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RT140100

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2014-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Winterthur ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 3/2 S. 3). Mit Urteil vom 18. November 2013 entschied das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur betreffend vorsorgliche Massnahmen unter anderem das Folgende (Urk. 3/2 S. 17 f.): " 3. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.2000, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

E. 4 (…)

E. 5 a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mit Rückwirkung ab 18. Juni 2013 sowie für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung der Kinder C._____ und D._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 535.– zzgl. allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzu- lagen pro Kind zu entrichten.

b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen werden.

c) Weiter wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller an die vorstehend geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits Zah- lungen in Höhe von insgesamt Fr. 700.– geleistet hat.

d) Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, sich zur Hälf- te an den Schulkosten des Kindes C._____ (Semestergebühr und Materialgeld) sowie an den zahnmedizinischen Behand- lungskosten der Kinder C._____ und D._____ zu beteiligen, so- weit nicht Dritte (Krankenversicherungen etc.) dafür aufkommen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller unauf- gefordert die entsprechenden Zahlungsbelege sowie Belege über Zuschüsse von Dritten herauszugeben." Unter anderem gegen Dispositivziffer 5 lit. a des Urteils vom 18. November 2013 erhoben die Parteien in der Folge Berufung an das Obergericht (Urk. 8/1 S. 6 ff.).

b) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes … vom 4. Dezember 2013 liess die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Fr. 6'183.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2013 für die Kinderunterhaltsbeiträge

- 3 - vom 18. Juni 2013 bis Ende Dezember 2013 in Betreibung setzen. Am 9. Dezem- ber 2013 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl ohne Begrün- dung Rechtsvorschlag, worauf die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Dezem- ber 2013 beim Bezirksgericht Winterthur das folgende Rechtsöffnungsbegehren stellte (Urk. 3/3 S. 2): " 1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2013) sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen für

- Fr. 6'183.60 nebst Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2013

- Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchs- gegners." Mit Urteil vom 19. Februar 2014 wurde der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 4'983.60 nebst Zins zu 5 % seit

E. 9 Dezember 2013 sowie Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils vom 19. Februar 2014. Im Mehrbetrag (For- derung, Zinslauf) wurde das Begehren abgewiesen, da verschiedene Zahlungen des Gesuchsgegners der geforderten Summe angerechnet wurden (Urk. 3/3).

c) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes … vom 9. April 2014 liess die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner sodann Fr. 3'680.– nebst Zins zu 5 % seit dem 8. April 2014 in Betreibung setzen. Als Forderungsurkunde und Forde- rungsgrund wurden auf dem Zahlungsbefehl genannt (Urk. 3/1): " Unterhaltsbeiträge, Zeitraum vom Januar bis April 2014 Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. November 2013, Dispositiv-Ziffer 5a) Januar 2014 CHF 1'070.00, Februar 2014 CHF 1'070.00, März 2014 CHF 1'070.00, April 2014 CHF 1'070.00 Abzüglich bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge CHF - 600.00" Am 7. Mai 2014 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl ohne Begründung Rechtsvorschlag (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 liess die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das folgende Rechtsöffnungsbegeh- ren stellen (Urk. 1 S. 2):

- 4 - " 1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … (Zahlungsbefehl vom 9. April 2014) sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen für

- Fr. 3'680 nebst Zins zu 5 % seit 8. April 2014

- Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners."

d) Mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

6. Juni 2014 wurde im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. November 2013 Dispositivziffer 5 folgendermassen geändert (Urk. 8/1 S. 38 f. Dispositivziffer 1): " a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwir- kend an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich all- fällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen wie folgt zu be- zahlen:

- je Fr. 470.– von 18. Juni 2013 (pro rata temporis) bis

31. Dezember 2013;

- je Fr. 390.– von 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014;

- je Fr. 350.– von 1. August 2014 bis 31. Juli 2015;

- je Fr. 340.– von 1. August 2015 bis 31. Juli 2016;

- je Fr. 310.– ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltbeiträge für die Tochter C._____ sind auch über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss ihrer Ausbildung geschuldet. Sie sind weiterhin zuhan- den der Gesuchstellerin zu bezahlen, solange C._____ noch bei der Gesuchstellerin wohnt und nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt bzw. nicht ei- nen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen werden.

c) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 1 a bereits im Umfang von Fr. 1'600.– nachgekommen ist.

d) Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, sich zur Hälfte an den seit Aufnahme des Getrenntlebens am 18. Juni 2013 ange- fallenen Schulkosten des Kindes C._____ (Semestergebühr, Mate- rialgeld, allfälliger Stützunterricht in Französisch) sowie an den zahnmedizinischen Behandlungskosten der Kinder C._____ und

- 5 - D._____ zu beteiligen, soweit nicht Dritte (Krankenversicherungen etc.) dafür aufkommen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller unaufgefordert die entsprechenden Zahlungsbelege sowie Belege über Zuschüsse von Dritten herauszugeben."

