Volltext (verifizierbarer Originaltext)
370
Obligationenrecht. NI) 62.
pece, Xavier Stouff a certainement acquis la maitrise
de fait sur les papiers-valeurs deposes ä la Banque natio-
nale, lorsqu'il est devenu titulaire du depot en lieu et
place de Louis Stouff. Celui-ci n'a conserve aucun pouvoir
quelconque sur le depot. Et le fait que Bechaux restait
detenteur des certificats de depots etait sans influence
sur le transfert de la possession entre donateur et dona-
taire. Xavier Stouff pouvait, sans modifier en rien Ia
situation, confier ä son mandataire Bechaux la possession
derivee des titres, en vue de leur gestion.
62. Urteil der I. ZivUabteilung vom S. November 1996 i. S.
Schweiger Iv Rom gegen Ara.ks-Tschamkerten Iv Oie S.-A.
& Gen.
.
P r eis kar tell. Aus sen sei t e r. Art. 41, Abs. 2
und 48 O.R.; Art. 28 ZGB. Klage der Mitglieder eines
Preis kartells gegen den Aussenseiter dahingehend, dass
er die Kartellpreise einzuhalten habe. Der durch die ver-
tragliche Preisfestsetzung nicht gebundene Dritte ist nicht
verpflichtet, die Kartellpreise zu respektieren. Der Verkauf
unter den Kartellpreisen ist keine unerlaubte Handlung.
wennschon der durch das Karten boykottierte Aussen-
seiter sich die Kartellware nur unter Ausnützung des Ver-
tragsbruches von Kartellmitgljedern verschaffen kann.
Unerlaubt ist diese Ausbeutung des Vertragsbruches nur
dann, wenn sie unter besonderen, gravierenden Umständen
erfolgt. Verneinung eines solchen Tatbestandes in con.
crelo (Erw. 1/3). Es liegt in der Preisunterbietung auch
kein unlauterer Wettbewerb (Erw. 4), . und ebensowenig
verletzt sie ein Persönlichkeitsrecht der KartellmitgIieder
(Erw. 5).
A. -
Am 12. Mai 1925 schlossen sieh 15 Zigaretten-
fabrikanten zum Kartell der Schweizerischen Ziga-
rettenindustrie, einer einfachen Gesellschaft im Sinne
von Art. 530 ff OR zusammen, zum Zwecke der Sa-
nierung der Verhältnisse in der Zigarettenbranche.
Bereits im Jahre 1924 waren die Händlerkreise dieses
Zweiges mit den Fabrikanten in Unterhandlungen ge-
Obligationenrecht. N° 62.
371
treten, zwecks gemeinsamer Bekämpfung gewisser, wäh-
rend der. Nachkriegszeit im Zigarettenhandel zutage
getretener Übelstände, insbesondere der sog. Preis-
schleuderei. In einer Konferenz vom 10. Dezember 1924
wurde von den Händlern namentlich die Forderung
erhoben nach einem Schutze des Detailpreises seitens
der Fabrikanten durch vertragliche Verpflichtung ihrer
Abnehmer zur Einhaltung von Mindestverkaufspreisen.
Anlässlich einer Konferenz des Schweiz. Zigarren-
händlerverbandes mit dem Kartell in Bern vom 3./4.
Juni 1925 wurde der Verpflichtungsschein von beiden
Parteien in folgender Form gutgeheissen:
c Die unterzeichnete Firma verpflichtet sich g~gen
über dem Kartell der schweizerischen Zigarettenin-
dustrie, sowie gegenüber dessen einzelnen Mitgliedern
zu folgendem:
1. Die vom Kartell festgesetzten Detailpreise und son-
stigen Verkaufsbedingungen einzuhalten und nur den
vom Kartell festgesetzten Rabatt und Skonto zu
gewähren.
2. Diese Verpflichtungen nicht durch irgendwelche son-
stigen Vergünstigungen zu umgehen. Sind Kontroll-
zeichen an Verpackungen angebracht, dieselben weder
zu beseitigen, noch sonstwie unkenntlich zu machen.
3. Nur an Wiederverkäufer zu liefern, sofern dieselben
sich der unterzeichneten Firma gegenüber verpflich-
tet haben, die Artikel der Kartellmitglieder nicht
unter den vom Kartell festgesetzten Preisen und
Verkaufsbedingungen abzugeben und obige für sämt-
liche Händler festgesetzten Verpflichtungen von je-
dem Wiederverkäufer zu fordern.
4. Die vom Kartell ausgesprochenen Boykotte streng-
stens durchzuführen und jede Haftung zu über-
nehmen wegen
Übertretungen
oder begangener
Fehler seitens ihrer Angestellten, Reisenden oder
Vertreter. . Ein Dahinfallen dieser übernommenen
Haftung kann nur erfolgen unter der Voraussetzung.
