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54_II_387

BGE 54 II 387

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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ObligationenrechL N° 72.

Dans cette situation, I'instance cantonale a admis

a bon droit que la demanderesse etait autorisee a re.,iller

unilateralement le contrat, soit en raison de la violation

par les defendcurs des charges assumees a teneur du

contrat, soit en raison de justes Inotifs qui rendaient

intoIerable la continuation de la vie en commun.

La seule question discutable est de savoir si, comme

les recourants le demandent aujourd'hui, il convient.

au lieu d'annuler le contrat, de prononcer la suspension

de la vie commune et d'allouer a Ja creanciere une rente

viagere a titre de compensation (art. 527 al. 3). Lejuge

pouvant prendre d'office cette mesure, les conclusions

des recourants ne sont pas tardives et irrecevables. Mais

les circonstances du cas ne justitient pas cette solution

intermediaire. La demanderesse s'y oppose d'ailleurs,

et, d'apres les regles generalement admise!!. il faut tenir

compte de cette opposition, puisque la faute prepon-

derante de la rupture incombe aux defendeurs. et que

ceux-ci ne peuvent s'en prendre qu'a eux-mmessi le

contrat est resilie prematurement. En outre, le juge

doit se garder de convertir l'entretien en rente, lorsqu'il

n'a p9S l'assurance que le debiteur sera en etat de servir

cette rente. Cela resulte de la nature mme des prestations

du debiteur, qui sont d'une durt~e indeterminee, et dont

dependra souvent la subsistance du creancier. Or, les

defendeurs ne fournissent et n'offrent m~me aucune

garantie, ni personnelle, ni reelle. Enfin, pour calculer

la rente correspondante au capital cede, on doit tenir

compte, entre autres facteurs, de la duree probable de

la vie de l'ayant droit. La demanderesse etant ägee

de 82 ans, la rente annuelle serait si eIevee que, pour

pres de 2 ans d'arrieres, les debiteurs devraient payer

immediatement une somme considerable, soit environ

10000 fr., ce qui serait manifestement contraire altlUr

inter~t, la fortune qu'ils ont rec;ue se montant au total

a 16 250 francs.

Obligaüonenreebt. N° 73.

387

II n'y 3 des lors aucune raison de convertir l'entretien

en rente.

Par ces;"'otijs, le Tribunal lidirat

reiette Je recours et oontmne rarret attaque.

73. Urteil der L livilabteihmg vom 23. Oktober ~28

i. S. Baumgartner gegen DaIletlenskaase J'rauentdd.

B ü r g s c h a f t. Art. 509 Abs. II OR.

Anwendbarkeit auf Fälle, wo der Hauptschuldner sich in;pri-

vater DienststeIlung befindet (Erw. 1).

Tragweite der Bestimmung, speziell bei Bürgschaft für treue

Pflichterfüllung seitens des Kassiers einer klein~ren Dar-.

lehenskasse nach System «Raiffeisen ll. AbweIsung der

Bürgschaftsklage

wegen

grober Vernachlässigung. der

Rücksichten, die der Gläubiger gegenüber dem DIenst-

bürgen hat (Erw. 2 bis 5).

A. -

Die klägerische Genossenschaft betreibt eine

Darlehenskasse nach dem System« Raiffeisen)} im Bezirk

Frauenfeld. Nach Art. 29 der am 23. Januar 1922 auf-

gestellten Statuten wird ihr Betriebskapital, ausser den

Beiträgen der Genossenschafter, aus Anleihen, Einlagen

auf Sparkassabüchlein. auf Obligationen, Kontokorrent-

büchlein und Depositengeldern gebildet. Laut Art. 10

verwaltet die Genossenschaft ihre Angelegenheiten durch

den Vorstand, welcher aus 3 bis 7 Mitgliedern besteht,

den Kassier den Aufsichtsrat und die Generalversamm-

lung. In A;t. 16 wird der Vorstand als der eige~tliche

Leiter bezeichnet, und es ist dabei des näheren besbmm~,

dass der Präsident, der Vizepräsident und der Aktuar Je

zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift führen.

