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Staatsrecht.
für den beim Verkauf im Liquidationsverfahren erzielten
Überschuss über den Erwerbspreis kann bei diesem
System nicht die Rede sein. Es fehlt dafür wiederum
an einer notwendigen, aus dem Einkommensbegriff
folgenden Voraussetzung, nämlich an einem Eingange,
der dem angeblichen Einkommensträger zur Befrie-
digung seiner Bedürfnisse zufliessen und zur Verfügung
stehen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgehe!ssen und der angefochtene
Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Solo-
thurn insofern aufgehoben, als dadurch die Rekurrentin
für Gewinne aus den ·von ihr abgeschlossenen Liegen-
schaftsverkäufen staatssteuerpflichtig erklärt wird.
29. Auszug a.us dem Urteil vom 4. Juni 1926
i. S. Sohinz gegen Obergericht Zürich.
Ablehnung der Anwendung soviet-russischen Rechts in einem
Zivilprozesse mangels Anerkennung der Sovietregierung
durch die Schweiz. Anfechtung des Urteils wegen Rechts-
verweigerung. Abweisung.
Der Rekurrent Schinz und der Rekursbeklagte Bächli
waren Inhaber von Handelsunternehmungen in Russland
(Petersburg). Im Februar 1919 verliess der Rekurrent
Russland, während seine Prokuristen dort zurückblieben.
In einem vor den zürcherischen Gerichten hängigen
Prozesse auf Rückzahlung zweier Darlehen, welche die
Prokuristen des Rekurrenten Birk und Pettai im April
und September .1919 in dessen Namen in Petersburg
beim Rekursbeklagten aufgenommen
hatten~ bestritt
der Rekurrent die Zahlungspflicht u. a. mit der Begrün-
dung: Nach den im April und September 1919 geltenden
Dekreten der Sovietregierung hätten Darlehensverträge
gÜtig nurbis zum Betrage von 10,000 Rubel abgeschlos-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 29.
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sen werden können. Überdies sei die Vereinbarung von
Zahlungen oder Rückzahlungen in fremder Valuta
verboten gewesen (die Darlehensscheine vom 15. April
und 30. September 1919 bestimmen, dass die Rück-
zahlung der empfangenen Rubel 55,000 nach Wahl
des Darlehensgebers in Dumarubeln oder schwedischen
Kronen, jedoch nicht unter 20 Oere per Rubel zu er-
folgen habe).
Das Obergericht Zürich verwarf diese Einwendungen
und hiess die Klage gut. Eine dagegen gerichtete kan-
tonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassations-
gericht verworfen. Ebenso vom Bundesgericht der
darauf gegen das obergerichtliche Urteil erhobene staats-
rechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV
(Willkür und Verletzung klaren Rechts). G r ü n d e :
« Das Bestehen der vom Rekurrenten behaupteten
Beschränkungen der Vertragsfreiheit -
Zulassung von
Darlehensverträgen nur bis zu 10,000 Rubel und Aus-
schluss von Valutageschäften -
ist vom Obergericht
als feststehend betrachtet worden, obwohl Zweifel
darüber hätten bestehen können, ob ein hinlänglicher
Beweis dafür damals schon geleistet war. Das Urteil
nimmt indessen an, dass der Rekurrent sich darauf
deshalb nicht berufen könne, weil die Schweiz die
Sovietregierung weder de jure noch de facto anerkannt
habe. Bis dahin könne aber auch den von dieser Re-
gierung ausgehenden Erlassen vom schweizerischen Rich-
ter nicht der Charakter' verbindlicher Rechtsnormen
zugestanden werden; ihre Anwendung sei also schon
aus diesem Grunde ausgeschlossen. Es ist zuzugeben,
dass der kantonale Richter sich damit in Widerspruch
zum Entscheide der II. Zivilabteilung des Bundes-
gerichts vom 10. Dezember 1924 in Sachen Hausner
(BGE 50 11 S. 507) gesetzt hat; der Genfer Nieder-
lassung der Petersburger Handelsbank wurde hier wegen
der von der Sovietregierung verfügten Nationalisierung
der Bankbetriebe die Persönlichkeit und infolgedessen
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die Prozessfähigkeit mit der Begründung abgesprochen :
die Nichtanerkennung der Sovietregierung durch die
Schweiz habe nur zur Folge, dass diese Regierung in
