Volltext (verifizierbarer Originaltext)
160
Farnilienrecht. No 30.
schon zwei Mal von seiner Arbeitgeberin entlassen werden
musste, dass er seine Arbeit sowie seine Familienpflichten
gröblich vernachlässigte, dass er die Klägerin grob behan-
delte und sie völlig unbegründet der ehelichen Untreue
bezichtigte, während er gegenteils selber sich einer Frau
Huber gegenüber unsittliche Zumutungen erlaubte. Bei
dieser Sachlage kann der blosse Umstand, dass der Be-
klagte sich nach den Aussagen des Zeugen Fischer in
jüngster Zeit, seit er sich dem blauen Kreuz verschrieben,
bei seiner Arbeit gut verhalten hat -
welche Tatsache
von der Vorinstanz als einziges die Anwendung des Art.
146 Abs. 3 ZGB rechtfertigendes Indiz angeführt werden
konnte -
nicht genügen, um daraus das Bestehen einer
« Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten»
herzuleiten. Der Beklagte hat selber zugegeben, dass er
sich, obwohl er sich dem blauen Kreuz verschrieben,
seither trotzdem wieder zwei Mal betrunken habe. Es
sind also keine Anhaltspunkte vorhanden, die eine end-
gültige Besserung des Beklagten von seinem Laster,
dem er seit Jahren höhnt und das zweifellos die Haupt-
ursache der bestehenden Zerrüttung bildet, erwarten
lassen. Ohne eine solche erscheint aber, angesichts der
tiefen und auch zweifellos verständlichen Abneigung, die
die Klägerin dem Beklagten gegenüber hegt, jede Aussicht
auf Wiedervereinigung der Parteien ohne weiteres aus-
geschlossen. Das scheinen auch die Vorinstanzen an sich
nicht zu verkennen, nur glauben sie, dass dem Beklagten
Gelegenheit geboten werden müsse, den von ihm behaup-
teten Besserungswillen zu beweisen. Hievon kann jedoch
im Hinblick auf die lediglich theoretische Möglichkeit,
dass eine Besserung vielleicht doch noch einmal eintreten
könnte, nicht die Rede sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in
Aufhebung des Urteiles des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 17. Mai 1929 die Ehe der Parteien geschieden.
Familienrecht. N° 31.
31. Auszug aus dtm Urteil der II. ZivUabteilung
vom 113. Juli 1929 i. S. Faas gegen lIardegger.
161
Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe, die durch
Urteil (oder vom Richter genehmigte Parteivereinbarung)
festgesetzt worden sind, können jederzeit nachgefordert wer-
den, solange sie nicht verjährt sind.
Die Parteien sind die im Jahre 1912 geschiedenen
Eltern von am 13. September 1903 bezw. 27. Oktober
1904 geborenen Kindern, bezüglich welcher durch vom
Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung bestimmt
wurde, dass sie der Mutter zugeteilt werden und « Der
Vater verpflichtet sich ..., an den Unterhalt der Kinder
monatlich zusammen 50 Fr. zu leisten, und zwar bis beide
Kinder mehrjährig sind.
Sobald das Einkommen des
Vaters 250 Fr. per Monat übersteigt, zahlt er als Aliment
für die Kinder mindestens den fünften Teil seines Ein-
kommens unter Anrechnung obiger 50 Fr. »
Obwohl der Vater seit 1920 als kantonaler Justizbeam-
ter ein 10,000 Fr. übersteigendes Jahresgehalt bezieht,
nahm die Mutter den ihr bis zum Oktober 1924 allmonat-
lich geleisteten Unterhaltsbeitrag von nur 70 Fr. jeweilen
widerspruchslos entgegen ... Am 31. August 1927 hob sie
dann aber gegen den Vater Betreibung an, und mit der
vorliegenden Klage verlangt sie dessen Verurteilung zur
Bezahlung von 4642 Fr. 20 ets., welche Summe dem
fünften Teil des vom Beklagten seit Anfang September
1922 bis Ende Ok.tober 1924 bezogenen Gehaltes ent-
spricht.
Das Bundesgericht hat die Klage teilweise zugesprochen
u. a.
in Erwägung :
Zu Unrecht nimmt der Beklagte BGE 52 II S. 330 als
Präjudiz für seine These in Anspruch, dass die Unterhalts-
beiträge, die er seinerzeit schuldig geworden ist, nicht
nach so langer Zeit von ihm nachgefordert werden können.
