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55_II_158

BGE 55 II 158

Bundesgericht (BGE) · 1929-05-17 · Deutsch CH
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Familienreeht. N° 30.

werden dürfe. Das schliesst aber nicht aus, dass diese

Unfähigkeit auch anderweitig festgestellt werden kann,

in welchem Falle nichts darauf ankommt, ob sie seinerzeit

. vom Vertragsgegner erkannt wurde oder nicht. Richtig

ist allerdings, dass das Bundesgericht in dem besagten

Entscheide erklärt hat, das Risiko einer einmaligen oder

vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung solle der-

jenige, der sie vornimmt, nicht der Gegenkontrahent,

tragen. Sollte hiemit verstanden worden sein wollen, dass

eine erstmalige unvernünftige Handlung nur im Falle der

Erkennbarkeit der Urteilsunfähigkeit des betr. Vertrags-

gegners rechtsunwirksam sei, so könnte hieran aus den

vorerwähnten Gründen nicht festgehalten werden.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1929

i. S. Bothenfluh gegen iothenfluh.

Auslegung des Begriffs « Aussicht auf Wiedervereinigung der

Ehega.tten » im Sinne von Art. 146 Abs. 3 ZGB.

Ä.. -

Am 19. März 1929 hat das Bezirksgericht von Baden

die Ehe des Anton und der Rosa Rothenfluh-Irniger auf

Grund von Art. 142 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 3

ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt, welcher Entscheid

vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom

17. Mai 1929 bestätigt wurde.

B. -

Hiegegen hat die Klägerin, Frau Rothenfluh, am

4. Juni 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt

mit dem Begehren, es sei, entsprechend ihrem ursprüng-

lichen Klageantrag, die Ehe endgültig zu scheiden;

eventuell sei die Trennung nur auf ein Jahr zu begrenzen.

Das Bund€8gericht zieht in Erwägung :

Beide Vorinstanzen haben -

was auch nach der Akten-

Familienrecht. No 30.

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lage keinem Zweifel unterliegt -

übereinstimmend an-

genommen, dass die vorliegende Ehe im Sinne von Art.

142 ZGB aus Verschulden des Mannes tief zerrüttet ist .

Fraglich ist nur, ob infolgedessen auf Scheidung oder im

Hinblick auf die Vorschrift des Art. 146 Abs. 3 ZGB

lediglich auf Trennung zu erkennen sei. Die Vorinstanz

hat das letztere angenommen, weil nach der Stellung-

nahme des Beklagten im Prozesse auf seiner Seite der

Wille vorhanden sei, den Versuch zur Wiederherstellung

einer normalen, gesunden Ehe zu unternehmen. Dieser

erscheine nicht von vorneherein aussichtslos, sofern wirk-

lich . der Beklagte seinen Willen zur Änderung seiner

Lebensführung in die Tat umsetze und beweise, dass

er imstande sei, dies auf die Dauer zu tun. Das Beweis-

verfahren habe ergeben, dass der Beklagtt, in jüngster

Zeit solider geworden, sodass ein äusserlich erkennbarer

Ansatz zu achtungswerter Lebensführung vorhanden sei.

Dem Beklagten sei deshalb Gelegenheit zu geben, sich die

Achtung der Klägerin wieder zu erwerben. Es erscheine

daher, namentlich mit Rücksicht auf das Alter der Par-

teien und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, keines-

wegs ausgeschlossen, dass sich die Parteien wieder zu

einem normalen ehelichen Zusammenleben finden werden.

Diese Argumentation ist nicht schlüssig.

Nach Art.

146 Abs. 3 ZGB kann, wenn -

wie dies hier der Fall ist -

auf Scheidung geklagt wird, nur dann lediglich auf Tren-

nung erkannt werden, wenn Aus s ' c h t auf Wieder-

vereinigung der Ehegatten vorhanden ist (si la recon-

ciliation des epoux parait probable). Eine blosse vage

Möglichkeit, die ja an sich kaum je ausge~chlossen sein

wird, genügt somit nicht, sondern es müssen bestimmte,

konkrete Tatsachen vorhanden sein, die beim Richter

die Überzeugung erwecken, dass der zwischen den Par-

teien bestehende Bruch doch noch nicht als endgültig

zu erachten ist (vgl. auch BGE 41 III S. 201). Derartige

Tatsachen sind aber vorliegend nicht gegeben. Es steht

fest, dass der Bekl8.gte ein Trinker ist und dass er deshalb

160

Familienreoht. No 30.

