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Familienreeht. N° 30.
werden dürfe. Das schliesst aber nicht aus, dass diese
Unfähigkeit auch anderweitig festgestellt werden kann,
in welchem Falle nichts darauf ankommt, ob sie seinerzeit
. vom Vertragsgegner erkannt wurde oder nicht. Richtig
ist allerdings, dass das Bundesgericht in dem besagten
Entscheide erklärt hat, das Risiko einer einmaligen oder
vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung solle der-
jenige, der sie vornimmt, nicht der Gegenkontrahent,
tragen. Sollte hiemit verstanden worden sein wollen, dass
eine erstmalige unvernünftige Handlung nur im Falle der
Erkennbarkeit der Urteilsunfähigkeit des betr. Vertrags-
gegners rechtsunwirksam sei, so könnte hieran aus den
vorerwähnten Gründen nicht festgehalten werden.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1929
i. S. Bothenfluh gegen iothenfluh.
Auslegung des Begriffs « Aussicht auf Wiedervereinigung der
Ehega.tten » im Sinne von Art. 146 Abs. 3 ZGB.
Ä.. -
Am 19. März 1929 hat das Bezirksgericht von Baden
die Ehe des Anton und der Rosa Rothenfluh-Irniger auf
Grund von Art. 142 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 3
ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt, welcher Entscheid
vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom
17. Mai 1929 bestätigt wurde.
B. -
Hiegegen hat die Klägerin, Frau Rothenfluh, am
4. Juni 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Begehren, es sei, entsprechend ihrem ursprüng-
lichen Klageantrag, die Ehe endgültig zu scheiden;
eventuell sei die Trennung nur auf ein Jahr zu begrenzen.
Das Bund€8gericht zieht in Erwägung :
Beide Vorinstanzen haben -
was auch nach der Akten-
Familienrecht. No 30.
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lage keinem Zweifel unterliegt -
übereinstimmend an-
genommen, dass die vorliegende Ehe im Sinne von Art.
142 ZGB aus Verschulden des Mannes tief zerrüttet ist .
Fraglich ist nur, ob infolgedessen auf Scheidung oder im
Hinblick auf die Vorschrift des Art. 146 Abs. 3 ZGB
lediglich auf Trennung zu erkennen sei. Die Vorinstanz
hat das letztere angenommen, weil nach der Stellung-
nahme des Beklagten im Prozesse auf seiner Seite der
Wille vorhanden sei, den Versuch zur Wiederherstellung
einer normalen, gesunden Ehe zu unternehmen. Dieser
erscheine nicht von vorneherein aussichtslos, sofern wirk-
lich . der Beklagte seinen Willen zur Änderung seiner
Lebensführung in die Tat umsetze und beweise, dass
er imstande sei, dies auf die Dauer zu tun. Das Beweis-
verfahren habe ergeben, dass der Beklagtt, in jüngster
Zeit solider geworden, sodass ein äusserlich erkennbarer
Ansatz zu achtungswerter Lebensführung vorhanden sei.
Dem Beklagten sei deshalb Gelegenheit zu geben, sich die
Achtung der Klägerin wieder zu erwerben. Es erscheine
daher, namentlich mit Rücksicht auf das Alter der Par-
teien und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, keines-
wegs ausgeschlossen, dass sich die Parteien wieder zu
einem normalen ehelichen Zusammenleben finden werden.
Diese Argumentation ist nicht schlüssig.
Nach Art.
146 Abs. 3 ZGB kann, wenn -
wie dies hier der Fall ist -
auf Scheidung geklagt wird, nur dann lediglich auf Tren-
nung erkannt werden, wenn Aus s ' c h t auf Wieder-
vereinigung der Ehegatten vorhanden ist (si la recon-
ciliation des epoux parait probable). Eine blosse vage
Möglichkeit, die ja an sich kaum je ausge~chlossen sein
wird, genügt somit nicht, sondern es müssen bestimmte,
konkrete Tatsachen vorhanden sein, die beim Richter
die Überzeugung erwecken, dass der zwischen den Par-
teien bestehende Bruch doch noch nicht als endgültig
zu erachten ist (vgl. auch BGE 41 III S. 201). Derartige
Tatsachen sind aber vorliegend nicht gegeben. Es steht
fest, dass der Bekl8.gte ein Trinker ist und dass er deshalb
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schon zwei Mal von seiner Arbeitgeberin entlassen werden
musste, dass er seine Arbeit sowie seine Familienpflichten
gröblich vernachlässigte, dass er die Klägerin grob behan-
delte und sie völlig unbegründet der ehelichen Untreue
bezichtigte, während er gegenteils selber sich einer Frau
Huber gegenüber unsittliche Zumutungen erlaubte. Bei
dieser Sachlage kann der blosse Umstand, dass der Be-
klagte sich nach den Aussagen des Zeugen Fischer in
jüngster Zeit, seit er sich dem blauen Kreuz verschrieben,
bei seiner Arbeit gut verhalten hat -
welche Tatsache
von der Vorinstanz als einziges die Anwendung des Art.