372
Obligatiouenrecht. N° 62.
dass ein Fehler ihres Personals vorliegt und wenn
zugleich dieser schuldige Angestellte, Reisende oder
Vertreter sofort entlassen wird. Verfehlungen von
Provisionsreisenden und Provisionsvertretern ziehen
in jedem Falle die in Art. 5 vorgesehene Strafe nach
sich.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obigen
Verpflichtungen dem Kartell oder dem, resp. den
einzelnen durch ihre Verfehlung direkt betroffenen
Mitgliedern desselben eine Vertragsstrafe von 5000 Fr.
zu bezahlen. »
Am 10. Juni 1925 versandte das Kartell den Ver-
pflichtungsschein an seine Kunden mit einern Zirkular,
das die neuen Preise enthielt, und worin für den Fall
der Nichtunterzeichnung bis 25. Juni 1925 eine drei-
monatliche Sperre angedroht war. Nach der Darstellung
des Kartells sind zirka 15.000 Reverse unterzeichnet
worden. Die nämlichen Verpflichtungen haben sodann
u. a. auch der Verband schweizerischer Spezereihändler
und der Verband schweizerischer Konsumvereine für
sich und ihre Mitglieder übernommen.
Die Beklagten Schweiger-Hauser und Horn, Inhaber
von Zigarrengeschäften in Zürich, weigerten sich trotz
wiederholter Aufforderung, den. Verpflichtungsschein zu
unterzeichnen, und wurden deshalb vorn Kartell boy-
kottiert. Es gelang ihnen indessen auch nach Inkraft-
treten des Reverssystems (20: Juni 1925) sich Kartell-
ware zu verschaffen, die sie unter den festgesetzten
Preisen verkauften.
B. -
Die Fabrikanten und die verschiedenen Gruppen
des Zigarettenhandels erblickten hierin eine illoyale
Konkurrenz und erhoben beim Handelsgericht des
Kantons Zürich Klage mit den Rechtsbegehren :
A. Lei s tun g skI a g e :
Hau p t beg ehr e n: «Es sei den Beklagten zu
verbieten, die Zigaretten der klägerischen Zigaretten-
fabriken unter den auf dem beigehefteten Zirkular
Obligationenrecht. N° 62.
373
an die Kundschaft vom 10. Juni 1925 enthaltenen Preisen
zu verkaufen, unter der Androhung von Ordnungsbusse
bei Übertretung und Ueberweisung an den Strafrichter
wegen Ungehorsams bei wiederholter Uebertretung)}.
E v e n t u alb e geh ren : « Es sei den Beklagten
zu verbieten, die Zigaretten der klägerischen Fabriken,
welche sie in Kenntnis des Vertragsbruches ihres Lie*
feranten oder eines Vormannes desselben erworben
haben, unter dem Reverspreis zu verkaufen, mit der
gleichen Androhung wie im Hauptbegehren. »
2. E v e n t u alb e geh ren: « Es sei den Be-
klagten zu verbieten, die Zigaretten der klägerischen
Fabriken, welche sie durch Verleitung ihres Lieferanten
zum Vertragsbruch erworben haben, unter dem Revers-
preis zu verkaufen, unter der gleichen Androhung wie
im Hauptbegehren. »
B. Fes t s tell u n g skI a g e :
E v e n t u alb e geh ren : « Es sei gerichtlich fest-
zustellen, dass das Revers-System der Kläger den Vor-
schriften des geltenden Rechtes entspricht.)}
2. E v e n t u alb e geh ren: « Es sei gerichtlich
festzustellen, dass den Beklagten der Verkauf kläge-
rischer Zigaretten, welche sie in Kenntnis des Vertrags-
bruches ihres Lieferanten oder eines Vormannes desselben
erworben haben, unter dem Reverspreis, als unsittlich:.
eventuell als eine gegen Treu und Glauben verstossende
Veranstaltung im Sinne von Art. 48 OR verboten ist.)l
3. E v e n t u alb e geh ren: « Es sei gerichtlich
festzustellen, dass den Beklagten der Verkauf von Zi-
garetten der klagenden Firmen unter dem Reverspreis
verboten ist, welche sie durch Verleitung zum Vertrags-
bruch erworben haben.)
