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56_II_274

BGE 56 II 274

Bundesgericht (BGE) · 1930-07-01 · Deutsch CH
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OblÜlationenrecht. N0 45.

45. Auszug &US dem Urteil der I. Zivila.bteiluDg

vom 1. Juli 1930

i. S. Blum " Cie gegen Derionaweiler.

Der Dienstherr verliert das Klagerecht aus Ubertretung eines

K 0 n kur ren z ver bot e s gemäss Art. 360 Abs. 2 OR

auch dann, wenn er den Vertrag durch rechtmässige K ü n d i-

gun g, jedoch ohne dass ihm der Dienstnehmer einen wich-

tigen, von ihm zu verantwortenden Grund geboten hätte,

aufgehoben hat. -

Auslegung des Begriffes des « wichtigen

Grundes» im Sinne von Art. 3fJb Abs. 2 OR.

Es fragt sich, ob ein Dienstherr gemäss Art. 360 Abs. 2

OR seiner Ansprüche aus einem vereinbarten Konkurrenz-

verbot auch dann verlustig gehe, wenn er, wie dies hier

geschehen ist, das Verhältnis zum Dienstpflichtigen durch

ordentliche Kündigung aufgehoben hat. Die Beklagte ist

der Auffassung, der durch Art. 360 Abs. 2 OR gesetzlich

verfügte Ausschluss des Klagerechtes beziehe sich nur auf

die Fälle, wo der Dienstherr, ohne hiezu berechtigt ge-

wesen zu sein, vorzeitig vom Vertrage zur~ckgetreten ist

(Art. 352 OR). Zu einer derartigen Einschränkung bietet

der Wortlaut der streitigen Vorschrtlt jedoch keinen

Anhaltspunkt. Der blosse Umstand, dass nach Art. 352

OR den Parteien « aus wichtigen Gründen» das Recht

zur sofortigen Vertragsauflösung zuerkannt ist und dass

Art. 360 Aba. 2 OR den Dienstherrn dann vom Klage-

recht ausschliesst, wenn er das Verhältnis « ohne wich-

tigen ... Grund») aufgehoben hat, zwingt noch nicht zu

dem von der Beklagten gezogenen Schluss. Art. 360

Aha. 2 OR spricht nicht von einer vorzeitigen Vertrags-

auflösung bezw. von einem vorzeitigen Rücktritt, sondern

ganz allgemein von der Aufhebung, die mit oder ohne vor-

herige ordentliche Kündigung erfolgt sein kann. Also nicht

nur dann verliert der Dienstherr das Klagerecht aus

Übertretung des Konkurrenzverbotes, wenn er in unzu-

lässiger Weise, vorzeitig vom Vertrage zurückgetreten ist,

sondern auch dann, wenn er den Vertrag zwar durch recht-

Obligat.ionenrecht. N0 45 •.

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mässige Kündigung, jedoch ohne dass ihm der Dienst-

nehmer einen wichtigen, von ihm zu vertretenden Grund

geboten hätte, aufgehoben hat. Dass diese von der kan-

tonaJen Rechtsprechung (vgl. BI. f. zürch. Rechtsprechung

Bd. 12 Nr. 9 S. 12/3; 15 Nr. 15 S. 10; 27 Nr. S. 136) und

der Doktrin (vgL OSER, Kommentar zu Art. 360 Nr. 2 (;

S. 686; BECKER, Kommentar zu Art. 360 Nr. 3 S. 450;

FICK, Kommentar zu Art. 360 Nr. 7 und 8 S. 652; LANG,

Der Dienstvertrag, zu Art. 360 Nr. 3 S. 48/9; RICHARD,

Le contrat de travail en droit suisse, S. 237; VERREY,

La prohibition da concurrence dans le contrat de travail,

S. 59) einhellig vertretene Auffassung auch dem Willen

des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich unzweideutig aus

der Entstehungsgeschichte der streitigen Vorschrift. Im

Entwurf des Bundesrates vom 3. März 1905 hatte diese

(als Art. 1402 Abs. 2) folgende Fassung: «Ferner kann

der Arbeitgeber wegen Übertretung des Verbotes nicht

klagen, wenn er da.s Verhältnis zum Dienstpflichtigen

ohne erheblichen Anlass oder aus einem Anlass, den er

selbst zu verantworten hat, aufgehoben oder durch sein

eigenes Verschulden dem Angestellten einen Grund zur

Aufhebung des Vertrages gegeben hat» (vgL Bundesblatt

1905 Ir S. 182). Dabei bemerkte der Bundesrat in seiner

Botschaft (vgl. Bundesblatt 1905 II S. 40), diese Bestim-

mung sei in N:achahmung der deutschen Regelung auf-

genommen worden, welche -

es handelt sich um den

inzwischen abgeänderten § 75 Abs. I des deutschen Han-

delsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 -

dahin lautete, dass

der Prinzipal seine Rechte aus einem Konkurrenzverbot

nicht geltend machen könne, «wenn der Prinzipal das

Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, dass für die Kün-

digung ein erheblicher Anlass vorliegt, den er nicht ver-

schuldet hat, oder dass während der Dauer der Beschrän-

kung dem Handlungsgehilfen das zuletzt von ihm bezo-

gene Gehalt fortgezahlt wird ». Daraus ist ohne weiteres

zu schliessen, dass auch die ordentliche Kündigung eines

auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages als eine

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Obligationenrecht. N° 45.

