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260 Erbrecht. N0 42. qu'elle n'a pris aucune disposition formelle pour le eas 00. les trois heritiers.viendraient a decooer avant elle. TI s'agit donc uniquement de rechercher si les termes dont elle . s'est servie a l'endroit du demandeur permettent de dire qu'elle entendait l'exclure de Ba suooession dans toutes les hypotheses possibles ou seulement par rapport aux heri- tiers nommement designes. La question ne peut etre tranchee autrement que l'a fait le Tribunal cantonal. TI est manifeste tout d'abord que la testatrioo n'avait aueune animosite contre le demandeur et que si elle l'a exelu de sa succession, c'est, comme elle le disait elle-meme, a contre-ereur et a cause de sa maladie. TI semblerait meme, a en juger par la falion dont elle s'est exprimee, qu'elle eut eu comme le sentiment qu'on pourrait peut-etre trouver injuste la mesure prise a son egard et qu'elle eut voulu s'en justifier. Aussi bien, apres avoir declare que toute sa fortune reviendrait a ses freres et a sa nieoo, s'empresse-t-elle de les prier de s'occuper du demandeur et de pourvojr sa vie durant aux frais que necessiteraient son etat de sante et sa condition. Si l'on tient compte de ce rapprochement comme aussi du fait que demoiselle Cornuz a tenu a s'expliquer sur le caractere purement moral de cette Qharge qu'elle entendait, disait-elle depouiller ~e toute sanction jUridique, il faut admettre qu'il y avait dans son esprit un lien partieulie- rement intime et necessaire entre la liberalite dont elle gl,ttifiait ses frares et Ba niece etla mesure qu'elle prenait a l'egard de son neveu. Si, en d'autres termes, elle se resignait, comme elle le disait, a desMrirer le demandeur, ce n'etait pas seulement dans l'idee d'en faire profirer les heritiers institues, mais aussi parce qu'elle savait, ou mieux qu'elle etait convaincue, comme elle le disait aussi, que ceux-ci ne manqueraient pas de subvenir a ses besoins, sans meme qu'on les y oblige, et qu'ainsi serait eompense en quelque sorte et dans la mesure utile le 'tort qu'elle pouvait par ailleurs lui eauser. Sackemecht. N° 43. 261 TI est done elair que des l'instant Oll l'hypothese qu'elle envisageait, a savoir la survivance de l'un ou moins des heritiers institues, devenait irreaIisable, la disposition relative au demandeur devait egalement eesser de deployer Ses etIets. Non seulement en etIet rien n'autorise a dire que demoiselle Cornuz aurait eu les memes raisons de donner la preference a des Mritiers d'un ordre beaucoup plus eloigne, mais on doit aussi convenir, ne fut-ce qu'a raison du nombre considerable de ses Mritiers, qu'elle ne pouvait pas avoir la meme assuranee touchant l'avenir et le bien- etre de son neveu. Ce serait done fausser eompletement le sens du testament que de vouloir etendre au profit des defendeurs une exclu- sion qui n'a ere prevue qu'au profit de eertaines personnes bien determim3es et dans des conditions eminemment par- ticulieres a celles-ci. Les Mritiers institUt3S ayant disparu, le demandeur a done bien reeouvre la, totalite de ses droits. Le TrilYunal jede'l'o,l prononce : Le recours est rejete et l'arret du Tribunal eantonal de Fribourg, du 26 mars 1930, est eonfirme. Irr. SACHENRECHT DROITS REELS
43. Urteil der II. Zivilabteüung vom 10. Juli 1980
i. S. Niederha.llser gegen Dubak und !'lun. Abweisung der Klage auf Lösch ung eines Grund- bucheintrages, der auf AnmeldUng eines nicht verfü- gungsberechtigten Dritten hin trotz Fehlen einer Vollmachts- urkunde. jedoch in Wahrheit mit Ermächtigung des Eigen- tümers erfolgt war. ZGB Art. 963. 965. 974.975; OR Art. 32; Grundbuchverordnung Art. 16, 17. 18. 262 Sachenrecht. N0 43. A. - In mehreren gegen B. Rehroann geführten Be- treibungen pfändete das Betreibungsamt des Kantons