Zur Begründung der Unterlassungsklage, als welche
sich das erste Rechtsbegehren darstellt, wurde im
wesentlichen geltend gemacht: Die Fabrikanten, Engros-
und Detailhändler hätten im Hinblick auf die not-
wendige Sanierung der Verhältnisse in der Zigaretten-
AS 52 Ir -
1926
26
37·1
Obligationenrecht. N° 62.
branche ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung
der vereinbarten Detailpreise. Durch die Preisunter-
bietung seitens der Beklagten würden sie in ihrer Ge-
schäftskundschaft beeinträchtigt, zum mindesten aber
in deren Besitz bedroht, sodass sie einen Anspruch
auf richterliche Untersagung dieses unlauteren Ge-
schäftsgebarens hätten (Art. 48 OR). Wenn auch die
Preisunterbietung an sich noch keine illoyale Kon-
kurrenz bedeute, so werde sie doch dann' zu einer solchen,
wenn der Preis, wie hier, ohne Not derart niedrig ge-
halten werde, dass von einem anständigen Verdienst
keine Rede mehr sein könne. Jedenfalls aber verstosse
es gegen die guten Sitten, wenn \Vare unter den Revers-
preisen abgesetzt werde, die der Verkäufer nur durch
planmässige Ausnützung des Vertragsbruchs Revers-
verpflichteter habe erwerben können. Auf diesen Stand-
punkt habe sich auch die deutsche Gerichtspraxis seit
1913 gestellt. Eventuell liege in der vorsätzlichen Ver-
leitung VOll Reverskunden des Kartells zum Vertrags-
bruche eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art.
,n, Abs. 2 OR.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
C. -
Mit Urteil vom 22. April 1926 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich die Klage in der Hauptsache
geschützt und den Beklagten verboten, « die Zigaretten
der klagenden Zigarettenfabriken unter den auf dem
Zirkular an die Kundschaft vom 10. Juni 1925 enthal-
tenen Preisen zu verkaufen, soweit die Ware nicht
nachweislich aus einer Zwangsvollstreckung oder Kon-
kursmasse stammt.» Die Folgen der übertretung des
Verbotes wurden dem Vollstreckungsverfahren über-
lassen.
D. -
Gegen dieses Urteil haben heide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht erklärt:
a) die B e k 1 a g t e n mit den Anträgen auf
Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Beweisergänzung,
Obligationenrecht. N° 62.
375
b) die K I ä ger mit dem Begehren, es sei die
vom Handelsgericht inbezug auf die nachweisbar aus
einer Zwangsvollstreckung oder Konkursmasse stam-
mende Ware gemachte Einschränkung durch den Zusatz
zu ergänzen:
« In diesen Fällen hat der Verkäufer
jedoch auf diese Herkunft der Ware ausdrücklich hinzu-
weisen. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Eine vertragliche Verpflichtung, die von den zum
Kartell der schweizerischen Zigarettenindustrie zusam-
mengeschlossenen Fabrikanten hergestellten Zigaretten
nicht unter den festgesetzten Mindestpreisen zu ver-
kaufen, haben die Beklagten nicht übernommen, und
es ist deshalb die Frage, ob die Vereinbarungen 'des
Kartells mit den Reversverpflichteten nach ihrem Inhalt
und Zweck sowohl, als auch inbezug auf die Art und
Weise ihres Zugtandekommens rechtsgültig seien, -
welche Feststellung die Kläger eventuell verlangen, -
nicht zu entscheiden, da die Beklagten insoweit nicht
passiv legitimiert sind.
Das von den richtigerweise einzeln als Kläger auf-
tretenden und zweifellos auch aktivlegitimierten Fa-
brikanten verlangte richterliche Verbot des Verkaufes
von Kartellware durch die Beklagten unter jenen Preisen
kann sich, wie unter Berufung auf Art. 41, Abs. 2 und
48 OR, sowie Art. 28 ZGB geltend gemacht wird, in
der Tat nur auf eine ausservertragliche Rechtsverletzung
stützen, was voraussetzt, dass die Kartellvereinbar-
ungen indirekt gewisse rechtliche Wirkungen auch
für die unbeteiligten Aussenseiter auszulösen geeignet
sind.
2. -
In dieser Beziehung kommt inbezug auf Art. 41.
Abs. 2 OR in Betracht, dass durch die vom Kartell
mit den einzelnen Reversverpflichteten abgeschlossenen
Verträge lediglich sog. relative Rechte erzeugt worden
sind, d. h. Rechte, die dem Gläubiger nur gegenüber
37&
Obligationenrecht. N0 62.
einer bestimmten Person: dem zu . einem bestimmten
Verhalten verpflichteten Schuldner, zustehen. . Dritt-
personen können solche Rechte, -' eben' weil sie die
entsprechende obligatorische Verpflichtung nicht ein-
gegangen sind, -
nicht verletzen und brauchen 'sie des-
halb grundsätzlich auch nicht zu beachten (vgl. OSER,
N. III 3, b zu Art. 41 OR; BGE 25 11 852). Die Teilnahme
eines Dritten an der Verletzung solcher Rechte in Form
der Anstiftung erscheint begrifflich schon deshalb aus-
geschlossen, weil der Angestiftete seinerseits eine uner-
laubte Handlung begangen haben müsste, indem ohne
Delikt auch keine Anstiftung vorliegen kann. Die Nicht-
erfüllung einer Forderung begründet aber kein solches,
sondern bedeutet eine Vertragsverletzung, aus welcher
der Schuldner allfällig nach Art. 97 ff OR schadenersatz-
pflichtig wird.
