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55_II_149

BGE 55 II 149

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Eisenbahnhaftpflicht. N0 27.

mit einem selbständigen Inhaber eines Holzhandelge-

schäftes, d. h. weder mit einem Beamten noch mit einem

Arbeiter zu tun hat, und der von der Beklagten gemachte

Vorschlag, das Mittel zwischen den für Beamte und für

Arbeiter gefundenen Werten zu nehmen, jeder objektiven

Fundierung entbehrt.

Hievon abgesehen hat die Be-

klagte keinerlei Momente, welche eine vorzeitige Herab-

setzung der Erwerbsfähigkeit Kälins erwarten lassen

könnten, nachgewiesen noch auch nur behauptet. Die

Erfahrungen des Lebens sprechen im Gegenteil eher

gegen den Standpunkt der Beklagren. Die blesse (kauf-

männische und technische) Leitung dieses Geschäftes

hätte Kälin allein oder doch mit Hilfe seiner Familie

aller Voraussicht nach noch im vorgerückten Alter besor-

gen können, da es sich ja_dann um einen bereits eingeführ-

ten Betrieb gehandelt hätte, dessen Aufrechterhaltung

nicht mehr so grosse Anforderungen an den Inhaber

gestellt hätte wie die Gründung und die ersten Geschäfts-

jahre. Schliesslich ist auch noch daraUf hinzuweisen, dass

Kälin zweifellos in der Lage gewesen wäre, einen allfälligen

Ausfall in den spätern Jahren durch die nicht unbeträcht-

lichen Ersparnisse auszugleichen, die er bis dahin hätte

machen können: Es steht fest, dass er von seinen 17,000 Fr.

Jahreseinkommen höchstens 5000 Fr. für seine Familie

verwendet hat; auch wenn man die Aufwendungen für

seine eigene Person hoch veranschlagt, so bleiben doch

immer noch 5-7000 Fr., die er jährlich hätte zurücklegen

können.

Es besteht daher kein Grund, die Renten aus diesem

Gesichtspunkt heraus zeitlich zu beschränken.

Markenschutz. N0 28.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

28. Auszug a.us dem T1rtell der I. Zivi1a.btellung

vom 30. Aprll 1999 i. S. Va.lvoline Oll Comp.

gegen India.n Bef"Uling Comp.

Markenschutz:

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1. Art. 6 Abs. I und II der rev. Pa.riser Verbandsübereinkunft.

Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts bei Beurteilung

der Frage, ob eine markenfähige Bezeichnung vorliege

(&w. 1).

2. Geltung des Territorialprinzips für die Frage der Freizeichen-

eigenschaft. Die Wortmarke uVruvoline» ist in ihrer Ver-

wendung für Ölprodukte weder nach deutschem, noch fran-

zösischem Sprachgebrauch deskriptiv. -

Freizeichenbildung;

waun vollendet ? Bedeutung der Aufnahme der Bezeichnung

in Wörterbücher (Erw. 2).

A. -

Die Firma Leonard & Eilis in New-York, Rechts-

vorgängerin der Klägerin, hat im Jahre 1873 die Wort-

marke ((Valvoline» und eine Wortbildmarke, bestehend

aus einer halbmondartigen Figur mit dem als Haupt-

bestandteil querdurch geschriebenen Worte « Valvoline »

im Markenregister der U. So A. und am 2. Januar 1884

unter Nr. 174 und 175 für « huile a graisser» auch im

schweiz. Markenregister eintragen lassen. Am 19. Sep-

tember 1902 wurden die beiden Zeichen auf die Klägerin,

Valvoline on Company in New-York, übertragen, die sie

am 1. November 1922 unter Nr. 52,797 und 52,798 beim

Eidg. Amt für geistiges Eigentum erneuern liess.

Die Beklagte, Indian Refining Company, mit Sitz in

New-York, ist Inhaberin der am 9. April 1907 von der

Firma Havemeyer Oil Company in den U. S. A. hinter-

legten und am 18. Juni 1921 unter Nr. 49,861 für «(Öle

und Fette für Gasmaschinen und Automobile» auch im

AB 55 TI -

1929

II

150

Markensohutz. N° 28.

schweizerischen Markenregister eingetragenen Wortmarke

« Havoline ».