Art der Aufhebung, auf welche Art. 1402 Abs. 2 des

Entwurfes Anwendung finden sollte, erachtet wurde, wie

dies auch seinerzeit vom Referenten (Huber) in der Exper-

tenkommission ausdrücklich hervorgehoben worden ist

(vgl. Protokoll der Exp.-Kom., 25. Sitzung v. 8. März 1909

S. 8; auch OSER, der Mitglied der Expertenkommission

war, äusserte sich in seinem in der Schweiz. Juristenzeitung

Bd. V veröffentlichten Bericht «Der Dienstvertrag nach

den Beschlüssen der Expertenkommission » in gleicher

Weise, indem er auf S. 326 bemerkte: «Eine Abschwä-

chung der Wirkung des Konkurrenzverbotes besteht nach

dem Entwurf darin, dass wegen dessen "übertretung nicht

geklagt werden kann, wenn der Dienstherr selbst die

Aufhebung des Dienstverhältnisses veranlasst hat (durch

gesetzliche Kündigung oder infoIgelKündigung durch den

Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer wegen eines vom

erstern zu verantwortenden Grundes »). An dieser Auf-

fasung wurde, wenn auch die fragliche Vorschrift aus

andern Gründen schliesslich eine andere. Fassung erhielt,

im weitern Verlaufe der Beratungen stets festgehalten.

Nur darüber herrschte in der Expertenkommission und in

den Räten eine Meinungsverschiedenheit, ob der Klage-

ausschluss nicht auch für den Fäll der Nichtern~uerung

eines abgelaufenen befristeten Vertrages gelten solle, und

ob nicht allenfalls der Dienstherr sich auch bei grundloser

Entlassung des Dienstpflichtigen dennoch auf das Kon-

kurrenzverbot solle berufen können, wenn er diesem für

die ganze Dauer des Verbotes eine den Verhältnissen ent-

sprechende Entschädigung ausrichtet.

Diese Abände-

rungsanträge wurden jedoch schliesslich abgelehnt, ohne

dass aber mit Bezug auf die hier streitige Frage irgendeine

.Änderung in der ursprünglichen Auffassung eingetreten

wäre. So erklärte Huber als Berichterstatter noch in der

Schlussberatung des Nationalrates vom 3. November 1910

(vgl. Sten Bull. 1910 S.498), wenn der Dienstherr den

Dienstnehmer an das Konkurrenzverbot binden wolle, « so

braucht er einfach nicht zu kündigen. Er hält den Vertrag

Obligationenrecht. N° 45.

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aufrecht und zahlt den Lohn; dann behält er den Mann

in der Hand .... Der Dienstherr hat diese Mögliohkeit. Wenn

er das aber nicht will und den Vertrag auflöst,,so soll ~

Konkurrenzverbot dahinfallen ». Es mag zugegeben wer-

den, dass bei einer Beibehaltung der im ursprünglichen

Entwurf des Bundesrates vom 13. März 1905 enthaltenen

Fassung, die den Ausdruck «erheblicher Anlass)} statt

« wichtiger Grund)} enthielt, ein Zweifel über die Bedeu-

tung der streitigen Bestimmung noch weniger hätte auf-

kommen können. 'Allein da sich aus der Entstehungs-

geschichte ergibt, dass der nachträgliche Wechsel in der

Ausdrucksweise ohne jeden materiellen Grund vorgenom-

men worden war (die neue Bezeichnung findet sich erst-

mals im Entwurf des Bundesrates vom 14. Juni 1909),

kommt dieser .Änderung keine Bedeutung zu.

Führt somit auch eine ordentliche Kündigung von

Seiten des Dienstherrn zum Klageausschluss, falls sie ohne

wiohtigen, vom Dienstnehmer zu verantwortenden Grund

erfolgte, so fragt sich nun aber noch, ob vorliegend, wie

dies von der Vorinstanz angenommen wurde, wirklich

keine derartigen Gründe bestanden haben. Hiebei ist

vorweg zu bemerken, dass, wenn auch im Gesetz der näm-

liche AUsdruck ver~endet wurde, der Begriff des « wich-

tigen Grundes & im Sinne von Art. 360 Aha. 2 OR nicht

mit demjenige;t des Art. 352 OR gleichbedeutend erachtet

werden kann, da dies eine zu weitgehende, vom Gesetz-

geber zweifellos riicht gewollte Benachteiligung des Dienst-

herrn bedeuten würde. Vielmehr muss es für die Annahme

des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Art. 360

Abs. 2 OR -

entsprechend der Bedeutung der analogen

Vorschrift im deutschen'Recht, § 75 Aba. 2 des deutschen

HandelsgeSetzbuches, in der Fassung vom 10. J~i 1914

-

genügen, wenn ganz allgemein ein Grund vorliegt, der

nach vernünftiger kaufmännischer Erwägung einen erheb-

lichen Anlass zur Kündigung eines Diellßtvertrages bildet

(vgl. a.uch ST.4.,UB, Kommentar zum deutschen HOB.

Auflage 1926, zu § 75 Bd. 1 Note 5 S. 499) ............ .