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Obligationenrecht. No 33.
den, dass er sich persönlich und beständig jedes einzelnen
Patienten annehme. Dagegen hat er zweifellos dafür zu
sorgen, dass in seiner Abwesenheit die Pflege und Wartung
der Kranken nicht unterbrochen, sondern von don Assi-
stenzärzten, die ihm vom Staate als Vertreter und Gehilfen
beigegeben werden, weiter besorgt werde. Das ist aber
vorliegend geschehen, indem der damalige Tagesarzt,
Dr. Heer, dessen Befähigung zur Vertretung des Beklagten
nicht angezweifelt worden ist, das Nötige zur Unter-
bringung, Beruhigung, Bewachung und Fesselung des
Beklagten angeordnet hat. Und auch die Durchführung
dieser Anordnungen durch das Wartepersonal erfolgte in
einer Weise, dass daraus jedenfalls nicht auf eine mangelnde
Instruktion von Seiten des Beklagten geschlossen werden
könnte. Dass, wenn ein -mit vergitterten Fenstern verse-
henes Zimmer zur Verfügung gestanden hätte und der
Kläger darin untergebracht worden wäre, der Unfall sich
nicht ereignet hätte, ist nicht zu bezweifeln. Allein für
diesen Mangel kann der Beklagte, der ja nicht Inhaber
der Anstalt ist, nicht verantwortlich
e~klärt werden.
Hievon könnte höchstens dann die Rede sein, wenn sich
SChOll früher trotz der in der fraglichen Anstalt üblicher-
weise angewandten Bewachungsmethoden ein älmlicher
Vorfall ereignet hätte. Dann allenfalls wäre dem Be-
klagten zuzumuten gewesen, die zuständige Behörde auf
die Notwendigkeit einer derartigen Schutzeinrichtung
aufmerksam zu machen. Nun liegen aber keinerlei An-
haltspunkte dafür vor, und es hat der Kläger auch keinerlei
Beweise dafür angetragen, dass ein solcher Vorfall sich
wirklich je ereignet hat. Die Vorinstanz hat daher mit
Recht davon Umgang genommen zu untersuchen, ob der
Beklagte schon früher bei der zuständigen Behörde in
diesem Sinne vorstellig geworden ist. Der Kläger macht
sodann noch geltend, dass der durch den Sturz verur-
sachte Bruch der beiden Fersenbeine unsachgemäss be-
handelt worden sei, was eine dauernde Invalidität des
Klägers zur Folge gehabt habe. Auch dafür sei der Be-
Obligationenrooht. N0 34.
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klagte mitverantwortlich, da er den ihm unterstellten
Assistenzarzt, Dr. Wyss, der die Behandlung des Klägers
nach dem Sturze besorgt, nicht genügend beaufsichtigt
habe. Die Vorinstanz hat es für ausgeschlossen erachtet,
dass heute nach so langer Zeit ein Beweis dafür, dass der
Klägerunsachgemäss behandelt worden sei, noch erbracht
werden könne, und sie hat daher von der Einholung eines
Expertengutachtens, wie sie vom Kläger beantragt worden
war, abgesehen. Darin liegt eine antezipierte Beweis-
würdigung, die das Bundesgericht nicht zu überprüfen
vermag. Damit entfällt aber auch dieser Forderungsgrund,
so dass die Klage im vollen Umfange abgewiesen werden
muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 21. März
1930 bestätigt.
34. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom 17. Juni 1930 i. S. Itüedi gegen Odermatt.
Ein r e .d e der a b g e u r t eil t e n S ach e: Die Frage der
Identität der Streitsache beurteilt sich bei bundesrechtlichen
Ansprüchen nach eidgenössischem Recht. Da.rna.ch kann sie
nicht schon dann geschützt werden, wenn die Rechtsfrage,
von der die Lösung abhängt, dieselbe ist. (Erw. 2.)
Eigentumsübergang durch brevi manu traditio bei aufschiebend
bedingtem Fahrniskauf : Kein Übergang bei Ausfall der
Bedingung trotz Besitzes des Käufers. Nichtanwendbarkeit
von SchKG Art. 212 auf den Eintritt der Bedingung. (Erw. 4.)
A. -
Im Dezember 1927 gab J. Odermatt in Dallenwil
dem J. Rüedi, derin Rischberg bei Küssnacht eine Silber-
fuchsfarm betrieb, 16 Silberfüchse zum Unterhalt und zur
Wartung. Von diesen Tieren starben in der Folge elf an
der Lungenwurmseuche und wegen ungenügender Pflege.
