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52_II_370

BGE 52 II 370

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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370

Obligationenrecht. NI) 62.

pece, Xavier Stouff a certainement acquis la maitrise

de fait sur les papiers-valeurs deposes ä la Banque natio-

nale, lorsqu'il est devenu titulaire du depot en lieu et

place de Louis Stouff. Celui-ci n'a conserve aucun pouvoir

quelconque sur le depot. Et le fait que Bechaux restait

detenteur des certificats de depots etait sans influence

sur le transfert de la possession entre donateur et dona-

taire. Xavier Stouff pouvait, sans modifier en rien Ia

situation, confier ä son mandataire Bechaux la possession

derivee des titres, en vue de leur gestion.

62. Urteil der I. ZivUabteilung vom S. November 1996 i. S.

Schweiger Iv Rom gegen Ara.ks-Tschamkerten Iv Oie S.-A.

& Gen.

.

P r eis kar tell. Aus sen sei t e r. Art. 41, Abs. 2

und 48 O.R.; Art. 28 ZGB. Klage der Mitglieder eines

Preis kartells gegen den Aussenseiter dahingehend, dass

er die Kartellpreise einzuhalten habe. Der durch die ver-

tragliche Preisfestsetzung nicht gebundene Dritte ist nicht

verpflichtet, die Kartellpreise zu respektieren. Der Verkauf

unter den Kartellpreisen ist keine unerlaubte Handlung.

wennschon der durch das Karten boykottierte Aussen-

seiter sich die Kartellware nur unter Ausnützung des Ver-

tragsbruches von Kartellmitgljedern verschaffen kann.

Unerlaubt ist diese Ausbeutung des Vertragsbruches nur

dann, wenn sie unter besonderen, gravierenden Umständen

erfolgt. Verneinung eines solchen Tatbestandes in con.

crelo (Erw. 1/3). Es liegt in der Preisunterbietung auch

kein unlauterer Wettbewerb (Erw. 4), . und ebensowenig

verletzt sie ein Persönlichkeitsrecht der KartellmitgIieder

(Erw. 5).

A. -

Am 12. Mai 1925 schlossen sieh 15 Zigaretten-

fabrikanten zum Kartell der Schweizerischen Ziga-

rettenindustrie, einer einfachen Gesellschaft im Sinne

von Art. 530 ff OR zusammen, zum Zwecke der Sa-

nierung der Verhältnisse in der Zigarettenbranche.

Bereits im Jahre 1924 waren die Händlerkreise dieses

Zweiges mit den Fabrikanten in Unterhandlungen ge-

Obligationenrecht. N° 62.

371

treten, zwecks gemeinsamer Bekämpfung gewisser, wäh-

rend der. Nachkriegszeit im Zigarettenhandel zutage

getretener Übelstände, insbesondere der sog. Preis-

schleuderei. In einer Konferenz vom 10. Dezember 1924

wurde von den Händlern namentlich die Forderung

erhoben nach einem Schutze des Detailpreises seitens

der Fabrikanten durch vertragliche Verpflichtung ihrer

Abnehmer zur Einhaltung von Mindestverkaufspreisen.

Anlässlich einer Konferenz des Schweiz. Zigarren-

händlerverbandes mit dem Kartell in Bern vom 3./4.

Juni 1925 wurde der Verpflichtungsschein von beiden

Parteien in folgender Form gutgeheissen:

c Die unterzeichnete Firma verpflichtet sich g~gen­

über dem Kartell der schweizerischen Zigarettenin-

dustrie, sowie gegenüber dessen einzelnen Mitgliedern

zu folgendem:

1. Die vom Kartell festgesetzten Detailpreise und son-

stigen Verkaufsbedingungen einzuhalten und nur den

vom Kartell festgesetzten Rabatt und Skonto zu

gewähren.

2. Diese Verpflichtungen nicht durch irgendwelche son-

stigen Vergünstigungen zu umgehen. Sind Kontroll-

zeichen an Verpackungen angebracht, dieselben weder

zu beseitigen, noch sonstwie unkenntlich zu machen.

3. Nur an Wiederverkäufer zu liefern, sofern dieselben

sich der unterzeichneten Firma gegenüber verpflich-

tet haben, die Artikel der Kartellmitglieder nicht

unter den vom Kartell festgesetzten Preisen und

Verkaufsbedingungen abzugeben und obige für sämt-

liche Händler festgesetzten Verpflichtungen von je-

dem Wiederverkäufer zu fordern.

4. Die vom Kartell ausgesprochenen Boykotte streng-

stens durchzuführen und jede Haftung zu über-

nehmen wegen

Übertretungen

oder begangener

Fehler seitens ihrer Angestellten, Reisenden oder

Vertreter. . Ein Dahinfallen dieser übernommenen

Haftung kann nur erfolgen unter der Voraussetzung.

