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Staatsrecht.
IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGS-
RECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
45. UrtEil vom 2S. November 1928 LS. N~blot.
Auslieferung an Deutschland :
-
Voraussetzungen: Kognition des Bundesgerichts: Erw. 1.
-
Grundsatz der Identität der Norm: Erw. 2.
-
Politisches Delikt: Erw. 3.
A. -
Der in Deutschland wegen gewinnsüchtiger
Urkl,mdenfälschung verfolgte französische Staatsange-
hörige Georges Noblot von Besan«;on, geb. den 3. Juli
1897 in Dammerkirch (Elsass), wurde am 20. Juli 1928
auf telegraphisches Begehren des Untersuchungsrichters I
beim Landgericht Düsseldorf gemäss Art. 8 des Aus-
lieferungsvertrages mit Deutschland vom 24. Januar
1874 in Rlgaz provisorisch verhaftet. Mit Note vom
27. Juli 1928 hat die deutsche Gesandtschaft in Bern das
eidg. Justiz- und Polizeidepartement um seine Ausliefe-
rung ersucht.
Der der Note beigegebene Haftbefehl
umschreibt die eingeklagte gewinnsüchtige Urkunden-
fälschung wie folgt :
« Er (Noblot) wird beschuldet, in Düsseldorf imOk-
tober 1927 in rechtswidriger Absicht eine inländische
Privaturkunde, die zum Beweise von Rechten und
Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, nämlich ein
Konossemellt vom 30. September 1927 über die Verla-
dung von 1.172 Tonnen Zucker von Hamburg nach Le
Havre durch Vorsetzung des Wortes « onze» vor die
Worte « mille cent soixante douz~ » und durch Hinzu-
setzung der Zahl « 0)1' hinter die Zahl 1.172 verfälscht
zu haben und von diesem verfälschten Konossement dem
Reichskommissariat für R.;parationslieferungen in Ber-
lin, das die Vorlage des Konossements wünschte, gegen-
Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.
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über zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht zu
haben. Er wird weiter beschuldet, diese Urkunden-
fälschung in der Absicht begangen zu haben, sich oder
einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
nämlich die Auszahlung des Restkaufpreises für 11.720
Tonnen Zucker, auf den noch kein Anspruch bestand,
zu verlangen oder sich zu sichern, und gleichzeitig in
der Absicht, einem andern Schaden zuzufügen. -
Ver-
brechen, strafbar nach §§ 267, 268 des Reichsstraf-
gesetzes.
Paragraph 267 des Reichsstrafgesetzes lautet:
« Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder
ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privat-
urkunde, welche zum Bewels von Rechten oder Rechts-
verhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder
fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer
Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkunden-
fälschung mit Gefängnis bestraft. »
Paragraph 268 des Reichsstrafgesetzes lautet:
« Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht
begangen wird, sich oder einem andern einen Vermögens-
vorteil zu verschaffen oder einem andern Schaden
zuzufügen, wird bestraft, wenn
1. die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren, neben welchem auf Geldstrafe erkannt
werden kann,
2. die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren, neben welchem auf Geldstrafe erkannt
werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng-
nisstrafe ein, welche bei der Fälschung einer Privat-
urkunde nicht unter einer Woche, bei der Fälschung
einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten
betragen soll. Neben der Gefängnisstrafe kann zugleich
auf Geldstrafe erkannt werden. »
B. -
Noblot, welcher gemäss Art. 21 intern. AuslG
erstmals bei seiner Verhaftung am 23. Juli und dann
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Staatsrecht.
nach Eingang des Auslieferungsbegehrens am 4. August
1928 verhört worden war, anerkannte ein Konossement
verfälscht zu haben, und zwar nach seiner Angabe auf
Weisung seines Chefs, eines gewissen d'Herbemont in
Paris.
Er widersetzte sich jedoch der Auslieferung,
weil er dabei weder für sich, noch für andere einen Ver-
mögensvorteil gesucht, sondern einzig aus politischen
Gründen, in der Absicht gehandelt habe, den Dawesplan
durch Ersetzung eines « Sachtransfers)} durch einen
({ Bartransfer) zum Vorteil Frankreichs zu sabotieren.
