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10. Arteil vom 30. Januar 1908 in Sachen Nestlé and Anglo-Swiss Condensed Milk Company gegen Protestantische Kirchgemeinde des Kantons Zug (Obergericht Zug). Rückforderung bezahlter Steuern, gestützt auf Art. 86 SchKG. — Rekurs gegen Inkompetenzerklärung der Gerichte; Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 (« Abs. 3») 0G: Gerichtsstandsfrage. Art. 2 Uebergangsbestimmungen zur BV. — Art. 86 SchKG statuiert nicht die Zulässigkeit der Rückforderung öffentlichrechtlicher Forderungen auf dem Rechtswege. A. Die Rekurrentin, die Nestlé and Anglo-Swiss Condensed Milk Company in Cham hatte für die Jahre 1904 und 1905 am 4. Januar und 12. April 1906 infolge Betreibung und Rechtsöffnung der Rekursbeklagten, der Protestantischen Kirchge¬
meinde des Kantons Zug, 1793 Fr. 80 Cts. Kirchensteuern und Kosten bezahlt. Mit Klage vom 18. August 1906 belangte sie die Rekursbeklagte gestützt auf Art. 86 SchKG beim Kan¬ tonsgericht Zug auf Rückzahlung dieses Betrages, indem sie gel¬ tend machte, daß sie die fraglichen Kirchensteuern nicht schuldig sei. Durch Urteil vom 10. April 1907 erklärte sich das Kan¬ tonsgericht inkompetent zur Behandlung der Klage der Rekurren¬ tin, und auf Beschwerde der letztern bestätigte das Obergericht Zug am 9. Oktober 1907 dieses Urteil. Die Begründung beider Gerichte geht dahin: Mit der Klage werde vom Richter eine materielle Überprüfung der Frage verlangt, ob die Rekurrentin der Rekursbeklagten gegenüber in den Jahren 1904 und 1905 kirchensteuerpflichtig gewesen sei. Der Entscheid über diese Frage falle aber nach zugerischem Recht in die ausschließliche Kompetenz der Administrativbehörden, in deren Befugnisse der Richter nicht eingreifen könne. B. Gegen dieses Urteil hat die Nestlé and Anglo-Swiss Con¬ densed Milk Company den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun¬ desgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, der Anspruch auf Rückzahlung nicht geschuldeter Steuern sei zivilrechtlicher Natur, wofür auf AS 1 S. 46 Erw. 3 verwiesen werde. Art. 86 SchKG statuiere ausdrücklich das Recht der Rückforderungsklage, wenn infolge Betreibung be¬ zahlt worden sei. Die willkürliche Verneinung der Kompetenz durch die zugerischen Gerichte involviere daher eine Rechtsver¬ weigerung. C. Die Protestantische Kirchgemeinde des Kantons Zug hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin beschwert sich nicht wegen willkürlicher Verletzung kantonalen Rechtes — sie behauptet nicht, daß nach zugerischem Recht für den mit der Klage erhobenen Anspruch auf Rückzahlung der fraglichen Steuern wegen mangelnder Schuld¬ pflicht der Rechtsweg offen steht —, sondern sie macht ausschlie߬ lich geltend, daß die zugerischen Gerichte nach Art. 86 SchKG die Rückforderungsklage hätten behandeln sollen und daß sie sich in Mißachtung der genannten bundesrechtlichen Norm unzuständig erklärt hätten. Die Kompetenz des Bundesgerichts für diese Be¬ schwerde ergibt sich aus Art. 189 Abs. 3 OG, wonach Rechtssprechung des Bundesgerichts in allen Fällen die Gerichts¬ standsfragen vorbehalten sind. Die Frage, ob Art. 86 leg. cit. auch für die Rückforderung von Steuern und dergl., d. h. von öffentlichen Leistungen, die infolge Betreibung bezahlt worden sind, gilt, ob für solche Restitutionsansprüche nach dem Betreibungs¬ gesetz der ordentliche Rechtsweg offen steht, ist freilich keine Ge¬ richtsstandsfrage im eigentlichen, engern Sinn. Doch versteht die Praxis unter Gerichtsstandsfragen gemäß Art. 189 Abs. 3 OG nicht nur Fragen der örtlichen Zuständigkeit, sondern, nach einem etwas weitern Sprachgebrauch, auch solche der sachlichen Zustän¬ digkeit der Gerichte (AS 25 I S. 30 Erw. 1, S. 437 Erw. 2; 22 S. 379 Erw. 1; vergl. auch Reichel, Kommentar zum OG, Nr. 3 zu Art. 189). Mit einer Frage der letztern Art hat man es aber hier zu tun, da streitig ist, ob Art. 86 dem ordent¬ lichen kantonalen Richter eine sachliche Kompetenz im angegebe¬ nen Sinn verleiht und ob darnach die zugerischen Gerichte die Klage der Rekurrentin hätten beurteilen sollen. Man kann vorliegend die Kompetenz des Bundesgerichts auch aus Art. 2 der Übergangsbestimmungen der BV herleiten: in der Beschwerde der Rekurrentin liegt nämlich die Behauptung, daß die zugerischen Gerichte, statt sich nach Art. 86 leg. eit zu¬ ständig zu erklären, sich nach kantonalem Recht unzuständig er¬ klärt hätten, daß also die derogatorische Kraft des Bundesrechts im Verhältnis zum kantonalen Recht verkannt sei (AS 32 I S. 657 Erw. 2