.
Im Gegensatz hiezu wirken die sog. absoluten Rechte
(wie Persönlichkeits- und dingliche Rechte) ihrem In-
halte nach gegen jedermann, d. h. sie begründen für
jedermann die Verpflichtung, sich störender Einwir-
kungen auf sie zu enthalten. Wenn nun auch obligato-
rische Rechte vertraglich mit dinglicher 'Wirkung gegen
jedermann ausgestattet werden können, wie namentlich
im Servitutsrecht, so kann doch hier keine Rede davon
sein, dass die Preiseinhaltungspflicht gewissermassen
an der Ware hafte, indem die Begründung beschränktet
dinglicher Rechte jener Art gesetzlich nur an unbeweg-
lichen Sachen möglich ist.
Daraus folgt, dass ein den Tatbestand des Art. 41
Abs. 2 OR verwirklichendes Verhalten nicht ohne wei-
teres in der Verleitung von Reversverpflichteten zum
Vertragsbruch oder in der wissentlichen Ausbeutung
desselben durch Aussenseiter erblickt werden kann, da
diese sich um die vertragsmässigen Verpflichtungen
jener dem Kartell gegenüber grundsätzlich nicht zu
kümmern brauchen. Unerlaubt wird eine solche Hand-
lungsweise vielmehr erst dann, wemi sie unter beson-
QbHgationenrecht. i\O ti2.
~i7
deren, gravierenden Umständen erfolgt, die sie nament-
lich in Ansehuna des damit verfolgten Zweckes oder der
angewandten :Mittel (wie z. B: bei Schädigungsabsicht
aus blosser Rachsucht oder arglistiger Täuschung des
Lieferanten ete.) als gegen die guten Sitten verstossend
erscheinen lassen (vgl. v. TUHR, OR I S. 327 und 331;
MUTZNER, S. J. Z. 23. Jg. S. 150; BGE 26 II 143 f.).
'Venn sich die Vorinstanz für die Auffassung, dass
sowohl die Verleitung eines andern zum VertragsbmclJ,
als auch die Eingehung eines Vertrages mit einem Gegner,
in Kenntnis dessen Vertragsbruches einem Dritten
gegenüber, regelmässig schon
unsittli~h sei,. auf die
Entscheidung des II. Zivilsenates des Reichsgenchts,:om
11. Januar 1916 (R. G. 88 S. 9 ff.) beruft, s? über~leht
sie, dass es sich dabei um eine in der relChsgentht-
liehen Rechtsprechung bestrittene Ansicht handelt,
indem der VI. Zivilsenat sich konsequent auf den gegen-
teiligen, hier vertretenen Standpunkt stellt ~vgl. Leil~
ziger Zeitschr. f. deutsch. R. VIII. Jg. S. /7; R. h.
103 S.
~i21).
3. -- Frägt es sich nun, ob das Geschäftsgebaren
der Beklagten nach der angegebenen Richtung sitten-
widrig sei, so muss zunächst berücksichtigt werden,
(lass sich ihr Verhalten als Abwehrmassnahme gegen
die vom Kartell der schweizerischen Zigarettenindustrie
über sie verhängte Lieferungssperre kennzeic~net. ~s
darf daher von vorneherein an die VOll ihnen dIesem 11,1
ihre wirtschaftliche Tätigkeit tiefeingreifenden Kampf-
rnittel gegenüber getroffenen Vorkehren kein stren~er
:\tlasstab angelegt werden. Es lässt sich nicht etw~ el~
wenden, dass die in dieser Weise Angegriffenen dlC fur
sie schädlichen Folgen dureh ihren Beitritt zum Revers-
system hätten vermeiden können. Denn ~s war den
Beklaaten nicht zuzumuten, ihre selbständIge Stellung
aufzu~eben und sich der Zwangsorganisation zu füge~,
vielmehr befanden sie sich in ihrem Rechte, wenn SIr
in dem ihnen vom Kartdl aufgezwungenen Wirtsehafts-
378
Obligationenrecht. No 62.
kampf, in welchem sie naturgemäss die schwächere
Stellung hatten, ihre eigenen Interessen zu wahren such-
ten (vgl. MUTZNEH, u. a. O. S. 151; BGE 33 11 121).
