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164 Sachenreoht. N0 26. Genehmigungspflicht ausnimmt. Sie steht jedenfalls der Zwangsversteigerung näher als der freiwilligen Verstei- gerung. Das Notrecht darf nicht auf Tatbestände ange- wendet werden, die ausserhalb des von seinen Vorschriften erfassten Bereiches liegen; Der BRB 1940/41 schafft öffentlichrechtliche Beschränkungen der Privatautonomie (vgl. EIGENMANN , Die öffentlichrechtliche Beschränkung im neuen schweizerischen Agrarrecht, Diss. 1944, 19 ff). Solche notrechtliche Eingriffe « analog» auf Rechtsakte anzuwenden, die dem bezeichneten Gegenstand nicht entsprechen, ist nicht zulässig. Nur in uneigentlichem Sinne kann eine analoge Anwendung allenfalls Platz greifen: nicht kraft Notrechts selbst, und somit nicht zwingend, sondern kraft richterlichen Ermessens iin Rahmen der dem Richter nach Art. 651 Abs. 2 ZGB zustehenden Verfügungsgewalt. Aber diesem richterlichen Ermessen sind enge Schran- ken gezogen. Das ZGB will einerseits die Gleichberechti- gung der Miteigentümer wahren. Daher kommt nicht in Frage, dem einen Miteigentümer etwa deshalb ein Vor- recht auf Erwerb einzuräumen, weil er Landwirt von Beruf ist. Anderseits will das ZGB den Teilungsanspruch verwirklichen. Daher verbietet sich auch die Festsetzung eines maximalen Zuschlagspreises. Sonst würde die Stei- gerung nur dann zum Ziele führen, wenn höchstens einer der bietenden Miteigentümer den ma]dmalen Preis bietet (wenn also dessen Festsetzung überflüssig war). Ist, wie vermutlich auch im vorliegenden Falle, damit zu rechnen, dass ein nach den Grundsätzen des BRB 1940/41 fest- gesetzter Höchstpreis von beiden Miteigentümern geboten werde, so würde sich eine Steigerung als untaugliche Massnahme erweisen (vgl. für die Zwangsverwertung von Waren mit Höchstpreis BGE 71 III 180). Um die Gleich- berechtigung der Miteigentümer zu wahren, müsste der Richter angesichts beidseitigen Angebotes des maximalen Preises die Steigerung als gescheitert erklären. Es Hesse sich solchenfalls an Losziehung denken. Diese Massnahme Obligationenreoht. N0 27. 166 1st aber dem Art. 651 Abs. 2 ZGB völlig unbekannt,und der Kläger zielt denn auch mit seinen Begehren nicht darauf ab. Demnn,ch erkennt das BundesgeriCht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 3. Dezember 1945 bestätigt. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
27. Auszug aus dem Urteil der J. ZivIlabteIlung vom 9. April 1946 i. S. Hans Hamberger A.-G. gegen Frau Wwe. Feuz- Zwahlen und Genossen. Versorgerschaden; Genugtuung. Art. 45 Abs. 3, 47 OR. Versorgerschaden der Ehefrau und der Kinder; Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage; Bemessung der Rente (Erw. 4 und 5). Versorgerschaden eines Kindes bei Wiederverheiratung der Mutter (Erw. 6). Versorgeranspruoh eines Stiefkindes bei Verlust des Stiefvaters (Erw. 6). Genugtuungsanspruch eines Kindes wegen Verlustes des Vaters obwohl es schon in frühester Jugend duroh Wiederverheiratung der Mutter einen Stiefvater erhält (Erw. 9 c), Perle de soutien; reparation morale. Art. 45 al. 3, 47 CO. Perte'de soutien pour l'epouse et les enfants; question de fait et question de droit; caloul de la rente (oonsid. 4 et 5). Perte de soutien pour un enfant en cas de remariage de la mere (oonsid. 6). Perte de soutien pour des beaux-enfants, en oas de dooes du beau- pare (oonsid. 6). IndemniM pour tort moral due a. un enfant qui a perdu son pere, bien que Ba mare, en se remariant, Iui Rh donna un beau-pare, alors qu'll etait enoore en bas age (consid. 9 C). Perdita del s08tegrw; riparazione morale. Art. 45 op. 3, 47 CO. ' Perdita deI sostegno delIa moglie e dei figli; questione di fatto e questione di diritto; oaloolo della rendita (consid. 4 e 5). Perdita del sostegno d'un figlio in oaso di nuovo matrimonio della madre (oonsid. 6). . 166 Obligationenrecht. N° 27. Pardita deI sostegno d'un ,figIiastro in caso da perdita deI patrigno (oonsid. 6). Indennizzo per torto morale ad un figlio ehe ha perduto suo padre, benehe sua madre, passando a nuove nozze, gli abbia dato un patrigno quando era aneora in giovanissima eta. (consid. 9 e). Aus dem Tatbesta7ul: Bei einer Explosion in der Kunstfeuerwerkfabrik Ober- ried wurden eine Anzahl Arbeiter getötet. Die Klage ihrer Hinterlassenen gegen die Arbeitgeberfirma auf Ersatz des durch die Suval-Renten nicht gedeckten Versorgerscha- dens und auf Bezahlung von Genugtuungssummen wird grundsätzlich vom Appellationshof Bem und vom Bundes- gericht geschützt. A U8 den Erwägungen :
