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Obligationenrecht. N° 32.
L. firent en cours d'instance. Il resulte en effet de leurs
explications, que la cession n'eut lieu que pour permettre
a J. de L., suspendu dans l'exercice de la profession d'avo-
• cat, de continuer, maIgre cette mesure, a plaider contre
dame C. T. D'apres J. de L., le prix de la cession equiva-
lait a la valeur nette de la realisation des droits eooes, ce
qui prouve qu'a la fin du proces il devait done rendre
compte de son activite au cedant. Le caractere fidueiaire
de l'acte du 19 avril 1920 resulte, au surplus, aussi du
fait que M. T., lequel en sa qualite de banquier tient
une comptabilite reguliere, n'a, d'apres les constatations
de fait du juge eantonal, pas inserit la cession dans ses
livres. Il admettait done que, malgre la cession, les biens
cooes etaient restes sa propriete.
Or, il est vrai que, a la difference du contrat simule,le
contrat fiduciaire est valable en principe, mais eette regle
comporte une exeeption lorsqu'il a ete conclu dans le but
d'eluder une prescription legale. Dans ce cas, en effet, il
est nul en vertu de l'art. 20 CO, lequel declare tels les
contrats qui ont pour objet une chose impossible, illicite
ou contraire aux mreurs.
La question de savoir si, dans une espece deteiminee,
un contrat a et6 eonclu dans le but d'eluder la loj. releve
du pouvoir d'appreeiation du juge. Celui-ei, ainsi que le
Tribunal fooerall'a declare dans son arret Savoy c. Muriset
(RO 54 II p. 429), doit rechereher dans ehaque eas parti-
eulier si la disposition legale,' que l'on a voulu eluder,
interdit un certain resultat, ou si elle ne l'autorise que dans
eertaines limites, qui echappent au droit de disposition des
parties, ou encore si, sans interdire le resultat, elle regle
les voies et les moyens de l'atteindre. Ce n'est que dans
eette dermere hypothese que le resultat peut etre valable-
ment atteint par des voies de droit autres que eelles qui
ont eM normalement prevues par le legislateur.
3. -
En l'espece, il n'est pas douteux qu'en conferant
a une autorite judiciaire le droit de suspendre un avocat
dans l'exercice de sa profession le legislateur valaisan a
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voulu interdire un resultat, c'est-a-dITe empecher que
l'avocat frappe par une peine disciplinaire de ce genre
puisse continuer a representer des tiers en justice. Il s'en-
suit qu'une mesure de cette nature ne saurait etre vala-
blement eludee et que partant la cession du 19 avril1920,
qui de l'aveu des recourants visait ce but, doit etre consi-
deree comme nulle, meme si elle n'a pas eM simulee.
4. -
La question de savoir si l'intimee peut se prevaloir
de cette nulliM ne saurait faire de doutes, l'acte du 19 avril
19.20 etant nul en vertu de I'art. 20 CO. Or, d'apres la
jurisprudence (RO 25 II 478, 27 II 120, 30 II 416 et 33
II 430) toute nulliM decoulant de eette prescription legale
doit etre relevee d'office par le juge, meme si les parties
ne la lui ont pas signalee.
Par ces moti/s, le Tribunal /ederal
rejette le recours et confirme le jugement attaque.
33. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 17. Juni I980
i. S. E1ä.usler gegen Dr. Biroher.
Haftbarkeit des Chefs einer kantonalen Krankenanstalt dafür,
dass ein Patient im Fieber aus dem Fenster der Anstalt sprang
und sich hiebei beide Fersenbeine brach!
A. -
Der Kläger, Fridolin Kläusler, wurde am 26. Mai
1927 zwecks Vornahme einer Blinddarmoperation in die
kantonale Krankenanstalt Aarau verbracht. Die Opera-
tion wurde am gleichen Tage vorgenommen und verlief
normal; doch stellten sich am 28. Mai Fieber ein. Der
Kläger wurde unruhig, was den damaligen Tagesarzt,
Dr. Heer, -
der Chefarzt Dr. Bircher, der heutige Beklagte,
war in jenem Zeitpunkt abwesend -
veranlasste, ihn in
ein Einzelzimmer im ersten Stock der chirurgischen Ab-
teilung verbringen und daseihst bewachen zu lassen. Es
wurden ihm mehrfach Beruhigungsmittel verabreicht,
auch wurde er im Bette festgebunden. Trotzdem ver-
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mochte ihn die in der Nacht vom 28. auf den 29. Mai mit
seiner Bewachung betraute Krankenschwester, Irene Jaba.t,
nicht .zu meistern. Sie holte daher den in der Nähe
schlafenden Wärter Dutli herbei. Während dieser kurzen
Abwesenheit gelang es dem Kläger, sich von seinen
Fesseln völlig zu befreien und aus dem nicht vergitterten
Fenster in den Garten hinunter zu springen, wobei er
beide Fersenbeine brach. Das erforderte eine weitere,
längere Spitalbehandlung, die vom Assistenzarzt Dr. Wyss
unter der Oberleitung und Kontrolle des Beklagten
besorgt wurde, und die bis zum 24. September 1927
dauerte, an welchem Tage der Kläger als geheilt entlassen
wurde.
