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52_I_222

BGE 52 I 222

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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222

Staatsrecht.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

30. Orteil vom 94. September 1996 i. S. La.nger

gegen Regierungsra.t Zug.

Art. 1 7 8 Z i f f. 3 OG.

.

R e kur sau t rag: es genügt, wenn er sIch aus der Be-

gründung ergibt (Erw. 1).

. .

_

massgebend ist der aus der Begründung f.olg~nde eigent-

lich gewollte, nicht der formulierte unnchtIge Antrag

(Erw. 1).

..

t

R k

H e kur s f r ist: Eintreten auf einen verspate en

e urs,

wenn die Verspätung durch die urteilende .kantonale In-

stanz selbst verschuldet worden ist und ein privater Rekurs-

gegner, dessen Interessen durch die Entgegennah~e des

verspäteten Rekurses allenfalls verletzt werden konnten,

fehlt (Erw. 2).

Art. 31 Bv.

h t

Kognition des Bundesgerichts: es

a

zu

prüfen

ob die kantonale Vorschrift (nach Ihrem Wort-

laut oder) in der Auslegung, die dem angefochtenen ~n~­

scheid zu Grunde liegt, die Handels- oder GewerbefreIheIt

verletzt (Erw. 5).

,"

r

B e w i 1 1 i gun g s z w a n g : zulässig seine Emfu~r~ng ur

alle Präparate, die auf den (menschlichen o,der ~IerIsche?)

Körper angewendet werden, auch wenn Sie mcht HeII-

oder Vorbeugungsmittel sind (Erw. 3),

_ für Eutersalben zur Erleichterung des Ausmelkens (Erw. 3),

Ver let z u n g

von Art.

3 1

B V; auch ?urch

Massnahmen, die zwar dem öffentlichen Interesse dlene~,

die aber durch eine weniger eingreifende Massnahme llllt

gleicher Wirkung ersetzt werden könnten (Erw. 5). .

_

durch das Verbot eines Präparats, wenn der damIt v,er-

bundenen Gefahr der unrichtigen Verwendung durch eme

entsprechende Gebrauchsanweisung vorgebeugt werden kann

(Erw. 5).

A. -

Der Rekurrent hatte unter Berufung auf e~n Gut-

achten der interkantonalen KontrollsteIle und eIlle ge-

stützt darauf von der Gesundheitsdirektion des Kantons

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 30.

223

Zürich erteilte Bewilligung die zuständigen Behörden der

der interkantonalen Vereinbarung vom 23. Januar 1900

betr. die Untersuchung und Begutachtung von Geheim-

mitteln etc. beigetretenen Kantone um Gestattung des

Vertriebes seiner Eutersalbe « Tetinol» ersucht. Der

Sanitätsrat von Zug wies am 6. April 1926 das Gesuch

ab mit der Beifügung, dass. binnen zehn Tagen beim

Regierungsrat Beschwerde erhoben werden könne. Der

Rekurrent reichte am 10. April 1926 diese Beschwerde

ein, erhielt aber am 29. Mai 1926 den Bescheid, der

Sanitätsrat sei die letzte kantonale Instanz und auf

seinen Rekurs könne deshalb nicht eingetreten werden.

B. -

Hiergegen richtet sich die staatsrechtliche

Beschwerde vom 23. Juli 1926. Zur Begründung wird

ausgeführt: das Tetinol sei weder Geheimmittel noch

medizinische Spezialität im Sinne der Zuger Verordnung

vom 18. September 1912 betr. Verkauf von Arznei-

mitteln etc. und bedürfe deshalb keiner Vertriebsbe-

willigung. Es habe nicht den Zweck, Euterkrankheiten

zu lindern oder zu heilen, sondern diene ausschliesslich

dazu, das Ausmelken zu erleichtern. Aber selbst wenn die

Vertriebsbewilligung erforderlich sein sollte, so dürfe sie

nicht verweigert werden. Keine der Voraussetzungen

von § 17 der Verordnung seien erfüllt. Im übrigen habe

die zürcherische Direktion des Gesundheitswesens als

hierfür vorgesehene Konkordatsbehörde die Bewilligung

erteilt. An diese sei auch Zug als Konkordatskanton

gebunden.

e. -

Die Staatsanwaltschaft von Zug schliesst auf

Abweisung der Beschwerde. Die Euterkrankheiten seien,

so wird geltend gemacht, verschiedener Art und müssten

demgemäss behandelt werden. Eine Salbe, die geeignet

wäre, alle diese Krankheiten zu heilen, existiere nicht.

Werde eine solche angeboten und verwendet, so verzichte

damit der Tierbesitzer darauf, die Krankheit sachge-

mäss zu behandeln, bis diese unheilbar geworden sei.