4. - Bei der Festsetzung des Versorgerschadens der Klägerin Nr. 1, der Frau Wwe. Feuz-Z wahlen , und der Klägerin Nr. 3, Frau Wwe. Studer-Linder, hat die Vor- instanz angenommen, die Ehefrau hätte nach der Voll- jährigkeit der Kinder einen Anteil von 45 % vom Ein- kommen des Ehemannes erhalten. Die Beklagte verlangt Reduktion auf 40 %, was den normalen Ansatz bilde. Diese Auftassung der Beklagten ist unzutreffend. Es gibt für die Höhe des Versorgerschadens keinen normalen Satz, keinen schematisoh anzuwendenden Tarff. Massgebend sind vielmehr die Verhältnisse des ;EinzeHalles. Infolge- dessen ist die Frage, welchen Teil seines Einkommens ein Ehemann für seine Frau aufgewendet hat und, wenn er am Leben geblieben wäre, in Zukunft voraussiohtlioh auf- gewendet hätte, im wesentlichen Gegenstand von Fest- stellungen über tatsächliche Verhältnisse, die für das Bundesgericht verbindlich sind (BGE 56 II 269). Möglich- keit und Anlass zum Eingreifen besteht für das Bundes- gericht lediglioh, wenn der Sachrichter bei der hypothe- tischen Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Dinge im konkreten Fall sich ohne bestimmte Anhalts- punkte von Überlegungen leiten lässt, die mit der allge- Obligationenreoht. N0 27. 167 meinen Lebenserfahrung im Widerspruoh stehen. Nur insoweit handelt es sioh um eine Entscheidung unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen und nur insoweit ist das Bundesgerioht zur überprüfung befugt (BGE 69 II 204 ff.). , Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Begründ~g des von ihr gewählten Ansatzeszunäohsteinlässliohe Fest- stellungen über die tatsächliohen Gegebenheiten getro1Ien und sodann' aus diesen bestimmte, teils auf die Kenntnis der persönliohen und örtliohen Verhältnisse, teils auf die Erfahrung des Lebens im allgemeinen gestützte Folgerun- gen abgeleitet (vgl. angefoohtenes Urteil S. 42-48). Soweit diese Sohlussfolgerungen auf Prämissen der zuerst genann- 'ten Art beruhen, fehlt dem Bundesgerioht praktisohdie Mögliohkeit einer Überprüfung. Soweit die Vorinstanz von ~er allgemeinen Lebenserfahrung ausgeht, sind, ihre Sohlüsse nioht zu beanstanden. So lässt sioh insbesondere niohts einwenden gegen die Annahme, die Verunfallten hätten für den Unterhalt der 'Ehefrau emen verhältnis- mässig hohen, Prozentsatz ihres Lohnes aufgewendet, der nach den verbindliohen Feststellungen der Vorinstanz niit Fr. 2500.- bis 2800.- jährlioh selbst für die in Frage stehenden ländliohen Verhältnisse unterdurohsohnittlioh niedrig war. Der Ansatz von 45 % ist nicht derart, dass er naoh der Lebenserfahrung als übersetzt und darum aus- geschlossen bezeiohnet werden müsste. Die in der Literatur sioh vorfindenden Zusammenstellungen über' die Reoht- sprechung weisen denn auch Ansätze von 40-50 % für kinderlose Witwen in bescheidenen Verhältnissen auf (vgl. OFTINGER, Haftpfliohtreoht I S. 183 f.; MARTI, Ver- sorgersohaden S. 49; 'Fm, Versorgersohaden S. 114; BEcKER, 2. Aufl. Art. 45 N. 9). Im Einklang mtt der Reoht- sprechung des Bundesgerichtes und daher nioht zu bean- standen ist sodann die Auftassung der Vorinstanz, eine gewisse ErhÖhung des Prozentsatzes reohtfertige sich aus der Überlegung, dass die Hinterlassenen einen grundsätz- lichen Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Le~ 168 Obligationenrooht. N° 27. bensstandards haben,. dass aber die Kosten der Lebens- haltung einer einzelnen Person erfahrungsgemäss höher zu stehen kommen als der Anteil des Einzelnen an den K~sten einer mehrköpfigen Haushaltung (BGE 64 II 425, 430).