\Vas dabei die zur Anwendung gebrachten Mittel
anbetrifft, so haben die Beklagten im kantonalen Ver-
fahren zugegeben, dass ein Teil der von ihnen unter den
Kartellpreisen verkauften Zigaretten von vertragsbrü-
chigen Händlern stamme, dagegen bestritten, dass dies
auch für den Grossteil ihrer \Vare zutreffe. Erwiesen ist,
dass Schweige!' durch Vermittlung eines Direktors der
Waldorf-Astoria Co, Deckert, 29,000 Stück Zigaretten
von einem Reverskunden des Kartel1s, Winkler, über-
nommen hat. Aus diesem Geschäftsabschluss kann ihm
indessen ein Vorwurf nicht gemacht werden, nachdem
der vertretungsbefugte Direktor der Fabrik ihm diese
\Vare angetragen hat, jedenfalls aber mit deren Verkauf
an ihn einverstanden war. I-Iieran ändert der Umstand
nichts, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft davon
keine Kenntnis hatte. Die Vorinstanz hält aber dafür,
dass dem Zugeständnis der Beklagten eine umfassendere
Bedeutung beizumessen sei, weil dieselben den durch
Vorlage ihrer Lieferungsbücher leicht zu erbringenden
Beweis dafür, (dass, entgegen der auf der Existenz
des Reverssystems basierenden Vermutung des gänz-
lichen Versiegens der legalen Bezugsquellen,' es dennoch
möglich gewesen sei, in grösseren Quantitäten Kartell-
ware so billig zu erstehen, aass aus dem Verkauf unter
dem Detailpreis dennoch ein erspriesslicher Händler-
gewinn resultieren konnte», strikte abgelehnt hätten.
Im weiteren nimmt sie auf Grund von zwei seitens der
Kläger eingelegten, maschinenschriftlichen « Tatbestands-
feststeIlungen » (act. 144 und 145), die weder datierL
noch unterzeichnet sind, als erwiesen an, dass die Bernei
Firma Stucker & Zesiger gebüsst worden sei, weil sie,
in Verletzung ihrer Reversverpflichtung, dem Beklagten
Schweiger Kartellware geliefert habe, sowie, dass auch
Horn sich auf Schleich,vegen Zigaretten verschaffte.
Obligationenrecllt. N" tiL
indem er solche durch Drittpersouen beim Heversver-
pflichteten Heimerdinger gegen Barzahlung habe ein-
kaufen lassen und das gleiche erfolglos durch ein Frl.
Weber im Zigarrengeschäft Dürr versucht habe.
Diese Feststellungen sind jedoch für das Bundesge-
richt nicht verbindlich, weil sie auf gegen bundesrecht-
liche Beweisvorschriften verstossenden Erwägungen be-
ruhen. Nach der Regel des Art. 8 ZGB hat derjenigt~
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu
beweisen, der aus ihr Rechte ableitet, und es lag demnach
den Klägeru die Beweislast für ihre Behauptung ob,
dass die Beklagten nach Inkrafttretell des Heverssystems
(20. Juni 1925) sich Kartellware nur aus Vertragsbruch
Reversverpflichteter verschaffeu konnten. Diese Be-
weisnorm hat die Vorinstanz verletzt, indem sie aus der
Weigerung der Beklagten, ihre Lieferungsbücher vor-
zulegen, auf einen, wo immer möglichen Bezug der 'Vare
von vertragsbrüchigen Händlern geschlossen und wohl
deshalb auch ohne weiteres auf die einseitigen, bestrit-
tenen Behauptungen der Kläger hezüglich der in den
Aktenstücken NI'. 144 und 145 erwähnten Vorgänge
abgestellt hat (vgl. BGE 45 11 247). Was insbesondere
die Angelegenheit \Veber betrifft. so kommt derselben
schon deshalb keinerlei Bedeutung zu, weil es sich dabej
nach den eigenen Angahen der Kläger um einen -
ver-
suchten -- Bezug von Zigarren gehandelt hat. Von
einer Rückweisung der Akten an (las Handelsgericht
kann jedoch Umgang genommen werden, da auch im
Falle der Richtigkeit jener Darstellungen ein ullerlaubte&
Gebaren der Beklagten nicht vorliegl. Denn es ist nicht
erfindlieh, inwiefern das Vorschieben von Strohmännern
ein geeignetes Mittel hätte sein können, die betreffenden
Reverskunden Heimerdinger und Stucker & Zesigel-
zum Vertragsbruehe zu veranlassen, nachdem diese ja
durch den Revers verpflichtet waren, Zigaretten an
Wiederverkäufer überhaupt nur unter Auferlegung deI'
vertraglichen Pflicht zur Preiseinhaltung abzugehelL
380
Obligationenrecht. N° 62.
Entgegen der Vorinstanz ist sodann dem Standpunkte
der Beklagten beizupflichten, dass auch nach dem 20.
