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S&chenreoht. N° 26.
Art. 603 ZGB. Die Solidarhaftung der Erben für die Schul-
den des Erblassers besteht nur zugunsten von Gläubigem,
die nicht ihrerseits Erben sind; die Forderungen, die
einzeine Erben gegen den Nachlass besitzen, sind im
Teilungsvedahren zu liquidieren (BGE 71 II 222). Wollte
man übrigens davon ausgehen, dass Art. 603 ZGB auch
für Schulden des Erblassers gegenüber einem Erben gelte
(in diesem Sinne ausser der Vorinstanz auch ESCHER N. 7
zu Art. 610 ZGB), so wäre der Gläubiger, der zugleich
Erbe ist, in gleicher Weise wie seine Miterben als Solidar-
schuldner der betreffenden Forderung anzusehen. Er
könnte also den einzelnen Miterben nur für dessen Kopftei~
oder allerhöchstens (vgl. BGE 71 II 222) für den um seinen
(des Gläubigers) Kopf teil verminderten Forderungsbetrag
belangen. Welches der Kopfteil·des Beklagten bezw. der
Klägerin sei, lässt sich aber nicht ermitteln, solange nicht
feststeht, ob Frau Cuny Miterbin sei oder nicht. Selbst
wenn Art. 603 ZGB auf das streitige Darlehen grundsätz-
lich anwendbar wäre, könnte also die Klägerin ihre For-
derung im vorliegenden Prozess nicht durchsetzen.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
2ft: Urteil der 11. ZlvHabteilUDß vom 8. Juni 1948 i. S. Wäehter
gegen Grob.
Die IDage auf Teilung von Miteigentum (Art. 651 Aha. 2 ZGB)
Wl~rsteht nicht den notrechtlichen Massnahmen gegen die
Bodenspekulation (BRB vom 19. Januar 1940 Wld 7. November
1941).
OoprO'prie#A. L'ootitih eh partage d'Wl coproprietaire (3rt. 651
61. 2 CC) n'est pas soumise aux mesures exceptionnelles prevues
pa.r les arretes du Conseil fMeral contre la speculation BUr las
terres des 19 janvier 1940 et 7 novemhre 1941.
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Sachenrecht. N° 26.
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Oomproprietd. L'azione di .divis.ione (3rt. 651 cp. 2 .CO) non .so~
giace alle mi sure eccezlOnali contro le speculaZlOnl fondlarle
(DCF 19 gennaio 1940 e 7 novemhre 1941).
A. -
Die Parteien erwarben den Baschärhof in Bad
Ragaz im Jallre 1939 durch Kauf zu hälftigem Miteigen-
turn. Es handelt sich urn ein landwirtschaftliches Heim-
wesen von 4238 Aren Wies- und Ackerland mit rund
500 ertragsfähigen Obstbäumen, zwei Wohnhäusern und
verschiedenen Wirtschaftsgebäuden. Der Kläger Wächter
hatte den Hof bereits einige Jahre in Pacht gehabt. Er
bewirtschaftete ihn auch nach dem Erwerb zu Miteigen-
turn. Der Beklagte Grob übte wie bisher seinen Beruf
als Metzger und Wirt in Pfäfers aus.
B. -
Zufolge von Streitigkeiten entschlossen sich beide
Parteien, das Miteigentum aufzulösen. über die Art der
Auflösung wurden sie aber nicht einig. Daher kam es
im Juni 1943 zur vorliegenden Klage. Deren Antrag ging
auf Zuweisung des ganzen Hofes an den Kläger zu Allein-
eigentum und auf Festsetzung der dem Beklagten zu
zahlenden Abfindung. Der Beklagte war mit der Zuwei-
sung an den Kläger nicht einverstanden. Er verlangte
die Realteilung mit Ausgleichung eines allfälligen Wert-
unterschiedes der beiden Teile in Geld, eventuell Anord-
nung einer Versteigerung des Hofes unter den Parteien.
O. ~ Das Bezirksgericht Särgans erkannte auf Real-
teilung, das Kantonsgericht von St. Gallen am 3. Dezem-
ber 1945 auf Versteigerung unter den Parteien. Der
Kläger legte Berufung an das Bundesgericht ein. Er
erneuert das Begehren um Zuweisung des Hofes an ihn
zu Alleineigentum. «Eventuell seien die Steigerungs-
bedingungen . so festzhset~en, dass die Einhaltung der
materiellen Vorsohrifteri aes Bundesratsbeschlusses über
Massnahmeii gegtm &e Bodenspekulation... gewährleistet
ist, und es sei@ii die zuständigen Behörden anzuweisen,
a.lsda.m1 die Liegenschaft dem Kläger zuzuschlagen.»
