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54_II_395

BGE 54 II 395

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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ObJigationemeeht. N- 73.

fanden. Das von ihm geführte Obligationenbuch war

also lückenhaft und die mit demselben bezweckte KOll-

o trolle entsprach nicht den an eine pflichtge-mässe Aufsicht

zu stellenden Anforderungen. Ohne diesen, den Statuten

und überdies jedem ordentlichen Geschäftsgebaren wider-

streitenden Mangel an einer ernsthaften Überwachung

Diethe1ms hätte dieser es vernünftigerweise nicht wagen

dürfen, den zur Ausstellung der Obligationen befugten

Organen für angeblich ein und dasselbe Rechtsgeschäft

doppelte Schuldscheine zur Unterzeichnung zu unter-

breiten, und daraufhin das eine Doppel für sich zu

verwenden.

5. -

Dass das Verhalten der Organe der GenosSen-

schaft, für welches diese letztere einzustehen hat, eine

grobe Vernachlässigung der Rücksichten darstellt, die

der Gläubiger dem Dienstbürgen gegenüber hat. dürlte

kaum in Zweifel gezogen werden, und es braucht deshalb

die Streitfrage, ob der Gläubiger dem Bürgen gegenüber

für jedes Verschulden oder nur für Arglist und grobe

Fahrlässigkeit einzustehen habe, im vorliegenden Falle

nicht entschieden zu werden (vgl. hiezu OSER, a.a.O.,

sowie BGE 48 II 95 f.). Ob der Beklagte als Bürge die

Statuten der Klägerin selber gelesen habe, fällt nicht

entscheidend in Betracht; denn erstens war die Genossen-

schaft in jedem Falle ihm gegenüber verpflichtet. diesel-

ben zu beachten, und zweiteIl& liegt, ganz abgesehen von

den Statuten, eine Geschäftsgepflogenheit der Orgar:.e

der Kasse vor, deren Risiken mitzuübernehmen nach

Treu und Glauben nicht als Vertragsmeinung dem Bürgen

unterstellt werden darf.

Bei der Beurteilung des Geschäftsgebarens der Organe

der Klägerin ist gewiss mit der Vorinstanz dem Umstand

in billiger Weise Rechnung zu tragen, dass es sich, wie

sie ausführt, um eine kleinere Darlehenskasse handelt,

deren Vorstandsmitglieder landwirtschaftlichen und ge-

werblichen Kreisen angehören und über spezielle Bank-

oder eigentliche kaufmännische Kenntnisse nicht ver-

ObUgationenrecht. N° 74.

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fügen.

Ein Bankinstitut, das sich mit ungenügend

qualifizierten Organen versieht, hat jedoch die damit

verbundenen Gefahren in erster Linie selber zu tragen,

und darf sie nicht einfach auf den Dienstbürgen abwälzen,

welcher berechtigt ist. bei der Organjsation und dem

Betrieb eines, wenn auch kleinen und bescheidenen

Bankunternehmens einigermassen geordnete Verhältnisse

vorauszusetzen. Auch kann nicht eingewendet werden,

dass dem Beklagten, als er sich verbürgte, die Zustände,

wie sie bei der Klägerin herrschten, bekannt sein mussten,

da ja die Bürgschaft unmittelbar nach Gründung der

Genossenschaft eingegangen wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt und, in Aufhebung

des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom

19. Juni 1928, die Klage abgewiesen.

74. Auszllg aus dem tl'rteil der I. Zivilabtefiung

vom 24. Oktober 1928 .

i. S. Ilüpfel gegen « Die Schweiz >.

Ist die Untermiete vertraglich in dem Sinne beschränkt,

dass sie der Zustimmung des Vermieters bedarf, so spricht

die Vermutung dafür, dass auch die Zulässigkeit einer

Abtretung des Mietvertrages von der Erfüllung dieser Be-

dingung abhängig gemacht ist. Behandlung der Abtretung

der Miete im alten und im neuen OR. Nachträgliche Ge-

nehmigung derselben durch den Vermieter '1

A.Am 25. Mai 1925 vermietete die Klägerin der Union

Cinema A.-G. in St. Gallen das Erdgeschoss ihres Hauses

Unterer Graben 1 für den Betrieb eines Kinematogra-

phentheaters. Der Mietvertrag bestimmt u. a. (Art. 2),

das') eine Untermiete nur zulässig sei, wenn der Vermieter

ihr zustimme sowie dass bei vertragswidrigem Verhalten

des Mieters der Vermieter den Vertrag jederzeit, ohne

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Obligationenrecht. N° 74.