• Basel-Stadt den «Liquidationsanteil des Schuldners an folgenden zu gesamter Hand gefertigten Liegenschaften », nämlich dem Wohnhaus Hackbergstrasse Nr. 35 in Riehen: und dem umliegenden Boden, zusammen vier Parzellen von denen je ein Bruchteil von einem Drittel dem Ehe~ paar Rehmann zu gesamter Hand gehörte, die übrigen zwei Drittel aber, wiederum zu gesamter Hand, einer Tochter des Rehmann und deren Ehemann Beyeier, über welch' letzteren der Konkurs eröffnet war und vom Kon- kursamt des Kantons Basel-Stadt verwaltet wurde. Als pfändende Gläubiger das Verwertungsbegehren stellten, verkaufte «( das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt handelnd namens der Konkursmasse Eduard Beyeler-Reh: mann und Frau Martha Beyeier geb. Rehmann ... und das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt, handelnd namens der Pfändungsmasse Benjamin Rehmann-Winter und Frau Euphrosine Rehmann geb. Winter ... » die erwähnten Liegenschaften im Mai 1928 freihändig an die Beklagten. Hierüber schrieb das Betreibungsamt am 10. Mai 1928 «( an die Ehegatten B. Rehmann-Winter », dass «( eine Kaufofferte in Höhe von 90,000 Fr. vorliegt, wobei die Handänderungssteuer vom Käufer übernommen würde. lfangels Gegenbericht bis Montag 14. Mai. 1928 nehmen wir an, dass Sie uns zur Annahme dieser Offerte ermäch- tigen 1). Rehmann liess während dieser Frist nichts von sich hören. Nach der Feststellung der Vorinstanz (t war Rehmann mit dem Verkauf und dessen Bestimmungen einverstanden 1), und wie seine Ehefrau bezeugt, veran- lasste er sie, den Kaufvertrag auf dem Bureau des stipu- lierenden Notars unterzeiohnen zu gehen, was er selbst nicht tun konnte, da er bettlägerig war. Mangels seiner Unterschrift wies das Grundbuchamt die Anmeldung der Eigentumsübertragung zunächst ab. Inzwischen war Reh- mann am 8. Juli 1928 gestorben. Seine Tochter Frau Niederhauser, die Klägerin, welche die Erbschaft allein Sachenrecht. No 43. 263 annahm, verweigerte die Unterzeichnung. Um dem Mangel abzuhelfen, stellte das Betl'eibungsamt bei seiner Auf- siehtsbehörde unter Hinweis auf Art. 73 litt. b der Grund- stücksverwertungsverordnung den Antrag, «den Kauf- vertrag vom 18. Mai 1928 zu genehmigen resp. das Be- treibungsarot namens der Pfändungsroasse Rehmann (bezw. Niederhauser) zu dessen Abschluss zu ermäch- . tigen». Die Aufsichtsbehörde entsprach diesem Antrag, worauf dann das Grundbuchamt die Eintragung vornahm. Auf Rekurs der Klägerin hin hob jedO<'h die Schuldb~trei bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes am
11. Februar 1929 diesen Beschluss der kantonalen Auf- sichtsbehörde auf, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Weil die Pfändung nicht auf Miteigenturosanteile an Grundstücken, sondern auf den Anteil des SchUldners an Vermögen einer Gemeinschaft zu gesamter Hand vollzogen wurde, so sei nicht die Grundstücksverwertungsverord- nung, sondern die Verordnung über Pfändung und Ver- wertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, vom
17. Januar 1923, anwendbar. Diese sehe aber einen der- artigen Liegenschaftenverkauf nicht als Verwertungsmass- nahme vor. Indessen könne die danach zunächst zu ~rstrebende gütliche Einigung zwischen den Beteiligten 1m Verkaufe der das Gemeinschaftsvermögen ausmachen- den Vermögensgegenstände selbst bestehen, wozu dann a~r nicht etwa das Betreibungsamt ohne weiteres befugt seI. «Kann also der streitige Liegenschaftenverkauf nur auf eine gütliche Einigung der Beteiligten zurückgeführt werden, so hat das Betreibungsamt nicht kraft Amts- gewalt, sondern nur kraft gemeinsamer Ermächtigung der Beteiligten zu seinem Abschlusse schreiten können. Somit fehlt dem Kaufvertrage. der Charakter einer einseitigen betreibungsamtlichen V enügung (Freihandverkauf im Sinne des SchKG) ... » . Mit der vorliegenden, gegen die Käufer gerichteten Klage verlangt Frau Niederhauser-Rehmann die Löschung des zugunsten jener vorgenommenen Grundbucheintrages. 