Am 7. November 1928 schlossen Odermatt und Rüedi
über die bis dahin streitigen Ansprüche Odermatt's
folgende Vereinbarung:
AB 56 II -
UUO
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Obligationenrecht. N° 34.
«(a) Gemäss Offerte vom 16. November 1927 übergab
J. Odermatt dem J. Rüedi in seine Silberfuchsfarm
Rischberg Ende Dezember 1927 acht Paar Silberfüchse m
Pension, in der Voraussetzung, dass die Tiere fachgemäss
gehegt und gepflegt würden.
Rüedi versprach alles,
verschwieg aber bei der Abmachung, dass in seiner Farm
Silberfüchse an Lungenwurm umgestanden seien. Die
Folge davon war, dass im Lauf~ des Jahres 1928 nebst
totalem Ausfall an Jungfüchsen, 9 Altfüchse von Oder-
matt an dieser Seuche umgestanden sind. Aucb untemess
Rüedi eine Meldung vom Tode der Füchse an Odermatt,
ebenso den ärztlichen Untersuch.
b) Rüedi anerkennt, durch Verheimlichung der Lungen-
wurmseuche Odermatt stark geschädigt zu haben, und
um einem Prozess auszuweichen, erklärt er sich bereit,
Odermatt seine sämtlichen toten und lebenden Füchse
zum Preise von 20,000 Fr.abzukaufen, zahlbar 10,000 Fr.
am 17. Dezember 1928, 5000 Fr. am 1. Juli 1929 und
5000 Fr. am 15. Dezember 1929. Die Ka,ufsumme ist von
heute an mit 6 % zu verzinsen. Die Abmachung hat nur
Gültigkeit, wenn Rüedi die Zahlungsternnne pünktlich
einhält. Werden die Termine von Rüedi nicht eingehal-
ten, so steht es Odermatt frei, vom Vertrage i,nsofern
zurückzutreten, dass er von Rüedi den ganzen erlittenen
Schaden, der bedeutend höher kommt, als obige Summe,
einverlangen kann.
e) •••.
d) .... »
Kurz vor dem 17. Dezember 1928 schied Jakob Rüedi
freiwillig aus dem. Leben.
Sein Nachlass wurde von
seinen Erben ausgeschlagen, und am 24. Dezember 1928
eröffnete der Gerichtspräsident die konkursamtliche Nach-
lassliquidation. Odermatt machte darauf eine Eigentums-
ansprache an fünf von den im Konkursinventar enthal-
tenen Füchsen geltend. Die Identität der herausverlang-
ten Tiere mit denen, welche seinerzeit durch Od~tt
übergeben worden waren, wird durch das von Prof. Zwieky
Obligationenn,eht. N" 34.
in Zürich geführte Zoohtbuch der Silberfüchse in der
Schweiz und seine Aufzeichnungen ausgewiesen.
B. -
Am 8. April 1929 hat Johann Rüedi als Kolloka-
tionsgläubiger gegen Odermatt Klage über folgende Rechts-
frage erhoben:
{(Ist Dicht gerichtlich zu erkennen, es sei die im Kon-
kurse der Nachlassliquidation J. Rüedi unter Ziff. 21/20
in V. Klassezugelassene Forderung des Beklagten quanti-
tativ herabzusetzen und mit nicht mehr als 20,000 Fr.
zuzula.ssen und zu kollozieren ~ I)
O. -
Am 8. Juni 1929 hat J. Odermatt gegen die
Liquidationsmasse des Jakob Rüedi Klage über die
Streitfrage eingeleitet :
« Ist gerichtlich zu erkennen, es habe die Beklagte unter
Anerkennung des klägerischen Eigentums dem Kläger
die InventarBtücke des Konkursinventars Jakob Rüedi
Nr. 21, 15,18,17 und 16 (5 Silberfüchse) herauszugeben ~.
Dieser Anspruch ist durch die Konkursverwaltung und .
die zweite Gläubigerversammlung anerkannt worden.
Johann Rüedi in Gächlingen verlangte jedoch innert der
gesetzlichen Frist Abtretung der Rechte der Masse gegen
Odermatt.
D. -
Das Bezirksgericht Küssnacht, das beide Prozesse
gleichzeitig beurteilt hat, hat am 22. November 1929 die
Kollokationsklage des Johann Rüedi abgewiesen, die
Eigentumsklagedes Odermattdagegen geschützt.
E. -
Eine gegen den Entscheid im Kollokationsprozess
eingereichte Berufung an das Kantonsgericht ist durch
Johann Rüedi zurückgezogen worden.
F. -
Die Berufung Johann Rüedi's gegen das Urteil
des Bezirksgerichtes über die Eigentumsansprache hat das
Kantonsgericht des Ka.ntonsSchwyz am 23. Januar 1930
abgewiesen und damit die Eigentumsansprache ebenfalls
gutgeheissen.
