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72_II_165

BGE 72 II 165

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Sachenreoht. N0 26.

Genehmigungspflicht ausnimmt. Sie steht jedenfalls der

Zwangsversteigerung näher als der freiwilligen Verstei-

gerung. Das Notrecht darf nicht auf Tatbestände ange-

wendet werden, die ausserhalb des von seinen Vorschriften

erfassten Bereiches liegen; Der BRB 1940/41 schafft

öffentlichrechtliche Beschränkungen der Privatautonomie

(vgl. EIGENMANN, Die öffentlichrechtliche Beschränkung

im neuen schweizerischen Agrarrecht, Diss. 1944, 19 ff).

Solche notrechtliche Eingriffe « analog» auf Rechtsakte

anzuwenden, die dem bezeichneten Gegenstand nicht

entsprechen, ist nicht zulässig. Nur in uneigentlichem

Sinne kann eine analoge Anwendung allenfalls Platz

greifen: nicht kraft Notrechts selbst, und somit nicht

zwingend, sondern kraft richterlichen Ermessens iin

Rahmen der dem Richter nach Art. 651 Abs. 2 ZGB

zustehenden Verfügungsgewalt.

Aber diesem richterlichen Ermessen sind enge Schran-

ken gezogen. Das ZGB will einerseits die Gleichberechti-

gung der Miteigentümer wahren. Daher kommt nicht in

Frage, dem einen Miteigentümer etwa deshalb ein Vor-

recht auf Erwerb einzuräumen, weil er Landwirt von

Beruf ist. Anderseits will das ZGB den Teilungsanspruch

verwirklichen. Daher verbietet sich auch die Festsetzung

eines maximalen Zuschlagspreises. Sonst würde die Stei-

gerung nur dann zum Ziele führen, wenn höchstens einer

der bietenden Miteigentümer den ma]dmalen Preis bietet

(wenn also dessen Festsetzung überflüssig war). Ist, wie

vermutlich auch im vorliegenden Falle, damit zu rechnen,

dass ein nach den Grundsätzen des BRB 1940/41 fest-

gesetzter Höchstpreis von beiden Miteigentümern geboten

werde, so würde sich eine Steigerung als untaugliche

Massnahme erweisen (vgl. für die Zwangsverwertung von

Waren mit Höchstpreis BGE 71 III 180). Um die Gleich-

berechtigung der Miteigentümer zu wahren, müsste der

Richter angesichts beidseitigen Angebotes des maximalen

Preises die Steigerung als gescheitert erklären. Es Hesse

sich solchenfalls an Losziehung denken. Diese Massnahme

Obligationenreoht. N0 27.

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1st aber dem Art. 651 Abs. 2 ZGB völlig unbekannt,und

der Kläger zielt denn auch mit seinen Begehren nicht

darauf ab.

Demnn,ch erkennt das BundesgeriCht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 3. Dezember 1945

bestätigt.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

27. Auszug aus dem Urteil der J. ZivIlabteIlung vom 9. April

1946 i. S. Hans Hamberger A.-G. gegen Frau Wwe. Feuz-

Zwahlen und Genossen.

Versorgerschaden; Genugtuung. Art. 45 Abs. 3, 47 OR.

Versorgerschaden der Ehefrau und der Kinder; Abgrenzung von

Tat- und Rechtsfrage; Bemessung der Rente (Erw. 4 und 5).

Versorgerschaden eines Kindes bei Wiederverheiratung der

Mutter (Erw. 6).

Versorgeranspruoh eines Stiefkindes bei Verlust des Stiefvaters

(Erw. 6).

Genugtuungsanspruch eines Kindes wegen Verlustes des Vaters

obwohl es schon in frühester Jugend duroh Wiederverheiratung

der Mutter einen Stiefvater erhält (Erw. 9 c),

Perle de soutien; reparation morale. Art. 45 al. 3, 47 CO.

Perte'de soutien pour l'epouse et les enfants; question de fait et

question de droit; caloul de la rente (oonsid. 4 et 5).