372

Obligatiouenrecht. N° 62.

dass ein Fehler ihres Personals vorliegt und wenn

zugleich dieser schuldige Angestellte, Reisende oder

Vertreter sofort entlassen wird. Verfehlungen von

Provisionsreisenden und Provisionsvertretern ziehen

in jedem Falle die in Art. 5 vorgesehene Strafe nach

sich.

5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obigen

Verpflichtungen dem Kartell oder dem, resp. den

einzelnen durch ihre Verfehlung direkt betroffenen

Mitgliedern desselben eine Vertragsstrafe von 5000 Fr.

zu bezahlen. »

Am 10. Juni 1925 versandte das Kartell den Ver-

pflichtungsschein an seine Kunden mit einern Zirkular,

das die neuen Preise enthielt, und worin für den Fall

der Nichtunterzeichnung bis 25. Juni 1925 eine drei-

monatliche Sperre angedroht war. Nach der Darstellung

des Kartells sind zirka 15.000 Reverse unterzeichnet

worden. Die nämlichen Verpflichtungen haben sodann

u. a. auch der Verband schweizerischer Spezereihändler

und der Verband schweizerischer Konsumvereine für

sich und ihre Mitglieder übernommen.

Die Beklagten Schweiger-Hauser und Horn, Inhaber

von Zigarrengeschäften in Zürich, weigerten sich trotz

wiederholter Aufforderung, den. Verpflichtungsschein zu

unterzeichnen, und wurden deshalb vorn Kartell boy-

kottiert. Es gelang ihnen indessen auch nach Inkraft-

treten des Reverssystems (20: Juni 1925) sich Kartell-

ware zu verschaffen, die sie unter den festgesetzten

Preisen verkauften.

B. -

Die Fabrikanten und die verschiedenen Gruppen

des Zigarettenhandels erblickten hierin eine illoyale

Konkurrenz und erhoben beim Handelsgericht des

Kantons Zürich Klage mit den Rechtsbegehren :

A. Lei s tun g skI a g e :

Hau p t beg ehr e n: «Es sei den Beklagten zu

verbieten, die Zigaretten der klägerischen Zigaretten-

fabriken unter den auf dem beigehefteten Zirkular

Obligationenrecht. N° 62.

373

an die Kundschaft vom 10. Juni 1925 enthaltenen Preisen

zu verkaufen, unter der Androhung von Ordnungsbusse

bei Übertretung und Ueberweisung an den Strafrichter

wegen Ungehorsams bei wiederholter Uebertretung)}.

E v e n t u alb e geh ren : « Es sei den Beklagten

zu verbieten, die Zigaretten der klägerischen Fabriken,

welche sie in Kenntnis des Vertragsbruches ihres Lie*

feranten oder eines Vormannes desselben erworben

haben, unter dem Reverspreis zu verkaufen, mit der

gleichen Androhung wie im Hauptbegehren. »

2. E v e n t u alb e geh ren: « Es sei den Be-

klagten zu verbieten, die Zigaretten der klägerischen

Fabriken, welche sie durch Verleitung ihres Lieferanten

zum Vertragsbruch erworben haben, unter dem Revers-

preis zu verkaufen, unter der gleichen Androhung wie

im Hauptbegehren. »

B. Fes t s tell u n g skI a g e :

E v e n t u alb e geh ren : « Es sei gerichtlich fest-

zustellen, dass das Revers-System der Kläger den Vor-

schriften des geltenden Rechtes entspricht.)}

2. E v e n t u alb e geh ren: « Es sei gerichtlich

festzustellen, dass den Beklagten der Verkauf kläge-

rischer Zigaretten, welche sie in Kenntnis des Vertrags-

bruches ihres Lieferanten oder eines Vormannes desselben

erworben haben, unter dem Reverspreis, als unsittlich:.

eventuell als eine gegen Treu und Glauben verstossende

Veranstaltung im Sinne von Art. 48 OR verboten ist.)l

3. E v e n t u alb e geh ren: « Es sei gerichtlich

festzustellen, dass den Beklagten der Verkauf von Zi-

garetten der klagenden Firmen unter dem Reverspreis

verboten ist, welche sie durch Verleitung zum Vertrags-

bruch erworben haben.)

