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72_II_160

BGE 72 II 160

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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180

S&chenreoht. N° 26.

Art. 603 ZGB. Die Solidarhaftung der Erben für die Schul-

den des Erblassers besteht nur zugunsten von Gläubigem,

die nicht ihrerseits Erben sind; die Forderungen, die

einzeine Erben gegen den Nachlass besitzen, sind im

Teilungsvedahren zu liquidieren (BGE 71 II 222). Wollte

man übrigens davon ausgehen, dass Art. 603 ZGB auch

für Schulden des Erblassers gegenüber einem Erben gelte

(in diesem Sinne ausser der Vorinstanz auch ESCHER N. 7

zu Art. 610 ZGB), so wäre der Gläubiger, der zugleich

Erbe ist, in gleicher Weise wie seine Miterben als Solidar-

schuldner der betreffenden Forderung anzusehen. Er

könnte also den einzelnen Miterben nur für dessen Kopftei~

oder allerhöchstens (vgl. BGE 71 II 222) für den um seinen

(des Gläubigers) Kopf teil verminderten Forderungsbetrag

belangen. Welches der Kopfteil·des Beklagten bezw. der

Klägerin sei, lässt sich aber nicht ermitteln, solange nicht

feststeht, ob Frau Cuny Miterbin sei oder nicht. Selbst

wenn Art. 603 ZGB auf das streitige Darlehen grundsätz-

lich anwendbar wäre, könnte also die Klägerin ihre For-

derung im vorliegenden Prozess nicht durchsetzen.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

2ft: Urteil der 11. ZlvHabteilUDß vom 8. Juni 1948 i. S. Wäehter

gegen Grob.

Die IDage auf Teilung von Miteigentum (Art. 651 Aha. 2 ZGB)

Wl~rsteht nicht den notrechtlichen Massnahmen gegen die

Bodenspekulation (BRB vom 19. Januar 1940 Wld 7. November

1941).

OoprO'prie#A. L'ootitih eh partage d'Wl coproprietaire (3rt. 651

61. 2 CC) n'est pas soumise aux mesures exceptionnelles prevues

pa.r les arretes du Conseil fMeral contre la speculation BUr las

terres des 19 janvier 1940 et 7 novemhre 1941.

I i

1

Sachenrecht. N° 26.

161

Oomproprietd. L'azione di .divis.ione (3rt. 651 cp. 2 .CO) non .so~­

giace alle mi sure eccezlOnali contro le speculaZlOnl fondlarle

(DCF 19 gennaio 1940 e 7 novemhre 1941).

A. -

Die Parteien erwarben den Baschärhof in Bad

Ragaz im Jallre 1939 durch Kauf zu hälftigem Miteigen-

turn. Es handelt sich urn ein landwirtschaftliches Heim-

wesen von 4238 Aren Wies- und Ackerland mit rund

500 ertragsfähigen Obstbäumen, zwei Wohnhäusern und

verschiedenen Wirtschaftsgebäuden. Der Kläger Wächter

hatte den Hof bereits einige Jahre in Pacht gehabt. Er

bewirtschaftete ihn auch nach dem Erwerb zu Miteigen-

turn. Der Beklagte Grob übte wie bisher seinen Beruf

als Metzger und Wirt in Pfäfers aus.

B. -

Zufolge von Streitigkeiten entschlossen sich beide

Parteien, das Miteigentum aufzulösen. über die Art der

Auflösung wurden sie aber nicht einig. Daher kam es

im Juni 1943 zur vorliegenden Klage. Deren Antrag ging

auf Zuweisung des ganzen Hofes an den Kläger zu Allein-

eigentum und auf Festsetzung der dem Beklagten zu

zahlenden Abfindung. Der Beklagte war mit der Zuwei-

sung an den Kläger nicht einverstanden. Er verlangte

die Realteilung mit Ausgleichung eines allfälligen Wert-

unterschiedes der beiden Teile in Geld, eventuell Anord-

nung einer Versteigerung des Hofes unter den Parteien.

O. ~ Das Bezirksgericht Särgans erkannte auf Real-

teilung, das Kantonsgericht von St. Gallen am 3. Dezem-

ber 1945 auf Versteigerung unter den Parteien. Der

Kläger legte Berufung an das Bundesgericht ein. Er

erneuert das Begehren um Zuweisung des Hofes an ihn

zu Alleineigentum. «Eventuell seien die Steigerungs-

bedingungen . so festzhset~en, dass die Einhaltung der

materiellen Vorsohrifteri aes Bundesratsbeschlusses über

Massnahmeii gegtm &e Bodenspekulation... gewährleistet

ist, und es sei@ii die zuständigen Behörden anzuweisen,

a.lsda.m1 die Liegenschaft dem Kläger zuzuschlagen.»

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

11

AS 72 n -

1946

UJ2

Sachenrecht. N° 26.

