Sachverhalt
diesbezüglich willkürlich oder in willkürlicher Art und Weise ungenügend festge- stellt hätte. Sie rügt einzig die "Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung", da es sich nicht um völlig ungewisse Forderungen handle. Sie legt erneut dar, was sie bereits vor der Vorinstanz dargetan hatte, nämlich Auszüge aus den Regle- menten des FIFA-Forward und des UEFA-HatTrick IV Programms (vgl. act. 9, Rz. 35 f.) und rügt eine Verletzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Ohne eine ent- sprechende Sachverhaltsrüge bleibt es aber bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach aus den Akten keine Anhaltspunkte folgen, dass ein allfälliger Anspruch auf Förderbeiträge aus den verschiedenen Unterstützungsprogrammen der FIFA
- 15 - und der UEFA für kommende Jahre bereits besteht. Es kann daher auch nicht überprüft werden, wie gewiss oder ungewiss dieser künftige Anspruch ist, son- dern ist mit den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein An- spruch für künftige Jahre nicht besteht. Doch auch wenn der Sachverhalt hier er- gänzt und die verschiedenen Ansprüche auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Entste- hung hin untersucht werden könnten, wäre die Rüge unbegründet. Die Beschwer- deführerin hat zwar plausibel dargetan, dass in der Vergangenheit die möglichen Ansprüche unter den Programmen durch entsprechende Antragstellung abgeru- fen worden sind und aus diesem Grund auch die künftige Antragstellung wahr- scheinlich ist. Völlig unklar respektive unwahrscheinlich ist hingegen, ob auch nach der Arrestlegung noch entsprechende Anträge erfolgen würden. Ebenfalls unwahrscheinlich ist, dass ein solcher Antrag nach einer Arrestlegung noch ge- nehmigt würde. Die Entstehung eines arrestierbaren Anspruchs ist daher keines- falls gewiss, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich weder eine Rechtsverletzung, noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Soweit auch dem künftigen Anspruch die (umstrittene) Zweckgebundenheit der Mittel entgegensteht, ist auf die nachfolgende Würdigung hinsichtlich der bereits beste- henden Forderungen zu verweisen. 4.2.4. Würdigung: Arrestierbarkeit zweckgebundener Forderungen 4.2.4.1. Die Beschwerdeführerin wies bereits in ihrem Gesuch unter Hinweis auf das FAP Reglement u.a. darauf hin, dass der Beschwerdegegner gemäss Anga- ben der FIFA zwischen 2011 bis und mit 2015 jedes Jahr Fördergelder bezogen habe (vgl. act. 3, Rz. 74 ff.). Für das Jahr 2016 seien ihm Unterstützungsbeiträge im Umfang von USD 250'000.– zugesprochen worden (vgl. act. 4/27). 4.2.4.2. Die eingereichte Übersicht zeigt für das Jahr 2016 eine Zuordnung der Beiträge auf, wonach diese im Umfang von USD 101'629.– dem "Jugendfussball", im Umfang von USD 135'038.– dem "Frauenfussball" und im Umfang von USD 13'333.– für "Sonstiges" eingesetzt werden sollen (act. 4/27). Es ist daher davon auszugehen, dass die Arrestschuldnerin für die Gesamtsumme von USD 250'000.– unter dem FAP bereits einen Antrag auf Fördergelder gestellt hat-
- 16 - te. Ob diese Beiträge für das Jahr 2016 bereits an die Arrestschuldnerin auf deren Programmkonto überwiesen worden sind, ist hingegen nicht ersichtlich. 4.2.4.3. Hinsichtlich der FIFA-Gelder sah das FAP Reglement (act. 4/22) aus- drücklich die zulässige Verwendung von FAP-Mitteln vor (Art. 5). Diese mussten gemäss den Zielen des Programms (Art. 2.1) für die Förderung des Jugend- und Kinderfussballs; Männerwettbewerbe und -meisterschaften; Förderung des Frau- enfussballs; Technische Entwicklung (z. B. Ausbildungsprogramme); Schiedsrich- terwesen; Sportmedizin; Futsal/Beach-Soccer; Planung und Verwaltung; Veran- staltungsorganisation (z. B. Ausrichtung internationaler Wettbewerbe); Marketing und Kommunikation; Infrastruktur (z. B. Trainingsanlagen) und Sonstiges (z. B. Ausgleich von FIFA-Konten, Buchprüfungsgebühren, Unterhalt von FIFA- Investitionen) verwendet werden. In Art. 5.5 war explizit geregelt, dass FAP-Mittel nicht zur Tilgung von Schulden der Vorjahre verwendet werden dürfen. Um Mittel zu erhalten, hatten die Mitgliedsverbände beim FIFA-Generalsekretariat einen schriftlichen Antrag auf FAP-Mittel einzureichen (Art. 6), welchem u.a. das FAP- Budget für das Antragsjahr beizulegen war. Der Antrag hatte die geplante Ver- wendung der FAP-Mittel für die in Art. 5.1. genannten Kategorien inklusive einer Liste der Beträge, die für jede Kategorie benötigt werden, aufzuführen. Für jede Kategorie waren sodann Angaben (einschliesslich Belege) zu den geplanten Aus- gaben, zur Begründung ihres Nutzens und ihrer Notwendigkeit sowie zum Nach- weis, dass jede Kategorie den FAP-Zielen entspricht und die FAP-Mittel gemäss Art. 2 und Art. 5.1 verwendet würden, zu machen. Der Antrag sollte bis spätes- tens 31. Dezember des Vorjahres und/oder 30. Juni des laufenden Jahres beim FIFA-Generalsekretariat in Zürich eingereicht werden (Art. 6.1.4). Die Auszahlung wurde nur veranlasst, wenn das FIFA-Generalsekretariat zum Schluss kam, dass der Antragsteller anspruchsberechtigt ist und der Antrag die Formvorschriften und die materiellen Voraussetzungen (Ziele und zulässige Verwendung gemäss Art. 2 und 5) erfüllte (Art. 6.2). Ferner wurde explizit geregelt, dass ein Mitgliedsverband die FAP-Mittel nur in Übereinstimmung mit dem detaillierten Budget je Kategorie verwenden darf – welches im FAP-Formular 3 aufgeführt und vom FIFA-General- sekretariat bewilligt wurde (Art. 6.4.1).
- 17 - 4.2.4.4. Das FAP-Programm wurde per Inkrafttreten des FIFA-Entwicklungspro- gramms Forward am 9. Mai 2016 durch letzteres ersetzt. Die wesentlichen Be- stimmungen des Nachfolgeprogramms lauten wie folgt: "Artikel 2. Ziele Das Forward-Programm hilft den Mitgliedsverbänden und Konföderationen mit finanziellen, technischen und personellen Leistungen dabei, den Fussball auf ihrem Gebiet weiterzuentwi- ckeln und zu fördern. […] Das Forward-Programm bietet den Mitgliedsverbänden […] massgeschneiderte Unterstützung, die gemäss Analyse ihrer Bedürfnisse und Prioritäten bei der Fussballförderung und auf der Grundlage einer entsprechenden zwei- bis vierjährigen Zielvereinbarung mit der FIFA individu- ell abgestimmt ist. Die Zielvereinbarung muss von der FIFA-Entwicklungskommission bewilligt werden Artikel 3. Begünstigte
1. Begünstigte des Forward-Programms sind alle Verbände, die FIFA-Mitglied sind. […] Artikel 4. Rechte der Mitgliedsverbände und Konföderationen
1. Dank der Pyramidenstruktur der FIFA und ihres auf Solidarität ausgerichteten Organisa- tionsmodells sind die Mitgliedsverbände und Konföderationen an den Einnahmen aus der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft™ beteiligt. Dies ist ein Recht und kein Privileg. Dieser An- teil an den Einnahmen wird über das FIFA-Forward-Programm verteilt (unter der Vorausset- zung, dass dieses Reglement, insbesondere Art. 8, eingehalten wird).
2. Die Mitgliedsverbände und Konföderationen haben Anspruch auf einen "Fussballgrundbe- darf", um den Fussball auf ihrem Gebiet zu fördern und ihren lizenzierten Spielern für die Ausübung ihres Sports ansprechende Bedingungen zu bieten. Das Forward-Programm ist Ausfluss dieser Philosophie. […] Artikel 6. Finanzielle Bestimmungen
1. Unter dem Forward-Programm werden jedem Mitgliedsverband (sofern dieser das vorlie- gende Reglement einhält) folgende Mittel gewährt:
a. Beitrag von USD 5 Millionen für vier Jahre zur Entwicklung, Förderung und Organisation des Fussballs im Allgemeinen. Jeder Mitgliedsverband hat Anspruch auf USD 1,25 Millionen pro Jahr, die sich wie folgt aufteilen: o USD 500 000 pro Jahr zur Deckung der laufenden Betriebskosten des Mitgliedsver- bands, einschliesslich insbesondere folgender Kosten:
- Führungs-, Struktur- und Verwaltungskosten
- Kosten für die Nationalteams
- Kosten für nationale Wettbewerbe
- Kosten für ständiges Personal und technischen Stab
- Kosten für das Finanzmanagement (Buchprüfungen)
- Kosten für Website und andere Kommunikationsplattformen
- Kosten für die Schulung wichtiger Fussballakteure (Funktionäre, technischer Stab, ehrenamtliche Helfer usw.)
- 18 - USD 400 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband mindestens über acht der folgenden Grundelemente (und mindestens zwei zum Frauenfussball) verfügt:
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband einen Generalsekretär beschäftigt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband einen technischen Di- rektor beschäftigt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt. wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Männermeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Frauenmeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Juniorenmeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Juniorinnenmeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband über eine Strategie zur Förderung und Entwicklung des Frauenfussballs verfügt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband über eine Strategie zur Förderung und Entwicklung des Schiedsrichterwesens verfügt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband über eine Strategie zur Förderung und Entwicklung des Kinderfussballs verfügt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband eine Initiative oder ein Projekt hinsichtlich Integrität oder Good Goverance betreibt. Die Verwendung der Mittel muss in einem Antrag, der an die Zielvereinbarung (Art. 2) geknüpft ist und für ein oder mehrere Jahre gilt, gemäss dem in Art. 7 festgelegten Verfahren belegt werden. o USD 750 000 pro Jahr für Projekte, die auf die jeweiligen Bedürfnisse des Mitglieds- verbands abgestimmt sind. Diese Projekte müssen an die Zielvereinbarung geknüpft sein, die mit der FIFA gemäss dem in Art. 7 festgelegten Verfahren abgeschlossen wird. Die Projekte können insbesondere folgende Bereiche betreffen:
- strategische Bereiche (z. B. Strategie und Planung, Führung und rechtliche Belange usw.)
- organisatorische Bereiche (z. B. Mentoring von Führungskräften, Liga- und Klubma- nagement, Marketing und Ertragsgenerierung, Veranstaltungs- und Wettbewerbsma- nagement, Finanzmanagement, Bewirtschaftung von Anlagen, Stadien und Sicher- heit, soziale Verantwortung, IT usw.)
- Sportbereiche (z. B. Ausbildung technischer Direktoren, Trainer- und Schiedsrich- terausbildung, Jugend-, Frauenfussball, nationale Wettbewerbe, Trainingszentren, Beach-Soccer und Futsal usw.)
- Fussballinfrastruktur (z. B. Spielfelder inkl. Beleuchtung, technische Zentren, Ver- bandssitz) Auf Wunsch des Mitgliedsverbands kann der Betrag, der für die Deckung seiner laufen- den Betriebskosten bestimmt ist, ganz oder teilweise für Projekte verwendet werden, die an die mit der FIFA abgeschlossene Zielvereinbarung geknüpft sind. […] Artikel 7. Verfahren Die Mitgliedsverbände und Konföderationen müssen sich beim Forward-Programm an ein ge- nau definiertes Verfahren halten, das die folgenden fünf Stufen umfasst:
1. Vorbereitung - Zielvereinbarung Mithilfe der FIFA bestimmen die Mitgliedsverbände und Konföderationen anhand einer Lagebeurteilung des Fussballs auf ihrem Gebiet, einschliesslich möglicher Besuche von
- 19 - Vertretern des FIFA-Generalsekretariats vor Ort, ihre Bedürfnisse und Prioritäten für die Fussballförderung. Die Bedürfnisse und Prioritäten werden in einer Zielvereinbarung festgehalten, die für eine Dauer von zwei bis vier Jahren mit der FIFA abgeschlossen wird.
2. Vorbereitung des Antrags
a. Finanzielle Unterstützung für Betriebskosten (gemäss Art. 6 Abs. 1) Der Mitgliedsverband muss beim FIFA-Generalsekretariat gemäss den Weisungen, Kri- terien und Formularen, die von der FIFA-Entwicklungskommission erlassen und den Mit- gliedsverbänden in einem Zirkularschreiben zugestellt wurden, einen schriftlichen Antrag einreichen.
b. Projektantrag Der Mitgliedsverband oder die Konföderation muss zusammen mit der FIFA einen Projektantrag, einschliesslich eines Zeitplans für die Projektrealisierung und der finanzi- ellen Details, erstellen (zwingend einzureichen sind das Standardformular, die Zielver- einbarung und Belege).
3. Bewilligung
a. Finanzielle Unterstützung für Betriebskosten (gemäss Art. 6 Abs. 1) Das FIFA-Generalsekretariat prüft binnen 30 Tagen nach Empfang, ob der Antrag die Voraussetzungen und Vorgaben dieses Reglements erfüllt. Wenn das FIFA-Generalsekretariat die in Art. 7 Abs. 2 lit. a festgelegten oder über ein Zirkularschreiben mitgeteilten Voraussetzungen als erfüllt erachtet, leitet es die nächsten Schritte zur Freigabe der Mittel ein.
b. Projektanträge Das FIFA-Generalsekretariat prüft den Antrag und erstellt zu Händen der Mitglieder der FIFA-Entwicklungskommission einen Bericht. Die Kommission entscheidet über die Be- willigung von Projekten mit einem Budget ab USD 300 000. Die Mitglieder der FIFA-Entwicklungskommission erhalten den genannten Bericht (zu- sammen mit einer Kopie der Zielvereinbarung) mindestens eine Woche vor der betref- fenden Sitzung. Die FIFA-Entwicklungskommission prüft, ob der Antrag des Mitgliedsverbands oder der Konföderation die Voraussetzungen und Vorgaben dieses Reglements erfüllt und ent- scheidet binnen 60 Tagen nach Empfang des Antrags über dessen Bewilligung oder Ab- lehnung […]
5. Kontrolle
a. Finanzielle Unterstützung für Betriebskosten (gemäss Art. 6 Abs. 1) Das FIFA-Generalsekretariat kontrolliert die zweckmässige Nutzung und beaufsichtigt das Kontroll- und Buchprüfungsverfahren gemäss Art. 14, 15, 16 und 17.
b. Projektkontrolle
- 20 - Das FIFA-Generalsekretariat kontrolliert die zweckmässige Nutzung und gewährleistet, dass das Projekt überwacht und erfolgreich umgesetzt wird. […] Der Mitgliedsverband oder die Konföderation erstattet der FIFA regelmässig Bericht (Be- richt über die wichtigsten Stufen und Schlussbericht). Am Ende der in der Zielvereinbarung festgelegten Dauer überprüft das FIFA-General- sekretariat zusammen mit dem betreffenden Mitgliedsverband oder der betreffenden Konföderation, ob die festgelegten Ziele erreicht wurden, woraufhin der Mitgliedsverband oder die Konföderation der Entwicklungskommission zur Information einen schriftlichen Bericht vorlegt. Artikel 8. Pflichten der Mitgliedsverbände und Konföderationen
1. Sämtliche vom Forward-Programm begünstigten Mitgliedsverbände und Konföderationen müssen:
a. der FIFA alle erforderlichen Informationen und schriftlichen Belege im Zusammenhang mit der Verwendung der erhaltenen Mittel und der Realisierung des Projekts vorlegen,
b. die Zielvereinbarung und das Projekt von ihrem Exekutivorgan bewilligen lassen […], […]
d. bei einer Bank im Land, in dem sie ihren Geschäftssitz haben, für das Forward-Pro- gramm ein eigenes Bankkonto eröffnen, das auf ihren Namen (Name des Mitgliedsver- bands oder der Konföderation) und direkt zu ihren Gunsten läuft. Das FIFA-Generalsekretariat überweist sämtliche Programmmittel auf das Forward- Programmkonto der jeweils berechtigten Mitgliedsverbände und Konföderationen. Die FIFA-Mitgliedsverbände und Konföderationen tätigen alle Zahlungen im Rahmen des Forward-Programms direkt vom Forward-Programmkonto. Programmmittel, die bis zum Ende der Berichtsperiode nicht aufgebraucht wurden, werden übertragen und bleiben bis zur vollständigen Verwendung auf dem Forward-Programmkonto. Das Forward-Programmkonto darf unter keinen Umständen einen Negativsaldo aufwei- sen (überzogen sein) oder verpfändet sein. Die FIFA kann jederzeit einen Auszug des Forward-Programmkontos verlangen, […] Artikel 14. Berichterstattung
1. Die Mitgliedsverbände und Konföderationen müssen für die Verwendung aller FIFA-Mittel aus dem Forward-Programm, inkl. Sonder- und Bonuszahlungen, jährlich in einem Be- richtspaket Rechenschaft ablegen. […]
2. Das FIFA-Generalsekretariat kann im Verlauf des Jahres gegebenenfalls weitere Berichte über die Verwendung der Programmmittel verlangen und diesbezügliche Buchprüfungen anordnen.
3. Bei Verstössen gegen Abs. 1 dieses Artikels ergreifen die zuständigen FIFA-Organe (wie die Finanzkommission oder die Audit- und Compliance-Kommission) angemessene Mass- nahmen (wie die Blockierung der Zahlungen an die betreffenden Mitgliedsverbände, Konfö- derationen und Zonen-/Regionalverbände). Art. 17. Unzulässige Verwendung von Mitteln aus dem Forward-Programm und Betrugsbekäm- fung
1. Wenn das FIFA-Generalsekretariat aufgrund des gemäss Art. 14 vorgelegten Berichtspa- kets, des Berichts des zentralen FIFA-Programmbuchprüfers gemäss Art. 16 Abs. 2, des Berichts des lokalen FIFA-Programmbuchprüfers gemäss Art. 15 oder anderer vorliegender
- 21 - Informationen zum Schluss kommt, dass i) die Programmmittel nicht in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit der bewilligten Nutzung verwendet wurden, ii) die Transaktionen im Zusammenhang mit den Programmmitteln nicht ordnungsgemäss aufgezeichnet und belegt wurden, und/oder iii) Hinweise auf anderweitige Verstösse gegen die Bestimmungen und Reglemente der FIFA vorliegen, informiert das FIFA-Generalsekretariat die Audit- und Compliance-Kommission der FIFA.