Zur Begründung der Unterlassungsklage, als welche

sich das erste Rechtsbegehren darstellt, wurde im

wesentlichen geltend gemacht: Die Fabrikanten, Engros-

und Detailhändler hätten im Hinblick auf die not-

wendige Sanierung der Verhältnisse in der Zigaretten-

AS 52 Ir -

1926

26

37·1

Obligationenrecht. N° 62.

branche ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung

der vereinbarten Detailpreise. Durch die Preisunter-

bietung seitens der Beklagten würden sie in ihrer Ge-

schäftskundschaft beeinträchtigt, zum mindesten aber

in deren Besitz bedroht, sodass sie einen Anspruch

auf richterliche Untersagung dieses unlauteren Ge-

schäftsgebarens hätten (Art. 48 OR). Wenn auch die

Preisunterbietung an sich noch keine illoyale Kon-

kurrenz bedeute, so werde sie doch dann' zu einer solchen,

wenn der Preis, wie hier, ohne Not derart niedrig ge-

halten werde, dass von einem anständigen Verdienst

keine Rede mehr sein könne. Jedenfalls aber verstosse

es gegen die guten Sitten, wenn \Vare unter den Revers-

preisen abgesetzt werde, die der Verkäufer nur durch

planmässige Ausnützung des Vertragsbruchs Revers-

verpflichteter habe erwerben können. Auf diesen Stand-

punkt habe sich auch die deutsche Gerichtspraxis seit

1913 gestellt. Eventuell liege in der vorsätzlichen Ver-

leitung VOll Reverskunden des Kartells zum Vertrags-

bruche eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art.

,n, Abs. 2 OR.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

C. -

Mit Urteil vom 22. April 1926 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage in der Hauptsache

geschützt und den Beklagten verboten, « die Zigaretten

der klagenden Zigarettenfabriken unter den auf dem

Zirkular an die Kundschaft vom 10. Juni 1925 enthal-

tenen Preisen zu verkaufen, soweit die Ware nicht

nachweislich aus einer Zwangsvollstreckung oder Kon-

kursmasse stammt.» Die Folgen der übertretung des

Verbotes wurden dem Vollstreckungsverfahren über-

lassen.

D. -

Gegen dieses Urteil haben heide Parteien die

Berufung an das Bundesgericht erklärt:

a) die B e k 1 a g t e n mit den Anträgen auf

Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zur Beweisergänzung,

Obligationenrecht. N° 62.

375

b) die K I ä ger mit dem Begehren, es sei die

vom Handelsgericht inbezug auf die nachweisbar aus

einer Zwangsvollstreckung oder Konkursmasse stam-

mende Ware gemachte Einschränkung durch den Zusatz

zu ergänzen:

« In diesen Fällen hat der Verkäufer

jedoch auf diese Herkunft der Ware ausdrücklich hinzu-

weisen. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Eine vertragliche Verpflichtung, die von den zum

Kartell der schweizerischen Zigarettenindustrie zusam-

mengeschlossenen Fabrikanten hergestellten Zigaretten

nicht unter den festgesetzten Mindestpreisen zu ver-

kaufen, haben die Beklagten nicht übernommen, und

es ist deshalb die Frage, ob die Vereinbarungen 'des

Kartells mit den Reversverpflichteten nach ihrem Inhalt

und Zweck sowohl, als auch inbezug auf die Art und

Weise ihres Zugtandekommens rechtsgültig seien, -

welche Feststellung die Kläger eventuell verlangen, -

nicht zu entscheiden, da die Beklagten insoweit nicht

passiv legitimiert sind.

Das von den richtigerweise einzeln als Kläger auf-

tretenden und zweifellos auch aktivlegitimierten Fa-

brikanten verlangte richterliche Verbot des Verkaufes

von Kartellware durch die Beklagten unter jenen Preisen

kann sich, wie unter Berufung auf Art. 41, Abs. 2 und

48 OR, sowie Art. 28 ZGB geltend gemacht wird, in

der Tat nur auf eine ausservertragliche Rechtsverletzung

stützen, was voraussetzt, dass die Kartellvereinbar-

ungen indirekt gewisse rechtliche Wirkungen auch

für die unbeteiligten Aussenseiter auszulösen geeignet

sind.

2. -

In dieser Beziehung kommt inbezug auf Art. 41.

Abs. 2 OR in Betracht, dass durch die vom Kartell

mit den einzelnen Reversverpflichteten abgeschlossenen

Verträge lediglich sog. relative Rechte erzeugt worden

sind, d. h. Rechte, die dem Gläubiger nur gegenüber

37&

Obligationenrecht. N0 62.

einer bestimmten Person: dem zu . einem bestimmten

Verhalten verpflichteten Schuldner, zustehen. . Dritt-

personen können solche Rechte, -' eben' weil sie die

entsprechende obligatorische Verpflichtung nicht ein-

gegangen sind, -

nicht verletzen und brauchen 'sie des-

halb grundsätzlich auch nicht zu beachten (vgl. OSER,

N. III 3, b zu Art. 41 OR; BGE 25 11 852). Die Teilnahme

eines Dritten an der Verletzung solcher Rechte in Form

der Anstiftung erscheint begrifflich schon deshalb aus-

geschlossen, weil der Angestiftete seinerseits eine uner-

laubte Handlung begangen haben müsste, indem ohne

Delikt auch keine Anstiftung vorliegen kann. Die Nicht-

erfüllung einer Forderung begründet aber kein solches,

sondern bedeutet eine Vertragsverletzung, aus welcher

der Schuldner allfällig nach Art. 97 ff OR schadenersatz-

pflichtig wird.