Das Bunde8gerickt zieht in Erwägung :

1 .. -

Eine Realteilung ist nach dem Urteil der Vor-

instanz wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes

nicht tunlich. Sie wird auch von keiner Partei mehr

verlangt. Daher bleibt nach Art., 651 Abs. 2 ZGB nur die

Anordnung einer Versteigerung übrig. Die Vorinstanz hat

sich für eine Versteigerung unter den Parteien,,nicht

auf öffentlicher Gant, entschieden. In dieser Hinsicht ist

ihr Urteil nicht angefochten. Die Berufung' des Klägers

richtet sich jedoch .gegen die Versteigerung als solche.

Er weist auf die notrechtlichen Vorschriften des Bundes-

rates über Massnahmen gegen die Bodenspekulation,hin

(BRB vom 19. Januar 1940 'mit Änderungen vom 7.

November 1941). Nach seiner Ansicht ist dadurch Art. 651

Abs. 2 ZGB in seinem materiellen Inhalt bis auf weiteres

ausser' Kraft gesetzt.,Daher könne der Hof als Ganzes

ihm zugewiesen werden, was nach Art. '651 Abs. 2 ZGB

nicht anginge (BGE 45 II 631). Allerdings p.abe es bei

der Anrufung des., Richters nach dieser Vorschrift zu

bleiben. Die Entscheidung habe aber auf Grund des

auaserordentlichen Bodenrechtes zu ergehen. Der Richter

möge dieses selber anwenden, entsprechend dem Grund-

satz der Gewaltentrennuhg. Damit trete der Richter

gewissermassen an die Stelle der genehmigungspflichtigen

Verwaltungsbehörde. Doch dürfte er Veranlassung finden,

sich vor seiner Verfügung mit der ordentlicherweise zur

Anwendung des Bodenrechtes berufenen Verwaltungs-

behörde ins Einvernehmen zu setzen.

2. -

Es frägt sich zunächst, ob' über die Anwendbarkeit

desausserordentlichenBodenrechtesdernachArt. 651 Abs.2

ZGB angerufene Teilungsrichter selbst zu entscheiden

habe. In einem Urteil der I. Zivilabteilung des Bundes-

gerichtes wurde ausgeführt, der Zivilrichter sei nicht

befugt, über die Anwendbarkeit des betreffenden BRB

1940/41 zu urteilen. Vielmehr entscheide die kantonale

Sachenrecht. N° 26.

163

Verwaltungsbehörde endgültig darüber, « auf welche Ver-

träge der BRB 1940/41 anwendbar ist», speziell auch

hinsichtlich des zeitlichen Anwendbarkeitsbereiches (BGE

69 II 32 Erw. 3). Jenes Urteil hatte jedoch nur den Fall

eines Vertrages im Auge, also eines an sich zweifellos vom

Bodenrecht betroffenen Rechtsgeschäftes. Daraus folgt

nichts gegen die Befugnis des Richters, die Anwendbar-

keit des Bodenrechtes auf andere Rechtsa~te abzulehnen.

Dass jenem Urteil kein.e präjudizielle Bedeutung für den

vorliegenden Fall zukommt, wird denn auch von der

I. Zivilabteilung in dem mit ihr gemäss Art. 16 OG ein-

geleiteten Meinungsaustausch anerkannt.

3. -

Zweifel erheben sich über die Anwendbarkeit des

Bodenrechtes bei einem von den Miteigentümern einmütig

gemäss Art. 651 Abs. 1 ZGB vorgenommenen Verkauf

oder einer andern dort vorgesehenen Verfügung. Art.· 14

BRB unterstellt Verfügungen über einen Miteigentums-

anteil ({ sinngemäss}) den gleichen Vorschriften wie Ver-

fügungen über das Grundstück als solches. Jene Anwend-

barkeitsfrage ist zu bejahen, wenn man darauf abstellt,

dass Rechtsakte nach Art. 651 Abs. 1 ZGB auf freiem

Willensentschluss der Miteigentümer beruhen. Sie ist zu

verneinen, wenn man den zugrundeliegenden sachen-

rechtlichen Teilungsanspruch als entscheidend betrachtet

und den betreffenden Verfügungen deshalb den Charakter

eines Verkehrsgeschäftes im Sinne des BRB abspricht.

Hier liegt indessen keine Verfügung nach Art. 651 Abs. 1

ZGB ·vor. Daher kann die aufgeworfene Frage auf sich

beruhen, ebenso vorweg die Frage, wer zu deren Beur-

teilung gegebenenfalls zuständig sei. Wie dies auch sein

möge, lässt sich eine vom Teilungsrichter nach Art. 651

Abs. 2 angeordnete Versteigerung unmöglich als frei-

willige betrachten, die allein nach Art. 12 BRB dem

ausserordentlichen Bodenrecht unterworfen wäre. Es ver-

schlägt nichts, dass eine gerichtlich angeordnete Verstei-

gerung nicht geradezu eine Zwangsversteigerung Le.S.

darstellt, die Art. 7 Ziff. 5 BRB ausdrücklich von der

164

Sachenrecht. N0 26.