B. -

Die Klägerin erblickte in der Verwendung der

Marke der Beklagten eine Verletzung ihrer Zeichenrechte

und reichte im Juli 1927 beim Handelsgericht des Kantollß

Bern Klage ein, mit den Begehren um :

1. Löschung der Marke der Beklagten im schweiz. Mar-

kenregister und Untersagung der weitern Verwendung

dieser Bezeichnung für Öle und Fette und gleichartige

Waren;

2. Verurteilung der Beklagten zu Schadenersatz auf

richterliche Bestimmung hin;

3. Anordnung der Veröffentlichung des Urteils im

Dispositiv auf Kosten der Beklagten in von der Klägerin

zu bezeichnenden Zeitungen.

Den Löschungsanspruch begründete sie damit, dass sich

die Marke « Havoline» von ihrem früher eingetragenen

Zeichen « Valvoline» nicht genügend unterscheide und

infolgedessen zu Verwechslungen Anlass gebe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage,

indem sie das Vorhandensein einer Verwechslungsgefahr

bestritt. Widerklageweise verlangte sie sodann die Lö-

schung der beiden Marken Nr. 52,797 und 52798 der

Klägerin im schweiz. MarkenregiSter und die Veröffent-

lichung des bezüglichen Urteilsdispositivs im Schweiz.

Handelsamts blatt und in andern Handelszeitungen der

Schweiz.

.

Zur Begründung der Widerklage machte sie geltend,

dass die Wortmarke

« Valvoline» als allgemein übliche

Sachbezeichnung nicht schutzfähig sei.

Sie setze sich

zusammen aus dem englischen Hauptwort « valve», das

« Klappe» oder « Ventil» bedeute, und aus « oline »,

einer längst zum Gemeingut gewordenen Bezeichnung für

Öle, insbesondere Schmieröle.

({ Valvoline » besage daher

nichts anderes als « Ventil- oder Klappenöl », charakteri-

siere also die Ware mit Bezug auf ihre Zweckbestimmung.

EventuelJ, falls angenommen werde, dieses Wort sei

Markenschutz. No 28.

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ursprünglich ein Individualzeichen gewesen, so sei es

jedenfalls im Laufe der Jahre zur Sachbezeichnung gewor-

den, und zwar speziell in der Westschweiz.

O. -

Mit Urteil vom 30. November 1928 hat das Han-

delsgericht des Kantons Bern die Haupt- und Widerklage

abgewiesen.

D. -

Dieses von beiden Parteien mitteIst Berufung

angefochtene Urteil hat das Bundesgericht dahin abge-

ändert, dass es die Marke « Havoline » der Beklagten aIs

nichtig erklärte und die einmalige Veröffentlichung des

Urteilsdispositivs a~f Kosten der Beklagten in zwei von

der Klägerin zu bestimmenden Zei~ungen anordnete.

A U8 den Erwägungen :

1. -

Es ist in erster Linie das auf Löschung der Marken

der Klägerin gerichtete Widerklagebegehren zu prüfen,

weil die Hauptklage die Rechtsbeständigkeit dieser ange-

fochtenen Zeichen voraussetzt. Wie die Vorinstanz zu-

treffend annimmt, ist der Beurteilung das schweizerische

Recht zugrunde zu legen. Gemäss Art. 6 Abs. I derrev.

Pariser Verbands übereinkunft zum Schutze des gewerb-

lichen Eigentums, der sowohl die Vereinigten Staaten von

Nordamerika, als die Schweiz angehören, sind die im

Ursprungslande (U. S.. A.) eingetragenen Marken der

Klägerin « teIles quelles » in der Schweiz zur Hinterlegung

zuzulassen und zu schützen, es wäre denn, dass einer der

in Abs. II Ziff. 1-3 ebenda angeführten Ausschliessungs-

gründe zuträfe. Wie das Bundesgericht in Bestätigung

seiner bisherigen Praxis neuerdings ausgesprochen hat,

bezieht sich Abs. I zit. Art. nur auf die äussere Form der

Marke, während für die Frage, ob das Zeichen nach seinem

Wesen und seiner Funktion materiell schutzfähig sei, also

insbesondere in Hinsicht darauf, ob es Freizeichencharak-

ter habe, oder Angaben über die Art der Herstellung, die

Beschaffenheit oder Bestimmung der damit versehenen

Ware enthalte, oder die Gefahr einer Täuschung begründe,

die Gesetzgebung des Verbandsstaates, in welchem der

152

Mark,mschutz. No 28.

markenrechtliche Schutz beansprucht wird, massgebend

ist, also hier das schweiz. MSchG, dessen Art. 3 Abs. II

sich materiell mit den Ungültigkeitsgründen des Art. 6

Abs. II Ziff. 2 der Pariserkonvention deckt (vgl. BGE 55

II 62 f.; 53 II 360; 52 II 303 f.).