G. -
Gegen dieses Erkenntnis hat der Beklagte recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erldärl und den
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Obligationenrecht. N° 34.
Antrag gestellt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Klage sei abzuweisen.
H.- ...,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Hauptnrteil.)
2. -
(Passivlegitimation.)
3. -
Die VOrIDstanz hat die Appellation abgewiesc:n
und die Aussonderungsklage geschützt, weil über dIe
entscheidende Frage, ob der Vertrag zwischen Jakob
Rüedi und dem Kläger vom 7. November 1928 noch zu
Recht bestehe, und ob infolgedessen Rüedi und nach
ihm die Masse Eigentümer der Füchse geworden seien,
im Urteil des Bezirksgerichtes Küssnacht über die Kollo-
kationsklage Johann -Rüedi's im verneinenden Sinne
erkannt worden sei, und weil dieses Urteil durch Rückzug
der dagegen gerichteten Berufung gemäss § 162 der
Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz auch für den
vorliegenden Fall rechtskräftig gewordell sei.
Die Frage, ob ein rechtskräftiges Urteil einer neuen
Entscheidung entgegenstehe, ist nicht ausschliesslich nach
kantonalem Recht zu beurteilen. § 162 der Zivilprozess-
ordnung im Kanton Schwyz, der sich fast w~lich an
§ 104 der ZPO des Kantons Zürich anlehnt, stellt wohl
die Voraussetzungen der Rechtskraft auf und ordnet ihre
Wirkungen, aber er gibt keilte Entscheidung da.rii~r und
kann keine geben, ob im einzelnen Fall, wenn es slCh um
materielle, bundesrechtliehe Ansprüche handelt, die Vor-
aussetzungen der Rechtskraft erfüllt sind oder nicht, denn
darüber bestimmt das materielle, eidgenössische Recht.
Das Bundesgericht hat schon in seinem Urteil i. S. Amberg
gegen Amberg vom 4. Juni 1887 (BGE 13 S. ~39 Erw. 2)
gefunden, dass über die Einrede der abgeurteilten ~ache
unter Umständen nach Bundesrecht zu erkennen seI. In
seinem Urteil i. S. Bruhin gegen Bruhin vom 26. -Juni
1891 hat es die Vortrage, ob der Streitgegenstand derselbe
sei, ob also eine Voraussetzung der Rechtskraft erfüllt sei,
Obliga.tionenrecht. N° 34.
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nach eidgenössischem Recht entschieden, weil in bei den
Prozessen Ansprüche des Bundesrechtes streitig waren
(BGE 17 S. 327 ff.). Im Urteil i. S. Knörr gegen Kredit-
anstalt in Luzern vom 17. Oktober 1890 endlich (BGE 16
S. 768) hat das Bundesgericht ausgeführt: « Der Vertreter
der Klägerinnen hat heute behauptet, dem auf das eid-
genössische Obligationenrecht gestützten Anspruche aus
ungerechtfertigter Bereicherung könne überhaupt die auf
kantonales Prozessrecht sich gründende Einrede der
abgeurteilten Sache nicht entgegen gehalten werden.
Diese Behauptung ist offenbar unbegründet. Es ist ja
klar, dass das Obligationenrecht den Grundsätzen über
die Rechtskraft richterlicher Urteile in keiner Weise
derogiert, diese Grundsätze vielmehr für obligationen-
rechtliche, wie für andere Ansprüch~ nach wie vor gelten.
Dass sodann die Voraussetzungen der Einrede der abge-
urteilten Sache im vorliegenden Fall gegeben sind, unter-
liegt keinem Zweifel. Es ist in dieser Beziehung nicht
ausschliesslich kantonales Recht anwendbar, denn einmal
stützt sich in casu die Einrede der abgeurteilten Sache auf
ein Urteil des Bundesgerichtes, dem doch Rechtskraft
kraft Bundesgesetzes zukommt, sodann greift da, wo
bundesrechtliehe Ansprüche in Frage stehen, für Beurtei-
lung der Voraussetzungen der exceptio rei iudiüatae
eidgenössisches Recht überhaupt insofern ein, als es sich
um die Frage der Identität der Sache und, damit zusam-
menhängend, der Personen handelt. Denn für die Frage
der Identität der Sache kommt ja die rechtliche Natur
der erhobenen Ansprüche, welche eben bei obligationen-
~echtlichenAnsprüchen nach Bundesrecht sich richtet, in
Betracht, und ist somit eidgenössisches Recht anwendbar.»