264 Sachenrecht. N0 43. -Die Beklagten haben dem Kanton Basel-Sta.dt den Streit verkündet und tragen mit ihm auf Abweisung der Klage an. B. - Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat 30m 4. April 1930 die Klage abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Voraussetzung der Eintragung der Beklagten als Eigen- tümer der ihnen verkauften Liegenschaften war einerseits die Anmeldung seitens der Eigentümer der betreffenden Liegenschaften oder ihres bevollmächtigten Stellvertreters (Art. 963 Abs. 1 ZGB und- Art. 16 Aba. 1 Grundbuchver- ordnung) , anderseits der Ausweis über das Verfügungsrecht des Gesuchstellers oder Vollmachtgebers und über den Rechtsgrund (Art. 965 ZGB). Gerade weil der Verkauf und die damit verbundene Ermächtigung des stipulieren- den Notars zur Anmeldung ohne Beiziehung eines der rr~nhreren Eigentümer, nämlich des B. Rehmann, statt- gefunden hatte, lehnte das Grundbuchamt die Eintragung zunächst ab. Um ohne die durch den Tod des B. Rehmann uümöglich gewordene und von seiner Erbin verweigerte (nachträgliche) Mitwirkung auszukommen, versuchte das Betreibungsamt nun, den Verk;,auf als Zwangsvollstrek- kungsmassnahme gegenüber dem B. Rehmann erscheinen zu lassen, und holte zu diesem Zwecke die Genehmlgung der Aufsichtsbehörde ein. Die Befugnis zur Verfügung auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Zwangsverwer- tung steht nämlich dem Betreibungsamte zu, ohne dass es irgendwelcher Mitwirkung des Eigentümers bedürfte, und das Grundbuchamt hat sich auf die Prüfung der Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Vornahme der Anmeldung zu beschränken (Art. 17 und 18 Grundbuch- verordnung). Vorliegend erachtete das Grundbuchamt gestützt auf den Genehmigungsbeschluss der Aufsichts- Sachenrecht. N° 43. 265 behörde die Zuständigkeit des Betreibungsamtes als gegeben, jedoch: wie sich nachträglich herausstellte, zu Unrecht, weil nicht die Voraussetzungen für die zwangs- weise Verwertung der Liegenschaften als solcher durch das Betreibungsamt erfüllt waren. Allein die Klage auf Löschung eines Grundbucheintrages kann nicht schon mit der Mangelhaftigkeit der Anmeldung oder des Ausweises über das Verfügungsrecht begründet werden. Damit die Klage auf Löschung durchdringe, muss vielmehr der Eintrag ungerechtfertigt sein, was nur zutrifft, wenn er ohne Reohtsgrund (oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft) oder auf Verfügung einer nicht verfügungsberechtigten Person bezw. ohne Ermäch- tigung der verfügungsberechtigten Person erfolgt ist (Art. 975 Abs. 1, 974 Abs. 2 ZGB). An einem solohen Mangel leidet j~doch der angefochtene Eintrag nioht. Zunächst ist am (I Rechtsgrund» nichts auszusetzen, da der öffentlich beurkundete Kaufvertrag genügt, auch wenn das Betreibungsamt schon beim Abschlusse gemeint haben sollte, der Mitwirkung des B. Rehmann gänzlich entraten zu können (und nicht etwa erst nachträglich, als diese Mitwirkung wegen Krankheit und nachherigem Tode des B. Rehmann auf Schwierigkeiten stiess, ja unmöglich wurde, den Versuch machte, um die Mitwirkung herumzukommen). Beim Vertragsabschluss ist das Be- treibungsamt ja nicht etwa selbst als Vertragspartei (Veräusserer) aufgetreten, wie z. B. bei einer Zwangs- versteigerung und der anschliessenden Anmeldung des Zuschlages, wo es die Verfügungsbefugnis äous seiner Amtsgewalt herzuleiten vermag. Vielmehr hat es sich als Vertreter ausgegeben, zwar nicht ausdrüoklich des B. Rehmann, sondern es hat namens seiner Pfändungs- masse gehandelt, was jedenfalls auch die Vertretung des B. Rehmann als des betriebenen Schuldners umfasste. Hiefür wurde es von B. Rehmann ermächtigt. Nicht nur hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass B. Rehmann mit dem Verkauf um 266 Sachenrecht. N0 43. 