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55_II_161

BGE 55 II 161

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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160 Farnilienrecht. No 30. schon zwei Mal von seiner Arbeitgeberin entlassen werden musste, dass er seine Arbeit sowie seine Familienpflichten gröblich vernachlässigte, dass er die Klägerin grob behan- delte und sie völlig unbegründet der ehelichen Untreue bezichtigte, während er gegenteils selber sich einer Frau Huber gegenüber unsittliche Zumutungen erlaubte. Bei dieser Sachlage kann der blosse Umstand, dass der Be- klagte sich nach den Aussagen des Zeugen Fischer in jüngster Zeit, seit er sich dem blauen Kreuz verschrieben, bei seiner Arbeit gut verhalten hat - welche Tatsache von der Vorinstanz als einziges die Anwendung des Art. 146 Abs. 3 ZGB rechtfertigendes Indiz angeführt werden konnte - nicht genügen, um daraus das Bestehen einer « Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten» herzuleiten. Der Beklagte hat selber zugegeben, dass er sich, obwohl er sich dem blauen Kreuz verschrieben, seither trotzdem wieder zwei Mal betrunken habe. Es sind also keine Anhaltspunkte vorhanden, die eine end- gültige Besserung des Beklagten von seinem Laster, dem er seit Jahren höhnt und das zweifellos die Haupt- ursache der bestehenden Zerrüttung bildet, erwarten lassen. Ohne eine solche erscheint aber, angesichts der tiefen und auch zweifellos verständlichen Abneigung, die die Klägerin dem Beklagten gegenüber hegt, jede Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien ohne weiteres aus- geschlossen. Das scheinen auch die Vorinstanzen an sich nicht zu verkennen, nur glauben sie, dass dem Beklagten Gelegenheit geboten werden müsse, den von ihm behaup- teten Besserungswillen zu beweisen. Hievon kann jedoch im Hinblick auf die lediglich theoretische Möglichkeit, dass eine Besserung vielleicht doch noch einmal eintreten könnte, nicht die Rede sein. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in Aufhebung des Urteiles des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 1929 die Ehe der Parteien geschieden. Familienrecht. N° 31.

31. Auszug aus dtm Urteil der II. ZivUabteilung vom 113. Juli 1929 i. S. Faas gegen lIardegger. 161 Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe, die durch Urteil (oder vom Richter genehmigte Parteivereinbarung) festgesetzt worden sind, können jederzeit nachgefordert wer- den, solange sie nicht verjährt sind. Die Parteien sind die im Jahre 1912 geschiedenen Eltern von am 13. September 1903 bezw. 27. Oktober 1904 geborenen Kindern, bezüglich welcher durch vom Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung bestimmt wurde, dass sie der Mutter zugeteilt werden und « Der Vater verpflichtet sich ... , an den Unterhalt der Kinder monatlich zusammen 50 Fr. zu leisten, und zwar bis beide Kinder mehrjährig sind. Sobald das Einkommen des Vaters 250 Fr. per Monat übersteigt, zahlt er als Aliment für die Kinder mindestens den fünften Teil seines Ein- kommens unter Anrechnung obiger 50 Fr. » Obwohl der Vater seit 1920 als kantonaler Justizbeam- ter ein 10,000 Fr. übersteigendes Jahresgehalt bezieht, nahm die Mutter den ihr bis zum Oktober 1924 allmonat- lich geleisteten Unterhaltsbeitrag von nur 70 Fr. jeweilen widerspruchslos entgegen ... Am 31. August 1927 hob sie dann aber gegen den Vater Betreibung an, und mit der vorliegenden Klage verlangt sie dessen Verurteilung zur Bezahlung von 4642 Fr. 20 ets., welche Summe dem fünften Teil des vom Beklagten seit Anfang September 1922 bis Ende Ok.tober 1924 bezogenen Gehaltes ent- spricht. Das Bundesgericht hat die Klage teilweise zugesprochen