5. - Aus den gleiohen Erwä,gungen ist auch das Be- gehren der Beklagten auf Reduktion des für die Bereoh- nung des Versorgersohadens der Kinder zu Grunde gelegten Prozentsatzes von 25 % bei Einzelkindern und 30 % bei zwei Kindern als unbegründet abzuweisen.
6. - Der Klägerin Nr. 6, dem Kinde Margarethe Elisa- beth Studer, das am 25. Februar 1942, zwei Monate naoh dem Tod seines Vaters geboren ist, hat die Vorinstani einen Versorgeranspruch bis zum 20. Altersjahr zuge- sprochen. Ihre Mutter hat ein Jahr naoh der Geburt des Kindes, am 6. Februar 1943, eine zweite Ehe eingegangen mit Illäbnit, der von Beruf kaufmännischer Vertreter ist. Die . Beklagte verlangt Streiohung dieser Kinderrente, soweit sie über das Datum der Wiederverheiratung der Mutter hinaus gewährt wurde; sie macht geltend, das Kind habe von diesem Zeitpunkt an einen Stiefvater, der sein Versorger sei. Auch dieser Einwand der Beklagten hält nicht Stich. . Zwar gehören auch die Stiefkinder zur eheliohen Gemein- schaft, wie Literatur und Reohtsprechung abgeleitet haben aus den Vorschriften von Art. 159 ZßB, wonach die beiden Eh~gatten gegenseitig verpflichtet sind, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wah- ren und « für die Kinder gemeinsam zu sorgen )), sowie aus Art. 160 ZGB, der den Ehemann verpfliohtet, für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen (vgLSPEISER, ZSR 46 S. 90 f. ; EGGER, Art. 159 N. ll, Art. 160 N. II und 17). Demzufolge hat der Stief- vatergemäss BGE 46 III 55 f. grundsätzlich die Pflioht, für den Unterhalt der Stiefkinder aufzukommen, was bei der Bereohnung des Existenzminimums nach dem Be- treibungsreoht zu berüoksichtigen ist. Diese Verpfliohtung Obligationenrooht. N° 27. 169 des Stiefvaters besteht aber - und das ist für die heutige Frage von entscheidender Bedeutung -, wie im erwähnten Entscheid ausdrücklich bemerkt wird, nur, sofern dies nötig ist, oder wie weiter erklärt wird, wenn das Stiefkind und seine Mutter keinerlei andere Einkünfte besitzen. Soweit das Stiefkind dagegen mit Vermögen oder vermö- genswerten Ansprüchen in die neue· Familie eintritt, besteht eine Unterhaltspflicht des Stiefvaters nicht. Der Unterhalt des Kindes und die Kosten seiner Erziehung sind in erster Linie aus dessen eigenem Vermögen zu bestreiten. Dies leuchtet um so eher ein, als gemäss Art. 293 ZGB im Verhältnis des leiblichen Vaters zu seinem Kinde dasselbe gilt, wobei nach Art. 292 ZGB der Vater die Nutzung am Kindesvermögen hat und einen für den Unter- halt des Kindes nicht erforderlichen überschuss für die eheliche Gemeinschaft verwenden kann, wozu der Stief- vater nicht berechtigt ist, da ihm ein Nutzungsrecht am Vermögen des Stiefkindes nicht zusteht (EGGER Art. 292/93 N. 4 am Ende). Zum Vermögen des Kindes gehören aber auch KapitaI- entschädigungen oder Rentenanspruche, die es beim· Ver- lust seines Vaters, seines Versorgerserlangt hat. Soweit solche vermögenswerte Rechte des Kindes vorhanden sind, kann eine Unterhaltspflioht des Stiefvaters nicht zur Entstehung gelangen. Nur wenn solche Vermögenswerte fehlen, kann der Stiefvater verpflichtet sein, für den Unter- halt seines Stiefkindes aufzukommen. Ob dieser Anspruch gegenüber dem Stiefvater dem Kinde selbst oder aber der Mutter zustünde (so SPEISER a.a.O. S. 92, EGGER Art. 159 N. ll, Art. 160 N. II und 17, SILBERNAGEL 2. Aufl. Art. 329 N. 2) kann hier dahingestellt bleiben. Hieraus ergibt sich, dass die spätere Wiederverheiratung der Mutter den Versorgerschaden des Kindes nicht berührt (so auch OFTINGER, Haftpflichtrecht I B. 188). Diese J;.ö- sung erscheint durchaus billig. Es ist nicht einzusehen, warum der aus unerlaubter Handlung Haftbare zum Nachteil des Stiefvaters von seiner Ersatzpflicht befreit 170 Obligationenreoht. N0 27. werden sollte. Es kann auch nioht eingewendet werden, die Situation sei dieselbe wie im Falle der Wiederverhei- ratung der Witwe, die daduroh ihren Versorgersohadens- anspruohverliert. Denn im Untersohied zum Stiefvater ist. der Ehemann seiner Ehefrau gegenüber unterhalts- pfliohtig ohne Rüoksioht darauf, ob sie eigenes Vermögen oder eigene Einkünfte hat oder nioht. Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe der Klägerin NI'. 4, Madeleine L~der, der Stieftoohter des verunfallten Emil Studer, einen Versorgersohadensan- spruoh zuerkannt mit der Begründung, dieser sei der Ver- sorger seiner Stieftoohter gewesen. Im vorliegenden Falle habe die Vorinstanz dann aber nioht die Konsequenz gezogen aus der Tatsaohe, dass der Stiefvater Versorgel' seines Stiefkindes sei. Diese Argumentation stellt aber einen Trugschluss dar. Das Stiefkind Madeleine Linder hat einen· Versorgerscha- densanspruch, weil sein ums Leben gekommener Stiefvater sein Versorgel' war, und nicht deswegen, weil Studer sein Stiefvater war. Denn ein Versorgeranspruch steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedem zu, der seinen tatsächlichen Versorgel' infolge der unerlaubten Handlung eines Dritten verliert.