2. Art. 86 SchKG statuiert das Recht auf Rückforderungs¬ klage im ordentlichen Prozeßweg (innerhalb eines Jahres seit der Zahlung), wenn infolge Betreibung eine Nichtschuld bezahlt wor¬ den ist. Gemäß ihrer allgemeinen Formulierung ist man bei erster Betrachtung versucht, die Bestimmung auch auf den Fall zu be¬ ziehen, da jemand eine nicht geschuldete öffentliche Leistung infolge Betreibung bezahlt hat. Doch ergibt nähere Überlegung, daß dies nicht die Meinung des Gesetzes sein kann. Der Anspruch auf Rückzahlung von öffentlichen Leistungen, insbesondere Steuern, gehört jedenfalls da, wo die Schuldpflicht in Abrede gestellt wird, nach allgemeiner Anschauung dem öffent¬ lichen Recht an; denn die Begründung des Anspruchs erfolgt in
erster Linie aus der öffentlichrechtlichen Tatsache des Nichtver¬ pflichtetseins, und dieser Klaggrund bildet die Kernfrage des Rückforderungsstreites, neben der andere Klaggründe — die ge¬ schehene Zahlung 2c. —, die man als privatrechtliche betrachten mag, durchaus zurücktreten (die in AS 1 S. 48 Erw. 3 an¬ gedeutete gegenteilige Auffassung ist nach dem gesagten unhali¬ bar). Ist aber der fragliche Anspruch publizistischer Natur, so wird er nach allgemeiner Regel im Zweifel in die Zuständigkeit der administrativen Behörden fallen und vom Rechtsweg ausge¬ schlossen sein, es sei denn, daß der letztere nach positiver kanto¬ naler Vorschrift oder auch zufolge einer ständigen Praxis als zu¬ lässig erscheint. In der Tat steht in einer Reihe von Kantonen für die Rückforderung nicht geschuldeter Steuern der Rechtsweg offen (s. z. B. für Zürich, Streuli, Kommentar zum Rechts¬ pflegegesetz S. 21 Nr. 8, Supplement dazu S. 8 Nr. 13), wäh¬ rend dies in andern nicht der Fall ist (z. B. Bern, s. ZbIV 1904 S. 356). Nach der gedachten Auslegung des Art. 86 leg. cit. wäre also für einen kantonalen öffentlichrechtlichen Anspruch, zum Teil entgegen dem kantonalen Recht, von Bundeswegen der Rechtsweg geöffnet.
3. Offentliche Ansprüche des Staates, der Gemeinde usw. wer¬ den aller Regel nach geltend gemacht auf Grund einer behörd¬ lichen Verfügung, eines Verwaltungsaktes, der die Zahlungs¬ pflicht ausspricht. Bei Steuern ist die Steuerveranlagung diese verbindliche Feststellung der dem einzelnen obliegenden Steuerpflicht. Der öffentliche Anspruch wird rechtskräftig und (definitiv) voll¬ streckbar, wenn der betreffende Verwaltungsakt vom Pflichtigen nicht mehr angefochten werden kann. Nimmt man bei der Aus¬ legung des Art. 86 leg. cit., wonach diese Bestimmung auch für die Rückforderung öffentlicher Leistungen gilt, an, daß der dar¬ nach angerufene ordentliche Richter an die Rechtskraft des die Zahlungspflicht aussprechenden Verwaltungsaktes nicht gebunden sei, d. h. unabhängig davon die Frage der Schuldpflicht selbstän¬ dig untersuchen könne, so hätte man es hiebei mit einem tiefgrei¬ fenden Eingriff des Bundesgesetzgebers in die Organisation der kantonalen Gerichts= und Administrativbehörden und in die Ab¬ grenzung der Zuständigkeiten beider zu tun. Dann hätte es näm¬ lich der Pflichtige in der Hand, in jedem Falle, wo infolge Be¬ treibung bezahlt worden ist, durch Erhebung der Rückforderungs¬ klage eine richterliche Überprüfung der öffentlichrechtlichen Tatsache der Schuldpflicht, namentlich der Steuerpflicht, herbeizuführen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang das kanto¬ nale Recht eine solche richterliche Kontrolle der Verwaltung vor¬ sieht, die Anrufung des Richters bei der Bestreitung publizistischer