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Obligationenrecht. N0 75.
mitverkauft war, in die Beziehungen zu derselben ein-
treten zu lassen, also selber keinerlei Geschäftsbeziehun-
gen derselben Art mit ihr zu unterhalten (vgl. AS 24 II
864; 27 II 550). Da sich das Verbot auf die Ausbeutung
einer Sache bezieht, kam der Beschränkung auf das
Gebiet der Schweiz lediglich Bedeutung für die Preis-
bestimmung zu; keinesfalls kann etwa aus dieser ört-
lichen Begrenzung gefolgert werden, dass der Kläger bei
späterer Unmöglichkeit der ihm erlaubten Ausbeutung
im Auslande einen Anspruch auf eine neue Umschrei-
bung des Verbotes erhalte, und ebensowenig lässt die
Art der Preiszahlung darauf schliessen, dass die Überlas-
sung der Kaufsache zeitlich eingeschränkt werden wollte.
Die ausser der A versalsnmme von 60,000 Fr. verein-
barten jährlichen Zahl~ngen während 10 Jahren be-
deuteten einen Zuschlag zum Kaufpreis, dessen Ent-
richtung der Beklagten durch die Verteilung auf gewisse
Zeit erleichtert werden sollte. Endlich ergeben sich auch
aus den Begleitumständen keinerlei Anhaltspunkte für
eine die Ausbeutung der übertragenen Verfahren zeitlich
beschränkende Parteiabrede.
4. -
Hieran vermag auch die infolge des Krieges ein-
getretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse nic~ts zu ändern. Die Anwendung der vom Kläger
angerufenen clausula rebus sic stantibus ist hier schon
deshalb ausgeschlossen, weil das Kaufgeschäft, im Zu-
sammenhang mit welchem aas Konkurrenzverbot zu
würdigen ist, vollumfänglich erfüllt wurde, und daher
nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann, ganz
abgeseben davon, dass die Voraussetzungen hiefür
gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
nicht gegeben wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1924
bestätigt.
ObHgationenrecht •. No 76.
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76. Auszug aus dem Urteil aer I. Zivilabteilung
vom 24. Novelllber 1994 i. S. lGglin u. Gen. gegen luser.
Une r lau b t e
H a n d I u n g; Haftung des Geschäfts-
herrn, Art. 55 OR. Sorgfaltspßicht des Geschäftsherm eines
Automobilchauffeurs.
A. -
Am 13. Dezember 1920 gegen 5 Uhr nachmittags
wurde die Klägerin Adele Buser, welche damals 5 Jahre
und 3 Monate alt war, in derSt. Johannvorstadt in Basel
vom Lastautomobil der Weinhandlung J. Mäglin über-
fahren, wobei ihr das rechte Bein unterhalb des Knies
vollständig abgetrennt wurde. Sie war im Begriff, mit
ihrem achtjährigen Bruder Samuel von der Bäckerei
Riggenbach nach der elterlichen Wohnung, welche sich
heide in der St. Johannvorstadt, erstere im Hause
Nr. 11, letztere in Nr. 30 befinden, zurückzukehren. Die
Kinder Buser hatten ein Handleiterwägelchen, das sie
mit sich führten, am Trottoirrand auf der Seite der
ungeraden Hausnummern gegenüber dem Hause Nr. 30
stehen l~sen; Samuel Buser hatte die Strasse bereits
überschritten, während seine Schwester auf d~m Trot-
toir wartete, bis ein von hinten, Richtung St. Johanntor-
Totentanz, kommender Strassenbahnwagen vorbeige-
fahren war. Hinter diesem kam das 6 m lange und 1,85m.
breite Mäglin'sche Lastautomobil einhergefahren, auf
welchem rechts der Chauffeur Heinrich und links, neben
ihm, Küfer Stühlinger sass. Nach der Darstellung der
Klägerschaft musste nun das Automobil wegen des am
Trottoirrand stehenden Handwägelchens in scharfem
Bogen nach der gegenüberliegenden Strassenseite ab-
biegen, sodass es quer über die Strasse zu stehen kam,
und hernach, um weiterfahren zu können, eine Rück-
wärtsbewegung ausführen, wobei die Klägerin, die auf
diese Bewegung nicht gefasst war und gerade die Strasse
überschreiten wollte, zu Boden geworfen und überfahren
wurde. Die Beklagten dagegen stellen den Hergang so
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Obligationenrecht. No 76.
