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55_II_161

BGE 55 II 161

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Farnilienrecht. No 30.

schon zwei Mal von seiner Arbeitgeberin entlassen werden

musste, dass er seine Arbeit sowie seine Familienpflichten

gröblich vernachlässigte, dass er die Klägerin grob behan-

delte und sie völlig unbegründet der ehelichen Untreue

bezichtigte, während er gegenteils selber sich einer Frau

Huber gegenüber unsittliche Zumutungen erlaubte. Bei

dieser Sachlage kann der blosse Umstand, dass der Be-

klagte sich nach den Aussagen des Zeugen Fischer in

jüngster Zeit, seit er sich dem blauen Kreuz verschrieben,

bei seiner Arbeit gut verhalten hat -

welche Tatsache

von der Vorinstanz als einziges die Anwendung des Art.

146 Abs. 3 ZGB rechtfertigendes Indiz angeführt werden

konnte -

nicht genügen, um daraus das Bestehen einer

« Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten»

herzuleiten. Der Beklagte hat selber zugegeben, dass er

sich, obwohl er sich dem blauen Kreuz verschrieben,

seither trotzdem wieder zwei Mal betrunken habe. Es

sind also keine Anhaltspunkte vorhanden, die eine end-

gültige Besserung des Beklagten von seinem Laster,

dem er seit Jahren höhnt und das zweifellos die Haupt-

ursache der bestehenden Zerrüttung bildet, erwarten

lassen. Ohne eine solche erscheint aber, angesichts der

tiefen und auch zweifellos verständlichen Abneigung, die

die Klägerin dem Beklagten gegenüber hegt, jede Aussicht

auf Wiedervereinigung der Parteien ohne weiteres aus-

geschlossen. Das scheinen auch die Vorinstanzen an sich

nicht zu verkennen, nur glauben sie, dass dem Beklagten

Gelegenheit geboten werden müsse, den von ihm behaup-

teten Besserungswillen zu beweisen. Hievon kann jedoch

im Hinblick auf die lediglich theoretische Möglichkeit,

dass eine Besserung vielleicht doch noch einmal eintreten

könnte, nicht die Rede sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in

Aufhebung des Urteiles des Obergerichts des Kantons

Aargau vom 17. Mai 1929 die Ehe der Parteien geschieden.

Familienrecht. N° 31.

31. Auszug aus dtm Urteil der II. ZivUabteilung

vom 113. Juli 1929 i. S. Faas gegen lIardegger.

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Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe, die durch

Urteil (oder vom Richter genehmigte Parteivereinbarung)

festgesetzt worden sind, können jederzeit nachgefordert wer-

den, solange sie nicht verjährt sind.

Die Parteien sind die im Jahre 1912 geschiedenen

Eltern von am 13. September 1903 bezw. 27. Oktober

1904 geborenen Kindern, bezüglich welcher durch vom

Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung bestimmt

wurde, dass sie der Mutter zugeteilt werden und « Der

Vater verpflichtet sich ..., an den Unterhalt der Kinder

monatlich zusammen 50 Fr. zu leisten, und zwar bis beide

Kinder mehrjährig sind.

Sobald das Einkommen des

Vaters 250 Fr. per Monat übersteigt, zahlt er als Aliment

für die Kinder mindestens den fünften Teil seines Ein-

kommens unter Anrechnung obiger 50 Fr. »

Obwohl der Vater seit 1920 als kantonaler Justizbeam-

ter ein 10,000 Fr. übersteigendes Jahresgehalt bezieht,

nahm die Mutter den ihr bis zum Oktober 1924 allmonat-

lich geleisteten Unterhaltsbeitrag von nur 70 Fr. jeweilen

widerspruchslos entgegen ... Am 31. August 1927 hob sie

dann aber gegen den Vater Betreibung an, und mit der

vorliegenden Klage verlangt sie dessen Verurteilung zur

Bezahlung von 4642 Fr. 20 ets., welche Summe dem

fünften Teil des vom Beklagten seit Anfang September

1922 bis Ende Ok.tober 1924 bezogenen Gehaltes ent-

spricht.

Das Bundesgericht hat die Klage teilweise zugesprochen

u. a.

in Erwägung :

Zu Unrecht nimmt der Beklagte BGE 52 II S. 330 als

Präjudiz für seine These in Anspruch, dass die Unterhalts-

beiträge, die er seinerzeit schuldig geworden ist, nicht

nach so langer Zeit von ihm nachgefordert werden können.