146 Abs. 3 ZGB rechtfertigendes Indiz angeführt werden
konnte -
nicht genügen, um daraus das Bestehen einer
« Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten»
herzuleiten. Der Beklagte hat selber zugegeben, dass er
sich, obwohl er sich dem blauen Kreuz verschrieben,
seither trotzdem wieder zwei Mal betrunken habe. Es
sind also keine Anhaltspunkte vorhanden, die eine end-
gültige Besserung des Beklagten von seinem Laster,
dem er seit Jahren fröhnt und das zweüellos die Haupt-
ursache der bestehenden Zerrüttung bildet, erwarten
lassen. Ohne eine solche erscheint aber, angesichts der
tiefen und auch zweifellos verständlichen Abneigung, die
die Klägerin dem Beklagten gegenüber hegt, jede Aussicht
auf Wiedervereinigung der Parteien ohne weiteres aus-
geschlossen. Das scheinen auch die Vorinstanzen an sich
nicht zu verkennen, nur glauben sie, dass dem Beklagten
Gelegenheit geboten werden müsse, den von ihm behaup-
teten Besserungswillen zu beweisen. Hievon kann jedoch
im Hinblick auf die lediglich theoretische Möglichkeit,
dass eine Besserung vielleicht doch noch einmal eintreten
könnte, nicht die Rede sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in
Aufhebung des Urteiles des Obergerichts des Kantöns
Aargau vom 17. Mai 1929 die Ehe der Parteien geschieden.
~~alliilienrecht. :'iI 0 31.
31. A.uszug aus dtm Urteil der II. Zivilabteilung
vom 12. Juli 1929 i. S. Faas gegen Rardegger.
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Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe, die durch
Urteil (oder vom Richter genehmigte Part{livereinbarung)
festgesetzt worden sind, können jederzeit nachgefordert wer-
den, solange sie nicht verjährt sind.
Die Parteien sind die im Jahre 1912 geschiedenen
Eltern von am 13. September 1903 bezw. 27. Oktober
1904 geborenen Kindern, bezüglich welcher durch vom
Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung bestimmt
wurde, dass sie der Mutter zugeteilt werden und « Der
Vater verpflichtet sich ..., an den Unterhalt der Kinder
monatlich zusammen 50 Fr. zu leisten, und zwar bis beide
Kinder mehrjährig sind.
Sobald das Einkommen des
Vaters 250 Fr. per Monat übersteigt, zahlt er als Aliment
für die Kinder mindestens den fünften Teil seines Ein-
kommens unter Anrechnung obiger 50 Fr. »
Obwohl der Vater seit 1920 als kantonaler Justizbeam-
ter ein 10,000 Fr. übersteigendes Jahresgehalt bezieht,
nahm die Mutter den ihr bis zum Oktober 1924 allmonat-
lich geleisteten Unterhaltsbeitrag von nur 70 Fr. jeweilen
widerspruchslos entgegen ... Am 31. August 1927 hob sie
dann aber gegen den Vater Betreibung an, und mit der
vorliegenden Klage verlangt sie dessen Verurteilung zur
Bezahlung von 4642 Fr. 20 ets., welche Summe dem
fünften Teil des vom Beklagten seit Anfang September
1922 bis Ende Oktober 1924 bezogenen Gehaltes ent-
spricht.
Das Bundesgericht hat die Klage teilweise zugesprochen
u. a.
in Erwägung :
Zu Unrecht nimmt der Beklagte BGE 52 II S. 330 als
Präjudiz für seine These in Anspruch, dass die Unterhalts-
beiträge, die er seinerzeit schuldig geworden ist, nicht
nach so langer Zeit von ihm nachgefordert werden können.
Zunächst beschränkt sich jenes Präjudiz auf den eigenen