Perte de soutien pour un enfant en cas de remariage de la mere

(oonsid. 6).

Perte de soutien pour des beaux-enfants, en oas de dooes du beau-

pare (oonsid. 6).

IndemniM pour tort moral due a. un enfant qui a perdu son pere,

bien que Ba mare, en se remariant, Iui Rh donna un beau-pare,

alors qu'll etait enoore en bas age (consid. 9 C).

Perdita del s08tegrw; riparazione morale. Art. 45 op. 3, 47 CO. '

Perdita deI sostegno delIa moglie e dei figli; questione di fatto e

questione di diritto; oaloolo della rendita (consid. 4 e 5).

Perdita del sostegno d'un figlio in oaso di nuovo matrimonio

della madre (oonsid. 6).

.

166

Obligationenrecht. N° 27.

Pardita deI sostegno d'un,figIiastro in caso da perdita deI patrigno

(oonsid. 6).

Indennizzo per torto morale ad un figlio ehe ha perduto suo padre,

benehe sua madre, passando a nuove nozze, gli abbia dato un

patrigno quando era aneora in giovanissima eta. (consid. 9 e).

Aus dem Tatbesta7ul:

Bei einer Explosion in der Kunstfeuerwerkfabrik Ober-

ried wurden eine Anzahl Arbeiter getötet. Die Klage ihrer

Hinterlassenen gegen die Arbeitgeberfirma auf Ersatz des

durch die Suval-Renten nicht gedeckten Versorgerscha-

dens und auf Bezahlung von Genugtuungssummen wird

grundsätzlich vom Appellationshof Bem und vom Bundes-

gericht geschützt.

A U8 den Erwägungen :

4. -

Bei der Festsetzung des Versorgerschadens der

Klägerin Nr. 1, der Frau Wwe. Feuz-Z wahlen, und der

Klägerin Nr. 3, Frau Wwe. Studer-Linder, hat die Vor-

instanz angenommen, die Ehefrau hätte nach der Voll-

jährigkeit der Kinder einen Anteil von 45 % vom Ein-

kommen des Ehemannes erhalten. Die Beklagte verlangt

Reduktion auf 40 %, was den normalen Ansatz bilde.

Diese Auftassung der Beklagten ist unzutreffend. Es gibt

für die Höhe des Versorgerschadens keinen normalen Satz,

keinen schematisoh anzuwendenden Tarff. Massgebend

sind vielmehr die Verhältnisse des;EinzeHalles. Infolge-

dessen ist die Frage, welchen Teil seines Einkommens ein

Ehemann für seine Frau aufgewendet hat und, wenn er

am Leben geblieben wäre, in Zukunft voraussiohtlioh auf-

gewendet hätte, im wesentlichen Gegenstand von Fest-

stellungen über tatsächliche Verhältnisse, die für das

Bundesgericht verbindlich sind (BGE 56 II 269). Möglich-

keit und Anlass zum Eingreifen besteht für das Bundes-

gericht lediglioh, wenn der Sachrichter bei der hypothe-

tischen Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung

der Dinge im konkreten Fall sich ohne bestimmte Anhalts-

punkte von Überlegungen leiten lässt, die mit der allge-

Obligationenreoht. N0 27.