Juni 1925 Kartellware durch die zirka 7000 Mitglieder
des schweizerischen Spezereihändlerverbandes reversfrei
in den Verkehr gelangen konnte, indem die von der
Verbandsleitung dem Kartell gegenüber eingegangene
Verpflichtung eine reversmässige Bindung der einzelnen
Verbandsangehörigen nicht herbeizuführen vermochte.
Laut Handelsregistereintrag ist der Verband eine Ge-
nossenschaft im Sinne des OR, mit dem statutarischen
Zwecke der « Wahrung und Hebung der Interessen der
schweizerischen Spezereihändler und verwandten Bran-
chen, sowie der Förderung der Kollegialität und des
Solidaritätsgefühls. » Lässt schon dieser allgemeine Zweck
den Schluss nicht zu, dass dem Verband die Vertretung
seiner Mitglieder im . Konkurrenzkampfe schlechthin
übertragen werden wollte, so kann eine .Befugnis der
Verbandsleitung, für die Verbandsangehörigen Ver-
pflichtungen von im Hinblick auf die Konventional-
strafe und die Beschränkung der Gewinnmarge so
weittragender Bedeutung einzugehen, umsoweniger an-
genommen werden, als die persönliche Haftbarkeit der
Mitglieder statutarisch ausgeschlossen ist.
Soweit daher die Beklagten -erwiesenermassen \Vare
von vertragsbrüchigen Händlern bezogen und unter
den Kartellpreisen verkauft hf!ben, kann ihnen ein sitten-
widriges Verhalten im Sinne von Art. 41, Abs. 2 OR
nicht zur Last gelegt werden.
4-. -
'Wenn man aber auch weitergehend in der fort-
gesetzten Verleitung zu Vertragsbrüchen und der wissent-
lichen Ausnützung solcher unter gravierenden Um-
ständen eine
« Treu und Glauben verletzende Veran-
staltung)) im Sinne von Art. 48 OR erblicken wollte,
der dem Verletzten einen Anspruch auf Einstellung
eines derartigen Gebarens gewährt (vgl. MUTZNER a. a.
O. S. 151), so wäre nach dem Gesagten dieses Requisit
für den Erlass eines riehterHchen Verbotes nicht erfüllt.
Obligatiollenrecht. N° 62.
Ebensowenig sind· die Voraussetzungen Hir ein solches
aus dem Gesichtspunkte der behaupteten illoyakll
Preisunterbietung seitens der Beklagten gegeben. Dip
Kläger verkennen nicht, dass grundsätzlich jeder Ge-
werbetreibende berechtigt ist, die Preise für seine Waren
nach seinem Belieben festzusetzen, halten aber dafür
dass die Unterbietung anderer dann unerlaubt werdr,
wenn von einem anständigen Verdienste nicht mehr
die Rede sein könne. Dem kann nicht beigepfIichtt't
werden. Eine derartige Beschränkung des Preisbestiw-
mungsrechts widerspricht dem Grundsatze der freieu
Konkurrenz, deren Wesen ja gerade darin besteht, d~lss
im wirtschftlichen Interessenkampfe einer den andern
mit seinen Leistungen zu überbieten und so den grösstell
Teil der Kundschaft an sich zu ziehen sucht. ·Wie dem
Fabrikanten, so steht es auch dem Handeltreibenden
kraft seines Eigentull1srechtes an der Ware frei, die
Preise nach seinem Belieben zu bestimmen. \Venn er
billiger verkaufen will als seine Konkurrenten, sei es,
weil er dazu durch Beschaffung der Ware zu günstigen
Bedingungen inder Lage ist, oder weil er sich mit einem
bescheideneren Gewinn begnügt, in der Hoffnung, durch
vermehrten Absatz einen Ausgleich zu erzielen, oder
wenn er sogar seine \Varen mit Verlust verkauft, um
sich eine Stellung im Verkehr zu erringen, so kann ihm
das nicht verwehrt werden. Der Umstand, dass eine
solche Preisunterbietung eine Schädigung der Mitbe-
werber zur Folge hat, indem ihnen Kunden entzoge 11,
oder sie selbst gezwungen werden, auch ihrerseits die
Preise herabzusetzen, macht diese Konkurrenz, aueh
wenn sie noch so scharf und rücksichtslos geübt wird,
nicht zu einer unsittlichen. Diese Schädigung ist die
natürliche Folge des Spiels der freien Konkurrenz (vgI.
