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53_III_24

BGE 53 III 24

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. Tagen nach der Ausstellung des Pfandausfallscheines das Fortsetzungsbegehren hätte gestellt werden müssen, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. In der Tat ist dem Arrestgläubiger keine besondere kurze Frist gesetzt, hinnen welcher er, ähnlich wie die Anhebung der Be- treibung oder die Rechtsöffnung oder die gerichtliche Beurteilung seiner Forderung, auch die Pfändung der Arrestgegenstände verlangen müsste, abgesehen von dem durch das Kreisschreiben Nr. 27 vom 1. November 1910 geordneten Falle der provisorischen Teilnahme des Arrestgläubigers an der nach Ausstellung des Ar- restbefehles vollzogenen Pfändung der Arrestgegen- stände zugunsten eines anderen Gläubigers. Und eine weitere Abkürzung der ohnehin auf einen Monat be- grenzten Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens auf Grund des Pfandausfallscheines erscheint auch nicht geboten. Demnach erweist sich die Beschwerde der Rekursgegner als unbegründet.

6. Bntscheid vom 94. Februar 1997 i. S. Xibbel. A r res t b e feh 1 auf Grund eines K 0 n kur s v e r- lu s t sc h ein es: Die Entscheidung darüber, ob künftiger Lohn als neues Vermögen arrestiert werden kann, ist dem Gerichte vorbehalten; inzwischen soll aber das Betreibungsamt nicht allen Lohn pfänden, der dem Schuldner . und seiner Familie nicht un- umgänglich notwendig ist. SchKG Art. 265 Abs. 2 und 3, 271 ZUf. 5. A. - Auf Verlangen der Rhätischen Bank erliess die Arrestbehörde St. Gallen für deren Forderung von 20,473 Fr. 40 Cts. laut Konkursverlustschein vo~ 31. Mai 1924 am 15. Oktober 1926 einen Arrestbefehl gegen John Kibbel, Prokuristen des Sanitätsgeschäftes Haus- mann A:-G. betreffend « das pfändbare Lohnbetreffnis des Schuldners bei der Firma Hausmann A.-G ....... pro- Oktober 1926 u. ff.» Das Betreibungsamt St. Gallen Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht. N° 6. 25 stellte fest, dass der Schuldner einen Monatslohn von 800 Fr. beziehe, verheiratet sei und ein sechs Monate altes Kind habe, und vollzog gestützt hierauf den Ar- rest dadurch, dass es die Firma Hausmann A.-G. anwies, vom Lohn des Schuldners auf die Dauer eines Jahres pro Monat 400 Fr. abzuziehen. Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, die Arrest- legung entweder als ganz unberechtigt auf null oder auf einen Bruchteil des arrestierten Betrages zu redu- zieren. Zur Begründung machte er hauptsächlich gel- tend : Er sei jahrelang lungenkrank gewesen und auch jetzt noch gefährdet, zumal in dem feuchten Klima St. Gallens. Den gegenwärtigen Gesundheitszustand könne er nur durch besondere Aufwendungen bewahren, sowohl für eine sonnige und staubfreie Wohnung, als auch für besonders nahrhafte Ernährung, als nament- lich für die alljährlich ein oder zweimal notwendig werdenden Aufenthalte an Höhen- oder sonstigen Kur- orten mit günstigem Klima, und endlich auch für ärzt- liche Beobachtung und Behandlung. Im Beschwerde- verfahren stellte sich heraus, dass der Schuldner an die Personalkasse der Hausmann A.-G. einen statutarischen Beitrag von 5% zu entrichten hat, anderseits aber « in den letzten Jahren eine Abschlussgratifikation erhalten hat, die 500 Fr. bis jetzt nicht überschritten hat )), « als vom jeweiligen Geschäftsergebnis beeinflusste frei- willige Leistung der Firma ». Ausserdem erhob der Schuldner gegen die Arrest- prosequierung Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. B. - Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde dahin gut, dass vom Lohn des Schuldners bei der Firma Hausmann A.-G. monatlich 150 Fr. abzuziehen seien. Diesen Entscheid zog die Gläubigerin an die obere Auf- sichtsbehörde weiter. Vor der obern Aufsichtsbehörde trug der Schuldner auf Bestätigung des Entscheides der untern Aufsichtsbehörde an.