e) Mit Urteil vom 2. Juli 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … gestützt auf das Urteil des Be- zirksgerichts Winterthur vom 18. November 2013 für die Unterhaltsperiode Januar bis April 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'520.– nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2014 sowie Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils vom 2. Juli 2014. Im Mehrbetrag (Forderung, Zins- lauf) wurde das Begehren abgewiesen, nachdem sich aufgrund des Rechtsmittel- entscheides der I. Zivilkammer vom 6. Juni 2014 die Kinderunterhaltsbeiträge re- duziert hatten (Urk. 12).

f) Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Juli 2014 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das obgenannte Urteil vom 2. Juli 2014 mit folgenden Anträ- gen (Urk. 11 S. 2): Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöff- nungsbegehren vom 22.5.2014 abzuweisen. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift zusammenge- fasst geltend, dass mit Urteil vom 6. Juni 2014 das Obergericht unter anderem die

- 6 - betriebenen Unterhaltsbeiträge Januar bis April 2014 reduziert habe. Somit be- stehe der Anspruch der Gesuchstellerin aus dem Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 18. November 2013 nicht mehr. Dieses Urteil stelle keinen Rechtsöff- nungstitel mehr dar und könne nicht mehr durchgesetzt werden. Sodann stehe dem Gericht keine Kompetenz zu, über den Gläubiger hinweg zu behaupten, sei- ne Zahlungen vom 7. und 27. Januar 2014 sowie vom 27. Februar 2014 und

25. April 2014 seien nicht auf die betriebene Forderung anrechenbar. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz den "ausgewiesenen Betrag" von Fr. 3'120.– errechnet habe (Urk. 11).

b) ba) Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Rechtsöffnungstitel aus, es sei zutreffend, dass der Gesuchsgegner gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid rückwirkend nur noch verpflichtet sei, der Gesuchstellerin für die beiden Kinder je Fr. 390.– vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 [total damit pro Monat Fr. 780.–] (unter Hinweis auf Urk. 8/1 S. 38) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner bleibe damit aber rechtskräftig verpflichtet, der Gesuchstellerin für die in Betreibung gesetzte Periode Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Entsprechend sei auch nicht davon aus- zugehen, dass der von der Gesuchstellerin vorgelegte Rechtsöffnungstitel dahin gefallen wäre. Vielmehr sei der bezirksgerichtliche Entscheid nur noch im Umfang vollstreckbar, auf den das Obergericht die Beiträge reduziert habe. Dass die Höhe der Beträge gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid tiefer sei, führe zudem nicht dazu, dass die Identität der in Betreibung gesetzten Forderung mit derjeni- gen, für die nun Rechtsöffnung verlangt werde, zweifelhaft wäre. Für die reduzier- te Unterhaltsverpflichtung liege damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 12 S. 4). bb) Gerichtliche Urteile über Unterhaltsbeiträge berechtigen unter den all- gemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung. Im Einzelfall kann sich die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als schwierig erweisen, enthalten Un- terhaltsurteile doch häufig Bedingungen (Indexierungs-, Wiederverheiratungs- klausel u.ä.), die künftige Veränderungen der Verhältnisse bereits im Urteil vor- wegnehmen. Besteht eine solche Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus

- 7 - Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen erhöhen, und der Schuldner für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben. Vorbehalten bleibt stets der Nachweis, dass das Unterhaltsurteil durch ein rechtskräftiges Abänderungsurteil ersetzt oder aufgehoben worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom

2. September 2011 E. 3.2 m.w.H.). In der Erwägung 7.3.1 des Urteils 5A_419/2009 vom 15. September 2009 geht das Bundesgericht bei einer Abänderung eines als definitiven Rechtsöff- nungstitel dienenden Urteils von einem analogen Einwendungsgrund im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG aus. Es verweist hierzu unter anderem auf BGE 55 II 161, gemäss welchem die definitive Rechtsöffnung verlangt werden könne, aus- ser wenn Tilgung oder Stundung oder Verjährung (Art. 81 SchKG) oder aber Ur- teilsänderung oder Wegfall einer Grundlage der Beitragspflicht vor dem Auflaufen der einzelnen geltend gemachten Rentenverpflichtung nachgewiesen werde. So- mit ist eine Urteilsänderung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem Einwendungsgrund gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG gleichzusetzen. Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall, in welchem es nicht um einen rechtskräftigen Unterhaltsentscheid und dessen rechtskräftigen Abänderungsentscheid geht, Anwendung findet. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Keine aufschie- bende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnah- men (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Vorsorgliche Massnahmeentscheide müssen gemäss Gesetzgeber sofort vollzogen werden können (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7374), somit also auch während eines hängigen Berufungsverfahrens. In den zwei in Art. 315 Abs. 4 ZPO aufgeführten Fällen des summarischen Verfahrens hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, weil hier die sofortige Vollstreckbarkeit Haupt- zweck des richterlichen Rechtsschutzes ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 315 N 14). Trotz