167

meinen Lebenserfahrung im Widerspruoh stehen. Nur

insoweit handelt es sioh um eine Entscheidung unter

Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen und nur insoweit ist

das Bundesgerioht zur überprüfung befugt (BGE 69 II

204 ff.).,

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Begründ~g

des von ihr gewählten Ansatzeszunäohsteinlässliohe Fest-

stellungen über die tatsächliohen Gegebenheiten getro1Ien

und sodann' aus diesen bestimmte, teils auf die Kenntnis

der persönliohen und örtliohen Verhältnisse, teils auf die

Erfahrung des Lebens im allgemeinen gestützte Folgerun-

gen abgeleitet (vgl. angefoohtenes Urteil S. 42-48). Soweit

diese Sohlussfolgerungen auf Prämissen der zuerst genann-

'ten Art beruhen, fehlt dem Bundesgerioht praktisohdie

Mögliohkeit einer Überprüfung. Soweit die Vorinstanz von

~er allgemeinen Lebenserfahrung ausgeht, sind, ihre

Sohlüsse nioht zu beanstanden. So lässt sioh insbesondere

niohts einwenden gegen die Annahme, die Verunfallten

hätten für den Unterhalt der 'Ehefrau emen verhältnis-

mässig hohen, Prozentsatz ihres Lohnes aufgewendet, der

nach den verbindliohen Feststellungen der Vorinstanz niit

Fr. 2500.- bis 2800.- jährlioh selbst für die in Frage

stehenden ländliohen Verhältnisse unterdurohsohnittlioh

niedrig war. Der Ansatz von 45 % ist nicht derart, dass er

naoh der Lebenserfahrung als übersetzt und darum aus-

geschlossen bezeiohnet werden müsste. Die in der Literatur

sioh vorfindenden Zusammenstellungen über' die Reoht-

sprechung weisen denn auch Ansätze von 40-50 % für

kinderlose Witwen in bescheidenen Verhältnissen auf

(vgl. OFTINGER, Haftpfliohtreoht I S. 183 f.; MARTI, Ver-

sorgersohaden S. 49; 'Fm, Versorgersohaden S. 114;

BEcKER, 2. Aufl. Art. 45 N. 9). Im Einklang mtt der Reoht-

sprechung des Bundesgerichtes und daher nioht zu bean-

standen ist sodann die Auftassung der Vorinstanz, eine

gewisse ErhÖhung des Prozentsatzes reohtfertige sich aus

der Überlegung, dass die Hinterlassenen einen grundsätz-

lichen Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen Le~

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Obligationenrooht. N° 27.

bensstandards haben,. dass aber die Kosten der Lebens-

haltung einer einzelnen Person erfahrungsgemäss höher

zu stehen kommen als der Anteil des Einzelnen an den

K~sten einer mehrköpfigen Haushaltung (BGE 64 II 425,

430).

5. -

Aus den gleiohen Erwä,gungen ist auch das Be-

gehren der Beklagten auf Reduktion des für die Bereoh-

nung des Versorgersohadens der Kinder zu Grunde gelegten

Prozentsatzes von 25 % bei Einzelkindern und 30 % bei

zwei Kindern als unbegründet abzuweisen.

6. -

Der Klägerin Nr. 6, dem Kinde Margarethe Elisa-

beth Studer, das am 25. Februar 1942, zwei Monate naoh

dem Tod seines Vaters geboren ist, hat die Vorinstani

einen Versorgeranspruch bis zum 20. Altersjahr zuge-

sprochen. Ihre Mutter hat ein Jahr naoh der Geburt des

Kindes, am 6. Februar 1943, eine zweite Ehe eingegangen

mit Illäbnit, der von Beruf kaufmännischer Vertreter ist.

Die . Beklagte verlangt Streiohung dieser Kinderrente,

soweit sie über das Datum der Wiederverheiratung der

Mutter hinaus gewährt wurde; sie macht geltend, das Kind

habe von diesem Zeitpunkt an einen Stiefvater, der sein

Versorger sei.

Auch dieser Einwand der Beklagten hält nicht Stich.

. Zwar gehören auch die Stiefkinder zur eheliohen Gemein-

schaft, wie Literatur und Reohtsprechung abgeleitet haben

aus den Vorschriften von Art. 159 ZßB, wonach die beiden

Eh~gatten gegenseitig verpflichtet sind, das Wohl der

Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wah-

ren und « für die Kinder gemeinsam zu sorgen)), sowie aus

Art. 160 ZGB, der den Ehemann verpfliohtet, für den

Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge

zu tragen (vgLSPEISER, ZSR 46 S. 90 f.; EGGER, Art. 159

N. ll, Art. 160 N. II und 17). Demzufolge hat der Stief-

vatergemäss BGE 46 III 55 f. grundsätzlich die Pflioht,

für den Unterhalt der Stiefkinder aufzukommen, was bei

der Bereohnung des Existenzminimums nach dem Be-

treibungsreoht zu berüoksichtigen ist. Diese Verpfliohtung

Obligationenrooht. N° 27.

