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52_I_205

BGE 52 I 205

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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204

Strafrecht.

gefahr- und Möglichkeit, wie sie als Tatbestandsmerkmal

des Art. 24 lit. c MSchG angenommen werden muss,

keine Rede sein. Das MSchG verfolgt aber den doppelten

Zweck, sowohl den Markeninhaber, als das Publikum

zu schützen, sodass die Markenrechtsdelikte immer

zugleich eine Verletzung des Individualrechts des

Markenberechtigten und des Grundsatzes von Treu

und Glauben im Verkehr nach jener Richtung enthalten

müssen (vgl. BGE 33 I 209).

8.-- Verstösst somit die Verurteilung des Kassations-

klägers sowohl bezüglich der Reglementationsvignette,

als auch der Marke «Roche» gegen Bundesrecht, so

muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Dabei hat es die Meinung, dass es dem Vorderrichter

obliegt, zu prüfen, ob und inwieweit der Kassations-

kläger, trotz Freispruches, im Zivilpunkt zu Schaden-

ersatz zu verpflichten und inwieweit seinem Verhalten

bei der Kostenverlegung Rechnung· zu tragen ist.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil der Polizeikammer des Obergerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 15. Dezember 1925 aufgehoben

und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

II. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 27. -- Voir N° 27.

IMPRlMERIES RtUNIE8 s* A. LAUSANNE.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

28. Urteil vom 14. :Ma.i 1926 i. S. Liquidationsmasse Menotti

gegen Solothurn, Oberrekurskommission.

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Besteuerung der

Differenz zwischen dem Erwerbspreise, den der Nachlass:"

vcrtragsschuldner für eine Liegenschaft bezahlt hatte, und

dem von der Liquidationsmasse erzielten Veräusserungs-

preise als «Gewinn» der Masse. Willkür, wenn solche «Liegen-

schaftsgewinne » nach dem kantonalen Recht nicht durch

eine besondere "Vertzuwachssteuer, sondern nm mit der

allgemeinen Einkommenssteuer erfasst werden.

A. -

Art. 72 der solothurnischen Verfassung bestimmt:

« Bestimmungen über direkte Besteuerung und indirekte

Abgaben sind Sache der Gesetzgebung. Eine direkte

Steuer kann nur auf das reine Vermögen (nach Abzug

aller Schulden) und auf das reine Einkommen verlegt

werden. » Nach § 5 des geltenden Gesetzes betreffend

die direkte Steuer von 1895 wird als « Einkommen

angesehen der geldwerte Ertrag des Vermögens, der

Unternehmung und der Lohnarbeit nach Abrechnung

der Geschäftsunkosten, worunter auch die Zinsen schul-

diger Kapitalien, jedoch nicht Haushaltungskosten und

persönliche Auslagen verstanden sind.» Die §§ 10

Ziff. 3, 14 a und 32 der vom Kantonsrat gemäss § 44

des Gesetzes erlassenen Vollziehungsverordnung, in der

neuen Fassung vom 15. Februar 1912 lauten:

AS 52 I -

1926

15

206

Staatsrecht.

« § 10. Zur Berechnung des Einkommens fallen in

Betracht...

. h

3. bei der Veräusserung von Liegenschaften SIC

ergebende Reingewinne.»

.

« § 14 a. Als Liegenschaftsgewinn ist a~zusehen dIe

Differenz zwischen dem Veräusserungsprelse. und dem

früheren Erwerbspreise. .. Davon können In Abzug

gebracht werden, die in der Zeit zwischen Erwerb und

Veräusserung an Boden oder Gebäuden gemachten

ausserordentlichen Aufwendungen, welche zur Mehrung

des Wertes der Liegenschaft beigetragen haben, so ...

Der Übergang einer Liegenschaft info:ge ~rbfolge oder

Schenkung gilt nicht als Veräusserung 1m. SIn~e des § 10

Ziff. 3 der Verordnung. 'Vird jedoch dIe LIegensc~~ft

vom Erben oder Beschenkten weiter veräussert, so fallt

bei Berechnung des Gewinns diejenige Summe als Er-

werbspreis in Betracht, um welche der Erblasser bezw.

der Schenker die Liegenschaft erworben hat.»

(§ 32. Die Steuererhebung geschieht i~mer für ~as

Jahr, in welchem der Bezug ausgeführt wIrd; das. E~n­

kommen des Vorjahres dient gegebenenfalls ledIglIch

als Masstab für das laufende.