9. - ..... c) Endlich beantragt die Beklagte, die von der Vorinstanz der Klägerin NI'. 6, dem Kinde Margarethe Elisabeth Studer, zugesprochene GeI1,ugtuungssumme von Fr. 2000.- aufzuheben; dies deswegen, weil das Kind erst zwei Monate naoh dem Tod seines Vaters zur Welt gekommen sei und durch die Wiederverheiratung seiner Mutter mit Inäbnit schon im Alter von einem Jahr einen Stiefvater erhalten habe; das Gefühl, ohne Vater auf- wachsen zu müssen und die daraus· resultierende psychi- sche Belastung bestehe daher in diesem Falle nioht. Es mag richtig sein, dass das Kind, das seinen eigenen V ~ter nie gekannt und schon in frühester Jugend einen Stiefvater erhalten hat, vorerst nicht das Gefühl hat, ohne Vater aufwachsen zu müssen. Immerhin darf man sioh Obligationenrecht. N0 28. 171 nicht verhehlen, dass ein Stiefkind, namentlioh wenn da- neben noch Kinder aus der zweiten Ehe vorhanden sind, bisweilen vom Stiefvater als Fremdkörper in der Familie empfunden und behandelt wird. In einem solchen Falle ist dann das Los des Kindes sicherlich derart, dass· die Voraussetzung für eine Genugtuung erfüllt ist. Aber selbst wenn das Kind vom Stiefvater mit der gleichen Liebe und Sorgfalt umgeben wird, die er einem eigenen Kinde zu- kommen lies se, so wird gleiohwohl, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, einmal der Moment kommen, -wo das Kind den wahren. Sachverhalt erfahren muss. Das wird ffu es mit Sicherheit einen schweren psychischen Schock bedeu- ten. Der Mann, zu dem eshisher mit Liebe als zu seinem Vater aufgebliokt hat, erweist sich als ein Fremder; vom wirklichen Vater hat es keine Vorstellung. Damit entsteht für das Kind eine Lücke, die sich nie ausfüllen lässt und darum um so schmerzlicher empfunden und um so länger die Phantasie des Kindes namentlich im Entwicklungsalter beschäftigen wird. Dass dieser Schmerz nicht sofort mit dem Unfallereignis, sondern erst Jahre später ausgelöst wird, vermag die Kausalität im Rechtssinne nicht zu beseitigen und ist darum unerheblich. Die Berufung der Beklagten ist daher auch in dieser Hinsicht unbegründet.
28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. März 1946 i. S. A. und R. gegen L Vergewalt~gung e~ez: Frauenspersax; durch drei Sol.daten mit gegenseItiger BeIhIlfe. Ausserehehche Geburt. Keme Vater- schaftsklage erhoben, da.g'l~en Klage auf G'?nugtuung gegen die drei Soldaten. Gutheissung. Art. 307 ff. ZGB. 49 OR. Femme violenMe par trois solda~s s:entr'aidant. ~!j,iSsance ,d'un enfant naturel. Sans ouvrir d action en patermte, la mere a r6clame aux trois soldats une indemnittS pour tort moral. Demande accul'illie. Art. 307 SB ce, 49 CO. Donna violentata da tre soldati aiutatisi vicendevolmente. Senza promuov~re un'azione di paterni~a, la .mOOre ha domandato ai tre soldati un indennizzo per rlparaZlOne morale. Domanda accolta. Art. 307' e seg. CC, 49 CO.