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des Stiefvaters besteht aber -

und das ist für die heutige

Frage von entscheidender Bedeutung -, wie im erwähnten

Entscheid ausdrücklich bemerkt wird, nur, sofern dies

nötig ist, oder wie weiter erklärt wird, wenn das Stiefkind

und seine Mutter keinerlei andere Einkünfte besitzen.

Soweit das Stiefkind dagegen mit Vermögen oder vermö-

genswerten Ansprüchen in die neue· Familie eintritt,

besteht eine Unterhaltspflicht des Stiefvaters nicht. Der

Unterhalt des Kindes und die Kosten seiner Erziehung

sind in erster Linie aus dessen eigenem Vermögen zu

bestreiten. Dies leuchtet um so eher ein, als gemäss Art. 293

ZGB im Verhältnis des leiblichen Vaters zu seinem Kinde

dasselbe gilt, wobei nach Art. 292 ZGB der Vater die

Nutzung am Kindesvermögen hat und einen für den Unter-

halt des Kindes nicht erforderlichen überschuss für die

eheliche Gemeinschaft verwenden kann, wozu der Stief-

vater nicht berechtigt ist, da ihm ein Nutzungsrecht am

Vermögen des Stiefkindes nicht zusteht (EGGER Art. 292/93

N. 4 am Ende).

Zum Vermögen des Kindes gehören aber auch KapitaI-

entschädigungen oder Rentenanspruche, die es beim· Ver-

lust seines Vaters, seines Versorgerserlangt hat. Soweit

solche vermögenswerte Rechte des Kindes vorhanden

sind, kann eine Unterhaltspflioht des Stiefvaters nicht zur

Entstehung gelangen. Nur wenn solche Vermögenswerte

fehlen, kann der Stiefvater verpflichtet sein, für den Unter-

halt seines Stiefkindes aufzukommen. Ob dieser Anspruch

gegenüber dem Stiefvater dem Kinde selbst oder aber der

Mutter zustünde (so SPEISER a.a.O. S. 92, EGGER Art. 159

N. ll, Art. 160 N. II und 17, SILBERNAGEL 2. Aufl. Art. 329

N. 2) kann hier dahingestellt bleiben.

Hieraus ergibt sich, dass die spätere Wiederverheiratung

der Mutter den Versorgerschaden des Kindes nicht berührt

(so auch OFTINGER, Haftpflichtrecht I B. 188). Diese J;.ö-

sung erscheint durchaus billig. Es ist nicht einzusehen,

warum der aus unerlaubter Handlung Haftbare zum

Nachteil des Stiefvaters von seiner Ersatzpflicht befreit

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Obligationenreoht. N0 27.

werden sollte. Es kann auch nioht eingewendet werden,

die Situation sei dieselbe wie im Falle der Wiederverhei-

ratung der Witwe, die daduroh ihren Versorgersohadens-

anspruohverliert. Denn im Untersohied zum Stiefvater

ist. der Ehemann seiner Ehefrau gegenüber unterhalts-

pfliohtig ohne Rüoksioht darauf, ob sie eigenes Vermögen

oder eigene Einkünfte hat oder nioht.

Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe

der Klägerin NI'. 4, Madeleine L~der, der Stieftoohter des

verunfallten Emil Studer, einen Versorgersohadensan-

spruoh zuerkannt mit der Begründung, dieser sei der Ver-

sorger seiner Stieftoohter gewesen. Im vorliegenden Falle

habe die Vorinstanz dann aber nioht die Konsequenz

gezogen aus der Tatsaohe, dass der Stiefvater Versorgel'

seines Stiefkindes sei.

Diese Argumentation stellt aber einen Trugschluss dar.

