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54_I_338

BGE 54 I 338

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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338

Staatsrecht.

IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGS-

RECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

45. UrtEil vom 2S. November 1928 LS. N~blot.

Auslieferung an Deutschland :

-

Voraussetzungen: Kognition des Bundesgerichts: Erw. 1.

-

Grundsatz der Identität der Norm: Erw. 2.

-

Politisches Delikt: Erw. 3.

A. -

Der in Deutschland wegen gewinnsüchtiger

Urkl,mdenfälschung verfolgte französische Staatsange-

hörige Georges Noblot von Besan«;on, geb. den 3. Juli

1897 in Dammerkirch (Elsass), wurde am 20. Juli 1928

auf telegraphisches Begehren des Untersuchungsrichters I

beim Landgericht Düsseldorf gemäss Art. 8 des Aus-

lieferungsvertrages mit Deutschland vom 24. Januar

1874 in Rlgaz provisorisch verhaftet. Mit Note vom

27. Juli 1928 hat die deutsche Gesandtschaft in Bern das

eidg. Justiz- und Polizeidepartement um seine Ausliefe-

rung ersucht.

Der der Note beigegebene Haftbefehl

umschreibt die eingeklagte gewinnsüchtige Urkunden-

fälschung wie folgt :

« Er (Noblot) wird beschuldet, in Düsseldorf imOk-

tober 1927 in rechtswidriger Absicht eine inländische

Privaturkunde, die zum Beweise von Rechten und

Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, nämlich ein

Konossemellt vom 30. September 1927 über die Verla-

dung von 1.172 Tonnen Zucker von Hamburg nach Le

Havre durch Vorsetzung des Wortes « onze» vor die

Worte « mille cent soixante douz~ » und durch Hinzu-

setzung der Zahl « 0)1' hinter die Zahl 1.172 verfälscht

zu haben und von diesem verfälschten Konossement dem

Reichskommissariat für R.;parationslieferungen in Ber-

lin, das die Vorlage des Konossements wünschte, gegen-

Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.

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über zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht zu

haben. Er wird weiter beschuldet, diese Urkunden-

fälschung in der Absicht begangen zu haben, sich oder

einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen,

nämlich die Auszahlung des Restkaufpreises für 11.720

Tonnen Zucker, auf den noch kein Anspruch bestand,

zu verlangen oder sich zu sichern, und gleichzeitig in

der Absicht, einem andern Schaden zuzufügen. -

Ver-

brechen, strafbar nach §§ 267, 268 des Reichsstraf-

gesetzes.

Paragraph 267 des Reichsstrafgesetzes lautet:

« Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder

ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privat-

urkunde, welche zum Bewels von Rechten oder Rechts-

verhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder

fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer

Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkunden-

fälschung mit Gefängnis bestraft. »

Paragraph 268 des Reichsstrafgesetzes lautet:

« Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht

begangen wird, sich oder einem andern einen Vermögens-

vorteil zu verschaffen oder einem andern Schaden

zuzufügen, wird bestraft, wenn

1. die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus

bis zu fünf Jahren, neben welchem auf Geldstrafe erkannt

werden kann,

2. die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis

zu zehn Jahren, neben welchem auf Geldstrafe erkannt

werden kann.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng-

nisstrafe ein, welche bei der Fälschung einer Privat-

urkunde nicht unter einer Woche, bei der Fälschung

einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten

betragen soll. Neben der Gefängnisstrafe kann zugleich

auf Geldstrafe erkannt werden. »

B. -

Noblot, welcher gemäss Art. 21 intern. AuslG

erstmals bei seiner Verhaftung am 23. Juli und dann

340

Staatsrecht.

nach Eingang des Auslieferungsbegehrens am 4. August

1928 verhört worden war, anerkannte ein Konossement

verfälscht zu haben, und zwar nach seiner Angabe auf

Weisung seines Chefs, eines gewissen d'Herbemont in

Paris.

Er widersetzte sich jedoch der Auslieferung,

weil er dabei weder für sich, noch für andere einen Ver-

mögensvorteil gesucht, sondern einzig aus politischen

Gründen, in der Absicht gehandelt habe, den Dawesplan

durch Ersetzung eines « Sachtransfers)} durch einen

({ Bartransfer) zum Vorteil Frankreichs zu sabotieren.