schon zwei Mal von seiner Arbeitgeberin entlassen werden

musste, dass er seine Arbeit sowie seine Familienpflichten

gröblich vernachlässigte, dass er die Klägerin grob behan-

delte und sie völlig unbegründet der ehelichen Untreue

bezichtigte, während er gegenteils selber sich einer Frau

Huber gegenüber unsittliche Zumutungen erlaubte. Bei

dieser Sachlage kann der blosse Umstand, dass der Be-

klagte sich nach den Aussagen des Zeugen Fischer in

jüngster Zeit, seit er sich dem blauen Kreuz verschrieben,

bei seiner Arbeit gut verhalten hat -

welche Tatsache

von der Vorinstanz als einziges die Anwendung des Art.

146 Abs. 3 ZGB rechtfertigendes Indiz angeführt werden

konnte -

nicht genügen, um daraus das Bestehen einer

« Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten»

herzuleiten. Der Beklagte hat selber zugegeben, dass er

sich, obwohl er sich dem blauen Kreuz verschrieben,

seither trotzdem wieder zwei Mal betrunken habe. Es

sind also keine Anhaltspunkte vorhanden, die eine end-

gültige Besserung des Beklagten von seinem Laster,

dem er seit Jahren fröhnt und das zweüellos die Haupt-

ursache der bestehenden Zerrüttung bildet, erwarten

lassen. Ohne eine solche erscheint aber, angesichts der

tiefen und auch zweifellos verständlichen Abneigung, die

die Klägerin dem Beklagten gegenüber hegt, jede Aussicht

auf Wiedervereinigung der Parteien ohne weiteres aus-

geschlossen. Das scheinen auch die Vorinstanzen an sich

nicht zu verkennen, nur glauben sie, dass dem Beklagten

Gelegenheit geboten werden müsse, den von ihm behaup-

teten Besserungswillen zu beweisen. Hievon kann jedoch

im Hinblick auf die lediglich theoretische Möglichkeit,

dass eine Besserung vielleicht doch noch einmal eintreten

könnte, nicht die Rede sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in

Aufhebung des Urteiles des Obergerichts des Kantöns

Aargau vom 17. Mai 1929 die Ehe der Parteien geschieden.

~~alliilienrecht. :'iI 0 31.

31. A.uszug aus dtm Urteil der II. Zivilabteilung

vom 12. Juli 1929 i. S. Faas gegen Rardegger.

161

Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe, die durch

Urteil (oder vom Richter genehmigte Part{livereinbarung)

festgesetzt worden sind, können jederzeit nachgefordert wer-

den, solange sie nicht verjährt sind.

Die Parteien sind die im Jahre 1912 geschiedenen

Eltern von am 13. September 1903 bezw. 27. Oktober

1904 geborenen Kindern, bezüglich welcher durch vom

Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung bestimmt

wurde, dass sie der Mutter zugeteilt werden und « Der

Vater verpflichtet sich ..., an den Unterhalt der Kinder

monatlich zusammen 50 Fr. zu leisten, und zwar bis beide

Kinder mehrjährig sind.

Sobald das Einkommen des

Vaters 250 Fr. per Monat übersteigt, zahlt er als Aliment

für die Kinder mindestens den fünften Teil seines Ein-

kommens unter Anrechnung obiger 50 Fr. »

Obwohl der Vater seit 1920 als kantonaler Justizbeam-

ter ein 10,000 Fr. übersteigendes Jahresgehalt bezieht,

nahm die Mutter den ihr bis zum Oktober 1924 allmonat-

lich geleisteten Unterhaltsbeitrag von nur 70 Fr. jeweilen

widerspruchslos entgegen ... Am 31. August 1927 hob sie

dann aber gegen den Vater Betreibung an, und mit der

vorliegenden Klage verlangt sie dessen Verurteilung zur

Bezahlung von 4642 Fr. 20 ets., welche Summe dem

fünften Teil des vom Beklagten seit Anfang September

1922 bis Ende Oktober 1924 bezogenen Gehaltes ent-

spricht.

Das Bundesgericht hat die Klage teilweise zugesprochen

u. a.

in Erwägung :

Zu Unrecht nimmt der Beklagte BGE 52 II S. 330 als

Präjudiz für seine These in Anspruch, dass die Unterhalts-

beiträge, die er seinerzeit schuldig geworden ist, nicht

nach so langer Zeit von ihm nachgefordert werden können.

Zunächst beschränkt sich jenes Präjudiz auf den eigenen