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18. Urteil vom 23. März 1900 in Sachen Sommer gegen Eisen= und Drahtwerk Erlau. Unsittliches Rechtsgeschäft? — Ein Vertrag, der auf Herbeiführung eines einem der Kontrahenten oder beiden vertraglich verbotenen Er¬ folges gerichtet ist, ist nicht schlechthin unsittlich. A. Durch Urteil vom 18. Dezember 1899 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei in Aufhebung dessel¬ ben gemäß dem Antrag der Klagebeantwortung zu erkennen. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten diesen Antrag. Der Anwalt der Klägerin beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur¬ teils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Durch Vertrag vom 12./14. Februar 1898 verpflichtete sich der Rechtsvorgänger der Beklagten der Klägerin gegenüber zur Lieferung von 300 Tonnen Flußeisenwalzdraht zu 119 Mark die Tonne, lieferbar franko Aalen im Mai und Juni 1898, ferner von 1000 Tonnen der gleichen Ware zu 117 Mark, franko Aalen, lieferbar im zweiten Semester 1898 in Posten von ungefähr je 150 Tonnen. Des weitern übernahm der Rechtsvorgänger der Beklagten am 30. April 1898 die Lieferung von 200 Tonnen weichen Flußeisenwalzdrahtes an die Klägerin, zu 119 Mark die Tonne, franko Aalen, beziehbar im zweiten Semester 1898. Die beklagtische Firma kam diesen Verpflichtungen teilweise nach. Für 600 restierende Tonnen wurde die Lieferungsfrist auf Dezember 1898, März und April 1899 ausgedehnt. Mit Schreiben vom
4. März 1899 verweigerte die Beklagte die Lieferung eines Rest¬ betrages von 389,089 Tonnen, worauf die Klägerin mit Klage vom 20. Mai 1899 beim Civilgericht Basel Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ihr infolge Nichtlieferung der Ware entstandenen Schadens im Betrage von 7500 M. 68 Pfg. oder 9375 Fr. nebst 5% Zins vom 20. Mai 1899 an verlangte. Die Beklagte anerkannte, die von der Klägerin behaupteten Kauf¬ verträge geschlossen und das angegebene Quantum nicht geliefert zu haben, machte aber neben andern Einreden, die sie dann wieder fallen ließ, geltend, die fraglichen Verträge seien ungültig, da sie eine unsittliche Leistung zum Inhalt hätten. Beiden Parteien sei nämlich durch Verträge mit Dritten verboten gewesen, derartige Geschäfte abzuschließen. Denn die Klägerin sei einem in Deutsch¬ land bestehenden Syndikat beigetreten, dessen Mitglieder sich ver¬ pflichtet hätten, Walzdraht deutscher Herkunft nur von Syndi¬ katsmitgliedern zu beziehen, und die Beklagte habe sich ihrerseits diesem Syndikat gegenüber verpflichtet, die ihr zum Export unter
Syndikatspreisen gelieferten Waren nicht nach Deutschland zurück¬ zuführen. Die Klägerin habe beim Abschluß der fraglichen Kauf¬ verträge gewußt, daß die beklagte Firma die vereinbarte Ware nicht nach Deutschland liefern dürfe. Die Klägerin bestritt, zur Zeit der Vertragsabschlüsse dem bezeichneten Syndikat angehört und gewußt zu haben, daß die Beklagte mit ihm in Beziehung gestanden, speziell, daß ihr verboten gewesen sei, das vom Syn¬ dikat für den Erwerb bezogene Eifen in Deutschland zu verkaufen, Die erste Instanz hat die Klage gutgeheißen, in der Erwä¬ gung, damit von einem unsittlichen oder widerrechtlichen Geschäft gesprochen werden könne, müsse ein allgemein verbindliches Ver¬ botsgesetz oder ein Gebot der Sittlichkeit verletzt sein. Nun sei aber das Zuwiderhandeln gegen Verträge, wie der behauptete Syndikatsvertrag, nichts unsittliches, sondern ein vertragswid¬ riges Handeln, das nur das fubjektive Recht des Gegenkon¬ trahenten, nicht aber die allgemeine Rechtsordnung oder die gute Sitte verletze. Es bedürfe daher keiner Untersuchung, ob die Klä¬ gerin, wie von der Beklagten behauptet, von jener aber bestritten worden sei, beim Vertragsschluß dem Syndikat angehört, und ob sie von den Verpflichtungen der Beklagten dem Syndikat gegen¬ über Kenntnis gehabt habe. Die gleiche Erwägung liegt auch dem Urteil der zweiten Instanz zu Grunde.
2. Nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatze sind Verträge, die gegen die Sittlichkeit verstoßen, nichtig. Ein unsittlicher Ver¬ trag liegt nicht bloß dann vor, wenn sein unmittelbarer Gegen¬ stand in einer unsittlichen Handlung besteht, sondern auch dann, wenn der Vertrag indirekt auf Hervorrufung oder Beförderung des Verbotenen oder auf Hinderung des Gebotenen gerichtet ist, sowie überhaupt, wenn er durch die Verwerflichkeit der Gesinnung, die sich in ihm kund giebt, das sittliche Gefühl verletzt. Im eid¬ genössischen Obligationenrecht ist zwar die Ungültigkeit nur für den erstgenannten Fall ausdrücklich ausgesprochen, nämlich in Art. 17, welcher bestimmt, daß eine unsittliche Leistung nicht Ge¬ genstand des Vertrages bilden könne. Allein hieraus darf nicht gefolgert werden, daß das Bundesgesetz Verträge, die von einem andern Gesichtspunkt aus als unsittlich erscheinen, als gültig an¬ erkenne. Denn Art. 17 handelt nicht von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Verträge im allgemeinen, sondern er beschlägt lediglich die Frage nach dem möglichen Gegenstand des Vertrages. Die Bestimmung, daß eine unsittliche Leistung nicht Gegenstand des Vertrages bilden könne, enthält somit nur eine spezielle An¬ wendung des allgemeinen Satzes, daß für unsittliche Verträge kein Recht gehalten werden solle; derselbe Satz liegt auch andern Bestimmungen zu Grunde, in welchen nicht besonders auf den Gegenstand der Obligation abgestellt ist, sondern der unsittliche Erfolg (Art. 75), oder überhaupt der unsittliche Charakter des Rechtsgeschäftes (Art. 181) als verpönt erscheint, so daß die Annahme, daß nach eidgenössischem Obligationenrecht unsittliche Verträge schlechthin ungültig seien, keinem Bedenken unterliegt. Diese Auffassung hat denn auch das Bundesgericht in konstanter Praxis vertreten (vgl. bundesger. Entsch., Bd. XX, S. 2 Erw. 6, S. 611. Erw. 5; Bd. XXI, S. 845, Erw. 7; Revue der Gerichtspraxis im Gebiete des Bundescivilrechts, Bd. XVIII, Nr. 3).
3. Die Leistung, welche die Beklagte durch die Verträge vom 12./14. Februar und 30. April 1898 versprochen hat, ist nun selbstverständlich an sich keine unsittliche. Es kann sich vielmehr bloß fragen, ob diese Verträge nicht deswegen als nichtig be¬ trachtet werden müssen, weil sie indirekt auf die Herbeiführung eines den guten Sitten widerstreitenden Erfolges gerichtet gewesen seien. Dies wäre jedoch mit den kantonalen Gerichten selbst dann zu verneinen, wenn die von der Beklagten aufgestellten Behaup¬ tungen über die Beziehungen beider Parteien zu dem fraglichen Syndikat als erwiesen angenommen werden sollten. Allerdings lief nach der Darstellung der Beklagten die Erfüllung der zwischen den Litiganten abgeschlossenen Verträge vertraglichen Verpflichtungen zuwider, welche die Litiganten jenem Syndikat gegenüber einge¬ gangen waren. Die zwischen den Litiganten abgeschlossenen Ver¬ träge waren also, nach dieser Darstellung, auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet, dessen Erzielung ihnen, kraft Vertrags mit einem Dritten, verboten war. Es würde jedoch zu weit ge¬ hen, wenn man die Verletzung derartiger geschäftlicher Abma¬ chungen, sofern damit nicht etwa ein betrügliches Verhalten ver¬ bunden ist, schlechthin auch als Verstoß gegen die Gebote der
Sittlichkeit bezeichnen, und hierauf gestützt ein Rechtsgeschäft schon um deswillen als ungültig erklären wollte, weil die eine oder andere Vertragspartei bei dessen Erfüllung mit anderweitig ein¬ gegangenen vertraglichen Verpflichtungen notwendig in Konflikt gerät. Dies geht schon deshalb nicht an, weil die Rechtsordnung selbst zwischen bloßen Vertragsverletzungen und unerlaubten Hand¬ lungen unterscheidet, und unter die letztern nur solche Handlungen oder Unterlassungen zählt, welche, abgesehen von besondern, ver¬ traglich übernommenen Verpflichtungen, gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung verstoßen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt in allen Teilen bestätigt.