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50_II_489

BGE 50 II 489

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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488

Obligationenrecht. N0 75.

mitverkauft war, in die Beziehungen zu derselben ein-

treten zu lassen, also selber keinerlei Geschäftsbeziehun-

gen derselben Art mit ihr zu unterhalten (vgl. AS 24 II

864; 27 II 550). Da sich das Verbot auf die Ausbeutung

einer Sache bezieht, kam der Beschränkung auf das

Gebiet der Schweiz lediglich Bedeutung für die Preis-

bestimmung zu; keinesfalls kann etwa aus dieser ört-

lichen Begrenzung gefolgert werden, dass der Kläger bei

späterer Unmöglichkeit der ihm erlaubten Ausbeutung

im Auslande einen Anspruch auf eine neue Umschrei-

bung des Verbotes erhalte, und ebensowenig lässt die

Art der Preiszahlung darauf schliessen, dass die Überlas-

sung der Kaufsache zeitlich eingeschränkt werden wollte.

Die ausser der A versalsnmme von 60,000 Fr. verein-

barten jährlichen Zahl~ngen während 10 Jahren be-

deuteten einen Zuschlag zum Kaufpreis, dessen Ent-

richtung der Beklagten durch die Verteilung auf gewisse

Zeit erleichtert werden sollte. Endlich ergeben sich auch

aus den Begleitumständen keinerlei Anhaltspunkte für

eine die Ausbeutung der übertragenen Verfahren zeitlich

beschränkende Parteiabrede.

4. -

Hieran vermag auch die infolge des Krieges ein-

getretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhält-

nisse nic~ts zu ändern. Die Anwendung der vom Kläger

angerufenen clausula rebus sic stantibus ist hier schon

deshalb ausgeschlossen, weil das Kaufgeschäft, im Zu-

sammenhang mit welchem aas Konkurrenzverbot zu

würdigen ist, vollumfänglich erfüllt wurde, und daher

nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann, ganz

abgeseben davon, dass die Voraussetzungen hiefür

gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

nicht gegeben wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1924

bestätigt.

ObHgationenrecht •. No 76.

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76. Auszug aus dem Urteil aer I. Zivilabteilung

vom 24. Novelllber 1994 i. S. lGglin u. Gen. gegen luser.

Une r lau b t e

H a n d I u n g; Haftung des Geschäfts-

herrn, Art. 55 OR. Sorgfaltspßicht des Geschäftsherm eines

Automobilchauffeurs.

A. -

Am 13. Dezember 1920 gegen 5 Uhr nachmittags

wurde die Klägerin Adele Buser, welche damals 5 Jahre

und 3 Monate alt war, in derSt. Johannvorstadt in Basel

vom Lastautomobil der Weinhandlung J. Mäglin über-

fahren, wobei ihr das rechte Bein unterhalb des Knies

vollständig abgetrennt wurde. Sie war im Begriff, mit

ihrem achtjährigen Bruder Samuel von der Bäckerei

Riggenbach nach der elterlichen Wohnung, welche sich

heide in der St. Johannvorstadt, erstere im Hause

Nr. 11, letztere in Nr. 30 befinden, zurückzukehren. Die

Kinder Buser hatten ein Handleiterwägelchen, das sie

mit sich führten, am Trottoirrand auf der Seite der

ungeraden Hausnummern gegenüber dem Hause Nr. 30

stehen l~sen; Samuel Buser hatte die Strasse bereits

überschritten, während seine Schwester auf d~m Trot-

toir wartete, bis ein von hinten, Richtung St. Johanntor-

Totentanz, kommender Strassenbahnwagen vorbeige-

fahren war. Hinter diesem kam das 6 m lange und 1,85m.

breite Mäglin'sche Lastautomobil einhergefahren, auf

welchem rechts der Chauffeur Heinrich und links, neben

ihm, Küfer Stühlinger sass. Nach der Darstellung der

Klägerschaft musste nun das Automobil wegen des am

Trottoirrand stehenden Handwägelchens in scharfem

Bogen nach der gegenüberliegenden Strassenseite ab-

biegen, sodass es quer über die Strasse zu stehen kam,

und hernach, um weiterfahren zu können, eine Rück-

wärtsbewegung ausführen, wobei die Klägerin, die auf

diese Bewegung nicht gefasst war und gerade die Strasse

überschreiten wollte, zu Boden geworfen und überfahren

wurde. Die Beklagten dagegen stellen den Hergang so

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Obligationenrecht. No 76.

dar, dass die Klägerin, welche, den Rücken gegen die

Strasse gekehrt, auf dem Trottoir stand, sich plötzlich

umkehrte und in das vorbeifahrende Automobil, zwischen

Vorder- und Hinterrad hineinsprang. Der Chauffeur habe

den Wagen sofort gestoppt und möglichst auf die Seite

gerissen, er habe aber nicht verhindern können dass

das Kind erfasst wurde und unter das rechte Hinterrad

geriet. F~stgestellt ist über den Hergang nur, dass das

~utomobIl ein Manöver ausgeführt hat, und das Kind

hinter dem Wagen lag, als es vom Chauffeur aufgehoben

~rde. Es wurde in die chirurgische Klinik des Bürger-

spItals verbracht, wo ihm noch das rechte Knie und zirka

ein Drittel des rechten Oberschenkels abgenommen wer-

den mussten.