Genehmigungspflicht ausnimmt. Sie steht jedenfalls der

Zwangsversteigerung näher als der freiwilligen Verstei-

gerung. Das Notrecht darf nicht auf Tatbestände ange-

wendet werden, die ausserhalb des von seinen Vorschriften

erfassten Bereiches liegen. Der BRB 1940/41 schafft

öffentlichrechtliche Beschränkungen der Privatautonomie

(vgl. EIGENMANN, Dieöffentlichrechtliche Beschränkung

im neuen sohweizerischen Agrarrecht, Diss. 1944, 19 ff).

Solche notrechtliche Eingriffe «analog» auf Rechtsakte

anzuwenden, die dem bezeichneten Gegenstand nicht

entsprechen, ist nicht zulässig. Nur in uneigentlichem

Sinne kann eine analoge Anwendung allenfalls Platz

greifen: nicht kraft Notrechts selbst, und somit nicht

zwingend, sondern kraft richterlichen Ermessens iin

Rahmen der dem Richter nach Art. 651 Abs. 2 ZGB

zustehenden Verfügungsgewalt.

Aber diesem richterlichen Ermessen sind enge Schran-

ken gezogen. Das ZGB will einerseits die Gleichberechti-

gung der Miteigentümer wahren. Daher kommt nicht in

Frage, dem einen Miteigentümer etwa deshalb ein Vor-

recht auf Erwerb einzuräumen, weil er Landwirt von

Beruf ist. Anderseits will das ZGB den Teilungsanspruch

verwirklichen. Daher verbietet sich auch die Festsetzung

eines maximalen Zuschlagspreises. Sonst würde die Stei-

gerung nur dann zum Ziele führen, wenn höchstens einer

der bietenden Miteigentümer den ma~alen Preis bietet

(wenn also dessen Festsetzung überflüssig war). Ist, wie

vermutlich auch im vorliegenden Falle, damit zu rechnen,

dass ein nach den Grundsätzen des BRB 1940/41 fest-

gesetzter Höchstpreis von beiden Miteigentümern geboten

werde, so würde sich eine Steigerung als untaugliche

Massnahme erweisen (vgl. für die Zwangsverwertung von

Waren mit Höchstpreis BGE 71 III 180). Um die Gleich-

berechtigung der Miteigentümer zu wahren, müsste der

Richter angesichts beidseitigen Angebotes' des maximalen

Preises die Steigerung als gescheitert erklären. Es liesse

sich solchenfalls an Losziehung denken. Diese Massnahme

Obligationenrecht. N0 27.

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1st aber dem Art. 651 Abs. 2 ZGB völlig unbekannt, und

der Kläger zielt denn auch mit seinen Begehren nicht

darauf ab.

Demrw,ch erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 3. Dezember 1945

bestätigt.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

27. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteIlung vom 9. April

1946 i. S. Hans Hamberger A.-G. gegen Frau Wwe. Feuz-

Zwahlen und Genossen.

Versorgersokaden; GenugfluUng. Art. 45 Abs. 3, 47 OR.

Versorgerschaden der Ehefrau und der Kinder; Abgrenzung von

Tat- und Rechtsfrage; Bemessung der Rente (Erw. 4 und 5).

Versorgerschaden eines Kindes bei Wiederverheiratung der

Mutter (Erw. 6).

Versorgeranspruch eines Stiefkindes bei Verlust des Stiefvaters

(Erw. 6).

Genugtuungsanspruch eines Kindes wegen Verlustes des Va.ters

obwohl es schon in frühester Jugend durch Wiederverheiratung

der Mutter einen Stiefvater erhält (Erw. 9 c),

Perte de soutien " rbparation mcrale. Art. 45 al. 3. 47 CO.

Perte' de soutien pour l'llpouse et les enfants; question de fa.it et

question de droit; calcul de Ia rente (consid. 4 et 5).

Perte de soutien pour un enfant en cas de remariage de Ja mere

(consid. 6).

Perte de soutien pour des beaux-enfants, en cas de deces du beau-

pare (consid. 6).

IndemniM pour tort moral due a. un enfant qui a perdu son pere,

bien que sa mare, en se remariant, lui Ric; donna un beau-pere,

aJors qu'i} eta.it encore en bas age {consid. 9 cJ.

PerditiJ del sOBtegno; riparazione morale. Art. 45 cp. 3, 47 CO.

Perdita deI sostegno della moglie e dei figli; questione di fatto e

questione di diritto; calcolo deDa rendita (consid. 4 e 5).

Perdita deI sostegno d'un figlio in caso di nuovo matrimonio

della madre (consid. 6).