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53_I_251

BGE 53 I 251

Bundesgericht (BGE) · 1927-07-15 · Deutsch CH
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250

Strafrecht.

elle arrive donc, sur Za base des memes textes lCgaux, a

une autre conclusion que les organes administratifs.

Admettre cette dualite de compHences serait creer l'etat

d'incertitude et de trouble auquel le legislateur a pre-

cisement voulu parer en edictant l'art. 15 de la loi de

1878.

En resume, la question de savoir si le denonce doit

la taxe militaire, dans quelle mesure, pourquoi et jusqu'a

quand elle est due, rentre dans la competence exclusive

des autorites administratives et n'interesse plus le

juge penal. Celui-ci n'a que deux points a examiner :

1. le contribuable a-t-il re~u les deux sommations legales,

contenant les mentions voulues ? 2. le non paiement

de la taxe exigee est-il imputable a la faute du prevenu ?

La Cour de Cassation est, d'ailleurs, arrivee a la con-

viction, qu'eu fait le non-paiement de la taxe reclamee

a Buffat tombait bien sous Ie coup de la loi de 1901.

La Cour de Cassation prononce :

Le recours est admis, l'arret cantonal annule et la

cause renvoyee a l'instance cantonale competente, pour

nouvelle decision, basee sur les considerants de droit qui

precectent.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

VgL Nr. 32. -- Voir n6 32.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

(

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* \ I

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

35. Urteil vom 15. Juli 1927

i. S. Einwohuergemeinde ltrienli gegen Obergericht wern.

Art. 86 SchKG bezieht sich nur auf privatrechtliche Ansprüche,

hindert aber die Kantone nicht eine gleiche Rückforderungs-

klage im Falle der Zahlung infolge Betreibung auch bei

bestimmten an· sich öffentlichrechtlichen Forderungsver-

hältnissen zu gewähren.

Kognition des Bundesgerichts

hinsichtlich der Frage, ob die kantonale Gesetzgebung hiefür

die nötige Grundlage biete. -

Nichtschuld oder blosser

Gegenanspruch des Betriebenen auf Schadenersatz, wenn

Tatsachen, die zum Forderungstatbestand gehören, durch

ein deliktisches Verhalten von öffentlichen Organen herbei-

geführt worden sind, für die das gläubigerische Gemein-

wesen haftet.

(Unnötige Mehrkosten bei Durchführung

eines Unternehmens,an das die beteiligten Grundeigentümer

verhältnismässig beitragspflichtig sind.)

* A. -

In Ausführung des § 132EG zumZGB und der

bundesrätlichen Verordnung vom 15. Dezember 1910

über die Grundbuchvermessungen hat der Grosse Rat

des Kantons Luzern am 17. Juli 1912 ein Dekret über den

gleichen Gegenstand erlassen. Danach ist die Vergebung

und Durchführung der Vermarkung und Vermessung der

Grundstücke zur Anlegung des Grundbuches Sache der

Einwohnergemeinden.

Für gewisse grundlegende Be-

.. Gekürzter Tatbestand.

AS 53 1-1927

16

252

Staatsrecht.

schlüsse (Vermessungsprogramm, Finanzierungsplan, Ver-

trag zwischen Gemeinde und Geometer, usw.) ist die

Genehmigung des Regrats vorbehalten, der überdies

durch sein Baudepartement und das ihm unterstellte

kant. Vermessungsamt, unter Vorbehalt des Rekurses

an die Gesammtbehörde, eine gewisse näher umschrie-

bene Aufsicht über das ganze Verfahren ausübt. Die

Gemeinderäte haben für die Dauer der Vermessung eine

Ausführungskommission zu wählen, die die Gemeinde

gegenüber den kant. Behörden, den Grundeigentümern

und dem Geometer vertritt, das Rechnungswesen der

Vermessung führt und nach Durchführung des Vermes-

sungswerks den endgiltigen Kostenverteilungsplan auf-

zustellen hat. Die Kosten der Vermarkung haben die

Grundeigentümer zu tragen, diejenigen der Vermessung

nach Abzug der Staats- und Bundesbeiträge zu %, die

Gemeinde und zu % die Grundeigentümer.