2. ln diesem Fall trifft die Audit- und Compliance-Kommission der FIFA zur Sicherung der aus- gezahlten Programmmittel geeignete Massnahmen. Sie kann insbesondere:
a. bis auf Weiteres die Aussetzung der Auszahlungen und Überweisungen an die betref- fenden Mitgliedsverbände und Konföderationen anordnen,
b. den FIFA-Generalsekretär oder eine vom FIFA-Generalsekretär beauftragte Drittpar- tei anweisen, bei den betreffenden Mitgliedsverbänden und Konföderationen jederzeit Kontrollen und Buchprüfungen durchzuführen. […]
c. die betreffenden Mitgliedsverbände und Konföderationen anweisen, der FIFA die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen,
d. andere geeignete Massnahmen treffen. […]" 4.2.4.5. Zum FIFA GOAL-Programm führte die Beschwerdeführerin im Arrestge- such aus, darunter würden Fördergelder für Fussball-Infrastrukturprojekte an die Landesverbände bezahlt würden; gegenwärtig (damals Stand Juni 2016) stünden dem Beschwerdegegner unter einem solchen GOAL-Programm USD 390'000.– gegenüber der FIFA zu (vgl. act. 1, Rz. 90; act. 4/31). Ferner wies sie darauf hin, dass auch dieses Programm in das FIFA Forward Programm überführt werde. Gemäss den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass ein Betrag von USD 390'000.- dem Projekt "Einbau eines Kunstrasenfeldes im technischen Zentrum" zugewiesen wurde (vgl. act. 4/31). 4.2.4.6. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Rügen gegen die Feststellung der Vorinstanz erhebt, wonach die verschiedenen Fördergelder aus den Programmen der FIFA (FAP, Goal respektive nun FIFA-Forward Pro- gramm) zweckgebunden seien. Es ist daher entsprechend der Feststellung der Vorinstanz von der Zweckgebundenheit dieser Mittel auszugehen. Die Beschwer- deführerin ist allerdings der Auffassung, die Vorinstanz habe die Zwecke nicht ermittelt und damit nicht festgestellt, dass sich auch ihre Forderung unter gewisse Zwecke subsumieren liesse. Die Zweckgebundenheit führe im Falle eines Arres- tes daher nicht zum Untergang der Forderung. 4.2.4.7. Aus den oben wiedergegebenen Reglementauszügen folgt, dass sowohl unter dem FAP wie auch unter dem FIFA-Forward Programm die Mittel nicht nur für bestimmte Zwecke vorgesehen sind, sondern auch entsprechend beantragt
- 22 - werden mussten respektive müssen. Über die Verwendung der Mittel gemäss An- trag ist Rechenschaft abzulegen; werden die Mittel nicht in Übereinstimmung mit der bewilligten Nutzung verwendet, trifft die FIFA zur Sicherung der Mittel geeig- nete Massnahmen. Sie hat hierbei gemäss Reglement explizit die Möglichkeit, die Auszahlung von Mitteln bis auf Weiteres auszusetzen. Die Gewährung der Mittel hängt daher von deren Verwendung ab, weshalb die Arrestschuldnerin so lange keinen Anspruch hat, als sie diese Gelder nicht dem Zweck entsprechend ver- wendet respektive verwenden kann. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern solche Forderungen, ob künftig oder nach eingereichtem und bewilligten Antrag bereits entstanden, pfändbar wären. In diesem Sinne hat die Kammer bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 entschieden, dem ein nahezu identischer Sachver- halt (unter dem FAP-Programm) zu Grunde lag. Auch dort hielt die Kammer fest, dass der Bestand respektive die Entstehung des Anspruchs von Bedingungen abhängig sei, die Einreichung des Antrags und die Genehmigung durch die FIFA konstitutiv für die Zusprechung entsprechender Leistungen sei und die Beiträge gemäss FAP-Reglement nur für genau festgelegte Bedürfnisse im Rahmen des Zieles der Fussballförderung gewährt würden. Die Kammer zog daraus den Schluss, dass keine gegenwärtig arrestierbaren Forderungen / Arrestgegenstände glaubhaft gemacht worden seien (vgl. OGer ZH, PS130083 vom 28. Mai 2013 E. 3.5 ff., publiziert in www.gerichte-zh.ch). Schliesslich unterscheiden sich diese zweckgebundenen Ansprüche auf Fördergelder von einem Anspruch auf ein Preisgeld, welcher einzig noch vom ungewissen Fortkommen im Turnier abhängt, jedoch nicht zweckgebunden ist. 4.2.4.8. Zusammengefasst ist die Entstehung eines werthaltigen Anspruchs an Voraussetzungen gebunden, welche durch die Arrestlegung nicht mehr eintreten können. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bereits beste- hende Ansprüche, die an einen bestimmten Antrag und Verwendungszweck ge- bunden sind, im Falle einer Arrestlegung aufgrund der Zweckgebundenheit der Gelder untergehen würden. Ebenso ist davon auszugehen, dass künftige Ansprü- che, sofern überhaupt noch ein entsprechendes Gesuch gestellt werden würde und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt wären, im Falle einer Arrestlegung nicht mehr entstehen würden. Die Ansprüche stehen damit unter der (suspensi-
- 23 - ven wie auch resolutiven) Bedingung der zweckgemässen Verwendung. Die vor- instanzliche Feststellung, wonach diese "Ansprüche" nicht übertragbar, sondern zweck- und personengebunden sind und von keinem Dritten bei der FIFA einge- fordert werden könnten, ist damit zutreffend. Aufgrund dieser Tatsachen fehlt es den dargelegten "Ansprüchen" an der für eine Arrestlegung erforderlichen Ver- kehrsfähigkeit; das Vorliegen arrestierbarer Ansprüche gegenüber der FIFA ist somit nicht plausibel. 4.2.4.9. An dieser Konsequenz änderte sich auch nichts, wenn die Arrestforde- rung, d.h. die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Fussballver- band, sich unter einzelne dieser Verwendungszwecke subsumieren liesse. Denn die Arrestlegung würde nicht dazu führen, dass die Drittschuldnerin in der Folge an die Arrestgläubigerin zu leisten hätte. Die "Arrestgegenstände" würden für eine spätere Zwangsverwertung vorsorglich gesichert. Gemäss Art. 99 SchKG könnte der Drittschuldner rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten. Wer die Forderung in einem späteren Verwertungsverfahren schliesslich erwerben würde, wäre ungewiss; eine zweckmässige Verwendung ist jedenfalls nicht mehr sicher- gestellt. Welcher Natur die Forderung zwischen dem Gläubiger und dem Schuld- ner ist, ist für die Pfändung und Verwertung der arrestierten Forderung daher nicht von Belang. Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich fest- gestellt und ebenso wenig ihre Begründungspflicht verletzt, wenn sie nur die Zweckgebundenheit der Ansprüche festgestellt, sich nicht aber im Detail mit den einzelnen Verwendungszwecken und der Natur der Arrestforderung auseinander- gesetzt hat. Es sei aber dennoch anzumerken, dass sich die Arrestforderung auch nicht unter einen der Verwendungszwecke subsumieren liesse, wenn es darauf ankommen würde: Der Fussballverband B._____ wurde zum Ausgleich des Schadens verurteilt, welcher der A._____ GmbH dadurch entstanden ist, dass sie daran gehindert war, die Heimspiele der … Nationalmannschaften [des Staates B._____] im Zeitraum vom 11. März 2008 bis am 30.6.2014 gemäss des Lizenz- und Vermarktungsvertrages vom 11. Februar 2004 in Gestalt der Nebenvereinba- rung vom 17. Februar 2006 zu vermarkten (vgl. act. 4/10 und act. 4/8). Die Be- schwerdeführerin konnte also die genannten Spiele der Nationalmannschaft nicht mehr vermarkten und daraus keinen Gewinn mehr erzielen. Dass sich die Tilgung
- 24 - dieser Schuld auf Bezahlung von Schadenersatz mit dem Zweck der Fördergelder vereinbaren liesse, ist nicht ersichtlich. 4.2.5. Zweckgebundenheit der Ansprüche unter dem HatTrick-Programm 4.2.5.1. Hinsichtlich des HatTrick Programms der UEFA rügt die Beschwerdefüh- rerin nun als willkürlich, dass die Vorinstanz die darunter fallenden Ansprüche als zweckgebunden qualifiziert habe. Sie verweist auf act. 4/39, wonach jedem Mit- glied jährliche Pauschalzahlungen von insgesamt EUR 1'900'000.– zur Verfügung stehen. Diese seien in die "Solidaritätszahlungen zur Deckung der laufenden Kos- ten" (EUR 750'000.–) sowie diverse "Anreizzahlungen" (EUR 1'150'000.–) geglie- dert. Sie bringt vor, dass das HatTrick Reglement (act. 4/39) nur für drei Anreiz- zahlungen Vorgaben bezüglich der Verwendung der Zahlungen mache, nämlich bei der Anreizzahlung zur Umsetzung und Anwendung des UEFA-Klublizenzie- rungsverfahrens (Art. 14), bei der Anreizzahlung zur Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention (Art. 16) sowie bei der Anreizzahlung für Massnah- men im Bereich Integrität (21). Bei allen anderen Anreizzahlungen sehe das Reg- lement keinerlei Vorgaben zur Verwendung der Mittel vor. Dies insbesondere bei den Anreizzahlungen für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbe- werben (Art. 13), für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Breitenfussball- Charta (Art. 15), die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkon- vention (Art. 17), die Umsetzung des UEFA-Frauenfussball-Entwicklungspro- gramm (Art. 18), die Umsetzung des UEFA Elitejunioren-Förderprogramms (Art. 19) und die Anreizzahlungen für die Umsetzung des UEFA-Programms "Fussball und soziale Verantwortung" (Art. 20). Die Beschwerdeführerin rügt dies- bezüglich eine falsche Auslegung des Reglements, eventualiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 4.2.5.2. Gemäss dem eingereichten Reglement (act. 4/39) über das HatTrick- Programm der UEFA lauten die wesentlichen Bestimmungen wie folgt: "I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck des UEFA-HatTrick-Programms
- 25 - 1 Das UEFA-HatTrick-Programm wurde geschaffen, um die UEFA-Mitgliedsverbände in ihrer Aufgabe, den Fußball innerhalb ihres Gebietes weiterzuentwickeln und zu fördern, finanziell zu unterstützen. […] Artikel 2 Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Reglement legt die finanziellen Beiträge im Rahmen des HatTrick-IV- Programms (nachfolgend "HatTrick-Finanzierung"), die unter dieses Programm fallenden Pro- jekte sowie die administrativen Aufgaben der beteiligten Parteien fest. 2 Es deckt die Finanzperiode der UEFA-Spielzeiten 2016/17 bis einschließlich 2019/20 ab. 3 Das HatTrick-IV-Programm umfasst folgende Maximalbeträge für die gesamte oben erwähnte Finanzperiode:
a. EUR 3,5 Mio. pro UEFA-Mitgliedsverband für Projekte zur Weiterentwicklung des Fußballs und des fußballerischen Niveaus im Allgemeinen (vgl. Kapitel II: Entwicklungsprojekte);
b. einen jährlichen Beitrag von maximal EUR 1,9 Mio. pro UEFA-Mitgliedsverband, der sich aus folgenden Maximalbeträgen zusammensetzt:
i. EUR 750 000 als jährliche Solidaritätszahlung zur Deckung der laufenden Kosten der UEFA-Mitgliedsverbände sowie von Good-Governance-Projekten in im "Menü" in An- hang D aufgeführten Bereichen; ii. EUR 1 150 000 als jährliche Anreizzahlung für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA, die Umsetzung und Anwendung des UEFA- Klublizenzierungsverfahrens, die Umsetzung und Anwendung der verschiedenen UEFA- Konventionen und -Chartas, die Umsetzung des UEFA-Frauenfußball- Entwicklungsprogramms, des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms und des Pro- gramms der UEFA im Rahmen der sozialen Verantwortung sowie für Maßnahmen im Bereich der Integrität (vgl. Kapitel III: Anreizzahlungen). Artikel 3 Begünstigte des HatTrick-IV-Programms 1 Die Begünstigten des HatTrick-IV-Programms sind Verbände, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten vom UEFA-Kongress als UEFA-Mitglied aufgenommen wurden […] und die Bedingungen für den Erhalt der im vorliegenden Reglement dargelegten HatTrick-Finanzierung erfüllen. 2 Die Hat-Trick-Finanzierung wird an die Begünstigten, d.h. die UEFA-Mitgliedsverbände, über- wiesen. Sofern die UEFA nichts anderes beschließt, wird sie niemals direkt an Dritte, z.B. Mit- glieder eines UEFA-Mitgliedsverbands, eine Profiliga oder einen Verein, überwiesen. […] Artikel 6 Inspektionsbesuche, Audits und Betrugsprävention 1 Die UEFA-Mitgliedsverbände dürfen HatTrick-Finanzierung ausschließlich für die in der jeweili- gen, gegengezeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwenden. 2 Die UEFA behält sich das Recht vor, jederzeit Konten, Unterlagen und Aufzeichnungen zu An- bietern und Geschäftspartnern von UEFA-Mitgliedsverbänden im Zusammenhang mit dem Pro- jektmanagement und der gewährten HatTrick-Finanzierung zu überprüfen. […] Artikel 7 Projektmanagement 1 Beim Management ihrer Projekte müssen die UEFA-Mitgliedsverbände in Übereinstimmung mit folgenden Punkten handeln:
a. den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und die Bedingungen der jeweiligen, ge- gengezeichneten Projektvereinbarung; […] 2 Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen ferner: […]
- 26 -
c. jederzeit mit der UEFA hinsichtlich der Überprüfung und Überwachung der Verwendung von HatTrick-Finanzierung zusammenarbeiten. II - Entwicklungsprojekte Artikel 8 Bereiche und Kriterien für Entwicklungsprojekte 1 Entwicklungsprojekte müssen zur Weiterentwicklung des Fußballs auf dem Gebiet der UEFA beitragen, strikt im gemeinsamen Interesse der Fußballfamilie liegen und einen eindeutig funk- tionalen, erzieherischen und sportlichen Zweck haben. 2 Sie müssen auf die individuellen Bedürfnisse des betreffenden UEFA-Mitgliedsverbands in fol- genden Bereichen zugeschnitten sein: […] Artikel 10 Finanzierung von Entwicklungsprojekten 1 Die HatTrick-Finanzierung soll einen Anreiz darstellen, ein Entwicklungsprojekt in Angriff zu nehmen. […] Artikel 11 Auszahlung 1 Die UEFA zahlt HatTrick-Finanzierung nur aus, wenn die erforderlichen Bedingungen und An- forderungen erfüllt und eingehalten werden. […] 5 Zugeteilte HatTrick-Finanzierung darf ausschließlich für die in der entsprechenden, gegenge- zeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwendet werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung kann die UEFA Zahlungen einfrieren oder zurückfordern und die Angele- genheit vor die UEFA-Disziplinarinstanzen bringen […] III - Anreizzahlungen Artikel 12 Jährliche Anreizzahlungen 1 Während der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode kann jeder UEFA- Mitgliedsverband verschiedene jährliche Anreizzahlungen erhalten, die sich auf einen Gesamt- betrag von maximal EUR 1 150 000 belaufen. 2 Für die einzelnen Anreizzahlungen gelten folgende Maximalbeträge:
a. EUR 250 000 für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA;
b. EUR 250 000 für die Umsetzung und Anwendung des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens;
c. EUR 150 000 für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Breitenfußball-Charta;
d. EUR 100 000 für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention;
e. EUR 100 000 für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention;
f. EUR 100 000 für die Umsetzung des UEFA-Frauenfußball-Entwicklungsprogramms;
g. EUR 100 000 für die Umsetzung des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms;
h. EUR 50 000 für die Umsetzung des UEFA-Programms "Fußball und soziale Verantwor- tung";
i. EUR 50 000 für Maßnahmen im Bereich der Integrität. Artikel 13 Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA 1 Die Anreizzahlungen für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA in der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode werden gemäß folgen- der Tabelle geleistet (Beträge in EUR): Wettbewerb Betrag pro Saison
- 27 - (in EUR) UEFA-U17-Europameisterschaft 35 000 UEFA-U19-Europameisterschaft 35 000 UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 35 000 UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 35 000 UEFA Women's Champions League 25 000 UEFA-Futsal-Pokal 20 000 UEFA-U21-Europameisterschaft 20 000 UEFA-Frauen-Europameisterschaft 25 000 UEFA-Futsal-Europameisterschaft 20 000 Verfügbarer Maximalbetrag 250 000 2 Abhängig von der Durchführung der Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerbe der UEFA und sofern das UEFA-Exekutivkomitee nichts anderes entscheidet, werden die Anreizzahlungen für die Teilnahme an den Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA in den Spielzei- ten 2016/17, 2017/18, 2018/19 und 2019/20 gemäß der oben stehenden Tabelle geleistet. Artikel 14 Umsetzung und Anwendung des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens 1 Die jährlichen Anreizzahlungen an die UEFA-Mitgliedsverbände für die Umsetzung und An- wendung des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay beläuft sich auf maximal EUR 250 000. Diese Anreizzahlung muss zur Deckung der Verwaltungskos- ten und der laufenden Kosten des UEFA-Mitgliedsverbands verwendet werden. […] Artikel 15 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Breitenfußball-Charta 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 150 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Breitenfußball-Charta unterzeichnet hat und diese in der gesamten vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode umsetzt und anwendet. 2 Für die ersten beiden Spielzeiten erhalten alle förderfähigen UEFA-Mitgliedsverbände jeweils EUR 150 000, unabhängig von der Stufe ihrer Mitgliedschaft in der Charta. ln der dritten und vierten Spielzeit werden folgende Beträge gezahlt:
a. EUR 150 000 für die Goldstufe;
b. EUR 125 000 für die Silberstufe;
c. EUR 100 000 für die Bronzestufe. Artikel 16 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Trainerkonvention mindestens auf B-Stufe unterzeichnet hat und diese in der gesamten vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode umsetzt und an- wendet. 2 Diese Anreizzahlung muss in das Trainerausbildungsprogramm des Verbands investiert wer- den, wobei genau zu dokumentieren ist, wie sie verwendet wird; diese Dokumentation ist der UEFA auf Verlangen vorzulegen. Artikel 17 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention 1 Eine jährliche Anreizzahlung von EUR 100 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Schiedsrichterkonvention unterzeichnet hat, diese in der gesamten vom vorlie- genden Reglement abgedeckten Finanzperiode umsetzt und anwendet sowie die Anforderun- gen für die Mitgliedschaft in der Konvention erfüllt. […] Artikel 18 Umsetzung des UEFA-Frauenfussball-Entwicklungsprogramms
- 28 - Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband für die Umsetzung des UEFA-Frauenfußball-Entwicklungsprogramms (siehe Anhang E) geleistet. Artikel 19 Umsetzung des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 pro von der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband geleistet, der Aktivitäten mit U14- und U15-Spielern im Rahmen bestehender Eliteakademie-Strukturen gemäß den UEFA- Richtlinien für die Elitejunioren-Förderung umsetzt. ln den ersten beiden Jahren erhalten förderfä- hige UEFA-Mitgliedsverbände je EUR 100 000 unabhängig vom Umfang ihrer Aktivitäten; im drit- ten und vierten Jahr hängt der zugeteilte Betrag ab vom Umfang der Aktivitäten in den Bereichen Personalplanung, Ernährung, Medizin, Transport, Schulunterricht, Sport und Training, wie in den UEFA-Richtlinien für die Elitejunioren-Förderung beschrieben. Artikel 20 Umsetzung des UEFA-Programms "Fussball und soziale Verantwortung" 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 50 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband für ein oder maximal zwei Projekte zu Themen aus dem "Menü" zum Bereich Fußball und sozi- ale Verantwortung in Anhang A geleistet. 2 Alle Projekte zum Programm "Fußball und soziale Verantwortung" müssen den in Anhang A beschriebenen Kriterien entsprechen und nach dem dort skizzierten Verfahren durchgeführt werden. 3 Die Anreizzahlung wird in jeder Spielzeit geleistet, sofern der Projektvorschlag bzw. die Pro- jektvorschläge von der UEFA-Administration genehmigt und die Pflichten im Bereich Berichter- stattung eingehalten wurden. […] Artikel 21 Massnahmen im Bereich Integrität 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 50 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband geleistet, der Maßnahmen im Bereich der Integrität durchführt; hierzu gehören: […] 2 Die UEFA-Mitgliedsverbände sind verpflichtet, der UEFA jährlich einen Bericht über die Ver- wendung der HatTrick-Anreizzahlung für Maßnahmen im Bereich Integrität vorzulegen. IV - Schlussbestimmungen Artikel 22 Umsetzung des vorliegenden Reglements 1 Die UEFA-Administration ist dafür verantwortlich, alle für die Umsetzung und die Überwachung der Anwendung des vorliegenden Reglements notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. 2 Zu diesem Zweck kann die UEFA-Administration insbesondere:
a. die Verwendung der gemäß dem vorliegenden Reglement ausbezahlten Beträge kontrollie- ren;
b. Einsicht in die mit diesen Beträgen zusammenhängenden Finanzunterlagen verlangen;
c. Statusberichte zu Projekten verlangen; […] Artikel 23 Verstösse gegen das vorliegende Reglement 1 Bei Verstößen gegen das vorliegende Reglement und insbesondere in Fällen von Betrug oder Korruption kann die UEFA jederzeit Zahlungen einstellen, eine teilweise oder vollständige Rückerstattung verlangen, künftige HatTrick-IV-Zahlungen kürzen, etwaige mit dem betreffen- den UEFA-Mitgliedsverband geschlossene Projektvereinbarungen auflösen und/oder andere geeignete Maßnahmen treffen. […]"
- 29 - 4.2.5.3. Aus den Auszügen der vorliegend relevanten Bestimmungen lassen sich zu den möglichen Zahlungen unter dem HatTrick Programm folgende Feststellun- gen treffen: Für die Finanzperioden 2016/17 bis 2019/20 stehen insgesamt EUR 3.5 Mio. für Entwicklungsprojekte zur Verfügung. Die Entwicklungsprojekte werden ab Art. 8. ff. näher geregelt. Die Projekte haben bestimmte Zwecke zu verfolgen und die Finanzierungen hierfür sollen einen Anreiz für die Umsetzung der Projekte schaffen. Die Mittel dürfen explizit nur für die in der Projektvereinba- rung festgelegten Zwecke verwendet werden (vgl. Art. 11). Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht auf die Zweckgebundenheit der Mittel, Art. 11, verwiesen und den Sachverhalt somit nicht willkürlich festgestellt. Sodann können einem Ver- band jährlich Beiträge von maximal EUR 1.9 Mio. ausgerichtet werden, aufgeteilt zu EUR 750'000.– in jährliche Solidaritätszahlungen zur Deckung der laufenden Kosten sowie von Good-Governance-Projekten gemäss Anhang D, und zu EUR 1.15 Mio. als jährliche Anreizzahlungen für verschiedene definierte Bereiche. Die Beschwerdeführerin rügt nun auch hier die Würdigung, wonach diese Mittel zweckgebunden seien, als willkürlich respektive rügt eine falsche Auslegung der relevanten Bestimmungen. Zwar ist zutreffend, dass Art. 11 systematisch nur die Zahlungen für Entwicklungsprojekte und damit deren Zweckgebundenheit umfas- sen dürfte. Von den einzelnen jährlichen Anreizzahlungen (Art. 13 bis Art. 21) se- hen die Art. 14, 16 und 18 (dort Anhang E) explizit vor, für was die unter diesem Titel zugesprochenen Gelder zu verwenden sind. Auch für die nach Art. 21 zuge- sprochenen Gelder hat der Verband einen Bericht über die Verwendung der Mittel für Massnahmen nach Art. 21 vorzulegen. Hinsichtlich Art. 13 (Anreizzahlungen für die Teilnahme an verschiedenen, vorgegebenen Turnieren) ist die Mittelver- wendung zwar nicht konkret vorgeschrieben. Sie ist jedoch von der Durchführung resp. Teilnahme an diesen Wettbewerben abhängig und soll einen Anreiz zur Teilnahme an solchen Turnieren schaffen, weshalb auch diese Mittel letztlich ei- nen bestimmten Zweck, nämlich den Anreiz zur Teilnahme an diesen Turnieren, verfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich Art. 15 (Anreiz zur Umsetzung und Anwen- dung der UEFA-Breitenfussballcharta) sowie Art. 17 (Anreiz zur Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention). Auch dort haben diese Gelder zum Ziel, dass die Charta respektive die Schiedsrichterkonvention angewendet
- 30 - und umgesetzt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Gelder unter Art. 19, da die- se daran gebunden sind, dass der Mitgliedsverband Aktivitäten mit U14- und U15- Spielern gemäss den UEFA-Richtlinien für die Elitejunioren-Förderung umsetzt. Je nach Jahr wird dieser Beitrag der Höhe nach auch an den Umfang der Aktivitä- ten gekoppelt. Schliesslich ist die in Art. 20 geregelte Anreizzahlung an die Durch- führung eines Projektes gekoppelt, welches genehmigt werden muss und über welches der Verband anschliessend Bericht zu erstatten hat. Daraus folgt, dass sämtliche Anreizzahlungen entweder durch die spezifische Vorgabe oder durch die Bedingung, gewisse Vorschriften umzusetzen und anzuwenden, einen be- stimmten Zweck respektive Anreiz verfolgen, welcher nur erreicht werden kann, wenn diese Mittel dem Verband auch zugesprochen werden. Schliesslich sind auch die Solidaritätszahlungen zur "Deckung der laufenden Kosten" und für "Good-Governance-Projekte" (act. 4/39, Anhang D) zu verwenden. Auch diese Mittel sollen daher dem Verband jährlich helfen, seine laufenden Kosten zu be- gleichen, worunter sich fällige Schadenersatzzahlungen nicht subsumieren las- sen. Ganz allgemein hat das HatTrick-Programm zum Ziel, den Fussball zu för- dern (Art. 1) und haben die Verbände Bedingungen für den Erhalt von Geldern zu erfüllen (Art. 3 Abs. 1). Die Gelder werden sodann ausschliesslich an den Ver- band und niemals direkt an Dritte überwiesen (Art. 3 Abs. 2). Sodann sieht Art. 5 vor, dass, sofern im Reglement nichts anderes bestimmt ist, der Verband für je- des Projekt im Rahmen des HatTrick-Programms regelmässig Bericht an die UEFA zu erstatten hat und der Verband die HatTrick-Finanzierung ausschliesslich für die in der jeweiligen, gegengezeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwenden darf (Art. 6 Abs. 1). Schliesslich sieht das Reglement in den Schlussbestimmungen die Kontrollmöglichkeit über die Verwendung der gemäss Reglement ausbezahlten Beträge vor (Art. 22 Abs. 2 lit. a) und berechtigt die UEFA bei Verstössen gegen das Reglement (insbesondere bei Betrug und Kor- ruption) jederzeit u.a. Zahlungen einzustellen, eine Rückerstattung zu verlangen oder künftige Zahlungen zu kürzen. Es ist daher auch hinsichtlich der Gelder, die von der UEFA gesprochen werden können, von der Zweck- und Personengebun- denheit dieser Mittel auszugehen, mit den Konsequenzen, welche bereits oben hinsichtlich der Ansprüche der FIFA gegenüber (E. 4.2.4.7 f.) erläutert wurden.