90,000 Fr. einverstanden war, sondern im Stillschweigen auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 10. Mai 1928 hin lag auch die unerlässliche Ermächtigungserklä- rung an das Betreibungsamt, die, obwohl sie die Ver- äusserung von Grundeigentum betraf, formlos giütig war und daher auch nicht eine ausdrückliche zu sein brauchte (vgl. OSER, Note 25 zu OR 32 mit Anführung n;cht ver- öffentlichter Urteile des Bundesgerichts; BECKER, Note 5 zu OR 32; VON TURR, Obligationenrecht, S. 289). Dass das Einverständrns bezw. die Ermächtigung sämtlIche Vertragsbestimmungen umfasste, wie die Vorinstanz festgestellt hat, was die Klägerin aber als aktenWldng rügt, wal' keint',swegs erfoTIlerIich; somit ist die Aktenwidrig- keitsrüge belanglos, und zudem ist sie auch unbegründet, da sIch aus den Akten nicht der direkte Beweis für das Gegenteil ergibt; höchstenfalls hätte es <leI' Giütigkeit des Vertrages schaden können, wenn das Betreibungsamt erheblich von den üblichen Vertragsbestimmungen ab- gewichen wäre, was aber die Klägerin selbst nicht be- hauptet. Zuzugeben ist also zwar, dass das Grundbuchamt mangels Ausweit,es über da·s Verfügungsrecht des Betrei- bungsamtes, m. a. W. mangels Betreibung einer von Rehmann ausgestellten Vollmachtsurkunde die Eintragung der Beklagten als Eigentümer der streitigen Liegenschaften hätte ablehnen sollen. Allein. die einmal erfolgte Ein- tragung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, nachdem sich herausstellt, dass es dem Betreibungsamt trotz dem Fehlen einer solchen Urkunde doch nicht an der Ermächtigung' zur Veräusserung gefehlt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und da~Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 1930 bestätigt. Obligationenrecht. N0 44. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
44. Auszug aus dem t1rteU der I. ZivilabteUung vom 3. Juni 1930 i. S. Pfister gegen liuear und Xonsortsn uud Versicherilngkasse für die eidg. Beamten, Angestellten und Arbeiter. 267 Berechmmg des Ver s 0 r ger s c h ade n s im Sinne von Art. 45 A'bs. 3 OR. Der Betrag einer dem Geschädigten infolge des Unfalles ausbezahlten VersicherungsI:ente ist nicht zu berück- sichtigen und zwar unbekümmert darum, ob die Rente de~ Geschädigten aus einem privaten Versicherungsvertrag oder aber als statutengemässe Leistung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse zufliesst (Erw. 3). Art. 14 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für die eidg. Beamten, Angestellten und Arbeiter (S u b r 0 g a t ion s-
a. n s p r u c h zugunsten der Versicherungskasse ) findet keine Anwendung, wenn ein Beamter erst nach erfolgter Pensionie- rung durch Verschulden eines Dritten verletzt oder getötet wornen ist (Erw. 4). Aus dem Tatbe8tand : Am Sonntag den 17. März 1929 abends zirka 6 Uhr wurde der damals 67-jährige, seit dem 1. ,August 1928 pensionierte ehemalige eidg. Oberpferdearzt, Oberst Karl Buser, als er in Bem von der Thunstrasse herkommend in der Richtung der Kirchenfeldbrücke den Helvetiaplatz überschritt, vom Personenautomobil des Beklagten, Albert Pfister-Fisch, der aus der Marienstrasse daherfuhr, ange- fahren, zu Boden geschleudert und hiebei derart schwer . verletzt, dass er noch am gleiohen Tage starb. Der Beklagte war im Momente des Unfalles erheblich ange- trunken und f~ mit einer stark übersetzten Geschwin- digkeit. Buser hinterliess eine damals 52 Jahre alte Witwe