Da im vorliegenden Fall sowohl die Kollokationsklage
Rüedi's, als der Eigentumsanspruch des Klägers dem
eidgenossisehen Recht unterliegen und da die Identität
der beiden Ansprüche und damit eine Voraussetzung der
Rechtskraft streitig ist, muss in Anlehnung an die erwähn-
ten Entscheidungen eidgenössisches Recht auf die Frage
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Obligationenrecht. N° 34.
der Rechtskraft des Kollokationsurteils angewendet wer-
den. Darnach genügt es aber nicht, dass die Rechtsfrage,
von der die Lösung abhängt, dieselbe sei, um mit dem
Kantonsgericht Identität der Sache in beiden Prozessen
anzunehmen. Es ist ausserdem notwendig, dass auch die
Sache selbst dieselbe, dass über dasselbe Rechtsbegehren
schon geurteilt worden ist. Davon kann im vorliegenden
Fall keine Rede sein, und eine Identität in diesem Sinne
nimmt auch das Kantonsgericht nicht an. Die Klage
Rüedi's war auf Herabsetzung der kollozierten Schaden-
ersatzforderung Odermatts für die umgestandenen Füchse
gerichtet gewesen; die heute streitige Klage Odermatts
geht auf Aussonderung dea Eigentums an den noch
lebenden Tieren.
Die weitere Frage, ob.entgegen der Annahme der Vor-
instanz: wegen der biossen Abtretung im Sinne des Art. 260
SchKG nicht auch die Parteien verschi,eden seien, m. a. W.,
ob ein Abtretungsgläubiger als Rechtsnachfolger der Masse
anzusehen ist und aus eigenem Recht klagt oder bestreitet,
kann dahingestellt bleiben, nachdem feststeht, dass es
schon an der Übereinstimmung der Sache in beiden
Prozessen fehlt.
Das angefochtene Urteil widerspricht nach dem Gesagten
den 'Grundsätzen, die das Bundesgericht über die Einrede
der abgeurteilten Sache aufgestellt. hat: Das Kantons-
gericht hätte die Einrede nicht schützen, sondern als
\ppellationsinstanz auf die ~ateri{'lle Behandlung der
\ussonderungsklage eintreten sollen.
Wenn dieselbe
Rechtsfrage. bloss in den Motiven eines frühem Urteils
behandelt worden ist, steht dieses einer neuen und
selbständigen Beurteilung nicht entgegen (vgl. BGE 30
II S. 176; 41 II S. 383 und 53 II S. 487). Auf diesem
Standpunkt steht übrigens auch der § 162 der ZPO im
Kanton Schwyz, dessen richtige Anwendung jedoch nicht
nachzuprüfen ist, wenn er bestimmt, dass die frühem
Feststellungen nur dann rechtskräftig seien, wenn sie im
Dispositiv enthalten seien.
Obligationenrecht. N0 34.
4. -
Da der Tatbestand jedoch abgeklärt und die
Sache liquid ist, empfiehlt es sich, sie nicht zu neuer,
materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, sondern durch das Bundesgericht zu entscheiden.
Es ist nicht bestritten, dass die vindizierten Tiere dem
Jakob Rüedi Ende Dezember 1927 durch den Kläger in
Pension gegeben wurden, und dass der Rechtstitel des
Besitzes Rüedi's sich bis zu der Abmachung vom 7 . No-
vember 1928 nicht geändert hat. Durch diese Abmachung
sollten die noch vorhandenen Tiere dem Jakob Rüedi
verkauft werden. Er sollte also vom biossen Besitzer zum
Eigentümer werden.
Allein die Abmachung ist nicht
ausgeführt worden.
Durch den Vertragsschluss ging
nämlich das Eigentum nicht ohne weiteres auf dem Wege
einer brevi manu traditio auf den Käufer über, sondern
sie sollte erst später erfolgen. Das ergibt sich einmal
äusserlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach
Rüedi nicht kaufte, sondern sich zu kaufen bereit erklärte.
Vor allen Dingen sollte die Abmachung überhaupt erst
Gültigkeit erlangen, wenn Rüedi die festgesetzten Zah-
lungstermine genau beobachtete.