.

Im Gegensatz hiezu wirken die sog. absoluten Rechte

(wie Persönlichkeits- und dingliche Rechte) ihrem In-

halte nach gegen jedermann, d. h. sie begründen für

jedermann die Verpflichtung, sich störender Einwir-

kungen auf sie zu enthalten. Wenn nun auch obligato-

rische Rechte vertraglich mit dinglicher 'Wirkung gegen

jedermann ausgestattet werden können, wie namentlich

im Servitutsrecht, so kann doch hier keine Rede davon

sein, dass die Preiseinhaltungspflicht gewissermassen

an der Ware hafte, indem die Begründung beschränktet

dinglicher Rechte jener Art gesetzlich nur an unbeweg-

lichen Sachen möglich ist.

Daraus folgt, dass ein den Tatbestand des Art. 41

Abs. 2 OR verwirklichendes Verhalten nicht ohne wei-

teres in der Verleitung von Reversverpflichteten zum

Vertragsbruch oder in der wissentlichen Ausbeutung

desselben durch Aussenseiter erblickt werden kann, da

diese sich um die vertragsmässigen Verpflichtungen

jener dem Kartell gegenüber grundsätzlich nicht zu

kümmern brauchen. Unerlaubt wird eine solche Hand-

lungsweise vielmehr erst dann, wemi sie unter beson-

QbHgationenrecht. i\O ti2.

~i7

deren, gravierenden Umständen erfolgt, die sie nament-

lich in Ansehuna des damit verfolgten Zweckes oder der

angewandten :Mittel (wie z. B: bei Schädigungsabsicht

aus blosser Rachsucht oder arglistiger Täuschung des

Lieferanten ete.) als gegen die guten Sitten verstossend

erscheinen lassen (vgl. v. TUHR, OR I S. 327 und 331;

MUTZNER, S. J. Z. 23. Jg. S. 150; BGE 26 II 143 f.).

'Venn sich die Vorinstanz für die Auffassung, dass

sowohl die Verleitung eines andern zum VertragsbmclJ,

als auch die Eingehung eines Vertrages mit einem Gegner,

in Kenntnis dessen Vertragsbruches einem Dritten

gegenüber, regelmässig schon

unsittli~h sei,. auf die

Entscheidung des II. Zivilsenates des Reichsgenchts,:om

11. Januar 1916 (R. G. 88 S. 9 ff.) beruft, s? über~leht

sie, dass es sich dabei um eine in der relChsgentht-

liehen Rechtsprechung bestrittene Ansicht handelt,

indem der VI. Zivilsenat sich konsequent auf den gegen-

teiligen, hier vertretenen Standpunkt stellt ~vgl. Leil~­

ziger Zeitschr. f. deutsch. R. VIII. Jg. S. /7; R. h.

103 S.

~i21).

3. -- Frägt es sich nun, ob das Geschäftsgebaren

der Beklagten nach der angegebenen Richtung sitten-

widrig sei, so muss zunächst berücksichtigt werden,

(lass sich ihr Verhalten als Abwehrmassnahme gegen

die vom Kartell der schweizerischen Zigarettenindustrie

über sie verhängte Lieferungssperre kennzeic~net. ~s

darf daher von vorneherein an die VOll ihnen dIesem 11,1

ihre wirtschaftliche Tätigkeit tiefeingreifenden Kampf-

rnittel gegenüber getroffenen Vorkehren kein stren~er

:\tlasstab angelegt werden. Es lässt sich nicht etw~ el~­

wenden, dass die in dieser Weise Angegriffenen dlC fur

sie schädlichen Folgen dureh ihren Beitritt zum Revers-

system hätten vermeiden können. Denn ~s war den

Beklaaten nicht zuzumuten, ihre selbständIge Stellung

aufzu~eben und sich der Zwangsorganisation zu füge~,

vielmehr befanden sie sich in ihrem Rechte, wenn SIr

in dem ihnen vom Kartdl aufgezwungenen Wirtsehafts-

378

Obligationenrecht. No 62.

kampf, in welchem sie naturgemäss die schwächere

Stellung hatten, ihre eigenen Interessen zu wahren such-

ten (vgl. MUTZNEH, u. a. O. S. 151; BGE 33 11 121).