Im Verlauf der weitern Untersuchungen wurden die
Anbringen des Haftbefehls und die Ergebnisse der Ein-
vernahme mit Noblot ergänzt durch :
1. eine erste Eingabe des Anwalts des Noblot vom
23. August 1928 an die Polizeiabteilung des eidgen.
Justiz- und Polizeidepartements,
.
2. eine Denkschrift vom 7. September 1928 des
Untersuchungsrichters I beim Landgericht Düsseldorf,
welche eine eingehende Darstellung der eingeklagten
Handlungen gibt,
3. eine zweite Eingabe des Anwalts des Noblot.
Im weitern wurden u. a. zwei Urteile, das eine vom
korrektionnellen Gericht des Seinebezirks vom 31. Juli
1928 und das andere vom zweiten Zivilsenat des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 21. März 1928 zu den Akten
gelegt. Durch ersteres sind Georges Noblot, sein Bruder
Josef Noblot sowie dessen' Schwiegervater Falk, ein
gewisser Levy gen. Wolff und d'Herbemont wegen Be-
trugs, begangen durch Verfälschung eben des Konosse-
ments über die 1172 Tonnen Zucker zu Freiheitsstrafe,
bezw. RIsse verurteilt worden. Das Urteil stellt fest,
dass Falk Präsident der deutschen Bankunternehmung
« Rheinhandelskonzern A.-G. » in Düsseldorf und Vize-
präsident einer Tochterunternehmung dieser Bank « Mi-
nerva A.-G.» und sein Schwiegersohn Josef Noblot
Verwaltungsrat dieser beiden Gesellschaften sei. Das
zweiterwähnte Urtzil des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
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das einen von d'Herbemont gegen die Rheinhandels-
konzern A.-ii., die Minerva A.-G., sowie gegen Falk und
die Brüdel Josef und Georges Noblot herausgenommenen
Arrest aufhebt, geht von den gleichen tatsächlichen
Annahmen aus und fügt bei, Georges Noblot sei Ver-
waltungsrat der Minerva A.-G., alle -
Falk und die
Brüder Noblot -
hätten ihr Bureau im gleichen « Rhein-
handelshaus » in Düsseldorf geh~bt. Die Ziffer des
ursprünglichen Konossements sei nur gewählt worden
weil sie verhältnismässig leicht habe gefälscht werde~
können und weil die Fälscher damit hätten rechnen
dürfen, dass bei oberflächlicher Prüfung des Konosse-
ments der Widerspruch zwischen der in Buchstaben und
der in Zahlen gemachten Ge\\ichtsangabe (11720 und
11172) nicht bemerkt werde. Der Zweck des Unter-
nehmens sei nur der gewesen, durch Erfüllung von nur
einem Zehntel des im vorgetäuschten Vertrag angege-
benen Zuckerquantums den auf das Gesamtquantum
e~tfallenden, von der französischen Regierung zuge-
SIcherten Rabatt (<< abattement I»~ sich zu verschaffen.
C. -
Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Aus-
lieferung des Georges Noblot an Deutschland sei unter
dem Vorbehalt zu bewilligen, dass dem Strafverfahren
einzig § 267 des deutschen Strafgesetzbuchs zu Grunde
gelegt werde. Zur Begründung wird ausgeführt :
Die Urkundenfälschung sei zugestanden; sie hätte
den Zweck gehabt, von der französischen Regierung
den Rabatt auf dem vorgetäuschten Gesamtgeschäft,
sowie die Anweisung auf dem Restbetrag des vorge-
täuschten Gesamtkaufpreises, von der deutschen Repa-
rationskasse den Gegenwert der von der französischen
Regierung ausgestellten Anweisung fÜI die zu neun
Zehntel nicht gelieferten Waren zu erhalten. Die Fäl-
schung von Privaturkunden und die Verwendung dieser
Urkunden werde in § 267 DRStG und in § 72 Abs. 1
st. gall. StG unter Strafe gestellt. Die Voraussetzung
von Art. 3 intern. AuslG für die Auslieferung ans Aus-
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Staatsrecht.
land sei also, was das Vergehen der Fälschung oder
Verfälschung von Urkunden und den betrügerischen
Gebrauch solcher Urkunden betreffe, erfüllt. Dagegen
kenne das st. gaU. StG das besondere, in § 268 DRStG
vorgesehene Vergehen der gewinnsüchtigen Urkunden ..