Entschädigung, auf sechs Monate kündigen könne (Art. 8).

Unterm 23. Januar 1928 kündigte der Vertreter der

• Klägerin namens derselben den Mietvertrag mit folgen-

der, an den Berufungskläger A. Klüpfel in Zürich gerich-

teten Zuschrift:

« Als bevollmächtigter Anwalt der Versicherungs-

gesellschaft « La Suisse », Lausanne, habe ich Ihnen

in Ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat der Union

Cinema A.-G., St. Gallen, zuhanden Ihrer Gesellschaft

folgende Mitteilungen zu machen: '" ...

Nach Art. 8 des Mietvertrages ist die Vermieterin

berechtigt, den Mietvertrag auf eine Frist von 6 Monaten

aufzukünden, wenn der Mieter den ihm durch den Miet-

vertrag überbundenen Verpflichtungen nicht regelmässig

nachkommt. Ich stelle fest, dass Sie Ihren Verpflich-

tungen in mehrfacher Beziehung nicht nachgekommen

sind. Eine gröbliche Missachtung des Mietvertrages

liegt vor allem darin, dass Sie entgegen Art. 2 ohne

Einverständnis, ja ohne Befragung meiner Klientin

den Kino an Herrn O. Zuberbühler verkauft und ihm

den Mietvertrag überbunden haben ...... »

.

In der Tat hatte die Union Cinema A.-G. durch Ver-

trag vom 21. September 1927 das Kinematographen-

theater für 35,000 Fr. an OttoZuberbühler, Kinobe-

sitzer in Burgdorf, verkauft, mit Wirkung ab 1. Oktober

1927. Im Vertrag war bestimmt, dass der Käufer den

zwischen der Verkäuferin und der Klägerin bestehenden

Mietvertrag « tale quale zu übernehmen habe, womit

die Verkäuferin aller Verantwortung enthoben sei».

In einem zweiten Vertrage vom 31. Oktober 1927

(betitelt « Empfangschein I»~ bestätigte die Union Cinema

A.-G., von Zuberbühler durch Ernst Brunner in Zürich 7

in bar erhalten zu haben 25,000 Fr., « Rest des Kauf-

preises von 35,000 Fr. laut Vertrag vom 21. September

1927». Dagegen verpflichtete sich Klüpfel

sowohl

namens der Union Cinema A.-G. als in eigenem Namen,

Ernst Brunner ohne weitere Vergütung die sämtlichen

übligationenrecht. N° 74.

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5 Aktien der Union Cinema A.-G. zu nom. 1000 Fr.

zu Eigentum abzutreten.

B. Da die Parteien sich über die Auflösung des Miet-

vertrages nicht einigen konnten. hob die Klägerin am

23. Februar 1928 beim Handelsgericht des Kantons

St. Gallen die vorliegende Klage an, mit dem Rechts-

begehren, der Mietvertrag vom 2..1). Mai 1925 sei zufolge

Kündigung auf den 31. Mai 1928 (eventuell auf den

31. Juli 1928) als aufgelöst zu erklären.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt

und Klüpfel den Streit verkündet; dieser hat seinerseits

auf gänzliche Abweisung der klägerischen Rechtsbe-

gehren angetragen.

C. Mit Urteil vom 15. Mai 1928 hat das st. gallische

Handelsgericht die Klage in dem Sinne gutgehei')sen,

dass der Mietvertrag per 31. Juli 1928 als aufgelöst

erklärt werde.

D. Gegen dieses Urteil hat der Litisdenunziat Klüpfel

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem

Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

(3.) -

Mit Recht hat die Vorinstanz die Kündigung

als zulässig betrachtet, soweit sie sich auf Art. 2 in Ver-

bindu,ng mit Art. 8 des Mietvertrages stützt. Zwar

bestimmt Art. 2 nur, dass die Untermiete der Zustim-

mung der Vermieterin bedürfe, während man es hier

mit einer Abtretung des Mietvertrages zu tun hat. Al1ein

wenn auch das rev. OR die in Art. 285 aOR enthaltene

Vorschrift, dass die Abtretung der Miete als Untermiete

behandelt werde, fallengelassen hat, weil erstere von

letzterer rechtlich verschieden ist (vgl. BECKER, Anm. 2

zu OR 264), so ist doch im neuen Art. 264 die Zulässig-

keil nicht nur der Untermiete, sondern auch der Abtre-

tung der Miete . an einen Dritten an die Bedingung

geknüpft, dass dadurch nicht eine für den Vermieter

nachteilige Veränderung bewirkt werde. Wird also die

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Obligationenrecht. N° 74.