Bei Auflegung des endgiltigen Kostenverteilungsplans

über' die für das Gebiet der Einwohnergemeinde Kriens

durchgeführte Vermarkung und Vermessung zeigte sich,

dass die Kosten den Voranschlag beträchtlich (für die

Vermarkung um mehr als das Doppelte) überstiegen,

was zu Einsprachen verschiedener Grundeigentümer

führte. Zu den beteiligten Grundeigentümern gehörten

auch die Korporationsgemeinde Luzern und die Orts-

bürgergemeinde Luzern, die Jiach dem Kostenverteilungs.

plane über von ihnen schon bezahlte 8859 Fr. 39 Cts. und

655 Fr. 92Cts. hinaus noch Kostenbeiträge von 16,256 Fr.

und 2897 Fr. 70Cts.leisten sollten. Am 7. September1922

fand in Kriens eine Interessentenversammlung statt, die

sich mit der KostenfragebefiiSste. Auf ein von den Ini-

tianten dieser Versammlung am 26. September 1922 ge-

stelltes Begehren beschloss der Regierungsrat von Luzern

am 2. Dezember 1922, über die Ursachen der Kosten-

überschreitung einen Sachverständigenbericht einzu-

holen. Der Sachverständige (Geometer Meister in Aarau)

fasste das Ergebniss seiner Erhebungen, unter €linge-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 35.

253

hender Begründung, dahin zusammen, dass die Ver-

messungskommission Kriens «neben ihrer sonst kor-

~kten Amtsführung Fehler begangen habe, die wesent-

lIch zur Verteuerung der Arbeit beigetragen haben. Der

Unternehmer der Vermessung hat im allgemeinen eine

sehr gute Arbeit geleistet. Durch unfachmässige Behand-

lung abe~ verschiedener Teilarbeiten, durch Vermengung

von RegIe- und Akkordarbeit zum Nachteil der Ver-

markungs- und Vermessungskasse, sowie durch Unkor-

rektheiten bei der Verrechnung seiner Arbeiten hat

Grun?bu~hgeometer F. dem Vermarkungsgeschäft sehr

empfmdhchen Schaden zugefügt. Die hier festgestellten

Praktiken des Herrn F. stehen ohne Zweifel im Grund-

buchvermessungsgeschäft einzig da.)} Daraufhin stellten

die. Korporationsgemeinde Luzern, die . Ortsbürgerge-

memde Luzern und einige andere Grundeigentümer an

den Regierungsrat das Begehren, es sei der Eingabe vom

26. September 1922 weitere Folge zu geben und kraft

des Aufsichtsrechtes der Regierung über die Vermes-

s~?gen der Gemeinderat Kriens zu verhalten, eine spezi-

fIZIerte Kostenrechnung mit richtiggestellter Verteilung

unter Berücksichtigung der Aussetzungen des Experten

aufzustellen: :mch möchten für die beim Vermessungs-

werk vorgekommenen Verfehlungen die Verantwortlich-

keiten festgestellt werden. Der Regierungsrat lehnte

jedoch mit Beschluss vom 5. Januar 1924 das begehrte

E~~s~hreiten ab. Abgesehen davon dass der reglements-

maSSIge Instanzenzug und die Frist für eine Beschwerde-

führung gegen den Kostenverteilungsplan nicht ein-

gehalten seien, würde dem Regierungsrat auch die

Zuständigkeit zu solchen Verfügungell fehlen. Nach dem

~rossr~tli~he~ Dekret vom 17. Juli 1912 habe er ledig-

hch dIe flchtIge Verteilung der Vermarkungs- und Ver-

messungskosten auf die Pflichtigen und die technische

Richtigkeit des Vermessungswerkes, die hier ausser

Frage stehe, zu prüfen, während ihm eine Nachprüfung

der Vermarkungsrechnung, d. h. der zu verteilenden

254

Staatsrecht.

Kosten selbst nicht zustehe. Auch ein Einschreiten von

Amtes wegen kraft der Oberaufsicht über die Gemeinde-

verwaltung falle infolgedessen ausser Betracht.

Das

sonst bestehende allgemeine Beschwerde- und Rekurs-

recht gegen Verfügungen der Gemeindebehörden ver-

möge dafür da keine Grundlage zu geben, wo durch

, Spezialerlass der Umfang des Aufsichtsrechtes anders

und enger geordnet sei. Die Eingabesteller hätten sich

somit, so fährt die Schlusserwägung 4 fort, an die; Ver-

messungskommission . von KIiens und an den dortigen

Gemeinderat zu halten, der seinerzeit den Grundbuch-

geometer gewählt habe.