- 31 - Schliesslich kann auch hier darauf verwiesen werden, dass es für die Frage der Arrestierbarkeit keine Rolle spielt, ob sich die Arrestforderung unter einen der Verwendungszwecke der Fördergelder unter dem HatTrick Programm subsumie- ren liesse – was im Übrigen auch hier nicht zutreffen würde. Das unter E. 4.2.4.9 Ausgeführte gilt sinngemäss. 4.2.5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fördergelder sowohl unter den geprüften Programmen der FIFA als auch unter dem Programm der UEFA die Förderung des Fussballs im Land des Mitgliedsverbandes bezwecken und daher hinsichtlich der Person, an welche die Gelder geleistet werden, als auch hinsichtlich der Verwendung der Gelder an diverse inhaltliche und formelle Vo- raussetzungen gebunden sind. Die bestehenden wie auch die künftigen Forde- rungen sind personen- und zweckgebunden. Der Anspruch auf Fördergelder (und erst recht auf deren Auszahlung) steht damit unter der Bedingung, dass die Gel- der gemäss dem vorgesehenen Zweck respektive für den vorgesehenen Anreiz durch den begünstigten Verband verwendet werden. Im Falle einer Arrestlegung über diese Fördergelder können diese Zwecke nicht mehr erreicht werden, wes- halb auch der damit verbundene Anspruch (auf Auszahlung) untergeht oder gar nicht mehr entsteht. 4.3. Gattungsarrest 4.3.1. Ein Gattungsarrest liegt dann vor, wenn die Arrestgegenstände im Arrest- befehl nicht einzeln aufgeführt, sondern bloss gattungsmässig umschrieben wer- den. Ein solcher Gattungsarrest ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, sofern zumindest der Standort oder Gewahrsamsinhaber der Arrestge- genstände (Vermögenswerte) glaubhaft gemacht wird. Es sind also zumindest die Namen der Dritten anzugeben, die lediglich formell Vermögenswerte des Arrest- schuldners halten, um den Arrest überhaupt durchzuführen (vgl. BGE 130 III 579 E. 2.2.2, S. 582). Dies setzt immer noch voraus, dass der Arrestgläubiger zumin- dest der Gattung nach Kenntnis von den Vermögenswerten und deren Standort haben muss. Es erleichtert ihm aber die Glaubhaftmachung, dass er z.B. den Schrankfachinhalt oder die Wertschriften des Arrestschuldners bei einer bestimm- ten Bank nicht einzeln spezifizieren muss. Nicht erlaubt ist aber das wahllose Auf-
- 32 - zählen von möglichen schuldnerischen Vermögenswerten ohne konkrete objekti- ve Anhaltspunkte (DANIELA FRENKEL, a.a.O., S. 35). Ein zulässiger Gattungsarrest umfasst sodann nur diejenigen Gegenstände, die bei einem späteren Arrestvoll- zug auch tatsächlich vorgefunden werden. Sollen – wie hier – Forderungen ar- restiert werden, sind bei einem Gattungsarrest nur solche erfasst, die beim Drit- ten, bei dem der Arrestschuldner Guthaben besitzen soll, in dessen Büchern fest- gestellt werden können. Forderungen, die weder im Arrestbefehl einzeln aufge- führt sind, noch beim Dritten festzustellen sind, können aufgrund eines blossen Gattungsarrests nicht arrestiert werden (vgl. DENISE WEINGART, a.a.O., Rz. 46). Die Arrestlegung ohne konkrete Anhaltspunkte über das Vorliegen von Vermö- genswerten (der sog. Ausforschungs- oder Sucharrest) ist sodann rechtsmiss- bräuchlich (vgl. BGer Urteil 5P. 256/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.4). 4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Arrestgesuch die Arrestgegenstän- de gattungsmässig bezeichnet und die Arrestlegung über sämtliche weitere res- pektive zukünftige Guthaben und Forderungen aus Förderprogrammen, Projek- ten, Programmen zur finanziellen Unterstützung und Solidaritätszahlungen ver- langt, namentlich solche, die dem Arrestschuldner in seiner Eigenschaft als Fuss- ball-Landesverband von B._____ und FIFA- respektive UEFA-Mitglied gegenüber der FIFA respektive der UEFA zustehen oder zugesprochen werden, liefert sie keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein weiterer solcher Förderpro- gramme. Sodann hat das FIFA-Forward Programm die diversen verschiedenen Förderprogramme zusammengefasst (vgl. act. 4/28 Art. 22), weshalb auch nicht naheliegend ist, dass noch weitere Förderprogramme bestehen sollten. Im We- sentlichen aber beantragt die Beschwerdeführerin damit wiederum die Arrestle- gung über Gelder, welche mehrheitlich künftig und der Natur nach zweckgebun- den sein dürften. Dass dem Beschwerdegegner anderweitige arrestierbare An- sprüche gegenüber der FIFA oder der UEFA zustünden, hat die Beschwerdefüh- rerin nicht plausibel dargetan. Soweit sie daher die Arrestlegung für sämtliche Guthaben und Forderungen, sowie aller Kontoguthaben, Kontokorrentguthaben, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablieferungsansprüche aller Art sowie zukünftige Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der FIFA respektive UEFA beantragt, nennt sie keinen konkreten objektiven Hinweis auf deren Vorhanden-
- 33 - sein. Damit macht sie nicht einmal der Gattung solche Vermögenswerte glaub- haft, sondern zählt einzig wahllos mögliche Vermögenswerte auf. Die Begründung der Vorinstanz, wonach ein Gattungsarrest nur bei Banken anwendbar sei, greift zwar zu kurz; dass die Gegenstände jedoch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend substantiiert wurden, hält hingegen der hier vorzunehmenden Prü- fung stand. 4.4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO sowie Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 LugÜ dadurch, dass die Vorinstanz ihr schutzwürdiges Interesse an der Arrestlegung verneint habe. Soweit die Arrestlegung aus den oben genannten Gründen, d.h. mangels Vorhandenseins arrestierbarer Vermögenswerte abgewiesen wurde, er- übrigt sich eine separate Prüfung des schutzwürdigen Interesses. Die Beschwer- deführerin ist nun aber der Auffassung, ihr Interesse an der Arrestlegung sei selbst dann schutzwürdig, wenn sich die Ansprüche des Beschwerdegegners ge- genüber der Drittschuldnerin nicht durchsetzen liessen. Denn durch die Arrestle- gung würden die FIFA und die UEFA Gelder zurückhalten, ohne dass sich die Forderung des Beschwerdegegners reduzieren würde. Die Arrestierung dieser Ansprüche würde Druck auf den Beschwerdegegner erzeugen, seine Schuld ge- genüber der Beschwerdeführerin zu begleichen, um eine Aufhebung des Arrests und damit eine Auszahlung der Fördergelder zu erwirken. Mit dieser Argumentati- on verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Arrestlegung über nicht arrestierba- re Vermögenswerte nicht dazu dienen soll, Druck auf den Schuldner auszuüben. Die Arrestlegung ist eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme im Hinblick auf eine künftige Vollstreckung; können die arrestierten Vermögenswerte anschliessend nicht gepfändet und verwertet werden und ist dies von Anfang an erkennbar, be- steht kein schutzwürdiges Interesse am Erlass eines Arrestbefehls. 4.5. Die Beschwerdeführerin hat keine (separaten) Rügen gegen die Vorge- hensweise der Vorinstanz erhoben, bei der Abweisung des Arrestgesuchs den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht zu prüfen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens bleibt es diesbezüglich beim Nichteintretensentscheid.
- 34 -
5. Kosten 5.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungs- rechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO) bestimmt sich nach dem Streitwert gemäss Tabelle der GebV SchKG. Liegt der Streitwert über Fr. 1'000'000, beträgt die Gebühr höchstens Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für sei- nen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die erste Instanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, vgl. BGer Urteil 5A_492/2012 vom 13. März 2013 E. 4). Das ist hier aufgrund des Um- fangs des Verfahrens angezeigt. 5.2. Der Streitwert beläuft sich nach dem Arrestbegehren auf rund Fr. 18'132'687.–. Die Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 3'000.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die dafür einen Kostenvorschuss geleistet hat, der in Anspruch zu nehmen ist. Eine Parteientschädigung ist mangels Einbe- zug des Beschwerdegegners in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (39 Absätze)
E. 3 Rügen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG die Zulässigkeit eines Gattungsarrests verneint: Indem sie die Gattung des Arrestgegenstandes und den Drittschuldner genannt sowie die Verbindung des Gesuchsgegners zur Drittschuldnerin plausibel dargelegt habe, habe sie sämtliche Arrestgegenstände substantiiert bezeichnet (act. 9, IV., Rz. 24 ff.). Auch die künftigen Forderungen seien arrestierbar, da sie genügend konkret seien (act. 9, IV., Rz. 31 ff.); die gegenteilige Auffassung verletze Bundesrecht, insbesondere Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Ferner habe die Vorinstanz in Verlet- zung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 LugÜ das Bestehen der substantiiert bezeichneten Arrestgegenstände untersucht: Basiere ein Arrest- gesuch auf einem Urteil eines LugÜ-Staates, müsse die Existenz der substantiiert bezeichneten Arrestgegenstände nicht glaubhaft gemacht werden. Anhaltspunkte,
- 9 - die auf ein allfälliges Nichtbestehen hindeuten, hätten unberücksichtigt zu bleiben (act. 9, V., Rz. 43 ff.). Sodann würden überhaupt keine Anhaltspunkte für das Nichtbestehen oder den Untergang der Forderungen bestehen (act. 9, VI., Rz. 53 ff.); letzteres sei willkürlich. Für den Fall, dass das Bestehen und damit die Zweckgebundenheit überprüft werden dürfte, liege eine offensichtlich unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und eine Verletzung der Be- gründungspflicht vor. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, auch die Arrest- forderung lasse sich unter den Verwendungszweck der verschiedenen Förderpro- gramme subsumieren, weshalb die Forderung auch im Falle einer Arrestlegung nicht untergehen würde. Die Vorinstanz habe die Reglemente falsch ausgelegt und damit Recht verletzt; sollte es sich um eine Tatsachenfeststellung handeln, habe sie den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt. Im Übri- gen bestehe in jedem Fall ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Arrestlegung, sogar dann, wenn sich die Forderung nicht durchsetzen liesse (act. 9, VII., Rz. 71 ff.).
E. 4 Anspruchsprüfung
E. 4.1 Beweismass:
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das "Bestehen" respekti- ve "Nichtbestehen" der Arrestforderung zu Unrecht geprüft. Sie beruft sich hierfür auf die erleichterten Beweisanforderungen im Rahmen eines Arrestes gestützt auf das Lugano-Übereinkommen, die sie korrekt wiedergibt. Die Beschwerdeführerin irrt sich jedoch in den Auswirkungen einer Beweiserleichterung. Die Vorinstanz hat zum Beweismass korrekt erwogen, dass im Anwendungsbereich des LugÜ überhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vermögensgegenstände (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) unzulässig sind. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass das nationale Recht den unbedingten Sicherungsanspruch gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ nicht erschweren darf (vgl. dazu URS BOLLER, Neuere Rechtspre- chung im Arrestrecht, in: AJP 2015, S. 1282-1300, S. 1294; FELIX C. MEIER- DIETERLE, Arrestpraxis ab 1. Januar 2011, in: AJP 2010, S. 1211-1227, S. 1219). Zweitens hat die Vorinstanz das Arrestgesuch – abgesehen von der ihrer Auffas- sung nach unzulässigen gattungsmässigen Bezeichnung (dazu unten, E. 4.3) –
- 10 - abgewiesen, weil sie unter Bezugnahme auf die eingereichten Reglemente (act. 4/22 Ziff. 5.1, act. 4/28 Art. 7, act. 4/39 Art. 11 Ziff. 1 und 5) und in Würdi- gung des von der Gesuchstellerin Vorgebrachten festgestellt hat, dass ein An- spruch auf Auszahlung der Förderbeiträge von der zweckmässigen Mittelverwen- dung abhängig sei, ein allfälliger Anspruch für kommende Jahre noch nicht ent- standen sei und es sich daher um zukünftige und/oder zweckgebundene Forde- rungen handle. Damit hat die Vorinstanz die Behauptungen und Beweise der Ge- suchstellerin gewürdigt und den relevanten Sachverhalt basierend auf deren Vor- bringen festgestellt. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz das allfällige Nichtbestehen der geltend gemachten Forderungen nicht hätte prüfen dürfen, ist doch im Rahmen des Arrestgesuchs gerade das Vorhandensein von arrestierba- ren Vermögenswerten glaubhaft zu machen respektive plausibel darzutun. Ist dies der Beschwerdeführerin nicht gelungen, geht dies vorliegend nicht auf das Be- weismass, sondern auf die Beweiswürdigung zurück. Soweit die Vorinstanz ge- prüft hat, ob die behaupteten Ansprüche arrestierbar respektive pfändbar sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, auf welche die Beweismasserleichterung keine Auswirkungen hat (vgl. dazu sogleich E. 4.2). Die Vorinstanz hat das Be- weismass somit weder falsch festgestellt noch falsch angewendet; die diesbezüg- lichen Rügen sind unbegründet.
E. 4.2 Pfändbarkeit / Arrestierbarkeit:
E. 4.2.1 Voraussetzungen für die Arrestierbarkeit einer Forderung Als Arrestgegenstand im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG können Forde- rungen des Schuldners gegenüber einem Dritten arrestiert werden. Arrestierbar sind jedoch nur diejenigen Vermögenswerte respektive Forderungen, die dem Schuldner gehören, in der Schweiz liegen und pfändbar sind. Forderungen müs- sen verkehrsfähig, d.h. übertragbar sein und einen in Geld messbaren Verkehrs- wert haben. Da der Arrest im Grunde – auch wenn Zweck und Wirkungen nicht dieselben sind – eine vorgezogene Pfändung darstellt, soll nicht arrestiert werden, was in einem späteren Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht ge- pfändet werden kann (vgl. BGE 138 III 497 E. 3.4, S. 501 f.; BGer Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5.4; DANIELA FRENKEL, Informationsbe-
- 11 - schaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunfts- pflichten im Arrestvollzug unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision 2011, Diss. 2012, S. 119 sowie DENISE WEINGART, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. 2015, Rz. 33 und 78). Aufgrund des Verweises in Art. 275 SchKG sind in einem schweizerischen Arrest- verfahren die Vorschriften von Art. 92 ff. SchKG über die Unpfändbarkeit von Am- tes wegen anwendbar (so treffend auch DANIELA FRENKEL, a.a.O. S. 131).
E. 4.2.1.1 Unpfändbar sind grundsätzlich die in Art. 92 SchKG aufgezählten Gegen- stände und Vermögenswerte; weitere Unpfändbarkeitsbestimmungen finden sich in Spezialgesetzen. Die Unpfändbarkeit kann sich auch als indirekte zivilrechtliche Folge daraus ergeben, dass das Zivilrecht die betreffenden Rechte nicht als Ver- mögensobjekte anerkennt oder vom rechtlich geschützten Rechtsverkehr ausge- schlossen hat (bspw. unklagbare Forderungen, Forderungen aus Spiel und Wette, Vermögensobjekte, die nicht auf Dritte übertragen werden können). In diesen Fäl- len können sie der Natur der Sache nach nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden (vgl. JAEGER/WALDER/KULL, SchKG, 5. Aufl. 2006, Art. 92 N 9).
E. 4.2.1.2 Forderungen sind zwar auch dann pfändbar (vgl. Art. 95 und 99 SchKG), wenn sie vom Drittschuldner (dem Bestand oder Umfange nach) bestritten wer- den oder noch nicht fällig sind. Davon abzugrenzen sind jedoch bedingte Forde- rungen, deren Entstehung vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig ist (vgl. BGE 99 III 52 E. 3, S. 55 f.): Ist die Wirksamkeit oder sind einzelne Wirkun- gen eines Vertrages von einem nach den Vorstellungen der Parteien ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig (bedingt), so ist die Verpflichtung des Schuldners im Grundsatz noch ungewiss (Art. 151 Abs. 1 OR; vgl. BGE 122 III 10 E. 4b, S. 15 f.). Zum Gegenstand einer Bedingung können sowohl vom Willen der Parteien unabhängige (kasuellen Bedingungen) als auch davon abhängige (Potestativbe- dingungen) Ereignisse gemacht werden. Auch das vertragsgemässe Verhalten kann als willensabhängiges Ereignis zum Gegenstand einer Potestativbedingung gemacht werden (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 433 E. 3.1, S. 436 f.).
E. 4.2.1.3 Wie es sich mit der Pfändbarkeit von Forderungen verhält, welche unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, d.h. deren Existenz und nicht bloss de-
- 12 - ren Fälligkeit noch nicht sicher ist, ist umstritten. Das Bundesgericht hat sich erst kürzlich mit dieser Frage beschäftigt und dabei auf die uneinheitliche Rechtspre- chung und Lehre hingewiesen (vgl. BGer Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5 mit Hinweisen). So hatte es bspw. in dem bereits zitierten BGE 138 III 497 E. 3.4, S. 501 Rechte mit ungewisser Entstehung und von ungewissem Um- fang als unpfändbar erachtet; dies unter anderem mit der Begründung, dass ein allfälliger Erwerber solch eines unsicheren Anspruchs die Beschränkungen und Bedingungen, denen ein solcher Anspruch unterliegt, gegen sich gelten lassen müsste, so dass die Veräusserung – wenn überhaupt – zweifellos nur zu einem "Schleuderpreis" erfolgen könnte (so auch BGE 97 III 23 E. 2, S. 27; dort wurde der strittige "Anspruch" als blosse Anwartschaft qualifiziert). Anderseits wurde ei- ne suspensiv bedingte Forderung in BGE 53 III 30, S. 32 für pfändbar erachtet und erschien es dem Bundesgericht kürzlich jedenfalls nicht willkürlich, einen zu- künftig anfallenden Gewinnanspruch als Arrestgegenstand zuzulassen (BGer Ur- teil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5). Die Pfändbarkeit respektive Ar- restierbarkeit bedingter Forderungen ist somit eher zuzulassen, wenn der Bedin- gungseintritt nahezu sicher erscheint. Hingegen ist sie eher zu verneinen, wenn der Bedingungseintritt von zahlreichen Hindernissen abhängt oder rein zufällig ist. Blosse Hoffnungen und Anwartschaften, d.h. Rechte, die in Bezug auf ihr Entste- hen und Umfang völlig ungewiss sind, stellen keine pfändbaren Vermögensobjek- te dar (vgl. BGer Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5.4.1 und JAE- GER/WALDER/KULL, a.a.O., Art. 92 N 10) und sind daher mangels Realisierbarkeit eines wirtschaftlichen Vorteils auch nicht arrestierbar (DENISE WEINGART, a.a.O., Rz. 106).
E. 4.2.1.4 In der Regel kann erst im Moment der Arresteinsprache beurteilt werden, wie es sich mit dem Bestand eines Vermögenswertes verhält respektive ob eine künftige Forderung entstanden und damit arrestierbar ist (vgl. in diesem Sinne BGer Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.2). Sodann hat auch das Betreibungsamt vom Amtes wegen über die (Un-)Pfändbarkeit eines Arrestobjekts im Sinne von Art. 92 SchKG zu befinden (vgl. DENISE WEINGART, a.a.O., Rz. 107 mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch aufgrund der eingereichten Reglemente be- reits beim Gesuch um Arrestlegung ersichtlich, dass es sich bei den Forderungen
- 13 - weitestgehend um künftige Ansprüche handelt, und es steht die Frage im Raum, ob diese werthaltig und verkehrsfähig sind, respektive durch eine Arrestlegung nicht entstehen oder untergehen würden.
E. 4.2.2 Argumente der Beschwerdeführerin
E. 4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Gesuchsgegner auf- grund seiner Mitgliedschaft bei der FIFA respektive UEFA für das laufende und für die kommenden Jahre direkte Forderungen gegenüber der FIFA respektive UEFA zustünden. Selbst wenn man wie die Vorinstanz davon ausgehen wollte, dass die Ansprüche für die künftigen Jahre noch nicht entstanden seien, handle es sich "um umfangmässig bereits bestimmte Beträge, die der Beschwerdegegnerin als Mitglied von UEFA und FIFA konkret in Aussicht gestellt wurden, sofern bestimm- te (primär formelle) Voraussetzungen erfüllt werden" (act. 9 Rz. 37). Der Ge- suchsgegner könne die Beträge auch klageweise durchsetzen, wenn FIFA und UEFA trotz Erfüllung der Bedingungen die Zahlungen nicht ausrichten würden. Es handle sich nicht um künftige Forderungen, deren Entstehung völlig ungewiss sei, sondern um sehr konkrete (künftige) Forderungen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Bundesrecht, insbesondere Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG (vgl. act. 9 Rz. 38).
E. 4.2.2.2 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz, wo- nach konkrete Anhaltspunkte für den Untergang oder eine Sistierung der (beste- henden) Forderungen im Falle eines Arrestes vorliegen würden, als willkürlich und unhaltbar. Sie wirft der Vorinstanz vor, nicht geprüft zu haben, zu welchen Zwe- cken die Gelder zu verwenden seien, und dass sich auch die Forderung der Be- schwerdeführerin unter diesen Zweck subsumieren liesse. Unter Hinweis auf das Reglement für das FIFA-Entwicklungsprogramm Forward (act. 4/28 Art. 6 Ziff. 1) macht sie geltend, dass die jährlichen USD 1.25 Mio. im Umfang von USD 500'000.– zur Deckung der laufenden Betriebskosten des Mitgliedsverbands, ein- schliesslich insbesondere der Kosten für Führung, Struktur, Verwaltung und für das Nationalteam, sowie USD 750'000.– pro Jahr für Projekte, insbesondere auch für strategische und organisatorische Bereiche (z.B. Marketing), zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Programms Finanzielle Unterstützung (FAP)
- 14 - verweist sie wie die Vorinstanz auf act. 4/22 Ziff. 5.1., worunter unter anderem auch die Verwendungszwecke "Organisatorische Bedürfnisse" und "Marketing und Kommunikation" genannt werden. Hinsichtlich gewisser im HatTrick-IV- Reglement der UEFA (act. 4/39) geregelten Anreizzahlungen macht sie ferner geltend, diese seien gar nicht zweckgebunden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Arrestgegenstände im Falle eines Arrestes untergehen würden, gehe auf eine falsche Auslegung der Reglemente zurück; damit habe sie Recht verletzt. Soweit es sich um eine Tatsachenfeststellung handle, sei die Vorinstanz in Willkür verfallen.
E. 4.2.3 Würdigung: Arrestierbarkeit künftiger Forderungen
E. 4.2.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei den "Ansprü- chen" gegenüber der FIFA und der UEFA für die kommenden Jahre um künftige Forderungen handelt. Sie legt jedoch unter Hinweis auf die bereits vor der Vor- instanz eingereichten Unterlagen dar, dass in der Vergangenheit die Fördergelder bezogen wurden und auch für die Zukunft bereits klar geregelt sei, welche An- sprüche den Verbänden unter den verschiedenen Programmen zustehen.
E. 4.2.3.2 Wie konkret die Entstehung der Forderung ist, ob sie von Bedingungen abhängig ist und wie klar oder ungewiss deren Eintritt scheint, beurteilt sich an- hand der eingereichten Reglemente; es handelt sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob diese künftige Forderung ar- restiert werden kann, d.h. für eine Arrestlegung genügend konkret ist. Die Be- schwerdeführerin bringt keine Rügen vor, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich oder in willkürlicher Art und Weise ungenügend festge- stellt hätte. Sie rügt einzig die "Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung", da es sich nicht um völlig ungewisse Forderungen handle. Sie legt erneut dar, was sie bereits vor der Vorinstanz dargetan hatte, nämlich Auszüge aus den Regle- menten des FIFA-Forward und des UEFA-HatTrick IV Programms (vgl. act. 9, Rz. 35 f.) und rügt eine Verletzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Ohne eine ent- sprechende Sachverhaltsrüge bleibt es aber bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach aus den Akten keine Anhaltspunkte folgen, dass ein allfälliger Anspruch auf Förderbeiträge aus den verschiedenen Unterstützungsprogrammen der FIFA
- 15 - und der UEFA für kommende Jahre bereits besteht. Es kann daher auch nicht überprüft werden, wie gewiss oder ungewiss dieser künftige Anspruch ist, son- dern ist mit den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein An- spruch für künftige Jahre nicht besteht. Doch auch wenn der Sachverhalt hier er- gänzt und die verschiedenen Ansprüche auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Entste- hung hin untersucht werden könnten, wäre die Rüge unbegründet. Die Beschwer- deführerin hat zwar plausibel dargetan, dass in der Vergangenheit die möglichen Ansprüche unter den Programmen durch entsprechende Antragstellung abgeru- fen worden sind und aus diesem Grund auch die künftige Antragstellung wahr- scheinlich ist. Völlig unklar respektive unwahrscheinlich ist hingegen, ob auch nach der Arrestlegung noch entsprechende Anträge erfolgen würden. Ebenfalls unwahrscheinlich ist, dass ein solcher Antrag nach einer Arrestlegung noch ge- nehmigt würde. Die Entstehung eines arrestierbaren Anspruchs ist daher keines- falls gewiss, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich weder eine Rechtsverletzung, noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Soweit auch dem künftigen Anspruch die (umstrittene) Zweckgebundenheit der Mittel entgegensteht, ist auf die nachfolgende Würdigung hinsichtlich der bereits beste- henden Forderungen zu verweisen.
E. 4.2.4 Würdigung: Arrestierbarkeit zweckgebundener Forderungen
E. 4.2.4.1 Die Beschwerdeführerin wies bereits in ihrem Gesuch unter Hinweis auf das FAP Reglement u.a. darauf hin, dass der Beschwerdegegner gemäss Anga- ben der FIFA zwischen 2011 bis und mit 2015 jedes Jahr Fördergelder bezogen habe (vgl. act. 3, Rz. 74 ff.). Für das Jahr 2016 seien ihm Unterstützungsbeiträge im Umfang von USD 250'000.– zugesprochen worden (vgl. act. 4/27).
E. 4.2.4.2 Die eingereichte Übersicht zeigt für das Jahr 2016 eine Zuordnung der Beiträge auf, wonach diese im Umfang von USD 101'629.– dem "Jugendfussball", im Umfang von USD 135'038.– dem "Frauenfussball" und im Umfang von USD 13'333.– für "Sonstiges" eingesetzt werden sollen (act. 4/27). Es ist daher davon auszugehen, dass die Arrestschuldnerin für die Gesamtsumme von USD 250'000.– unter dem FAP bereits einen Antrag auf Fördergelder gestellt hat-
- 16 - te. Ob diese Beiträge für das Jahr 2016 bereits an die Arrestschuldnerin auf deren Programmkonto überwiesen worden sind, ist hingegen nicht ersichtlich.