- 8 - fehlender Rechtskraft führt der Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung. Die damit verbundene Erleichterung der Vollstreckung liegt im Interesse eines zeitgerechten Rechtsschutzes (Botschaft S. 7374). Der Gläubiger muss daher mit dem ange- fochtenen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten können. Es kann nicht sein, dass aufgrund eines späteren reformatorischen Rechtsmittelentscheids das Betreibungsverfahren erneut von Beginn an durchzuführen wäre, da ansonsten der vom Gesetzgeber angestrebte zeitgerechte Rechtsschutz illusorisch bleiben würde. Sinn und Zweck von Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 BGG ist es, dem Gläubiger die ununterbrochene Vollstreckung zu ermöglichen. Gestützt auf das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 6. Juni 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. November 2013 ist somit vorliegend die Rechtsöffnung zu erteilen, ohne dass die Gesuchstellerin das Betreibungsverfahren erneut von Beginn an durchzuführen hätte. Bei die Unter- haltsbeiträge erhöhenden Rechtsmittelentscheiden ist diesbezüglich jedoch zu beachten, dass aufgrund der Dispositionsmaxime nie mehr zugesprochen werden kann, als gemäss Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzt wurde (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 125), was vorliegend jedoch keine Rolle spielt.

c) Der Gesuchsgegner wendet weiter ein (Urk. 11 nummerierte S. 2 Ziff. 1), dass der Zahlungsbefehl die Grundlage der Betreibung sei und den Gegenstand der Betreibung sowie des nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahrens fixiere (unter Hinweis auf Art. 67 SchKG, insbesondere Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, "Grund der Forderung"). Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungs- amt zu richten. Dabei sind die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermange- lung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Hierbei geht es darum, dass sich der Schuldner über die Natur der For- derung und den Anlass der Betreibung im Klaren und damit zur Entscheidung be- fähigt ist, ob er Rechtsvorschlag erheben will; es soll mit anderen Worten sicher- gestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus erkennen kann, was für eine Forderung in

- 9 - Betreibung gesetzt worden ist, weshalb die Nennung eines eigentlichen bzw. des späteren Rechtsöffnungstitels nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des Bundes- gerichts 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Vorliegend ist einzig ausschlaggebend, dass der Gesuchsgegner aus dem Zahlungsbefehl vom 9. April 2014 entnehmen konnte, dass es sich bei der gel- tend gemachten Forderung um die Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar bis April 2014 handelte. Der Gesuchsgegner hätte somit auch ohne explizite Nen- nung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. November 2013 aus dem Sachzusammenhang heraus erkennen können, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt wurde.

d) da) Die erstinstanzliche Richterin führte sodann aus, die Gesuchstellerin habe anerkannt, dass die Zahlungen vom 26. Januar 2014 und vom 26. Februar 2014 (total Fr. 600.–) an die vorliegend in Betreibung gesetzte Schuld anzurech- nen seien (unter Hinweis auf Urk. 1 S. 4). Hinsichtlich der weiteren vom Gesuchs- gegner geltend gemachten Zahlungen vom 7. Januar 2014 (Fr. 300.–), 25. April 2014 (Fr. 1'070.–) und 23. Mai 2014 (Fr. 300.–) sei festzuhalten, dass den vorge- legten Belegen des Gesuchsgegners (unter Hinweis auf Urk. 8/2/a-e) keine An- rechnungserklärung zu entnehmen sei. Aus der Höhe der Beträge lasse sich ebensowenig etwas ableiten. Seine Zahlungen seien damit gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR auf die zuerst betriebene Schuld anzurechnen. Wie sich aus dem früheren Rechtsöffnungsentscheid ergebe (unter Hinweis auf Urk. 3/3), seien die Unterhaltsbeiträge für die Periode ab Juni 2013 bereits in Betreibung gesetzt wor- den und es sei die bereits damals geltend gemachte Zahlung vom 7. Januar 2014 auch dort berücksichtigt worden (unter Hinweis auf Urk. 3/3 S. 4). Der Gesuchsgegner sei gerichtlich verpflichtet, für die Zeit ab 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 5'640.– (Fr. 940.– x 6) zuzüglich pro rata Anteil seit

18. Juni 2013 (rund Fr. 564.–), total damit Fr. 6'204.– zu bezahlen. Gemäss dem obergerichtlichen Rechtsmittelentscheid seien Fr. 1'600.– durch Tilgung unterge- gangen (unter Hinweis auf Urk. 8/1 S. 39). Dass der Gesuchsgegner die früher betriebene Schuld gesamthaft beglichen hätte, ergebe sich aus den von ihm vor- gelegten Belegen nicht, womit eine Anrechnung der nun behaupteten Zahlungen