« Glauben die Eingabesteller,

dass sie an die Gemeinde als Vermarkungskosten eine

Nichtschuld bezahlt haben, oder zu bezahlen haben

würden, oder glauben sie, dass der Geometerunternehmer

bei der Vermarkung sich Unkorrektheiten habe zu

Schulden kommen lassen, die sich zu einer zivil- oder

strafrechtlichen Verfolgung eignen, so ist es ihnen

unbenommen, hiegegen den zuständigen Richter anzu-

rufen und die Beträge, die ihnen ihres Eracbtens in

Abzug zu bringen sind, sowie die Verantwortlichkeiten

durch diesen feststellen zu lassen (vgl. § 66 litt. e Satz 2

und § 69 des Organisationsgesetzes). »

Ein Wieder-

erwägungsgesuch der Korporationsgemeinde Luzern ge-

gen diesen Beschluss ist am 17. Oktober 1925 abge-

wiesen worden.

Der erwähnte § 66 e des kantonalen Organisations-

gesetzes vom 8. März 1899 lautet : « Der Regierungsrat

entscheidet letztinstanzlich alle Verwaltungsstreitigkei-

ten. Unter diese sind zu zählen: ..... e). alle Anstände

und Zwiste, welche sich über Ausschreibung oder Ver-

teilung von Steuern, Abgaben, Frohndiensten erheben,

betreffen diese Zwiste die Pflicht oder das Mass der

Besteuerung oder Belastung.

Zivilrechtliche Fragen,

welche sich hinsichtlich von Steuern ergeben, z. B.

wegen Verjährung, bereits geleisteter Zahlung usw. hat

der Richter zu entscheiden. »

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.

255

In der Folge setzte die Einwohnergemeinde Kriens

die Kostenbeiträge nach Verteilungsplan vom Juni 1922

mit Zinsen und Betreibungskosten gegen die Korpo-

rationsgemeinde Luzern und die Ortsbürgergemeinde

Luzern in Betreibung. Diese schlugen Recht vor. Beide

kantonalen Instanzen (Amtsgerichtsvizepräsident Luzern-

Stadt und Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

des Obergerichts) erteilten jedoch der Gläubigerin die

definitive Rechtsöffnung, in der Annahme, dass infolge

des Entscheides des Regierungsrates vom 5. Januar 1924

und des darin festgestellten Ausschlusses eines weiteren

administrativen Rechtsmittels gegen den Kostenver-

teilungsplan dieser vollstreckbar im Sinne von § 22 des

kantonalen Anwendungsgesetzes zum SchKG geworden

sei und infolgedessen einem gerichtlichen Urteile nach

Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichstehe. Es bleibe daher, so

heisst es in Erw. 5 des Rechtsöffnungsentscheides des

Obergerichts vom 3. März 1925 « nichts übrig als die

Rechtsöffnung zu bewilligen und die Rekurrentin für die

schon im Regierungserkanntnis vom 5. Januar 1924

vorbehaltenen Zivilansprüche, die eventuell auf zivil-

oder strafrechtlichem Wege erstritten werden könnten,

betreibungsrecl:.tlich auf den Weg der Rückforderungs-

klage (Art. 86 SchKG) zu verweisen.» Daraufhin zahlten

die Korporationsgemeinde Luzern und die Ortsbürger-

gemeinde Luzern die von ihnen geforderten Summen

(einschliesslich

Zinsen

und

Verfahrenskosten)

mit

18,132 Fr. 42 Cts. und 3194 Fr. 25 Cts.

Am 29. April 1926 erhoben sie gegen die Einwohner-

gemeinde Kriens beim Amtsgericht Luzern-Stadt Klage

mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten,

den Klägerinnen diese Beträge mit Zins seit der Zahlung

zurückzuerstatten. Zur Begründung der Zuständigkeit

des Amtsgerichts Luzern-Stadt beriefen sie sich auf

§ 45 Abs. 2 der kantonalen ZPO, wonach beim Gerichte

des Betreibungsortes u. a. angehoben werden kann « die

Rückforderungsklage wegen bezahlter Nichtschuld nach

256

Staatsrecht.

Art. 86 Abs. 2 SchKG » : sollte das Vorliegen der Voraus-

setzungen für einen solchen Anspruch; d.h. die Bezah-

lung einer Nichtschuld verneint werden, so werde die

Klage eventuell als selbständige Schadenersatzklage für

von der beklagten Gemeinde zu vertretendes rechts-

widriges Verhalten der Vermessungskommission und des

von ihr angestellten Geometers geltend gemacht. Die

Einwohnergemeinde Kriens erhob in nichteinlässlicher

Antwort die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzu-

ständigkeit des angegangenen Gerichtes.