\Vas dabei die zur Anwendung gebrachten Mittel

anbetrifft, so haben die Beklagten im kantonalen Ver-

fahren zugegeben, dass ein Teil der von ihnen unter den

Kartellpreisen verkauften Zigaretten von vertragsbrü-

chigen Händlern stamme, dagegen bestritten, dass dies

auch für den Grossteil ihrer \Vare zutreffe. Erwiesen ist,

dass Schweige!' durch Vermittlung eines Direktors der

Waldorf-Astoria Co, Deckert, 29,000 Stück Zigaretten

von einem Reverskunden des Kartel1s, Winkler, über-

nommen hat. Aus diesem Geschäftsabschluss kann ihm

indessen ein Vorwurf nicht gemacht werden, nachdem

der vertretungsbefugte Direktor der Fabrik ihm diese

\Vare angetragen hat, jedenfalls aber mit deren Verkauf

an ihn einverstanden war. I-Iieran ändert der Umstand

nichts, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft davon

keine Kenntnis hatte. Die Vorinstanz hält aber dafür,

dass dem Zugeständnis der Beklagten eine umfassendere

Bedeutung beizumessen sei, weil dieselben den durch

Vorlage ihrer Lieferungsbücher leicht zu erbringenden

Beweis dafür, (dass, entgegen der auf der Existenz

des Reverssystems basierenden Vermutung des gänz-

lichen Versiegens der legalen Bezugsquellen,' es dennoch

möglich gewesen sei, in grösseren Quantitäten Kartell-

ware so billig zu erstehen, aass aus dem Verkauf unter

dem Detailpreis dennoch ein erspriesslicher Händler-

gewinn resultieren konnte», strikte abgelehnt hätten.

Im weiteren nimmt sie auf Grund von zwei seitens der

Kläger eingelegten, maschinenschriftlichen « Tatbestands-

feststeIlungen » (act. 144 und 145), die weder datierL

noch unterzeichnet sind, als erwiesen an, dass die Bernei

Firma Stucker & Zesiger gebüsst worden sei, weil sie,

in Verletzung ihrer Reversverpflichtung, dem Beklagten

Schweiger Kartellware geliefert habe, sowie, dass auch

Horn sich auf Schleich,vegen Zigaretten verschaffte.

Obligationenrecllt. N" tiL

indem er solche durch Drittpersouen beim Heversver-

pflichteten Heimerdinger gegen Barzahlung habe ein-

kaufen lassen und das gleiche erfolglos durch ein Frl.

Weber im Zigarrengeschäft Dürr versucht habe.

Diese Feststellungen sind jedoch für das Bundesge-

richt nicht verbindlich, weil sie auf gegen bundesrecht-

liche Beweisvorschriften verstossenden Erwägungen be-

ruhen. Nach der Regel des Art. 8 ZGB hat derjenigt~

das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu

beweisen, der aus ihr Rechte ableitet, und es lag demnach

den Klägeru die Beweislast für ihre Behauptung ob,

dass die Beklagten nach Inkrafttretell des Heverssystems

(20. Juni 1925) sich Kartellware nur aus Vertragsbruch

Reversverpflichteter verschaffeu konnten. Diese Be-

weisnorm hat die Vorinstanz verletzt, indem sie aus der

Weigerung der Beklagten, ihre Lieferungsbücher vor-

zulegen, auf einen, wo immer möglichen Bezug der 'Vare

von vertragsbrüchigen Händlern geschlossen und wohl

deshalb auch ohne weiteres auf die einseitigen, bestrit-

tenen Behauptungen der Kläger hezüglich der in den

Aktenstücken NI'. 144 und 145 erwähnten Vorgänge

abgestellt hat (vgl. BGE 45 11 247). Was insbesondere

die Angelegenheit \Veber betrifft. so kommt derselben

schon deshalb keinerlei Bedeutung zu, weil es sich dabej

nach den eigenen Angahen der Kläger um einen -

ver-

suchten -- Bezug von Zigarren gehandelt hat. Von

einer Rückweisung der Akten an (las Handelsgericht

kann jedoch Umgang genommen werden, da auch im

Falle der Richtigkeit jener Darstellungen ein ullerlaubte&

Gebaren der Beklagten nicht vorliegl. Denn es ist nicht

erfindlieh, inwiefern das Vorschieben von Strohmännern

ein geeignetes Mittel hätte sein können, die betreffenden

Reverskunden Heimerdinger und Stucker & Zesigel-

zum Vertragsbruehe zu veranlassen, nachdem diese ja

durch den Revers verpflichtet waren, Zigaretten an

Wiederverkäufer überhaupt nur unter Auferlegung deI'

vertraglichen Pflicht zur Preiseinhaltung abzugehelL

380

Obligationenrecht. N° 62.

Entgegen der Vorinstanz ist sodann dem Standpunkte

der Beklagten beizupflichten, dass auch nach dem 20.