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
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AS 72 n -
1946
UJ2
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Das Bunde8gerickt zieht in Erwägung :
1 .. -
Eine Realteilung ist nach dem Urteil der Vor-
instanz wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes
nicht tunlich. Sie wird auch von keiner Partei mehr
verlangt. Daher bleibt nach Art., 651 Abs. 2 ZGB nur die
Anordnung einer Versteigerung übrig. Die Vorinstanz hat
sich für eine Versteigerung unter den Parteien,,nicht
auf öffentlicher Gant, entschieden. In dieser Hinsicht ist
ihr Urteil nicht angefochten. Die Berufung' des Klägers
richtet sich jedoch .gegen die Versteigerung als solche.
Er weist auf die notrechtlichen Vorschriften des Bundes-
rates über Massnahmen gegen die Bodenspekulation,hin
(BRB vom 19. Januar 1940 'mit Änderungen vom 7.
November 1941). Nach seiner Ansicht ist dadurch Art. 651
Abs. 2 ZGB in seinem materiellen Inhalt bis auf weiteres
ausser' Kraft gesetzt.,Daher könne der Hof als Ganzes
ihm zugewiesen werden, was nach Art. '651 Abs. 2 ZGB
nicht anginge (BGE 45 II 631). Allerdings p.abe es bei
der Anrufung des., Richters nach dieser Vorschrift zu
bleiben. Die Entscheidung habe aber auf Grund des
auaserordentlichen Bodenrechtes zu ergehen. Der Richter
möge dieses selber anwenden, entsprechend dem Grund-
satz der Gewaltentrennuhg. Damit trete der Richter
gewissermassen an die Stelle der genehmigungspflichtigen
Verwaltungsbehörde. Doch dürfte er Veranlassung finden,
sich vor seiner Verfügung mit der ordentlicherweise zur
Anwendung des Bodenrechtes berufenen Verwaltungs-
behörde ins Einvernehmen zu setzen.
2. -
Es frägt sich zunächst, ob' über die Anwendbarkeit
desausserordentlichenBodenrechtesdernachArt. 651 Abs.2
ZGB angerufene Teilungsrichter selbst zu entscheiden
habe. In einem Urteil der I. Zivilabteilung des Bundes-
gerichtes wurde ausgeführt, der Zivilrichter sei nicht
befugt, über die Anwendbarkeit des betreffenden BRB
1940/41 zu urteilen. Vielmehr entscheide die kantonale
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Verwaltungsbehörde endgültig darüber, « auf welche Ver-
träge der BRB 1940/41 anwendbar ist», speziell auch
hinsichtlich des zeitlichen Anwendbarkeitsbereiches (BGE
69 II 32 Erw. 3). Jenes Urteil hatte jedoch nur den Fall
eines Vertrages im Auge, also eines an sich zweifellos vom
Bodenrecht betroffenen Rechtsgeschäftes. Daraus folgt
nichts gegen die Befugnis des Richters, die Anwendbar-
keit des Bodenrechtes auf andere Rechtsa~te abzulehnen.
Dass jenem Urteil kein.e präjudizielle Bedeutung für den
vorliegenden Fall zukommt, wird denn auch von der
I. Zivilabteilung in dem mit ihr gemäss Art. 16 OG ein-
geleiteten Meinungsaustausch anerkannt.
3. -
Zweifel erheben sich über die Anwendbarkeit des
Bodenrechtes bei einem von den Miteigentümern einmütig
gemäss Art. 651 Abs. 1 ZGB vorgenommenen Verkauf
oder einer andern dort vorgesehenen Verfügung. Art.· 14
BRB unterstellt Verfügungen über einen Miteigentums-
anteil ({ sinngemäss}) den gleichen Vorschriften wie Ver-
fügungen über das Grundstück als solches. Jene Anwend-
barkeitsfrage ist zu bejahen, wenn man darauf abstellt,
dass Rechtsakte nach Art. 651 Abs. 1 ZGB auf freiem
Willensentschluss der Miteigentümer beruhen. Sie ist zu
verneinen, wenn man den zugrundeliegenden sachen-
rechtlichen Teilungsanspruch als entscheidend betrachtet
und den betreffenden Verfügungen deshalb den Charakter
eines Verkehrsgeschäftes im Sinne des BRB abspricht.
Hier liegt indessen keine Verfügung nach Art. 651 Abs. 1
ZGB ·vor. Daher kann die aufgeworfene Frage auf sich
beruhen, ebenso vorweg die Frage, wer zu deren Beur-
teilung gegebenenfalls zuständig sei. Wie dies auch sein
möge, lässt sich eine vom Teilungsrichter nach Art. 651
Abs. 2 angeordnete Versteigerung unmöglich als frei-
willige betrachten, die allein nach Art. 12 BRB dem
ausserordentlichen Bodenrecht unterworfen wäre. Es ver-
schlägt nichts, dass eine gerichtlich angeordnete Verstei-
gerung nicht geradezu eine Zwangsversteigerung Le.S.
darstellt, die Art. 7 Ziff. 5 BRB ausdrücklich von der
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Sachenrecht. N0 26.