Der Vorstand sei dafür verantwortlich, dass die Statuten,

das Geschäftsreglement, die BeschlüSse des Aufsichtsrates

und der Generalversammlung in der Geschäftsführung

beachtet werden. In Art. 17 ist gesagt, der Vorstand

ObJigatlonelU'eCht. : No,13:,

habe insbesondere Pflicht und Vollmacht: (Jit. c) über

alle Einnahmen und Ausgaben, über Bewilligung von;

Darlehen usw. unter Beiziehung des Kassiers zu beraten

und zu beschliessen; (Jit. d) die BUchfühfung" da~

Kassa- und Rechnungswesen zu beaufsichtigen,' die

monatlichen Kassenabschlfisse zu prüfen und auf sichere

verzinsliche Anlegung der Kassenbestände zu halten.

Die Stellung des Kassiers ist in Art. 19 und 20 wie folgt

umSchrieben,: '

'

-

Art. 19 t Der Kassier wird von der Generalversamm-

lung auf zwei Jahre gewählt und kann weder Mitglied

des Vorstandes, noch des Aufsichtsrates sein~ Derselbe

~t für pünktliche' Geschäftsführtlng durch Bürgschaft

oder Faustpfand Sicherheit iu leisten und wird fur

Mühewalt in -Form eines. Fixums' angemessen, besoldet ..•

_ Art. 20 : Dem Kassier liegt ob :

a) Die' sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der

Genossenschaft auf Grund der Beschlüsse des Vorstandes

pünktlich zu bewirken ..

b) Die Bücher zu führen und die Kassenbestände und

die Wertpapiere aufzubewahren.

c) Am Schlusse des Rechnungsjahres die Bücher

abzuschliessen und spätestens bis je 1. März dem Vor-

stand Bilanz und Rechnung des vergangenen' Jahres

samt Belegen und Vermögensnachweis vorzulegen.

In dem ebenfalJs am 23. Januar 1922 aufgestellten

Geschäftsreglement ist u. a. bestimmt:

Art. 6 : Die Kaution des Kassiers wird auf 10,000 Fr.

festgesetzt.

Im Hinblick- auf' die Aufnahme- von Geldern, gegen-

eigeneObligationell der Darlehenskasse hatte dIe Genos.:

seliSchafteinenStock von Formulare 11, nach Art::·der

gebräuchlichen: Anleihensobligationen. .: .

B. -

Als Kassier: 'wurde ßenedikt 'Diethelm-Spreilger

VOR Galgenen, in Frauenfeld;gewählt. ' GemeinSam mit

zweiandern Bürgen -Unterzeichnete der Beklagte Baum~

gartner am 15. Februar 1922 folgenden Bürgschein :

,Obligatlonenrecht. N° 73.

389

«Die Unterzeichneten verpflichten sich hiemit als

Bürgen und Selbstzahler, der Darlehenskasse Frauenfeld

für den Herrn Benedikt Diethelm-Sprenger, welchem

die Stelle eines Kassiers der Darlehenskasse Frauenfeld

anvertraut ist. für getreue Erfüllung der ibm übertra-

genen oder noch zu übertragenden Verpflichtungen zu

haften und für daherige Entschädigungsforderungen bis

auf den Betrag von 10.000 Fr. gutzustehen und zwar

solidarisch, so dass es der Verwaltung der Darlehenskasse

Frauenfeld freistehen soll, zuerst den Hauptsehuldner

oder unmittelbar die Bürgen einzeln oder gemeinschaft-

lich für die EnbchiMligllngsforderung bis auf den Betrag

von 10,000 Fr. zu belangen. Diese ErJdärung gilt für die

ganze Dauer der Anstellung des Herrn B. Diethelm-

Sprenger als Kassier der Darlehenskasse. »

Diethelm starb am 28. Juni 1927 plötzlich. Eine

unmittelbar nach dem Tode vorgenommene Int.erims-

revision ergab ein Kassamanko von 1475 Fr. 90 Cts.

