Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 Oktober 2016 betrieb er den Kläger für die Fr. 250.--, wobei er als Zahlungs- grund angab "tasse di giudizio, spese e oneri come da decisione del 23 marzo 2016" (act. 4, Blatt 4). Der Kläger erhob Rechtsvorschlag, doch wies das Betrei- bungsamt diesen als verspätet zurück (act. 4, Blätter 2 und 3). Am 28. Februar 2017 bescheinigte das Betreibungsamt dem Kläger mit einer provisorischen Ab- rechnung die Zahlung der Forderung (act. 3/1). Am 24. Mai 2017 leitete der Kläger mit Klagebewilligung vom 10. Mai 2017 Klage auf Rückzahlung von Fr. 302.30 ein (der Betrag umfasst die in Betreibung gesetzte Forderung und die bezahlten Betreibungskosten). Mit Verfügung vom
6. Juni 2017 setzte der Einzelrichter dem Kläger Frist an, um sich zur Rechtsnatur der beglichenen Forderung zu äussern - weil er als Zivilrichter nicht zuständig wä- re, wenn wie es den Anschein mache die Forderung aus öffentlichem Recht her- rührte (act. 4). Der Kläger erklärte daraufhin, die Sache habe sich um eine Straf- anzeige wegen der Nicht-Herausgabe von Akten gedreht, und in diesem Zusam- menhang seien ihm mit einem Nichteintretensentscheid die dann in Betreibung gesetzten Kosten auferlegt worden. Die verlangten Akten habe er bis heute nicht erhalten, und offenbar solle da im Tessin etwas vertuscht werden (act. 6). Am 19. Juni 2017 trat der Einzelrichter auf die Klage nicht ein, mit der Be- gründung, für das Feststellen des Nicht-Bestehens einer Forderung aus öffentli- chem Recht sei er sachlich nicht zuständig (act. 8). Der Entscheid wurde dem Kläger am 22. Juni 2017 zugestellt (act. 9). 1.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 führt der Kläger Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters. Er erneuert sein Rechtsbegehren, es seien ihm die bezahlten Fr. 250.-- nebst allen Kosten zurück zu erstatten (act. 11).
- 3 - Die Akten des Einzelgerichts wurden beigezogen. Weitere prozessleitenden Anordnungen wurden nicht getroffen, insbesondere wurde kein Kostenvorschuss eingeholt. Die Sache ist spruchreif (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Gegen den Nichteintretens- und damit End-Entscheid des Einzelge- richts ist die zivilprozessuale Beschwerde zulässig (Art. 319 in Verbindung mit Art. 308 ZPO), und das Obergericht ist die dafür zuständige Instanz (§ 48 GOG). Die Beschwerde erfolgte innert Frist, und sie enthält einen Antrag, wie das Ober- gericht entscheiden solle. Unter diesen Aspekten ist auf das Rechtsmittel einzu- treten. 2.2 Die Beschwerde muss aber wie auch die Berufung nicht nur einen An- trag, sondern auch eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs.1 ZPO). Von Laien wird in dieser Beziehung sehr wenig verlangt. Es muss aber doch der Sache nach irgend eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinn, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden (zur ständigen Praxis nur beispielhaft OGerZH PF110034 vom 22. August 2011 und BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016). Auch wenn man die Anforderungen absolut minimal ansetzt, lässt sich der Beschwerde des Klägers eine solche Auseinandersetzung nicht entnehmen. Der Einzelrichter hat erklärt, wegen der öffentlich-rechtlichen Natur der betriebenen und bezahlten Forderung sei er für eine Rückforderungsklage nicht zuständig. Die Beschwerde sagt dazu nichts. Der Kläger erläutert eingehend, worum es bei sei- nem Streit mit dem Kanton Tessin geht, dass er erfolglos Akten herausverlangte und endlich eine Strafanzeige einreichte, dass diese aufgrund von nicht weniger als dreizehn Tatbeständen des Strafgesetzbuches gerechtfertigt war, dass die Einstellungsverfügung zu Unrecht erging, damit auch die Kostenauflage an ihn nicht rechtens war und eigentlich er umgekehrt vom Kanton Tessin Schadener- satz zu gut habe (act. 11). Damit bleibt der entscheidende Punkt unbehandelt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