Genehmigungspflicht ausnimmt. Sie steht jedenfalls der
Zwangsversteigerung näher als der freiwilligen Verstei-
gerung. Das Notrecht darf nicht auf Tatbestände ange-
wendet werden, die ausserhalb des von seinen Vorschriften
erfassten Bereiches liegen. Der BRB 1940/41 schafft
öffentlichrechtliche Beschränkungen der Privatautonomie
(vgl. EIGENMANN, Dieöffentlichrechtliche Beschränkung
im neuen sohweizerischen Agrarrecht, Diss. 1944, 19 ff).
Solche notrechtliche Eingriffe «analog» auf Rechtsakte
anzuwenden, die dem bezeichneten Gegenstand nicht
entsprechen, ist nicht zulässig. Nur in uneigentlichem
Sinne kann eine analoge Anwendung allenfalls Platz
greifen: nicht kraft Notrechts selbst, und somit nicht
zwingend, sondern kraft richterlichen Ermessens iin
Rahmen der dem Richter nach Art. 651 Abs. 2 ZGB
zustehenden Verfügungsgewalt.
Aber diesem richterlichen Ermessen sind enge Schran-
ken gezogen. Das ZGB will einerseits die Gleichberechti-
gung der Miteigentümer wahren. Daher kommt nicht in
Frage, dem einen Miteigentümer etwa deshalb ein Vor-
recht auf Erwerb einzuräumen, weil er Landwirt von
Beruf ist. Anderseits will das ZGB den Teilungsanspruch
verwirklichen. Daher verbietet sich auch die Festsetzung
eines maximalen Zuschlagspreises. Sonst würde die Stei-
gerung nur dann zum Ziele führen, wenn höchstens einer
der bietenden Miteigentümer den ma~alen Preis bietet
(wenn also dessen Festsetzung überflüssig war). Ist, wie
vermutlich auch im vorliegenden Falle, damit zu rechnen,
dass ein nach den Grundsätzen des BRB 1940/41 fest-
gesetzter Höchstpreis von beiden Miteigentümern geboten
werde, so würde sich eine Steigerung als untaugliche
Massnahme erweisen (vgl. für die Zwangsverwertung von
Waren mit Höchstpreis BGE 71 III 180). Um die Gleich-
berechtigung der Miteigentümer zu wahren, müsste der
Richter angesichts beidseitigen Angebotes' des maximalen
Preises die Steigerung als gescheitert erklären. Es liesse
sich solchenfalls an Losziehung denken. Diese Massnahme
Obligationenrecht. N0 27.
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1st aber dem Art. 651 Abs. 2 ZGB völlig unbekannt, und
der Kläger zielt denn auch mit seinen Begehren nicht
darauf ab.
Demrw,ch erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 3. Dezember 1945
bestätigt.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
27. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteIlung vom 9. April
1946 i. S. Hans Hamberger A.-G. gegen Frau Wwe. Feuz-
Zwahlen und Genossen.
Versorgersokaden; GenugfluUng. Art. 45 Abs. 3, 47 OR.
Versorgerschaden der Ehefrau und der Kinder; Abgrenzung von
Tat- und Rechtsfrage; Bemessung der Rente (Erw. 4 und 5).
Versorgerschaden eines Kindes bei Wiederverheiratung der
Mutter (Erw. 6).
Versorgeranspruch eines Stiefkindes bei Verlust des Stiefvaters
(Erw. 6).
Genugtuungsanspruch eines Kindes wegen Verlustes des Va.ters
obwohl es schon in frühester Jugend durch Wiederverheiratung
der Mutter einen Stiefvater erhält (Erw. 9 c),
Perte de soutien " rbparation mcrale. Art. 45 al. 3. 47 CO.
Perte' de soutien pour l'llpouse et les enfants; question de fa.it et
question de droit; calcul de Ia rente (consid. 4 et 5).
Perte de soutien pour un enfant en cas de remariage de Ja mere
(consid. 6).
Perte de soutien pour des beaux-enfants, en cas de deces du beau-
pare (consid. 6).
IndemniM pour tort moral due a. un enfant qui a perdu son pere,
bien que sa mare, en se remariant, lui Ric; donna un beau-pere,
aJors qu'i} eta.it encore en bas age {consid. 9 cJ.
PerditiJ del sOBtegno; riparazione morale. Art. 45 cp. 3, 47 CO.
Perdita deI sostegno della moglie e dei figli; questione di fatto e
questione di diritto; calcolo deDa rendita (consid. 4 e 5).
Perdita deI sostegno d'un figlio in caso di nuovo matrimonio
della madre (consid. 6).