Laut dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau

vom 19. Juni 1928 steht fest, dass Diethelm eine Anzahl

von Obligationen, im ganzen 19 Stück, doppelt ausgestellt

und die Duplikate zu betrügerischer Erhebung von Geld

verwendet hat. Es müsse angenommen werden, dass

Präsident und Aktuar der Darlehenskasse gelegentlich

Obligationen, welche ihnen durch den Kassier zur Unter-

zeichnung unterbreitet wurden, unterschrieben haben,

bevor die Obligationen numeriert waren, oder ohne dass

sie jeweilen bemerkten, dass ihnen zwei Obligationen

mit derselben Nummer vorgelegt wurden. Die Duplikate

habe Diethelm mitte1st eines in seinem Nachlass vorge-

fundenen, nachgemachten Stempels numeriert.' Insge-

samt sei der Kasse aus den unredlichen Handlungen des

Kassiers ein Schaden von 37,195 Fr. 45 Cts. erwachsen,

mit welchem Betrage sie im Konkurs der Hinterlassen-

schaft des Diethelm in 5. Klasse kolloziert worden sei.

C. -

Nachdem sich der Solidarbürge Schnetzer mit

der Darlehenskasse in dem Sinne abgefunden hatte, dass

AS 54 II -

1928

28

390

Obligationenrecht. N° 73.

er sei ne Haftung bezüglich der auf i hn entfallenden Hälfte

der Bürgschaftssumme von 5000 Fr. anerkannte, erhob

diese mit der vorliegenden Klage gegen den heutigen

fuklagtendas Rechtsbegehren,derselbe sei zu verurteilen,

ihr auf Grund der Bürgschaft 5000 Fr. zu bezahlen,

nebst Zins.

D. -

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage,

indem er u. a. geltend machte, die Klägerin sei nach

Art. 509 Abs. II OR für den entstandenen Schaden ver-

antwortlich, weil sie die nötige Aufsicht über Diethelm

unterlassen habe.

E. -

Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht

mit Urteil vom 19. Juni 1928, haben die Klage in vollem

Umfange gutgeheissen.

F. -' Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen, es sei

die Klage abzuweisen, eventuell nach Abnahme der

angebotenen Beweise, vor allem einer banktechnischen

Ex.pertise über die Frage, ob die Aufsicht über Kassier

DietheJm, zu welcher die Klägerin nach Art. 509 Abs. II

OR verpflichtet war, angewendet worden sei oder nicht.

Das Bundesgericht zieht . in Erwägung:

1. -

Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass

sich Art. 509 Abs. IIOR, auf welchen sich der Beklagte

zu seiner Befreiung beruft, nicht bloss auf die eigentliche

Amtsbürgschaft, sondern auen auf die Dienstbürgschaft

im allgemeinen beziehe, also insbesondere auf die Fälle,

wo derjenige, für welchen gebürgt wird, sich nicht in

amtlicher, sondern, wie hier, in privater Dienststellung

befindet. Darüber kann nach dem Wortlaut des Art. 509

Abs. II OR kein Zweifel bestehen, und auch nicht nach

dem Sinne der Bestimmung; denn dieselbe ist ein Aus-

fluss des allgemeinen Grundsatzes, dass die Bürgschaft

ein Vertrag ist, bei welchem beide Teile zu einem Ver-

halten nach Treu und Glauben verpflichtet sind, eine

Auffassung, welche in der schweizerischen Gerichts-

Obligationenrecht. No 73.

391

praxis bereits unter dtm bisherigen Rechte gegolten

hatte und die auch im gemeinen Recht herrschend war

(vgl. BGE 38 II 615; OSER, Anm. 4 zu OR Art. 509;

HAFNER, Anm. 2 zu s.OR Art. 492; DERNBURG, Bürg.