Die Rück-

forderungsklage des Art. 86 SchKG beziehe sich nach

der bundesgerichtlichen Praxis nur auf in Betreibung

gesetzte zivilrechtliche Forderungen, nicht auf öffentlich-

rechtliche Ansprüche. Auch eine kantonale Vorschrift

oder Praxis, welche -bei auf Betreibungszwang hin

erfolgter Zahlung -für solche Ansprüche den Weg der

gerichtlichen Rückforderung öffnen würde, fehle in

Luzern. Da es sich bei den Beiträgen der Grundeigen-

tümer an die Vermessungs- und Vermarkungskosten um

öffentlichrechtliche Verpflichtungen handle, komme die

Entscheidung über die Beitragspflicht dem Grundsatze

wie der Höhe nach ausschliesslich den Verwaltungs-

behörden zu : die von ihnen vorgenommene Verlegung

sei endgültig und könne wegen der öffentlichrechtlichen

Natur des Streites darüber vom Richter nicht abgeändert

werden : darauf würde es ~ber hinauslaufen, wenn der

Richter sich im vom Beitragspflichtigen angestrengten

Rückforderungsprozesse wegen Zahlung einer Nicht-

schuld die Befugnis anmassen wollte zu entscheiden, ob

die Auflage mit Recht erfolgt sei oder nicht. Als Schaden-

ersatzklage aber müsste die vorliegende Klage beim

Richter des Wohnortes der Beklagten, also beim Amts-

gericht Luzern-Land angebracht werden (§ 35 ZPO).

Das Amtsgericht Luzern-Stadt schloss sich diesen

Einwendungen an, erklärte sich als unzuständig und die

Beklagte für nicht gehalten, dermalen auf die Klage

einlässlich zu antworten. Auf Rekurs der Klägerinnen

Gleichheit vor dem Gestz. No 35.

257

hob indessen das Obergericht 1. Kammer diesen Ent-

scheid auf, bejahte die Zuständigkeit des Amtsgerichts

Luzern-Stadt und hielt die Beklagte zur Einlassung auf

die Klage an.

B. Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 9. Mai

1927 hat die Einwohnergemeinde Kriens den staatsrecht-

lichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem An-

trage, der Entscheid sei aufzuheben und festzustellen,

dass die richterlichen Behörden für die Beurteilung des

vorliegenden Falles nicht zuständig seien. Sie hält an

der im kantonalen Verfahren vertretenen Auffassung fest.

An der danach gegebenen Rechtslage ändere, entgegen

der Ansicht des Obergerichtes, auch die Schlusserwägung

4 des regierungsrätlichen Entscheides vom 5. Januar

1924 nichts. Das Obergericht habe die eidg. Gerichts- '

standsnorm des Art. 86 SchKG für ein Streitverhältnis

in Anspruch genommen, das nicht darunter falle, infolge-

dessen diese Gerichtsstandsregel verletzt (Art. 189 Abs. 3

OG) und den GeItungsbereich des eidgenössischen und

kantonalen Rechts unrichtig abgegrenzt. Soweit es sich

um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen

handle, sei ferner § 35 der kant. ZPO und Art. 59 BV

missachtet.

Nach beiden Richtungen (Bejahung der

sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Zurückweisung

bezw. Nichtbehandlung der Einrede der örtlichen Un-

zuständigkeit des Amtsgerichtes Luzern-Stadt) liege zu-

dem Willkür (Art. 4 BV) vor.

Das Bundesgericht zieht· in Erwägung:

1. -

Art. 86 SchKG hat zwar nur privatrechtliche

Forderungen im Auge und räumt bloss bei der Zahlung

solcher infolge Betreibung dem Betriebenen von Bundes-

rechts wegen das Mittel der Rückforderung im ordent-

lichen Prozesse wegen Nichtschuld ein.

Er hindert

indessen die Kantone nicht, eine gleiche Klage dem

Betriebenen auch bei der Betreibung für Ansprüche zu

gewähren, die dem kantonalen öffentlichen Rechte

258

Staatsrecht.