E. 4.2.4.3 Hinsichtlich der FIFA-Gelder sah das FAP Reglement (act. 4/22) aus- drücklich die zulässige Verwendung von FAP-Mitteln vor (Art. 5). Diese mussten gemäss den Zielen des Programms (Art. 2.1) für die Förderung des Jugend- und Kinderfussballs; Männerwettbewerbe und -meisterschaften; Förderung des Frau- enfussballs; Technische Entwicklung (z. B. Ausbildungsprogramme); Schiedsrich- terwesen; Sportmedizin; Futsal/Beach-Soccer; Planung und Verwaltung; Veran- staltungsorganisation (z. B. Ausrichtung internationaler Wettbewerbe); Marketing und Kommunikation; Infrastruktur (z. B. Trainingsanlagen) und Sonstiges (z. B. Ausgleich von FIFA-Konten, Buchprüfungsgebühren, Unterhalt von FIFA- Investitionen) verwendet werden. In Art. 5.5 war explizit geregelt, dass FAP-Mittel nicht zur Tilgung von Schulden der Vorjahre verwendet werden dürfen. Um Mittel zu erhalten, hatten die Mitgliedsverbände beim FIFA-Generalsekretariat einen schriftlichen Antrag auf FAP-Mittel einzureichen (Art. 6), welchem u.a. das FAP- Budget für das Antragsjahr beizulegen war. Der Antrag hatte die geplante Ver- wendung der FAP-Mittel für die in Art. 5.1. genannten Kategorien inklusive einer Liste der Beträge, die für jede Kategorie benötigt werden, aufzuführen. Für jede Kategorie waren sodann Angaben (einschliesslich Belege) zu den geplanten Aus- gaben, zur Begründung ihres Nutzens und ihrer Notwendigkeit sowie zum Nach- weis, dass jede Kategorie den FAP-Zielen entspricht und die FAP-Mittel gemäss Art. 2 und Art. 5.1 verwendet würden, zu machen. Der Antrag sollte bis spätes- tens 31. Dezember des Vorjahres und/oder 30. Juni des laufenden Jahres beim FIFA-Generalsekretariat in Zürich eingereicht werden (Art. 6.1.4). Die Auszahlung wurde nur veranlasst, wenn das FIFA-Generalsekretariat zum Schluss kam, dass der Antragsteller anspruchsberechtigt ist und der Antrag die Formvorschriften und die materiellen Voraussetzungen (Ziele und zulässige Verwendung gemäss Art. 2 und 5) erfüllte (Art. 6.2). Ferner wurde explizit geregelt, dass ein Mitgliedsverband die FAP-Mittel nur in Übereinstimmung mit dem detaillierten Budget je Kategorie verwenden darf – welches im FAP-Formular 3 aufgeführt und vom FIFA-General- sekretariat bewilligt wurde (Art. 6.4.1).
- 17 -
E. 4.2.4.4 Das FAP-Programm wurde per Inkrafttreten des FIFA-Entwicklungspro- gramms Forward am 9. Mai 2016 durch letzteres ersetzt. Die wesentlichen Be- stimmungen des Nachfolgeprogramms lauten wie folgt: "Artikel 2. Ziele Das Forward-Programm hilft den Mitgliedsverbänden und Konföderationen mit finanziellen, technischen und personellen Leistungen dabei, den Fussball auf ihrem Gebiet weiterzuentwi- ckeln und zu fördern. […] Das Forward-Programm bietet den Mitgliedsverbänden […] massgeschneiderte Unterstützung, die gemäss Analyse ihrer Bedürfnisse und Prioritäten bei der Fussballförderung und auf der Grundlage einer entsprechenden zwei- bis vierjährigen Zielvereinbarung mit der FIFA individu- ell abgestimmt ist. Die Zielvereinbarung muss von der FIFA-Entwicklungskommission bewilligt werden Artikel 3. Begünstigte
1. Begünstigte des Forward-Programms sind alle Verbände, die FIFA-Mitglied sind. […] Artikel 4. Rechte der Mitgliedsverbände und Konföderationen
1. Dank der Pyramidenstruktur der FIFA und ihres auf Solidarität ausgerichteten Organisa- tionsmodells sind die Mitgliedsverbände und Konföderationen an den Einnahmen aus der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft™ beteiligt. Dies ist ein Recht und kein Privileg. Dieser An- teil an den Einnahmen wird über das FIFA-Forward-Programm verteilt (unter der Vorausset- zung, dass dieses Reglement, insbesondere Art. 8, eingehalten wird).
2. Die Mitgliedsverbände und Konföderationen haben Anspruch auf einen "Fussballgrundbe- darf", um den Fussball auf ihrem Gebiet zu fördern und ihren lizenzierten Spielern für die Ausübung ihres Sports ansprechende Bedingungen zu bieten. Das Forward-Programm ist Ausfluss dieser Philosophie. […] Artikel 6. Finanzielle Bestimmungen
1. Unter dem Forward-Programm werden jedem Mitgliedsverband (sofern dieser das vorlie- gende Reglement einhält) folgende Mittel gewährt:
a. Beitrag von USD 5 Millionen für vier Jahre zur Entwicklung, Förderung und Organisation des Fussballs im Allgemeinen. Jeder Mitgliedsverband hat Anspruch auf USD 1,25 Millionen pro Jahr, die sich wie folgt aufteilen: o USD 500 000 pro Jahr zur Deckung der laufenden Betriebskosten des Mitgliedsver- bands, einschliesslich insbesondere folgender Kosten:
- Führungs-, Struktur- und Verwaltungskosten
- Kosten für die Nationalteams
- Kosten für nationale Wettbewerbe
- Kosten für ständiges Personal und technischen Stab
- Kosten für das Finanzmanagement (Buchprüfungen)
- Kosten für Website und andere Kommunikationsplattformen
- Kosten für die Schulung wichtiger Fussballakteure (Funktionäre, technischer Stab, ehrenamtliche Helfer usw.)
- 18 - USD 400 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband mindestens über acht der folgenden Grundelemente (und mindestens zwei zum Frauenfussball) verfügt:
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband einen Generalsekretär beschäftigt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband einen technischen Di- rektor beschäftigt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt. wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Männermeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Frauenmeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Juniorenmeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Juniorinnenmeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband über eine Strategie zur Förderung und Entwicklung des Frauenfussballs verfügt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband über eine Strategie zur Förderung und Entwicklung des Schiedsrichterwesens verfügt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband über eine Strategie zur Förderung und Entwicklung des Kinderfussballs verfügt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband eine Initiative oder ein Projekt hinsichtlich Integrität oder Good Goverance betreibt. Die Verwendung der Mittel muss in einem Antrag, der an die Zielvereinbarung (Art. 2) geknüpft ist und für ein oder mehrere Jahre gilt, gemäss dem in Art. 7 festgelegten Verfahren belegt werden. o USD 750 000 pro Jahr für Projekte, die auf die jeweiligen Bedürfnisse des Mitglieds- verbands abgestimmt sind. Diese Projekte müssen an die Zielvereinbarung geknüpft sein, die mit der FIFA gemäss dem in Art. 7 festgelegten Verfahren abgeschlossen wird. Die Projekte können insbesondere folgende Bereiche betreffen:
- strategische Bereiche (z. B. Strategie und Planung, Führung und rechtliche Belange usw.)
- organisatorische Bereiche (z. B. Mentoring von Führungskräften, Liga- und Klubma- nagement, Marketing und Ertragsgenerierung, Veranstaltungs- und Wettbewerbsma- nagement, Finanzmanagement, Bewirtschaftung von Anlagen, Stadien und Sicher- heit, soziale Verantwortung, IT usw.)
- Sportbereiche (z. B. Ausbildung technischer Direktoren, Trainer- und Schiedsrich- terausbildung, Jugend-, Frauenfussball, nationale Wettbewerbe, Trainingszentren, Beach-Soccer und Futsal usw.)
- Fussballinfrastruktur (z. B. Spielfelder inkl. Beleuchtung, technische Zentren, Ver- bandssitz) Auf Wunsch des Mitgliedsverbands kann der Betrag, der für die Deckung seiner laufen- den Betriebskosten bestimmt ist, ganz oder teilweise für Projekte verwendet werden, die an die mit der FIFA abgeschlossene Zielvereinbarung geknüpft sind. […] Artikel 7. Verfahren Die Mitgliedsverbände und Konföderationen müssen sich beim Forward-Programm an ein ge- nau definiertes Verfahren halten, das die folgenden fünf Stufen umfasst:
1. Vorbereitung - Zielvereinbarung Mithilfe der FIFA bestimmen die Mitgliedsverbände und Konföderationen anhand einer Lagebeurteilung des Fussballs auf ihrem Gebiet, einschliesslich möglicher Besuche von
- 19 - Vertretern des FIFA-Generalsekretariats vor Ort, ihre Bedürfnisse und Prioritäten für die Fussballförderung. Die Bedürfnisse und Prioritäten werden in einer Zielvereinbarung festgehalten, die für eine Dauer von zwei bis vier Jahren mit der FIFA abgeschlossen wird.
2. Vorbereitung des Antrags
a. Finanzielle Unterstützung für Betriebskosten (gemäss Art. 6 Abs. 1) Der Mitgliedsverband muss beim FIFA-Generalsekretariat gemäss den Weisungen, Kri- terien und Formularen, die von der FIFA-Entwicklungskommission erlassen und den Mit- gliedsverbänden in einem Zirkularschreiben zugestellt wurden, einen schriftlichen Antrag einreichen.
b. Projektantrag Der Mitgliedsverband oder die Konföderation muss zusammen mit der FIFA einen Projektantrag, einschliesslich eines Zeitplans für die Projektrealisierung und der finanzi- ellen Details, erstellen (zwingend einzureichen sind das Standardformular, die Zielver- einbarung und Belege).
3. Bewilligung
a. Finanzielle Unterstützung für Betriebskosten (gemäss Art. 6 Abs. 1) Das FIFA-Generalsekretariat prüft binnen 30 Tagen nach Empfang, ob der Antrag die Voraussetzungen und Vorgaben dieses Reglements erfüllt. Wenn das FIFA-Generalsekretariat die in Art. 7 Abs. 2 lit. a festgelegten oder über ein Zirkularschreiben mitgeteilten Voraussetzungen als erfüllt erachtet, leitet es die nächsten Schritte zur Freigabe der Mittel ein.
b. Projektanträge Das FIFA-Generalsekretariat prüft den Antrag und erstellt zu Händen der Mitglieder der FIFA-Entwicklungskommission einen Bericht. Die Kommission entscheidet über die Be- willigung von Projekten mit einem Budget ab USD 300 000. Die Mitglieder der FIFA-Entwicklungskommission erhalten den genannten Bericht (zu- sammen mit einer Kopie der Zielvereinbarung) mindestens eine Woche vor der betref- fenden Sitzung. Die FIFA-Entwicklungskommission prüft, ob der Antrag des Mitgliedsverbands oder der Konföderation die Voraussetzungen und Vorgaben dieses Reglements erfüllt und ent- scheidet binnen 60 Tagen nach Empfang des Antrags über dessen Bewilligung oder Ab- lehnung […]
E. 4.2.4.5 Zum FIFA GOAL-Programm führte die Beschwerdeführerin im Arrestge- such aus, darunter würden Fördergelder für Fussball-Infrastrukturprojekte an die Landesverbände bezahlt würden; gegenwärtig (damals Stand Juni 2016) stünden dem Beschwerdegegner unter einem solchen GOAL-Programm USD 390'000.– gegenüber der FIFA zu (vgl. act. 1, Rz. 90; act. 4/31). Ferner wies sie darauf hin, dass auch dieses Programm in das FIFA Forward Programm überführt werde. Gemäss den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass ein Betrag von USD 390'000.- dem Projekt "Einbau eines Kunstrasenfeldes im technischen Zentrum" zugewiesen wurde (vgl. act. 4/31).
E. 4.2.4.6 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Rügen gegen die Feststellung der Vorinstanz erhebt, wonach die verschiedenen Fördergelder aus den Programmen der FIFA (FAP, Goal respektive nun FIFA-Forward Pro- gramm) zweckgebunden seien. Es ist daher entsprechend der Feststellung der Vorinstanz von der Zweckgebundenheit dieser Mittel auszugehen. Die Beschwer- deführerin ist allerdings der Auffassung, die Vorinstanz habe die Zwecke nicht ermittelt und damit nicht festgestellt, dass sich auch ihre Forderung unter gewisse Zwecke subsumieren liesse. Die Zweckgebundenheit führe im Falle eines Arres- tes daher nicht zum Untergang der Forderung.
E. 4.2.4.7 Aus den oben wiedergegebenen Reglementauszügen folgt, dass sowohl unter dem FAP wie auch unter dem FIFA-Forward Programm die Mittel nicht nur für bestimmte Zwecke vorgesehen sind, sondern auch entsprechend beantragt
- 22 - werden mussten respektive müssen. Über die Verwendung der Mittel gemäss An- trag ist Rechenschaft abzulegen; werden die Mittel nicht in Übereinstimmung mit der bewilligten Nutzung verwendet, trifft die FIFA zur Sicherung der Mittel geeig- nete Massnahmen. Sie hat hierbei gemäss Reglement explizit die Möglichkeit, die Auszahlung von Mitteln bis auf Weiteres auszusetzen. Die Gewährung der Mittel hängt daher von deren Verwendung ab, weshalb die Arrestschuldnerin so lange keinen Anspruch hat, als sie diese Gelder nicht dem Zweck entsprechend ver- wendet respektive verwenden kann. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern solche Forderungen, ob künftig oder nach eingereichtem und bewilligten Antrag bereits entstanden, pfändbar wären. In diesem Sinne hat die Kammer bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 entschieden, dem ein nahezu identischer Sachver- halt (unter dem FAP-Programm) zu Grunde lag. Auch dort hielt die Kammer fest, dass der Bestand respektive die Entstehung des Anspruchs von Bedingungen abhängig sei, die Einreichung des Antrags und die Genehmigung durch die FIFA konstitutiv für die Zusprechung entsprechender Leistungen sei und die Beiträge gemäss FAP-Reglement nur für genau festgelegte Bedürfnisse im Rahmen des Zieles der Fussballförderung gewährt würden. Die Kammer zog daraus den Schluss, dass keine gegenwärtig arrestierbaren Forderungen / Arrestgegenstände glaubhaft gemacht worden seien (vgl. OGer ZH, PS130083 vom 28. Mai 2013 E. 3.5 ff., publiziert in www.gerichte-zh.ch). Schliesslich unterscheiden sich diese zweckgebundenen Ansprüche auf Fördergelder von einem Anspruch auf ein Preisgeld, welcher einzig noch vom ungewissen Fortkommen im Turnier abhängt, jedoch nicht zweckgebunden ist.
E. 4.2.4.8 Zusammengefasst ist die Entstehung eines werthaltigen Anspruchs an Voraussetzungen gebunden, welche durch die Arrestlegung nicht mehr eintreten können. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bereits beste- hende Ansprüche, die an einen bestimmten Antrag und Verwendungszweck ge- bunden sind, im Falle einer Arrestlegung aufgrund der Zweckgebundenheit der Gelder untergehen würden. Ebenso ist davon auszugehen, dass künftige Ansprü- che, sofern überhaupt noch ein entsprechendes Gesuch gestellt werden würde und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt wären, im Falle einer Arrestlegung nicht mehr entstehen würden. Die Ansprüche stehen damit unter der (suspensi-
- 23 - ven wie auch resolutiven) Bedingung der zweckgemässen Verwendung. Die vor- instanzliche Feststellung, wonach diese "Ansprüche" nicht übertragbar, sondern zweck- und personengebunden sind und von keinem Dritten bei der FIFA einge- fordert werden könnten, ist damit zutreffend. Aufgrund dieser Tatsachen fehlt es den dargelegten "Ansprüchen" an der für eine Arrestlegung erforderlichen Ver- kehrsfähigkeit; das Vorliegen arrestierbarer Ansprüche gegenüber der FIFA ist somit nicht plausibel.
E. 4.2.4.9 An dieser Konsequenz änderte sich auch nichts, wenn die Arrestforde- rung, d.h. die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Fussballver- band, sich unter einzelne dieser Verwendungszwecke subsumieren liesse. Denn die Arrestlegung würde nicht dazu führen, dass die Drittschuldnerin in der Folge an die Arrestgläubigerin zu leisten hätte. Die "Arrestgegenstände" würden für eine spätere Zwangsverwertung vorsorglich gesichert. Gemäss Art. 99 SchKG könnte der Drittschuldner rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten. Wer die Forderung in einem späteren Verwertungsverfahren schliesslich erwerben würde, wäre ungewiss; eine zweckmässige Verwendung ist jedenfalls nicht mehr sicher- gestellt. Welcher Natur die Forderung zwischen dem Gläubiger und dem Schuld- ner ist, ist für die Pfändung und Verwertung der arrestierten Forderung daher nicht von Belang. Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich fest- gestellt und ebenso wenig ihre Begründungspflicht verletzt, wenn sie nur die Zweckgebundenheit der Ansprüche festgestellt, sich nicht aber im Detail mit den einzelnen Verwendungszwecken und der Natur der Arrestforderung auseinander- gesetzt hat. Es sei aber dennoch anzumerken, dass sich die Arrestforderung auch nicht unter einen der Verwendungszwecke subsumieren liesse, wenn es darauf ankommen würde: Der Fussballverband B._____ wurde zum Ausgleich des Schadens verurteilt, welcher der A._____ GmbH dadurch entstanden ist, dass sie daran gehindert war, die Heimspiele der … Nationalmannschaften [des Staates B._____] im Zeitraum vom 11. März 2008 bis am 30.6.2014 gemäss des Lizenz- und Vermarktungsvertrages vom 11. Februar 2004 in Gestalt der Nebenvereinba- rung vom 17. Februar 2006 zu vermarkten (vgl. act. 4/10 und act. 4/8). Die Be- schwerdeführerin konnte also die genannten Spiele der Nationalmannschaft nicht mehr vermarkten und daraus keinen Gewinn mehr erzielen. Dass sich die Tilgung
- 24 - dieser Schuld auf Bezahlung von Schadenersatz mit dem Zweck der Fördergelder vereinbaren liesse, ist nicht ersichtlich.
