Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ISO Schuldbetreibungs. Wld Konkursrecht. N0 45. Pfändbarkeit soloher Guthaben sieht freilich der schon erwähnte Art. 23 Ziff. 5 VMZ vor. Wie bereits ausgeführt, k{'nn jedoch bei Erlass dieser Vorschrift nicht die Absicht gewaltet haben, den Schuldner und die von ihm durch Naturalleistungen unterhaltenen Personen zulasten des Alimentengläubigers einseitig zu bevorzugen (oben Erw. 4). Bei der Pfändung von Forderungen, die sonst unbe- schränkt pfändbar wären, kann daher Art. 23 Ziff. 5 VMZ gegenüber dem Alimentengläubiger keine absolute Geltung beanspruchen, sondern der Betrag, der allenfalls zur· Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln für zwei Monate erforderlich ist, muss zugunsten des All- mentengläu,bigers, dessen bevorrechtete Forderung sonst nicht gedeckt würde, wenigstens teilweise pfändbar sein, und zwar nach Massgabe der mehrerwähnten Verhältnis- zahl, die auf den Notbedarf des Alimentengläubigers einerseits, der weitern Familie anderseits abstellt.
7. - Der vorzeitig ausgestellte Verlustschein ist aufzu- heben und nach Abschluss der Betreibung gegebenenfalls durch einen neuen zu ersetzen. Demnach erkennt die Sch'l11dbetreibung8- u. Konkur8- kammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Verlust- schein vom l. Juni 1945 aufgehoben und das Betreibungs- amt angewiesen wird, im Sinne dei Erwägungen eine neue Pfändung vorzunehmen. I
45. Auszug aus dem Entscheid vom 19. November 1945 i. S. MalermeIsterverband Luzem. Verwßrtung von Sachen, für welche ein von der Preiskontrollstelle bestimmter Höchstpreis besteht (Art. 125, 156,256; 130 Ziff. 2 SchKG). Vente da biens pour lesquels il existe un prix maa:imum fixe par le Service du contrOIe des prix. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 46. 1'81 Vendita di beni, per i quali esiste un prezzo maB.%mo fissato dal Servizio deI controllo dei prezzi (art. 125, 156, 256 ; 130 cifra. 2 LEF). Für die Verwertu,ng von Sachen, für .dieein Höchstpreis besteht und deren Versteigerung daher nur unter Bekannt- gabe dieses Preises oder, falls dieser bei der Versteigerung noch nicht bekannt ist, unter der Bedingung der nach- träglichen Genehmigung des Höchstangebotes stattfinden könnte, hat die Abhaltung einer Steigerung in der Regel gar keinen Sinn, ausser für den Ausnahmefall, dass das erzielte Höchstangebot den - VOr oder nach der Steige- rung - festgesetzten Höchstpreis nicht erreiche. Für solche Waren finden sich meistens ohne weiteres genügend Abnehmer zum Höchstpreis. Das Betreibu,ngsamt darf daher ohne weiteres diesen als Marktpreis im Sinne von Art. 130 Ziff. 2 SchKG betrachten und die Ware, ohne dass es einer weitem Voraussetzung, etwa der Zustimmung der Beteiligten, bedürfte, freihändig zu diesem Preise veräus- sem. Dies gilt für die Verwertung sowohl im Pfändu,ngs- und Pfandverwertungs- als auch - trotz Art. 256 SchKG - im Konkursverfahren. Letztere Bestimmung, welche unter Vorbehalt abweichender Gläubigerbeschlüsse die Steigerung als einzige Verwertungsart vorsieht, setzt voraus, dass eine Steigerung, d. h. ein Wettbewerb von Interessenten durch Höherbieten, möglich sei. Trifft dies nicht zu, so hat eine Steigerungsverhandlung keinen Sinn. Welchem oder welchen von mehreren Interessenten dann das Amt die Sachen freihändig zum Höchstpreis zuhalten will, ist eine Frage der Angemessenheit, deren Beurteilu,ng ihm bezw. den kantonalen Aufsichtsbehörden zusteht.
46. Auszug aus dem Entscheid vom 6. Dezember 1945 i. S. Stolz. Die Frist zur Beschwerde gegen den Koilokationsplan ist wie dia Frist zur Kollokationsklage grundsätzlich von der öffentlichen Bekanntmachung der Aufiegung des Planes an zu bereclnlen (Art. 17 Abs. 2 und 250 Abs. 1 SchKG).