Recht, § 290 111, Pand. II § 82; WINDSCHElD, Pand. II

§ 478, Anm. 10, sowie STOOSS, Diligenz des Gläubigers

in Zeitsehr. d. bern. Jur.-Ver. 47 S. 480).

2. -

Da die Bestimmung des Art. 509 Abs. II ORt

wie auch bereits OSER, a.a.O. hervorgehoben hat, nur

ein besonderer Anwendungsfall des in Art. 2 ZGB aus-

gesprochenen allgEmeinen Grundsatzes ist, darf man die

Einrede des Bürgen nicht von vorneherein auf die Fälle

beschränken, wo es speziell der Mangel der erforderlichen

Aufsicht gewesen ist, welcher den Schaden ermöglicht

hat, sondern muss sie überall da zulassen, wo die Ursache

der Schädigung in einem Geschäftsgebaren des Dienst-

herrn lag, welches mit den Anforderungen an den Betrieb

eines ordentlichen Kaufmannes schlechterdings nicht

mehr vereinbar ist; denn auf ein Mindestmass von

Diligenz inder Geschäftsgebarung des Dienstherrn muss

sich der Dienstbürge verlassen können, indem er ja

grundsätzlich nur für die Pflichterfilllung des Angestell-

ten, nicht auch für die Leistungsfähigkeit des Prinzipals,

mit seiner Bürgschaft einstehen will. Hat dieser dem

Dienstpflichtigen in sorglOSEm Gehenlassen KompeM

tenzen zugestanden, die ihm nach dem Dienstverhältnis

nicht zukamen und deren Einräumung der Bürge ver-

nünftigerweise kaum ahnen konnte, so verstösst es gegen

den Sinn des Vertrages und gegen Treu und Glauben,

wenn er aus Schädigungen, die hieraus erwachsen sind,

den Bürgen haftbar machen wil1.

3. -

In der vorliegenden Bürgschaftsurkunde wird die

Anstellung des Diethelm, bezüglich welcher die Bürgen

für treue Pflichterfüllung haften, ausdrücklich als die-

jenige eines Kassiers (nicht eines «VerwaJters. und

Kassiers ». wie es inder Klagebegründung heisst) be-

zeichnet. Die Bürgen haften also für die Betätigung

392

Obligationenrecht. N° 73.

Diethelms als Kassier, und nicht darüber hinaus auch

noch für eine weitere Verwaltungstätigkeit. welche nach

dem Sprachgebrauch und den Gepflogenheiten des täg-

. lichen Lebens nicht mehr in den Pflichtenkreis eines

Kassiers fällt, es wäre denn, dass in den Statuten der

Genossenschaft selbst der Amtskreis des Kassiers weiter

gefasst und ihm die Stellung eines die Leitung· tmd

Geschäftsführung besorgenden Organs eingeräwntwire.

Dem ist aber nicht so. Im Gegenteil briDgen die 'Stataten

geradezu eine scharfe Trennung zwischen derStElbug

des Kassiers und derjenigen der Verwalttlng zum Aus-

druck, indem sie in Art. 19 bestimmen, da86 der Ka.ier

weder Mitglied des Vorstandes, noch des Aufsichtsrates

sein könne. Die Gründe für die Unvereinbarkeit dieser

Ämter sind einleuchtend; sie liegen in dem Bedürfnifise

einer Aufsicht über den Kassier, welch letzterer auf das

eigentliche Kassawesen beschränkt sein soll, Während

umgekehrt die Geschäftsführung (also dasjenige~ was

man gewöhnlich unter der « Verwaltung» versteht),

ausschliesslich dem Vorstand zugewiesen wird, welcher

teils in corpore, teils durch einzelne seiner Mitglieder

handelt. Aus den eigenen Angaben der Klägerin, wie

auch aus den Feststellungen der Vorinstanz, ergibt sich

nun aber, dass man den Kassier Diethelm tatsächlich

schalten und walten liess, wie wenn er wirklich der Ver-

walter gewesen wäre, und ihn;t einen Spielraum in der

Geschäftsgebarung der Kasse einräumte, welcher mit

seiner statutarischen Stellung unvereinbar war.