B. -. In der Folge erklärte der Kläger die « Direktion
der kantonalen Krankenanstalt in Aarau)} sowie den
Chefarzt Dr. Bircher für den fraglichen Unfall und dessen
Folgen verantwortlich und verlangte von diesen mit
Klage vom 5. April 1929 Bezahlung von 10,000 Fr. nebst
5 % Zins seit 15. Juni 1927, unter Solidarhaft.
O. -
Mit Entscheid vom 17. Mai 1929 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Klage geg~n die Anstalts-
d!rektion mangels Partei- und Prozessfähigkeit der Be-
klagten -
da dieser gar keine selbständige Rechtspersön-
lichkeit zukomme -
zurückgewiesen. Die Klage gegen
Dr. Bircher wurde mit Urteil vom 21. März 1930 abge-
wiesen.
D. -
Hiegegen hat der Kläger am 16. April 1930 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut
um Schutz der Klage gegen Dr. Bircher ersuchte.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Kläger ist dadurch, dass er sich zur Operation seines
Blinddarmes in die kantonale Krankenanstalt Aarau
begab, weder zur Anstalt selber, noch zu deren Chefarzt
in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis getreten; denn
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wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat, gehört die öffentliche Krankenfürsorge, wie sie in
den staatlichen und kommunalen Krankenanstalten ge-
boten wird, dem öffentlichen Rechte an, so dass das Rechts-
verhältnis der Patienten zu den betreffenden Anstalten
wie auch zu deren Personal verwaltungsrechtlichen Nor-
men untersteht (vgl.BGE 48 IIS. 417 ff.). Es könnte daher
v-orliegend nur eine H&:rtung des Beklagten aus unerlaubter
H3Ildlung in Frage kommen, die sich nach Art. 41 0&
beurteilt, da der Kanton Aargau mit Bezug auf das
Personal der kantonalen Krankenanstalten von dem ihm
durch Art. 61 0& eingeräumten Recht zum Erlass beson-
derer kantonaler Haftungsvorschriften keinen Gebrauch
gemacht hat. Dabei fällt aber, entgegen der Auffassung
des Klägers, eIne Haftung aus Art. 55 OR ausser Betracht,
da der Beklagte nicht Dienstherr des ihm unterstellten
Anstaltspersonals ist, d. h. es ist nur zu untersuchen, ob
sich der Beklagt.e selber eines für den dem Kläger aus
dem Unfall entstandenen Schaden kausalen Vergehens
schuldig gemacht habe.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe in mehrfacher
Weise dem § 13 des revidierten Reglementes für die
kantonale Krankenanstalt Aarau vom 3. Dezember 1900
(vgl. Aargauische Gesetzessammlung Neue Folge Bd. VI
S. 98) zuwidergehandelt, wonach die Oberärzte die Be-
handlung der Kranken nach den Grundsätzen der Wissen-
schaft und Humanität zu leiten und für gehörige Aus-
bildung der Krankenwärter und Krankenpflegerinnen zu
sorgen haben. Die Vorinstanz hat eine Verletzung dieser
Vorschrift durch den Beklagten verneint. Daran ist das
Bundesgericht gebunden, da es sich hiebei um die Anwen-
dung kantonalen Rechtes handelt. Dagegen fragt es sich,
ob in den vom Kläger erhobenen, in der Folge des nähern
ausgeführten Anschuldigungen nicht allenfalls eine Ver-
letzung von Geboten der allgemeinen Rechtsordnung zu
erblicken sei. Dies ist zu verneinen. Es kann vom Chef-
arzt einer kantonalen Krankenanstalt nicht verlangt wer-
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den, dass er sich persönlich und beständig jedes einzelnen
Patienten annehme. Dagegen hat er zweifellos dafür zu
sorgen, dass in seiner Abwesenheit die Pflege und Wartung
der Kranken nicht unterbrochen, sondern von don Assi-
stenzärzten, die ihm vom Staate als Vertreter und Gehilfen
beigegeben werden, weiter besorgt werde. Das ist aber
vorliegend geschehen, indem der damalige Tagesarzt,
Dr. Heer, dessen Befähigung zur Vertretung des Beklagten
nicht angezweifelt worden ist, das Nötige zur Unter-
bringung, Beruhigung, Bewachung und Fesselung des
Beklagten angeordnet hat. Und auch die Durchführung
dieser Anordnungen durch das Wartepersonal erfolgte in
einer Weise, dass daraus jedenfalls nicht auf eine mangelnde
Instruktion von Seiten des Beklagten geschlossen werden
könnte. Dass, wenn ein- mit vergitterten Fenstern verse-
henes Zimmer zur Verfügung gestanden hätte und der
Kläger darin untergebracht worden wäre, der Unfall sich
nicht ereignet hätte, ist nicht zu bezweifeln. Allein für
diesen Mangel kann der Beklagte, der ja nicht Inhaber
der Anstalt ist, nicht verantwortlich
e~klärt werden.