u. a. in Erwägung : Zu Unrecht nimmt der Beklagte BGE 52 II S. 330 als Präjudiz für seine These in Anspruch, dass die Unterhalts- beiträge, die er seinerzeit schuldig geworden ist, nicht nach so langer Zeit von ihm nachgefordert werden können. Zunächst beschränkt sich jenes Präjudiz auf den eigenen 162 Familienrecht. N0 32. Unterhaltsanspruch der Ehefrau und befasst es sich nicht mit dem E r s atz ans p r u c h der Mutter gegen den Vater für den gemeinsamen Kindern gewährten Unterhalt (entgegen der voraus gedruckten Inhaltsangabe, die jedoch versehentlich über den Inhalt des Präjudizes hinausgeht). Sodann betrifft es nicht einen urteilsmässig längst fest- gesetzten Unterhaltsbeitrag, wie er vorliegend streitig ist. Für solche urteilsmässig festgesetzten Unterhaltsbeiträge aber ergibt sich das Nachforderungsrecht ohne weiteres aus den einschlägigen Vorschriften des Zwangsvollstrek- kungsrechtes, wonach definitive Rechtsöffnung dafür ver- langt werden kann, ausser wenn Tilgung oder Stundung oder Ver jäh run g (Art. 81 SchKG) oder aber Urteils- änderung oder Wegfall einer Grundlage der Beitragspflicht vor dem Auflaufen der einzelnen geltend gemachten Rentenverpflichtung nachgewiesen wird (BGE 41 I S. 122 Erw.4). Vorliegend wollte dies offenbar nur deshalb nicht versucht werden, weil die vom Scheidungsgericht geneh- migte Parteivereinbarung keine über 50 Fr. per Monat hinausgehende ziffermässige Bestimmung enthält.

32. Extrait cie l'arret cie 1& IIe Seotion oivile ciu 12 septembre 1929 dans la cause B. contre B. Art. 138 00. Not.ion da l'injure grava. Il est incontestable que le d~fendeur a commis une faute qui est arorigine de la mesentente entre les epoux et qui a porte atteinte au lien conjugal. Ainsi qu'il ressort du dossier, B. n'a pu resister a l'inclination qu'il avait pour demoiselle X.; non seulement illui a avoue ses sentiments mais il a recherche sa compagnie, en se promenant ave~ elle et en I 'allant voir a son domicile ; illui a fait en outre present de sa photographie. Contrairement a ce qu'en pense l'instance cantonale, ces faits ne constituent pas une injure grave au sens de l'art. 138 CC ; d'apres la juris. prudence, l'application de cet article suppose une injure Erbrecht. No 113. 163 qui frappe directement la personne de l' epoux, la blesse profondement, et qui est de nature a porter atteinte a son honneur et a la eonsideration dont elle jouit aupres de ses semblables ; de plns, l'injure doit proceder d'une veritable intention d'offenser (cf. arrets non publies Kern c. Kern du 21 ferner 1929 et Strasse e. Strasse du 8 juillet 1929). En l'espece, la conduite de B. envers demoiselle X. ne sau- rait etre assimilee a une injure gra.ve pour la demande- resse ; elle ne trahit rien d'autre qu'un manque d'egards et de respect ; elle est une sorte de tromperie morale, qui ne constitue pas une cause determinee de divorce, mais peut etre invoquee uniquement a l'appui d'une demande basee '!Iur l'art. 142 ce. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

33. Auszug aus dem i1rteU cier II. Zivilabteilung vom 20. Juni 1929 i. S. Heer gegen Heer. Aus g 1 eie h u n g Gegel'stand der Zuwendung beim negotium cum donaUone mUctum ist nicht ein Teil des verkauften Objektes. sondern ein Teil des Kaufpreises. Die Höhe dieser Zuwendung bleibt unverändert, ob sich der Wert des verkauften Objektes nachträglich verändert oder nicht. Art. 630 Abs. 1 ZGB. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beklagte das väterliche Gewerbe ,im Jahre 1912 zu einem Preis erhalten hat, der 5000 Fr. unter dem Ertragswert stand. Die Vorinstanz nimmt nun weiter an, dass die schenkungsweise Zuwendung der 5000 Fr. nicht in bar erfolgt sei, sondern in der Liegenschaft enthalten war, und dass deshalb ihr Wert im gleichen Verhältnis wie derjenige der Liegenschaft selbst gestiegen sei. Sie will damit offenbar sagen, die Zuwendung habe in einem Teil der Liegenschaft bestanden, der zur letztern im gleichen Verhältnis gestanden sei, wie die 5000 Fr. zum Gesamtwert