. Der reine Liegenschaftengewinn (§ 10 Ziff. 3 der

Verordnung) fällt in dem der Veräusseru~g folgenden

Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teIlenden Erb-

schaft oder Konkursmasse gegenüber kann dagegen der

Steueranspruch sofort nach der Veräusserung geltend

gemacht werden. »

.

B. _ Franz Menotti, Bauunternehmer In Olte~, hat

durch einen vom Amtsgericht Olten am 5. Mal ~ 924

bestätigten Nachlassvertrag seine gesamten AktIven

seinen Gläubigern per Saldo ihrer Forderungen zur

Liquidation abgetreten. Die zur Liquidationsmasse ge-

hörenden Liegenschaften in Olten wurden vom Sa?h-

walter aus freier Hand verwertet. Dabei ergaben sIch

in einigen Fällen Überschüsse über di.e

fr~her vom

Nachlassschuldner bezahlten Erwerbspreise, die zusam-

Gleichheit V<lf dem Gesetz. N0 28.

men 42,943 Fr. betrugen. Noch vor der Vermögens-

abtretung, zu Anfang 1914, hatte Menotti selbst zwei

Liegenschaftsverkäufe vorgenommen, bei denen der

Veräusserungspreis den Erwerbspreis um 6500 Fr.

überstieg. Am 20. Juni 1925 stellte die Kreissteuer-

kommission Olten der Liquidationsmasse Menotti eine

Taxation für den Steuerbezug des Jahres 1925 zu,

wonach die Masse für die beiden Summen von 42,943 +

6500 Fr., zusammen 49,443 Fr. einkommenssteuerpflichtig

erklärt wurde und dafür eine Steuer von 1482 Fr. ent-

richten sollte. Der Sachwalter erklärte sich bereit, den

Steueranspruch für die Verkäufe, die Menotti noch

selbst abgeschlossen hatte, als Forderung an den Nach-

lassschuldner in 5. Klasse zu kollozieren. Dagegen be-

stritt er für die von der Liquidationsmasse vorgenom-

menen Veräusserungen jede Steuer- und Zahlungspflicht;

Die Bezirkssteuerkommission, an die er in diesem Sinne

rekurrierte, bestätigte die Verfügung der Kreissteuer-

kommission. Eine dagegen erhobene Beschwerde an die

kantonale Oberrekurskommission hat diese durch Ent-

scheid vom 10. November 1925 abgewiesen, mit der

Begründung: « Die in Betracht fallenden Liegenschafts-

gewinne sind zahlenmässig nicht bestritten. Die Rekur-

rentin anerkannte nach der Rekursschrift die Steuer-

forderung für die Verkäufe, welche Menotti noch selbst

abgeschlossen hatte. Die Frage, ob dieselbe in die Masse

als Gläubigerforderung falle oder als Masseschuld zu

gelten habe, ist schuldbetreibungsrechtlich und kann

im Steuerverfahren nicht entschieden werden. Es ist

denn auch im Rekurs deutlich ausgedrückt, diese Ge-

winne werden von ihm nicht betroffen. Es bleibt sonach

llur die Frage zu entscheiden, ob eine Liquidations-

masse überhaupt zur Liegenschaftssteuer herangezogen

werden könne. Unter den in § 2 des Steuergesetzes vom

17. März 1895/29. März 1925 aufgeführten Steuersub-

jekten figuriert eine Liquidations- oder Konkursmasse

nicht. Dahingegen erwähnt der § 32 der Vollziehungs-

208

Staatsrecht.

verordnung vom 30. Mai 1896/21. Juli 1925 die Kon-

kursmasse als Steuersubjekt, demgegenüber Liegen-

schaftsgewinne sofort geltend gemacht werden können.

Die Verordnung spricht von der Konkursmasse. Die

Vorschrift ist aber in analoger Weise auch auf die nach

gleichen Normen vorzunehmende Nachlassliquidation,

wie diejenige des Franz Menotti eine ist, anwendbar.

Ob der § 32 der V. V. in Ergänzung des § 2 des Steuer-

gesetzes die Konkursmasse als Steuersubjekt hat be-

zeichnen wollen, ist eine Frage der Auslegung. Nach der

Meinung der Oberrekurskommission ist das der Fall.