- 4 - 2.3 Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Entscheid des Einzelrichters auch in der Sache richtig war. Wer keinen Rechtsvorschlag erho- ben (oder die Frist dafür verpasst) hat und darum eine in Betreibung gesetzte Forderung zahlen musste, kann den bezahlten Betrag auf dem Prozessweg zu- rückfordern (Art. 86 SchKG). Dabei ist dieser "Prozessweg" unterschiedlich: bei einer im Zivilrecht gründenden Forderung sind es die Zivilgerichte, bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung jene dafür zuständigen Instanzen (grundlegend dafür BGE 53 I 257 ff., ferner BSK SchKG I-BODMER/BANGERT, N. 13 zu Art. 86 SchKG). Das Einzelgericht der Zürcher Bezirksgerichte ist zuständig für Verfahren nach der schweizerischen ZPO (§ 24 GOG), welche ihrerseits das Verfahren bei streitigen Zivilsachen regelt (Art. 1 lit. a ZPO). Rückforderungen von (behauptet- erweise) zu Unrecht bezahlten Forderungen aus öffentlichem Recht unterstanden in den Kantonen traditionell der Zuständigkeit der Organe dieser Rechtsgebiete, insbesondere etwa des Steuerrechts. Da die schweizerische Zivilprozessordnung erklärtermassen zum Ziel hatte, den geltenden Rechtszustand zu vereinheitlichen (Botschaft ZPO S. 7232 f. und passim), kann unter den "gerichtlichen Angelegen- heiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts" (Art. 1 lit. c ZPO) die Rückfor- derung einer öffentlich-rechtlichen Forderung auf dem Weg von Art. 86 SchKG nicht mit gemeint sein. Analog ist die Situation beim Streit um die Kollokation ei- ner Forderung aus öffentlichem Recht (Art. 250 SchKG), wo ebenfalls die Instan- zen des öffentlichen Rechts anzurufen sind, wenn es um die Forderung selbst geht und nicht nur um ihren Rang (JENT-SÖRENSEN, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstücksverwertung in der Spezialexekution, Zürich 2003, Rz. 430 f.). Die heute streitige Forderung stammt aus einem Entscheid über das Nichteintreten auf eine Strafanzeige, ist also zweifelsfrei öffentlich-rechtlicher Natur. Das Einzel- gericht eines Zürcher Bezirksgericht ist dafür nicht zuständig. Nachdem es im Kanton Zürich keine Instanz gibt, welche Kostenauflagen von ausserkantonalen Instanzen des Strafprozesses überprüfen könnte, fällt die Zuständigkeit "am Betreibungsort" (Art. 86 Abs. 2 SchKG) in diesem speziellen Fall wohl weg. Der Kläger müsste daher im Kanton Tessin am "ordentlichen Ge- richtsstand des Beklagten" klagen. Er ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Art. 86 SchKG den Grundsatz der materiellen Rechtskraft nicht aufhebt. Falls die
- 5 - betriebene und bezahlte Forderung auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid beruhte (und darauf deuten die Vorbringen des Klägers hin), würden wohl auch die zuständigen Instanzen des Kantons Tessin auf das Begehren nicht eintreten können - nicht anders als wenn es sich um eine rechtskräftig beurteilte Zivil-Forderung handelte (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Dem Beklagten sind keine Aufwendungen entstanden, für welche er zu entschädigen wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
- Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 302.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP170028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 14. Juli 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Stato del Cantone Ticino, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Ufficio dell` incasso e delle pene alternative betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 19. Juni 2017; Proz. FV170039
- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Kanton Tessin, Ufficio dell'incasso e delle pene alternative (im heu- tigen Verfahren Beklagter) stellte dem Kläger am 10. Mai 2016 Rechnung für eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- und diverse Kosten von Fr. 50.--. Eine Einsprache des Klägers vom 17. Mai 2016 dagegen (act. 5a) hatte nicht den gewünschten Er- folg: der Kanton Tessin mahnte den Ausstand am 30. Juni 2017 (act. 3/2), und am
14. Oktober 2016 betrieb er den Kläger für die Fr. 250.--, wobei er als Zahlungs- grund angab "tasse di giudizio, spese e oneri come da decisione del 23 marzo 2016" (act. 4, Blatt 4). Der Kläger erhob Rechtsvorschlag, doch wies das Betrei- bungsamt diesen als verspätet zurück (act. 4, Blätter 2 und 3). Am 28. Februar 2017 bescheinigte das Betreibungsamt dem Kläger mit einer provisorischen Ab- rechnung die Zahlung der Forderung (act. 3/1). Am 24. Mai 2017 leitete der Kläger mit Klagebewilligung vom 10. Mai 2017 Klage auf Rückzahlung von Fr. 302.30 ein (der Betrag umfasst die in Betreibung gesetzte Forderung und die bezahlten Betreibungskosten). Mit Verfügung vom
6. Juni 2017 setzte der Einzelrichter dem Kläger Frist an, um sich zur Rechtsnatur der beglichenen Forderung zu äussern - weil er als Zivilrichter nicht zuständig wä- re, wenn wie es den Anschein mache die Forderung aus öffentlichem Recht her- rührte (act. 4). Der Kläger erklärte daraufhin, die Sache habe sich um eine Straf- anzeige wegen der Nicht-Herausgabe von Akten gedreht, und in diesem Zusam- menhang seien ihm mit einem Nichteintretensentscheid die dann in Betreibung gesetzten Kosten auferlegt worden. Die verlangten Akten habe er bis heute nicht erhalten, und offenbar solle da im Tessin etwas vertuscht werden (act. 6). Am 19. Juni 2017 trat der Einzelrichter auf die Klage nicht ein, mit der Be- gründung, für das Feststellen des Nicht-Bestehens einer Forderung aus öffentli- chem Recht sei er sachlich nicht zuständig (act. 8). Der Entscheid wurde dem Kläger am 22. Juni 2017 zugestellt (act. 9). 1.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 führt der Kläger Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters. Er erneuert sein Rechtsbegehren, es seien ihm die bezahlten Fr. 250.-- nebst allen Kosten zurück zu erstatten (act. 11).
- 3 - Die Akten des Einzelgerichts wurden beigezogen. Weitere prozessleitenden Anordnungen wurden nicht getroffen, insbesondere wurde kein Kostenvorschuss eingeholt. Die Sache ist spruchreif (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Gegen den Nichteintretens- und damit End-Entscheid des Einzelge- richts ist die zivilprozessuale Beschwerde zulässig (Art. 319 in Verbindung mit Art. 308 ZPO), und das Obergericht ist die dafür zuständige Instanz (§ 48 GOG). Die Beschwerde erfolgte innert Frist, und sie enthält einen Antrag, wie das Ober- gericht entscheiden solle. Unter diesen Aspekten ist auf das Rechtsmittel einzu- treten. 2.2 Die Beschwerde muss aber wie auch die Berufung nicht nur einen An- trag, sondern auch eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs.1 ZPO). Von Laien wird in dieser Beziehung sehr wenig verlangt. Es muss aber doch der Sache nach irgend eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinn, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden (zur ständigen Praxis nur beispielhaft OGerZH PF110034 vom 22. August 2011 und BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016). Auch wenn man die Anforderungen absolut minimal ansetzt, lässt sich der Beschwerde des Klägers eine solche Auseinandersetzung nicht entnehmen. Der Einzelrichter hat erklärt, wegen der öffentlich-rechtlichen Natur der betriebenen und bezahlten Forderung sei er für eine Rückforderungsklage nicht zuständig. Die Beschwerde sagt dazu nichts. Der Kläger erläutert eingehend, worum es bei sei- nem Streit mit dem Kanton Tessin geht, dass er erfolglos Akten herausverlangte und endlich eine Strafanzeige einreichte, dass diese aufgrund von nicht weniger als dreizehn Tatbeständen des Strafgesetzbuches gerechtfertigt war, dass die Einstellungsverfügung zu Unrecht erging, damit auch die Kostenauflage an ihn nicht rechtens war und eigentlich er umgekehrt vom Kanton Tessin Schadener- satz zu gut habe (act. 11). Damit bleibt der entscheidende Punkt unbehandelt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