KOHLER, Unlaut. Wettbewerb, S. 26 ff.; OSEn, N. II
und BECKEH, N.12 zu Art. 18 OR; ALLART, Conc. de-
loyale, N0 201; BGE 22 S. 187; 40 II 132). Unerlaubt
wird t'ine derartige Konkurrenzierung durch Preis-
:ltl2
Obligatlollenrecht. N° 62.
unlerbietung erst dann, wenn mit deren Durchführung
zugleich unredliche, insbesondere täuschende Mittel
(schwindelhafte Reklame, ungerechte Herabwürdigung
eines Gewerbegenossen oder seiner Erzeugnisse, etc.) an-
gewendet werden (vgl. WEISS, Conc. deloyale, S. 38 fL).
Hiefür aber liegt hier nichts vor. Es braucht daher nicht
geprüft zu werden, ob und inwieweit die reversver-
pflichteten Händler durch das Geschäftsgebaren der
Beklagten in ihrer Kundschaft beeinträchtigt oder doch
in deren Besitz bedroht werden. Jedenfalls trifft hier
das Argument der Vorinstanz nicht zu, « dass das
Publikum mit der unmotivierten Verbilligung der Ware
sehr leicht die Vorstellung der Qualitätsverschlechterung
verbinde». Die Identität der Verpackungen der von
den Beklagten und den Reverskul1den des Kartells
feilgebotenen \Vare muss gegenteils die Abnehmer ohne
weiteres erkennen lassen, dass es sich beim Verkaufe
der Beklagten unter dem üblichen Preise tIm eine Mass-
nahme des Konkurrenzkampfes handelt.
5. -
Das Handelsgericht ist zur grundsätzlichen
Gutheissung der Klage wesentlich gestützt auf Art.
21) ZGB gelangt, von der Erwägung ausgehend, das
Heverssystem, als eine Eigenart der wirtschaftlichen
Betätigung innerhalb eines bestimmt umgrenzten Gel-
tu ngsbereiches, bilde einen Teil der konkret ausgestal-
teten Erwerbstätigkeit der aaran Beteiligten und sei
in seinem Bestande von der strikten Erfüllung der durch
diese übernommenen Verpflichtungen abhängig. Das
Bestreben Aussenstehender, den vitalen Interessen dieser
Sondergemeinschaft durch Ausnützung des Vertrags-
bruches einzelner Mitglieder zuwiderzuhandeln, bedeute
« dnen unbefugten Eingriff gegen sämtliche am Revers-
system beteiligten Personen und Personengemeinschaftell.))
Diese Auffassung beruht auf einer Verkennung des Be-
griffes des Persönlichkeitsrechts im Sinne der gedachten
Bestimmung. Nach feststehender Praxis (vgl. BGE 42 Il
599; 46 11 427; Pr. XV S. 383) ist als solches allerdings
auch das Recht auf Achtung und Geltung der wirt-
Obligaliollenrecht. N° 62.
schaftlichen Persönlichkeit anzuerkennen, d. h. das
Recht jeder Person -
der juristischen, wie der natür-
lichen -
auf Entfaltung ihrer Kräfte im \Virtschafts-
leben, handelt es sich doch dabei lediglich um einen
Ausfluss des Grundrechtes der persönlichen Freiheit
überhaupt. Allein dieses Individualrecht ist nicht dahin
aufzufassen, dass der einzelne Handel- oder Gewerbe-
treibende Anspruch auf eine ungestörte, insbesondere
durch eine bestimmte Art seines Geschäftsbetriebes
mehr oder weniger gefestigte Existenz besitze, also
auch in seinen vermögensrechtlichen, geschäftlichen
Beziehungen gegen Eingriffe Dritter absolut geschützt
sei (vgl. BGE 40 11 619 f.; 51 11 529; HAFTER, N. 13
zu Art. 28 ZGB). Es genügt, dass er seine Erwerbskraft
überhaupt betätigen kann, wobei bloss die mit der
Individualität seiner Person verbundenen Güter, wie der
geschäftliche Ruf, Name, gewCl'bliche Individualisie-
rungsmittel (z. B. Kataloge) etc. Schutzobjekte nach
Art. 28 ZGB bilden, nicht aber auch die im Geschäfts-
betriebe als solchem begründeten rein ökonomischen
Interessen. Einzig um solche aber handelt es sich bei
dem von der Vorinstanz als verletzt angenommenen
Rechte der Kläger auf Durchsetzung des auf Ausschal-
tung der Konkurrenz unter den Händlern abzielenden
und diesen dadurch eine bestimmte Gewinnquote sichern-
den Reverssystems.
Die Kläger verlangen nicht sowohl Schutz ihres Rechtes
auf Entfaltung ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit, als
vielmehr die Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit
anderer: der ihnen mit gleichen Rechten gegenüber-
stehenden Aussenseiter. Wenn indessen die Revers-
verpflichteten sich in zulässiger Weise eines Teils ihrer
wirtschaftlichen Freiheit entäussert haben, so kann
dieser Verzicht nicht mehr Bestandteil ihres Persön-
lichkeitsrechtes sein und daher aus dem Gesichtspunkte
des Art. 28 ZGB Aussenstehenden schlechterdings nicht
aufgedrängt werden.