Das Stiefkind Madeleine Linder hat einen· Versorgerscha-

densanspruch, weil sein ums Leben gekommener Stiefvater

sein Versorgel' war, und nicht deswegen, weil Studer sein

Stiefvater war. Denn ein Versorgeranspruch steht nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedem zu, der

seinen tatsächlichen Versorgel' infolge der unerlaubten

Handlung eines Dritten verliert.

9. -

..... c) Endlich beantragt die Beklagte, die von

der Vorinstanz der Klägerin NI'. 6, dem Kinde Margarethe

Elisabeth Studer, zugesprochene GeI1,ugtuungssumme von

Fr. 2000.- aufzuheben; dies deswegen, weil das Kind

erst zwei Monate naoh dem Tod seines Vaters zur Welt

gekommen sei und durch die Wiederverheiratung seiner

Mutter mit Inäbnit schon im Alter von einem Jahr einen

Stiefvater erhalten habe; das Gefühl, ohne Vater auf-

wachsen zu müssen und die daraus· resultierende psychi-

sche Belastung bestehe daher in diesem Falle nioht.

Es mag richtig sein, dass das Kind, das seinen eigenen

V ~ter nie gekannt und schon in frühester Jugend einen

Stiefvater erhalten hat, vorerst nicht das Gefühl hat, ohne

Vater aufwachsen zu müssen. Immerhin darf man sioh

Obligationenrecht. N0 28.

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nicht verhehlen, dass ein Stiefkind, namentlioh wenn da-

neben noch Kinder aus der zweiten Ehe vorhanden sind,

bisweilen vom Stiefvater als Fremdkörper in der Familie

empfunden und behandelt wird. In einem solchen Falle

ist dann das Los des Kindes sicherlich derart, dass· die

Voraussetzung für eine Genugtuung erfüllt ist. Aber selbst

wenn das Kind vom Stiefvater mit der gleichen Liebe und

Sorgfalt umgeben wird, die er einem eigenen Kinde zu-

kommen lies se, so wird gleiohwohl, wie die Vorinstanz mit

Recht ausführt, einmal der Moment kommen, -wo das Kind

den wahren. Sachverhalt erfahren muss. Das wird ffu es

mit Sicherheit einen schweren psychischen Schock bedeu-

ten. Der Mann, zu dem eshisher mit Liebe als zu seinem

Vater aufgebliokt hat, erweist sich als ein Fremder; vom

wirklichen Vater hat es keine Vorstellung. Damit entsteht

für das Kind eine Lücke, die sich nie ausfüllen lässt und

darum um so schmerzlicher empfunden und um so länger

die Phantasie des Kindes namentlich im Entwicklungsalter

beschäftigen wird. Dass dieser Schmerz nicht sofort mit

dem Unfallereignis, sondern erst Jahre später ausgelöst

wird, vermag die Kausalität im Rechtssinne nicht zu

beseitigen und ist darum unerheblich. Die Berufung der

Beklagten ist daher auch in dieser Hinsicht unbegründet.

28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. März

1946 i. S. A. und R. gegen L

Vergewalt~gung e~ez: Frauenspersax; durch drei Sol.daten mit

gegenseItiger BeIhIlfe. Ausserehehche Geburt. Keme Vater-

schaftsklage erhoben,

da.g'l~en Klage auf G'?nugtuung gegen

die drei Soldaten. Gutheissung. Art. 307 ff. ZGB. 49 OR.

Femme violenMe par trois solda~s s:entr'aidant. ~!j,iSsance,d'un

enfant naturel. Sans ouvrir d action en patermte, la mere a

r6clame aux trois soldats une indemnittS pour tort moral.

Demande accul'illie. Art. 307 SB ce, 49 CO.

Donna violentata da tre soldati aiutatisi vicendevolmente. Senza

promuov~re un'azione di paterni~a, la .mOOre ha domandato

ai tre soldati un indennizzo per rlparaZlOne morale. Domanda

accolta. Art. 307' e seg. CC, 49 CO.