Zunächst beschränkt sich jenes Präjudiz auf den eigenen

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Familienrecht. N0 32.

Unterhaltsanspruch der Ehefrau und befasst es sich nicht

mit dem E r s atz ans p r u c h der Mutter gegen den

Vater für den gemeinsamen Kindern gewährten Unterhalt

(entgegen der voraus gedruckten Inhaltsangabe, die jedoch

versehentlich über den Inhalt des Präjudizes hinausgeht).

Sodann betrifft es nicht einen urteilsmässig längst fest-

gesetzten Unterhaltsbeitrag, wie er vorliegend streitig ist.

Für solche urteilsmässig festgesetzten Unterhaltsbeiträge

aber ergibt sich das Nachforderungsrecht ohne weiteres

aus den einschlägigen Vorschriften des Zwangsvollstrek-

kungsrechtes, wonach definitive Rechtsöffnung dafür ver-

langt werden kann, ausser wenn Tilgung oder Stundung

oder Ver jäh run g (Art. 81 SchKG) oder aber Urteils-

änderung oder Wegfall einer Grundlage der Beitragspflicht

vor dem Auflaufen der einzelnen geltend gemachten

Rentenverpflichtung nachgewiesen wird (BGE 41 I S. 122

Erw.4). Vorliegend wollte dies offenbar nur deshalb nicht

versucht werden, weil die vom Scheidungsgericht geneh-

migte Parteivereinbarung keine über 50 Fr. per Monat

hinausgehende ziffermässige Bestimmung enthält.

32. Extrait cie l'arret cie 1& IIe Seotion oivile

ciu 12 septembre 1929 dans la cause B. contre B.

Art. 138 00. Not.ion da l'injure grava.

Il est incontestable que le d~fendeur a commis une faute

qui est arorigine de la mesentente entre les epoux et qui a

porte atteinte au lien conjugal. Ainsi qu'il ressort du

dossier, B. n'a pu resister a l'inclination qu'il avait pour

demoiselle X.; non seulement illui a avoue ses sentiments

mais il a recherche sa compagnie, en se promenant ave~

elle et en I 'allant voir a son domicile; illui a fait en outre

present de sa photographie. Contrairement a ce qu'en

pense l'instance cantonale, ces faits ne constituent pas une

injure grave au sens de l'art. 138 CC; d'apres la juris.

prudence, l'application de cet article suppose une injure

Erbrecht. No 113.

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qui frappe directement la personne de l'epoux, la blesse

profondement, et qui est de nature a porter atteinte a son

honneur et a la eonsideration dont elle jouit aupres de ses

semblables; de plns, l'injure doit proceder d'une veritable

intention d'offenser (cf. arrets non publies Kern c. Kern du

21 ferner 1929 et Strasse e. Strasse du 8 juillet 1929). En

l'espece, la conduite de B. envers demoiselle X. ne sau-

rait etre assimilee a une injure gra.ve pour la demande-

resse; elle ne trahit rien d'autre qu'un manque d'egards

et de respect; elle est une sorte de tromperie morale, qui

ne constitue pas une cause determinee de divorce, mais

peut etre invoquee uniquement a l'appui d'une demande

basee '!Iur l'art. 142 ce.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

33. Auszug aus dem i1rteU cier II. Zivilabteilung

vom 20. Juni 1929 i. S. Heer gegen Heer.

Aus g 1 eie h u n g Gegel'stand der Zuwendung beim negotium

cum donaUone mUctum ist nicht ein Teil des verkauften Objektes.

sondern ein Teil des Kaufpreises. Die Höhe dieser Zuwendung

bleibt unverändert, ob sich der Wert des verkauften Objektes

nachträglich verändert oder nicht.

Art. 630 Abs. 1 ZGB.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der

Beklagte das väterliche Gewerbe,im Jahre 1912 zu einem

Preis erhalten hat, der 5000 Fr. unter dem Ertragswert

stand. Die Vorinstanz nimmt nun weiter an, dass die

schenkungsweise Zuwendung der 5000 Fr. nicht in bar

erfolgt sei, sondern in der Liegenschaft enthalten war,

und dass deshalb ihr Wert im gleichen Verhältnis wie

derjenige der Liegenschaft selbst gestiegen sei. Sie will

damit offenbar sagen, die Zuwendung habe in einem Teil

der Liegenschaft bestanden, der zur letztern im gleichen

Verhältnis gestanden sei, wie die 5000 Fr. zum Gesamtwert