Zunächst beschränkt sich jenes Präjudiz auf den eigenen
162
Familienrecht. N0 32.
Unterhaltsanspruch der Ehefrau und befasst es sich nicht
mit dem E r s atz ans p r u c h der Mutter gegen den
Vater für den gemeinsamen Kindern gewährten Unterhalt
(entgegen der voraus gedruckten Inhaltsangabe, die jedoch
versehentlich über den Inhalt des Präjudizes hinausgeht).
Sodann betrifft es nicht einen urteilsmässig längst fest-
gesetzten Unterhaltsbeitrag, wie er vorliegend streitig ist.
Für solche urteilsmässig festgesetzten Unterhaltsbeiträge
aber ergibt sich das Nachforderungsrecht ohne weiteres
aus den einschlägigen Vorschriften des Zwangsvollstrek-
kungsrechtes, wonach definitive Rechtsöffnung dafür ver-
langt werden kann, ausser wenn Tilgung oder Stundung
oder Ver jäh run g (Art. 81 SchKG) oder aber Urteils-
änderung oder Wegfall einer Grundlage der Beitragspflicht
vor dem Auflaufen der einzelnen geltend gemachten
Rentenverpflichtung nachgewiesen wird (BGE 41 I S. 122
Erw.4). Vorliegend wollte dies offenbar nur deshalb nicht
versucht werden, weil die vom Scheidungsgericht geneh-
migte Parteivereinbarung keine über 50 Fr. per Monat
hinausgehende ziffermässige Bestimmung enthält.
32. Extrait cie l'arret cie 1& IIe Seotion oivile
ciu 12 septembre 1929 dans la cause B. contre B.
Art. 138 00. Not.ion da l'injure grava.
Il est incontestable que le d~fendeur a commis une faute
qui est arorigine de la mesentente entre les epoux et qui a
porte atteinte au lien conjugal. Ainsi qu'il ressort du
dossier, B. n'a pu resister a l'inclination qu'il avait pour
demoiselle X.; non seulement illui a avoue ses sentiments
mais il a recherche sa compagnie, en se promenant ave~
elle et en I 'allant voir a son domicile; illui a fait en outre
present de sa photographie. Contrairement a ce qu'en
pense l'instance cantonale, ces faits ne constituent pas une
injure grave au sens de l'art. 138 CC; d'apres la juris.
prudence, l'application de cet article suppose une injure
Erbrecht. No 113.
163
qui frappe directement la personne de l'epoux, la blesse
profondement, et qui est de nature a porter atteinte a son
honneur et a la eonsideration dont elle jouit aupres de ses
semblables; de plns, l'injure doit proceder d'une veritable
intention d'offenser (cf. arrets non publies Kern c. Kern du
21 ferner 1929 et Strasse e. Strasse du 8 juillet 1929). En
l'espece, la conduite de B. envers demoiselle X. ne sau-
rait etre assimilee a une injure gra.ve pour la demande-
resse; elle ne trahit rien d'autre qu'un manque d'egards
et de respect; elle est une sorte de tromperie morale, qui
ne constitue pas une cause determinee de divorce, mais
peut etre invoquee uniquement a l'appui d'une demande
basee '!Iur l'art. 142 ce.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
33. Auszug aus dem i1rteU cier II. Zivilabteilung
vom 20. Juni 1929 i. S. Heer gegen Heer.
Aus g 1 eie h u n g Gegel'stand der Zuwendung beim negotium
cum donaUone mUctum ist nicht ein Teil des verkauften Objektes.
sondern ein Teil des Kaufpreises. Die Höhe dieser Zuwendung
bleibt unverändert, ob sich der Wert des verkauften Objektes
nachträglich verändert oder nicht.
Art. 630 Abs. 1 ZGB.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der
Beklagte das väterliche Gewerbe,im Jahre 1912 zu einem
Preis erhalten hat, der 5000 Fr. unter dem Ertragswert
stand. Die Vorinstanz nimmt nun weiter an, dass die
schenkungsweise Zuwendung der 5000 Fr. nicht in bar
erfolgt sei, sondern in der Liegenschaft enthalten war,
und dass deshalb ihr Wert im gleichen Verhältnis wie
derjenige der Liegenschaft selbst gestiegen sei. Sie will
damit offenbar sagen, die Zuwendung habe in einem Teil
der Liegenschaft bestanden, der zur letztern im gleichen
Verhältnis gestanden sei, wie die 5000 Fr. zum Gesamtwert