4. -

Selbst wenn man indessen Bedenken hegen würde,

auf diesen Gesichtspunkt abzustellen, mit Rücksicht

darauf, dass 'bei derartigen kleineren Darlehenskassen

mit mehr ländlichen Verhältnissen die Funktionen des

sog. Verwalters und des Kassiers oft in der nämlichen

Person vereinigt sind und zwischen denselben mancher-

orts nicht genau unterschieden werden mag, so müsste

doch unter allen Umständen der offenbare Mangel an

einer den Verhältnissen angemessenen Beaufsichtigung

ObliptiClnenreeht. ~'73.

393

Diethelms durch den Vorstand zur Abweisung de~ Klage

führen. Der Vorstand,welcher laut Art. 17 lit. c der

Statuten über alle Einnahmen und Ausgaben zu beraten

und zu beschliessen bat und demgemäss allein zur

Aufnahme von fremden Geldern gegen Obligationen der

Kasse befugt ist, durfte selbstverständlich,die von ihm

ausgestellten 'Obligationen nur gegen Bezahlung des

Gegenwertes herausgeben lassen; er, bezw. seine zur

Ausstellung legitimierten Mitglieder batten daher die

Pflicht, sich zu vergewissern, dass dies in jedem Falle

geschehe, und dazu war notwendig, dass über die Aus-

stellung dieser Obligationen Buch geführt werde, sei es

durch Protokollierung der Beschlüsse des Vorstandes,

sei es durch Anlegung eines besonderen Ve17.eichnisses

der ausgestellten Schuldscheine. Denn nur anband einer

solchen Kontrolle konnte mit Sicherheit festgestellt

werden, dass die Gegenwerte der ausgestellten Obliga-

tionen restlos in die Kasse fliessen. Diese notwendige

Aufsicht über die getreue Amtsführung des Kassiers

wurde nun aber vollständig illusorisch gemacht, wenn

man, wie es tatsächlich der Fall war, die Führung des

Verzeichnisses der ausgegebenen Obligationen dem zu'

überwachenden Angestellten selbst überliess. Die KIäger-

schaft beruft sich darauf, dass die ausgestellten und aus-

gegebenen Obligationen bei ihr« in einem vom Verwalter

und Kassier geführten Obligationenbuch eingetragen

werden », und knüpft daran die Schlussfolgerung, dass,

wenn sich ein Mitglied des Vorstandes vergewissern

wollte, ob die von ihm unterzeichneten Obligationen

eingetragen seien, der Eintrag nach Summe und Nummer

mit den ihm vom Verwalter vorgelegten Obligationen

übereinstimmte. Allein dies traf nur für diejenigen

Obligationen zu, für welche der Gegenwert der Kasse von

dritter Seite wirklich zugeflossen war und welche der

Kassier demzufolge in das Verzeichnis eingetragen batte,

nicht aber für die Schuldscheine, die von ihm unter-

schlagen wurden und nicht im Verzeichnis Aufnahme

394

Obllgationemecht. N· 73-

fanden. Das von ihm geführte Obligationenbucb war

also lückenhaft und die mit demselben bezweckte KOR-

o trolle ent.c;prach nicht den an eine pßichtgt'mässe Aufsicht

zu stellenden Anforderungen. Ohne diesen. den Statuten

und überdies jedem ordentlichen Geschäftsgebaren wider-

streitenden Mangel an einer ernsthaften Überwachung

Diethelms hätte dieser es vernünftigerweise nicht wagen

dürfen. den zur Ausstellung der Obligationen befugten

Organen für angeblich ein und dasselbe Rechtsgeschäft

doppelte Schuldscheine zur Unterzeichnung zu unter-

breiten. und daraufhin das eine Doppel für sich zu

verwenden.