den völkerrechtlichen Beziehungen den russischen Staat
in der Schweiz weder auf dem Gebiete des öffentlichen
noch des Privatrechts vertreten könne. Dagegen hindere
dieser Umstand das russische Recht nicht, zu bestehen
und seine \Virkungen zu entfalten. Auch wenn man
sich auf den Boden jenes Entscheides stellt und es dem-
nach für unrichtig betrachtet, aus der mangelnden An-
erkennung der Sovietregierung allein die vom Ober-
gericht angenommene Rechtsfolge abzuleiten, so kann
dies indessen nicht zur Aufhebung des obergerichtIichen
Urteils führen. Denn zur Annahme einer Rechtsver-
weigerung und damit Verletzung von Art. 4 BV wäre
mehr als eine solche rechtsirrtümliche Entscheidung,
nämlich ein Verstoss gegen eine durchaus klare gesetz-
liche Vorschrift oder gegen feststehende, allgemein
anerkannte Rechtsgrundsätze erforderlich. Eine posi-
tive Vorschrift des schweizerischen internationalen Pri-
vatrechts, welche die Frage regeln würde und init der
sich das Obergericht in Widerspruch gesetzt hätte,
kommt aber nicht in Betracht und auch von einem
Verstosse gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze
kann nicht die Rede sein. Es genügt darauf hinzuweisen,
dass z. B. die französische Jurisprudenz durchwegs
und auch heute noch denselben Standpunkt einnimmt
wie das angefochtene Urteil des Obergerichts (vgl. die
Nachweise bei CLUNET, Journal de droit international
1924 unter « La Revolution bolchevique et le statut
juridique des Russes », S. 8. ff. Aufsatz von GRUBER
und TAGER: « Le point de vue de la jurisprudence fran-
Itaise »). Ähnliche Entscheidungen sind nach dem Auf-
satz von IDELsoN, ebenda S. 28 ff. während einer gewissen
Zeit, bis zum Eintritt in vertragliche Beziehungen zu
dem neuen Regime, auch in England und ferner in
Italien (CLUNET, 1923 S. 1021 ff.) ergangen, während aller-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 29.
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dings umgekehrt die feststehende deutsche Rechtsprech-
ung (ebenda 1924 S. 51 ff.) mit der im Entscheide Hausner
vertretenen Rechtsauffassung übereinstimmt. In dem
letzterwähnten Urteil des Genueser Gerichts wird dies
wie folgt begründet : « Puisque en fait on ne reconnait
pas au Gouvernement russe l'exercice legitime de la
souverainete politique, on doit egalement ne reconnaitre
aucune des manifestations de cette souverainete dans
le domaine legislatif, parceque la reconnaissance politique
de I'Etat etranger est une condition indispensable a
l'exercice de son activite juridique dans les rapports
avec les autres Etats.» Und die Abhandlung von GRUBER
und TAGER fasst die Auffassung der französischen Rechts-
sprechung wie folgt zusammen : « La France ne recon-
naissant pas le gouvernement bolchevique, meme comme
un simple gouvernement de fait, lui contestant en
consequence le pouvoir Iegislatif, attribut essentiel et
exclusif de tout veritable gouvernement, il y a, meme
abstraction faite provisoirement des considerations se
rattachant a l'ordre public fran<;ais, impossibilite 10,..
gique d'appliquer aux Russes la legislation bolcheviste,
par laquelle Hs sont regis en Russie. Incapable aux yeux
du juge franltais de former des lois nouvelles, le gouver-
nement bolcheviste lui apparait en meme temps comme
incapable d'abroger les lois anciennes ... » Es handelt
sich demnach um eine S t r e i t fra g e des interna-
tionalen Rechtes, die in der Rechtsprechung der einzelnen
Staaten verschieden gelöst wird. Auch für die vom zür-
cherischen Obergericht vertretene Auffassung lassen sich,
wenn schon sie grundsätzlich als unrichtig zu betrachten
ist, nach den vorstehenden Zitaten doch Gründe geltend
machen, die sachlich vertretbar und nicht von vorne-
herein haltlos sind. Die so begründete Ablehnung der
Anwendung des soviet-russischen Rechts kann danach
nicht als Rechtsverweigerung bezeichnet werden. »
Vgl. auch Nr. 34. -
Voir aussi n° 34.
AS 52 I -1926
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