Damit ist die Steuersukzession durch die Konkurs-

bezw. Liquidationsmasse nach dem solothurnischen

Recht angenommen. Wenn also diese letztere in die

Steuerpflichten des Schuldners sukzediert, so hat sie

die steuerbaren Gewinne, welche in der amtlich kon-

trollierten Verwaltung und Liquidation der Güter der-

selben erreicht werden, auch an Schuldners Stelle zu

versteuern. Hiezu ist nicht dringend nötig, dass sie

Subjekt im Sinne des Sachenrechts ist (gemeint ist:

Eigentümer des zur Liquidationsmasse gehörenden Ver-

mögens). Für die Steuern ist der wirtschaftliche Faktor

im Vordergrund. \Vichtiger als die Form des abge-

schlossenen Kaufgeschäfts ist für die Steuer dessen

wirtschaftlicher Erfolg. Dieser ist da : Die Liquidations-

masse hat durch Liegenschaftsverkäufe unbestritten

einen Gewinn erzielt. Sie ist als Sukzessor des Schuldners

für diesen Erfolg steuerpflichtig. Hiefür ist belanglos,

dass die Grundstücke von der Masse ohne Festsetzung

eines Übernahmepreises übernommen worden sind und

dass diese nach herrschender Auffassung nicht Eigen-

tümerin geworden ist. Das zeigt die besondere Stellung,

welche die Liquidationsmasse sachenrechtlich einnimmt

und sie befähigt, die Liegenschaften ohne Eigentümer

zu sein und ohne Mitwirkung des Schuldners zu ver-

äussern. Das Steuerrecht ist nicht formenstrenger als

das Konkursrecht. Wie hier, so zwingen auch dort die

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28.

209

Vorgänge des Wirtschaftslebens über die ordentlichen

Formen des Eigentumsrechts hinauszugehen. Wenn

demnach die Liquidationsmasse als Steuersubjekt an-

genommen ist, so muss der vorliegende Rekurs abge-

wiesen werden. »

C. -

Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission

hat die Liquidationsmasse im Nachlassvertragsverfahren

Menotti, vertreten durch den Sachwalter, den staats-

rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und festzustellen·

dass die Beschwerdeführerin keine Staatssteuer zu be~

zahlen habe. Sie macht geltend, dass die VolIziehungs-

verordnung des Kantonsrats zum Steuergesetz in der

Umschreibung der Steuersubjekte und -objekte nicht

über das Gesetz und dieses nicht über Art. 62 der Ver-

fassung habe hinausgehen können. § 2 des Steuerge-

setzes, der die Steuersubjekte erschöpfend aufzähle,

kenne aber als solche bloss « Kantonseinwohner, im:

Kanton bestehende Korporationen, Genossenschaften,

Kollektiv-, Kommandit- und Aktiengesellschaften, Ver-

eine und Stiftungen, auswärts wohnhafte Personen

bezüglich ihrer im Kanton Solothurn ge]egenen Liegen-

schaften und Geschäfte ». Von der Konkursmasse oder

Liquidationsmasse im Nachlassvertragsverfahren sei, wie

der angefochtene Entscheid zugebe, darin nicht die Rede;

sie könnten auch nicht unter eine jener gesetzlichen

Kategorien gebracht werden. Sollte § 32 der Vollziehungs-

verordnung wirklich den von der Oberrekurskommission

angenommenen Sinn haben, so wäre er also schon aus

diesem Grunde gesetz- und verfassungswidrig. Und was

die möglichen Steuer 0 b j e k t e betreffe, so könnten

die Gewinne auf Liegenschaften, solange nicht durch

Gesetz eine eigentliche Wertzuwachssteuer eingeführt

sei, nur als Teil des Einkommens des Veräusserers

besteuert werden. Die Einkommensbesteuerung wie-

derum sei durch die Verfassung auf das « reine Ein-

kommen» beschränkt. Von einem ({ Reineinkommen)

~10:

Staatsrecht.

oder von « Einkommen» überhaupt, das die Liquida-

tionsmasse durch den Verkauf von Liegenschaften de~

Schuldners zu einem höheren als dem vom Schuldner

selbst früher ausgelegten Erwerbspreise erzielen wür~e,

könne aber nach dem Inhalt des Einkommensbegriffs

schlechterdings nicht die Rede sein. Der Versuch der

Oberrekurskommission, ein solches Einkommen unter

Zuhilfenahme von § 32 der Vollziehungsverordnung

zu konstruieren, müsse als Willkür bezeichnet wer~en~

Die angenommene « Steuersukzession » laufe in WIrk-

lichkeit auf die Einführung einer besonderen, vom

Einkommensbegriff losgelösten Wertzuwachssteuer hin-

aus, die nach Art. 62 KV nur auf dem Wege der Gesetz-

gebung geschehen könnte. Die versuchte Besteuerung

sei überdies innerlich im höchsten Masse ungerecht:

sie lasse sich durch keine vernünftigen sachlichen Er-

wägungen rechtfertigen und verstosse auch aus diesem

Grunde gegen Art. 4 BV. Endlich verletze sie den ~rund­

satz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, md~m

schon das eidgen. Betreibungs- und Konkursrecht eme

solche Belastung der Masse mit einer eigenen Steue:-

pflicht (als Masseschuld) nicht zulasse. Inbezug auf .. dIe

noch von Menotti selbst abgeschlossenen Verkaufe

erkläre der Entscheid allerdings: die Frage, ob es

sich dabei um eine gewöhnliche Forderung an den Ge-

meinschuldner oder um eine Masseschuld handle, könne

als betreibungsrechtliche nicht im

Steuerverfahren

entschieden werden. Trotzdem werde dann die Be-

schwerde mit der beantragt worden sei festzustellen,

dass die Rekurrentin, d. h. die Liquidationsmasse keine

Staatssteuer zu bezahlen habe, kurzerhand in allen

Teilen abgewiesen. Die angefochtene Taxation habe

aber auch bezüglich dieses Postens auf die Liquidations-

masse und nicht auf den Gemeinschuldner gelautet.

Zwischen dem Dispositiv des Entscheides und der

Begründung bestehe demnach ein offenbarer innerer

Widerspruch, was nach konstanter Praxis eine Ver-

letzung von Art. 4 BV darstelle. Zudem liege insoweit

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28.

211

eine formelle Rechtsverweigerung vor. Die Rekurrentin

habe einen Anspruch darauf, dass festgestellt werde,

wer der Steuerschuldner sein solle, ob sie oder der

Gemeinschuldner, wozu nur die Steuerbehörden zuständig

sein könnten.

D. -

Die Oberrekurskommission des Kantons Solo-

thurn hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.

Sie stellt fest, dass schon die Bezirkssteuerkommission

in der Vernehmlassung an die Oberrekurskommission

es als ihre Auffassung bezeichnet habe, dass für die

Steuer aus den noch von Menotti vorgenommenen

Veräusserungen nur die Kollokation in 5. Klasse in

Betracht kommen könne. Dies sei auch die Meinung

der Oberrekurskommission, womit der Streit über diesen

Punkt als erledigt angesehen werden dürfe. Im übrigen,

d. h. inbezug auf die Verkäufe der Liquidationsmasse

selbst wird an der im angefochtenen Entscheide vertre-

tenen Rechtsauffassung festgehalten und bestritten, dass

die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz in dieser

Auslegung über das Gesetz oder die Verfassung hinaus-

gehen würde. Die Liquidationsmasse werde dabei als

Steuersukzessor eines Kantonseinwohners, also eines

unzweifelhaft steuerpflichtigen Subjekts, als an seiner

Stelle steuerpflichtig angesehen, was auf eine sinnge-

rnässe Auslegung des § 2 des Gesetzes und keineswegs, wie

behauptet, auf die Abänderung desselben hinauslaufe.

Eine solche Nachfolge nehme die Vollziehungsverordnung

auch nach anderer Richtung, nämlich für die Erben

an, indem nach § 3 der Nachlass bis zur Teilung als

eine Steuereinheit behandelt werde; Der angefochtene

Entscheid enthalte denn auch keine Neuerung; er ent-

spreche der langjährigen Praxis des Regierungsrates

als früherer Rekursbehörde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Soweit sich der Rekurs auf die Steuer für die

noch von Menotti selbst abgeschlossenen LiegenschaftSo-

käufe bezieht, ist er durch die Erklärung der Rekurs-

212

Staatsrecht.

antwort gegenstandslos geworden, dass insoweit auch

nach der Auffassung der Oberrekurskommission nur

eine in 5. Klasse zu kollozierende Forderung an den

Gemeinschuldner in Betracht kommen könne. Es braucht

deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Oberrekurs-

kommission im angefochtenen Entscheid ihre Kompetenz,

hierüber eine verbindliche Entscheidung zu fällen, mit

Recht verneint habe und ob nicht unter dieser Voraus-

setzung zwischen dem auf gänzliche Abweisung der

Beschwerde lautenden Dispositive des Entscheides und

dessen Motiven ein Widerspruch bestehe.