E. 4.2.5 Zweckgebundenheit der Ansprüche unter dem HatTrick-Programm
E. 4.2.5.1 Hinsichtlich des HatTrick Programms der UEFA rügt die Beschwerdefüh- rerin nun als willkürlich, dass die Vorinstanz die darunter fallenden Ansprüche als zweckgebunden qualifiziert habe. Sie verweist auf act. 4/39, wonach jedem Mit- glied jährliche Pauschalzahlungen von insgesamt EUR 1'900'000.– zur Verfügung stehen. Diese seien in die "Solidaritätszahlungen zur Deckung der laufenden Kos- ten" (EUR 750'000.–) sowie diverse "Anreizzahlungen" (EUR 1'150'000.–) geglie- dert. Sie bringt vor, dass das HatTrick Reglement (act. 4/39) nur für drei Anreiz- zahlungen Vorgaben bezüglich der Verwendung der Zahlungen mache, nämlich bei der Anreizzahlung zur Umsetzung und Anwendung des UEFA-Klublizenzie- rungsverfahrens (Art. 14), bei der Anreizzahlung zur Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention (Art. 16) sowie bei der Anreizzahlung für Massnah- men im Bereich Integrität (21). Bei allen anderen Anreizzahlungen sehe das Reg- lement keinerlei Vorgaben zur Verwendung der Mittel vor. Dies insbesondere bei den Anreizzahlungen für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbe- werben (Art. 13), für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Breitenfussball- Charta (Art. 15), die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkon- vention (Art. 17), die Umsetzung des UEFA-Frauenfussball-Entwicklungspro- gramm (Art. 18), die Umsetzung des UEFA Elitejunioren-Förderprogramms (Art. 19) und die Anreizzahlungen für die Umsetzung des UEFA-Programms "Fussball und soziale Verantwortung" (Art. 20). Die Beschwerdeführerin rügt dies- bezüglich eine falsche Auslegung des Reglements, eventualiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.2.5.2 Gemäss dem eingereichten Reglement (act. 4/39) über das HatTrick- Programm der UEFA lauten die wesentlichen Bestimmungen wie folgt: "I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck des UEFA-HatTrick-Programms
- 25 - 1 Das UEFA-HatTrick-Programm wurde geschaffen, um die UEFA-Mitgliedsverbände in ihrer Aufgabe, den Fußball innerhalb ihres Gebietes weiterzuentwickeln und zu fördern, finanziell zu unterstützen. […] Artikel 2 Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Reglement legt die finanziellen Beiträge im Rahmen des HatTrick-IV- Programms (nachfolgend "HatTrick-Finanzierung"), die unter dieses Programm fallenden Pro- jekte sowie die administrativen Aufgaben der beteiligten Parteien fest. 2 Es deckt die Finanzperiode der UEFA-Spielzeiten 2016/17 bis einschließlich 2019/20 ab. 3 Das HatTrick-IV-Programm umfasst folgende Maximalbeträge für die gesamte oben erwähnte Finanzperiode:
a. EUR 3,5 Mio. pro UEFA-Mitgliedsverband für Projekte zur Weiterentwicklung des Fußballs und des fußballerischen Niveaus im Allgemeinen (vgl. Kapitel II: Entwicklungsprojekte);
b. einen jährlichen Beitrag von maximal EUR 1,9 Mio. pro UEFA-Mitgliedsverband, der sich aus folgenden Maximalbeträgen zusammensetzt:
i. EUR 750 000 als jährliche Solidaritätszahlung zur Deckung der laufenden Kosten der UEFA-Mitgliedsverbände sowie von Good-Governance-Projekten in im "Menü" in An- hang D aufgeführten Bereichen; ii. EUR 1 150 000 als jährliche Anreizzahlung für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA, die Umsetzung und Anwendung des UEFA- Klublizenzierungsverfahrens, die Umsetzung und Anwendung der verschiedenen UEFA- Konventionen und -Chartas, die Umsetzung des UEFA-Frauenfußball- Entwicklungsprogramms, des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms und des Pro- gramms der UEFA im Rahmen der sozialen Verantwortung sowie für Maßnahmen im Bereich der Integrität (vgl. Kapitel III: Anreizzahlungen). Artikel 3 Begünstigte des HatTrick-IV-Programms 1 Die Begünstigten des HatTrick-IV-Programms sind Verbände, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten vom UEFA-Kongress als UEFA-Mitglied aufgenommen wurden […] und die Bedingungen für den Erhalt der im vorliegenden Reglement dargelegten HatTrick-Finanzierung erfüllen. 2 Die Hat-Trick-Finanzierung wird an die Begünstigten, d.h. die UEFA-Mitgliedsverbände, über- wiesen. Sofern die UEFA nichts anderes beschließt, wird sie niemals direkt an Dritte, z.B. Mit- glieder eines UEFA-Mitgliedsverbands, eine Profiliga oder einen Verein, überwiesen. […] Artikel 6 Inspektionsbesuche, Audits und Betrugsprävention 1 Die UEFA-Mitgliedsverbände dürfen HatTrick-Finanzierung ausschließlich für die in der jeweili- gen, gegengezeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwenden. 2 Die UEFA behält sich das Recht vor, jederzeit Konten, Unterlagen und Aufzeichnungen zu An- bietern und Geschäftspartnern von UEFA-Mitgliedsverbänden im Zusammenhang mit dem Pro- jektmanagement und der gewährten HatTrick-Finanzierung zu überprüfen. […] Artikel 7 Projektmanagement 1 Beim Management ihrer Projekte müssen die UEFA-Mitgliedsverbände in Übereinstimmung mit folgenden Punkten handeln:
a. den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und die Bedingungen der jeweiligen, ge- gengezeichneten Projektvereinbarung; […] 2 Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen ferner: […]
- 26 -
c. jederzeit mit der UEFA hinsichtlich der Überprüfung und Überwachung der Verwendung von HatTrick-Finanzierung zusammenarbeiten. II - Entwicklungsprojekte Artikel 8 Bereiche und Kriterien für Entwicklungsprojekte 1 Entwicklungsprojekte müssen zur Weiterentwicklung des Fußballs auf dem Gebiet der UEFA beitragen, strikt im gemeinsamen Interesse der Fußballfamilie liegen und einen eindeutig funk- tionalen, erzieherischen und sportlichen Zweck haben. 2 Sie müssen auf die individuellen Bedürfnisse des betreffenden UEFA-Mitgliedsverbands in fol- genden Bereichen zugeschnitten sein: […] Artikel 10 Finanzierung von Entwicklungsprojekten 1 Die HatTrick-Finanzierung soll einen Anreiz darstellen, ein Entwicklungsprojekt in Angriff zu nehmen. […] Artikel 11 Auszahlung 1 Die UEFA zahlt HatTrick-Finanzierung nur aus, wenn die erforderlichen Bedingungen und An- forderungen erfüllt und eingehalten werden. […]
E. 4.2.5.3 Aus den Auszügen der vorliegend relevanten Bestimmungen lassen sich zu den möglichen Zahlungen unter dem HatTrick Programm folgende Feststellun- gen treffen: Für die Finanzperioden 2016/17 bis 2019/20 stehen insgesamt EUR 3.5 Mio. für Entwicklungsprojekte zur Verfügung. Die Entwicklungsprojekte werden ab Art. 8. ff. näher geregelt. Die Projekte haben bestimmte Zwecke zu verfolgen und die Finanzierungen hierfür sollen einen Anreiz für die Umsetzung der Projekte schaffen. Die Mittel dürfen explizit nur für die in der Projektvereinba- rung festgelegten Zwecke verwendet werden (vgl. Art. 11). Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht auf die Zweckgebundenheit der Mittel, Art. 11, verwiesen und den Sachverhalt somit nicht willkürlich festgestellt. Sodann können einem Ver- band jährlich Beiträge von maximal EUR 1.9 Mio. ausgerichtet werden, aufgeteilt zu EUR 750'000.– in jährliche Solidaritätszahlungen zur Deckung der laufenden Kosten sowie von Good-Governance-Projekten gemäss Anhang D, und zu EUR 1.15 Mio. als jährliche Anreizzahlungen für verschiedene definierte Bereiche. Die Beschwerdeführerin rügt nun auch hier die Würdigung, wonach diese Mittel zweckgebunden seien, als willkürlich respektive rügt eine falsche Auslegung der relevanten Bestimmungen. Zwar ist zutreffend, dass Art. 11 systematisch nur die Zahlungen für Entwicklungsprojekte und damit deren Zweckgebundenheit umfas- sen dürfte. Von den einzelnen jährlichen Anreizzahlungen (Art. 13 bis Art. 21) se- hen die Art. 14, 16 und 18 (dort Anhang E) explizit vor, für was die unter diesem Titel zugesprochenen Gelder zu verwenden sind. Auch für die nach Art. 21 zuge- sprochenen Gelder hat der Verband einen Bericht über die Verwendung der Mittel für Massnahmen nach Art. 21 vorzulegen. Hinsichtlich Art. 13 (Anreizzahlungen für die Teilnahme an verschiedenen, vorgegebenen Turnieren) ist die Mittelver- wendung zwar nicht konkret vorgeschrieben. Sie ist jedoch von der Durchführung resp. Teilnahme an diesen Wettbewerben abhängig und soll einen Anreiz zur Teilnahme an solchen Turnieren schaffen, weshalb auch diese Mittel letztlich ei- nen bestimmten Zweck, nämlich den Anreiz zur Teilnahme an diesen Turnieren, verfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich Art. 15 (Anreiz zur Umsetzung und Anwen- dung der UEFA-Breitenfussballcharta) sowie Art. 17 (Anreiz zur Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention). Auch dort haben diese Gelder zum Ziel, dass die Charta respektive die Schiedsrichterkonvention angewendet
- 30 - und umgesetzt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Gelder unter Art. 19, da die- se daran gebunden sind, dass der Mitgliedsverband Aktivitäten mit U14- und U15- Spielern gemäss den UEFA-Richtlinien für die Elitejunioren-Förderung umsetzt. Je nach Jahr wird dieser Beitrag der Höhe nach auch an den Umfang der Aktivitä- ten gekoppelt. Schliesslich ist die in Art. 20 geregelte Anreizzahlung an die Durch- führung eines Projektes gekoppelt, welches genehmigt werden muss und über welches der Verband anschliessend Bericht zu erstatten hat. Daraus folgt, dass sämtliche Anreizzahlungen entweder durch die spezifische Vorgabe oder durch die Bedingung, gewisse Vorschriften umzusetzen und anzuwenden, einen be- stimmten Zweck respektive Anreiz verfolgen, welcher nur erreicht werden kann, wenn diese Mittel dem Verband auch zugesprochen werden. Schliesslich sind auch die Solidaritätszahlungen zur "Deckung der laufenden Kosten" und für "Good-Governance-Projekte" (act. 4/39, Anhang D) zu verwenden. Auch diese Mittel sollen daher dem Verband jährlich helfen, seine laufenden Kosten zu be- gleichen, worunter sich fällige Schadenersatzzahlungen nicht subsumieren las- sen. Ganz allgemein hat das HatTrick-Programm zum Ziel, den Fussball zu för- dern (Art. 1) und haben die Verbände Bedingungen für den Erhalt von Geldern zu erfüllen (Art. 3 Abs. 1). Die Gelder werden sodann ausschliesslich an den Ver- band und niemals direkt an Dritte überwiesen (Art. 3 Abs. 2). Sodann sieht Art. 5 vor, dass, sofern im Reglement nichts anderes bestimmt ist, der Verband für je- des Projekt im Rahmen des HatTrick-Programms regelmässig Bericht an die UEFA zu erstatten hat und der Verband die HatTrick-Finanzierung ausschliesslich für die in der jeweiligen, gegengezeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwenden darf (Art. 6 Abs. 1). Schliesslich sieht das Reglement in den Schlussbestimmungen die Kontrollmöglichkeit über die Verwendung der gemäss Reglement ausbezahlten Beträge vor (Art. 22 Abs. 2 lit. a) und berechtigt die UEFA bei Verstössen gegen das Reglement (insbesondere bei Betrug und Kor- ruption) jederzeit u.a. Zahlungen einzustellen, eine Rückerstattung zu verlangen oder künftige Zahlungen zu kürzen. Es ist daher auch hinsichtlich der Gelder, die von der UEFA gesprochen werden können, von der Zweck- und Personengebun- denheit dieser Mittel auszugehen, mit den Konsequenzen, welche bereits oben hinsichtlich der Ansprüche der FIFA gegenüber (E. 4.2.4.7 f.) erläutert wurden.
- 31 - Schliesslich kann auch hier darauf verwiesen werden, dass es für die Frage der Arrestierbarkeit keine Rolle spielt, ob sich die Arrestforderung unter einen der Verwendungszwecke der Fördergelder unter dem HatTrick Programm subsumie- ren liesse – was im Übrigen auch hier nicht zutreffen würde. Das unter E. 4.2.4.9 Ausgeführte gilt sinngemäss.
E. 4.2.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fördergelder sowohl unter den geprüften Programmen der FIFA als auch unter dem Programm der UEFA die Förderung des Fussballs im Land des Mitgliedsverbandes bezwecken und daher hinsichtlich der Person, an welche die Gelder geleistet werden, als auch hinsichtlich der Verwendung der Gelder an diverse inhaltliche und formelle Vo- raussetzungen gebunden sind. Die bestehenden wie auch die künftigen Forde- rungen sind personen- und zweckgebunden. Der Anspruch auf Fördergelder (und erst recht auf deren Auszahlung) steht damit unter der Bedingung, dass die Gel- der gemäss dem vorgesehenen Zweck respektive für den vorgesehenen Anreiz durch den begünstigten Verband verwendet werden. Im Falle einer Arrestlegung über diese Fördergelder können diese Zwecke nicht mehr erreicht werden, wes- halb auch der damit verbundene Anspruch (auf Auszahlung) untergeht oder gar nicht mehr entsteht.
E. 4.3 Gattungsarrest
E. 4.3.1 Ein Gattungsarrest liegt dann vor, wenn die Arrestgegenstände im Arrest- befehl nicht einzeln aufgeführt, sondern bloss gattungsmässig umschrieben wer- den. Ein solcher Gattungsarrest ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, sofern zumindest der Standort oder Gewahrsamsinhaber der Arrestge- genstände (Vermögenswerte) glaubhaft gemacht wird. Es sind also zumindest die Namen der Dritten anzugeben, die lediglich formell Vermögenswerte des Arrest- schuldners halten, um den Arrest überhaupt durchzuführen (vgl. BGE 130 III 579 E. 2.2.2, S. 582). Dies setzt immer noch voraus, dass der Arrestgläubiger zumin- dest der Gattung nach Kenntnis von den Vermögenswerten und deren Standort haben muss. Es erleichtert ihm aber die Glaubhaftmachung, dass er z.B. den Schrankfachinhalt oder die Wertschriften des Arrestschuldners bei einer bestimm- ten Bank nicht einzeln spezifizieren muss. Nicht erlaubt ist aber das wahllose Auf-
- 32 - zählen von möglichen schuldnerischen Vermögenswerten ohne konkrete objekti- ve Anhaltspunkte (DANIELA FRENKEL, a.a.O., S. 35). Ein zulässiger Gattungsarrest umfasst sodann nur diejenigen Gegenstände, die bei einem späteren Arrestvoll- zug auch tatsächlich vorgefunden werden. Sollen – wie hier – Forderungen ar- restiert werden, sind bei einem Gattungsarrest nur solche erfasst, die beim Drit- ten, bei dem der Arrestschuldner Guthaben besitzen soll, in dessen Büchern fest- gestellt werden können. Forderungen, die weder im Arrestbefehl einzeln aufge- führt sind, noch beim Dritten festzustellen sind, können aufgrund eines blossen Gattungsarrests nicht arrestiert werden (vgl. DENISE WEINGART, a.a.O., Rz. 46). Die Arrestlegung ohne konkrete Anhaltspunkte über das Vorliegen von Vermö- genswerten (der sog. Ausforschungs- oder Sucharrest) ist sodann rechtsmiss- bräuchlich (vgl. BGer Urteil 5P. 256/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.4).
E. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Arrestgesuch die Arrestgegenstän- de gattungsmässig bezeichnet und die Arrestlegung über sämtliche weitere res- pektive zukünftige Guthaben und Forderungen aus Förderprogrammen, Projek- ten, Programmen zur finanziellen Unterstützung und Solidaritätszahlungen ver- langt, namentlich solche, die dem Arrestschuldner in seiner Eigenschaft als Fuss- ball-Landesverband von B._____ und FIFA- respektive UEFA-Mitglied gegenüber der FIFA respektive der UEFA zustehen oder zugesprochen werden, liefert sie keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein weiterer solcher Förderpro- gramme. Sodann hat das FIFA-Forward Programm die diversen verschiedenen Förderprogramme zusammengefasst (vgl. act. 4/28 Art. 22), weshalb auch nicht naheliegend ist, dass noch weitere Förderprogramme bestehen sollten. Im We- sentlichen aber beantragt die Beschwerdeführerin damit wiederum die Arrestle- gung über Gelder, welche mehrheitlich künftig und der Natur nach zweckgebun- den sein dürften. Dass dem Beschwerdegegner anderweitige arrestierbare An- sprüche gegenüber der FIFA oder der UEFA zustünden, hat die Beschwerdefüh- rerin nicht plausibel dargetan. Soweit sie daher die Arrestlegung für sämtliche Guthaben und Forderungen, sowie aller Kontoguthaben, Kontokorrentguthaben, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablieferungsansprüche aller Art sowie zukünftige Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der FIFA respektive UEFA beantragt, nennt sie keinen konkreten objektiven Hinweis auf deren Vorhanden-
- 33 - sein. Damit macht sie nicht einmal der Gattung solche Vermögenswerte glaub- haft, sondern zählt einzig wahllos mögliche Vermögenswerte auf. Die Begründung der Vorinstanz, wonach ein Gattungsarrest nur bei Banken anwendbar sei, greift zwar zu kurz; dass die Gegenstände jedoch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend substantiiert wurden, hält hingegen der hier vorzunehmenden Prü- fung stand.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO sowie Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 LugÜ dadurch, dass die Vorinstanz ihr schutzwürdiges Interesse an der Arrestlegung verneint habe. Soweit die Arrestlegung aus den oben genannten Gründen, d.h. mangels Vorhandenseins arrestierbarer Vermögenswerte abgewiesen wurde, er- übrigt sich eine separate Prüfung des schutzwürdigen Interesses. Die Beschwer- deführerin ist nun aber der Auffassung, ihr Interesse an der Arrestlegung sei selbst dann schutzwürdig, wenn sich die Ansprüche des Beschwerdegegners ge- genüber der Drittschuldnerin nicht durchsetzen liessen. Denn durch die Arrestle- gung würden die FIFA und die UEFA Gelder zurückhalten, ohne dass sich die Forderung des Beschwerdegegners reduzieren würde. Die Arrestierung dieser Ansprüche würde Druck auf den Beschwerdegegner erzeugen, seine Schuld ge- genüber der Beschwerdeführerin zu begleichen, um eine Aufhebung des Arrests und damit eine Auszahlung der Fördergelder zu erwirken. Mit dieser Argumentati- on verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Arrestlegung über nicht arrestierba- re Vermögenswerte nicht dazu dienen soll, Druck auf den Schuldner auszuüben. Die Arrestlegung ist eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme im Hinblick auf eine künftige Vollstreckung; können die arrestierten Vermögenswerte anschliessend nicht gepfändet und verwertet werden und ist dies von Anfang an erkennbar, be- steht kein schutzwürdiges Interesse am Erlass eines Arrestbefehls.
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin hat keine (separaten) Rügen gegen die Vorge- hensweise der Vorinstanz erhoben, bei der Abweisung des Arrestgesuchs den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht zu prüfen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens bleibt es diesbezüglich beim Nichteintretensentscheid.
- 34 -
E. 5 Kosten
E. 5.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungs- rechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO) bestimmt sich nach dem Streitwert gemäss Tabelle der GebV SchKG. Liegt der Streitwert über Fr. 1'000'000, beträgt die Gebühr höchstens Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für sei- nen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die erste Instanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, vgl. BGer Urteil 5A_492/2012 vom 13. März 2013 E. 4). Das ist hier aufgrund des Um- fangs des Verfahrens angezeigt.
E. 5.2 Der Streitwert beläuft sich nach dem Arrestbegehren auf rund Fr. 18'132'687.–. Die Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 3'000.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die dafür einen Kostenvorschuss geleistet hat, der in Anspruch zu nehmen ist. Eine Parteientschädigung ist mangels Einbe- zug des Beschwerdegegners in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt Audienz, je gegen Empfangsschein. - 35 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'132'687.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Griessen versandt am:
- November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS160143-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Griessen Urteil vom 31. Oktober 2016 in Sachen A._____ GmbH (vormals A1._____ GmbH & Co. KG), Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Fussballverband B._____ [Osteuropäischer Staat], Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. Juli 2016 (EQ160166)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Sachverhaltsübersicht 1.1. Die vorliegende Streitigkeit hat ein Arrestgesuch der A._____ GmbH (vor- mals A1._____ GmbH & Co. KG; nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerde- führerin) gegen den Fussballverband B._____ (nachfolgend Gesuchs- oder Be- schwerdegegner) gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ sowie Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zum Gegenstand. Die Gesuchstellerin bringt vor, gestützt auf ein Urteil und einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom
11. September 2015 (act. 4/8) respektive 16. Februar 2015 (vgl. act. 4/7) eine Forderung gegenüber dem Gesuchsgegner zu haben. Diesem stünden seiner- seits Fördergelder und Ansprüche gegenüber der FIFA und der UEFA zu.
2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 beantragte die Gesuchstellerin beim Be- zirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, es sei das Versäumnisurteil sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg unverzüglich und ohne Anhörung des Gesuchsgegners für vollstreckbar zu erklären. Ferner sei gleichzei- tig mit der Vollstreckbarerklärung ein Arrestbefehl mit folgendem Inhalt zu erlas- sen (vgl. act. 1): Arrestgläubigerin: A._____ GmbH (vormals A1._____ GmbH & Co. KG), … [Adresse], Deutschland Arrestschuldnerin: Fussballverband B._____, … [Adresse], B._____
- 3 - Forderung: (1) CHF 10'545'014.79 (= EUR 9'626'950.30 zum Wechselkurs von 1.095364 vom 18. Juli 2016)
- zuzüglich CHF 2'786'011.22 (= EUR 2'543'456.99 auf- gelaufener Verzugszins vom 4. Dezember 2012 bis 30. Juni 2016 zum Wechselkurs von 1.095364 vom 18. Juli 2016), und
- zuzüglich laufender Verzugszins von 7.12 % auf CHF 10'545'014.79 (= EUR 9'626'950.30) vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016, und
- zuzüglich laufender Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf CHF 10'545'014.79 (= EUR 9'626'950.30) ab
1. Januar 2017; sowie (2) CHF 3'852'087.39 (= EUR 3'516'719.00 zum Wechselkurs von 1.095364 vom 18. Juli 2016)
- zuzüglich CHF 834'619.06 (= EUR 761'955.90 aufge- laufener Verzugszins vom 12. Juli 2013 bis 30. Juni 2016 zum Wechselkurs von 1.095364 vom 18. Juli 2016), und
- zuzüglich laufender Verzugszins von 7.12 % auf CHF 3'852'087.39 (= EUR 3'516'719.00) vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016, und
- zuzüglich laufender Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf CHF 3'852'087.39 (= EUR 3'516'719.00) ab
1. Januar 2017; sowie (3) CHF 108'327.56 (= EUR 98'896.40 zum Wechselkurs von 1.095364 vom 18. Juli 2016)
- zuzüglich CHF 6'627.41 (= EUR 6'050.42 aufgelaufen- er Verzugszins vom 12. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 zum Wechselkurs von 1.095364 vom 18. Juli 2016), und
- zuzüglich laufender Verzugszins von 4.12% auf CHF 108'327.56 (= EUR 98'896.40) vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016, und
- 4 -
- zuzüglich laufender Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf CHF 108'327.56 (= EUR 98'896.40) ab
1. Januar 2017. Forderungsgrund: Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 11. September 2015, Aktenzeichen: 316 O 305/11, sowie Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom
16. Februar 2015, Aktenzeichen: 316 O 305/11. Arrestgrund: Arrest gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Arrestgegenstände: sämtliche Guthaben und Forderungen der Arrestschuldnerin ge- genüber der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ("FIFA"), FIFA-Strasse 20, 8044 Zürich, in in- und auslän- discher Währung, sowie alle weiteren Kontoguthaben, Konto- korrentguthaben, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablie- ferungsansprüche aller Art, sowie zukünftige Ansprüche der Arrestschuldnerin gegenüber der FIFA, für die ein Grundver- hältnis bereits besteht, alle lautend auf den Namen der Arrest- schuldnerin, auch soweit unter Nummern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst; insbesondere
- alle Guthaben und Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der FIFA aus dem FIFA-Forward-Programm, dem Financial Assistance Programme (FAP) und/oder dem GOAL-Programm, sowie sämtliche Guthaben und Forderun- gen betreffend Bonuszahlungen, sowie sämtliche weiteren Guthaben und Forderungen aus Förderprogrammen, Pro- jekten und Programmen zur finanziellen Unterstützung, namentlich solche die der Arrestschuldnerin in ihrer Eigen- schaft als Fussball-Landesverband von B._____ und FIFA- Mitglied gegenüber der FIFA zustehen oder zugesprochen werden; sowie
- alle zukünftigen Guthaben und Forderungen der Arrest- schuldnerin gegenüber der FIFA aus dem FIFA-Forward- Programm, dem Financial Assistance Programme (FAP) und/oder dem GOAL-Programm, sowie sämtliche zukünf- tigen Guthaben und Forderungen betreffend Bonuszahl- ungen, sowie sämtliche weiteren zukünftigen Guthaben und
- 5 - Forderungen aus Förderprogrammen, Projekten und Pro- grammen zur finanziellen Unterstützung, namentlich solche die der Arrestschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Fussball- Landesverband von B._____ und FIFA-Mitglied gegenüber der FIFA zustehen oder zugesprochen werden; sowie
- alle weiteren zukünftigen Guthaben und Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der FIFA, für die ein Grundver- hältnis bereits besteht. sowie sämtliche Guthaben und Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der Union des Associations Européennes de Foot- ball (UEFA) ("UEFA"), Route de Genève 46, 1260 Nyon, in in- und ausländischer Währung, sowie alle weiteren Kontoguthaben, Kontokorrentguthaben, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablieferungsansprüche aller Art, sowie zukünftige Ansprüche der Arrestschuldnerin gegenüber der UEFA, für die ein Grundverhält- nis bereits besteht, alle lautend auf den Namen der Arrestschuld- nerin, auch soweit unter Nummern, Decknamen oder Code- Bezeichnungen erfasst; insbesondere
- alle Guthaben und Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der UEFA aus dem HatTrick Programm (nament- lich "Anreizzahlungen", "Solidaritätszahlungen zur Deckung der laufenden Kosten" sowie "Beiträge für Entwicklungspro- jekte") sowie sämtliche weiteren Guthaben und Forderungen der Arrestschuldnerin aus Förderprogrammen, Programmen zur finanziellen Unterstützung und Solidaritätszahlungen, namentlich solche die der Arrestschuldnerin in ihrer Eigen- schaft als Fussball-Landesverband von B._____ und UEFA- Mitglied gegenüber der UEFA zustehen oder zugesprochen werden; sowie
- alle zukünftigen Guthaben und Forderungen der Arrest- schuldnerin gegenüber der UEFA aus dem HatTrick Pro- gramm (namentlich "Anreizzahlungen", "Solidaritätszahl- ungen zur Deckung der laufenden Kosten" sowie "Beiträge für Entwicklungsprojekte") sowie sämtliche weiteren Gut- haben und Forderungen der Arrestschuldnerin aus Förder- programmen, Programmen zur finanziellen Unterstützung und Solidaritätszahlungen, namentlich solche die der Arrest- schuldnerin in ihrer Eigenschaft als Fussball-Landesverband von B._____ und UEFA-Mitglied gegenüber der UEFA zustehen oder zugesprochen werden,
- 6 -
- sowie alle weiteren zukünftigen Guthaben und Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der UEFA, für die ein Grundverhältnis bereits besteht. 2.2. Mit Verfügung und Urteil vom 21. Juli 2016 wies das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, das Arrestgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf den Antrag um Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils vom 11. September 2015 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. Februar 2015 nicht ein. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegte es der Gesuchstellerin (vgl. act. 5 = act. 8 = act. 10). 2.3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 2. August 2016 (Datum Poststem- pel) Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts (act. 9). Sie beantragt, die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2016 seien vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1), das Versäumnisurteil vom 11. September 2015 sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss vom
16. Februar 2015 unverzüglich und ohne Anhörung des Gesuchsgegners für voll- streckbar zu erklären (Ziff. 2 und 3) und zusammen mit der Vollstreckbarerklärung den beantragten Arrestbefehl zu erlassen (Ziff. 4). 2.4. Mit Verfügung vom 5. August 2016 hat die Kammer der Beschwerdeführe- rin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 13). Dieser ist am
15. August 2016 und damit rechtzeitig bei der Obergerichtskasse eingegangen (act. 15 i.V.m. act. 14). Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden (act. 1-6). Eine Beschwerdeantwort ist der Natur des Verfahrens entsprechend nicht einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Formelles
1. Zulässiges Rechtsmittel Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlus- ses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO); dies gilt somit auch für das Rechts- mittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegeh- ren (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34). Die Beschwerde
- 7 - ist aufgrund der summarischen Natur der Sache (Art. 251 lit. 2 ZPO) in der zehn- tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen. Noven sind im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Arrestgerichts erwächst jedoch auch nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGE 138 III 382 E. 3.2.2 S. 385).