2. -

Die Beklagte behauptet die Schutzunfähigkeit des

Wortes ({ Valvoline » unter Hinweis darauf, dass es nach

seiner begrifflichen Bedeutung eine Sachbezeichnung für

Schmieröl sei.

Da der Markenschutz in der Schweiz

beansprucht wird, sind die Verhältnisse massgebend, wie

sie sich hinsichtlich der Bedeutung und Verwendung dieses

Wortes in der schweizerischen Verkehrsauffassung gebildet

haben. Gemäss diesem nach feststehender bundesgericht-

licher Rechtsprechung für die Frage der Freizeicheneigen-

schaft geltenden Territorial- oder Nationalitätsprinzip ist

es' daher nicht ausgeschlossen, dass eine Marke zwar im

Auslande nicht Freizeichen ist, wohl aber im Inland als

solches betrachtet werden muss, oder umgekehrt hier den

Charakter als privates Herkunftszeichen bewahrt, im aus-

ländischen Verkehr dagegen eingebüsst hat (vgl. BGE

39 II 116 ff.; 42 II 169 f.; 43 II lOlL; 50 I 330 f.).

Bei der Beurteilung, ob eine Wort marke beschreibender

Natur sei, fällt naturgemäss der Sprachgebrauch derje-

nigen Sprache in erster Linie in Betracht, der das Wort

angehört. Insofern bildet daher vorliegend schon die Tat-

sache, dass « Valvoline» laut den von der Vorinstanz

angeführten amerikanischen Urteilen im englischen Sprach-

gebiet keine Sachbezeichnung ist, ein gewichtiges Indiz

gegen den Standpunkt der Beklagten. Wie das Handels-

gericht auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens

feststellt, wird das Wort aber auch in den beteiligten

deutsch-schweizerischen Verkehrskreisen als Marke, und

nicht als Sachbezeichnung aufgefasst, trotz des Allgemein-

gebrauches des Suffixes « oline » als Bezeichnung für ÖI-

produkte, da der der englischen Sprache entnommene

wesentliche Wortbestandteil « valve» im Sprachgebiete

der deutschen Schweiz sozusagen unbekannt ist. Auch

Markenschutz. No 28.

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das deutsche Patentamt hat dieses Zeichen als schutz-

fähig anerkannt, auf Grund der Erwägung, dass, wenn

auch die Wortbestandteile an sich in einer begrifflichen

Beziehung zUr Ware stehen, die Wortbildung willkürlich

und eigenartig genug sei, um individualisierend für das

Produkt zu wirken. Die Beklagte hat übrigens heute

nicht mehr in Abrede gestellt, dass « Valvoline » in den

deutsch-schweizerischen Abnehmerkreisen als Phantasie-

name gebräuchlich ist. Nichts anderes gilt aber nach der

verbindlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz auch für

das französische Sprachgebiet. Im Französischen kommt

das Wort « valve » in mannigfacher Bedeutung vor, so in

der Botanik und Zoologie im Sinne von Samenlappen,

Fruchtklappen, Schale von Mollusken etc., in der Mecha-

nik als Bezeichnung für Ventil und in der Chirurgie zur

Bezeichnung gewisser Instrumente (vgl. LITTRE, Diction-

naire de la langue franc;aise; LAROUSSE, illustre). Am

bekanntesten ist wohl die Bedeutung von « Schale » oder

« Muschel». Auf jeden Fall darf der spezielle Sinn von

« Klappe» oder « Ventil», wie er dem Ausdruck in der

Technik zukommt, bei den letzten Abnehmern des Öls

nicht als derart bekannt vorausgesetzt werden, dass der

Wortbestandteil « ValV» im angefochtenen Zeichen als

beschreibende~. Hinweis auf die Zweckbestimmung des

betreffenden Olproduktes allgemein verständlich wäre;