Juni 1925 Kartellware durch die zirka 7000 Mitglieder

des schweizerischen Spezereihändlerverbandes reversfrei

in den Verkehr gelangen konnte, indem die von der

Verbandsleitung dem Kartell gegenüber eingegangene

Verpflichtung eine reversmässige Bindung der einzelnen

Verbandsangehörigen nicht herbeizuführen vermochte.

Laut Handelsregistereintrag ist der Verband eine Ge-

nossenschaft im Sinne des OR, mit dem statutarischen

Zwecke der « Wahrung und Hebung der Interessen der

schweizerischen Spezereihändler und verwandten Bran-

chen, sowie der Förderung der Kollegialität und des

Solidaritätsgefühls. » Lässt schon dieser allgemeine Zweck

den Schluss nicht zu, dass dem Verband die Vertretung

seiner Mitglieder im . Konkurrenzkampfe schlechthin

übertragen werden wollte, so kann eine .Befugnis der

Verbandsleitung, für die Verbandsangehörigen Ver-

pflichtungen von im Hinblick auf die Konventional-

strafe und die Beschränkung der Gewinnmarge so

weittragender Bedeutung einzugehen, umsoweniger an-

genommen werden, als die persönliche Haftbarkeit der

Mitglieder statutarisch ausgeschlossen ist.

Soweit daher die Beklagten -erwiesenermassen \Vare

von vertragsbrüchigen Händlern bezogen und unter

den Kartellpreisen verkauft hf!ben, kann ihnen ein sitten-

widriges Verhalten im Sinne von Art. 41, Abs. 2 OR

nicht zur Last gelegt werden.

4-. -

'Wenn man aber auch weitergehend in der fort-

gesetzten Verleitung zu Vertragsbrüchen und der wissent-

lichen Ausnützung solcher unter gravierenden Um-

ständen eine

« Treu und Glauben verletzende Veran-

staltung)) im Sinne von Art. 48 OR erblicken wollte,

der dem Verletzten einen Anspruch auf Einstellung

eines derartigen Gebarens gewährt (vgl. MUTZNER a. a.

O. S. 151), so wäre nach dem Gesagten dieses Requisit

für den Erlass eines riehterHchen Verbotes nicht erfüllt.

Obligatiollenrecht. N° 62.

Ebensowenig sind· die Voraussetzungen Hir ein solches

aus dem Gesichtspunkte der behaupteten illoyakll

Preisunterbietung seitens der Beklagten gegeben. Dip

Kläger verkennen nicht, dass grundsätzlich jeder Ge-

werbetreibende berechtigt ist, die Preise für seine Waren

nach seinem Belieben festzusetzen, halten aber dafür

dass die Unterbietung anderer dann unerlaubt werdr,

wenn von einem anständigen Verdienste nicht mehr

die Rede sein könne. Dem kann nicht beigepfIichtt't

werden. Eine derartige Beschränkung des Preisbestiw-

mungsrechts widerspricht dem Grundsatze der freieu

Konkurrenz, deren Wesen ja gerade darin besteht, d~lss

im wirtschftlichen Interessenkampfe einer den andern

mit seinen Leistungen zu überbieten und so den grösstell

Teil der Kundschaft an sich zu ziehen sucht. ·Wie dem

Fabrikanten, so steht es auch dem Handeltreibenden

kraft seines Eigentull1srechtes an der Ware frei, die

Preise nach seinem Belieben zu bestimmen. \Venn er

billiger verkaufen will als seine Konkurrenten, sei es,

weil er dazu durch Beschaffung der Ware zu günstigen

Bedingungen inder Lage ist, oder weil er sich mit einem

bescheideneren Gewinn begnügt, in der Hoffnung, durch

vermehrten Absatz einen Ausgleich zu erzielen, oder

wenn er sogar seine \Varen mit Verlust verkauft, um

sich eine Stellung im Verkehr zu erringen, so kann ihm

das nicht verwehrt werden. Der Umstand, dass eine

solche Preisunterbietung eine Schädigung der Mitbe-

werber zur Folge hat, indem ihnen Kunden entzoge 11,

oder sie selbst gezwungen werden, auch ihrerseits die

Preise herabzusetzen, macht diese Konkurrenz, aueh

wenn sie noch so scharf und rücksichtslos geübt wird,

nicht zu einer unsittlichen. Diese Schädigung ist die

natürliche Folge des Spiels der freien Konkurrenz (vgI.