- 10 - an die in Betreibung gesetzte Forderung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfah- ren nicht erfolgen könne (Urk. 12 S. 5). db) Der Gesuchsgegner führt hierzu in der Beschwerdeschrift aus, dass sich aus der Höhe der Zahlungen vom 7. und 27. Januar, 27. Februar sowie 25. April 2014 sehr wohl "etwas ableiten" lasse. Die Zahlungen seien an die Gesuchstelle- rin gegangen und würden den jeweils bezahlten Beiträgen von Fr. 300.– entspre- chen. Insbesondere diejenige vom 25. April 2014 entspreche genau den Fr. 1'070.– (Urk. 11 nummerierte S. 4 f. Ziff. 5). Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vom 18. November 2013 war der Ge- suchsgegner ursprünglich verpflichtet, ab 18. Juni 2013 für die beiden Kinder C._____ und D._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 535.– zuzüglich allfällige vertragliche oder ge- setzliche Kinderzulagen zu entrichten, wobei die Kinderzulagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen würden (Urk. 3/2 S. 17 Dispositivziffer 5). Er musste somit bis zum Erlass des Rechtsmittelentscheids monatlich Fr. 1'070.– an Unter- haltsbeiträgen für die beiden Kinder bezahlen. Es ist daher der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Zahlung der Fr. 1'070.– vom 25. April 2014 nicht exakt einem Monat hatte zugeordnet werden können. Der Gesuchsgegner führte in seiner Be- schwerde sodann hierzu nichts konkretes aus. Auf seine weiteren geltend ge- machten Zahlungen und deren Anrechenbarkeit ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter einzugehen. dc) Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeich- nung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrie- ben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Bei mehreren fälligen Schulden ist die zeitlich früher betrie- bene Schuld zuerst zu tilgen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Betreibung noch läuft (Weber, Berner Kommentar, Art. 68-96 OR, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 87 N 16). Ist sie ausgelaufen, so kommt sie nicht in Betracht; der Gläubiger hat hier erkennen lassen, dass er zur Zeit auf die zwangsweise Durchsetzung kein Ge- wicht legt (Becker, Berner Kommentar, Art. 1-183 OR, Bern 1941, Art. 87 N 3).

- 11 - Der Gesuchsgegner hat im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht be- hauptet, dass das Betreibungsverfahren betreffend die durch ihn zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis Dezember 2013 (vgl. Urk. 3/3) abge- schlossen sei und nicht mehr laufe. Die Gesuchstellerin führte hierzu aus, dass nach Erlass des Urteils vom 19. Februar 2014 in der Folge sein Lohn gepfändet worden sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Somit hat die erstinstanzliche Rechtsöffnungs- richterin zu Recht die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen im ak- tuellen Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt. dd) Wenn der Gesuchsgegner ferner geltend macht, aufgrund von Art. 86 Abs. 2 OR hätten der Gesuchstellerin die Urkunden 7 und 8/1-7 zur Stellungnah- me zugestellt werden müssen (Urk. 11 nummerierte S. 4 Ziff. 5), dann irrt er. Art. 86 Abs. 2 OR sagt aus, dass die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet werde, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichne, sofern der Schuldner mit seiner Zahlung nicht erklärt habe, welche Schuld er damit tilgen wolle (vgl. dazu auch Art. 86 Abs. 1 OR). Der Schuldner hat jedoch gemäss Art. 86 Abs. 2 OR die Möglichkeit, dagegen sofort Widerspruch zu erheben. Vorliegend stellte die Ge- suchstellerin hingegen keine Quittungen aus. Dies im Rechtsöffnungsverfahren nachzuholen, ist ausgeschlossen, weshalb die Vorinstanz die Gesuchstellerin diesbezüglich zu Recht nicht angehört hat. Zudem hat die Gesuchstellerin bereits in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2014 die Zahlungen des Gesuchsgegners vom

26. Januar 2014 und 26. Februar 2014 von je Fr. 300.– anerkannt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen vom 27. Januar 2014 und 27. Februar 2014 von je Fr. 300.– handelt. Seine geltend gemachten Zahlungen vom 7. Januar 2014 und

25. April 2014 erwähnte die Gesuchstellerin hingegen nicht. So führte sie aus, dass der Gesuchsgegner für die Monate Januar bis April 2014 lediglich Unter- haltsbeiträge von gesamthaft Fr. 600.– bezahlt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Ferner wurde – wie von der erstinstanzlichen Richterin zu Recht ausgeführt – die Zah- lung vom 7. Januar 2014 über Fr. 300.– bereits mit Urteil vom 19. Februar 2014 an die Unterhaltsbeiträge Juni 2013 bis Dezember 2013 angerechnet (Urk. 3/3 S. 5 f.). Eine (indirekte) Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners ist vorliegend nicht ersichtlich.

- 12 -

e) Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, dass unklar sei, wie die Vorinstanz die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'120.– berechnet habe (Urk. 11 nummerierte S. 5 Ziff. 6). Durch das Urteil der I. Zivilkammer vom 6. Juni 2014 wurden die Unterhalts- beiträge für die Kinder C._____ und D._____ vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 auf monatlich je Fr. 390.– zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen reduziert. Es wurde dabei erneut festgehalten, dass die Kinderzu- lagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen würden (Urk. 8/1 S. 38 f. Disposi- tivziffer 1). Nachdem im Rechtsöffnungsverfahren die Monate Januar bis April 2014 betrieben wurden, ergibt dies aufgrund der reduzierten Unterhaltsbeiträge eine geschuldete Summe von Fr. 3'120.– (4 Monate x Fr. 390.– pro Kind; vgl. Urk. 12 S. 4 E. 2.2 und 2.3).

f) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wer- den kann.