Im Verlauf der weitern Untersuchungen wurden die

Anbringen des Haftbefehls und die Ergebnisse der Ein-

vernahme mit Noblot ergänzt durch :

1. eine erste Eingabe des Anwalts des Noblot vom

23. August 1928 an die Polizeiabteilung des eidgen.

Justiz- und Polizeidepartements,

.

2. eine Denkschrift vom 7. September 1928 des

Untersuchungsrichters I beim Landgericht Düsseldorf,

welche eine eingehende Darstellung der eingeklagten

Handlungen gibt,

3. eine zweite Eingabe des Anwalts des Noblot.

Im weitern wurden u. a. zwei Urteile, das eine vom

korrektionnellen Gericht des Seinebezirks vom 31. Juli

1928 und das andere vom zweiten Zivilsenat des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 21. März 1928 zu den Akten

gelegt. Durch ersteres sind Georges Noblot, sein Bruder

Josef Noblot sowie dessen' Schwiegervater Falk, ein

gewisser Levy gen. Wolff und d'Herbemont wegen Be-

trugs, begangen durch Verfälschung eben des Konosse-

ments über die 1172 Tonnen Zucker zu Freiheitsstrafe,

bezw. RIsse verurteilt worden. Das Urteil stellt fest,

dass Falk Präsident der deutschen Bankunternehmung

« Rheinhandelskonzern A.-G. » in Düsseldorf und Vize-

präsident einer Tochterunternehmung dieser Bank « Mi-

nerva A.-G.» und sein Schwiegersohn Josef Noblot

Verwaltungsrat dieser beiden Gesellschaften sei. Das

zweiterwähnte Urtzil des Oberlandesgerichts Düsseldorf,

Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.

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das einen von d'Herbemont gegen die Rheinhandels-

konzern A.-ii., die Minerva A.-G., sowie gegen Falk und

die Brüdel Josef und Georges Noblot herausgenommenen

Arrest aufhebt, geht von den gleichen tatsächlichen

Annahmen aus und fügt bei, Georges Noblot sei Ver-

waltungsrat der Minerva A.-G., alle -

Falk und die

Brüder Noblot -

hätten ihr Bureau im gleichen « Rhein-

handelshaus » in Düsseldorf geh~bt. Die Ziffer des

ursprünglichen Konossements sei nur gewählt worden

weil sie verhältnismässig leicht habe gefälscht werde~

können und weil die Fälscher damit hätten rechnen

dürfen, dass bei oberflächlicher Prüfung des Konosse-

ments der Widerspruch zwischen der in Buchstaben und

der in Zahlen gemachten Ge\\ichtsangabe (11720 und

11172) nicht bemerkt werde. Der Zweck des Unter-

nehmens sei nur der gewesen, durch Erfüllung von nur

einem Zehntel des im vorgetäuschten Vertrag angege-

benen Zuckerquantums den auf das Gesamtquantum

e~tfallenden, von der französischen Regierung zuge-

SIcherten Rabatt (<< abattement I»~ sich zu verschaffen.

C. -

Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Aus-

lieferung des Georges Noblot an Deutschland sei unter

dem Vorbehalt zu bewilligen, dass dem Strafverfahren

einzig § 267 des deutschen Strafgesetzbuchs zu Grunde

gelegt werde. Zur Begründung wird ausgeführt :

Die Urkundenfälschung sei zugestanden; sie hätte

den Zweck gehabt, von der französischen Regierung

den Rabatt auf dem vorgetäuschten Gesamtgeschäft,

sowie die Anweisung auf dem Restbetrag des vorge-

täuschten Gesamtkaufpreises, von der deutschen Repa-

rationskasse den Gegenwert der von der französischen

Regierung ausgestellten Anweisung fÜI die zu neun

Zehntel nicht gelieferten Waren zu erhalten. Die Fäl-

schung von Privaturkunden und die Verwendung dieser

Urkunden werde in § 267 DRStG und in § 72 Abs. 1

st. gall. StG unter Strafe gestellt. Die Voraussetzung

von Art. 3 intern. AuslG für die Auslieferung ans Aus-

342

Staatsrecht.