dies umsoweniger, al<! das Wort « Valvoline» auf den

ersten Blick erkennbar aus dem Englischen stammt und

daher nicht vermuten lässt, dass darin auch das mehr-

deutige französische Hauptwort « valve » steckt. Bezeich-

nend in dieser Hinsicht ist die Aussage des Französisch

sprechenden, seit Jahren im Ölhandel tätigen Zeugen

Geiger, der nicht wusste, dass « Valvoline» eine Marke

ist, jedoch ausdrücklich erklärte, dass ihm der Sinn dieses

Wortes unbekannt sei. Die Vorinstanz stellt auf Grund

des Beweisergebnisses in nicht aktenwidriger Weise fest,

dass die in Frage kommenden Verkehrskreise der franzö-

sischen Schweiz überhaupt die Bedeutung dieses Aus

154

Markenschutz. No 28.

drucks nicht kennen.

Jedenfalls wäre die dur(;h das

Stamm wort « Valv» begrifflich geschaffene Beziehung zu

der betreffenden Ware nach dem allgemeinen französi-

schen Sprachgebrauch eine derart entfernte, dass sie den

Individualcharakter des Zeichens nicht zu zerstören ver-

möchte. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung genügt zur Schutzunfähigkeit eines Wortzeichens

nicht schon jede Anspielung auf die Natur oder Bestim-

mung der Ware; erforderlich ist vielmehr, dass das Zei-

chen nach seiner sprachlichen Bedeutung in einem so

engen Zusammenhang mit dem damit versehenen Erzeug-

nis stehe, dass es augenfällig als eine den beteiligten Ver-

kehrskreisen allgemein verständliche Angabe über die

Ware erscheint (vgl. BGE 54 II 406).

Soweit die Beklagte eventuell geltend macht, dass das

ursprüngliche IndividualZeichen « Valvoline» im Laufe

der Zeit in der Schweiz zur generellen Sachbezeichnung

für Schmieröl geworden sei, scheitert dieser Angriff an

den· gegenteiligen, auf prozessualer Beweiswürdigung be-

ruhenden Feststellungen im angefochtenen Urteil. Frei-

lich hatte darnach diese Wortmarke den Charakter eines

Kennzeichens für die Produkte der Klägerin in der welschen

Schweiz teilweise eingebüsst, indem namentlich Klein-

abnehmer im allgemeinen « Valvoline» als Warennamen

für « huile epaisse »), gleichgültig welcher Herkunft, an-

sahen, während sich die Garagisten und Grossabnehmer

meistens der Bedeutung des Wortes als eines Individual-

zeichens bewusst waren. Dieser Entwicklung zum Frei-

zeichen, die nach den Beobachtungen eines sachverstän-

digen Handelsrichters dadurch veranlasst und begünstigt

worden war, dass die Automobilfabrik Peugeot für ihre

Autos eine Anweisung zum Schmieren gewisser Maschinen-

teile mit « huile epaisse de la marque Valvoline » heraus-

gegeben hatte, ist indessen die Klägerin durch Reklame

und Aufklärung wirksa~ entgegengetreten, so dass das

'Vort wiederum den Charakter einer Marke angenommen

hat und sich als solche mehr und mehr durchsetzt. Solange

Markenschutz. N0 28.

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aber die individualisierende Bedeutung eines Wortzei-

chens dem Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise

nicht derart entschwunden ist, dass das Wort ßich einer

Rückwandlung als unzugänglich erweist, kann die Frei-

zeichenbildung nicht als abgeschlossen angenommen wer-

den (vgl. BGE 42 11 171), ganz abgesehen davon, dass

hier die Bezeichnung « Valvoline » ihre Markeneigenschaft

in der VerkehrsauHassung der deutschen Schweiz allge-

mein bewahrt hat. Bei dieser Sachlage kann daher auch

die Tatsache, dass dieses Wort in einzelnen Wörterbüchern

(gewöhnlichen und technischen) als Warenname verwendet

wird, kein schlüssiges Indiz für die von der Beklagten

behauptete Umwandlung zur schutzunfähigen Sachhe-

zeichnung bilden (vgl. BGE 39 II 119), umsoweniger, als

« Valvoline», laut Feststellung der Vorinstanz, in eben-

sovielen andern technischen Nachschlagewerken über-

haupt nicht, oder dann ausdrücklich als Marke für Öl der

Klägerin genannt wird.

3. -

(Bejahung der täuschenden Ähnlichkeit der heiden

Marken, speziell in phonetischer Hinsicht.)