, anwendbar. Diese sehe aber einen der-

artigen Liegenschaftenverkauf nicht als Verwertungsmass-

nahme vor. Indessen könne die danach zunächst zu

~rstrebende gütliche Einigung zwischen den Beteiligten

1m Verkaufe der das Gemeinschaftsvermögen ausmachen-

den Vermögensgegenstände selbst bestehen, wozu dann

a~r nicht etwa das Betreibungsamt ohne weiteres befugt

seI. «Kann also der streitige Liegenschaftenverkauf nur

auf eine gütliche Einigung der Beteiligten zurückgeführt

werden, so hat das Betreibungsamt nicht kraft Amts-

gewalt, sondern nur kraft gemeinsamer Ermächtigung der

Beteiligten zu seinem Abschlusse schreiten können. Somit

fehlt dem Kaufvertrage. der Charakter einer einseitigen

betreibungsamtlichen V enügung (Freihandverkauf im

Sinne des SchKG) ... »

.

Mit der vorliegenden, gegen die Käufer gerichteten

Klage verlangt Frau Niederhauser-Rehmann die Löschung

des zugunsten jener vorgenommenen Grundbucheintrages.

264

Sachenrecht. N0 43.

-Die Beklagten haben dem Kanton Basel-Sta.dt den

Streit verkündet und tragen mit ihm auf Abweisung

der Klage an.

B. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

hat 30m 4. April 1930 die Klage abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Voraussetzung der Eintragung der Beklagten als Eigen-

tümer der ihnen verkauften Liegenschaften war einerseits

die Anmeldung seitens der Eigentümer der betreffenden

Liegenschaften oder ihres bevollmächtigten Stellvertreters

(Art. 963 Abs. 1 ZGB und- Art. 16 Aba. 1 Grundbuchver-

ordnung), anderseits der Ausweis über das Verfügungsrecht

des Gesuchstellers oder Vollmachtgebers und über den

Rechtsgrund (Art. 965 ZGB). Gerade weil der Verkauf

und die damit verbundene Ermächtigung des stipulieren-

den Notars zur Anmeldung ohne Beiziehung eines der

rr~nhreren Eigentümer, nämlich des B. Rehmann, statt-

gefunden hatte, lehnte das Grundbuchamt die Eintragung

zunächst ab. Um ohne die durch den Tod des B. Rehmann

uümöglich gewordene und von seiner Erbin verweigerte

(nachträgliche) Mitwirkung auszukommen, versuchte das

Betreibungsamt nun, den Verk;,auf als Zwangsvollstrek-

kungsmassnahme gegenüber dem B. Rehmann erscheinen

zu lassen, und holte zu diesem Zwecke die Genehmlgung

der Aufsichtsbehörde ein. Die Befugnis zur Verfügung

auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Zwangsverwer-

tung steht nämlich dem Betreibungsamte zu, ohne dass

es irgendwelcher Mitwirkung des Eigentümers bedürfte,

und das Grundbuchamt hat sich auf die Prüfung der

Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Vornahme der

Anmeldung zu beschränken (Art. 17 und 18 Grundbuch-

verordnung). Vorliegend erachtete das Grundbuchamt

gestützt auf den Genehmigungsbeschluss der Aufsichts-

Sachenrecht. N° 43.

265

behörde die Zuständigkeit des Betreibungsamtes als

gegeben, jedoch: wie sich nachträglich herausstellte, zu

Unrecht, weil nicht die Voraussetzungen für die zwangs-

weise Verwertung der Liegenschaften als solcher durch

das Betreibungsamt erfüllt waren.

Allein die Klage auf Löschung eines Grundbucheintrages

kann nicht schon mit der Mangelhaftigkeit der Anmeldung

oder des Ausweises über das Verfügungsrecht begründet

werden. Damit die Klage auf Löschung durchdringe,

muss vielmehr der Eintrag ungerechtfertigt sein, was nur

zutrifft, wenn er ohne Reohtsgrund (oder aus einem

unverbindlichen Rechtsgeschäft) oder auf Verfügung einer

nicht verfügungsberechtigten Person bezw. ohne Ermäch-

tigung der verfügungsberechtigten Person erfolgt ist

(Art. 975 Abs. 1, 974 Abs. 2 ZGB). An einem solohen

Mangel leidet j~doch der angefochtene Eintrag nioht.

Zunächst ist am (I Rechtsgrund» nichts auszusetzen, da

der öffentlich beurkundete Kaufvertrag genügt, auch

wenn das Betreibungsamt schon beim Abschlusse gemeint

haben sollte, der Mitwirkung des B. Rehmann gänzlich

entraten zu können (und nicht etwa erst nachträglich,

als diese Mitwirkung wegen Krankheit und nachherigem

Tode des B. Rehmann auf Schwierigkeiten stiess, ja

unmöglich wurde, den Versuch machte, um die Mitwirkung

herumzukommen). Beim Vertragsabschluss ist das Be-

treibungsamt ja nicht etwa selbst als Vertragspartei

(Veräusserer) aufgetreten, wie z. B. bei einer Zwangs-

versteigerung und der anschliessenden Anmeldung des

Zuschlages, wo es die Verfügungsbefugnis äous seiner

Amtsgewalt herzuleiten vermag. Vielmehr hat es sich als

Vertreter ausgegeben, zwar nicht ausdrüoklich des B.