land sei also, was das Vergehen der Fälschung oder

Verfälschung von Urkunden und den betrügerischen

Gebrauch solcher Urkunden betreffe, erfüllt. Dagegen

kenne das st. gaU. StG das besondere, in § 268 DRStG

vorgesehene Vergehen der gewinnsüchtigen Urkunden ..

fälschung nicht. Die Auslieferung könne deshalb gemäss

Art. 3 intern. AusiG. für dieses Spezialdelikt nicht be-

willigt werden .. Da auch die « Absicht zu betrügen oder

zu schaden)' im Sinne von Art. 1 Ziff. 17 des Ausliefe-

rungsvertragsmit Deutschland obgewaltet habe, so sei

die Auslieferung unter dem erwähnten Vorbehalt zu

bewilligen, ohne dass auf die in den Eingaben für Noblot

eingehend. besprochene Verschuldensfrage einzutretm

sei. Die' Einrede, es handle sich um ein politisches

Delikt, sei nicht begründet. Selbst wenn es sich um den

Versuch, den Dawesplan zu sabotieren, handeln würde,

so wäre damit nur die deutsche Volkswirtschaft, keines-

wegs aber die politische Ordnung des deutschen Reichs

getroffen. Das politische Delikt im Sinne des Ausliefe-

rungsgesetzes setze aber notwendig einen Angriff auf die

Macht im Staat voraus. Jedenfalls wiege der Charakter

eines gemeinen Deliktes vor.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Auslieferung an Deutschland ist nach Art. 1

des Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 mit

Deutschland und Art. 3 BG 'vom 22. Januar 1892 be-

treffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland zu

bewilligen, wenn die den Gegenstand des deutschen

Strafverfahrens bildende Handlung den Tatbestand

eines im Auslieferungsvertrag vorgesehenen Vergehens

erfüllt und zugleich in Deutschland wie im Zufluchts-

kanton unter Strafe gestellt ist (zu letzterem vergl.

BGE 42 I S. 218 Erw. 2). Ob diese Voraussetzungen

erfüllt seien, ist vom Bundesgericht in freier Auslegung

der das Auslieferungsdelikt umschreibenden· staatsver-

traglichen wie der einschlägigen landesrechtlichen Straf-

bestimmungen zu entscheiden.

Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.

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Das Vergehen der Fälschung von Urkunden und des

wissentlichen Gebrauchs falscher oder gefälschter Ur-

kunden wird in Art. 1 Ziff. 17 des Auslieferungsvertrages

mit Deutschland ausdrücklich als Auslieferungsdelikt

bezeichnet, « vorausgegetzt,dass die Absicht zu betrügen

oder zu schaden obgewaltet hat». Nach der Anklage

hat nun jedenfalls die « Absicht zu betrügen) bestanden,

auch wenn im übrigen die Einrede Noblots, es handle

sich um ein politisches Delikt, begründet sein sollte.

Andrerseits wird die eingeklagte Handlung durch das

deutsche (§ 267 u. 268 DRStG) wie das st. gallische

Strafrecht (§ 72 st. gaU. StG) unter Strafe gestellt. Dabei

stehen die bezüglichen Vorschriften des deutschen

Rechts (§ 267, einfache Urkundenfälschung -

§ 268,

gewinnsüchtige Urkundenfälschung) zu einander im Ver-

hältnis der Gesetzeskonkurrenz, wobei gegebenenfalls

die letztere als Spezialbestimmung in Betracht fallen

wird, sofern nicht gemäss dem Antrag der Bundes-

anwaltschaft die Auslieferung nur zur Aburteilung auf

Grund von § 267 DRStG bewilligt werden kann.

2. -

Die Bundesanwaltschaft stützt nun ihren Antrag

darauf, dass das st. gallische Strafrecht nur die einfache

Urkundenfälschung entsprechend derjenigen des § 267,

nicht auch die gewinnsüchtige Urkundenfälschung ent-

sprechend derjenigen des § 268 DRStG kenne; es fehle

also für dieses Spezialdelikt im Zufluchtsstaat die iden-

tische Norm. Allein das Bundesgericht hat den Grund-

satz, wonach nur ausgeliefert werden kann, wenn die

eingeklagte Handlung im ersuchenden wie im Zufluchts-

staate strafbar sei, nie so ausgelegt, dass das Ausliefe-

rungsdelikt in den beiden Landesrechten die gleichen

Tatbestandsmerkmale aufweisen müsste; denn bei

solcher Auslegung des Grundsatzes der Identität der

Norm würde das Auslieferungsrecht in erheblichem

Umfange illusorisch. Die Auslieferung wird vielmehr

bewilligt, sobald die eingeklagte Handlung unter die

im Vertrag vorgesehenen Vergehen fällt und im ersu-

chenden wie im Zufluchtsstaat tatsächlich bestraft

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Staatsrecht.