angehören. Nur dies und nicht mehr hat das Bundes-

gericht in dem von der Rekurrentin angerufenen Urteile

vom 30. Januar 1908 in Sachen Nestle and Anglo-Swiss

Condensed Milk Company (BGE 34 I 61) ausgesprochen,

wie klar aus der Urteilsbegründung erhellt. Sie geht

davon aus, dass die Entscheidung über publizistische

Ansprüche nach allgemeiner Regel im Zweifel in die

Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden falle und daher

vom Rechtsweg ausgeschlossen sei, soweit der letztere

nicht ausnahmsweise kraft positiver Gesetzesvorschrift

oder infolge einer ständigen Praxis als zulässig erscheine;

es könne nicht Wille des Bundesgesetzgebers gewesen

sein, in die kantonale Behördenorganisation auf einem

grundsätzlich den Kantonen anheimgegebenen Rechts-

gebiete in der Weise· einzugreifen, dass dem Pflichtigen

bloss deshalb, weil er auf Betreibung hin bezahlt hat,

durch eidgenössischen Rechtssatz die Möglichkeit eröffnet

würde, eine richterliche Überprüfung der öffentlich-

rechtlichen Tatsache der Schuldpflicht herbeizuführen.

ohne Rücksicht darauf. ob und in welchem Umfange das

kantonale Recht die richterliche Kontrolle der Verwal-

tung vorsieht, eine Anrufung des Richters bei der

Bestreitung publizistischer Ansprüche gestattet. Auf

demselben Boden steht auch die Doktrin (JlEGER

Kommentar zu Art. 86 SchKG Nr. 6, BLUMEN STEIN

Handbuch S. 319).

Im heute angefochtenen Entscheide hat sich das

Obergericht Luzern aber für die Zuständigkeit der

Gerichte nicht etwa auf Bundesrecht, d. h. auf die

Annahme gestützt, dass nach diesem, weil es sich um

eine infolge Betreibung geleistete Zahlung handle, den

heutigen Rekursbeklagten die gerichtliche Rückforderung

für den Fall der Nichtschuld ohne Rücksicht auf die

zivil- oder öffentlichrechtliche Natur der durch Zahlung

getilgten Forderung offenstehen müsse. Vielmehr beruft

es sich auf den oben wiedergegebenen « Vorbehalt» zum

Schlusse (Erw. 4) des regierungsrätlichen Entscheides

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 35.

259

vom 5. Januar 1924 und die dort angeführten kantonalen

Gesetzesvorschriften. Von der unrichtigen Anwendung

einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm durch Aus-

dehnung auf einen Tatbestand, der von ihr nicht betrof-

fen wird. und von irrtümlicher Abgrenzung des Herr-

schaftsbereiches des eidgenössischen gegenüber dem

kantonalen Rechte (Art. 2 Üb.-Best. z. BV) kann dem-

nach von vorneherein nicht die Rede sein. Die andere;

Frage aber, ob das kantonal-Iuzernische Recht für die·

Zulassung des Rechtsweges in einem Falle wie dem vor-

liegenden die nötige Grundlage biete, ist vom Bundes-

gericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des

Art. 4 BV, der Willkür und Missachtung klaren Rechtes I

nachzuprüfen.

2. ~ Um die Anhandnahme der Klage danach als

zulässig erscheinen zu lassen, ist es nicht nötig, dass eine

kantonale Gesetzesvorschrift bestehe, welche das In-

stitut der gerichtlichen Rückforderung wegen Nicht-

schuld bei Zahlung infolge Betreibung ausdrücklich auch

auf öffentlichrechtliche Forderungsverhältnisse von der

Art des hier in Frage stehenden ausdehnen würde. Es

genügt, dass das kantonale Recht zur Bestreitung des

betreffenden Anspruches an sich, sei es allgemein oder

doch für bestimmte Bestreitungsgründe, die Anrufung

des Zivilrichters gestattet. Trifft dies zu, so wird dem

angeblich Leistungspflichtigen auch nicht verwehrt

werden können, die richterliche Entscheidung über den .

Bestand des Anspruchs auf dem Wege einer Rückforde-

rungsklage herbeizuführen, wenn die die Leistung auf-

erlegende administrative Verfügung trotz der Möglich-

keit der Anfechtung im Rechtswege für einmal als voll-

streckbar und als Rechtsöffnungstitel im Sinne von

Art. 80 Abs. 2 SchKG behandelt wird. Die Vollstreck-

barkeit im Sinne dieser Bestimmung erfordert nicht, dass

gegen die Entscheidung der Administrativbehörde, deren

Vollstreckung durch Gewährung der Rechtsöffnung

begehrt wird, überhaupt kein Rechtsbehelf mehr gegeben

260

Staatsrecht.

sei, sondern nur dass dagegen keine ordentliche Weiter-

ziehung mehr möglich ist. Im Urteile in Sachen Odoni

gegen Tessin vom 9. Juli 1922 (BGE 48 I 213) hat das

Bundesgericht ausgesprochen, dass für Steuerauflagen

beim Ausschluss weiterer administrativer Rechtsmittel

die Rechtsöffnung auch dann bewilligt werden dürfe,

wenn die kantonale Gesetzgebung dem Besteuerten gegen

die Verfügung der letztinstanzlieh zuständigen Ver-

waltungsbehörde noch die Möglichkeit der Anrnfung des

Richters auf dem Wege des Zivilprozesses gibt, weil es

sich dabei um einen ausserordentlichen Rechtsbehelf

handle, der die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsent-

scheides nach Art. 80 Abs. 2 SchKG nicht ausschliesse.