26 Schuldbetreibullgs- und Konkursrecht. N° 6. Durch Entscheid vom 30. Dezember 1926 hat die obere Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen den Rekurs des Gläubigers gutgeheissen und die Beschwerde des Schuldners abgewiesen. C. - Gegen diesen Entscheid hat der ScllUldner den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Aufhebung des Arrestes, eventuell Bestätigung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG kann auf Grund des Konkursverlustscheines eine neue Betreibung nur dann angehoben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist; bestreitet der Schuldner, dass er zu neuem Vermögen gekommen sei, so entscheidet darüber das Gericht. Diese Bestreitung erfolgt durch Rechtsvorschlag, bewirkt also die EinsteIiung der Be- treibung und steht daher jeder eigentlichen Zwangsvoll- streckungsmassnahme entgegen, bis vom Gericht fest- gestellt worden ist, dass und inwieweit der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Wenn jedoch der Gläubiger, der einen Konkursverlustschein erhalten hat, von der ihm durch Art. 265 Abs. 2 Satz 1, 149 Abs. 2 und 271 Ziff. 5 SchKG verliehenen Befugnis Gebrauch macht und einen Arrest herausnimmt, so vermag der Schuldner dadurch, dass er bestreitet, zu neuem Ver- mögen gekommen zu sein, weder den Arrestvollzug abzu- wenden, noch die nachträgliche Aufhebung oder all- fällig Einschränkung der Beschlagnahme zu erwirken, bevor die auf Feststellung des Vorhandenseins neuen Vermögens abzielende Klage rechtskräftig abgewiesen worden sein wird, sei es gänzlich oder doch bezüglich eines Teiles der in Betreibung gesetzten Forderung. Insbesondere ist es dem Gericht, welches über diese Klage zu entscheiden hat, oder seinem Vorsitzenden (oder der vom kantonalen Prozessrecht als zuständig Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. 27 bezeichneten anderen Behörde) versagt, schon während der Dauer des Prozesses durch vorläufige Verfügung den Arrest aufzuheben oder einzuschränken, da dies einen unzulässigen Übergriff der kantonalen Justizhoheit in den Bereich der eidgenössischen Zwangsvollstreckungs- hoheit darstellen würde (BGE 51 III S. 195 ff.). Sind es präsente Vermögenswerte, die mit Arrest belegt wurden; so wird die Entscheidung darüber, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei, im wesentlichen davon abhängen, ob den arrestierten (und allfällig sonstigen noch ausfindig gemachten pfänd- baren) Vermögensgegenständen des Schuldners neue Verbindlichkeiten in ungefähr gleichhohem Betrage gegenüberstehen. Beschlägt jedoch der Arrest wie hier Lohnforderungen, welche der Schuldner voraussichtlich durch künftige Dientsleistungen in Erfüllung eines eingegangenen Dienstvertrages erst zu erwerben im- stande sein wird, so wird das Prozessgericht in erster Linie zu entscheiden haben, ob und allfällig inwieweit das laufende Erwerbseinkommen des Schuldners aus Dienstleistung als neues Vermögen desselben ange- sprochen werden kann. Hiebei steht von vorneherein soviel fest, dass das Prozessgericht nicht alles Dienst- einkommen, welches nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie nicht unumgänglich notwendig ist, wird als neues Vermögen bezeichnen können. Denn durch eine solche Entschei- dung würde der Schuldner der Zwangsvollstreckung der Konkursverhlstscheingläubiger in gleicher Weise preis- gegeben wie der Zwangsvollstreckung für erst seit dem Konkurs neu entstandene Forderungen, als ob die Be- schränkung des Art. 265 Abs. 2 SchKG gar nicht be- stünde, wonach auf Grund der Konkursverlustscheine neue Betreibungen nur dann angehoben werden können, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Lässt sich aber mit Sicherheit voraussehen, dass nicht der ganze Lohnbetrag, welcher mit Arrest belegt