2. -

Zu der danach allein noch im Streite liegenden

Besteuerung der von der Liquidationsmasse vorgenom-

menen Liegenschaftsveräusserungen führt die Rekur.s-

antwort aus: durch die Bejahung der Steuerpflicht

der Liquidationsmasse für die Überschüsse, die hiebei

über die früher vom Schuldner bezahlten Erwerbspreise

erzielt wurden, habe der anderen Frage nicht vorge-

griffen werden sollen, ob man es bei dem betreffenden

Steueranspruch mit einer gewöhnlichen Konkursfor-

derung oder einer Masseschuld zu tun habe : dem Sach-

walter bleibe es unbenommen, hierüber einen Entscheid

der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Kon-

kurs herbeizuführen, indem er die Forderung bei der

Verteilung des Liquidationserlöses nur in 5. Klasse

einstelle und so den Staat auf den Weg der Beschwerde

'nach Art. 17 SchKG verweise. Es frägt sich, ob diese

Deutung des Entscheides sich mit seinem Inhalt ver-

trägt oder ob nicht schon die Behandlung der Liquida-

.tionsmasse als Steuersubjekt für den streitigen Gewinn,

auf der der Entscheid beruht, notwendigerweise auf die

Behauptung einer Masseschuld in der Höhe des fest-

gestellten Steueranspruchs hinauslaufe. Wäre dem so,

so könnte auch der Rekurrentin die Befugnis wohl

kaum abgesprochen werden, die Frage der Vereinbarkeit

der so aufzufassenden Steuerauflage mit den Grund-

sätzen des eidgen. Betreibungs-

und Konkursrechts

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28.

213

schon heute, durch staatsrechtlichen Rekurs gegen die

Steuerveranlagung wegen Verletzung von Art. 2 Über-

gangsbestimmungen zur BV, zum Austrag zu bringen.

Doch braucht hiezu nicht Stellung genommen zu werden.

Massgebend ist, dass nach der Begründung des ange-

fochtenen Entscheides auch s t e u e r r e c h t I ich

b e t r ach t e t

die Rekurrentin nicht etwa eine

entsprechende Verpflichtung des Gemeinschuldners er-

füllen soll, sondern sie selbst, die Liquidationsmasse es

ist, in deren Person als Steuersubjekt, infolge eines

von ihr vorgenommenen Veräusserungsaktes und eines

Gewinnes, den sie dabei gemacht haben soll, die Steuer-

pflicht eingetreten wäre. Die angenommene « Sukzession)}

in die Stellung des Gemeinschuldners hat nur die Be-

deutung, dass bei Berechnung der Höhe des « Gewinns)}

von den Preisen ausgegangen wird, die der Nachlass-

vertragsschuldner s. Z. für die Liegenschaften bezahlt

hat, und nicht etwa von dem Werte, den sie zur Zeit

der Abtretung an die Gesamtheit der Gläubiger im Nach-

lassvertragsverfahren hatten. Ist jene Annahme einer

die Masse selbst treffenden Steuerpflicht unzulässig

und verfassungswidrig, so muss demnach schon diese

Feststellung ohne weiteres zur Aufhebung des ange-

fochtenen Entscheides führen, ohne Rücksicht darauf,

ob allenfalls eine entsprechende Steuerpflicht des Nach-

lassvertragsschuldners mit den daraus für die Beteiligung

am Liquidationserlöse sich ergebenden Folgen ange-

nommen werden könnte. Aus den nachstehenden Aus-

führungen wird sich übrigens ergeben, dass auch dies

nicht der Fall ist.

3. -

Das geltende solothurnische Steuergesetz kennt

als Steuerarten nur die allgemeine Vermögens- und

Einkommenssteuer. Weitere Steuern, insbesondere eine

solche auf dem bei der Veräusserung von Liegenschaften

. zu Tage tretenden Wertzuwachse sind darin nicht vor-

gesehen. Da neue Steuern nach Art. 62 KV und übrigens

schon nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen

214

Staatsrecht.

