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53_III_30

BGE 53 III 30

Bundesgericht (BGE) · 1927-03-03 · Deutsch CH
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30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NOII 7-8.

7. Entscheld. vom 8. JU.rz lSa7 i. S. K81er. R e kur san das B und e s ger ich t. Die Beilage <les angefochtenen kantonalen Entscheides ist notwendiges Formerfordemis. Verordnung betr. die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Art. 6. In Erwägung: dass H. Meyer in Bern am 3. März 1927 beim Bundes- gericht einen Rekurs gegen einen Entscheid der Auf- sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 18. Februar 1927 eingereicht hat, ohne, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 6 der Verordnung betr. die Beschwerdeführung in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen vom 3. November 1910, der Rekursschrift . den angefochtenen Entscheid beizulegen ; dass der Rekurs infolgedessen an ein~m formellen Mangel leidet und daher auf ihn nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 37 I S. 222 f.:= Sep.-Ausg. 14 S. 103 f.) nicht eingetreten werden kann ; erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

8. Intscheid vom 14. Uirz 1927

i. S. Niederrhetnische Güter-Assekura.nz-Gesellsohaft im Konkurs. Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kau t ion end e r Ve r- s ich e run g s g e seI I s c h a f t e n vom 4. Februar 1919 steht nicht entgegen der Ar res t i e run g und P f ä n dun g der Forderung einer ausländischen Ver- sicherungsgesellschaft gegen den Bund auf Rückerstattung des überschusses, den die aussergerichtliche oder konkurs- mAssige Liquidation der Kaution gemäss Art. 9 und 10 I. c. nach Befriedigung der gesicherten Forderungen ergibt. In der von Charles Wolf für eine Prozesskostenfor- derung von 610 Fr. 80 Cts. gegen die Niederrheinische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 8. 31 Güter-Assekuranz-Gesellschaft am Wohnsitz des General- bevollmächtigten in Basel angehobenen ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt die « Forderung auf Rück- erstattung des Überschusses der Kaution, der nach erfolgter Liquidation des schweizerischen Versicherungs- bestandes und eventueller öffentlichrechtlicher Forde- rungen verbleibt, bis zum Betrage von 700 Fr.» Von der seinerzeit geleisteten Kaution sind gegenwärtig noch zirka 12,000 Fr. an Barschaft vorhanden. Gegen diese Pfändung führte die Betriebene, welche sich in der Schweiz infolge Verzicht auf die Konzession seit Mai 1925 in Liquidation befindet und seither in Deutschland in Konkurs geraten ist, Beschwerde mit der Begründung, die Pfändung verstosse gegen Art. 6 (und 11) des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919. Durch Entscheid vom 24. Februar 1927 hat die Auf- sichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Betriebene am Montag den

7. März an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919 unterliegt für andere als die von der Gesellschaft in der Schweiz zu erfüllenden Forderungen aus Versicherungs- verträgen und die sich aus dem genannten und dem Ver- sicberungsaufsichts-Gesetz ergebenden öffentlichrecht- lichen Forderungen des Bundes und der Kantone n ich t der Zwangsvollstreckung die Kau t ion der ausländischen Gesellschaften, und es können. daher das Geld, die Schuldverschreibungen, Hypotheken- forderungen und Pfandbriefe, « in » welchen die Kaution nach Art. 7 und 8 der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885

32 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 8. betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundes- gesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften geleistet wurde, weder mit Arrest belegt, noch gepfändet werden (vgl. BGE 52 III S. 71 ff.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dar- über, dass die Gründe, welche zur Aufstellung dieses Zwangsvollstreckungsverbotes führten, nicht auch zu- treffen auf die Forderung der Versicherungsgesellschaft gegen den Bund auf Rückerstattung des Überschusses an Geld oder Wertschriften, den die aussergerichtliche oder konkursmässige Liquidation der Kaution in An- wendung der Art. 9 oder 10 des Kautionsgesetzes nach Befriedigung der durch die Kaution gesicherten Forde- rungen ergibt und der nach Art. 11 I. c. « an die Gesell- schaft zurückfällt ». Der Umstand, dass diese Forderung nicht nur noch nicht fällig, sondern sei es aufschiebend bedingt ist, sei es erst in der Zukunft zur Entstehung kommt, steht ihrer Pfändung ebensowenig entgegen wie ihrer Abtretung (vgl. BGE 41 II S. 134 f. Erw. 2), zumal da der Abschluss der Liquidation und die Rückgabe des allfälligen Überschusses in absehbarer Zeit bevor- stehen. Sodann hängt die Zulässigkeit der Pfändung einer Forderung nicht davon ab, dass sie schon im Zeit- punkte des Pfändungsvollzuges ihrem Betrage nach bestimmt und infolgedessen zuverlässig geschätzt werden kann. Endlich kommt auch tlarauf nichts an, dass die Forderung auf Rückerstattung des allfälligen Kautions- überschusses aus einer öffentlichrechtlichen Verpflich- tung zur Kautionsbestellung erwächst. Denn pfändbar sind alle Forderungen des Betriebenen, welche einen Ver- mögenswert darstellen, sofern es nicht durch eine vom Gesetz ausdrücklich angeordnete Ausnahme oder durch die Natur der Forderung ausgeschlossen ist. Solches trifft auf die gepfändete Forderung nicht zu, wie es überhaupt den Bundesbehörden gleichgültig sein kann, ob sie den allfälligen Kautionsüberschuss der Rekur- rentin direkt oder einem Zessionar oder sonstigen Dritt- Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 9. 33 erwerber oder gemäss Art. 131 SchKG einem pfändenden Gläubiger aushändigen. Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

9. Enticheid. vom 81. Härl1927 i. S. frau Chlggenheim. Unzulässigkeit der Teilnahme, geme.ss Art. 111 SchKG a 11 der P f ä n dun g zur Prosequierung eines A u s- I ä n d e r-A r res te s. A. - Auf Verlangen des Steuerwesens der Stadt Zürich und des Schweizerischen Bankvereins wurden für deren Forderungen von rund 34,000 bezw. 6000 Fr. an dem in Paris wohnenden Henri Guggenheim-Deboulet arrestiert und hernach gepfändet die Anteile des Schuldners an in Zürich gelegenen Liegenschaften, an denen jhm das Eigentum gemeinschaftlich mit anderen Personen zu- steht. Als in diesen Betreibungen die ebenfalls in Paris wohnende Ehefrau des Schuldners binnen 40 Tagen ohne vorgängigenArrest und Betreibung «um Anschluss- pfändung für eine Frauengutsforderung von 35,000. Fr. ersuchte», wies das Betreibungsamt Zürich 6 dIeses Begehren zurück mit der Begründung, dass demselben nach bestehender Praxis, wonach die Anschlusserklä- rung nur dann an einem Arrestforum erklärt werden kann, wenn der Schuldner in der Schweiz einen ordent- lichen Betreibungsort hat, keine Folge gegeben werden könne (BGE 36 I S. 152 ff. = Sep.-Ausg. 13 S. 70 ff.). Hiegegen führte die Ehefrau des Schuldners Beschw;rde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweIsen, ihre Anschlusserklärung zuzulassen. B. - Durch Entscheid vom 21. Dezember 1926 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen. . . C. - Diesen Entscheid hat die Beschwerdeftlhrerlll an das Bundesgericht weitergezogen. AS 53 IU - 1927 s