opencaselaw.ch

26_II_144

BGE 26 II 144

Bundesgericht (BGE) · 1900-03-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19. Urteil vom 24. März 1900 in Sachen Eibler gegen Konkursmasse Treichler. Abtretung oder Verpfändung von Forderungen? Art. 183, 184, 215, 16 O.-R. A. Durch Urteil vom 28. November 1899 hat das Ober¬ gericht des Kantons Appenzell A.=Rh. erkannt: Es ist das klägerische Rechtsbot vom 21. April 1899 auf¬ gehoben. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

1. In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das klägerische Rechtsbot vom 21. April 1899 zu schützen, und es habe demnach die Beklagte die dem Kläger cedierten Forderungen, soweit sie am Tage der Konkurseröffnung noch nicht einkassiert waren, als an den Kläger gültig abgetreten anzuerkennen und die seit Konkurs¬ ausbruch eingezogenen Beträge derselben dem Kläger herauszu¬ geben.

2. Eventuell sei das klägerische Rechtsbot insoweit zu schützen, als es die Cession der Forderung Treichler an der Familie Haas im Betrage von 7063 Fr. 50 Cts. laut Schuldschein vom

21. April 1899 und Nachtrag vom gleichen Datum und vom

26. November 1894 betreffe. C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der Vertreter des Klägers diese Berufungsanträge. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Beru¬ fung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 31. Januar 1895 stellten I. Treichler, Inhaber der „Zürchermühle“ in Urnäsch und sein Sohn folgende „Cession“ überschriebene Urkunde aus: „Endesunterzeichneter Jakob Treichler „in Zürchermühle bei Urnäsch cediert hiemit zur Erlangung eines „Warenkredites von 15,000 Fr. an Herrn Joh. Jakob Eibler „in Lindau i. B. eigentümlich und zur freien Verfügung folgende „Forderungen und Werttitel: „1. von seinen jeweilen Forderungen an nachbenannten Schuld¬ „nern die beigesetzten Beträge: (folgt Aufzählung), 12,000 Fr. „in fünf Posten.

2. Den vom 21. April 1891 datierten Schuldschein des Jakob „Haas, Bäcker, in Appenzell, über 7063 Fr. 50 Cts. mit Nach¬ „trag vom gleichen Tage und Anerkennung der Forderung durch „die übrigen Haas'schen Familienmitglieder vom 26. Mai 1894. „3. Den vom 3. Juli 1894 datierten Kapitalbrief (Termin¬ „zeddel Nr. 5009) per 10,000 Fr. mit Unterpfand des ge¬ „samten Besitztums......“ Unterm 25. April 1895 wurde dieser Urkunde folgender „Nachtrag“ beigefügt: „Nachdem der „Terminzeddel Nr. 5009 bei der Übertragung der Zürchermühle „auf Herrn Jakob Treichler, Sohn, von Amteswegen gelöscht „werden mußte, so fällt obige Hinterlage aus und es tritt an „diese Stelle die zur Zeit noch bei Wegelin & Cie. in St. Gallen „liegende und mit 2250 Fr. belastete Versicherungspolice per „10,000 Fr. auf Herrn Jakob Treichler, Vater, " Der in der Cession erwähnte Schuldschein der Familie Haas ist zu fünf Prozent, jährlich verfallen am 21. April, verzinslich enthält einen „Nachtrag“ vom gleichen Datum, lautend: „Die