nur auf dem Wege der Gesetzgebung eingeführt werden

können, ist daher heute eine Besteuerung solcher bei

der Veräusserung von Liegenschaften sich ergebender

Gewinne im Kanton Solothurn nur so möglich, dass

sie als ein Teil des « Einkommens» des V eräusserers

betrachtet und demnach in die durch § § 5 ff. des Gesetzes

vorgesehene allgemeine Einkommenssteuer einbezogen

werden. Diesen Weg hat denn auch die neue Fassung

der Vollziehungsverordnung zum Gesetze von 1912 in

den §§ 10 Ziff. 3, 14 a und 32 beschritten. Der Begriff

des Einkommens ist aber ein engerer als derjenige der

geldwerten Güter, die jemanden zufliessen. Es ist ?an:nter

die Summe an solchen Gütern zu verstehen, dIe emem

Steuersubjekte zur Befriedigung seiner persönlichen

Bedürfnisse, für die Zwecke seiner laufenden Wirtschaft

während einer bestimmten Periode ohne Schmälerung

seines Vermögens zur Verfügung stehen. Nicht alle

Personengemeinschaften und -verbände sind danach

fähig, ein Einkommen zu besitzen. Es scheiden dabe~

von vorneherein diejenigen Gemeinschaften aus, beI

denen von einer Wirtschaft, die durch sie geführt würde,

und folglich von der Verwendung von Einnahmen für

die laufenden Bedürfnisse dieser 'Wirtschaft schon nach

Wesen und Zweck der Gemeinschaft nicht die Rede

sein kann. Nur in dem eben umschriebenen Sinne kann

der Ausdruck Einkommen auch in Art. 62 KV und § 5

des StG. von Solothurn gemeint sein. Beide geben eine

nähere, davon abweichende Bestimmung des Begriffes

nicht; es muss daher angenommen werden, dass sie ihn

in der allgemein üblichen, in der Steuerlehre festste-

henden Bedeutung verwenden. Darauf weist denn auch

§ 2 des Gesetzes hin, der als Steuersubjekte'ausschliess-

lieh solche Personengemeinschaften und -verbände auf-

führt, bei denen das verlangte Erfordernis zweifellos

zutrifft. Nur so wird überdies eine Abgrenzung des Ver-

mögens vom Einkommen möglich, die gerade für das

solothurnische Recht wegen des Nebeneinanderbestehens

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28.

215

von Einkommens- und Vermögenssteuer nicht entbehrt

werden kann. Die Erwägung, dass sich im Einkommen

im eben bestimmten Sinne die ökonomische Leistungs-

fähigkeit des Trägers, das Mass der Beiträge an die

öffentlichen Lasten, die ihm zugemutet werden können,

am vollkommensten ausdrückt, ist es, die zur Ver-

drängung der alten Ertragssteuern und zu ihrer Ersetzung

durch die allgemeine Einkommenssteuer als Hauptsteuer

mit ergänzender Vermögenssteuer geführt hat, wie sie

dem solothurnischen StG zu Grunde liegt.

Danach könnte aber eine Einkommenssteuerpflicht

der Konkursmasse oder, was dem gleichsteht, der Liqui-

dationsmasse beim Nachlassvertrage mit Vermögens-

abtretung höchstens insofern allenfalls angenommen

werden, als es sich um Einnahmen handelt, die aus

der Fortsetzung des vom Schuldner betriebenen Handels

oder Gewerbes während der Liquidation (Art. 237

Ziff.2 SchKG) herrühren. Im übrigen muss sie als schon

durch den Einkommensbegriff ausgeschlossen gelten.

Der Zweck des Konkursverfahrens oder Liquidations-

verfahrens beim Nachlassvertrag mit Vermögensab-

tretung erschöpft sich in der Versilberung des Masse-

vermögens, um daraus die Gläubiger des Gemein- oder

Nachlassvertragsschuldners zu befriedigen. Von einer

Wirtschaftsführung einer solchen Masse, bezw. der

durch die Gesamtheit der daran beteiligten Gläubiger

dargestellten Personengemeinschaft und damit auch von

einer laufenden Wirtschaft derselben, für welche der

Versilberungserlös Verwendung finden könnte, kann

nicht die Rede sein. Die Einnahmen aus solchen Ver-

käufen vermögen deshalb auch dann kein Einkommen

der Masse zu bilden, wenn sie den Betrag über-

steigen, den der Schuldner früher für die Anschaffung

des Vermögensobjektes ausgelegt hatte. Da es zur

Durchführung des Konkursverfahrens oder zu einem

Nachlassvertrage mit Vermögensabtretung nur bei In-

solvenz des Schuldners kommen wird, ist auch ohne

216

Staatsrecht.

weiteres klar, dass der Umfang des Liquidationserlöses

keineswegs zugleich den Ausdruck einer entsprechenden

steuerlichen Leistungsfähigkeit der Masse bildet, worauf

die Einkommenssteuer nach dem Gesagten in ihrem

Grundgedanken beruht. Sollten die Bestimmungen der

Vollziehungsverordnung, auf die sich die Oberrekurs-

kommission für die Annahme einer derartigen Steuer-

pflicht stützt, wirklich diesen Sinn haben, so gehen sie

damit augenscheinlich über das Gesetz hinaus, das eine

Besteuerung der Liegenschaftsgewinne nur im Rahmen

der allgemeinen Einkommenssteuer und damit des Ein-

kommensbegriffes zulässt. Die Einkommenssteuerpflicht

der Konkurs- oder Liquidationsmasse könnte sich dann

auch nicht auf diese Eingänge beschränken; sie müsste

in gleicher Weise auch für sonstige Erträgnisse der zur

Masse gehörenden Vermögensobjekte, z. B. die während

des Liquidationsverfahrens eingehenden Zinsen auf For-

derungen des Gemeinschuldners bestehen. Dass diese

Folgerung je gezogen worden oder zu ziehen versucht

worden wäre, behauptet aber der angefochtene Ent-

scheid nicht. Es genügt sie sich zu vergegenwärtigen,

um die Unhaltbarkeit auch der hier streitigen Steuer-

auflage zu Tage treten zu lassen.

Dazu kommt, dass bei der Unterstellung der Liegen-

schaftsgewinne unter die allgemeine Einkommenssteuer

es für die Zulässigkeit der Besteuerung überhaupt noch

nicht genügen kann, dass sich bei der Vergleichung

des Veräusserungspreises der Liegenschaft mit dem

Erwerbspreise ein Überschuss ergibt. Es müssten dabei

die gesamten Verhältnisse des Steuersubjektes in Be-

tracht gezogen werden, sodass auch ein solcher Über-

schuss nicht für sich allein, getrennt der Besteuerung

unterworfen werden kann, sondern nur dann, wenn

nach Abzug der Posten, die gemäss § 5 des Steuerge-

setzes zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens

von den Roheinnahmen abzuziehen sind «e Geschäfts-

unkosten » mit Einschluss der « Zinsen schuldiger Ka.;.

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28.

217

pitalien» usw.), noch ein Plus verbleibt. Will man die

Konkursmasse oder Liquidationsmasse für die Frage

der subjektiven Einkommenssteuerpflicht einem der in

§ 2 des Gesetzes aufgeführten Steuersubjekte gleich-

stellen oder an dessen Stelle treten lassen, so müsste

ihr deshalb die Gleichstellung auch nach der erwähnten

Richtung gewährt und ihr gestattet werden, von den

bei den Liegenschaftsveräusserungen erzielten Über-

schüssen ihre (e laufenden Ausgaben» (aus der Durch-

führung der Konkursliquidation erwachsene Kosten)

abzuziehen. Die Veranlagung des «Liegenschaftsgewinnes »

ohne Rücksicht auf diese übrigen Verhältnisse, ist mit

dem Begriffe der Einkommenssteuer nicht vereinbar. Sie

bedeutet eine sachlich schlechterdings nicht haltbare und

deshalb willkürliche Ausdehnung dieser Steuer über den

ihr durch das Gesetz gezogenen Rahmen und kommt, wie

die Rekurrentin richtig geltend macht, in Wirklichkeit

der Erhebung einer Sondersteuer vom Wertzuwachse

auf Liegenschaften gleich, die heute mangels einer

gesetzlichen Grundlage nach Art. 62 KV ausgeschlossen

ist. Dass ähnliche Entscheide der kantonalen Admi-

nistrativbehörden in früheren Fällen anscheinend unan-

gefochten geblieben sind, vermag jene fehlende gesetz-

liche Grundlage nicht zu ersetzen.

Ob

eine

b es 0 nd ere ·W ertzu wach ss teue r

da, wo sie durch das Gesetz eingeführt ist, auch von der

Konkursmasse oder Liquidationsmasse im Nachlass-

vertragsverfahren gefordert werden könnte oder ob

dem nicht allenfalls konkursrechtliche Hindernisse ent-

gegenstehen würden, ist nicht zu prüfen. Solange die

steuerliche Belastung der Liegenschaftsgewinne nicht

in jener Form, sondern nur im Zusammenhang mit der

allgemeinen Einkommenssteuer erfolgt, müssen die Kan-

tone auch die Nachteile auf sich nehmen, die sich aus

dieser technisch unvollkommenen Ausgestaltung infolge

der Beschränkung des Einkommensbegriffes ergeben.

Auch von einer Steuerpflicht des Gemeinschuldners

218

Staatsrecht.

für den beim Verkauf im Liquidationsverfahrenerzielten

Überschuss über den Erwerbspreis kann bei diesem

System nicht die Rede sein. Es fehlt dafür wiederum

an einer notwendigen, aus dem Einkommensbegriff

folgenden Voraussetzung, nämlich an einem Eingange,

der dem angeblichen Einkommensträger zur Befrie-

digung seiner Bedürfnisse zufliessen und zur Verfügung

stehen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgehe!ssen und der angefochtene

Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Solo-

thurn insofern aufgehoben, als dadurch die Rekurrentin

für Gewinne aus den ·von ihr abgeschlossenen Liegen-

schaftsverkäufen staatssteuerpflichtig erklärt wird.

29. Auszug aus dem Urteil vom 4. Juni 1926

i. S. Sohinz gegen Obergerioht Zürioh.

Ablehnung der Anwendung soviet-russischen Rechts in einem

Zivilprozesse mangels Anerkennung der Sovietregierung

durch die Schweiz. Anfechtung des Urteils wegen Rechts-

verweigerung. Abweisung.

Der Rekurrent Schinz und der Rekursbeklagte Bächli

waren Inhaber von Handelsunternehmungen in Russland

(Petersburg). Im Februar 1919 verliess der Rekurrent

Russland, während seine Prokuristen dort zurückblieben.

In einem vor den zürcherischen Gerichten hängigen

Prozesse auf Rückzahlung zweier Darlehen, welche die

Prokuristen des Rekurrenten Birk und Pettai im April

und September .1919 in dessen Namen in Petershurg

beim Rekursbeklagten aufgenommen

hatten~ bestritt

der Rekurrent die Zahlungspflicht u. a. mit der Begrün-

dung: Nach den im April und September 1919 geltenden

Dekreten der Sovietregierung hätten Darlehensverträge

gÜtig nur bis zum Betrage von 10,000 Rubel abgeschlos-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 29.

219

sen werden können. Überdies sei die Vereinbarung von

Zahlungen oder Rückzahlungen in fremder Valuta

verboten gewesen (die Darlehensscheine vom 15; April

und 30. September 1919 bestimmen, dass die Rück-

zahlung der empfangenen Rubel 55,000 nach Wahl

des Darlehensgebers in Dumarubeln oder schwedischen

Kronen, jedoch nicht unter 20 Oere per Rubel zu er-

folgen habe).

Das Obergericht Zürich verwarf diese Einwendungen

und hiess die Klage gut. Eine dagegen gerichtete kan-

tonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassations-

gericht verworfen. Ebenso vom Bundesgericht der

darauf gegen das obergerichtliche Urteil erhobene staats-

rechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV

(Willkür und Verletzung klaren Rechts). G r ü nd e :

« Das Bestehen der vom Rekurrenten behaupteten

Beschränkungen der Vertragsfreiheit -

Zulassung von

Darlehensverträgen nur bis zu 10,000 Rubel und Aus-

schluss von Valutageschäften -

ist vom Obergericht

als feststehend betrachtet worden, obwohl Zweifel

darüber hätten bestehen können, ob ein hinlänglicher

Beweis dafür damals schon geleistet war. Das Urteil

nimmt indessen an, dass der Rekurrent sich darauf

deshalb nicht berufen könne, weil die Schweiz die

Sovietregierung weder de jure noch de facto anerkannt

habe. Bis dahin könne aber auch den von dieser Re-

gierung ausgehenden Erlassen vom schweizerischen Rich-

ter nicht der Charakter' verbindlicher Rechtsnormen

zugestanden werden; ihre Anwendung sei also schon

aus diesem Grunde ausgeschlossen. Es ist zuzugeben,

dass der kantonale Richter sich damit in Widerspruch

zum Entscheide der II. Zivil abteilung des Bundes-

gerichts vom 10. Dezember 1924 in Sachen Hausner

(BGE 50 II S. 507) gesetzt hat; der Genfer Nieder-

lassung der Petersburger Handelsbank wurde hier wegen

der von der Sovietregierung verfügten Nationalisierung

der Bankbetriebe die Persönlichkeit und infolgedessen