B. -

Gegen den mit einer kantonalen Fahrbewilligung

versehenen Chauffeur Heinrich wurde eine Strafunter-

su~hu~g wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.

Hemnch bestritt des bestimmtesten, die Schuld an dem

Unglück zu tragen und eine Fahrlässigkeit begangen

zu haben. Nach seiner Darstellung befand sich das

Automobil auf der direkten Fahrt von der Gasstrasse

n~ch dem Mäglin'schen Geschäft am Spalenberg, wo

F~ser. a~gelad~n . werden sollten. Die Fahrgeschwindig-

keIt seI ~me massIge gewesen. Beim Haus St. J ohannvor-

stadt Nr. 30 sei die Klägerin plötzlich aus Unachtsam-

keit direkt in das geradeaus fahrende Automobil hinein-

gesprungen. Er habe vergeblich versucht dem Kind

auszuweichen, indem er scharf nach links abgebogen

habe. Erst nach dem Unglück sei er dann ein wenig

rückwärts gefahren.

Durch Beschluss der Überweisungsbehörde des Kan-

tons Basel-Stadt vom 3. Februar 1921 wurde die Unter-

suchung wegen mangelnden Beweises des Tatbestandes

dahingestellt.

. ~. -. Am 28. August 1923 hat die . Klägerin beim

Z~vilgen~ht Basel-Stadt die vorliegende Klage einge-

leItet, mIt dem Rechtsbegehren, es seien die Beklagten

Obllgattonenrecht. N° 76.

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(Mäglin persönlich, die Fa. J. Mäglin & Oe und der

frühere Kollektivgesellschafter Buderer) in solidarischer

Haftbarkeit zur Zahlung von 35,000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 13. Dezember 1920 an sie zu verurteilen.

Zur Begründung macht die KIägerin geltend: Der

Unfall sei vom Angestellten der früheren Firma J. Mäg-

lin, Heinrich, auf einer Dienstfahrt verursacht worden,

sodass die Beklagten im Sinne von Art. 55 OR für den

der KIägerin entstehenden Schaden haften. Heinrich

sei vom 1. Juli 1920 bis 2. April 1921 bei Mäglin als

Chauffeur in Dienst gestanden; er sei damals schon

dreimal vorbestraft gewesen.

D. -

Die Beklagten beantragten gänzliche Abweisung

der Klage. Sie bestreiten, dass bei Anstellung des Chauf-

feurs Heinrich nicht sorgfältig vorgegangen worden sei;

die drei Vorstrafen, die übrigens der Firma Mäglin nicht

bekannt gewesen seien, betreffen unbedeutende Vorfälle

(Diebstahl von 15 Fr., begangen als Heinrich 15- jährig

war, Bussen vom 25. April 1910 wegen Neckens eines

Polizisten und vom 15. April 1920 wegen Strassenver-

stellung). Heinrich habe sich als qualifizierter Automobil-

führer ausgewiesen und sei erst nach genaue~ Erkun-

digung durch Mäglin und nach Vorlegung vorzüglicher

Zeugnisse angestellt worden. Aus diesen ergebe sich,

dass er vom September 1911 bis 31. Januar 1920 als Fort-

wächter im Dienst der Fortverwaltung Airolo gestanden

war und, nachdem er inzwischen einen Fahrkurs in der

Automobilfachschule Huber in Zürich mit sehr gutem

Erfolg bestanden hatte, einige Monate lang von der

Fortverwaltung als Chauffeur für Lastwagen verwendet

wurde. (Das Zeugnis der Fortverwaltung bezeichnet seine

Arbeitsleistungen als « befriedigend ».) Er sei nur wegen

Personalreduktion entlassen worden .

E. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-

Stadt hat unterm 1. Juli 1924 erkannt:

« Die Beklagten werden solidarisch zur Zahlung von

20,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit Rechtskraft des Urteils

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ObHgatfonenrecht. N0 76.

an die Klägerin verurteilt. Die Mehrforderung wird ab-

gewiesen. »

.