„Summe von 7063 Fr. 50 Cts. muß beim Absterben von „Fräulein Maria Fäßler zum Kreuzhof in Appenzell bezahlt „werden, bleibt jedoch nur unter der Bedingung so lange unge¬ „kündet, so lange der bisherige Bedarf an Mehl von dem Unter¬ „zeichneten und dessen Sohn bezogen wird .... (sig.) I. „Treichler.“ Eine Anzeige dieser Rechtsvorgänge an die betreffen¬ den Schuldner hat festgestelltermaßen nie stattgefunden. Festge¬ stellt ist ferner, daß nicht der heutige Kläger Eibler, sondern Treichler den Zins der Haas'schen Schuld bezogen hat, sowie daß die sog. „Cession“ weder in den Büchern des Klägers noch in denjenigen Treichlers gebucht ist. Nachdem über Treichler der Konkurs eröffnet worden war (Ende Januar 1899), machte der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung der sog. Cession vom 31. Januar 1895 im Betrage von 19,063 Fr. 50 Cts. geltend und erhob, als diese Ansprache von der Konkursverwaltung bestritten wurde, die vorliegende Klage, die auf Anerkennung jener Abtretung geht. Die beklagte Konkursmasse hält der Klage die Einrede der Simulation entgegen, indem nicht Cession, sondern Verpfändung beabsichtigt gewesen sei, der Verpfändung der For¬ derungen aber das nach Art. 215 O.=R. notwendige Requisit der Anzeige an die Schuldner fehle.

2. Zur Beantwortung der im vorliegenden Prozesse streitigen Frage: welches Rechtsgeschäft die Kontrahenten bei der Ausstellung der sog. Cession vom 31. Januar 1895 gewollt haben, ist zu¬ nächst die Zweckbestimmung dieses Rechtsgeschäftes zu erforschen. Sie ergiebt sich schon aus dem Wortlaute der Urkunde: Zweck des Rechtsgeschäftes war danach, dem Inhaber der Zürchermühle die Erlangung eines Warenkredites zu ermöglichen. Der (wirt¬ schaftliche) Zweck des streitigen Rechtsgeschäftes war somit zweifel¬ los derjenige der Sicherung des Klägers für den dem Treichler eingeräumten Warenkredit; die sog. Abtretung stellt sich als Gegenleistung des I. Treichler (und seines Sohnes) für die Einräumung des Warenkredites dar. Dieser Sicherungszweck allein schließt aber noch nicht aus, daß die Willensabsicht der Kontra¬ henten auf eine wirkliche Cession und nicht auf eine Verpfändung der betreffenden Forderungen gegangen sei. Die in der gemein¬ rechtlichen Litteratur streitige Frage, ob sich nicht die Verpfändung von Forderungen als eine Art oder Unterart der Abtretung quali¬ fiziere, ist nämlich im schweizerischen Obligationenrecht, Art. 215, dahin entschieden worden, daß jene Verpfändung nicht unter das Rechtsgebilde der Abtretung fällt. Allerdings zeigen beide Rechts¬ geschäfte eine große Ähnlichkeit; der Hauptunterschied besteht je¬ doch darin, daß bei der Abtretung eine Übertragung der Forderung der Substanz nach, bei der Verpfändung nur eine solche der Ausübung nach, stattfindet. Und ihren Voraussetzungen nach unterscheiden sich beide dadurch, daß zur Entstehung des Pfand¬ rechtes an Forderungen die Anzeige der Verpfändung notwendig ist (s. Hafner, Komm., II. Aufl., Art. 215, Anm. 3), während bei der Abtretung die Anzeige an den Schuldner nicht zu den Voraussetzungen der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes gehört, bezw. zum Übergang der Forderung auf den Cessionar nicht erforderlich ist, sondern nur zum Schutze des Schuldners dient (Hafner

a. a. O. Art. 187 Anm. 2). Unterscheiden sich demnach Abtretung und Verpfändung von Forderungen im schweizerischen Obligatio¬ nenrecht ihrem juristischen Inhalte nach deutlich, so kann gleich¬ wohl derselbe wirtschaftliche Zweck der Sicherung des Gläubigers durch beide bewirkt werden; der Sicherungszweck allein schließt also nicht aus, daß der Wille der Kontrahenten wirklich auf eine Abtretung gerichtet gewesen sei. Dagegen hat die Vorinstanz nun (entgegen der ersten Instanz) aus einer ganzen Anzahl thatsäch¬ licher Momente den Schluß gezogen, es sei vorliegend nicht eine Abtretung, sondern eine Verpfändung der Forderungen gewollt gewesen. Als solche thatsächliche Umstände, die zum Teil schon oben in Erwägung 1 ausgeführt worden sind und deren Richtig¬ keit vom Kläger nicht bestritten werden konnte, zählt die Vorin¬ stanz folgende auf: Den Mangel einer bestimmten Buchung der angeblichen Cession sowohl in den Büchern des Klägers als in denjenigen Treichlers; die Unterlassung der Denunziation an die Schuldner; den Umstand, daß der Kläger nicht einmal den jeweili¬ gen Zins aus dem Haas'schen Guthaben einzog; den Nachtrag in diesem Guthaben, daß die Schuldsumme nur ungekündet bleibe, so lange der bisherige Bedarf von Mehl von Treichler bezogen werde; die Herausgabe des Terminzeddels Nr. 5009 gegen eine minderwertige Lebensversicherungspolice, die damals verpfändet