Der darin liegenden Gefahr müsse durch Verbot solcher

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Staatsrecht.

Mittel vorgebeugt werden. Gegen die Auffassung, das

Tetinol sei kein Geheimmittel im Sinne der Verordnung,

spreche schon der Umstand, dass der Rekurrent selber

um die Vertriebsbewilligung eingekommen sei. Das Gut-

achten der interkantonalen KontrollsteIle verpflichte die

Kantone nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 178 Ziff. 3 OG hat die staatsrechtliche

Beschwerde die Anträge des Rekurrenten und deren

Begründung zu enthalten. Mit dem vorliegenden Rekurs

wird die Aufhebung des Regierungsratsentscheides vom

29. Mai 1926 verlangt, während er nach der Begründung

ausschliesslich gegen den Sanitätsratsentscheid vom

6. April 1926 gerichtet ist (der Rekurrent hat nicht be-

hauptet, dass der Regierungsrat zu Unrecht auf den an

ihn gerichteten· Rekurs nicht eingetreten sei, was gegen-

über dem Regierungsentscheid einzig geltend gemacht

werden könnte). Die staatsrechtliche Beschwerde ent-

hält also einen Antrag, der nicht begründet ist, und

gibt eine Begründung, der kein bestimmt formulierter

Antrag entspricht. Allein das Bundesgericht hat die

Vorschrift von Art. 178 Ziff. 3 OG immer so verstanden,

dass der Antrag, wo ein solcher nicht formuliert ist,

sich auch aus der Begründung ergeben kann. Das muss

richtigerweise auch da gelten, wo zwar ein Antrag

formuliert ist, aber mit dem aus der Begründung fol-

genden, wirklich gewollten Rekursantrage nicht über-

einstimmt. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb

indem Sinne zu verstehen, dass mit ihr das Begehren

um Aufhebung des Sanitätsratsentscheides vom 6. April

1926 gestellt und begründet wird.

2. -

Der Entscheid des Zuger Sanitätsrats wurde

dem Rekurrenten am 6. April 1926· zugestellt. Der

staatsrechtliche Rekurs dagegen wurde erst am 23. Juli

.1926, also nach Ablauf der sechzigtägigen Rekursfrist

eingereicht. Allein der Sanitätsrat selbst hat den Re-

HandeIs- und Gewerbefreiheit. N0 30.

225:

kurrenten an den Regierungsrat verwiesen und damit

die verspätete Rekurseinreichung verschuldet. Ein pri-

vater Rekursgegner, der allenfalls durch die materielle

Behandlung einer verspätet eingereichten Beschwerde

in seinen Interessen verletzt würde und sich deshalb

auf den Satz, dass Rechtsunkenntnis nicht entschuldige,

berufen könnte, fehlt. Auf die immerhin binnen sechzig

Tagen nach Zustellung des Regierungsentscheides ein-

gereichte Beschwerde ist somit einzutreten, denn erst

mit Eröffnung dieses Erkenntnisses wurde dem Re-

kurrenten der Sanitätsratsentscheid als kantonal letzt-

instanzliche, allein mit staatsrechtlicher Beschwerde

anfechtbare Verfügung bekannt.

~. -

Der Rekurrent erblickt eine Verfassungswidrig-:

keIt vor allem darin, dass seine Eutersalbe dem Bewil":

ligungszwang unterstellt worden ist. Er hat nun zwar

se.lb~r den Zuger Sanitätsrat um Erteilung dieser Be-

WIllIgung ersucht und es liesse sich deshalb fragen, ob

er damit nicht freiwillig auf seine Einreden gegen die

Unterstellung unter den Bewilligungszwang verzichtet

habe. Jedenfalls erweisen sich diese Einreden auch bei

materieller Prüfung als unbegründet. § 16 der Verordnung

vom 18. September 1912 zählt nämlich die Präparate,

deren Vertrieb einer Bewilligung bedarf, nicht abschlies-

send auf «(. Geheimmittel, medizinische Spezialitäten

etc.») und nach § 15 hat der Sanitätsrat endgültig

zu entscheiden, welche Arzneimittel, Apparate etc. zu

den Geheimmitteln und medizinischen Spezialitäten

gehören. Die Verordnung lässt sich also ohne Willkür

so auslegen, dass auch solche Mittel dem BewilIigungs-

zwang unterstehen, die nicht Geheimmittel oder medi-

zinische Spezialitäten im strengen Wortsinne sind, sofern

nur ihre vorherige Prüfung einem öffentlichen Interesse

entspricht. Sie verletzt in dieser Auslegung auch nicht etwa

Art. 31 BV. -

Bei einem auf den Körper angewendeten

Mittel wie dem Tetinol besteht nun von vorneherein die

Möglichkeit, dass es wenigstens unter Umständen schäd-

226,

Staatsrecht.

lieh wirke. Seine Überprüfung auf solche möglichen

Wirkungen liegt deshalb im öffentlichen Interesse,

gleichgültig ob es der Heilung oder Verhütung von

Krankheiten oder etwas anderem dient.