28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. worden ist, wird der Pfändung unterworfen werden, bezw. dass der Verlustscheingläubiger bloss mit Rücksicht auf das Lohneinkommen des Schuldners nicht im Um- fang der ganzen arrestierten Lohnsumme wird zur Konkursbetreibung zugelassen werden, wenn der Schuld- ner wiederum im Handelsregister eingetragen sein sollte, so rechtfertigt es sich nicht, den Arrest, der doch nicht Selbstzweck, sondern nur eine künftige Zwangsvoll- streckung zu sichern bestimmt ist, im vollen Umfang aufrecht zu erhalten. Ja er hätte richtigerweise von der Arrestbehörde gar nicht im Umfang des ganzen « pfändbaren », d. h. des nach dem Ermessen des Be- treibungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie nicht unumgänglich notwendigen Lohnbetreffnisses an- befohlen und von dem der Arrestbehörde nicht schlecht- hin untergeordneten Betreibungsamt auch nicht in diesem Umfange vollzogen werden sollen, sofern letzterem bekannt war, dass der Arrestgrund aus eiriem Konkurs- verlustschein hergeleitet werde, was freilich aus dem Arrestbefehl selbst nicht ersichtlich ist. Zuzugeben ist, dass sowohl die Arrestbehörde als die Betreibungs- behörden durch eine solche Einschränkung des Arrestes der Entscheidung des Gerichtes vorgreüen, welches über die Frage zu entscheiden berufen ist, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Allein est ist kein anderer Weg ersichtlich, der ,ermöglichen würde zu ver- hindern, dass ein Schuldner einzig wegen der gegen ihn bestehenden Konkursverlustscheine mit dem Existenz- minimum vorlieb nehmen müsste. Wie gerade der vor- liegende Fall zeigt, kann eine weitgehende Einschrän- kung der Lebenshaltung auch schon während kürzerer Zeit für die Gesundheit und Arbeitskraft des Schuldners verhängnisvoll werden, und es liegt daher ein zurei- chender Grund dafür vor, den Schuldner durch eine den ordentlichen Zuständigkeitsbereich der Betreibungs- behörden überschreitende Massnahme vor einer' solchen mit der Zwangsvollstreckungsbeschränkung des Art. 265 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. 2!) Abs. 2 Satz 2 SchKG unvereinbaren Einschränkung zu bewahren, sei es auch nur vorübergehend während der Zeit, welche der Prozess über die Frage nach dem neuen Vermögen des Schuldners in Anspruch nimmt, d. h. bis das. zur Entscheidung hierüber berufene Gericht ihm seinen Schutz angedeihen lassen kann. Auf diese Weise wird auch eher vermieden werden können, dass Konkursverlustscheingläubiger die Arrestierung künf- tigen Lohnes ihres Schuldners lediglich als Pressionsmittel zu benützen versuchen. Eigentlichen Konflikten mit dem Prozessgericht werden Arrest- und Betreibungsbehörden dadurch vorbeugen können, dass sie zwar erheblich mehr, als dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich notwendig ist, von der Arrestierung ausnehmen, diese aber doch nicht auf eigentlich grosse Einkommen be- schränken, damit dem Prozessgericht immer noch ein genügend weiter Spielraum vorhehalten ist, um künf- tigen Lohn dem Verlustscheingläubiger zu reservieren, insofern und insoweit es denselben als neues Vermögen im Sinne der angeführten Vorschrüt erachten sollte. Dass der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde diesem Gebote Rechnung trägt, ergibt sich, ohne dass die ihm zu Grunde liegenden Berechnungen im einzelnen nachge- prüft zu werden brauchen, wie es sich denn überhaupt nur um eine summarische cognitio prima facie handeln kann. Eine weitergehende Gutheissung seiner Be- schwerde hat übrigens der Rekurrent vor der Vorinstanz selbst nicht mehr verlangt. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass der Entscheid der oberen Aufsiebtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 30. Dezember 1926 aufgehoben und derjenige der unteren Aufsichtsbehörde des Bezirkes St. Gallen vom 25. November 1926 wiederhergestellt wird.