fälschung nicht. Die Auslieferung könne deshalb gemäss
Art. 3 intern. AusiG. für dieses Spezialdelikt nicht be-
willigt werden .. Da auch die « Absicht zu betrügen oder
zu schaden)' im Sinne von Art. 1 Ziff. 17 des Ausliefe-
rungsvertragsmit Deutschland obgewaltet habe, so sei
die Auslieferung unter dem erwähnten Vorbehalt zu
bewilligen, ohne dass auf die in den Eingaben für Noblot
eingehend. besprochene Verschuldensfrage einzutretm
sei. Die' Einrede, es handle sich um ein politisches
Delikt, sei nicht begründet. Selbst wenn es sich um den
Versuch, den Dawesplan zu sabotieren, handeln würde,
so wäre damit nur die deutsche Volkswirtschaft, keines-
wegs aber die politische Ordnung des deutschen Reichs
getroffen. Das politische Delikt im Sinne des Ausliefe-
rungsgesetzes setze aber notwendig einen Angriff auf die
Macht im Staat voraus. Jedenfalls wiege der Charakter
eines gemeinen Deliktes vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Auslieferung an Deutschland ist nach Art. 1
des Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 mit
Deutschland und Art. 3 BG 'vom 22. Januar 1892 be-
treffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland zu
bewilligen, wenn die den Gegenstand des deutschen
Strafverfahrens bildende Handlung den Tatbestand
eines im Auslieferungsvertrag vorgesehenen Vergehens
erfüllt und zugleich in Deutschland wie im Zufluchts-
kanton unter Strafe gestellt ist (zu letzterem vergl.
BGE 42 I S. 218 Erw. 2). Ob diese Voraussetzungen
erfüllt seien, ist vom Bundesgericht in freier Auslegung
der das Auslieferungsdelikt umschreibenden· staatsver-
traglichen wie der einschlägigen landesrechtlichen Straf-
bestimmungen zu entscheiden.
Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.
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Das Vergehen der Fälschung von Urkunden und des
wissentlichen Gebrauchs falscher oder gefälschter Ur-
kunden wird in Art. 1 Ziff. 17 des Auslieferungsvertrages
mit Deutschland ausdrücklich als Auslieferungsdelikt
bezeichnet, « vorausgegetzt,dass die Absicht zu betrügen
oder zu schaden obgewaltet hat». Nach der Anklage
hat nun jedenfalls die « Absicht zu betrügen) bestanden,
auch wenn im übrigen die Einrede Noblots, es handle
sich um ein politisches Delikt, begründet sein sollte.
Andrerseits wird die eingeklagte Handlung durch das
deutsche (§ 267 u. 268 DRStG) wie das st. gallische
Strafrecht (§ 72 st. gaU. StG) unter Strafe gestellt. Dabei
stehen die bezüglichen Vorschriften des deutschen
Rechts (§ 267, einfache Urkundenfälschung -
§ 268,
gewinnsüchtige Urkundenfälschung) zu einander im Ver-
hältnis der Gesetzeskonkurrenz, wobei gegebenenfalls
die letztere als Spezialbestimmung in Betracht fallen
wird, sofern nicht gemäss dem Antrag der Bundes-
anwaltschaft die Auslieferung nur zur Aburteilung auf
Grund von § 267 DRStG bewilligt werden kann.
2. -
Die Bundesanwaltschaft stützt nun ihren Antrag
darauf, dass das st. gallische Strafrecht nur die einfache
Urkundenfälschung entsprechend derjenigen des § 267,
nicht auch die gewinnsüchtige Urkundenfälschung ent-
sprechend derjenigen des § 268 DRStG kenne; es fehle
also für dieses Spezialdelikt im Zufluchtsstaat die iden-
tische Norm. Allein das Bundesgericht hat den Grund-
satz, wonach nur ausgeliefert werden kann, wenn die
eingeklagte Handlung im ersuchenden wie im Zufluchts-
staate strafbar sei, nie so ausgelegt, dass das Ausliefe-
rungsdelikt in den beiden Landesrechten die gleichen
Tatbestandsmerkmale aufweisen müsste; denn bei
solcher Auslegung des Grundsatzes der Identität der
Norm würde das Auslieferungsrecht in erheblichem
Umfange illusorisch. Die Auslieferung wird vielmehr
bewilligt, sobald die eingeklagte Handlung unter die
im Vertrag vorgesehenen Vergehen fällt und im ersu-
chenden wie im Zufluchtsstaat tatsächlich bestraft
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Staatsrecht.