- 4 - 2.3 Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Entscheid des Einzelrichters auch in der Sache richtig war. Wer keinen Rechtsvorschlag erho- ben (oder die Frist dafür verpasst) hat und darum eine in Betreibung gesetzte Forderung zahlen musste, kann den bezahlten Betrag auf dem Prozessweg zu- rückfordern (Art. 86 SchKG). Dabei ist dieser "Prozessweg" unterschiedlich: bei einer im Zivilrecht gründenden Forderung sind es die Zivilgerichte, bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung jene dafür zuständigen Instanzen (grundlegend dafür BGE 53 I 257 ff., ferner BSK SchKG I-BODMER/BANGERT, N. 13 zu Art. 86 SchKG). Das Einzelgericht der Zürcher Bezirksgerichte ist zuständig für Verfahren nach der schweizerischen ZPO (§ 24 GOG), welche ihrerseits das Verfahren bei streitigen Zivilsachen regelt (Art. 1 lit. a ZPO). Rückforderungen von (behauptet- erweise) zu Unrecht bezahlten Forderungen aus öffentlichem Recht unterstanden in den Kantonen traditionell der Zuständigkeit der Organe dieser Rechtsgebiete, insbesondere etwa des Steuerrechts. Da die schweizerische Zivilprozessordnung erklärtermassen zum Ziel hatte, den geltenden Rechtszustand zu vereinheitlichen (Botschaft ZPO S. 7232 f. und passim), kann unter den "gerichtlichen Angelegen- heiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts" (Art. 1 lit. c ZPO) die Rückfor- derung einer öffentlich-rechtlichen Forderung auf dem Weg von Art. 86 SchKG nicht mit gemeint sein. Analog ist die Situation beim Streit um die Kollokation ei- ner Forderung aus öffentlichem Recht (Art. 250 SchKG), wo ebenfalls die Instan- zen des öffentlichen Rechts anzurufen sind, wenn es um die Forderung selbst geht und nicht nur um ihren Rang (JENT-SÖRENSEN, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstücksverwertung in der Spezialexekution, Zürich 2003, Rz. 430 f.). Die heute streitige Forderung stammt aus einem Entscheid über das Nichteintreten auf eine Strafanzeige, ist also zweifelsfrei öffentlich-rechtlicher Natur. Das Einzel- gericht eines Zürcher Bezirksgericht ist dafür nicht zuständig. Nachdem es im Kanton Zürich keine Instanz gibt, welche Kostenauflagen von ausserkantonalen Instanzen des Strafprozesses überprüfen könnte, fällt die Zuständigkeit "am Betreibungsort" (Art. 86 Abs. 2 SchKG) in diesem speziellen Fall wohl weg. Der Kläger müsste daher im Kanton Tessin am "ordentlichen Ge- richtsstand des Beklagten" klagen. Er ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Art. 86 SchKG den Grundsatz der materiellen Rechtskraft nicht aufhebt. Falls die
- 5 - betriebene und bezahlte Forderung auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid beruhte (und darauf deuten die Vorbringen des Klägers hin), würden wohl auch die zuständigen Instanzen des Kantons Tessin auf das Begehren nicht eintreten können - nicht anders als wenn es sich um eine rechtskräftig beurteilte Zivil-Forderung handelte (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Dem Beklagten sind keine Aufwendungen entstanden, für welche er zu entschädigen wäre. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
3. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 302.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: