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52_I_218

BGE 52 I 218

Bundesgericht (BGE) · 1926-06-04 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

für den beim Verkauf im Liquidationsverfahren erzielten

Überschuss über den Erwerbspreis kann bei diesem

System nicht die Rede sein. Es fehlt dafür wiederum

an einer notwendigen, aus dem Einkommensbegriff

folgenden Voraussetzung, nämlich an einem Eingange,

der dem angeblichen Einkommensträger zur Befrie-

digung seiner Bedürfnisse zufliessen und zur Verfügung

stehen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgehe!ssen und der angefochtene

Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Solo-

thurn insofern aufgehoben, als dadurch die Rekurrentin

für Gewinne aus den ·von ihr abgeschlossenen Liegen-

schaftsverkäufen staatssteuerpflichtig erklärt wird.

29. Auszug a.us dem Urteil vom 4. Juni 1926

i. S. Sohinz gegen Obergericht Zürich.

Ablehnung der Anwendung soviet-russischen Rechts in einem

Zivilprozesse mangels Anerkennung der Sovietregierung

durch die Schweiz. Anfechtung des Urteils wegen Rechts-

verweigerung. Abweisung.

Der Rekurrent Schinz und der Rekursbeklagte Bächli

waren Inhaber von Handelsunternehmungen in Russland

(Petersburg). Im Februar 1919 verliess der Rekurrent

Russland, während seine Prokuristen dort zurückblieben.

In einem vor den zürcherischen Gerichten hängigen

Prozesse auf Rückzahlung zweier Darlehen, welche die

Prokuristen des Rekurrenten Birk und Pettai im April

und September .1919 in dessen Namen in Petersburg

beim Rekursbeklagten aufgenommen

hatten~ bestritt

der Rekurrent die Zahlungspflicht u. a. mit der Begrün-

dung: Nach den im April und September 1919 geltenden

Dekreten der Sovietregierung hätten Darlehensverträge

gÜtig nurbis zum Betrage von 10,000 Rubel abgeschlos-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 29.

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sen werden können. Überdies sei die Vereinbarung von

Zahlungen oder Rückzahlungen in fremder Valuta

verboten gewesen (die Darlehensscheine vom 15. April

und 30. September 1919 bestimmen, dass die Rück-

zahlung der empfangenen Rubel 55,000 nach Wahl

des Darlehensgebers in Dumarubeln oder schwedischen

Kronen, jedoch nicht unter 20 Oere per Rubel zu er-

folgen habe).

Das Obergericht Zürich verwarf diese Einwendungen

und hiess die Klage gut. Eine dagegen gerichtete kan-

tonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassations-

gericht verworfen. Ebenso vom Bundesgericht der

darauf gegen das obergerichtliche Urteil erhobene staats-

rechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV

(Willkür und Verletzung klaren Rechts). G r ü n d e :

« Das Bestehen der vom Rekurrenten behaupteten

Beschränkungen der Vertragsfreiheit -

Zulassung von

Darlehensverträgen nur bis zu 10,000 Rubel und Aus-

schluss von Valutageschäften -

ist vom Obergericht

als feststehend betrachtet worden, obwohl Zweifel

darüber hätten bestehen können, ob ein hinlänglicher

Beweis dafür damals schon geleistet war. Das Urteil

nimmt indessen an, dass der Rekurrent sich darauf

deshalb nicht berufen könne, weil die Schweiz die

Sovietregierung weder de jure noch de facto anerkannt

habe. Bis dahin könne aber auch den von dieser Re-

gierung ausgehenden Erlassen vom schweizerischen Rich-

ter nicht der Charakter' verbindlicher Rechtsnormen

zugestanden werden; ihre Anwendung sei also schon

aus diesem Grunde ausgeschlossen. Es ist zuzugeben,

dass der kantonale Richter sich damit in Widerspruch

zum Entscheide der II. Zivilabteilung des Bundes-

gerichts vom 10. Dezember 1924 in Sachen Hausner

(BGE 50 11 S. 507) gesetzt hat; der Genfer Nieder-

lassung der Petersburger Handelsbank wurde hier wegen

der von der Sovietregierung verfügten Nationalisierung

der Bankbetriebe die Persönlichkeit und infolgedessen

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Staatsrecht.