KOHLER, Unlaut. Wettbewerb, S. 26 ff.; OSEn, N. II

und BECKEH, N.12 zu Art. 18 OR; ALLART, Conc. de-

loyale, N0 201; BGE 22 S. 187; 40 II 132). Unerlaubt

wird t'ine derartige Konkurrenzierung durch Preis-

:ltl2

Obligatlollenrecht. N° 62.

unlerbietung erst dann, wenn mit deren Durchführung

zugleich unredliche, insbesondere täuschende Mittel

(schwindelhafte Reklame, ungerechte Herabwürdigung

eines Gewerbegenossen oder seiner Erzeugnisse, etc.) an-

gewendet werden (vgl. WEISS, Conc. deloyale, S. 38 fL).

Hiefür aber liegt hier nichts vor. Es braucht daher nicht

geprüft zu werden, ob und inwieweit die reversver-

pflichteten Händler durch das Geschäftsgebaren der

Beklagten in ihrer Kundschaft beeinträchtigt oder doch

in deren Besitz bedroht werden. Jedenfalls trifft hier

das Argument der Vorinstanz nicht zu, « dass das

Publikum mit der unmotivierten Verbilligung der Ware

sehr leicht die Vorstellung der Qualitätsverschlechterung

verbinde». Die Identität der Verpackungen der von

den Beklagten und den Reverskul1den des Kartells

feilgebotenen \Vare muss gegenteils die Abnehmer ohne

weiteres erkennen lassen, dass es sich beim Verkaufe

der Beklagten unter dem üblichen Preise tIm eine Mass-

nahme des Konkurrenzkampfes handelt.

5. -

Das Handelsgericht ist zur grundsätzlichen

Gutheissung der Klage wesentlich gestützt auf Art.

21) ZGB gelangt, von der Erwägung ausgehend, das

Heverssystem, als eine Eigenart der wirtschaftlichen

Betätigung innerhalb eines bestimmt umgrenzten Gel-

tu ngsbereiches, bilde einen Teil der konkret ausgestal-

teten Erwerbstätigkeit der aaran Beteiligten und sei

in seinem Bestande von der strikten Erfüllung der durch

diese übernommenen Verpflichtungen abhängig. Das

Bestreben Aussenstehender, den vitalen Interessen dieser

Sondergemeinschaft durch Ausnützung des Vertrags-

bruches einzelner Mitglieder zuwiderzuhandeln, bedeute

« dnen unbefugten Eingriff gegen sämtliche am Revers-

system beteiligten Personen und Personengemeinschaftell.))

Diese Auffassung beruht auf einer Verkennung des Be-

griffes des Persönlichkeitsrechts im Sinne der gedachten

Bestimmung. Nach feststehender Praxis (vgl. BGE 42 Il

599; 46 11 427; Pr. XV S. 383) ist als solches allerdings

auch das Recht auf Achtung und Geltung der wirt-

Obligaliollenrecht. N° 62.

schaftlichen Persönlichkeit anzuerkennen, d. h. das

Recht jeder Person -

der juristischen, wie der natür-

lichen -

auf Entfaltung ihrer Kräfte im \Virtschafts-

leben, handelt es sich doch dabei lediglich um einen

Ausfluss des Grundrechtes der persönlichen Freiheit

überhaupt. Allein dieses Individualrecht ist nicht dahin

aufzufassen, dass der einzelne Handel- oder Gewerbe-

treibende Anspruch auf eine ungestörte, insbesondere

durch eine bestimmte Art seines Geschäftsbetriebes

mehr oder weniger gefestigte Existenz besitze, also

auch in seinen vermögensrechtlichen, geschäftlichen

Beziehungen gegen Eingriffe Dritter absolut geschützt

sei (vgl. BGE 40 11 619 f.; 51 11 529; HAFTER, N. 13

zu Art. 28 ZGB). Es genügt, dass er seine Erwerbskraft

überhaupt betätigen kann, wobei bloss die mit der

Individualität seiner Person verbundenen Güter, wie der

geschäftliche Ruf, Name, gewCl'bliche Individualisie-

rungsmittel (z. B. Kataloge) etc. Schutzobjekte nach

Art. 28 ZGB bilden, nicht aber auch die im Geschäfts-

betriebe als solchem begründeten rein ökonomischen

Interessen. Einzig um solche aber handelt es sich bei

dem von der Vorinstanz als verletzt angenommenen

Rechte der Kläger auf Durchsetzung des auf Ausschal-

tung der Konkurrenz unter den Händlern abzielenden

und diesen dadurch eine bestimmte Gewinnquote sichern-

den Reverssystems.

Die Kläger verlangen nicht sowohl Schutz ihres Rechtes

auf Entfaltung ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit, als

vielmehr die Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit

anderer: der ihnen mit gleichen Rechten gegenüber-

stehenden Aussenseiter. Wenn indessen die Revers-

verpflichteten sich in zulässiger Weise eines Teils ihrer

wirtschaftlichen Freiheit entäussert haben, so kann

dieser Verzicht nicht mehr Bestandteil ihres Persön-

lichkeitsrechtes sein und daher aus dem Gesichtspunkte

des Art. 28 ZGB Aussenstehenden schlechterdings nicht

aufgedrängt werden.