Rehmann, sondern es hat namens seiner Pfändungs-

masse gehandelt, was jedenfalls auch die Vertretung des

B. Rehmann als des betriebenen Schuldners umfasste.

Hiefür wurde es von B. Rehmann ermächtigt. Nicht nur

hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich

festgestellt, dass B. Rehmann mit dem Verkauf um

266

Sachenrecht. N0 43.

90,000 Fr. einverstanden war, sondern im Stillschweigen

auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 10. Mai

1928 hin lag auch die unerlässliche Ermächtigungserklä-

rung an das Betreibungsamt, die, obwohl sie die Ver-

äusserung von Grundeigentum betraf, formlos giütig war

und daher auch nicht eine ausdrückliche zu sein brauchte

(vgl. OSER, Note 25 zu OR 32 mit Anführung n;cht ver-

öffentlichter Urteile des Bundesgerichts; BECKER, Note 5

zu OR 32; VON TURR, Obligationenrecht, S. 289). Dass

das Einverständrns bezw. die Ermächtigung sämtlIche

Vertragsbestimmungen umfasste, wie

die Vorinstanz

festgestellt hat, was die Klägerin aber als aktenWldng rügt,

wal' keint',swegs erfoTIlerIich; somit ist die Aktenwidrig-

keitsrüge belanglos, und zudem ist sie auch unbegründet,

da sIch aus den Akten nicht der direkte Beweis für das

Gegenteil ergibt; höchstenfalls hätte es <leI' Giütigkeit

des Vertrages schaden können, wenn das Betreibungsamt

erheblich von den üblichen Vertragsbestimmungen ab-

gewichen wäre, was aber die Klägerin selbst nicht be-

hauptet.

Zuzugeben ist also zwar, dass das Grundbuchamt

mangels Ausweit,es über da·s Verfügungsrecht des Betrei-

bungsamtes, m. a. W. mangels Betreibung einer von

Rehmann ausgestellten Vollmachtsurkunde die Eintragung

der Beklagten als Eigentümer der streitigen Liegenschaften

hätte ablehnen sollen. Allein. die einmal erfolgte Ein-

tragung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden,

nachdem sich herausstellt, dass es dem Betreibungsamt

trotz dem Fehlen einer solchen Urkunde doch nicht an

der Ermächtigung' zur Veräusserung gefehlt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und da~Urteil des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 4.

April 1930 bestätigt.

Obligationenrecht. N0 44.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

44. Auszug aus dem t1rteU der I. ZivilabteUung

vom 3. Juni 1930 i. S. Pfister

gegen liuear und Xonsortsn uud Versicherilngkasse

für die eidg. Beamten, Angestellten und Arbeiter.

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Berechmmg des Ver s 0 r ger s c h ade n s im Sinne von Art. 45

A'bs. 3 OR. Der Betrag einer dem Geschädigten infolge des

Unfalles ausbezahlten VersicherungsI:ente ist nicht zu berück-

sichtigen und zwar unbekümmert darum, ob die Rente de~

Geschädigten aus einem privaten Versicherungsvertrag oder

aber als statutengemässe Leistung einer öffentlich-rechtlichen

Versicherungskasse zufliesst (Erw. 3).

Art. 14 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für die eidg.

Beamten, Angestellten und Arbeiter (S u b r 0 g a t ion s-

a. n s p r u c h zugunsten der Versicherungskasse) findet keine

Anwendung, wenn ein Beamter erst nach erfolgter Pensionie-

rung durch Verschulden eines Dritten verletzt oder getötet

wornen ist (Erw. 4).

Aus dem Tatbe8tand :

Am Sonntag den 17. März 1929 abends zirka 6 Uhr

wurde der damals 67-jährige, seit dem 1.,August 1928

pensionierte ehemalige eidg. Oberpferdearzt, Oberst Karl

Buser, als er in Bem von der Thunstrasse herkommend

in der Richtung der Kirchenfeldbrücke den Helvetiaplatz

überschritt, vom Personenautomobil des Beklagten, Albert

Pfister-Fisch, der aus der Marienstrasse daherfuhr, ange-

fahren, zu Boden geschleudert und hiebei derart schwer

. verletzt, dass er noch am gleiohen Tage starb. Der

Beklagte war im Momente des Unfalles erheblich ange-

trunken und f~ mit einer stark übersetzten Geschwin-

digkeit. Buser hinterliess eine damals 52 Jahre alte Witwe