5. -

Dass das Verhalten der Organe der Genossen-

schaft. für welches diese letztere einzustehen hat, eine

grobe Vernachlässigung der Rücksichten darstellt, die

der Gläubiger dem Dienstbürgen gegenüber hat. dürfte

kaum in Zweifel gezogeu werden, und es braucht deshalb

die Streitfrage, ob der Gläubiger dem Bürgen gegenüber

für jedes Verschulden oder nur für Arglist und grobe

Fahrlässigkeit einzustehen habe, im vorliegenden Falle

nicht entschieden zu werden (vgl. hiem OSER, a.a.O .•

sowie BGE 48 II 95 f.). Ob der Beklagte als Bürge die

Statuten der Klägerin selber gelesen habe, fällt nicht

entscheidend in Betracht; denn erstens war die Genossen-

schaft in jedem Falle ihm gegenüber verpflichtet. diesel-

ben zu beachten, und zweitens. liegt, ganz abgesehen von

den Statuten, eine Geschäftsgepflogenheit der Organe

der Kasse vor, deren Risiken mitzuübernehmen nach

Treu und Glauben nicht als Vertragsmeinung dem Bürgen

unterstellt werden darf.

Bei der Beurteilung des Geschäftsgebarens der Organe

der Klägerin ist gewiss mit der Vorinstanz dem Umstand

in billiger Weise Rechnung zu tragen, dass es sich, wie

. sie ausführt. um eine kleinere Darlehenskasse handelt,

deren Vorstandsmitglieder landwirtschaftlichen und ge-

werblichen Kreisen angehören und über spezielle Bank-

oder eigentliche kaufmännische Kenntnisse nicht ver-

Obligationenrecht. N0 74.

395

fügen.

Ein Bankinstitut, das sich mit ungenügend

qualifizierten Organen versieht, hat jedoch die damit

verbundenen Gefahren in erster Linie selber zu tragen,

und darf sie nicht einfach auf den Dienstbürgen abwälzen,

welcher berechtigt ist, bei der Organjsation und dem

Betrieb eines, wenn auch kleinen und bescheidenen

Bankunternehmens einigermassen geordnete Verhältnisse

vorauszusetzen. Auch kann nicht eingewendet werden,

dass dem Beklagten, als er sich verbürgte, die Zustände.

wie sie bei der Klägerin herrschten, bekannt sein mussten,

da ja die Bürgschaft unmittelbar nach Gründung der

Genossenschaft eingegangen wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt und, in Aufhebung

. des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom

19. Juni 1928, die Klage abgewiesen.

74. AU6ZUg aus dem t1rteil der I. Zivilabteüung

vom 24. Oktober 1928

i. S. Kliipfel gegen « Die Schweiz,..

Ist die Untermiete vertraglich in dem Sinne beschränkt.

dass sie der Zustimmung des Vermieters bedarf, so spricht

die Vermutung dafür, dass auch die Zulässigkeit einer

Abtretung des Mietvertrages von der Erfüllung dieser Be-

dingung abhängig gemacht ist. Behandlung der Abtretung

der Miete im alten und im neuen OR. Nachträgliche Ge-

nehmigung derselben durch den Vermieter '1

A.Am 25. Mai 1925 vermietete die Klägerin derUnion

Cinema A.-G. in St. Gallen das Erdgeschoss ihres Hauses

Unterer Graben 1 für den Betrieb eines Kinematogra-

phentheaters. Der Mietvertrag bestimmt u. a. (Art. 2),

das~ eine Untermiete nur zulässig sei, wenn der Vermieter

ihr zustimme sowie dass bei vertragswidrigem Verhalten

des Mieters der Vermieter den Vertrag jederzeit, ohne