Auch die Beklagten haben Anspruch auf Achtung

;'...cj,,,,_,- :;.'."'f- '_'

Oblig"lionenrecht. N° 63.

ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit. Gegenüber deren

Beeinträchtigung können sie sich freilich, wie das Hall-

delsgericht zutreffend ausführt, nicht auf Art. 31 BV

berufen, indem dieser das System der freien Wittschaft

gewährleistende Verfassungsgrundsatz nur Schutz gegen

Eingriffe staatlicher Behörden verleiht (vgl. BGE 32

II 368). Indirekt kommt ihm jedoch auf dem Boden

des Privatrechts insofern Bedeutung zu, als, wenn es

den Behörden nicht gestattet ist, in das freie Spiel der

wirtschaftlichen Kräfte einzugreifen, auch der Richter

auf ausservertraglichenl Gebiete einer Interessenge-

meinschaft die Zwangsgewalt des Staates zur Beschrän-

kung der freien Konkurrenz nicht zur Verfügung stellen

darf. Dadurch würde hier dem Reverssystem Zwangs-

charakter verliehen, sodass auch aussenstehende Dritte

; die eins jtig von den Produzenten- und Händkrkreisen

festgesetzten Preise zu respektieren hätten.

6. -

Die nämlichen Gründe, die darnach zur Ab-

weisung der Klagebegehren der Fabrikanten führen,

lassen auch die Ansprüche der Berufsverbände als un-

begründet erscheinen, sodass die Frage offen bleiben

kann, ob und inwieweit diese überhaupt aktivlegitimiert

sind.

Demnach erkenn! das Bundesgericht:

Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen

die.lenige der Beklagten gutgeheissen und in Aufhebung

des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. April 1 ~)2ß die Klage abgewiesen.

63. Arret de la Ire Seetion civile du 9 novembre 1926

dans la cause Cornaz contre Cuendet.

Acte illicite. -

Collision d'un dde-car avec une voiture til-

bury. -

Le' ions corporelles cau' ees au motocycliste. -

Faute principale imputable, en l'lspece, au conducteur

du tilhury. -

Faute concomitante de la victime. -

MLSurc

da la rls;Jonsabilite de l'une et de l'autre partie. -

Evalua-

_ tion du dommage.

.

Obligationenrecht. N° 63.

Le 26 mai 1923 au soir, Samuel Cuendet. voyageur

de commerce. rentrait en side-car de Begnins a Morges.

Sur le caisson adapte au cOte droit de Ia motocyclette,

Hait assis un M. Gubier. II avait plu pendant Ia journee;

la nuit etait sombre et le temps couvert.

Entre 22 heures el 22 h. 30, sur le territoire de la

commune de St-Prex. Cuendet qui, eclaire par un gros

phare, roulait a l'allure de 30 a 35 km a 1'heure sur

le bord extr~me-droit de Ia route, heurta de sa jambe

gauche le moyeu d'une voiture tilbury, circuJant en

sens inverse, sans lumiere, au milieu de Ia chaussee.

plutöt sur Ie cöte gauche de celle-ci. Cuendet eut la

jambe brisee au-dessous du genou. II tomba de Ia ma-

chine, qui s'arr~ta d'elle-meme, peu apres, contre un

obstacle. Quant au tilbury, il continua sans autre son

chemin.

Cuendet, victime d'une grave fracture ouverte, fut

transporte le soir-meme a Morges et le lendemain a

l'Höpital canto na 1 de Lausanne. La guerison fut longue

et difficile. Le patient dut a plusieurs reprises se rendre

a l'höpital, ou il sejourna en tout pendant 208 jours.

Les divers traitements qu'il subit entrainerent pour lui

de nombreux mois d'immobilite et' d'incapacite de

travail. Neanmoins. il est aujourd'hui retabli.

A la suite d'une enquHe penale. le Tribunal de police

du district de Morges condamna, le 27 septembre 1923"

Hector Cornaz, alors a Begnins, conducteur du tilbury"

declare auteur de l'accident, a la peine de 50 rr. d'amende

et aux frais de la cause, pour lesions par inlprudence

ou par negligence.

Le 15 mai 1924, Samuel Cuendet a ouvert action a

Cornaz, en concluant a ce que celui-ci soit condamne

a lui payer la somme de 20 000 fr. avec inter~ts a 5 %.

des le 26 mai 1923. Le defendeur a conteste que la col-

lision se soit produite avec sa voiture et, subsidiaire-

ment, qu'il porte Ia responsabilite du dommage sub i par

Cuendet. En cours d'instance, il a He procede ades

expertises technique, medicale et commerciale. Le 1 er