Abtretung des Mietvertrages· hinsichtlich ihrer Stntt-

haftigkeit von Gesetzes wegen der Untermiete gleich-

. gesteHt, so spricht die Vermutung dafür, dass ein ver-

tragliches Verbot oder eine Beschränkung. derselben

auch die Abtretung der Miete erfasse (vgl. BEcKER,

a. a. O. Anm. 4, wo ausgeführt wird, das Verbot der

Untermiete richte sich sogar gegen Umgehungsgeschäfte

wie Gebrauchsleihe und Gesellschaft). Im vorliegenden

Falle wird diese Vermutung durch keinerlei Umstände

entkräftet; ja die Annahme, dass auch eine Abtretung

der Miete der Beklagten nur gestattet sein sollte, wenn

die Vermieterin damit einverstanden war, rechtfertigt

sich umsoeher, als diese an den Betriebsergebnissen deli

Kinematographentheaters mitbeteiligt war, indem die

Beklagte ihr einen bestimmten Prozentsatz der Brutto-

einnahmen als Mietzins zu entrichten hatte, so dass

ihr noch in erhöhtem Masse an der Vermeidung eines

Mieterwechsels gelegen sein musste. Die Beklagte hat

sich also durch den Verkauf des Kinematographen-

theaters an Zuberbühler ohne Einholung der Zustimplung

der Klägerin einer Vertragswidrigkeit schuldig gemacht,

welche dieselbe berechtigte, den Mietvertrag gemäss

Art. 8 mif 6 Monate zu kündigen ..

Hieran vermochte die etwas später (31. Oktober 1927)

erfolgte Abtretung der Aktien der Beklagten nichts zu

ändern. Denn einmal herrschte jedenfalls in der Zwischen-

zeit ein vertragswidriger Zustand; ferner ist die Abtre-

tung nicht an Zuberbühler, sondern an Ernst Brunner

erfolgt, welcher zu Zuberbühler in einem nicht näher

abgeklärten Rechtsverhältnis stand. Endlich hat die

Vorinstanz mit vollem Rechte darauf hingewiesen, dass

es sich dabei um ein bIosses Umgehungsgeschäft handelt,

indem die Abtretung der Aktien offenbar nur dazu

diente, die Verletzung des Verbotes der Untermiete zu

verschleiern.

Auch kann daraus, dass die Klägerin am 30. September

1927 eine Mietzinszahlung von Zuberbühler entgegen-

genommen hat, nicht gefolgert werden, sie habe die

Prozessrecht. N° 75.

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Abtretung der Miete genehmigt. Abgesehen davon,

dass sie nach Art. 68 OR die Annahme nicht ablehnen

konnte wird in der Quittung die Zahlung ausdrücklich

als «Mietzins der Union Cinema A.-G.» bezeichnet,

und es hatte die Klägerin überdies zwei Tage zuvor ihrem

Erstaunen darüber Ausdruck gegeben, dass die Glasver-

sicherung ohne ihre Zustimmung auf Zuberb~~r übe:-

tragen worden sei, was die Annahme, dass SIe sICh. mIt

der Abtretung abgefunden habe, vollends ausschliesst.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de~

Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai

1928 bestätigt.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

75. UrteU der II. ZivilabteUung vom 21. September 1928

i. S. Schuler gegen Vormundsohaftsbehörde Ullterschächen.

ZGB Art. 377, ZlvrVerhG Art. 17, OG Art. 86, 87 :

Wegen Verweigerung der 0 be r 1 ei tun g d ~.r V 0 r-

m und s c h a f t

an die

Vormund~chafts~ehord~

~es

neuen Wohnsitzes des Mündels kann dleser nIcht z lV 11-

r ec h t 1 ich e B e s c h wer de führen.

A. -

Am 21. Juli 1928 hat der Regierungsrat des

Kantons Uri die Beschwerde der Josephine Schuler

gegen den Gemeinderat von Unterschäc~en abgewi~~en,

bei welchem sie vergeblich um ÜberleItung der uber

sie geführten Vormundschaft an

di~ Behörd~ .ihres

gegenwärtigen, angeblich mit stillschwelge~der BIllIgung

des Gemeinderates von pnterschächen gewahlten Wohn-

sitzes Zürich nachgesucht hatte.

R -

Gegen diesen Entscheid des Regieru~gsrates

richtet sich . die vorliegende an das BundesgerIcht als

Zivilbeschwerdeinstanz gerichtete Beschwerde.