wird; dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale in beiden
Landesrechten vollständig übereinstimmen müssten,
wird nicht verlangt. So ist die Auslieferung auch zu
bewilligen, wenn die eingeklagte Handlung im ersuchen-
den Staat nach den Tatumständen den Charakter eines
qualifizierten Vergehens annimmt, während sie nach
dem Rechte des Zufluchtkantons unter einen allgemeinen
Vergehensbegriff fällt. Um einen solchen Fall handelt
es sich hier. Eingeklagt ist eine in Bereicherungs- oder
Schädigungsabsicht begangene Urkundenfälschung, wel-
che in Deutschland, wie in St. Gallen unter Strafe gestellt
ist, im letztern Staat als Urkundenfälschung schlechthin,
im erstern dagegen als gewinnsüchtige Urkundenfälschung
als Spezialdelikt zu demjenigen der einfachen Urkunden-
fälschung. Die Auslieferung muss deshalb vorbehaltlos
bewilligt werden, soweit nicht andere Gründe dagegen
sprechen.
3. -
Noblot wendet diesbezüglich gegenüber dem
Auslieferungsbegehrell ein, der eingeklagten Handlung
komme politische Bedeutung zu, sodass dem Begehren
gemäss Art. 4 des Auslieferungsvertrages mit Deutsch-
land nicht entsprochen werden könne. . Nun hat zwar
derjenige, dessen Auslieferung verlangt wird, die behaup-
tete politische Natur der eingeklagten Handlung nicht
zu beweisen; aber er muss immerhin Tatsachen geltend
machen, welche dem Richter erlauben, sich über die
Schlüssigkeit der Einrede des politischen Deliktes eine
begründete Meinung zu bilden (vgl. BGE 12 120; 34 I
547; 38 I 155). Das von Noblot Vorgebrachte ist aber
in dieser B~ziehung unbehelflich.
. Es wü~d~ sich von vorneherein nicht um ein eigent-
liches politIsches Delikt, sondern nur um ein sogenanntes
relativ politisches Delikt handeln -
ein Verhalten das
an sich den Tatbestand eines gemeinen Vergehen~ er-
füllt, das aber vermöge der besondern Beweggründe, des
Zweckes und der Tatumstände zu einem politischen
Vergehen wird (BGE 50 I 304; 50 I 257). Das setzt
Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.
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aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor-
aus, dass die Handlung gegen die politische Ordnung im
Staat gerichtet gewesen sei, also einen Kampf um die
Macht im Staat oder ein Einzelereignis in einem solchen
Kampf darstelle. Die Prüfung der Frage, ob die von
Noblot begangene Urkundenfälschung auf Grund seiner
Anbringen als politisches Delikt in diesem Sinn anzu-
sehen sei, setzt ihre Würdigung im Zusammenhang mit
den Vorgängen voraus, in deren Rahmen sie begangen
worden ist.
Nach dem Dawesplan hat Deutschland die jährlichen
Reparationszahlungen nur insoweit die deutsche Wäh-
rung es verträgt, in bar und für das übrige durch Waren-
lieferungen zu leisten. Dieser Sachtransfer (im Gegen-
satz zum Bartransfer) wird in der Weise abgewickelt,
dass der französische Käufer deutscher Waren den
Kaufpreis in zwei Raten bei der zuständigen französi-
schen Behörde einbezahlt und dafür Anweisungen an die
deutsche Reparationskasse zur Indossierung an den
deutschen Käufer erhält.