5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 13 -

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 13 und 14/2-3, sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'520.–. - 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140100-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 29. August 2014 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. Juli 2014 (EB140234-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Winterthur ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 3/2 S. 3). Mit Urteil vom 18. November 2013 entschied das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur betreffend vorsorgliche Massnahmen unter anderem das Folgende (Urk. 3/2 S. 17 f.): " 3. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.2000, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

4. (…)

5. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mit Rückwirkung ab 18. Juni 2013 sowie für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung der Kinder C._____ und D._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 535.– zzgl. allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzu- lagen pro Kind zu entrichten.

b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen werden.

c) Weiter wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller an die vorstehend geschuldeten Unterhaltsbeiträge bereits Zah- lungen in Höhe von insgesamt Fr. 700.– geleistet hat.

d) Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, sich zur Hälf- te an den Schulkosten des Kindes C._____ (Semestergebühr und Materialgeld) sowie an den zahnmedizinischen Behand- lungskosten der Kinder C._____ und D._____ zu beteiligen, so- weit nicht Dritte (Krankenversicherungen etc.) dafür aufkommen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller unauf- gefordert die entsprechenden Zahlungsbelege sowie Belege über Zuschüsse von Dritten herauszugeben." Unter anderem gegen Dispositivziffer 5 lit. a des Urteils vom 18. November 2013 erhoben die Parteien in der Folge Berufung an das Obergericht (Urk. 8/1 S. 6 ff.).

b) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes … vom 4. Dezember 2013 liess die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Fr. 6'183.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2013 für die Kinderunterhaltsbeiträge

- 3 - vom 18. Juni 2013 bis Ende Dezember 2013 in Betreibung setzen. Am 9. Dezem- ber 2013 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl ohne Begrün- dung Rechtsvorschlag, worauf die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Dezem- ber 2013 beim Bezirksgericht Winterthur das folgende Rechtsöffnungsbegehren stellte (Urk. 3/3 S. 2): " 1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2013) sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen für

- Fr. 6'183.60 nebst Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2013

- Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchs- gegners." Mit Urteil vom 19. Februar 2014 wurde der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 4'983.60 nebst Zins zu 5 % seit

9. Dezember 2013 sowie Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils vom 19. Februar 2014. Im Mehrbetrag (For- derung, Zinslauf) wurde das Begehren abgewiesen, da verschiedene Zahlungen des Gesuchsgegners der geforderten Summe angerechnet wurden (Urk. 3/3).

c) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes … vom 9. April 2014 liess die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner sodann Fr. 3'680.– nebst Zins zu 5 % seit dem 8. April 2014 in Betreibung setzen. Als Forderungsurkunde und Forde- rungsgrund wurden auf dem Zahlungsbefehl genannt (Urk. 3/1): " Unterhaltsbeiträge, Zeitraum vom Januar bis April 2014 Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. November 2013, Dispositiv-Ziffer 5a) Januar 2014 CHF 1'070.00, Februar 2014 CHF 1'070.00, März 2014 CHF 1'070.00, April 2014 CHF 1'070.00 Abzüglich bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge CHF - 600.00" Am 7. Mai 2014 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl ohne Begründung Rechtsvorschlag (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 liess die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das folgende Rechtsöffnungsbegeh- ren stellen (Urk. 1 S. 2):

- 4 - " 1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … (Zahlungsbefehl vom 9. April 2014) sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen für

- Fr. 3'680 nebst Zins zu 5 % seit 8. April 2014

- Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners."

d) Mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

6. Juni 2014 wurde im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. November 2013 Dispositivziffer 5 folgendermassen geändert (Urk. 8/1 S. 38 f. Dispositivziffer 1): " a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwir- kend an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich all- fällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen wie folgt zu be- zahlen:

- je Fr. 470.– von 18. Juni 2013 (pro rata temporis) bis

31. Dezember 2013;

- je Fr. 390.– von 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014;

- je Fr. 350.– von 1. August 2014 bis 31. Juli 2015;

- je Fr. 340.– von 1. August 2015 bis 31. Juli 2016;

- je Fr. 310.– ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltbeiträge für die Tochter C._____ sind auch über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss ihrer Ausbildung geschuldet. Sie sind weiterhin zuhan- den der Gesuchstellerin zu bezahlen, solange C._____ noch bei der Gesuchstellerin wohnt und nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt bzw. nicht ei- nen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinderzulagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen werden.

c) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 1 a bereits im Umfang von Fr. 1'600.– nachgekommen ist.

d) Darüber hinaus wird der Gesuchsteller verpflichtet, sich zur Hälfte an den seit Aufnahme des Getrenntlebens am 18. Juni 2013 ange- fallenen Schulkosten des Kindes C._____ (Semestergebühr, Mate- rialgeld, allfälliger Stützunterricht in Französisch) sowie an den zahnmedizinischen Behandlungskosten der Kinder C._____ und

- 5 - D._____ zu beteiligen, soweit nicht Dritte (Krankenversicherungen etc.) dafür aufkommen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller unaufgefordert die entsprechenden Zahlungsbelege sowie Belege über Zuschüsse von Dritten herauszugeben."

e) Mit Urteil vom 2. Juli 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … gestützt auf das Urteil des Be- zirksgerichts Winterthur vom 18. November 2013 für die Unterhaltsperiode Januar bis April 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'520.– nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2014 sowie Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils vom 2. Juli 2014. Im Mehrbetrag (Forderung, Zins- lauf) wurde das Begehren abgewiesen, nachdem sich aufgrund des Rechtsmittel- entscheides der I. Zivilkammer vom 6. Juni 2014 die Kinderunterhaltsbeiträge re- duziert hatten (Urk. 12).

f) Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Juli 2014 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das obgenannte Urteil vom 2. Juli 2014 mit folgenden Anträ- gen (Urk. 11 S. 2): Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöff- nungsbegehren vom 22.5.2014 abzuweisen. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift zusammenge- fasst geltend, dass mit Urteil vom 6. Juni 2014 das Obergericht unter anderem die

- 6 - betriebenen Unterhaltsbeiträge Januar bis April 2014 reduziert habe. Somit be- stehe der Anspruch der Gesuchstellerin aus dem Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 18. November 2013 nicht mehr. Dieses Urteil stelle keinen Rechtsöff- nungstitel mehr dar und könne nicht mehr durchgesetzt werden. Sodann stehe dem Gericht keine Kompetenz zu, über den Gläubiger hinweg zu behaupten, sei- ne Zahlungen vom 7. und 27. Januar 2014 sowie vom 27. Februar 2014 und

25. April 2014 seien nicht auf die betriebene Forderung anrechenbar. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz den "ausgewiesenen Betrag" von Fr. 3'120.– errechnet habe (Urk. 11).

b) ba) Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Rechtsöffnungstitel aus, es sei zutreffend, dass der Gesuchsgegner gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid rückwirkend nur noch verpflichtet sei, der Gesuchstellerin für die beiden Kinder je Fr. 390.– vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 [total damit pro Monat Fr. 780.–] (unter Hinweis auf Urk. 8/1 S. 38) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner bleibe damit aber rechtskräftig verpflichtet, der Gesuchstellerin für die in Betreibung gesetzte Periode Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Entsprechend sei auch nicht davon aus- zugehen, dass der von der Gesuchstellerin vorgelegte Rechtsöffnungstitel dahin gefallen wäre. Vielmehr sei der bezirksgerichtliche Entscheid nur noch im Umfang vollstreckbar, auf den das Obergericht die Beiträge reduziert habe. Dass die Höhe der Beträge gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid tiefer sei, führe zudem nicht dazu, dass die Identität der in Betreibung gesetzten Forderung mit derjeni- gen, für die nun Rechtsöffnung verlangt werde, zweifelhaft wäre. Für die reduzier- te Unterhaltsverpflichtung liege damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 12 S. 4). bb) Gerichtliche Urteile über Unterhaltsbeiträge berechtigen unter den all- gemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung. Im Einzelfall kann sich die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als schwierig erweisen, enthalten Un- terhaltsurteile doch häufig Bedingungen (Indexierungs-, Wiederverheiratungs- klausel u.ä.), die künftige Veränderungen der Verhältnisse bereits im Urteil vor- wegnehmen. Besteht eine solche Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus

- 7 - Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen erhöhen, und der Schuldner für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben. Vorbehalten bleibt stets der Nachweis, dass das Unterhaltsurteil durch ein rechtskräftiges Abänderungsurteil ersetzt oder aufgehoben worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom

2. September 2011 E. 3.2 m.w.H.). In der Erwägung 7.3.1 des Urteils 5A_419/2009 vom 15. September 2009 geht das Bundesgericht bei einer Abänderung eines als definitiven Rechtsöff- nungstitel dienenden Urteils von einem analogen Einwendungsgrund im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG aus. Es verweist hierzu unter anderem auf BGE 55 II 161, gemäss welchem die definitive Rechtsöffnung verlangt werden könne, aus- ser wenn Tilgung oder Stundung oder Verjährung (Art. 81 SchKG) oder aber Ur- teilsänderung oder Wegfall einer Grundlage der Beitragspflicht vor dem Auflaufen der einzelnen geltend gemachten Rentenverpflichtung nachgewiesen werde. So- mit ist eine Urteilsänderung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem Einwendungsgrund gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG gleichzusetzen. Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall, in welchem es nicht um einen rechtskräftigen Unterhaltsentscheid und dessen rechtskräftigen Abänderungsentscheid geht, Anwendung findet. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Keine aufschie- bende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnah- men (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Vorsorgliche Massnahmeentscheide müssen gemäss Gesetzgeber sofort vollzogen werden können (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7374), somit also auch während eines hängigen Berufungsverfahrens. In den zwei in Art. 315 Abs. 4 ZPO aufgeführten Fällen des summarischen Verfahrens hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, weil hier die sofortige Vollstreckbarkeit Haupt- zweck des richterlichen Rechtsschutzes ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 315 N 14). Trotz

