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54_II_367

BGE 54 II 367

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Obligationel1recht. N° 68.

concerne la preuve de la faute ou de la negligence. Il

importe en premiere ligne de distinguer les cas OU le

juge se rend coupable, par negligence, d'une violation

, flagrante des prescriptions claires et imperatives de la

loi ou des devoirs primordiaux de sa charge, de ceux

ou il commet une simple erreur d'interpretation ou

d'appreciation. Dans les questions d'appreciation, notam-

ment, il ne peut y avoir faute que si le juge abuse mani-

festement de son pouvoir.

En l'espece, 1'0n ne saurait admettre que les faits

reproches au President Imboden constituassent un

acte illicite. En effet, quand bien m~me le proces-verbal

indique que le President a « constate) que M. de Lavallaz

n'avait pas repondu de fa~on categorique a la question

posee, l'on pimt et l'on doit m~me considerer la phrase

incriminee, non point comme la constatation, d'un fait,

mais comme l'appreciation, erronee, d'un fait. Cette

interpretation, adoptee par la premiere instance, se

trouve confirmee par le fait que cetie appreciation suit

immediatement le texte integral des reponses fournies

par de Lavallaz. Il parait tres vraisemblable que ces

reponses n'ont pas paru suffisamment explicites au

President Imboden -

et aux mItres juges, comme le

prouve le corps du jugement -

et qu'apres avoir cherche

en vain a en obtenir d'autres, le President a tenu a faire

consigner son impression au pro ces-verbal. L'on ne

saurait lui reprocher d'avoir eu cela outrepasse son pou-

voir d'appreciation. Sa remarque n'eliminait point les

repollses du demandeur, qui ont continue a figurer in

extenso en t~te du proces-verbal.

Si le President lui-m~me n'a pas commis d'acte illicite,

il va de soi que le Greffier n'en a pas a se reprocher. En

verbalisant une appreciation du juge sur l'interrogatoire

d'une partie, il n'a pas viole les devoirs de sa charge et

notamment pas ceux que lui imposent l'art. 42 du regle-

ment valaisan d'application du 26 aout 1920.

Mais voulut-on m~me admettre sur ce point l'existence

Obligationenrecht. N° 69.

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d'une faute commise par le President et par le Greffier,

cette faute ne justifierait pas la presente action en dom-

mages-inter~ts, car ce n'est en tout cas pas elle qui a

cause le prejudice allegue par le demandeur.

69. Auszug aus dtm Urteil der I. ZivilabteUung

vom 10. Oktober 1928

i. S. Bulishaus~r und Gen. gegen Buer.

t. Einschränkung des Grundsatzes der Nichtgebundenheit

des Zivilrichters an das freisprechende Strafurteil (OR

Art. 53) durch Art. 81 OG. Begriff der Aktenwidrigkeit

(Erw.1).

2. Entschädigung für Verlust des Versorgers bei Wiederver-

heiratung der Witwe während der Hängigkeit des Prozesses

(Erw. 4 a).

Tatbestand (gekürzt).

Der 34-jährige Malermeister Hans Roth starb am 11.

April 1927 an den Folgen der Verletzungen, die er bei

einem Zusammenstosse seines Fahrrades mit einem

Motorrad in Olten erlitten hatte. Gegen den Motorrad-

fahrer Buser wurde eine Strafuntersuchung wegen fahr-

lässiger Tötung und Übertretung des Konkordates

über den Verk3hr mit Motorfahrzeugen durchgeführt.

Die Witwe und die Kinder des Verunglückten mach-

ten adhäsionsweise Entschädigungsforderungen geltend.

Während das Amtsgericht Olten-Gösgen Buser schuldig

erklärte und zu einer Busse von 200 Fr. verurteilte, sowie

die Zivilklagen in reduzierten Beträgen schützte, ge-

langte das solothurnische Obergericht zu der Freispre-

chung und der gänzlichen Abweisung der Entschä-

digungsforderungen. Die 'Vitwe Roths war inzwischen

eine neue Ehe mit Emil Rutishauser, Inhaber eines

Zimmereigeschäftes in Märstetten, eingegangen. Sie

erklärte gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung

an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Zusprechung

einer Entschädigung von 5000 Fr. Die Berufung wird

gutgeheissen.

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Obligationenrecht. N° 69.

