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tragen;
9. Arteil vom 26. März 1908 in Sachen Sandigliano gegen Henuefeld (Gerichtspräsident I Bern). Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes durch Unterschreibung eines Besteltscheines, der eine Klausel betr. den Gerichtsstand ent¬ hält? Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Die Rekurrentin betreibt einen kleinen Spezereiladen in Pully. Am 5. Mai 1907 wurde sie vom Rekursbeklagten, der in Bern mit Manufakturwaren und Uhren handelt, besucht, und sie kaufte ihm 18 Uhren im Gesamtbetrag von 222 Fr. ab. Das von ihr unterschriebene französische Bestellscheinformular enthält unter Ziff. 5 die Klausel: „Les contestations qui pourraient surgir entre „les deux parties seront portées de part et d’autre devant „l’instance du vendeur, sans qu’il soit tenu compte du do¬ „micile de l’acheteur. In der Folge beanstandete die Rekur¬ rentin einen Teil der Uhren wegen schlechter Qualität, und sie er¬ hob denn auch, als sie für den Kaufpreis betrieben wurde, Rechts¬ vorschlag. Am 7. Oktober 1907 belangte sie der Rekursbeklagte vor dem Gerichtspräsidenten Bern mit folgendem Rechtsbegehren:
„Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den mittelst Zahlungs¬ „befehl Nr. 17,547 vom 23./24. August 1907 geforderten aber „widersprochenen Betrag von 222 Fr. nebst Zins zu 6% und „2% Provision seit 15. August 1907, 6 Fr. 80 Cts. Protest¬ „kosten und 1 Fr. 50 Cts. Betreibungskosten zu bezahlen, unter „Kostenfolge.“ Die Rekurrentin leistete der Vorladung auf den
29. Oktober 1907 keine Folge. An diesem Tage erkannte der Ge¬ richtspräsident I Bern durch Versäumnisurteil: Dem Kläger sei sein Rechtsbegehren zugesprochen und es sei die Beklagte zu 80 Fr. Prozeßkosten verurteilt. In der Begründung des Urteils heißt es, daß die Rekurrentin den Gerichtsstand in Bern vertraglich aner¬ kannt habe. B. Gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten Bern hat Frau Sandigliano den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, das Ur¬ teil verletze den Art. 59 BV. Ein Verzicht der Rekurrentin auf die Wohltat dieser Verfassungsbestimmung könne im Bestellschein vom
5. Mai 1905 nicht erblickt werden, denn die fragliche Klausel sei unklar, und die Rekurrentin, die keine juristische Kenntnisse besitze und nur notdürftig französisch verstehe, habe, falls sie die Klausel überhaupt gelesen habe, sie unmöglich im Sinne eines Verzichts auf den Wohnsitzgerichtsstand verstehen können. C. Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an¬ getragen und diesen Antrag damit begründet, daß Ziff. 5 des von der Rekurrentin unterzeichneten Bestellscheins eine deutliche Verein¬ barung des Gerichtsstandes in Bern für alle Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag enthalte. Der Gerichtspräsident I Bern hat auf Vernehmlassung ver¬ zichtet; in Erwägung: Die Rekurrentin hat ihr festes Domizil in Pully; sie ist un¬ bestrittenermaßen aufrechtstehend, und der Anspruch, für den sie vom Rekursbeklagten in Bern belangt und der diesem im ange¬ fochtenen Urteil des Gerichtspräsidenten I Bern zugesprochen wurde, ist ohne Frage persönlicher Natur. Die Rekurrentin kann sich da¬ her dem Urteil gegenüber auf die in Art. 59 BV enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen, falls sie nicht etwa für die vorliegende Streitigkeit durch Vereinbarung des Gerichts¬ standes in Bern darauf verzichtet hat. Mit der Annahme eines Verzichts auf die Wohltat des verfassungsmäßig garantierten hei¬ matlichen Gerichtsstandes darf es jedoch nicht leicht genommen werden, und in der Klausel in Ziff. 5 des von der Rekurrentin unterzeichneten Bestellscheins kann hier nach den gesamten Um¬ ständen ein solcher Verzicht nicht erblickt werden. Einmal ist die Klausel nicht klar formuliert: Was unter «instance du vendeur» zu verstehen ist, ist nicht ohne weiteres deutlich, da instance nicht mit for oder juge oder tribunal identisch ist, und auch der Sinn des Absatzes « sans qu’il soit tenu compte du domicile de l’acheteur » ist bei dessen merkwürdig abstrakter Ausdrucksweise nicht sofort und absolut einleuchtend. Ein juristisch gebildeter oder geschäftlich sehr gewandter Kontrahent wird allerdings in der Klaufel unschwer eine Gerichtsstandsabrede finden; aber Personen ohne rechtliche Kenntnisse und größere geschäftliche Erfahrung und gerade solche kommen als Käufer des Rekursbeklagten in Be¬ tracht — werden kaum in der Lage sein, ihre Bedeutung richtig zu erfassen, und sie werden dabei um so weniger an eine Proro¬ gation denken, als bei den Rechtsgeschäften, um die es sich hier handelt, die Wahl eines Spezialforums sich keineswegs als im gewöhnlichen Verkehr üblich und durch besondere Gründe gerecht¬ fertigt darstellt. Die Vermutung liegt denn auch nahe, daß die Bestimmung deshalb nicht deutlicher abgefaßt worden ist, damit die Käufer den Bestellschein unterschreiben, ohne sich über ihre Tragweite klar geworden zu sein. Nun ist die Klägerin eine kleine Spezereihändlerin, die unbestrittenermaßen keinerlei juristische Bil¬ dung und zweifellos auch keine besondere geschäftliche Gewandheit besitzt und die französische Sprache nur in mangelhafter Weise beherrscht. Es ist ferner nicht behauptet, daß sie bei den Kaufs¬ unterhandlungen auf Sinn und Bedeutung der Ziff. 5 des Bestell¬ scheins vom Rekursbeklagten irgendwie aufmerksam gemacht worden sei. Unter diesen Umständen läßt sich nicht annehmen, daß die Re¬ kurrentin durch Unterzeichnung des Bestellscheins auf ihren Do¬ mizilgerichtsstand habe verzichten wollen, oder daß ihr auch nur hätte bewußt sein können und müssen, es stehe ein derartiger Ver¬ zicht in Frage und daß die Gegenpartei dieses Bewußtsein hätte
mit Grund als vorhanden betrachten können. Dann kann aber auch die Klausel in Ziff. 5 des Bestellscheins der Berufung der Re¬ kurrentin auf Art. 59 BV nicht im Wege stehen. Das angefochtene Urteil ist daher wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung aufzuheben (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 1907 in Sachen Thiévent“, ferner AS 26 I S. 185, 442 Erw. 2, 32 I S. 647); erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Entscheid des Gerichtspräsidenten I Bern vom 29. Oktober 1907 aufgehoben.
* AS 33 I Nr. 117 S. 736 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)