- 8 - fehlender Rechtskraft führt der Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung. Die damit verbundene Erleichterung der Vollstreckung liegt im Interesse eines zeitgerechten Rechtsschutzes (Botschaft S. 7374). Der Gläubiger muss daher mit dem ange- fochtenen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten können. Es kann nicht sein, dass aufgrund eines späteren reformatorischen Rechtsmittelentscheids das Betreibungsverfahren erneut von Beginn an durchzuführen wäre, da ansonsten der vom Gesetzgeber angestrebte zeitgerechte Rechtsschutz illusorisch bleiben würde. Sinn und Zweck von Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 BGG ist es, dem Gläubiger die ununterbrochene Vollstreckung zu ermöglichen. Gestützt auf das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 6. Juni 2014 in Verbindung mit dem Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. November 2013 ist somit vorliegend die Rechtsöffnung zu erteilen, ohne dass die Gesuchstellerin das Betreibungsverfahren erneut von Beginn an durchzuführen hätte. Bei die Unter- haltsbeiträge erhöhenden Rechtsmittelentscheiden ist diesbezüglich jedoch zu beachten, dass aufgrund der Dispositionsmaxime nie mehr zugesprochen werden kann, als gemäss Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzt wurde (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 125), was vorliegend jedoch keine Rolle spielt.

c) Der Gesuchsgegner wendet weiter ein (Urk. 11 nummerierte S. 2 Ziff. 1), dass der Zahlungsbefehl die Grundlage der Betreibung sei und den Gegenstand der Betreibung sowie des nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahrens fixiere (unter Hinweis auf Art. 67 SchKG, insbesondere Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, "Grund der Forderung"). Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungs- amt zu richten. Dabei sind die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermange- lung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Hierbei geht es darum, dass sich der Schuldner über die Natur der For- derung und den Anlass der Betreibung im Klaren und damit zur Entscheidung be- fähigt ist, ob er Rechtsvorschlag erheben will; es soll mit anderen Worten sicher- gestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus erkennen kann, was für eine Forderung in

- 9 - Betreibung gesetzt worden ist, weshalb die Nennung eines eigentlichen bzw. des späteren Rechtsöffnungstitels nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des Bundes- gerichts 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Vorliegend ist einzig ausschlaggebend, dass der Gesuchsgegner aus dem Zahlungsbefehl vom 9. April 2014 entnehmen konnte, dass es sich bei der gel- tend gemachten Forderung um die Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar bis April 2014 handelte. Der Gesuchsgegner hätte somit auch ohne explizite Nen- nung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. November 2013 aus dem Sachzusammenhang heraus erkennen können, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt wurde.

d) da) Die erstinstanzliche Richterin führte sodann aus, die Gesuchstellerin habe anerkannt, dass die Zahlungen vom 26. Januar 2014 und vom 26. Februar 2014 (total Fr. 600.–) an die vorliegend in Betreibung gesetzte Schuld anzurech- nen seien (unter Hinweis auf Urk. 1 S. 4). Hinsichtlich der weiteren vom Gesuchs- gegner geltend gemachten Zahlungen vom 7. Januar 2014 (Fr. 300.–), 25. April 2014 (Fr. 1'070.–) und 23. Mai 2014 (Fr. 300.–) sei festzuhalten, dass den vorge- legten Belegen des Gesuchsgegners (unter Hinweis auf Urk. 8/2/a-e) keine An- rechnungserklärung zu entnehmen sei. Aus der Höhe der Beträge lasse sich ebensowenig etwas ableiten. Seine Zahlungen seien damit gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR auf die zuerst betriebene Schuld anzurechnen. Wie sich aus dem früheren Rechtsöffnungsentscheid ergebe (unter Hinweis auf Urk. 3/3), seien die Unterhaltsbeiträge für die Periode ab Juni 2013 bereits in Betreibung gesetzt wor- den und es sei die bereits damals geltend gemachte Zahlung vom 7. Januar 2014 auch dort berücksichtigt worden (unter Hinweis auf Urk. 3/3 S. 4). Der Gesuchsgegner sei gerichtlich verpflichtet, für die Zeit ab 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 5'640.– (Fr. 940.– x 6) zuzüglich pro rata Anteil seit

18. Juni 2013 (rund Fr. 564.–), total damit Fr. 6'204.– zu bezahlen. Gemäss dem obergerichtlichen Rechtsmittelentscheid seien Fr. 1'600.– durch Tilgung unterge- gangen (unter Hinweis auf Urk. 8/1 S. 39). Dass der Gesuchsgegner die früher betriebene Schuld gesamthaft beglichen hätte, ergebe sich aus den von ihm vor- gelegten Belegen nicht, womit eine Anrechnung der nun behaupteten Zahlungen