Ansprüche und bei der Rückforderung solcher gestattet. Und dieser Eingriff wäre durch die Kompetenznorm in Art. 64 BV, die dem Bund die Gesetzgebung über das Betreibungswesen und das Konkursrecht zuweist, nicht gedeckt; denn eine Klage auf Rück¬ zahlung öffentlicher, infolge Betreibung erfolgter Leistungen mit weitester richterlicher Kognition in der angegebenen Bedeutung würde sich, weil über die Vollstreckungszwecke weit hinausgehend, nicht mehr als betreibungsrechtliches Institut darstellen. Auch ist nicht ersichtlich, welche zwingenden praktischen Gründe den Bun¬ desgesetzgeber zu einer derartigen Überschreitung seiner Kompetenz veranlaßt haben sollten. Deshalb darf aber auch Mangels bestimm¬ ter dringender Anhaltspunkte, nur wegen des allgemeinen Wort¬ lauts, der Art. 86 SchKG nicht im Sinn eines solchen Ein¬ griffs in die Organisation der kantonalen Behörden und die Ordnung ihrer Zuständigkeiten verstanden werden. Die generelle Fassung des Art. 86 erklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung die öffentlichrechtlichen Ansprüche, die eben¬ falls durch Betreibung zu vollstrecken sind (Art. 43, 80 Abs. 2, AS 22 S. 654) aus den Augen verloren hatte, wie ja das SchKG bei der nähern Ausgestaltung des Verfahrens nach ver¬ schiedenen Richtungen auf die öffentlichrechtlichen Ansprüche und die Besonderheiten, die sich aus ihrer Natur ergeben sollten, keine Rücksicht nimmt (s. die Verhandlungen des schweizer. Juristen¬ vereins 1907 S. 63 f.).
4. Auch in der beschränkten Bedeutung, daß der Richter an die rechtskräftigen Verfügungen der Verwaltungsbehörden gebunden ist und nicht selbständig über die Steuerpflicht befinden kann, ist die Zulässigkeit des Rechtsweges für die Rückforderung von öffent¬ lichen Forderungen (unter Bestreitung der Schuldpflicht) nicht aus Art. 86 leg. cit. zu folgern. Die Kognition des Richters AS 34 1 — 1908
wäre hiebei in Ansehung der Schuldpflicht auf die Frage be¬ schränkt, ob ein vollstreckbarer, d. h. rechtskräftiger Verwaltungs¬ akt vorlag; er hätte also bei unterlassenem Rechtsvorschlag die dem Rechtsöffnungsrichter nach Art. 80 Abs. 2 obliegende Prü¬ fung nachzuholen und bei erfolgter Rechtsöffnung den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters zu überprüfen. Eine Rückforderungs¬ klage in solch begrenztem Sinn ließe sich mit Rücksicht auf den Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren bei weiter Aus¬ legung vielleicht unter die Kompetenznorm des Art. 64 BV brin¬ gen. Aber ein wirkliches Bedürfnis nach einer derartigen Kom¬ plikation des Verfahrens kann nicht als vorhanden anerkannt werden. Da, wie bereits bemerkt, die Betreibung der öffentlichen Forderungen, zumal der Steuern, aller Regel nach auf Grund von rechtskräftigen Verwaltungsakten geschieht und bei Zweifeln über die Rechtskraft der die Schuldpflicht bestreitende Betriebene fast immer Rechtsvorschlag erheben wird, würde die Rückforde¬ rungsklage nur in den seltesten Fällen Erfolg haben. Sie würde kaum eine irgendwie wirksame Garantie gegen unbegründete öffentlichrechtliche Ansprüche und deren Vollzug bilden, sondern lediglich zu unnötigen Weiterungen und Kosten Anlaß geben. Und da nun nichts in Art. 86, der, wie hervorgehoben, offenbar nur die Rückforderung privatrechtlicher Zahlungen im Auge hat, darauf hinweist, daß bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen eine Re¬ stitutionsklage unter besonderer beschränkter Kognition des Richters zulässig sein soll, rechtfertigt es sich, die Geltung dieser Bestim¬ mung für die Rückforderung publizistischer Leistungen (wegen be¬ haupteter Nichtschuld) überhaupt abzulehnen. (Vergl. auch Ent¬ scheide des Obergerichts und des Regierungsrates Bern, Monats¬ blatt für bern. Rechtspr. 1894 S. 301, 1897 S. 398; ZbJV 1904 S. 356. Aus dem gesagten ergibt sich, daß der angefochtene Entscheid, der die Kompetenz der zugerischen Gerichte für die Klage der Re¬ kurrentin verneint, mit Art. 86 SchKG nicht in Widerspruch steht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.