In dieser Bestimmung liegt nach dem klar ausgedrückten
Parteiwillen die Aufstellung einer aufschiebenden Bedin-
gung. Die Abmachung vom 7. November 1928 sollte für
den Kläger erst verbindlich werden, wenn Jakob Rüedi
pünktlich bezahlte, und zwar sollte bis dahin nicht etwa
nur das Recht auf den vollen Schadenersatz gewahrt,
sondern auch der Eigentumsübergang aufreschoben wer-
den, denn der volle Schadenersatz hatte n • .;ht die Gegen·
leistung für den Kauf der noch vorhandenen Tiere zu
bilden, und wenn der Preis von 20,000 Fr. nicht an die
Stelle der höhern Schadenersatzforderung zu treten hatte,
hatte auch das Eigentum an den verbliebenen Füchsen
nicht überzugehen. Ob die aufschiebende Bedingung erst
mit Bezahlung der vierten und letzten Rate als erfüllt
zu gelten hatte, oder schon bei der ersten Zahlung, kann
dahingestellt werden, weil Jakob Rüedi schon die erste
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Obligationenreeht. N° 34.
Zahlung unterlassen hatte. Die Bedingung, dass pünktlich
bezahlt werde, ist also nicht erfüllt worden, der Kauf ist
nicht gültig geworden und das Eigentum nicht über-
gegangen.
Eine auflösende Bedingung kann angesichts des klaren
Wortlautes der Abmachung nicht angenommen werden,
abgesehen davon, dass die Vermutung für eine Suspensiv-
bedingung spricht (THILo, Pactum reservati dominii et
vente a temperament p. 98). Das Gesetz selbst (OR
Art. 153) erwähnt übrigens den Fall, wo die Sache vor
Eintritt der Bedingung übergeben worden ist, in dem
Abschnitt (Lit. B) über die aufschiebende Bedingung.
Endlich ist auch die Erwägung nicht stichhaltig, dass,
wer die endgültige Wirksamkeit des Geschäftes nicht für
wahrscheinlich genug gehalten hat, um es bloss auflösend
zu bedingen, die Sache dem Vertragsgegner nicht anver-
traut hätte (STIEFEL, Über den Begriff der Bedingung
S. 83), denn diese Erwägung mag zutreffen, wenn die
Sache bei Vertragsschluss übergeben worden ist, nicht
aber dann, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall kraft
eines besondern Rechtsverhältnisses schon lange vOTher
beim Käufer befand.
Schliesslich kann in der Vertragsbestimmung auch nicht
statt einer Bedingung die blosse Gewährung eines Rück-
trittsrechtes im Sinne des Art. 214 3 OR erblickt werden,
die bewirkt hätte, dass der Vertrag nicht schon bei Eintritt
der Voraussetzung dahingefallen wäre, sondern erst bei
Ausübung des Gestaltungsrechtes. Durch den Rücktritt
\\ird nur das Schuldverhältnis aufgehoben, welches den
Grund des Eigentumsüberganges bildet (von TUHE, OR II
S. 551), nicht dieser selbst, und die Rückforderung des
Geleisteten ist ein obligatorischer Anspruch. Dieser Weg
war durch den Kläger im vorliegenden Fall offenbar nicht
gewollt; er wollte vielmehr gesichert sein und das Eigen-
tum vorher überhaupt nicht übertragen.
Aus demselben Grund ist Art. 212 SchKG nicht anwend-
bar. Er betrifft das Rücktrittsrecht, wo das Eigentum
Prozessrecht. No 35.
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schon übertragen worden ist (J2EGER, Kommentar Note 5
zu Art. 212 SchKG), nicht die aufschiebende Bedingung,
bei der das Eigentum trotz Besitzes des Käufers noch
nicht übertragen worden ist.
Das angefochtene Urteil ist also in seinem Ergebnis,
aber im Wesentlichen mit der Begründung der ersten
Instanz zu bestätigen.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
35. t7rteU der II. Zivilabteilang vom 10. April 1930
i. S. Soci6tG des Avions llanriot gegen Hellenische :Republik.
A r res t a. u f heb u n g s pro z e s s e (Art. 279 SchKG) stellen
keine zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 56
OG dar.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat durch Urteil
vom 20. September 1929 einen von der Beklagten gegen
die Klägerin erwirkten Arrest aufgehoben. Gegen di8f3s
Urteil legte die Beklagte beim Bundesgericht die Rechts--
mittel der staatsrechtlicp.en Beschwerde und der zivil-
rechtlichen Berufung ein. Die staatsrechtliche Beschwerde
ist durch Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes vom 28. März 1930 abgewiesen worden.
Mit der Berufung beantragt die Beklagte, das angefochtene
Urteil sei, weil die Klägerin nicht das Fehlen eines Arrest-
grundes geltend gemacht habe, aufzuheben.
Das Bundesgericht hat in Erwägung :
dass die Berufung gemäss Art. 56 OG nur zulässig ist
in Zivilstreitigkeiten,
dass im Arrestaufhebungsprozess über die Zulässigkeit
des ausgewirkten Arrestes zu entscheiden ist,