- 10 - an die in Betreibung gesetzte Forderung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfah- ren nicht erfolgen könne (Urk. 12 S. 5). db) Der Gesuchsgegner führt hierzu in der Beschwerdeschrift aus, dass sich aus der Höhe der Zahlungen vom 7. und 27. Januar, 27. Februar sowie 25. April 2014 sehr wohl "etwas ableiten" lasse. Die Zahlungen seien an die Gesuchstelle- rin gegangen und würden den jeweils bezahlten Beiträgen von Fr. 300.– entspre- chen. Insbesondere diejenige vom 25. April 2014 entspreche genau den Fr. 1'070.– (Urk. 11 nummerierte S. 4 f. Ziff. 5). Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vom 18. November 2013 war der Ge- suchsgegner ursprünglich verpflichtet, ab 18. Juni 2013 für die beiden Kinder C._____ und D._____ jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 535.– zuzüglich allfällige vertragliche oder ge- setzliche Kinderzulagen zu entrichten, wobei die Kinderzulagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen würden (Urk. 3/2 S. 17 Dispositivziffer 5). Er musste somit bis zum Erlass des Rechtsmittelentscheids monatlich Fr. 1'070.– an Unter- haltsbeiträgen für die beiden Kinder bezahlen. Es ist daher der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Zahlung der Fr. 1'070.– vom 25. April 2014 nicht exakt einem Monat hatte zugeordnet werden können. Der Gesuchsgegner führte in seiner Be- schwerde sodann hierzu nichts konkretes aus. Auf seine weiteren geltend ge- machten Zahlungen und deren Anrechenbarkeit ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter einzugehen. dc) Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeich- nung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrie- ben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Bei mehreren fälligen Schulden ist die zeitlich früher betrie- bene Schuld zuerst zu tilgen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Betreibung noch läuft (Weber, Berner Kommentar, Art. 68-96 OR, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 87 N 16). Ist sie ausgelaufen, so kommt sie nicht in Betracht; der Gläubiger hat hier erkennen lassen, dass er zur Zeit auf die zwangsweise Durchsetzung kein Ge- wicht legt (Becker, Berner Kommentar, Art. 1-183 OR, Bern 1941, Art. 87 N 3).

- 11 - Der Gesuchsgegner hat im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht be- hauptet, dass das Betreibungsverfahren betreffend die durch ihn zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis Dezember 2013 (vgl. Urk. 3/3) abge- schlossen sei und nicht mehr laufe. Die Gesuchstellerin führte hierzu aus, dass nach Erlass des Urteils vom 19. Februar 2014 in der Folge sein Lohn gepfändet worden sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Somit hat die erstinstanzliche Rechtsöffnungs- richterin zu Recht die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen im ak- tuellen Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt. dd) Wenn der Gesuchsgegner ferner geltend macht, aufgrund von Art. 86 Abs. 2 OR hätten der Gesuchstellerin die Urkunden 7 und 8/1-7 zur Stellungnah- me zugestellt werden müssen (Urk. 11 nummerierte S. 4 Ziff. 5), dann irrt er. Art. 86 Abs. 2 OR sagt aus, dass die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet werde, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichne, sofern der Schuldner mit seiner Zahlung nicht erklärt habe, welche Schuld er damit tilgen wolle (vgl. dazu auch Art. 86 Abs. 1 OR). Der Schuldner hat jedoch gemäss Art. 86 Abs. 2 OR die Möglichkeit, dagegen sofort Widerspruch zu erheben. Vorliegend stellte die Ge- suchstellerin hingegen keine Quittungen aus. Dies im Rechtsöffnungsverfahren nachzuholen, ist ausgeschlossen, weshalb die Vorinstanz die Gesuchstellerin diesbezüglich zu Recht nicht angehört hat. Zudem hat die Gesuchstellerin bereits in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2014 die Zahlungen des Gesuchsgegners vom

26. Januar 2014 und 26. Februar 2014 von je Fr. 300.– anerkannt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen vom 27. Januar 2014 und 27. Februar 2014 von je Fr. 300.– handelt. Seine geltend gemachten Zahlungen vom 7. Januar 2014 und

25. April 2014 erwähnte die Gesuchstellerin hingegen nicht. So führte sie aus, dass der Gesuchsgegner für die Monate Januar bis April 2014 lediglich Unter- haltsbeiträge von gesamthaft Fr. 600.– bezahlt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Ferner wurde – wie von der erstinstanzlichen Richterin zu Recht ausgeführt – die Zah- lung vom 7. Januar 2014 über Fr. 300.– bereits mit Urteil vom 19. Februar 2014 an die Unterhaltsbeiträge Juni 2013 bis Dezember 2013 angerechnet (Urk. 3/3 S. 5 f.). Eine (indirekte) Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners ist vorliegend nicht ersichtlich.

- 12 -

e) Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, dass unklar sei, wie die Vorinstanz die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'120.– berechnet habe (Urk. 11 nummerierte S. 5 Ziff. 6). Durch das Urteil der I. Zivilkammer vom 6. Juni 2014 wurden die Unterhalts- beiträge für die Kinder C._____ und D._____ vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 auf monatlich je Fr. 390.– zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen reduziert. Es wurde dabei erneut festgehalten, dass die Kinderzu- lagen zur Zeit von der Gesuchstellerin bezogen würden (Urk. 8/1 S. 38 f. Disposi- tivziffer 1). Nachdem im Rechtsöffnungsverfahren die Monate Januar bis April 2014 betrieben wurden, ergibt dies aufgrund der reduzierten Unterhaltsbeiträge eine geschuldete Summe von Fr. 3'120.– (4 Monate x Fr. 390.– pro Kind; vgl. Urk. 12 S. 4 E. 2.2 und 2.3).

f) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wer- den kann.

5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 13 -

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 13 und 14/2-3, sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'520.–.

- 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js