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55_II_157

BGE 55 II 157

Bundesgericht (BGE) · 1929-06-21 · Deutsch CH
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1. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

29. Auszug a.u;; dem Orteü der II. Zivila.bteüung

vom 21. Juni 1929 i. S. Berner gegen Schmidt.

Ein von einem Ha.ndlungsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist

nichtig, a.uch wenn die Handlungsunfähigkeit bei Vertrags-

a.bschluss für den Vertragsgegner nicht erkennbar gewesen war.

ZGB Art. 18 .

... Der Kläger (Verkäufer) hat noch darauf hingewiesen,

dass rue UrteiIsunfähigkeit des Beklagten (Käufer) auf alle

Fälle nicht erkombar gewesen sei. Darauf komm.t jedoch

nichts an, und insbesondere kann keine Rede davon sein,

dass eine bei einem VertragskontrahEnten bestehende

Urteilt unfähigkeit nur dann die Ungültigkeit des bezüg-

lichEn Vertrages zur Folge habe, WEnn diese schon durch

verschiedene UnvernunftshandlungEn äusserlich in Er-

scheinung getreten ist. Das würde ja darauf hinauslaufen,

dass ein Vertragsgegner eines Urteilsunfähig€n diesem

die Einrede des guten Glaubens in seine Urteilsfähigkeit

mit Erfolg EntgegEnhaltEn könnte, was mit dem zum

Schutze der Urteilsunfähigtn aufgestelltEn Grundsatz des

Art. 18 ZGB im offens'chtlichtn Widerspruche stände.

WEnn das Bundesgericht in seinem Entscheide i. S.

Leuttnegger gegEn die Zürcher Kantonalbank vom 26.

Oktober 1917 (vgl. BGE 43 II S. 744 Erw. 3) ausgeführt

hat; dass auf Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes

regelmässig nur dann geschlossen werdEn könne, wenn

diese Unfähigkeit aus einem Komplex von unvernünftigen

Handlungtn hervorgehe, so ist dies dah:n zu verstehen,

'dass nicht lediglich aus einer unvernünftigen Einzelhand-

lung der Rückschluss auf Urteilsunfähigkeit gezogen

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Familienrecht. N° 30.

werden dürfe. Das schliesst aber nicht aus, dass diese

Unfähigkeit auch anderweitig festgestellt werden kann,

in welchem Falle nichts darauf ankommt, ob sie seinerzeit

vom Vertragsgegner erkannt wurde oder nicht. Richtig

ist allerdings, dass das Bundesgericht in dem besagten

Entscheide erklärt hat, das Risiko einer einmaligen oder

vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung solle der-

jenige, der sie vornimmt, nicht der Gegenkontrahent,

tragen. Sollte hiemit verstanden worden sein wollen, dass

eine erstmalige unvernünftige Handlung nur im Falle der

Erkennbarkeit der Urteilsunfähigkeit des betr. Vertrags-

gegners rechtsunwirksam sei, so könnte hieran aus den

vorerwähnten Gründen nicht festgehalten werden.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1929

i. S. Bothenfluh gegen Bothenfluh.

Auslegung des Begriffs « Aussicht auf Wiedervereiniguug der

Ehegatten» im Sinne von Art. 146 Abs. 3 ZGB.

A. -

Am 19. März 1929 hat das Bezirksgericht von Baden

die Ehe des Anton und der Rosa Rothenfluh-Irniger auf

Grund von Art. 142 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 3

ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt, welcher Entscheid

vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom

17. Mai 1929 bestätigt wurde.

B. -

Hiegegen hat die Klägerin, Frau Rothenfluh, am

4. Juni 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt

mit dem Begehren, es sei, entsprechend ihrem ursprüng-

lichen Klageantrag, die Ehe endgültig zu scheiden;

eventuell sei die Trennung nUr auf ein Jahr zu begrenzen.

Das Bundesger1:cht zieht in Erwägung :

Beide Vorinstanzen haben -

was auch nach der Akten-

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lage keinem Zweifel unterliegt -

übereinstimmend an-

genommen, dass die vorliegende Ehe im Sinne von Art.

142 ZGB aus Verschulden des Mannes tief zerrüttet ist.

Fraglich ist nur, ob infolgedessen auf Scheidung oder im

Hinblick auf die Vorschrift des Art. 146 Abs. 3 ZGB

lediglich auf Trennung zu erkennen sei. Die Vorinstanz

hat das letztere angenommen, weil nach der Stellung-

nahme des Beklagten jm Prozesse auf seiner Seite der

Wille vorhanden sei, den Versuch zur Wiederherstellung

einer normalen, gesunden Ehe zu unternehmen. Dieser

erscheine nicht von vorne herein aussichtslos, sofern wirk-

lich . der Beklagte seinen Willen zur Änderung seiner

Lebensführung in die Tat umsetze und beweise, dass

er imstande sei, dies auf die Dauer zu tun. Das Beweis-

verfahren habe ergeben, dass der Beklagk, in jüngster

Zeit solider geworden, sodass ein äusserlich erkennbarer

Ansatz zu achtungswerter Lebensführung vorhanden sei.

Dem Beklagten sei deshalb Gelegenheit zu geben, sich die

Achtung der Klägerin wieder zu erwerben. Es erscheine

daher, namentlich Init Rücksicht auf das Alter der Par-

teien und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, keines-

wegs ausgeschlossen, dass sich die Parteien wieder zu

einem normalen ehelichen Zusammenleben finden werden.

Diese Argumentation ist nicht schlüssig.

Nach Art.

146 Abs. 3 ZGB kann, wenn -

wie dies hier der Fall ist-

auf Scheidung geklagt wird, nur dann lediglich auf Tren-

nung erkannt werden, wenn Aus s ' c h t auf Wieder-

vereinigung der Ehegatten vorhanden ist (si la recon-

ciliation des epoux parait probable). Eine blosse vage

Möglichkeit, die ja an sich kaum je ausges.chlossen sein

wird, genügt somit nicht, sondern es müssen bestimmte,

konkrete Tatsachen vorhanden sein, die beim Richter

die Überzeugung erwecken, dass der zwischen den Par-

teien bestehende Bruch doch noch nicht als endgültig

zu e~achten ist (vgl. auch BGE 41 IU S. 201). Derartige

Tatsachen sind aber vorliegend nicht gegeben. Es steht

fest, dass der Bekl8.gte ein Trinker ist und dass er deshalb