4. -

Der Rekurrent hat sich aber hauptsächlich dar-

über beschwert, dass ihm die Bewilligung für den Vertrieb

der Eutersalbe verweigert worden sei.

Eine Rechtsverweigerung liegt nun vorerst nicht

darin, dass die Bewilligung trotz des günstigen Gut-

achtens der interkantonalen KontrollsteIle verweigert

worden ist. Denn nach Ziff. 3 der interkantonalen Ver-

einbarung sind die Kantone nicht an dieses Gutachten

gebunden. Noch weniger massgebend ist die von der

zürcherischen Gesundheitsdirektion gestützt auf dieses

Gutachten dem Rekurrenten erteilte Vertriebsbewilli-

gung. Diese gilt nur für den Kanton Zürich, während die

gleiche Bewilligung für Zug eben verweigert worden ist.

Dagegen waren die Voraussetzungen von § 17 der

Verordnung vom 18. Sept. 1912 für die Verweigerung

der Vertriebsbewilligung nicht erfüllt. Die Zuger Be-

hörden haben nicht behauptet, dass das Tetinol gesund-

heitsschädlich oder für Krankheiten empfohlen worden

sei, die eine sachkundige ärztliche Behandlung erfordere.

Ebensowenig haben sie geltend gemacht, es sei dafür

unwahre oder schwindelhafte. Reklame getrieben worden

oder das Mittel sei im Preise übersetzt. Das sind aber

abgesehen vom unsittlichen Zweck, der hier von vorne-

herein nicht in Frage kommt, die einzigen Gründe, aus

denen der Vertrieb eines Mittels verboten werden kann.

Die Gefahr, dass ein Präparat irrtümlicherweise, ohne

dafür empfohlen zu sein, gegen Krankheiten verwendet

wird, lässt sich ohne Willkür unter keine der Vorausset-

zungen von § 17 subsumieren.

5. -

Aber selbst, wenn die vom Sanitätsrat dem

§ 17 der Verordnung gegebene Auslegung vor Art. 4 BV

haltbar wäre, so würde die Vorschrift in dieser Auslegung

die Handels- und Gewerbefreiheit verletzen. Art. 31

litt. e BV gestattet Einschränkungen des freien Handels

HandeIs- und,. Gewerbefreiheit. N0 31.

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und Gewerbes nur, sofern sie im öffentlichen Interesse

begründet sind. Verboten sind danach' vorerst solche

einschränkende Polizeirnassnahmen, zu deren Recht-

fertigung das öffentliche Wohl nicht angerufen werdejl

kann. Das Verbot trüft aber im weitem auch diejenigen

Massnahmen, welche an sich wohl im öffentlichen In-

teresse liegen, die aber durch eine weniger weitgehende

Massnahme mit gleicher Wirkung ersetzt werden können.

Denn insofern ist die weitergehende Einschränkung im

Gemeinwohl nicht begründet.

Es ist nun zweifellos wünschenswert, dass ein Mittel,

dem keine Heilwirkung zukommt, nicht gegen Krank-

heiten verwendet wird, die infolgedessen mangels rich-

tiger Behandlung fortschreiten und unheilbar werden.

Dieser Gefahr wird aber hinreichend vorgebeugt, wenn

der Fabrikant verpflichtet wird, auf der Verpackung,

in Prospekten, Inseraten und so weiter die ausschliess-

liche Verwendung des Präparates anzugeben und,allen-

falls ausdrücklich zu vermerken, dass ihm diese oder

jene Wirkung nicht zukomme. Die Vertriebsbewilligung

für das Tetinol kann deshalb an die Bedingung geknüpft

werden, dass ausdrücklich bemerkt werde, die Salbe

erleichtere nur das Ausmelken der Kühe. Das gänzliche

Verkaufsverbot dagegen geht über das nach Art. 31

litt. e B V Zulässige hinaus.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Sanitätsrates des Kantons Zug vom 6. April 1926

im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

31. Urteil vom S. Oktober 1926

i. S. Fra.uenverein Romanshorn gegen 'l'hurga.u.

Art. 31 BV. Die Bewilligung zur Eröffnung eines alkohol-

freien Gasthauses darf nicht lediglich deshalb verweigert

werden, weil das kantonale 'Virtschaftsgesetz einen solchen

Betrieb nicht vorsieht.