Was hier für den besonderen Fall der Steuer ausgeführt

wurde, trifft auch für andere öffentliche Abgaben zu.

Bei dieser vollstreckungsrechtlichen Ordnung wird aber

die vom Belasteten erhobene und ihm gesetzlich gewähr-

leistete gerichtliche Klage, wenn nicht der Fassung des

Klagebegehrens, so doch dem Erfolge nach regelmässig

notwendigerweise auf eine Rückforderung des infolge

Betreibung schon Geleisteten wegen Nichtschuld hinaus-

laufen. Die der Einwohnergemeinde Kriens auf Grund

des Kostenverteilungsplanes vom Juni 1922 gewährte

Rechtsöffnullg vermag also die Rekursbeklagten nicht

zu hindern,

beim Vorliegen

eines die

materielle

Schuldpflicht ausschliessenden Grundes den Richter mit

einer Rückforderungsklage anzugehen, wenn dessen

Zuständigkeit über den Bestand oder Nichtbestand des

Anspruches, der Gegenstand der Betreibung bildete,

nach der erwähnten Richtung zu entscheiden, nach der

kantonalen Behördenorganisation grundsätzlich trotz der

öffentlichrechtlichen Natur der Leistung selbst gegeben

ist. Dies konnte aber hier, wenigstens in gewissen noch

zu erörterndem Umfange ohne Willkür angenommen

werden.

Nach Art. 67 e des kantonalen Organisationsgesetzes

vom 8. März 1899 ist die Kompetenz des Regierungs-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 35.

261

rates zur Entscheidung von ((Anständen, welche sich

über Ausschreibung und Verteilung von Steuern, Ab-

gaben und Frohndiensten erheben, mögen sie nun die

Pflicht oder das Mass der Besteuerung oder Belastung

betreffen», keine unbeschränkte, sondern nur soweit

gegeben, als die Anwendung des öffentlichen diese V er-

hältnisse beherrschenden Rechtes in Frage steht. Es

sind davon nach ausdrücklicher Vorschrift von Satz 2

der litt. e die Fälle ausgenommen, wo die Leistullgs-

pflicht aus einem dem Zivilrecht angehörenden Grunde

bestritten wird und das Zutreffen der Voraussetzungen

für einen solchen zivilrechtlichen Befreiungsgrund es

ist, was im Streite liegt. ...... Stützt sich der Rekurs

gegen die die Steuer oder sonstige Abgabe auferlegende

Verfügung auf eine solche Einwendung und lässt sich

nicht etwa aus der Natur des betreffenden Verhältnisses

herleiten, dass es sich um einen Bestreitungsgrund han-

delt, der auf dasselbe nicht übertragen, ihm gegenüber

von vorneherein grundsätzlich nicht geltend gemacht

werden kann, so hat demnach der Regierungsrat den

Beschwerdeführer damit an den ordentlichen Richter

zu weisen.

Ein zivilrechtlicher Streit in diesem Sinne würde nUll

allerdings hier soweit kaum angenommen werden können,

als die Klägerinnen und heutigen Rekursbeklagten

lediglich behaupten, dass die Vermessung und Vermar-

kung sich bei zweckmässigerem Vorgehen technisch

genügend und vollständig mit geringerem finanziellen

Aufwande hätte durchführen lassen ..... Indessen haben

auch die Rekursbeklagten ihre Klage nicht bloss auf

diese Behauptung gestützt. Ihr Hauptstandpunkt ist

vielmehr der, dass die Vermessullgskommission Kriens

und der von der Gemeinde mit der Ausführung der

Vermarkung und Vermessung betraute Geometer F.

durch rechtswidriges, schuldhaftes, ihre Verantwortlich-

keit und Schadenersatzpflicht nach sich ziehendes Ver-

halten ein Anwachsen der Kosten weit über den nötigen

262

Staatsrecht.

Betrag verursacht hätten und dass neben ihnen auch

die Gemeinde für dieses Verhalten allenfalls dadurch

Benachteiligten hafte. Die Frage, ob eine solche Ver-

antwortlichkeitund Haftung der Gemeinde Privaten

gegenüber für rechtswidrige Handlungen und Unter-

lassungen der gedachten Organe und Hilfspersonen wirk-

lich bestehe und ob die erforderlichen tatsächlichen Vor-

aussetzungen dafür vorhanden sind, ist nun aber, wie

auch die Rekurrentin ausdrücklich einräumt, nach luzer-

nischem Recht zweifellos Justizsache, so dass verbind-

lich darüber für beide Teile nur der Richter im ordent-

lichen Prozesse urteilen kann und zwar auch soweit für

das Bestehen oder Nichtbestehen der Haftung nicht die

Normen des OR, sondern kantonales Verantwortlich-

keitsrecht zur Anwe:Q.dung kommen sollte. Der Richter

muss daher auch zur Entscheidung der weiteren Frage

angegangen werden können, welche Wirkungen allen-

falls mit der Annahme der behaupteten Haftung ver-

bunden sind, ob daraus, wie die Rekurrentin behauptet,

höchstens Schadenersatzansprüche an sie entspringen

könnten, die die Beitragspflicht der Grundeigentümer

nach Kostenverteilungsplan selbst

unberührt lassen

würden, oder ob nicht die weitere Folgerung zu ziehen

sei, dass infolge dieser Ursache der Kosten ein Ersatz-

anspruch der Gemeinde an die Interessenten nach

Art. 23 ff. des Grossratsdekretes vom 17. Juli 1912 von

vorneherein nicht entstenen konnte, wie die Rekurs-

beklagten geltend machen. Denn auch hier liegt die

privatrechtliche Verantwortlichkeit

der

Einwohner-

gemeinde für unerlaubte Handlungen ihrer Organe und

Bediensteten, die rechtliche Tragweite einer solchen

Verantwortlichkeit im Streite, und damit eine bei der

Verteilung öffentlicher Abgaben sich ergebende « zivil-

rechtliche Frage », also ein Anstand, der ohne Zwang

und jedenfalls ohne Willkür unter Art. 67 litt. e des

kant. Organisationsgesetzes gebracht werden kann. Für

die Entscheidung über die Zuständigkeit muss aber der

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 35.

263

Inhalt des Klageanspruches massgebend sein, wie er

sich aus dem Klagebegehren und dessen Begründung

ergibt. Es genügt also, dass die Klage die Nichtschuld

aus jenem Rechtsgrunde herleitet. Ob er zutreffe, ist

einlässlich zu prüfen; sollte es zu verneinen sein, so

würde daraus die materielle Abweisung der Klage und

nicht die Unzuständigkeit der Gerichte zu deren Beur-

teilung folgen......

Entgegen den Vorbringen der

Rekurrentin verhält es sich auch keineswegs so, dass die

Unmöglichkeit jener materiellrechtlichen Konstruktion

von vorneherein klar zutage läge. Die Annahme, dass

da, wo Tatsachen, die zum Entstehungstatbestand einer

Forderung gehören durch unerlaubtes rechtswidriges

Verhalten des Gläubigers oder einer Person, für die er

einzustehen hat, herbeigeführt worden sind, die Forde-

rung selbst nicht zu entstehen, rechtlich wirksam zu

werden vermag und nicht bloss dem Schuldner ei

Gegenanspruch auf Schadenersatz erwächst, ist durchaui> .

vertretbar. Sie entspricht der Regelung, welche das OR

in Art. 60 Abs. 3 für das von ihm beherrschte Gebiet

trifft. Es kann deshalb auch im vorliegenden Falle niclr':.

entscheidend sein, dass Art. 125 Ziff. 3 OR die Tilgung

durch Verrechnung wider den Willen des Gläubigers

gegenüber Forderungen des Gemeinwesens aus öffent--

lichem Rechte ausschliesst. Denn im vorliegenden Falle

ist es nicht eine Verrechnung im technischen eigent.,.

lichen Sinne, sondern ein Hinderungsgrund anderer Art

für das Bestehen eines rechtlich verfolgbaren Forde-

rungsanspruchs, was die Klage geltend macht. Hätten

die Rekursbeklagten ohne die dem administrativen

Kostenverteilungsplan für einmal zukommende Voll-

streckbarkeit die Zahlung der von ihnen geforderten

Kostenbetreffnisse als rechtlich nicht geschuldet ab-

lehnen können, so wird ihnen auch die Möglichkeit nicht

versagt werden können, das infolge Betreibungszwanges

Gezahlte im ordentlichen Prozesse zurückzufordern,

wenn sich die Bestreitung der Schuld pflicht auf einen

264

Staatsrecht.