wird; dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale in beiden

Landesrechten vollständig übereinstimmen müssten,

wird nicht verlangt. So ist die Auslieferung auch zu

bewilligen, wenn die eingeklagte Handlung im ersuchen-

den Staat nach den Tatumständen den Charakter eines

qualifizierten Vergehens annimmt, während sie nach

dem Rechte des Zufluchtkantons unter einen allgemeinen

Vergehensbegriff fällt. Um einen solchen Fall handelt

es sich hier. Eingeklagt ist eine in Bereicherungs- oder

Schädigungsabsicht begangene Urkundenfälschung, wel-

che in Deutschland, wie in St. Gallen unter Strafe gestellt

ist, im letztern Staat als Urkundenfälschung schlechthin,

im erstern dagegen als gewinnsüchtige Urkundenfälschung

als Spezialdelikt zu demjenigen der einfachen Urkunden-

fälschung. Die Auslieferung muss deshalb vorbehaltlos

bewilligt werden, soweit nicht andere Gründe dagegen

sprechen.

3. -

Noblot wendet diesbezüglich gegenüber dem

Auslieferungsbegehrell ein, der eingeklagten Handlung

komme politische Bedeutung zu, sodass dem Begehren

gemäss Art. 4 des Auslieferungsvertrages mit Deutsch-

land nicht entsprochen werden könne. . Nun hat zwar

derjenige, dessen Auslieferung verlangt wird, die behaup-

tete politische Natur der eingeklagten Handlung nicht

zu beweisen; aber er muss immerhin Tatsachen geltend

machen, welche dem Richter erlauben, sich über die

Schlüssigkeit der Einrede des politischen Deliktes eine

begründete Meinung zu bilden (vgl. BGE 12 120; 34 I

547; 38 I 155). Das von Noblot Vorgebrachte ist aber

in dieser B~ziehung unbehelflich.

. Es wü~d~ sich von vorneherein nicht um ein eigent-

liches politIsches Delikt, sondern nur um ein sogenanntes

relativ politisches Delikt handeln -

ein Verhalten das

an sich den Tatbestand eines gemeinen Vergehen~ er-

füllt, das aber vermöge der besondern Beweggründe, des

Zweckes und der Tatumstände zu einem politischen

Vergehen wird (BGE 50 I 304; 50 I 257). Das setzt

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aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor-

aus, dass die Handlung gegen die politische Ordnung im

Staat gerichtet gewesen sei, also einen Kampf um die

Macht im Staat oder ein Einzelereignis in einem solchen

Kampf darstelle. Die Prüfung der Frage, ob die von

Noblot begangene Urkundenfälschung auf Grund seiner

Anbringen als politisches Delikt in diesem Sinn anzu-

sehen sei, setzt ihre Würdigung im Zusammenhang mit

den Vorgängen voraus, in deren Rahmen sie begangen

worden ist.

Nach dem Dawesplan hat Deutschland die jährlichen

Reparationszahlungen nur insoweit die deutsche Wäh-

rung es verträgt, in bar und für das übrige durch Waren-

lieferungen zu leisten. Dieser Sachtransfer (im Gegen-

satz zum Bartransfer) wird in der Weise abgewickelt,

dass der französische Käufer deutscher Waren den

Kaufpreis in zwei Raten bei der zuständigen französi-

schen Behörde einbezahlt und dafür Anweisungen an die

deutsche Reparationskasse zur Indossierung an den

deutschen Käufer erhält.

Auf diese Weise werden

alljährlich auf Reparationsrechnung Sachwerte .von

Deutschland nach Frankreich ausgeführt, während die

diesem Sachwert entsprechende Geldsumme in Deutsch-

land bleibt. Die französische Regierung hat nun, um

die Ausschöpfung ihres Reparationskontos zu fördern,

dem französischen Käufer auf den an sie zu leistenden

Kaufpreiszahlungen einen Rabatt, je nach der Art der

Ware in verschiedener Höhe, zugesichert, sodass der

diesem Rabatt entsprechende Teil der deutschen Sach-

leistungen nicht dem französischen Staat, sondern dem

französischen Käufer zukommt und dessen Gewinn-

aussichten erhöhen, ihn jedenfalls in g~wissem Umfang

gegen Verluste sichern soll. Mit ihrem Vorgehen be-

zweckten nun Georges Noblot und die Mitbeteiligten,

den zugesicherten Rabatt auf dem zehnfachen des als

Kaufpreis zu leistenden Betrages ausbezahlt zu bekom-

men; und die Auswirkung davon wäre gewesen, dass

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Staatsrecht.

die dem vorgetäuschten Gesamtkaufpreis entsprechende

Summe nur zu einem Zehntel in Waren und zu neun

Zehntel in bar auf Reparationsrechnung von Deutsch-

land nach Frankreich abgeführt worden wäre, dass also

der im· Dawesplan vorgesehene Sachtransfer zu diesem

Betrag in einen Bartransfer umgewandelt worden wäre.

Die eingeklagte Urkundenfälschung hätte so eine

Schwächung der deutschen Volkswirtschaft zur Folge

gehabt, einerseits dadurch, dass durch den erhöhten

Bartransfer die deutsche Währung einer gewissen Gefahr

ausgesetzt worden wäre, und andrerseits dadurch, dass

der bei Sachleistung im transferierten Reparations-

betrag enthaltene Produktionsgewinn der deutschen Wirt-

schaft entgangen wäre. Schliesslich sieht der Dawesplan

vor, dass, sobald die-

ni~htausgeschöpften jährlichen

Reparationsquoten fünf Milliarden ausmachen, der

Dawesplan zu Gunsten Deutschlands geändert werden

muss. Durch die dem Noblot und den Mitbeteiligten

zur Last gelegten Machenschaften wird aber das Rü::k-

ständekonto verringert und damit eine Entlastung

Deutschlands hinausgeschoben oder illusorisch gemacht.

Wie aber eine solche Benachteiligung der deutschen

Volkswirtschaft eine Änderung der deutschen politi-

schen Ordnung zur Folge haben könnte und inwiefern

diese Änderung der Endzweck der eingeklagten Hand-

lungen sein soll, wird in keil}er Weise darzutun versucht.

Im übrigen würden die behaupteten politischen Beweg-

gründe doch wohl zur Voraussetzung haben, dass die

Urkundenfälschung wenigstens in stillschweigendem

Einverständnis mit massgebenden französischen Staats-

organen begangen worden wäre.

Gegen eine solche

Annahme spricht aber, ganz abgesehen davon, dass

keinerlei positive Anhaltspunkte dafür geltend gemacht

worden sind,' die Bestrafung Noblots und der Mitbetei-

ligten wegen dieser gleichen Urkundenfälschung durch ein

französisches Gericht. Zudem ist allerdings der Zucker-

liefernngsvertragformell zwischen d'Herbemont, ver-

Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.

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treten durch· Georges Noblot, und der Minerva Handels-

A.-G. abgeschlossen worden. Allein nach den Akten

scheint d'Herbemont, welcher von jedem Verkaufsrisiko

entlastet worden ist, nur als Strohmann gedient zu

haben, während das ganze Zuckerlieferungsgeschäft eine

Machenschaft der hinter der Minerva Handels A.-G.

stehenden Personen -

Falk und die Brüder Noblot _

als~ .einer ~eutschen Unternehmung ist. Das spricht

pOSItIV dafur, dass die' Urkundenfälschung nicht aus

politischen Beweggründen, sondern allein oder doch

z.weifellos vorwiegend in der Absicht begangen wurde,

SICh auf Grund eines fingierten Kaufsgeschäfte.s den von

der französischen Regierung versprochenen Rabatt zu

sichern. Dass dabei die deutsche Volkswirtschaft die

Benachteiligte war, macht die Handlung sowenig zu

einem politischen Delikt, wie wenn die Urkundenfäl-

schung unmittelbar zum Nachteil des deutschen Fiskus

begangen worden wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Einsprache des Georges Noblot wird abgewiesen

und die Auslieferung an Deutschland bewilligt.