Hievon könnte höchstens dann die Rede sein, wenn sich
schon früher trotz der in der fraglichen Anstalt üblicher-
weise angewandten Bewachungsmethoden ein ähnlicher
Vorfall ereignet hätte. Dann allenfalls wäre dem Be-
klagten zuzumuten gewesen, die zuständige Behörde auf
die Notwendigkeit einer derartigen Schutzeinrichtung
aufmerksam zu machen. Nun liegen aber keinerlei An-
haltspunkte dafür vor, und es hat der Kläger auch keinerlei
Beweise dafür angetragen, dass ein solcher Vorfall sich
wirklich je ereignet hat. Die Vorinstanz hat daher mit
Recht davon Umgang genommen zu untersuchen, ob der
Beklagte schon früher bei der zuständigen Behörde in
diesem Sinne vorstellig geworden ist. Der Kläger macht
sodann noch geltend, dass der durch den Sturz verur-
sachte Bruch der beiden Fersenbeine unsachgemäss he-
handelt worden sei, was eine dauernde Invalidität des
Klägers zur Folge gehabt habe. Auch dafür sei der Be-
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klagte mitverantwortlich, da er den ihm unterstellten
Assistenzarzt, Dr. Wyss, der die Behandlung des Klägers
nach dem Sturze besorgt, nicht genügend beaufsichtigt
habe. Die Vorinsta.nz hat es für ausgeschlossen erachtet,
dass heute nach so langer Zeit ein Beweis dafür, dass der
Kläger unsa.chgemäss behandelt worden sei, noch erbracht
werden könne, und sie hat daher von der Einholung eines
Expertengutachtens, wie sie vom Kläger beantragt worden
war, abgesehen. Darin liegt eine antezipierte Beweis-
würdigung, die das Bundesgericht nicht zu überprüfen
vermag. Damit entfällt aber auch dieser Forderungsgrund,
so dass die Klage im vollen Umfange abgewiesen werden
muss.
Demnad~ erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 21. März
1930 bestätigt.
34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom. 17. Juni 1930 i. S. Biiedi gegen Odermatt.
Ein r e .d e der a b g e u r t eil t e n S ach e: Die Frage der
Identität der Streitsache beurteilt sich bei bundesrechtlichen
Ansprüchen nach eidgenössischem Recht. Darnach kann sie
nicht schon dann geschützt werden, wenn die Rechtsfrage,
von der die Lösung abhängt, dieselbe ist. (Erw. 2.)
Eigentumsiibergang durch brevi manu traditio bei aufschiebend
bedingtem Fahrniskauf : Kein übergang bei Ausfall der
Bedingung trotz Besitzes des Käufers. Nichtallwendbarkeit
von SchKG Art. 212 auf den Eintritt der Bedingung. (Erw.4.)
A. -
Im Dezember 1927 gab J. Odermatt in Dallenwil
dem J. Rüedi, derin Rischberg bei Küssnacht eine Silber-
fuchsfarm betrieb, 16 Silberfüchse zum Unterhalt und zur
Wartung. Von diesen Tieren starben in der Folge elf an
der Lungenwurmseuche und wegen ungenügender Pflege.
Am 7. November 1928 schlossen Odermatt und Rüedi
über die bis dahin streitigen Anspruche Odermatt's
folgende Vereinbarung:
AB 56 TI -
1930
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