dar, dass die Klägerin, welche, den Rücken gegen die
Strasse gekehrt, auf dem Trottoir stand, sich plötzlich
umkehrte und in das vorbeifahrende Automobil, zwischen
Vorder- und Hinterrad hineinsprang. Der Chauffeur habe
den Wagen sofort gestoppt und möglichst auf die Seite
gerissen, er habe aber nicht verhindern können dass
das Kind erfasst wurde und unter das rechte Hinterrad
geriet. F~stgestellt ist über den Hergang nur, dass das
~utomobIl ein Manöver ausgeführt hat, und das Kind
hinter dem Wagen lag, als es vom Chauffeur aufgehoben
~rde. Es wurde in die chirurgische Klinik des Bürger-
spItals verbracht, wo ihm noch das rechte Knie und zirka
ein Drittel des rechten Oberschenkels abgenommen wer-
den mussten.
B. -
Gegen den mit einer kantonalen Fahrbewilligung
versehenen Chauffeur Heinrich wurde eine Strafunter-
su~hu~g wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.
Hemnch bestritt des bestimmtesten, die Schuld an dem
Unglück zu tragen und eine Fahrlässigkeit begangen
zu haben. Nach seiner Darstellung befand sich das
Automobil auf der direkten Fahrt von der Gasstrasse
n~ch dem Mäglin'schen Geschäft am Spalenberg, wo
F~ser. a~gelad~n . werden sollten. Die Fahrgeschwindig-
keIt seI ~me massIge gewesen. Beim Haus St. J ohannvor-
stadt Nr. 30 sei die Klägerin plötzlich aus Unachtsam-
keit direkt in das geradeaus fahrende Automobil hinein-
gesprungen. Er habe vergeblich versucht dem Kind
auszuweichen, indem er scharf nach links abgebogen
habe. Erst nach dem Unglück sei er dann ein wenig
rückwärts gefahren.
Durch Beschluss der Überweisungsbehörde des Kan-
tons Basel-Stadt vom 3. Februar 1921 wurde die Unter-
suchung wegen mangelnden Beweises des Tatbestandes
dahingestellt.
. ~. -. Am 28. August 1923 hat die . Klägerin beim
Z~vilgen~ht Basel-Stadt die vorliegende Klage einge-
leItet, mIt dem Rechtsbegehren, es seien die Beklagten
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(Mäglin persönlich, die Fa. J. Mäglin & Oe und der
frühere Kollektivgesellschafter Buderer) in solidarischer
Haftbarkeit zur Zahlung von 35,000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 13. Dezember 1920 an sie zu verurteilen.
Zur Begründung macht die KIägerin geltend: Der
Unfall sei vom Angestellten der früheren Firma J. Mäg-
lin, Heinrich, auf einer Dienstfahrt verursacht worden,
sodass die Beklagten im Sinne von Art. 55 OR für den
der KIägerin entstehenden Schaden haften. Heinrich
sei vom 1. Juli 1920 bis 2. April 1921 bei Mäglin als
Chauffeur in Dienst gestanden; er sei damals schon
dreimal vorbestraft gewesen.
D. -
Die Beklagten beantragten gänzliche Abweisung
der Klage. Sie bestreiten, dass bei Anstellung des Chauf-
feurs Heinrich nicht sorgfältig vorgegangen worden sei;
die drei Vorstrafen, die übrigens der Firma Mäglin nicht
bekannt gewesen seien, betreffen unbedeutende Vorfälle
(Diebstahl von 15 Fr., begangen als Heinrich 15- jährig
war, Bussen vom 25. April 1910 wegen Neckens eines
Polizisten und vom 15. April 1920 wegen Strassenver-
stellung). Heinrich habe sich als qualifizierter Automobil-
führer ausgewiesen und sei erst nach genaue~ Erkun-
digung durch Mäglin und nach Vorlegung vorzüglicher
Zeugnisse angestellt worden. Aus diesen ergebe sich,
dass er vom September 1911 bis 31. Januar 1920 als Fort-
wächter im Dienst der Fortverwaltung Airolo gestanden
war und, nachdem er inzwischen einen Fahrkurs in der
Automobilfachschule Huber in Zürich mit sehr gutem
Erfolg bestanden hatte, einige Monate lang von der
Fortverwaltung als Chauffeur für Lastwagen verwendet
wurde. (Das Zeugnis der Fortverwaltung bezeichnet seine
Arbeitsleistungen als « befriedigend ».) Er sei nur wegen
Personalreduktion entlassen worden .
E. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt hat unterm 1. Juli 1924 erkannt:
« Die Beklagten werden solidarisch zur Zahlung von
20,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit Rechtskraft des Urteils
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ObHgatfonenrecht. N0 76.
an die Klägerin verurteilt. Die Mehrforderung wird ab-
gewiesen. »
.
Dieses Urteil beruht in der Hauptsache auf folgenden
Erwägungen: Um die Vorgänge beim Unfall festzu-
stellen, habe das Gericht noch die Akten der Strafunter-
s~chung. gegen Heinrich beigezogen. Von der persön-
lichen Emvernahme der angerufenen Zeugen sei Umgang
~enommen worden, da alle schon vom Untersuchungs-
n?hter abgehört worden seien und von einer nochmaligen
Einvernahme kein sichereres Beweisergebnis zu erwarten
wäre. ~ach den Untersuchungsakten sei eine genaue
BeschreIbung des Herganges unmöglich. Für die Darstel-
lung der Beklagten sprechen das Zeugnis Stühlingers
und die Aussagen der Zeugen Gyhr, Müller und Knobel.
Dem stehen aber die Zeugnisse des Polizeimannes Klaus,
des Dr. Bollinger und des Bruders der Klägerin entgegen,
wonach das Automobil beim Rückwärtsfahren das hinten-
durch springende Kind überfahren habe; ferner habe
Vater Buser erklärt, Heinrich selbst habe ihm gegenüber
vernei~t, dass das Kind in das Automobil hineingesprun-
gen seI.
Da aber jedenfalls feststehe, dass der Unfall anlässlich
einer Dienstfahrt Heinrichs sich ereignet habe, hafte der
Geschäf~herr für den Schaden,-wenn er den gesetzlichen
Entlastungsbeweis nicht erbringen könne. Nun habe
Mäglin schon bei der Auswah] des Chauffeurs das durch
die Umstände Gebotene nicht getan. Nachgewiesen sei
nur, dass Heinrich die notwendigen technischen Kennt-
nisse besass~ nicht aber auch die moralischen Eigen-
schaften, WIe Zuverlässigkeit, Vorsicht und Geistes ..
gegenwart, die von einem Chauffeur gefordert werden
m.üssen .. Hierüber sage das Zeugnis der Fortverwaltung
~olo ruchts, und es seien übrigens die Anforderungen,
die an den Führer eines Geschäftsautomobils in einer
Stadt mit grossem Verkehr gestellt werden müssen, ganz
andere und grössere, als bei Militärautofahrern. Auch
sei nicht nachgewiesen, dass der Schaden auch dann ein-
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getreten wäre, wenn Mäglin alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt angewendet hätte; denn der Be-
weis dafür, dass das Kind von vorne in das Automobil
gesprungen sei, scheitere an den sich widersprechenden
Aussagen der Zeugen.
F. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag
auf gänzliche Abweisung der Klage; eventuell wird bean-
tragt, es sei der FaIl an die Vorinstanz zur Ergänzung
der Beweisaufnahme zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. -
Die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn aus Art.
55 OR ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgespro-
chen hat, nicht eine Verschuldenshaftung, sondern eine
durch einen bestimmt umschriebenen Entlastungs- oder
Exzeptionsbeweis gemilderte Verursachungshaftung (vgl.
BGE 45 II 647; 49 II 94). Das Schicksal der Klage
hängt also, da feststeht, dass der Unfall bei Anlass einer
Dienstfahrt Heinrichs für seinen Geschäftsherrn Mäglin
eingetreten ist, davon ab, ob es diesem gelungen sei,
den gesetzlichen Entlastungsbeweis zu erbringen, d. h.
entweder nachzuweisen, dass er die in Art. 55 Abs. 1 OR
vorgesehenen positiven Handlungen vorgenommen habe,
um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der
Schaden auch bei Anwendung aller nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Letzteres würde
dann zutreffen, wenn entsprechend der Darstellung der
Beklagten die Klägerin von vorne in das geradeaus
fahrende Automobil zwischen Vorder- und Hinterrad
hineingesprungen wäre und so den Unfall selbst verur-
sacht hätte. Allein da der Beweis für diesen Hergang,
welcher den Beklagten oblag, nach der für das Bundes-
gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht
erbracht werden konnte, ist der Exzeptionsbeweis in
Bezug auf die zweite Entlastungsmöglichkeit als miss-
lungen zu betrachten.