war, bezw. die Thatsache, daß der Kläger vorher nie über jenen Titel verfügt hatte; den Wortlaut im bezüglichen Nachtrag der sog. Cessionsurkunde selbst; endlich die Thatsache, daß der Kläger selber in einem Schreiben vom 25. Januar 1899 an seinen Ver¬ treter und wiederholt von der Verpfändung der bezügl. Guthaben und Werttitel spricht. Von diesen Momenten kommt zwar offen¬ bar der Unterlassung der Denunziation an die Schuldner für die Auslegung des Parteiwillens bezw. für den Schluß, daß die Ver¬ tragsparteien Verpfändung und nicht Abtretung gewollt hätten, keine entscheidende Bedeutung zu, da ja, wie bemerkt, die Denun¬ ziation kein Erfordernis des Übergangs der Forderung auf den Gläubiger bildet; immerhin darf wohl der Vorinstanz darin bei¬ gestimmt werden, daß ein umsichtiger Geschäftsmann (wie es der Kläger ist) in der Regel von der geschehenen Abtretung dem Schuldner Anzeige machen wird. Dagegen sind die übrigen Um¬ stände in ihrer Gesamtheit in der That dafür schlüssig, daß nach dem wahren Willen der Parteien nicht eine Abtretung der For¬ derungen zu vollem Recht und Genuß, sondern nur eine Ver¬ pfändung derselben beabsichtigt gewesen war. Hiefür sind nament¬ lich schlüssig die Thatsachen der Nichtbuchung der angeblichen Cession in den Büchern des Klägers, die Unterlassung des Zinsen¬ bezuges auf dem Haas'schen Guthaben durch den Kläger, trotz Aushändigung der bezüglichen Schuldurkunde an ihn, und die Herausgabe des Terminzeddels. Zu den von der Vorinstanz an¬ geführten Momenten kommt noch das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei der Annnahme einer Ab¬ tretung vorhanden wäre. Zwar war offenbar (nach einem nicht bei den Akten liegenden, aber von der Vorinstanz erwähnten Schuldschein) der Kläger im Momente der sog. Cesston in weit höherem Maße Gläubiger Treichlers (sowie von dessen Sohn und Frau), als die angeblich abgetretenen Forderungen betrugen; allein diese Forderungen stehen mit dem Rechtsgeschäft vom 31. Januar 1891 in keinem Zusammenhange, dieses wurde vielmehr aus¬ drücklich nur geschaffen zur Erlangung eines Warenkredites von 15,000 Fr.; und nun überstieg der Betrag der angeblich abge¬ tretenen Guthaben diesen Kredit in so bedeutendem Maße, daß diese Gegenleistung in einem Mißverhältnis zu der Einräumung stehen würde. Aus allen diesen Gründen jenes Warenkredites muß, in Anwendung des Art. 16 O.=R., angenommen werden, daß die Kontrahenten nicht eine Abtretung (zu Eigentum), son¬ dern nur Verpfändung gewollt haben. Alsdann aber fehlt es an dem nach Art. 215 O.=R. für die Gültigkeit der Verpfändung notwendigen Requisit der Anzeige an den (die) Schuldner, und damit fällt das Fundament des klägerischen Anspruches dahin, so daß die Klage abgewiesen werden muß. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.=Rh. vom

28. November 1899 in allen Teilen bestätigt.