Auf diese Weise werden
alljährlich auf Reparationsrechnung Sachwerte .von
Deutschland nach Frankreich ausgeführt, während die
diesem Sachwert entsprechende Geldsumme in Deutsch-
land bleibt. Die französische Regierung hat nun, um
die Ausschöpfung ihres Reparationskontos zu fördern,
dem französischen Käufer auf den an sie zu leistenden
Kaufpreiszahlungen einen Rabatt, je nach der Art der
Ware in verschiedener Höhe, zugesichert, sodass der
diesem Rabatt entsprechende Teil der deutschen Sach-
leistungen nicht dem französischen Staat, sondern dem
französischen Käufer zukommt und dessen Gewinn-
aussichten erhöhen, ihn jedenfalls in g~wissem Umfang
gegen Verluste sichern soll. Mit ihrem Vorgehen be-
zweckten nun Georges Noblot und die Mitbeteiligten,
den zugesicherten Rabatt auf dem zehnfachen des als
Kaufpreis zu leistenden Betrages ausbezahlt zu bekom-
men; und die Auswirkung davon wäre gewesen, dass
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Staatsrecht.
die dem vorgetäuschten Gesamtkaufpreis entsprechende
Summe nur zu einem Zehntel in Waren und zu neun
Zehntel in bar auf Reparationsrechnung von Deutsch-
land nach Frankreich abgeführt worden wäre, dass also
der im· Dawesplan vorgesehene Sachtransfer zu diesem
Betrag in einen Bartransfer umgewandelt worden wäre.
Die eingeklagte Urkundenfälschung hätte so eine
Schwächung der deutschen Volkswirtschaft zur Folge
gehabt, einerseits dadurch, dass durch den erhöhten
Bartransfer die deutsche Währung einer gewissen Gefahr
ausgesetzt worden wäre, und andrerseits dadurch, dass
der bei Sachleistung im transferierten Reparations-
betrag enthaltene Produktionsgewinn der deutschen Wirt-
schaft entgangen wäre. Schliesslich sieht der Dawesplan
vor, dass, sobald die-
ni~htausgeschöpften jährlichen
Reparationsquoten fünf Milliarden ausmachen, der
Dawesplan zu Gunsten Deutschlands geändert werden
muss. Durch die dem Noblot und den Mitbeteiligten
zur Last gelegten Machenschaften wird aber das Rü::k-
ständekonto verringert und damit eine Entlastung
Deutschlands hinausgeschoben oder illusorisch gemacht.
Wie aber eine solche Benachteiligung der deutschen
Volkswirtschaft eine Änderung der deutschen politi-
schen Ordnung zur Folge haben könnte und inwiefern
diese Änderung der Endzweck der eingeklagten Hand-
lungen sein soll, wird in keil}er Weise darzutun versucht.
Im übrigen würden die behaupteten politischen Beweg-
gründe doch wohl zur Voraussetzung haben, dass die
Urkundenfälschung wenigstens in stillschweigendem
Einverständnis mit massgebenden französischen Staats-
organen begangen worden wäre.
Gegen eine solche
Annahme spricht aber, ganz abgesehen davon, dass
keinerlei positive Anhaltspunkte dafür geltend gemacht
worden sind,' die Bestrafung Noblots und der Mitbetei-
ligten wegen dieser gleichen Urkundenfälschung durch ein
französisches Gericht. Zudem ist allerdings der Zucker-
liefernngsvertragformell zwischen d'Herbemont, ver-
Internationales Auslieferungsrecht. N° 45.
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treten durch· Georges Noblot, und der Minerva Handels-
A.-G. abgeschlossen worden. Allein nach den Akten
scheint d'Herbemont, welcher von jedem Verkaufsrisiko
entlastet worden ist, nur als Strohmann gedient zu
haben, während das ganze Zuckerlieferungsgeschäft eine
Machenschaft der hinter der Minerva Handels A.-G.
stehenden Personen -
Falk und die Brüder Noblot _
als~ .einer ~eutschen Unternehmung ist. Das spricht
pOSItIV dafur, dass die' Urkundenfälschung nicht aus
politischen Beweggründen, sondern allein oder doch
z.weifellos vorwiegend in der Absicht begangen wurde,
SICh auf Grund eines fingierten Kaufsgeschäfte.s den von
der französischen Regierung versprochenen Rabatt zu
sichern. Dass dabei die deutsche Volkswirtschaft die
Benachteiligte war, macht die Handlung sowenig zu
einem politischen Delikt, wie wenn die Urkundenfäl-
schung unmittelbar zum Nachteil des deutschen Fiskus
begangen worden wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Einsprache des Georges Noblot wird abgewiesen
und die Auslieferung an Deutschland bewilligt.