Auch die Beklagten haben Anspruch auf Achtung
;'...cj,,,,_,- :;.'."'f- '_'
Oblig"lionenrecht. N° 63.
ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit. Gegenüber deren
Beeinträchtigung können sie sich freilich, wie das Hall-
delsgericht zutreffend ausführt, nicht auf Art. 31 BV
berufen, indem dieser das System der freien Wittschaft
gewährleistende Verfassungsgrundsatz nur Schutz gegen
Eingriffe staatlicher Behörden verleiht (vgl. BGE 32
II 368). Indirekt kommt ihm jedoch auf dem Boden
des Privatrechts insofern Bedeutung zu, als, wenn es
den Behörden nicht gestattet ist, in das freie Spiel der
wirtschaftlichen Kräfte einzugreifen, auch der Richter
auf ausservertraglichenl Gebiete einer Interessenge-
meinschaft die Zwangsgewalt des Staates zur Beschrän-
kung der freien Konkurrenz nicht zur Verfügung stellen
darf. Dadurch würde hier dem Reverssystem Zwangs-
charakter verliehen, sodass auch aussenstehende Dritte
; die eins jtig von den Produzenten- und Händkrkreisen
festgesetzten Preise zu respektieren hätten.
6. -
Die nämlichen Gründe, die darnach zur Ab-
weisung der Klagebegehren der Fabrikanten führen,
lassen auch die Ansprüche der Berufsverbände als un-
begründet erscheinen, sodass die Frage offen bleiben
kann, ob und inwieweit diese überhaupt aktivlegitimiert
sind.
Demnach erkenn! das Bundesgericht:
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen
die.lenige der Beklagten gutgeheissen und in Aufhebung
des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. April 1 ~)2ß die Klage abgewiesen.
63. Arret de la Ire Seetion civile du 9 novembre 1926
dans la cause Cornaz contre Cuendet.
Acte illicite. -
Collision d'un dde-car avec une voiture til-
bury. -
Le' ions corporelles cau' ees au motocycliste. -
Faute principale imputable, en l'lspece, au conducteur
du tilhury. -
Faute concomitante de la victime. -
MLSurc
da la rls;Jonsabilite de l'une et de l'autre partie. -
Evalua-
_ tion du dommage.
.
Obligationenrecht. N° 63.
Le 26 mai 1923 au soir, Samuel Cuendet. voyageur
de commerce. rentrait en side-car de Begnins a Morges.
Sur le caisson adapte au cOte droit de Ia motocyclette,
Hait assis un M. Gubier. II avait plu pendant Ia journee;
la nuit etait sombre et le temps couvert.
Entre 22 heures el 22 h. 30, sur le territoire de la
commune de St-Prex. Cuendet qui, eclaire par un gros
phare, roulait a l'allure de 30 a 35 km a 1'heure sur
le bord extr~me-droit de Ia route, heurta de sa jambe
gauche le moyeu d'une voiture tilbury, circuJant en
sens inverse, sans lumiere, au milieu de Ia chaussee.
plutöt sur Ie cöte gauche de celle-ci. Cuendet eut la
jambe brisee au-dessous du genou. II tomba de Ia ma-
chine, qui s'arr~ta d'elle-meme, peu apres, contre un
obstacle. Quant au tilbury, il continua sans autre son
chemin.
Cuendet, victime d'une grave fracture ouverte, fut
transporte le soir-meme a Morges et le lendemain a
l'Höpital canto na 1 de Lausanne. La guerison fut longue
et difficile. Le patient dut a plusieurs reprises se rendre
a l'höpital, ou il sejourna en tout pendant 208 jours.
Les divers traitements qu'il subit entrainerent pour lui
de nombreux mois d'immobilite et' d'incapacite de
travail. Neanmoins. il est aujourd'hui retabli.
A la suite d'une enquHe penale. le Tribunal de police
du district de Morges condamna, le 27 septembre 1923"
Hector Cornaz, alors a Begnins, conducteur du tilbury"
declare auteur de l'accident, a la peine de 50 rr. d'amende
et aux frais de la cause, pour lesions par inlprudence
ou par negligence.
Le 15 mai 1924, Samuel Cuendet a ouvert action a
Cornaz, en concluant a ce que celui-ci soit condamne
a lui payer la somme de 20 000 fr. avec inter~ts a 5 %.
des le 26 mai 1923. Le defendeur a conteste que la col-
lision se soit produite avec sa voiture et, subsidiaire-
ment, qu'il porte Ia responsabilite du dommage sub i par
Cuendet. En cours d'instance, il a He procede ades
expertises technique, medicale et commerciale. Le 1 er