Aus den Erwägungen:

1. -

Nach Art. 53 OR ist der Zivilrichter, falls in der

. nämlichen Sache bereits ein Strafurteil ergangen ist,

an die Würdigung des Tatbestandes durch den Straf-

richter nicht gebunden (vgl. BGE 45 11 307 und die

dortigen Zitate). Doch ist für das Bundesgericht als

Berufungsinstanz im Adhäsionsprozesse diese Freiheit

insofern beschränkt, als es gemäss Art. 81 Abs. 1 OG

die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts

seinem Urteile zugrundezulegen hat, vorausgesetzt, dass

dieselben nicht gegen bundesrechtliche Beweisnormen

verstossen oder mit dem Inhalt der Akten im \Vider-

spruch stehen. Die Kläger haben unter letzterem Ge-

sichtspunkt in der Berufungsschrift eine Reihe von

Rügen erhoben. Allein wenn die Vorinstanz bei der

Würdigung des gesamten Beweismaterials und der Ab-

wägung der sich vielerorts nicht deckenden Zeugenaus-

sagen da und dort eine Folgerung gemacht haben sollte,

welche als zweifelhaft oder wenigstens nicht als absolut

schlüssig erschiene, so könnte hierin nicht schon eine

Aktenwidrigkeitim Sinne von Art. 81 OGerblickt werden.

Eine solche könnte erst dann angenommen werden,

wenn eine vorinstanzliche Feststellung entweder mit

einem bestimmt bezeichneten Aktenstücke und dessen

kl~rem. Inhalt oder beim glaubwürdig befundenen Zeugen

mIt selller protokollarischen Aussage in Widerspruch

stünde. Dagegen kann von Aktenwidrigkeit nicht die

Rede sein, wenn das kantonale Gericht einem Zeugen

allgemein oder in einer einzelnen Aussage nicht folgt

und dessen Darstellung des Sachverhaltes den Richter

nicht zu überzeugen vermag, da die Beweiswürdigung

als solche und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der

Zeugen im besonderen der Berufungsinstanz entzogen

ist (vgl. WEISS, Berufung S. 242; BGE 34 II 465;

40 11 247).

4. -

a) Inbezug auf die Witwe des Verunglückten

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erhebt sich die Frage, ob die im Laufe des Prozesses

erfolgte Wiederverheiratung mit Emil Rutishauset zur

Folge habe, dass sie von diesem Zeitpunkt hinweg nicht

mehr als elltschädigungsberechtigt angesehen werden

könne. Dass die Tatsache der Wiederverheiratung,

welche schon vor Erlass des letztinstanzlichen kantonalen

Urteils eintrat, an sich von der Berufungsinstanz zu

berücksichtigen ist, kann im Hinblick darauf, dass bei

der Bestimmung der Höhe solcher Entschädigungen

nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 43 OR der

Richter alle Umstände zu würdigen hat, nicht zweifelhaft

sein. Während aber im Urteil vom 27. Mai 1905 i. ~.

Streit gegen Messerli (BGE 31 II 288) das Bundesgericht

die Entschädigungsberechtigung der Witwe wegen Ver-

lustes des Versorgers mit dem Zeitpunkt ihrer Wieder-

verehelichung hatte aufhören lassen (weil sie damit

wieder einen Versorger gefunden habe), hat es in einem

späteren Falle bei einer Witwe, die zwar noch keine

neue Ehe eingegangen war, deren WiederverheiratU\llg

aber als möglich oder gar als wahrscheinlich ersc~n

(BGE 36 II 83 ff.) ausgeführt, dass es zu gewichtigen

Bedenken Anlass gebe, an die Wiederverheiratung ohne

weiteres die Folge der Verwirkung der zugesprochenen

Rente zu knüpfen, ohne Rücksicht darauf, ob der zweite

Ehemann in gleichem Masse wie der erste ein Versorger

sein werde. Auch könne die zweite Ehe bald nach ihrem

Abschlusse durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden,

oder es können sonstwie Umstände eintreten, infolge

derer die Frau sich in ihren, auf die zweite Ehe gesetzten

Erwartungen getäuscht sehe. In allen diesen Fällen

wäre es stossend und der Absicht des Gesetzgebers

offenbar nicht entsprechend, dass die Witwe des Ver-

unglückten, bloss weil sie sich wieder verehelicht hat.

ihren Entschädigungsanspruch unwiderruflich verlieren

sollte. Das Bundesgericht ist in jenem Urteil dazu ge-

langt, die Härte des Wegfalles der Rel1tenverpflichtung

dadurch zu mildern, dass es der Witwe für den Fall

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der Wiederverheiratung noch eine Abfindungssumme

im dreifachen Betrage der jährlichen Rente zugesprochen

hat. Ein neues'tes Urteil vom 26. Juni 1928 i. S. Hinnen

und Genossen gegen Jäger (BGE 54 II 297 ff.) steht

grundsätzlich auf demselben Boden und bemerkt, dass

in solchen Fällen gegenüber der Witwe eine Kapital-

abfindung nicht· schlechthin abzulehnen sei; denn der

Möglichkeit einer Wiederverheiratung könne auch da-

durC'h Rechnung getragen werden, dass zum Voraus

ein entsprechender Abzug am Rentenkapital vorge-

nommen werde.