2. Kognition Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet somit über die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung mit beschränkter Kognition. III. Materielles
1. Arrestvoraussetzungen Der Arrest wird vom Gericht grundsätzlich bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1.) seine Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vorliegt und (3.) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat einzig die letzte Voraussetzung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) geprüft: Sie hat einerseits erwogen, die zu arrestierenden Vermögensgegen- stände seien, soweit sie nur der Gattung nach genannt worden seien, zu wenig substantiiert. Bei der Arrestlegung bei Banken (als Drittschuldner oder Hinterle- gungsstelle) könnten zwar bei glaubhaft gemachter Vertragsbeziehung zwischen dem Arrestschuldner und der Bank nach ständiger Praxis nicht nur die glaubhaft gemachten Vermögenswerte, sondern auch allfällige weitere Vermögenswerte mit Arrest belegt werden; diese Praxis gelte jedoch nur bei "Bankarresten", nicht aber bei anderen Drittschuldnern. Genügend bezeichnet seien daher einzig diejenigen "Forderungen", die in Verbindung mit einem konkreten Förderprogramm der FIFA (FIFA-Forward, FAP, GOAL) bzw. der UEFA (HatTrick) genannt worden seien.
- 8 - Diesbezüglich gehe jedoch aus den Akten nicht hervor, dass ein Anspruch auf Fördergelder für künftige Jahre bereits entstanden sei. Soweit es sich also um zu- künftige Forderungen handeln sollte, seien diese nicht arrestierbar. Soweit insbe- sondere für das Jahr 2016 bereits Ansprüche bestehen sollten, so seien diese an den vorgesehenen Verwendungszweck gebunden und würden nicht vorausset- zungslos ausgezahlt werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die FIFA und die UEFA ihre Zahlungen umgehend einstellten, sobald sie von der Arrestle- gung erfahren würden. Somit bestünden selbst hinsichtlich allfällig bestehender Forderungen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese untergehen oder zumin- dest "sistiert" würden, solange die bestimmungsgemässe Verwendung der Gut- haben nicht sichergestellt sei. Die Arrestierung von Fördergeldern vor deren Aus- zahlung sei daher nicht möglich, da kein schutzwürdiges Interesse an der Ar- restierung von Forderungen bestehe, die sich nicht durchsetzen liessen. In Erwägung, dass der Entscheid im Falle der Vollstreckbarerklärung auch der Gegenpartei zugestellt und damit der mit dem Arrest beabsichtigte Überra- schungseffekt vereitelt würde, hat die Vorinstanz das schützenswerte Interesse an der Vollstreckbarerklärung verneint. Sie ist auf diesen Antrag ohne Kostenfol- gen nicht eingetreten.
3. Rügen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG die Zulässigkeit eines Gattungsarrests verneint: Indem sie die Gattung des Arrestgegenstandes und den Drittschuldner genannt sowie die Verbindung des Gesuchsgegners zur Drittschuldnerin plausibel dargelegt habe, habe sie sämtliche Arrestgegenstände substantiiert bezeichnet (act. 9, IV., Rz. 24 ff.). Auch die künftigen Forderungen seien arrestierbar, da sie genügend konkret seien (act. 9, IV., Rz. 31 ff.); die gegenteilige Auffassung verletze Bundesrecht, insbesondere Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Ferner habe die Vorinstanz in Verlet- zung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 LugÜ das Bestehen der substantiiert bezeichneten Arrestgegenstände untersucht: Basiere ein Arrest- gesuch auf einem Urteil eines LugÜ-Staates, müsse die Existenz der substantiiert bezeichneten Arrestgegenstände nicht glaubhaft gemacht werden. Anhaltspunkte,
- 9 - die auf ein allfälliges Nichtbestehen hindeuten, hätten unberücksichtigt zu bleiben (act. 9, V., Rz. 43 ff.). Sodann würden überhaupt keine Anhaltspunkte für das Nichtbestehen oder den Untergang der Forderungen bestehen (act. 9, VI., Rz. 53 ff.); letzteres sei willkürlich. Für den Fall, dass das Bestehen und damit die Zweckgebundenheit überprüft werden dürfte, liege eine offensichtlich unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und eine Verletzung der Be- gründungspflicht vor. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, auch die Arrest- forderung lasse sich unter den Verwendungszweck der verschiedenen Förderpro- gramme subsumieren, weshalb die Forderung auch im Falle einer Arrestlegung nicht untergehen würde. Die Vorinstanz habe die Reglemente falsch ausgelegt und damit Recht verletzt; sollte es sich um eine Tatsachenfeststellung handeln, habe sie den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt. Im Übri- gen bestehe in jedem Fall ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Arrestlegung, sogar dann, wenn sich die Forderung nicht durchsetzen liesse (act. 9, VII., Rz. 71 ff.).
4. Anspruchsprüfung 4.1. Beweismass: 4.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das "Bestehen" respekti- ve "Nichtbestehen" der Arrestforderung zu Unrecht geprüft. Sie beruft sich hierfür auf die erleichterten Beweisanforderungen im Rahmen eines Arrestes gestützt auf das Lugano-Übereinkommen, die sie korrekt wiedergibt. Die Beschwerdeführerin irrt sich jedoch in den Auswirkungen einer Beweiserleichterung. Die Vorinstanz hat zum Beweismass korrekt erwogen, dass im Anwendungsbereich des LugÜ überhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vermögensgegenstände (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) unzulässig sind. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass das nationale Recht den unbedingten Sicherungsanspruch gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ nicht erschweren darf (vgl. dazu URS BOLLER, Neuere Rechtspre- chung im Arrestrecht, in: AJP 2015, S. 1282-1300, S. 1294; FELIX C. MEIER- DIETERLE, Arrestpraxis ab 1. Januar 2011, in: AJP 2010, S. 1211-1227, S. 1219). Zweitens hat die Vorinstanz das Arrestgesuch – abgesehen von der ihrer Auffas- sung nach unzulässigen gattungsmässigen Bezeichnung (dazu unten, E. 4.3) –
- 10 - abgewiesen, weil sie unter Bezugnahme auf die eingereichten Reglemente (act. 4/22 Ziff. 5.1, act. 4/28 Art. 7, act. 4/39 Art. 11 Ziff. 1 und 5) und in Würdi- gung des von der Gesuchstellerin Vorgebrachten festgestellt hat, dass ein An- spruch auf Auszahlung der Förderbeiträge von der zweckmässigen Mittelverwen- dung abhängig sei, ein allfälliger Anspruch für kommende Jahre noch nicht ent- standen sei und es sich daher um zukünftige und/oder zweckgebundene Forde- rungen handle. Damit hat die Vorinstanz die Behauptungen und Beweise der Ge- suchstellerin gewürdigt und den relevanten Sachverhalt basierend auf deren Vor- bringen festgestellt. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz das allfällige Nichtbestehen der geltend gemachten Forderungen nicht hätte prüfen dürfen, ist doch im Rahmen des Arrestgesuchs gerade das Vorhandensein von arrestierba- ren Vermögenswerten glaubhaft zu machen respektive plausibel darzutun. Ist dies der Beschwerdeführerin nicht gelungen, geht dies vorliegend nicht auf das Be- weismass, sondern auf die Beweiswürdigung zurück. Soweit die Vorinstanz ge- prüft hat, ob die behaupteten Ansprüche arrestierbar respektive pfändbar sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, auf welche die Beweismasserleichterung keine Auswirkungen hat (vgl. dazu sogleich E. 4.2). Die Vorinstanz hat das Be- weismass somit weder falsch festgestellt noch falsch angewendet; die diesbezüg- lichen Rügen sind unbegründet. 4.2. Pfändbarkeit / Arrestierbarkeit: 4.2.1. Voraussetzungen für die Arrestierbarkeit einer Forderung Als Arrestgegenstand im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG können Forde- rungen des Schuldners gegenüber einem Dritten arrestiert werden. Arrestierbar sind jedoch nur diejenigen Vermögenswerte respektive Forderungen, die dem Schuldner gehören, in der Schweiz liegen und pfändbar sind. Forderungen müs- sen verkehrsfähig, d.h. übertragbar sein und einen in Geld messbaren Verkehrs- wert haben. Da der Arrest im Grunde – auch wenn Zweck und Wirkungen nicht dieselben sind – eine vorgezogene Pfändung darstellt, soll nicht arrestiert werden, was in einem späteren Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht ge- pfändet werden kann (vgl. BGE 138 III 497 E. 3.4, S. 501 f.; BGer Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5.4; DANIELA FRENKEL, Informationsbe-
- 11 - schaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunfts- pflichten im Arrestvollzug unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision 2011, Diss. 2012, S. 119 sowie DENISE WEINGART, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. 2015, Rz. 33 und 78). Aufgrund des Verweises in Art. 275 SchKG sind in einem schweizerischen Arrest- verfahren die Vorschriften von Art. 92 ff. SchKG über die Unpfändbarkeit von Am- tes wegen anwendbar (so treffend auch DANIELA FRENKEL, a.a.O. S. 131). 4.2.1.1. Unpfändbar sind grundsätzlich die in Art. 92 SchKG aufgezählten Gegen- stände und Vermögenswerte; weitere Unpfändbarkeitsbestimmungen finden sich in Spezialgesetzen. Die Unpfändbarkeit kann sich auch als indirekte zivilrechtliche Folge daraus ergeben, dass das Zivilrecht die betreffenden Rechte nicht als Ver- mögensobjekte anerkennt oder vom rechtlich geschützten Rechtsverkehr ausge- schlossen hat (bspw. unklagbare Forderungen, Forderungen aus Spiel und Wette, Vermögensobjekte, die nicht auf Dritte übertragen werden können). In diesen Fäl- len können sie der Natur der Sache nach nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden (vgl. JAEGER/WALDER/KULL, SchKG, 5. Aufl. 2006, Art. 92 N 9). 4.2.1.2. Forderungen sind zwar auch dann pfändbar (vgl. Art. 95 und 99 SchKG), wenn sie vom Drittschuldner (dem Bestand oder Umfange nach) bestritten wer- den oder noch nicht fällig sind. Davon abzugrenzen sind jedoch bedingte Forde- rungen, deren Entstehung vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig ist (vgl. BGE 99 III 52 E. 3, S. 55 f.): Ist die Wirksamkeit oder sind einzelne Wirkun- gen eines Vertrages von einem nach den Vorstellungen der Parteien ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig (bedingt), so ist die Verpflichtung des Schuldners im Grundsatz noch ungewiss (Art. 151 Abs. 1 OR; vgl. BGE 122 III 10 E. 4b, S. 15 f.). Zum Gegenstand einer Bedingung können sowohl vom Willen der Parteien unabhängige (kasuellen Bedingungen) als auch davon abhängige (Potestativbe- dingungen) Ereignisse gemacht werden. Auch das vertragsgemässe Verhalten kann als willensabhängiges Ereignis zum Gegenstand einer Potestativbedingung gemacht werden (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 433 E. 3.1, S. 436 f.). 4.2.1.3. Wie es sich mit der Pfändbarkeit von Forderungen verhält, welche unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, d.h. deren Existenz und nicht bloss de-
- 12 - ren Fälligkeit noch nicht sicher ist, ist umstritten. Das Bundesgericht hat sich erst kürzlich mit dieser Frage beschäftigt und dabei auf die uneinheitliche Rechtspre- chung und Lehre hingewiesen (vgl. BGer Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5 mit Hinweisen). So hatte es bspw. in dem bereits zitierten BGE 138 III 497 E. 3.4, S. 501 Rechte mit ungewisser Entstehung und von ungewissem Um- fang als unpfändbar erachtet; dies unter anderem mit der Begründung, dass ein allfälliger Erwerber solch eines unsicheren Anspruchs die Beschränkungen und Bedingungen, denen ein solcher Anspruch unterliegt, gegen sich gelten lassen müsste, so dass die Veräusserung – wenn überhaupt – zweifellos nur zu einem "Schleuderpreis" erfolgen könnte (so auch BGE 97 III 23 E. 2, S. 27; dort wurde der strittige "Anspruch" als blosse Anwartschaft qualifiziert). Anderseits wurde ei- ne suspensiv bedingte Forderung in BGE 53 III 30, S. 32 für pfändbar erachtet und erschien es dem Bundesgericht kürzlich jedenfalls nicht willkürlich, einen zu- künftig anfallenden Gewinnanspruch als Arrestgegenstand zuzulassen (BGer Ur- teil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5). Die Pfändbarkeit respektive Ar- restierbarkeit bedingter Forderungen ist somit eher zuzulassen, wenn der Bedin- gungseintritt nahezu sicher erscheint. Hingegen ist sie eher zu verneinen, wenn der Bedingungseintritt von zahlreichen Hindernissen abhängt oder rein zufällig ist. Blosse Hoffnungen und Anwartschaften, d.h. Rechte, die in Bezug auf ihr Entste- hen und Umfang völlig ungewiss sind, stellen keine pfändbaren Vermögensobjek- te dar (vgl. BGer Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5.4.1 und JAE- GER/WALDER/KULL, a.a.O., Art. 92 N 10) und sind daher mangels Realisierbarkeit eines wirtschaftlichen Vorteils auch nicht arrestierbar (DENISE WEINGART, a.a.O., Rz. 106). 4.2.1.4. In der Regel kann erst im Moment der Arresteinsprache beurteilt werden, wie es sich mit dem Bestand eines Vermögenswertes verhält respektive ob eine künftige Forderung entstanden und damit arrestierbar ist (vgl. in diesem Sinne BGer Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.2). Sodann hat auch das Betreibungsamt vom Amtes wegen über die (Un-)Pfändbarkeit eines Arrestobjekts im Sinne von Art. 92 SchKG zu befinden (vgl. DENISE WEINGART, a.a.O., Rz. 107 mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch aufgrund der eingereichten Reglemente be- reits beim Gesuch um Arrestlegung ersichtlich, dass es sich bei den Forderungen
- 13 - weitestgehend um künftige Ansprüche handelt, und es steht die Frage im Raum, ob diese werthaltig und verkehrsfähig sind, respektive durch eine Arrestlegung nicht entstehen oder untergehen würden. 4.2.2. Argumente der Beschwerdeführerin 4.2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Gesuchsgegner auf- grund seiner Mitgliedschaft bei der FIFA respektive UEFA für das laufende und für die kommenden Jahre direkte Forderungen gegenüber der FIFA respektive UEFA zustünden. Selbst wenn man wie die Vorinstanz davon ausgehen wollte, dass die Ansprüche für die künftigen Jahre noch nicht entstanden seien, handle es sich "um umfangmässig bereits bestimmte Beträge, die der Beschwerdegegnerin als Mitglied von UEFA und FIFA konkret in Aussicht gestellt wurden, sofern bestimm- te (primär formelle) Voraussetzungen erfüllt werden" (act. 9 Rz. 37). Der Ge- suchsgegner könne die Beträge auch klageweise durchsetzen, wenn FIFA und UEFA trotz Erfüllung der Bedingungen die Zahlungen nicht ausrichten würden. Es handle sich nicht um künftige Forderungen, deren Entstehung völlig ungewiss sei, sondern um sehr konkrete (künftige) Forderungen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Bundesrecht, insbesondere Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG (vgl. act. 9 Rz. 38). 4.2.2.2. Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz, wo- nach konkrete Anhaltspunkte für den Untergang oder eine Sistierung der (beste- henden) Forderungen im Falle eines Arrestes vorliegen würden, als willkürlich und unhaltbar. Sie wirft der Vorinstanz vor, nicht geprüft zu haben, zu welchen Zwe- cken die Gelder zu verwenden seien, und dass sich auch die Forderung der Be- schwerdeführerin unter diesen Zweck subsumieren liesse. Unter Hinweis auf das Reglement für das FIFA-Entwicklungsprogramm Forward (act. 4/28 Art. 6 Ziff. 1) macht sie geltend, dass die jährlichen USD 1.25 Mio. im Umfang von USD 500'000.– zur Deckung der laufenden Betriebskosten des Mitgliedsverbands, ein- schliesslich insbesondere der Kosten für Führung, Struktur, Verwaltung und für das Nationalteam, sowie USD 750'000.– pro Jahr für Projekte, insbesondere auch für strategische und organisatorische Bereiche (z.B. Marketing), zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Programms Finanzielle Unterstützung (FAP)
- 14 - verweist sie wie die Vorinstanz auf act. 4/22 Ziff. 5.1., worunter unter anderem auch die Verwendungszwecke "Organisatorische Bedürfnisse" und "Marketing und Kommunikation" genannt werden. Hinsichtlich gewisser im HatTrick-IV- Reglement der UEFA (act. 4/39) geregelten Anreizzahlungen macht sie ferner geltend, diese seien gar nicht zweckgebunden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Arrestgegenstände im Falle eines Arrestes untergehen würden, gehe auf eine falsche Auslegung der Reglemente zurück; damit habe sie Recht verletzt. Soweit es sich um eine Tatsachenfeststellung handle, sei die Vorinstanz in Willkür verfallen. 4.2.3. Würdigung: Arrestierbarkeit künftiger Forderungen 4.2.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei den "Ansprü- chen" gegenüber der FIFA und der UEFA für die kommenden Jahre um künftige Forderungen handelt. Sie legt jedoch unter Hinweis auf die bereits vor der Vor- instanz eingereichten Unterlagen dar, dass in der Vergangenheit die Fördergelder bezogen wurden und auch für die Zukunft bereits klar geregelt sei, welche An- sprüche den Verbänden unter den verschiedenen Programmen zustehen. 4.2.3.2. Wie konkret die Entstehung der Forderung ist, ob sie von Bedingungen abhängig ist und wie klar oder ungewiss deren Eintritt scheint, beurteilt sich an- hand der eingereichten Reglemente; es handelt sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob diese künftige Forderung ar- restiert werden kann, d.h. für eine Arrestlegung genügend konkret ist. Die Be- schwerdeführerin bringt keine Rügen vor, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich oder in willkürlicher Art und Weise ungenügend festge- stellt hätte. Sie rügt einzig die "Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung", da es sich nicht um völlig ungewisse Forderungen handle. Sie legt erneut dar, was sie bereits vor der Vorinstanz dargetan hatte, nämlich Auszüge aus den Regle- menten des FIFA-Forward und des UEFA-HatTrick IV Programms (vgl. act. 9, Rz. 35 f.) und rügt eine Verletzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Ohne eine ent- sprechende Sachverhaltsrüge bleibt es aber bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach aus den Akten keine Anhaltspunkte folgen, dass ein allfälliger Anspruch auf Förderbeiträge aus den verschiedenen Unterstützungsprogrammen der FIFA
- 15 - und der UEFA für kommende Jahre bereits besteht. Es kann daher auch nicht überprüft werden, wie gewiss oder ungewiss dieser künftige Anspruch ist, son- dern ist mit den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein An- spruch für künftige Jahre nicht besteht. Doch auch wenn der Sachverhalt hier er- gänzt und die verschiedenen Ansprüche auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Entste- hung hin untersucht werden könnten, wäre die Rüge unbegründet. Die Beschwer- deführerin hat zwar plausibel dargetan, dass in der Vergangenheit die möglichen Ansprüche unter den Programmen durch entsprechende Antragstellung abgeru- fen worden sind und aus diesem Grund auch die künftige Antragstellung wahr- scheinlich ist. Völlig unklar respektive unwahrscheinlich ist hingegen, ob auch nach der Arrestlegung noch entsprechende Anträge erfolgen würden. Ebenfalls unwahrscheinlich ist, dass ein solcher Antrag nach einer Arrestlegung noch ge- nehmigt würde. Die Entstehung eines arrestierbaren Anspruchs ist daher keines- falls gewiss, weshalb der Vorinstanz diesbezüglich weder eine Rechtsverletzung, noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Soweit auch dem künftigen Anspruch die (umstrittene) Zweckgebundenheit der Mittel entgegensteht, ist auf die nachfolgende Würdigung hinsichtlich der bereits beste- henden Forderungen zu verweisen. 4.2.4. Würdigung: Arrestierbarkeit zweckgebundener Forderungen 4.2.4.1. Die Beschwerdeführerin wies bereits in ihrem Gesuch unter Hinweis auf das FAP Reglement u.a. darauf hin, dass der Beschwerdegegner gemäss Anga- ben der FIFA zwischen 2011 bis und mit 2015 jedes Jahr Fördergelder bezogen habe (vgl. act. 3, Rz. 74 ff.). Für das Jahr 2016 seien ihm Unterstützungsbeiträge im Umfang von USD 250'000.– zugesprochen worden (vgl. act. 4/27). 4.2.4.2. Die eingereichte Übersicht zeigt für das Jahr 2016 eine Zuordnung der Beiträge auf, wonach diese im Umfang von USD 101'629.– dem "Jugendfussball", im Umfang von USD 135'038.– dem "Frauenfussball" und im Umfang von USD 13'333.– für "Sonstiges" eingesetzt werden sollen (act. 4/27). Es ist daher davon auszugehen, dass die Arrestschuldnerin für die Gesamtsumme von USD 250'000.– unter dem FAP bereits einen Antrag auf Fördergelder gestellt hat-
- 16 - te. Ob diese Beiträge für das Jahr 2016 bereits an die Arrestschuldnerin auf deren Programmkonto überwiesen worden sind, ist hingegen nicht ersichtlich. 4.2.4.3. Hinsichtlich der FIFA-Gelder sah das FAP Reglement (act. 4/22) aus- drücklich die zulässige Verwendung von FAP-Mitteln vor (Art. 5). Diese mussten gemäss den Zielen des Programms (Art. 2.1) für die Förderung des Jugend- und Kinderfussballs; Männerwettbewerbe und -meisterschaften; Förderung des Frau- enfussballs; Technische Entwicklung (z. B. Ausbildungsprogramme); Schiedsrich- terwesen; Sportmedizin; Futsal/Beach-Soccer; Planung und Verwaltung; Veran- staltungsorganisation (z. B. Ausrichtung internationaler Wettbewerbe); Marketing und Kommunikation; Infrastruktur (z. B. Trainingsanlagen) und Sonstiges (z. B. Ausgleich von FIFA-Konten, Buchprüfungsgebühren, Unterhalt von FIFA- Investitionen) verwendet werden. In Art. 5.5 war explizit geregelt, dass FAP-Mittel nicht zur Tilgung von Schulden der Vorjahre verwendet werden dürfen. Um Mittel zu erhalten, hatten die Mitgliedsverbände beim FIFA-Generalsekretariat einen schriftlichen Antrag auf FAP-Mittel einzureichen (Art. 6), welchem u.a. das FAP- Budget für das Antragsjahr beizulegen war. Der Antrag hatte die geplante Ver- wendung der FAP-Mittel für die in Art. 5.1. genannten Kategorien inklusive einer Liste der Beträge, die für jede Kategorie benötigt werden, aufzuführen. Für jede Kategorie waren sodann Angaben (einschliesslich Belege) zu den geplanten Aus- gaben, zur Begründung ihres Nutzens und ihrer Notwendigkeit sowie zum Nach- weis, dass jede Kategorie den FAP-Zielen entspricht und die FAP-Mittel gemäss Art. 2 und Art. 5.1 verwendet würden, zu machen. Der Antrag sollte bis spätes- tens 31. Dezember des Vorjahres und/oder 30. Juni des laufenden Jahres beim FIFA-Generalsekretariat in Zürich eingereicht werden (Art. 6.1.4). Die Auszahlung wurde nur veranlasst, wenn das FIFA-Generalsekretariat zum Schluss kam, dass der Antragsteller anspruchsberechtigt ist und der Antrag die Formvorschriften und die materiellen Voraussetzungen (Ziele und zulässige Verwendung gemäss Art. 2 und 5) erfüllte (Art. 6.2). Ferner wurde explizit geregelt, dass ein Mitgliedsverband die FAP-Mittel nur in Übereinstimmung mit dem detaillierten Budget je Kategorie verwenden darf – welches im FAP-Formular 3 aufgeführt und vom FIFA-General- sekretariat bewilligt wurde (Art. 6.4.1).