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Obligationenrecht. N0 76.
3. -
Es fragt sich also, ob der Geschäftsherr alle nach
den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe,
um einen Schaden dieser Art zu verhüten? In dieser
Hinsicht ist davon auszugehen, dass, wie auch im übri-
gen der Unfall sich ereignet haben mag, Heinrich in
einer verkehrsreichen Geschäftsstrasse Basels bei An-
bruch der Dunkelheit mit dem schwerfälligen Last-
wagen, den er führte, ein Manöver ausgeführt hat, ohne
jegliche Vorsichtsmassregeln zu treffen, damit insbe-
sondere beim Rückwärtsfahren das Automobil keinen
Schaden anrichte. Hierin ist nicht nur ein Verschulden
des Chauffeurs zu erblicken, worauf es für die Haftung
des Geschäftsherrn nicht entscheidend ankommt, son-
dern es ergibt sich aus diesem Umstand zugleich, dass
qer Geschäftsherr den Beweis nicht geleistet hat, dass
er es an der erforderlichen Instruktion nicht hatte fehlen
l~ssen. Denn es ist klar, dass ein solches Manövrieren
auf einer Geschäftsstrasse, die von Automobilen, Strassen-
bahnwagen und sonstigen Fuhrwerken stark befahren
und auch von Fussgängern lebhaft benutzt wird, derart
schwere Gefahren in sich birgt, zumal zur Dämmerungs-
zeit, dass es überhaupt nur bei Anwendung ganz beson-
derer Sicherheitsrnassnahmen geduldet werden kann.
Es war Sache des Geschäftsherrn, den Chauffeur hierüber
in zweckdienlicher Weise aufzUklären, ihm die nötigen
Weisungen über die zu beobachtenden Vorsichtsmass-
regeln zu erteilen und ihn namentlich auch in den Stand
zu setzen, den Weisungen nachzukommen, was am
besten dadurch geschehen konnte, dass er ihm bei Fahrten
durch das Stadtinnere, wo mit erhöhten Gefahren not-
wendig gerechnet werden musste, einen Begleiter bei-
gab, welcher durch Absteigen vom Wagen in wirksamer
Weise dafür zu sorgen hatte, dass während der Aus-
führung des Manövers kein Passant sich in gefährlicher
Weise dem Automobil nähere. Dass hier der Geschäfts-
herr von alledem etwas vorgekehrt habe, ist nicht nach-
gewiesen, ja nicht einmal behauptet. Stühlinger war dem
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I.
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Chauffeur Heinrich, welcher vom Führersitz aus den
beim Manövrieren nötigen Ausblick nach hinten nicht
hatte, nicht in der angegebenen Weise behilflich, weil
er offenbar dazu keine Weisungen erhalten hatte.
Gegenüber Heinrich war Mäglin umsoeher instruktions-
pflichtig, als jener vor seiner Anstellung, abgesehen
von der Absolvierung des Fahrkurses in Zürich, nur
wenige Monate lang im Gotthardgebiet Lastautomobile
geführt hatte. Allein selbst abgesehen von diesem be-
sondern Umstand könnte nach dem Gesagten nicht
angenommen werden, dass Mäglin alle zur Vermeidung
eines schädigenden Ereignisses nach menschlicher Vor-
aussicht geeigneten Vorkehren getroffen habe. Der vor-
liegende Fall unterscheidet sich wesentlich· von dem
vom Bundesgericht im Urteil vom 22. September 1921
i. S. v. Kleist c. Dreher & Oe (BGE 47 II 333 ff.)
behandelten, indem es sich dort um eine, keine beson-
deren Schwierigkeiten bietende Fahrt auf dem Lande
handelte.
Danach ist die Haftung der Beklagten grundsätzlich
zu bejahen, ohne dass auf die von der Vorlnstanz ange-
nommene ungenügende Erkundigung des Geschäfts-
herrn über die vom Chauffeur zu fordernden moralischen
Eigenschaften entscheidendes Gewicht gelegt, noch auf
die unbedeutenden Vorstrafen Heinrichs wesentlich
abgestellt zu werden braucht.
4. u. 5. .. . . . . • . . . . . . . . . . . . •
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli
1924 bestätigt.
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