Diese Grundsätze dürfen auf den Fall, wo eine nach

Art. 45 Abs. 3 OR entschädigungsberechtigte Witwe

sich während der Hängigkeit des Prozesses bereits wieder

verheiratet hat, in dem Sinne übertragen werden, dass

es alsdann Aufgabe des Richters ist, zu beurteilen, ob

und inwieweit die neue Lage der Witwe einen ökono-

mischen Unterschied bringt gegenüber derjenigen, welche

sie unter ihrem früheren Ehemann gehabt hat und mit

Recht beanspruchen konnte. Bietet der zweite Ehemann

nach allen Richtungen dieselben Garantien für ihre

Lebensversorgung, so besteht kein wirtschaftlicher Nach-

teil, und demgemäss von der Wiederverheiratung an

auch kein Entschädigungsanspruch mehr; trifft diese

Voraussetzung aber nicht zu, so ist anhand der tatsäch-

lichen Unterlagen das Mass, il! welchem die neue Versor-

gung hinter der früheren zurückbleibt, wenigstens an-

nähernd zu bestimmen, und es bleibt für den Ausfall

die Ersatzpflicht des Schädigers bestehen.

Die Akten enthalten über die finanziellen Verhältnisse

des neuen Ehemannes der Witwe Roth nur spärliche

Angaben; immerhin ergibt sich, dass Emil Rutishauser,

welcher im Sommer 1927 bereits mit seinen Gläubigern

einen Nachlassvertrag abgeschlossen hatte, wobei die

Dividende bloss 20 Prozent betrug, seither wieder be-

trieben worden und am 23. Juni 1928 in Konkurs ge-

fallen ist. In Würdigung dieser Umstände kann der

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Betrag von 5000 Fr., auf den die Erstklägerin ihre ur-

sprüngliche Forderung von 38,489 Fr. 50 Cts. ermässigt

hat, nicht als übersetzt angesehen werden. Nach ihrem

Alter zur Zeit des Unfalles (32 Jahre) würde die Aus-

richtung einer lebenslänglichen Jahresrente von 1200 Fr.

bei einem Zinsfuss von 4,5 Prozent (Piccard'sche Bar-

werttafel 4) ein Kapital von etwas über 20,000 Fr. er-

fordern. Werden hievon für das Mitverschulden Roths

am Unfall 50 Prozent und für die Vorteile der Kapital-

abfindung 10 Prozent abgezogen, so verbliebe ein Kapital

von rund 8000 Fr. Ein weiterer Abzug von 3000 Fr.

wegen Wiederverheiratung erscheint als reichlich be-

messen.

70. OrteU der L Zivila.btsU\Ulg vom 16. Oktober 1928

i. S. Grimm gegen !tanton Schwyz & Gen.

Art. 59 ZGB: Die Frage der Haftbarkeit eines Kantons 'für

seine Organe der Automobilkontrolle beurteilt sich nach

öffentlichem Recht (Erw. 1).

Art. 61 OR: Abweichende Regelung der Beamtenverant-

wortlichkeit durch die Kantone. Ausschliessliche Anwend-

barkeit der kantonalrechtlichen Bestimmungen (Erw. 2).

A. -

Am 24. November 1925, abends, überfuhr H.

Inglin, Automechaniker in Bäch (Kt. Schwyz) mit seinem

Automobil (Marke

« Presto») den Kläger Grimm in

Schlieren und verletzte ihn schwer. Das gegen Inglin

eröffnete Strafverfahren wurde eingestellt, da der Ange-

klagte vor Abschluss desselben starb. Eine zivilrechtliche

Haftbarmachung des Urhebers des Unfalles oder seiner

Erben war aussichtslos, weil Inglin bei seinem Ableben

völlig mittellos war. Die Automobilkontrolle des Kantons

Schwyz hatte ihm seinerzeit eine Verkehrsbewilligung

für sein Personenautomobil Marke «Mathys» erteilt.

Was die in Art. 11 des Automobilkonkordates vom 7.

April 1914 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ~n­

betrifft, so hatte Inglin bei der Behörde sich darüber