die Prozessfähigkeit mit der Begründung abgesprochen :

die Nichtanerkennung der Sovietregierung durch die

Schweiz habe nur zur Folge, dass diese Regierung in

den völkerrechtlichen Beziehungen den russischen Staat

in der Schweiz weder auf dem Gebiete des öffentlichen

noch des Privatrechts vertreten könne. Dagegen hindere

dieser Umstand das russische Recht nicht, zu bestehen

und seine \Virkungen zu entfalten. Auch wenn man

sich auf den Boden jenes Entscheides stellt und es dem-

nach für unrichtig betrachtet, aus der mangelnden An-

erkennung der Sovietregierung allein die vom Ober-

gericht angenommene Rechtsfolge abzuleiten, so kann

dies indessen nicht zur Aufhebung des obergerichtIichen

Urteils führen. Denn zur Annahme einer Rechtsver-

weigerung und damit Verletzung von Art. 4 BV wäre

mehr als eine solche rechtsirrtümliche Entscheidung,

nämlich ein Verstoss gegen eine durchaus klare gesetz-

liche Vorschrift oder gegen feststehende, allgemein

anerkannte Rechtsgrundsätze erforderlich. Eine posi-

tive Vorschrift des schweizerischen internationalen Pri-

vatrechts, welche die Frage regeln würde und init der

sich das Obergericht in Widerspruch gesetzt hätte,

kommt aber nicht in Betracht und auch von einem

Verstosse gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze

kann nicht die Rede sein. Es genügt darauf hinzuweisen,

dass z. B. die französische Jurisprudenz durchwegs

und auch heute noch denselben Standpunkt einnimmt

wie das angefochtene Urteil des Obergerichts (vgl. die

Nachweise bei CLUNET, Journal de droit international

1924 unter « La Revolution bolchevique et le statut

juridique des Russes », S. 8. ff. Aufsatz von GRUBER

und TAGER: « Le point de vue de la jurisprudence fran-

Itaise »). Ähnliche Entscheidungen sind nach dem Auf-

satz von IDELsoN, ebenda S. 28 ff. während einer gewissen

Zeit, bis zum Eintritt in vertragliche Beziehungen zu

dem neuen Regime, auch in England und ferner in

Italien (CLUNET, 1923 S. 1021 ff.) ergangen, während aller-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 29.

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dings umgekehrt die feststehende deutsche Rechtsprech-

ung (ebenda 1924 S. 51 ff.) mit der im Entscheide Hausner

vertretenen Rechtsauffassung übereinstimmt. In dem

letzterwähnten Urteil des Genueser Gerichts wird dies

wie folgt begründet : « Puisque en fait on ne reconnait

pas au Gouvernement russe l'exercice legitime de la

souverainete politique, on doit egalement ne reconnaitre

aucune des manifestations de cette souverainete dans

le domaine legislatif, parceque la reconnaissance politique

de I'Etat etranger est une condition indispensable a

l'exercice de son activite juridique dans les rapports

avec les autres Etats.» Und die Abhandlung von GRUBER

und TAGER fasst die Auffassung der französischen Rechts-

sprechung wie folgt zusammen : « La France ne recon-

naissant pas le gouvernement bolchevique, meme comme

un simple gouvernement de fait, lui contestant en

consequence le pouvoir Iegislatif, attribut essentiel et

exclusif de tout veritable gouvernement, il y a, meme

abstraction faite provisoirement des considerations se

rattachant a l'ordre public fran<;ais, impossibilite 10,..

gique d'appliquer aux Russes la legislation bolcheviste,

par laquelle Hs sont regis en Russie. Incapable aux yeux

du juge franltais de former des lois nouvelles, le gouver-

nement bolcheviste lui apparait en meme temps comme

incapable d'abroger les lois anciennes ... » Es handelt

sich demnach um eine S t r e i t fra g e des interna-

tionalen Rechtes, die in der Rechtsprechung der einzelnen

Staaten verschieden gelöst wird. Auch für die vom zür-

cherischen Obergericht vertretene Auffassung lassen sich,

wenn schon sie grundsätzlich als unrichtig zu betrachten

ist, nach den vorstehenden Zitaten doch Gründe geltend

machen, die sachlich vertretbar und nicht von vorne-

herein haltlos sind. Die so begründete Ablehnung der

Anwendung des soviet-russischen Rechts kann danach

nicht als Rechtsverweigerung bezeichnet werden. »

Vgl. auch Nr. 34. -

Voir aussi n° 34.

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