Rechtsgrund stützt, zu dessen Geltendmachung grund-

sätzlich der Rechtsweg offensteht.

Auf dieser Auffassung beruht denn auch offenbar der

Entscheid des Regierungsrates vom 5. Januar 1924 ..... .

Die Rückforderungsklage wegen Nichtbestehens einer

Forderung vermag sich bei dieser Sachlage auch nicht

etwa an der Rechtskraft des « Urteils», d. h. der Ver-

waltungsverfügung zu stossen, gestützt auf die Rechts-

öffnung erteilt wurde, weil von einer solchen Rechts-

kraft da nicht gesprochen werden kann, wo dem Pflich-

tigen zur Bestreitung der administrativen Auflage noch

der Prozessweg offensteht und diese daher nur wegen

der ausserordentlichen Natur des gedachten Rechts-

mittels für einmal als Rechtsöffnungstitel behandelt

werden darf (vgl. das oben erwähnte Urteil in Sachen

Odoni BGE 48 I S. 213). Zugleich erledigt sich mit dem

Gesagten auch die Frage der örtlichen Zuständigkeit des

Amtsgerichtes Luzern-Stadt. Sie würde sich erst erheben

wenn der mit der vorliegenden Klage befasste Richte;

materiell zum Schlusse kommen sollte, dass die behaup-

tete Verantwortlichkeit der Rekurrentin für die Ver-

messungskommission und den Geometer sie nur zum

Schadenersatze zu verpflichten vermöge, dagegen die

Schuldpflicht der Rekursbeklagten für die Kostenbe-

treffnisse nach Verteilungsplan als solche, d. h. die

Entstehung eines entsprechenden Kostenersatzanspruchs

noch nicht habe ausschliessen können. Die auf die ent-

gegengesetzte Prämisse gegründete Klage bleibt auch

dann eine solche auf Rückforderung einer infolge Be-

treibung gezahlten N ich t s c h u I d, die daher am

Gerichtsstand des Betreibungsortes nach § 45 ZPO

anhängig gemacht,verden kann, und nicht eine Schaden-

. ersatzklage, wenn die Tatsache der Nichtschuld aus der

Begründung des angeblichen Forderungstatbestandes

dnrch ein die Verantwortlichkeit der Gemeinde nach

si~h ziehendes widerrechtliches Verhalten hergeleitet

WIrd. Freilich spricht § 45 ZPO nur von der Rückfor-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.

265

derungsklage « gemäss Art. 86 SchKG)l. Doch ist damit

zweifellos einfach die Rückforderung unter den beson-

deren Umständen, wie sie in Art. 86 SchKG vorausoesetzt

.

0

smd, gemeint, nämlich eines Betrages, der im Betrei-

bungsverfahren infolge Unterlassung des Rechtsvor-

schlages oder Erteilung der Rechtsöffnung bezahlt

werden musste. Es ist nicht anzunehmen und wird auch

nichts dafür vorgebracht, dass da<; Prozessgesetz einen

Unterschied danach hätte machen wollen, ob die Möglich-

keit einer solchen gerichtlichen Rückforderung, wie für

privatrechtliche Forderungen schon durch das SchKG

gewährleistet ist oder (so bei kantonal-öffentlichrecht-

lichen Ansprüchen) besonders aus dem kantonalen

Rechte muss begründet werden können. Bundesrecht-

lich steht der Anerkennung des Gerichtsstandes des

Betreibungsortes auch im letzteren Falle nichts entgegen,

weil sich Art. 59 BV nur auf interkantonale Verhältnisse

bezieht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

36. Urteil vom aso Oktober 19a7

i. S. Georgopoulos gegen Ba.sEl-Sta.dt.

Eine gesetzliche Bestimmung, wonach allgemein der Betrieb

von Kinematographentheatern in unmittelbarer Nähe von

Schnlhäusern verboten wird, verletzt die Gewerbefreiheit •

Zulässig ist dagegen allgemein das Verbot der Reklame

für solche Theater nahe bei Schulhäusern, dem durch eine

an die Betriebsbewilligung geknüpfte Bedingung Geltung

verschafft werden kann.

A. -

Jean Georgopoulos reichte im März 1927 der

Baupolizeibehörde in Basel ein Gesuch um Bewilligung