- 17 - 4.2.4.4. Das FAP-Programm wurde per Inkrafttreten des FIFA-Entwicklungspro- gramms Forward am 9. Mai 2016 durch letzteres ersetzt. Die wesentlichen Be- stimmungen des Nachfolgeprogramms lauten wie folgt: "Artikel 2. Ziele Das Forward-Programm hilft den Mitgliedsverbänden und Konföderationen mit finanziellen, technischen und personellen Leistungen dabei, den Fussball auf ihrem Gebiet weiterzuentwi- ckeln und zu fördern. […] Das Forward-Programm bietet den Mitgliedsverbänden […] massgeschneiderte Unterstützung, die gemäss Analyse ihrer Bedürfnisse und Prioritäten bei der Fussballförderung und auf der Grundlage einer entsprechenden zwei- bis vierjährigen Zielvereinbarung mit der FIFA individu- ell abgestimmt ist. Die Zielvereinbarung muss von der FIFA-Entwicklungskommission bewilligt werden Artikel 3. Begünstigte
1. Begünstigte des Forward-Programms sind alle Verbände, die FIFA-Mitglied sind. […] Artikel 4. Rechte der Mitgliedsverbände und Konföderationen
1. Dank der Pyramidenstruktur der FIFA und ihres auf Solidarität ausgerichteten Organisa- tionsmodells sind die Mitgliedsverbände und Konföderationen an den Einnahmen aus der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft™ beteiligt. Dies ist ein Recht und kein Privileg. Dieser An- teil an den Einnahmen wird über das FIFA-Forward-Programm verteilt (unter der Vorausset- zung, dass dieses Reglement, insbesondere Art. 8, eingehalten wird).
2. Die Mitgliedsverbände und Konföderationen haben Anspruch auf einen "Fussballgrundbe- darf", um den Fussball auf ihrem Gebiet zu fördern und ihren lizenzierten Spielern für die Ausübung ihres Sports ansprechende Bedingungen zu bieten. Das Forward-Programm ist Ausfluss dieser Philosophie. […] Artikel 6. Finanzielle Bestimmungen
1. Unter dem Forward-Programm werden jedem Mitgliedsverband (sofern dieser das vorlie- gende Reglement einhält) folgende Mittel gewährt:
a. Beitrag von USD 5 Millionen für vier Jahre zur Entwicklung, Förderung und Organisation des Fussballs im Allgemeinen. Jeder Mitgliedsverband hat Anspruch auf USD 1,25 Millionen pro Jahr, die sich wie folgt aufteilen: o USD 500 000 pro Jahr zur Deckung der laufenden Betriebskosten des Mitgliedsver- bands, einschliesslich insbesondere folgender Kosten:
- Führungs-, Struktur- und Verwaltungskosten
- Kosten für die Nationalteams
- Kosten für nationale Wettbewerbe
- Kosten für ständiges Personal und technischen Stab
- Kosten für das Finanzmanagement (Buchprüfungen)
- Kosten für Website und andere Kommunikationsplattformen
- Kosten für die Schulung wichtiger Fussballakteure (Funktionäre, technischer Stab, ehrenamtliche Helfer usw.)
- 18 - USD 400 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband mindestens über acht der folgenden Grundelemente (und mindestens zwei zum Frauenfussball) verfügt:
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband einen Generalsekretär beschäftigt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband einen technischen Di- rektor beschäftigt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt. wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Männermeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Frauenmeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Juniorenmeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband (oder eine ihm angehö- rende Organisation) eine Juniorinnenmeisterschaft oder -Iiga organisiert.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband über eine Strategie zur Förderung und Entwicklung des Frauenfussballs verfügt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband über eine Strategie zur Förderung und Entwicklung des Schiedsrichterwesens verfügt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband über eine Strategie zur Förderung und Entwicklung des Kinderfussballs verfügt.
- USD 50 000 werden ausgezahlt, wenn der Mitgliedsverband eine Initiative oder ein Projekt hinsichtlich Integrität oder Good Goverance betreibt. Die Verwendung der Mittel muss in einem Antrag, der an die Zielvereinbarung (Art. 2) geknüpft ist und für ein oder mehrere Jahre gilt, gemäss dem in Art. 7 festgelegten Verfahren belegt werden. o USD 750 000 pro Jahr für Projekte, die auf die jeweiligen Bedürfnisse des Mitglieds- verbands abgestimmt sind. Diese Projekte müssen an die Zielvereinbarung geknüpft sein, die mit der FIFA gemäss dem in Art. 7 festgelegten Verfahren abgeschlossen wird. Die Projekte können insbesondere folgende Bereiche betreffen:
- strategische Bereiche (z. B. Strategie und Planung, Führung und rechtliche Belange usw.)
- organisatorische Bereiche (z. B. Mentoring von Führungskräften, Liga- und Klubma- nagement, Marketing und Ertragsgenerierung, Veranstaltungs- und Wettbewerbsma- nagement, Finanzmanagement, Bewirtschaftung von Anlagen, Stadien und Sicher- heit, soziale Verantwortung, IT usw.)
- Sportbereiche (z. B. Ausbildung technischer Direktoren, Trainer- und Schiedsrich- terausbildung, Jugend-, Frauenfussball, nationale Wettbewerbe, Trainingszentren, Beach-Soccer und Futsal usw.)
- Fussballinfrastruktur (z. B. Spielfelder inkl. Beleuchtung, technische Zentren, Ver- bandssitz) Auf Wunsch des Mitgliedsverbands kann der Betrag, der für die Deckung seiner laufen- den Betriebskosten bestimmt ist, ganz oder teilweise für Projekte verwendet werden, die an die mit der FIFA abgeschlossene Zielvereinbarung geknüpft sind. […] Artikel 7. Verfahren Die Mitgliedsverbände und Konföderationen müssen sich beim Forward-Programm an ein ge- nau definiertes Verfahren halten, das die folgenden fünf Stufen umfasst:
1. Vorbereitung - Zielvereinbarung Mithilfe der FIFA bestimmen die Mitgliedsverbände und Konföderationen anhand einer Lagebeurteilung des Fussballs auf ihrem Gebiet, einschliesslich möglicher Besuche von
- 19 - Vertretern des FIFA-Generalsekretariats vor Ort, ihre Bedürfnisse und Prioritäten für die Fussballförderung. Die Bedürfnisse und Prioritäten werden in einer Zielvereinbarung festgehalten, die für eine Dauer von zwei bis vier Jahren mit der FIFA abgeschlossen wird.
2. Vorbereitung des Antrags
a. Finanzielle Unterstützung für Betriebskosten (gemäss Art. 6 Abs. 1) Der Mitgliedsverband muss beim FIFA-Generalsekretariat gemäss den Weisungen, Kri- terien und Formularen, die von der FIFA-Entwicklungskommission erlassen und den Mit- gliedsverbänden in einem Zirkularschreiben zugestellt wurden, einen schriftlichen Antrag einreichen.
b. Projektantrag Der Mitgliedsverband oder die Konföderation muss zusammen mit der FIFA einen Projektantrag, einschliesslich eines Zeitplans für die Projektrealisierung und der finanzi- ellen Details, erstellen (zwingend einzureichen sind das Standardformular, die Zielver- einbarung und Belege).
3. Bewilligung
a. Finanzielle Unterstützung für Betriebskosten (gemäss Art. 6 Abs. 1) Das FIFA-Generalsekretariat prüft binnen 30 Tagen nach Empfang, ob der Antrag die Voraussetzungen und Vorgaben dieses Reglements erfüllt. Wenn das FIFA-Generalsekretariat die in Art. 7 Abs. 2 lit. a festgelegten oder über ein Zirkularschreiben mitgeteilten Voraussetzungen als erfüllt erachtet, leitet es die nächsten Schritte zur Freigabe der Mittel ein.
b. Projektanträge Das FIFA-Generalsekretariat prüft den Antrag und erstellt zu Händen der Mitglieder der FIFA-Entwicklungskommission einen Bericht. Die Kommission entscheidet über die Be- willigung von Projekten mit einem Budget ab USD 300 000. Die Mitglieder der FIFA-Entwicklungskommission erhalten den genannten Bericht (zu- sammen mit einer Kopie der Zielvereinbarung) mindestens eine Woche vor der betref- fenden Sitzung. Die FIFA-Entwicklungskommission prüft, ob der Antrag des Mitgliedsverbands oder der Konföderation die Voraussetzungen und Vorgaben dieses Reglements erfüllt und ent- scheidet binnen 60 Tagen nach Empfang des Antrags über dessen Bewilligung oder Ab- lehnung […]
5. Kontrolle
a. Finanzielle Unterstützung für Betriebskosten (gemäss Art. 6 Abs. 1) Das FIFA-Generalsekretariat kontrolliert die zweckmässige Nutzung und beaufsichtigt das Kontroll- und Buchprüfungsverfahren gemäss Art. 14, 15, 16 und 17.
b. Projektkontrolle
- 20 - Das FIFA-Generalsekretariat kontrolliert die zweckmässige Nutzung und gewährleistet, dass das Projekt überwacht und erfolgreich umgesetzt wird. […] Der Mitgliedsverband oder die Konföderation erstattet der FIFA regelmässig Bericht (Be- richt über die wichtigsten Stufen und Schlussbericht). Am Ende der in der Zielvereinbarung festgelegten Dauer überprüft das FIFA-General- sekretariat zusammen mit dem betreffenden Mitgliedsverband oder der betreffenden Konföderation, ob die festgelegten Ziele erreicht wurden, woraufhin der Mitgliedsverband oder die Konföderation der Entwicklungskommission zur Information einen schriftlichen Bericht vorlegt. Artikel 8. Pflichten der Mitgliedsverbände und Konföderationen
1. Sämtliche vom Forward-Programm begünstigten Mitgliedsverbände und Konföderationen müssen:
a. der FIFA alle erforderlichen Informationen und schriftlichen Belege im Zusammenhang mit der Verwendung der erhaltenen Mittel und der Realisierung des Projekts vorlegen,
b. die Zielvereinbarung und das Projekt von ihrem Exekutivorgan bewilligen lassen […], […]
d. bei einer Bank im Land, in dem sie ihren Geschäftssitz haben, für das Forward-Pro- gramm ein eigenes Bankkonto eröffnen, das auf ihren Namen (Name des Mitgliedsver- bands oder der Konföderation) und direkt zu ihren Gunsten läuft. Das FIFA-Generalsekretariat überweist sämtliche Programmmittel auf das Forward- Programmkonto der jeweils berechtigten Mitgliedsverbände und Konföderationen. Die FIFA-Mitgliedsverbände und Konföderationen tätigen alle Zahlungen im Rahmen des Forward-Programms direkt vom Forward-Programmkonto. Programmmittel, die bis zum Ende der Berichtsperiode nicht aufgebraucht wurden, werden übertragen und bleiben bis zur vollständigen Verwendung auf dem Forward-Programmkonto. Das Forward-Programmkonto darf unter keinen Umständen einen Negativsaldo aufwei- sen (überzogen sein) oder verpfändet sein. Die FIFA kann jederzeit einen Auszug des Forward-Programmkontos verlangen, […] Artikel 14. Berichterstattung
1. Die Mitgliedsverbände und Konföderationen müssen für die Verwendung aller FIFA-Mittel aus dem Forward-Programm, inkl. Sonder- und Bonuszahlungen, jährlich in einem Be- richtspaket Rechenschaft ablegen. […]
2. Das FIFA-Generalsekretariat kann im Verlauf des Jahres gegebenenfalls weitere Berichte über die Verwendung der Programmmittel verlangen und diesbezügliche Buchprüfungen anordnen.
3. Bei Verstössen gegen Abs. 1 dieses Artikels ergreifen die zuständigen FIFA-Organe (wie die Finanzkommission oder die Audit- und Compliance-Kommission) angemessene Mass- nahmen (wie die Blockierung der Zahlungen an die betreffenden Mitgliedsverbände, Konfö- derationen und Zonen-/Regionalverbände). Art. 17. Unzulässige Verwendung von Mitteln aus dem Forward-Programm und Betrugsbekäm- fung
1. Wenn das FIFA-Generalsekretariat aufgrund des gemäss Art. 14 vorgelegten Berichtspa- kets, des Berichts des zentralen FIFA-Programmbuchprüfers gemäss Art. 16 Abs. 2, des Berichts des lokalen FIFA-Programmbuchprüfers gemäss Art. 15 oder anderer vorliegender
- 21 - Informationen zum Schluss kommt, dass i) die Programmmittel nicht in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit der bewilligten Nutzung verwendet wurden, ii) die Transaktionen im Zusammenhang mit den Programmmitteln nicht ordnungsgemäss aufgezeichnet und belegt wurden, und/oder iii) Hinweise auf anderweitige Verstösse gegen die Bestimmungen und Reglemente der FIFA vorliegen, informiert das FIFA-Generalsekretariat die Audit- und Compliance-Kommission der FIFA.
2. ln diesem Fall trifft die Audit- und Compliance-Kommission der FIFA zur Sicherung der aus- gezahlten Programmmittel geeignete Massnahmen. Sie kann insbesondere:
a. bis auf Weiteres die Aussetzung der Auszahlungen und Überweisungen an die betref- fenden Mitgliedsverbände und Konföderationen anordnen,
b. den FIFA-Generalsekretär oder eine vom FIFA-Generalsekretär beauftragte Drittpar- tei anweisen, bei den betreffenden Mitgliedsverbänden und Konföderationen jederzeit Kontrollen und Buchprüfungen durchzuführen. […]
c. die betreffenden Mitgliedsverbände und Konföderationen anweisen, der FIFA die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen,
d. andere geeignete Massnahmen treffen. […]" 4.2.4.5. Zum FIFA GOAL-Programm führte die Beschwerdeführerin im Arrestge- such aus, darunter würden Fördergelder für Fussball-Infrastrukturprojekte an die Landesverbände bezahlt würden; gegenwärtig (damals Stand Juni 2016) stünden dem Beschwerdegegner unter einem solchen GOAL-Programm USD 390'000.– gegenüber der FIFA zu (vgl. act. 1, Rz. 90; act. 4/31). Ferner wies sie darauf hin, dass auch dieses Programm in das FIFA Forward Programm überführt werde. Gemäss den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass ein Betrag von USD 390'000.- dem Projekt "Einbau eines Kunstrasenfeldes im technischen Zentrum" zugewiesen wurde (vgl. act. 4/31). 4.2.4.6. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Rügen gegen die Feststellung der Vorinstanz erhebt, wonach die verschiedenen Fördergelder aus den Programmen der FIFA (FAP, Goal respektive nun FIFA-Forward Pro- gramm) zweckgebunden seien. Es ist daher entsprechend der Feststellung der Vorinstanz von der Zweckgebundenheit dieser Mittel auszugehen. Die Beschwer- deführerin ist allerdings der Auffassung, die Vorinstanz habe die Zwecke nicht ermittelt und damit nicht festgestellt, dass sich auch ihre Forderung unter gewisse Zwecke subsumieren liesse. Die Zweckgebundenheit führe im Falle eines Arres- tes daher nicht zum Untergang der Forderung. 4.2.4.7. Aus den oben wiedergegebenen Reglementauszügen folgt, dass sowohl unter dem FAP wie auch unter dem FIFA-Forward Programm die Mittel nicht nur für bestimmte Zwecke vorgesehen sind, sondern auch entsprechend beantragt
- 22 - werden mussten respektive müssen. Über die Verwendung der Mittel gemäss An- trag ist Rechenschaft abzulegen; werden die Mittel nicht in Übereinstimmung mit der bewilligten Nutzung verwendet, trifft die FIFA zur Sicherung der Mittel geeig- nete Massnahmen. Sie hat hierbei gemäss Reglement explizit die Möglichkeit, die Auszahlung von Mitteln bis auf Weiteres auszusetzen. Die Gewährung der Mittel hängt daher von deren Verwendung ab, weshalb die Arrestschuldnerin so lange keinen Anspruch hat, als sie diese Gelder nicht dem Zweck entsprechend ver- wendet respektive verwenden kann. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern solche Forderungen, ob künftig oder nach eingereichtem und bewilligten Antrag bereits entstanden, pfändbar wären. In diesem Sinne hat die Kammer bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 entschieden, dem ein nahezu identischer Sachver- halt (unter dem FAP-Programm) zu Grunde lag. Auch dort hielt die Kammer fest, dass der Bestand respektive die Entstehung des Anspruchs von Bedingungen abhängig sei, die Einreichung des Antrags und die Genehmigung durch die FIFA konstitutiv für die Zusprechung entsprechender Leistungen sei und die Beiträge gemäss FAP-Reglement nur für genau festgelegte Bedürfnisse im Rahmen des Zieles der Fussballförderung gewährt würden. Die Kammer zog daraus den Schluss, dass keine gegenwärtig arrestierbaren Forderungen / Arrestgegenstände glaubhaft gemacht worden seien (vgl. OGer ZH, PS130083 vom 28. Mai 2013 E. 3.5 ff., publiziert in www.gerichte-zh.ch). Schliesslich unterscheiden sich diese zweckgebundenen Ansprüche auf Fördergelder von einem Anspruch auf ein Preisgeld, welcher einzig noch vom ungewissen Fortkommen im Turnier abhängt, jedoch nicht zweckgebunden ist. 4.2.4.8. Zusammengefasst ist die Entstehung eines werthaltigen Anspruchs an Voraussetzungen gebunden, welche durch die Arrestlegung nicht mehr eintreten können. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bereits beste- hende Ansprüche, die an einen bestimmten Antrag und Verwendungszweck ge- bunden sind, im Falle einer Arrestlegung aufgrund der Zweckgebundenheit der Gelder untergehen würden. Ebenso ist davon auszugehen, dass künftige Ansprü- che, sofern überhaupt noch ein entsprechendes Gesuch gestellt werden würde und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt wären, im Falle einer Arrestlegung nicht mehr entstehen würden. Die Ansprüche stehen damit unter der (suspensi-
- 23 - ven wie auch resolutiven) Bedingung der zweckgemässen Verwendung. Die vor- instanzliche Feststellung, wonach diese "Ansprüche" nicht übertragbar, sondern zweck- und personengebunden sind und von keinem Dritten bei der FIFA einge- fordert werden könnten, ist damit zutreffend. Aufgrund dieser Tatsachen fehlt es den dargelegten "Ansprüchen" an der für eine Arrestlegung erforderlichen Ver- kehrsfähigkeit; das Vorliegen arrestierbarer Ansprüche gegenüber der FIFA ist somit nicht plausibel. 4.2.4.9. An dieser Konsequenz änderte sich auch nichts, wenn die Arrestforde- rung, d.h. die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Fussballver- band, sich unter einzelne dieser Verwendungszwecke subsumieren liesse. Denn die Arrestlegung würde nicht dazu führen, dass die Drittschuldnerin in der Folge an die Arrestgläubigerin zu leisten hätte. Die "Arrestgegenstände" würden für eine spätere Zwangsverwertung vorsorglich gesichert. Gemäss Art. 99 SchKG könnte der Drittschuldner rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten. Wer die Forderung in einem späteren Verwertungsverfahren schliesslich erwerben würde, wäre ungewiss; eine zweckmässige Verwendung ist jedenfalls nicht mehr sicher- gestellt. Welcher Natur die Forderung zwischen dem Gläubiger und dem Schuld- ner ist, ist für die Pfändung und Verwertung der arrestierten Forderung daher nicht von Belang. Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich fest- gestellt und ebenso wenig ihre Begründungspflicht verletzt, wenn sie nur die Zweckgebundenheit der Ansprüche festgestellt, sich nicht aber im Detail mit den einzelnen Verwendungszwecken und der Natur der Arrestforderung auseinander- gesetzt hat. Es sei aber dennoch anzumerken, dass sich die Arrestforderung auch nicht unter einen der Verwendungszwecke subsumieren liesse, wenn es darauf ankommen würde: Der Fussballverband B._____ wurde zum Ausgleich des Schadens verurteilt, welcher der A._____ GmbH dadurch entstanden ist, dass sie daran gehindert war, die Heimspiele der … Nationalmannschaften [des Staates B._____] im Zeitraum vom 11. März 2008 bis am 30.6.2014 gemäss des Lizenz- und Vermarktungsvertrages vom 11. Februar 2004 in Gestalt der Nebenvereinba- rung vom 17. Februar 2006 zu vermarkten (vgl. act. 4/10 und act. 4/8). Die Be- schwerdeführerin konnte also die genannten Spiele der Nationalmannschaft nicht mehr vermarkten und daraus keinen Gewinn mehr erzielen. Dass sich die Tilgung
- 24 - dieser Schuld auf Bezahlung von Schadenersatz mit dem Zweck der Fördergelder vereinbaren liesse, ist nicht ersichtlich. 4.2.5. Zweckgebundenheit der Ansprüche unter dem HatTrick-Programm 4.2.5.1. Hinsichtlich des HatTrick Programms der UEFA rügt die Beschwerdefüh- rerin nun als willkürlich, dass die Vorinstanz die darunter fallenden Ansprüche als zweckgebunden qualifiziert habe. Sie verweist auf act. 4/39, wonach jedem Mit- glied jährliche Pauschalzahlungen von insgesamt EUR 1'900'000.– zur Verfügung stehen. Diese seien in die "Solidaritätszahlungen zur Deckung der laufenden Kos- ten" (EUR 750'000.–) sowie diverse "Anreizzahlungen" (EUR 1'150'000.–) geglie- dert. Sie bringt vor, dass das HatTrick Reglement (act. 4/39) nur für drei Anreiz- zahlungen Vorgaben bezüglich der Verwendung der Zahlungen mache, nämlich bei der Anreizzahlung zur Umsetzung und Anwendung des UEFA-Klublizenzie- rungsverfahrens (Art. 14), bei der Anreizzahlung zur Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention (Art. 16) sowie bei der Anreizzahlung für Massnah- men im Bereich Integrität (21). Bei allen anderen Anreizzahlungen sehe das Reg- lement keinerlei Vorgaben zur Verwendung der Mittel vor. Dies insbesondere bei den Anreizzahlungen für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbe- werben (Art. 13), für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Breitenfussball- Charta (Art. 15), die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkon- vention (Art. 17), die Umsetzung des UEFA-Frauenfussball-Entwicklungspro- gramm (Art. 18), die Umsetzung des UEFA Elitejunioren-Förderprogramms (Art. 19) und die Anreizzahlungen für die Umsetzung des UEFA-Programms "Fussball und soziale Verantwortung" (Art. 20). Die Beschwerdeführerin rügt dies- bezüglich eine falsche Auslegung des Reglements, eventualiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 4.2.5.2. Gemäss dem eingereichten Reglement (act. 4/39) über das HatTrick- Programm der UEFA lauten die wesentlichen Bestimmungen wie folgt: "I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck des UEFA-HatTrick-Programms
- 25 - 1 Das UEFA-HatTrick-Programm wurde geschaffen, um die UEFA-Mitgliedsverbände in ihrer Aufgabe, den Fußball innerhalb ihres Gebietes weiterzuentwickeln und zu fördern, finanziell zu unterstützen. […] Artikel 2 Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Reglement legt die finanziellen Beiträge im Rahmen des HatTrick-IV- Programms (nachfolgend "HatTrick-Finanzierung"), die unter dieses Programm fallenden Pro- jekte sowie die administrativen Aufgaben der beteiligten Parteien fest. 2 Es deckt die Finanzperiode der UEFA-Spielzeiten 2016/17 bis einschließlich 2019/20 ab. 3 Das HatTrick-IV-Programm umfasst folgende Maximalbeträge für die gesamte oben erwähnte Finanzperiode:
a. EUR 3,5 Mio. pro UEFA-Mitgliedsverband für Projekte zur Weiterentwicklung des Fußballs und des fußballerischen Niveaus im Allgemeinen (vgl. Kapitel II: Entwicklungsprojekte);
b. einen jährlichen Beitrag von maximal EUR 1,9 Mio. pro UEFA-Mitgliedsverband, der sich aus folgenden Maximalbeträgen zusammensetzt:
i. EUR 750 000 als jährliche Solidaritätszahlung zur Deckung der laufenden Kosten der UEFA-Mitgliedsverbände sowie von Good-Governance-Projekten in im "Menü" in An- hang D aufgeführten Bereichen; ii. EUR 1 150 000 als jährliche Anreizzahlung für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA, die Umsetzung und Anwendung des UEFA- Klublizenzierungsverfahrens, die Umsetzung und Anwendung der verschiedenen UEFA- Konventionen und -Chartas, die Umsetzung des UEFA-Frauenfußball- Entwicklungsprogramms, des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms und des Pro- gramms der UEFA im Rahmen der sozialen Verantwortung sowie für Maßnahmen im Bereich der Integrität (vgl. Kapitel III: Anreizzahlungen). Artikel 3 Begünstigte des HatTrick-IV-Programms 1 Die Begünstigten des HatTrick-IV-Programms sind Verbände, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten vom UEFA-Kongress als UEFA-Mitglied aufgenommen wurden […] und die Bedingungen für den Erhalt der im vorliegenden Reglement dargelegten HatTrick-Finanzierung erfüllen. 2 Die Hat-Trick-Finanzierung wird an die Begünstigten, d.h. die UEFA-Mitgliedsverbände, über- wiesen. Sofern die UEFA nichts anderes beschließt, wird sie niemals direkt an Dritte, z.B. Mit- glieder eines UEFA-Mitgliedsverbands, eine Profiliga oder einen Verein, überwiesen. […] Artikel 6 Inspektionsbesuche, Audits und Betrugsprävention 1 Die UEFA-Mitgliedsverbände dürfen HatTrick-Finanzierung ausschließlich für die in der jeweili- gen, gegengezeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwenden. 2 Die UEFA behält sich das Recht vor, jederzeit Konten, Unterlagen und Aufzeichnungen zu An- bietern und Geschäftspartnern von UEFA-Mitgliedsverbänden im Zusammenhang mit dem Pro- jektmanagement und der gewährten HatTrick-Finanzierung zu überprüfen. […] Artikel 7 Projektmanagement 1 Beim Management ihrer Projekte müssen die UEFA-Mitgliedsverbände in Übereinstimmung mit folgenden Punkten handeln:
a. den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und die Bedingungen der jeweiligen, ge- gengezeichneten Projektvereinbarung; […] 2 Die UEFA-Mitgliedsverbände müssen ferner: […]
- 26 -
c. jederzeit mit der UEFA hinsichtlich der Überprüfung und Überwachung der Verwendung von HatTrick-Finanzierung zusammenarbeiten. II - Entwicklungsprojekte Artikel 8 Bereiche und Kriterien für Entwicklungsprojekte 1 Entwicklungsprojekte müssen zur Weiterentwicklung des Fußballs auf dem Gebiet der UEFA beitragen, strikt im gemeinsamen Interesse der Fußballfamilie liegen und einen eindeutig funk- tionalen, erzieherischen und sportlichen Zweck haben. 2 Sie müssen auf die individuellen Bedürfnisse des betreffenden UEFA-Mitgliedsverbands in fol- genden Bereichen zugeschnitten sein: […] Artikel 10 Finanzierung von Entwicklungsprojekten 1 Die HatTrick-Finanzierung soll einen Anreiz darstellen, ein Entwicklungsprojekt in Angriff zu nehmen. […] Artikel 11 Auszahlung 1 Die UEFA zahlt HatTrick-Finanzierung nur aus, wenn die erforderlichen Bedingungen und An- forderungen erfüllt und eingehalten werden. […] 5 Zugeteilte HatTrick-Finanzierung darf ausschließlich für die in der entsprechenden, gegenge- zeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwendet werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung kann die UEFA Zahlungen einfrieren oder zurückfordern und die Angele- genheit vor die UEFA-Disziplinarinstanzen bringen […] III - Anreizzahlungen Artikel 12 Jährliche Anreizzahlungen 1 Während der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode kann jeder UEFA- Mitgliedsverband verschiedene jährliche Anreizzahlungen erhalten, die sich auf einen Gesamt- betrag von maximal EUR 1 150 000 belaufen. 2 Für die einzelnen Anreizzahlungen gelten folgende Maximalbeträge:
a. EUR 250 000 für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA;
b. EUR 250 000 für die Umsetzung und Anwendung des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens;
c. EUR 150 000 für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Breitenfußball-Charta;
d. EUR 100 000 für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention;
e. EUR 100 000 für die Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention;
f. EUR 100 000 für die Umsetzung des UEFA-Frauenfußball-Entwicklungsprogramms;
g. EUR 100 000 für die Umsetzung des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms;
h. EUR 50 000 für die Umsetzung des UEFA-Programms "Fußball und soziale Verantwor- tung";
i. EUR 50 000 für Maßnahmen im Bereich der Integrität. Artikel 13 Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA 1 Die Anreizzahlungen für die Teilnahme an Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA in der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode werden gemäß folgen- der Tabelle geleistet (Beträge in EUR): Wettbewerb Betrag pro Saison
- 27 - (in EUR) UEFA-U17-Europameisterschaft 35 000 UEFA-U19-Europameisterschaft 35 000 UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 35 000 UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 35 000 UEFA Women's Champions League 25 000 UEFA-Futsal-Pokal 20 000 UEFA-U21-Europameisterschaft 20 000 UEFA-Frauen-Europameisterschaft 25 000 UEFA-Futsal-Europameisterschaft 20 000 Verfügbarer Maximalbetrag 250 000 2 Abhängig von der Durchführung der Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerbe der UEFA und sofern das UEFA-Exekutivkomitee nichts anderes entscheidet, werden die Anreizzahlungen für die Teilnahme an den Junioren-, Frauen- und Futsal-Wettbewerben der UEFA in den Spielzei- ten 2016/17, 2017/18, 2018/19 und 2019/20 gemäß der oben stehenden Tabelle geleistet. Artikel 14 Umsetzung und Anwendung des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens 1 Die jährlichen Anreizzahlungen an die UEFA-Mitgliedsverbände für die Umsetzung und An- wendung des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay beläuft sich auf maximal EUR 250 000. Diese Anreizzahlung muss zur Deckung der Verwaltungskos- ten und der laufenden Kosten des UEFA-Mitgliedsverbands verwendet werden. […] Artikel 15 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Breitenfußball-Charta 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 150 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Breitenfußball-Charta unterzeichnet hat und diese in der gesamten vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode umsetzt und anwendet. 2 Für die ersten beiden Spielzeiten erhalten alle förderfähigen UEFA-Mitgliedsverbände jeweils EUR 150 000, unabhängig von der Stufe ihrer Mitgliedschaft in der Charta. ln der dritten und vierten Spielzeit werden folgende Beträge gezahlt:
a. EUR 150 000 für die Goldstufe;
b. EUR 125 000 für die Silberstufe;
c. EUR 100 000 für die Bronzestufe. Artikel 16 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Trainerkonvention 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Trainerkonvention mindestens auf B-Stufe unterzeichnet hat und diese in der gesamten vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode umsetzt und an- wendet. 2 Diese Anreizzahlung muss in das Trainerausbildungsprogramm des Verbands investiert wer- den, wobei genau zu dokumentieren ist, wie sie verwendet wird; diese Dokumentation ist der UEFA auf Verlangen vorzulegen. Artikel 17 Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention 1 Eine jährliche Anreizzahlung von EUR 100 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband geleistet, der die UEFA-Schiedsrichterkonvention unterzeichnet hat, diese in der gesamten vom vorlie- genden Reglement abgedeckten Finanzperiode umsetzt und anwendet sowie die Anforderun- gen für die Mitgliedschaft in der Konvention erfüllt. […] Artikel 18 Umsetzung des UEFA-Frauenfussball-Entwicklungsprogramms
- 28 - Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband für die Umsetzung des UEFA-Frauenfußball-Entwicklungsprogramms (siehe Anhang E) geleistet. Artikel 19 Umsetzung des UEFA-Elitejunioren-Förderprogramms Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 100 000 pro von der vom vorliegenden Reglement abgedeckten Finanzperiode wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband geleistet, der Aktivitäten mit U14- und U15-Spielern im Rahmen bestehender Eliteakademie-Strukturen gemäß den UEFA- Richtlinien für die Elitejunioren-Förderung umsetzt. ln den ersten beiden Jahren erhalten förderfä- hige UEFA-Mitgliedsverbände je EUR 100 000 unabhängig vom Umfang ihrer Aktivitäten; im drit- ten und vierten Jahr hängt der zugeteilte Betrag ab vom Umfang der Aktivitäten in den Bereichen Personalplanung, Ernährung, Medizin, Transport, Schulunterricht, Sport und Training, wie in den UEFA-Richtlinien für die Elitejunioren-Förderung beschrieben. Artikel 20 Umsetzung des UEFA-Programms "Fussball und soziale Verantwortung" 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 50 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband für ein oder maximal zwei Projekte zu Themen aus dem "Menü" zum Bereich Fußball und sozi- ale Verantwortung in Anhang A geleistet. 2 Alle Projekte zum Programm "Fußball und soziale Verantwortung" müssen den in Anhang A beschriebenen Kriterien entsprechen und nach dem dort skizzierten Verfahren durchgeführt werden. 3 Die Anreizzahlung wird in jeder Spielzeit geleistet, sofern der Projektvorschlag bzw. die Pro- jektvorschläge von der UEFA-Administration genehmigt und die Pflichten im Bereich Berichter- stattung eingehalten wurden. […] Artikel 21 Massnahmen im Bereich Integrität 1 Eine jährliche Anreizzahlung von maximal EUR 50 000 wird an jeden UEFA-Mitgliedsverband geleistet, der Maßnahmen im Bereich der Integrität durchführt; hierzu gehören: […] 2 Die UEFA-Mitgliedsverbände sind verpflichtet, der UEFA jährlich einen Bericht über die Ver- wendung der HatTrick-Anreizzahlung für Maßnahmen im Bereich Integrität vorzulegen. IV - Schlussbestimmungen Artikel 22 Umsetzung des vorliegenden Reglements 1 Die UEFA-Administration ist dafür verantwortlich, alle für die Umsetzung und die Überwachung der Anwendung des vorliegenden Reglements notwendigen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. 2 Zu diesem Zweck kann die UEFA-Administration insbesondere:
a. die Verwendung der gemäß dem vorliegenden Reglement ausbezahlten Beträge kontrollie- ren;
b. Einsicht in die mit diesen Beträgen zusammenhängenden Finanzunterlagen verlangen;
c. Statusberichte zu Projekten verlangen; […] Artikel 23 Verstösse gegen das vorliegende Reglement 1 Bei Verstößen gegen das vorliegende Reglement und insbesondere in Fällen von Betrug oder Korruption kann die UEFA jederzeit Zahlungen einstellen, eine teilweise oder vollständige Rückerstattung verlangen, künftige HatTrick-IV-Zahlungen kürzen, etwaige mit dem betreffen- den UEFA-Mitgliedsverband geschlossene Projektvereinbarungen auflösen und/oder andere geeignete Maßnahmen treffen. […]"
- 29 - 4.2.5.3. Aus den Auszügen der vorliegend relevanten Bestimmungen lassen sich zu den möglichen Zahlungen unter dem HatTrick Programm folgende Feststellun- gen treffen: Für die Finanzperioden 2016/17 bis 2019/20 stehen insgesamt EUR 3.5 Mio. für Entwicklungsprojekte zur Verfügung. Die Entwicklungsprojekte werden ab Art. 8. ff. näher geregelt. Die Projekte haben bestimmte Zwecke zu verfolgen und die Finanzierungen hierfür sollen einen Anreiz für die Umsetzung der Projekte schaffen. Die Mittel dürfen explizit nur für die in der Projektvereinba- rung festgelegten Zwecke verwendet werden (vgl. Art. 11). Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht auf die Zweckgebundenheit der Mittel, Art. 11, verwiesen und den Sachverhalt somit nicht willkürlich festgestellt. Sodann können einem Ver- band jährlich Beiträge von maximal EUR 1.9 Mio. ausgerichtet werden, aufgeteilt zu EUR 750'000.– in jährliche Solidaritätszahlungen zur Deckung der laufenden Kosten sowie von Good-Governance-Projekten gemäss Anhang D, und zu EUR 1.15 Mio. als jährliche Anreizzahlungen für verschiedene definierte Bereiche. Die Beschwerdeführerin rügt nun auch hier die Würdigung, wonach diese Mittel zweckgebunden seien, als willkürlich respektive rügt eine falsche Auslegung der relevanten Bestimmungen. Zwar ist zutreffend, dass Art. 11 systematisch nur die Zahlungen für Entwicklungsprojekte und damit deren Zweckgebundenheit umfas- sen dürfte. Von den einzelnen jährlichen Anreizzahlungen (Art. 13 bis Art. 21) se- hen die Art. 14, 16 und 18 (dort Anhang E) explizit vor, für was die unter diesem Titel zugesprochenen Gelder zu verwenden sind. Auch für die nach Art. 21 zuge- sprochenen Gelder hat der Verband einen Bericht über die Verwendung der Mittel für Massnahmen nach Art. 21 vorzulegen. Hinsichtlich Art. 13 (Anreizzahlungen für die Teilnahme an verschiedenen, vorgegebenen Turnieren) ist die Mittelver- wendung zwar nicht konkret vorgeschrieben. Sie ist jedoch von der Durchführung resp. Teilnahme an diesen Wettbewerben abhängig und soll einen Anreiz zur Teilnahme an solchen Turnieren schaffen, weshalb auch diese Mittel letztlich ei- nen bestimmten Zweck, nämlich den Anreiz zur Teilnahme an diesen Turnieren, verfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich Art. 15 (Anreiz zur Umsetzung und Anwen- dung der UEFA-Breitenfussballcharta) sowie Art. 17 (Anreiz zur Umsetzung und Anwendung der UEFA-Schiedsrichterkonvention). Auch dort haben diese Gelder zum Ziel, dass die Charta respektive die Schiedsrichterkonvention angewendet
- 30 - und umgesetzt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Gelder unter Art. 19, da die- se daran gebunden sind, dass der Mitgliedsverband Aktivitäten mit U14- und U15- Spielern gemäss den UEFA-Richtlinien für die Elitejunioren-Förderung umsetzt. Je nach Jahr wird dieser Beitrag der Höhe nach auch an den Umfang der Aktivitä- ten gekoppelt. Schliesslich ist die in Art. 20 geregelte Anreizzahlung an die Durch- führung eines Projektes gekoppelt, welches genehmigt werden muss und über welches der Verband anschliessend Bericht zu erstatten hat. Daraus folgt, dass sämtliche Anreizzahlungen entweder durch die spezifische Vorgabe oder durch die Bedingung, gewisse Vorschriften umzusetzen und anzuwenden, einen be- stimmten Zweck respektive Anreiz verfolgen, welcher nur erreicht werden kann, wenn diese Mittel dem Verband auch zugesprochen werden. Schliesslich sind auch die Solidaritätszahlungen zur "Deckung der laufenden Kosten" und für "Good-Governance-Projekte" (act. 4/39, Anhang D) zu verwenden. Auch diese Mittel sollen daher dem Verband jährlich helfen, seine laufenden Kosten zu be- gleichen, worunter sich fällige Schadenersatzzahlungen nicht subsumieren las- sen. Ganz allgemein hat das HatTrick-Programm zum Ziel, den Fussball zu för- dern (Art. 1) und haben die Verbände Bedingungen für den Erhalt von Geldern zu erfüllen (Art. 3 Abs. 1). Die Gelder werden sodann ausschliesslich an den Ver- band und niemals direkt an Dritte überwiesen (Art. 3 Abs. 2). Sodann sieht Art. 5 vor, dass, sofern im Reglement nichts anderes bestimmt ist, der Verband für je- des Projekt im Rahmen des HatTrick-Programms regelmässig Bericht an die UEFA zu erstatten hat und der Verband die HatTrick-Finanzierung ausschliesslich für die in der jeweiligen, gegengezeichneten Projektvereinbarung festgelegten Zwecke verwenden darf (Art. 6 Abs. 1). Schliesslich sieht das Reglement in den Schlussbestimmungen die Kontrollmöglichkeit über die Verwendung der gemäss Reglement ausbezahlten Beträge vor (Art. 22 Abs. 2 lit. a) und berechtigt die UEFA bei Verstössen gegen das Reglement (insbesondere bei Betrug und Kor- ruption) jederzeit u.a. Zahlungen einzustellen, eine Rückerstattung zu verlangen oder künftige Zahlungen zu kürzen. Es ist daher auch hinsichtlich der Gelder, die von der UEFA gesprochen werden können, von der Zweck- und Personengebun- denheit dieser Mittel auszugehen, mit den Konsequenzen, welche bereits oben hinsichtlich der Ansprüche der FIFA gegenüber (E. 4.2.4.7 f.) erläutert wurden.
- 31 - Schliesslich kann auch hier darauf verwiesen werden, dass es für die Frage der Arrestierbarkeit keine Rolle spielt, ob sich die Arrestforderung unter einen der Verwendungszwecke der Fördergelder unter dem HatTrick Programm subsumie- ren liesse – was im Übrigen auch hier nicht zutreffen würde. Das unter E. 4.2.4.9 Ausgeführte gilt sinngemäss. 4.2.5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fördergelder sowohl unter den geprüften Programmen der FIFA als auch unter dem Programm der UEFA die Förderung des Fussballs im Land des Mitgliedsverbandes bezwecken und daher hinsichtlich der Person, an welche die Gelder geleistet werden, als auch hinsichtlich der Verwendung der Gelder an diverse inhaltliche und formelle Vo- raussetzungen gebunden sind. Die bestehenden wie auch die künftigen Forde- rungen sind personen- und zweckgebunden. Der Anspruch auf Fördergelder (und erst recht auf deren Auszahlung) steht damit unter der Bedingung, dass die Gel- der gemäss dem vorgesehenen Zweck respektive für den vorgesehenen Anreiz durch den begünstigten Verband verwendet werden. Im Falle einer Arrestlegung über diese Fördergelder können diese Zwecke nicht mehr erreicht werden, wes- halb auch der damit verbundene Anspruch (auf Auszahlung) untergeht oder gar nicht mehr entsteht. 4.3. Gattungsarrest 4.3.1. Ein Gattungsarrest liegt dann vor, wenn die Arrestgegenstände im Arrest- befehl nicht einzeln aufgeführt, sondern bloss gattungsmässig umschrieben wer- den. Ein solcher Gattungsarrest ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, sofern zumindest der Standort oder Gewahrsamsinhaber der Arrestge- genstände (Vermögenswerte) glaubhaft gemacht wird. Es sind also zumindest die Namen der Dritten anzugeben, die lediglich formell Vermögenswerte des Arrest- schuldners halten, um den Arrest überhaupt durchzuführen (vgl. BGE 130 III 579 E. 2.2.2, S. 582). Dies setzt immer noch voraus, dass der Arrestgläubiger zumin- dest der Gattung nach Kenntnis von den Vermögenswerten und deren Standort haben muss. Es erleichtert ihm aber die Glaubhaftmachung, dass er z.B. den Schrankfachinhalt oder die Wertschriften des Arrestschuldners bei einer bestimm- ten Bank nicht einzeln spezifizieren muss. Nicht erlaubt ist aber das wahllose Auf-
- 32 - zählen von möglichen schuldnerischen Vermögenswerten ohne konkrete objekti- ve Anhaltspunkte (DANIELA FRENKEL, a.a.O., S. 35). Ein zulässiger Gattungsarrest umfasst sodann nur diejenigen Gegenstände, die bei einem späteren Arrestvoll- zug auch tatsächlich vorgefunden werden. Sollen – wie hier – Forderungen ar- restiert werden, sind bei einem Gattungsarrest nur solche erfasst, die beim Drit- ten, bei dem der Arrestschuldner Guthaben besitzen soll, in dessen Büchern fest- gestellt werden können. Forderungen, die weder im Arrestbefehl einzeln aufge- führt sind, noch beim Dritten festzustellen sind, können aufgrund eines blossen Gattungsarrests nicht arrestiert werden (vgl. DENISE WEINGART, a.a.O., Rz. 46). Die Arrestlegung ohne konkrete Anhaltspunkte über das Vorliegen von Vermö- genswerten (der sog. Ausforschungs- oder Sucharrest) ist sodann rechtsmiss- bräuchlich (vgl. BGer Urteil 5P. 256/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.4). 4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Arrestgesuch die Arrestgegenstän- de gattungsmässig bezeichnet und die Arrestlegung über sämtliche weitere res- pektive zukünftige Guthaben und Forderungen aus Förderprogrammen, Projek- ten, Programmen zur finanziellen Unterstützung und Solidaritätszahlungen ver- langt, namentlich solche, die dem Arrestschuldner in seiner Eigenschaft als Fuss- ball-Landesverband von B._____ und FIFA- respektive UEFA-Mitglied gegenüber der FIFA respektive der UEFA zustehen oder zugesprochen werden, liefert sie keine konkreten Hinweise auf das Vorhandensein weiterer solcher Förderpro- gramme. Sodann hat das FIFA-Forward Programm die diversen verschiedenen Förderprogramme zusammengefasst (vgl. act. 4/28 Art. 22), weshalb auch nicht naheliegend ist, dass noch weitere Förderprogramme bestehen sollten. Im We- sentlichen aber beantragt die Beschwerdeführerin damit wiederum die Arrestle- gung über Gelder, welche mehrheitlich künftig und der Natur nach zweckgebun- den sein dürften. Dass dem Beschwerdegegner anderweitige arrestierbare An- sprüche gegenüber der FIFA oder der UEFA zustünden, hat die Beschwerdefüh- rerin nicht plausibel dargetan. Soweit sie daher die Arrestlegung für sämtliche Guthaben und Forderungen, sowie aller Kontoguthaben, Kontokorrentguthaben, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablieferungsansprüche aller Art sowie zukünftige Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der FIFA respektive UEFA beantragt, nennt sie keinen konkreten objektiven Hinweis auf deren Vorhanden-
- 33 - sein. Damit macht sie nicht einmal der Gattung solche Vermögenswerte glaub- haft, sondern zählt einzig wahllos mögliche Vermögenswerte auf. Die Begründung der Vorinstanz, wonach ein Gattungsarrest nur bei Banken anwendbar sei, greift zwar zu kurz; dass die Gegenstände jedoch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend substantiiert wurden, hält hingegen der hier vorzunehmenden Prü- fung stand. 4.4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO sowie Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 LugÜ dadurch, dass die Vorinstanz ihr schutzwürdiges Interesse an der Arrestlegung verneint habe. Soweit die Arrestlegung aus den oben genannten Gründen, d.h. mangels Vorhandenseins arrestierbarer Vermögenswerte abgewiesen wurde, er- übrigt sich eine separate Prüfung des schutzwürdigen Interesses. Die Beschwer- deführerin ist nun aber der Auffassung, ihr Interesse an der Arrestlegung sei selbst dann schutzwürdig, wenn sich die Ansprüche des Beschwerdegegners ge- genüber der Drittschuldnerin nicht durchsetzen liessen. Denn durch die Arrestle- gung würden die FIFA und die UEFA Gelder zurückhalten, ohne dass sich die Forderung des Beschwerdegegners reduzieren würde. Die Arrestierung dieser Ansprüche würde Druck auf den Beschwerdegegner erzeugen, seine Schuld ge- genüber der Beschwerdeführerin zu begleichen, um eine Aufhebung des Arrests und damit eine Auszahlung der Fördergelder zu erwirken. Mit dieser Argumentati- on verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Arrestlegung über nicht arrestierba- re Vermögenswerte nicht dazu dienen soll, Druck auf den Schuldner auszuüben. Die Arrestlegung ist eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme im Hinblick auf eine künftige Vollstreckung; können die arrestierten Vermögenswerte anschliessend nicht gepfändet und verwertet werden und ist dies von Anfang an erkennbar, be- steht kein schutzwürdiges Interesse am Erlass eines Arrestbefehls. 4.5. Die Beschwerdeführerin hat keine (separaten) Rügen gegen die Vorge- hensweise der Vorinstanz erhoben, bei der Abweisung des Arrestgesuchs den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht zu prüfen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens bleibt es diesbezüglich beim Nichteintretensentscheid.
- 34 -
5. Kosten 5.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungs- rechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO) bestimmt sich nach dem Streitwert gemäss Tabelle der GebV SchKG. Liegt der Streitwert über Fr. 1'000'000, beträgt die Gebühr höchstens Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für sei- nen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die erste Instanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, vgl. BGer Urteil 5A_492/2012 vom 13. März 2013 E. 4). Das ist hier aufgrund des Um- fangs des Verfahrens angezeigt. 5.2. Der Streitwert beläuft sich nach dem Arrestbegehren auf rund Fr. 18'132'687.–. Die Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 3'000.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die dafür einen Kostenvorschuss geleistet hat, der in Anspruch zu nehmen ist. Eine Parteientschädigung ist mangels Einbe- zug des Beschwerdegegners in das vorliegende Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt Audienz, je gegen Empfangsschein.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'132'687.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Griessen versandt am:
1. November 2016