Dieses Urteil beruht in der Hauptsache auf folgenden

Erwägungen: Um die Vorgänge beim Unfall festzu-

stellen, habe das Gericht noch die Akten der Strafunter-

s~chung. gegen Heinrich beigezogen. Von der persön-

lichen Emvernahme der angerufenen Zeugen sei Umgang

~enommen worden, da alle schon vom Untersuchungs-

n?hter abgehört worden seien und von einer nochmaligen

Einvernahme kein sichereres Beweisergebnis zu erwarten

wäre. ~ach den Untersuchungsakten sei eine genaue

BeschreIbung des Herganges unmöglich. Für die Darstel-

lung der Beklagten sprechen das Zeugnis Stühlingers

und die Aussagen der Zeugen Gyhr, Müller und Knobel.

Dem stehen aber die Zeugnisse des Polizeimannes Klaus,

des Dr. Bollinger und des Bruders der Klägerin entgegen,

wonach das Automobil beim Rückwärtsfahren das hinten-

durch springende Kind überfahren habe; ferner habe

Vater Buser erklärt, Heinrich selbst habe ihm gegenüber

vernei~t, dass das Kind in das Automobil hineingesprun-

gen seI.

Da aber jedenfalls feststehe, dass der Unfall anlässlich

einer Dienstfahrt Heinrichs sich ereignet habe, hafte der

Geschäf~herr für den Schaden,-wenn er den gesetzlichen

Entlastungsbeweis nicht erbringen könne. Nun habe

Mäglin schon bei der Auswah] des Chauffeurs das durch

die Umstände Gebotene nicht getan. Nachgewiesen sei

nur, dass Heinrich die notwendigen technischen Kennt-

nisse besass~ nicht aber auch die moralischen Eigen-

schaften, WIe Zuverlässigkeit, Vorsicht und Geistes ..

gegenwart, die von einem Chauffeur gefordert werden

m.üssen .. Hierüber sage das Zeugnis der Fortverwaltung

~olo ruchts, und es seien übrigens die Anforderungen,

die an den Führer eines Geschäftsautomobils in einer

Stadt mit grossem Verkehr gestellt werden müssen, ganz

andere und grössere, als bei Militärautofahrern. Auch

sei nicht nachgewiesen, dass der Schaden auch dann ein-

Obügationenrecbt. H" 76.

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getreten wäre, wenn Mäglin alle nach den Umständen

gebotene Sorgfalt angewendet hätte; denn der Be-

weis dafür, dass das Kind von vorne in das Automobil

gesprungen sei, scheitere an den sich widersprechenden

Aussagen der Zeugen.

F. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag

auf gänzliche Abweisung der Klage; eventuell wird bean-

tragt, es sei der FaIl an die Vorinstanz zur Ergänzung

der Beweisaufnahme zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. -

Die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn aus Art.

55 OR ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgespro-

chen hat, nicht eine Verschuldenshaftung, sondern eine

durch einen bestimmt umschriebenen Entlastungs- oder

Exzeptionsbeweis gemilderte Verursachungshaftung (vgl.

BGE 45 II 647; 49 II 94). Das Schicksal der Klage

hängt also, da feststeht, dass der Unfall bei Anlass einer

Dienstfahrt Heinrichs für seinen Geschäftsherrn Mäglin

eingetreten ist, davon ab, ob es diesem gelungen sei,

den gesetzlichen Entlastungsbeweis zu erbringen, d. h.

entweder nachzuweisen, dass er die in Art. 55 Abs. 1 OR

vorgesehenen positiven Handlungen vorgenommen habe,

um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der

Schaden auch bei Anwendung aller nach den Umständen

gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Letzteres würde

dann zutreffen, wenn entsprechend der Darstellung der

Beklagten die Klägerin von vorne in das geradeaus

fahrende Automobil zwischen Vorder- und Hinterrad

hineingesprungen wäre und so den Unfall selbst verur-

sacht hätte. Allein da der Beweis für diesen Hergang,

welcher den Beklagten oblag, nach der für das Bundes-

gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht

erbracht werden konnte, ist der Exzeptionsbeweis in

Bezug auf die zweite Entlastungsmöglichkeit als miss-

lungen zu betrachten.

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Obligationenrecht. N0 76.

3. -

Es fragt sich also, ob der Geschäftsherr alle nach

den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe,

um einen Schaden dieser Art zu verhüten? In dieser

Hinsicht ist davon auszugehen, dass, wie auch im übri-

gen der Unfall sich ereignet haben mag, Heinrich in

einer verkehrsreichen Geschäftsstrasse Basels bei An-

bruch der Dunkelheit mit dem schwerfälligen Last-

wagen, den er führte, ein Manöver ausgeführt hat, ohne

jegliche Vorsichtsmassregeln zu treffen, damit insbe-

sondere beim Rückwärtsfahren das Automobil keinen

Schaden anrichte. Hierin ist nicht nur ein Verschulden

des Chauffeurs zu erblicken, worauf es für die Haftung

des Geschäftsherrn nicht entscheidend ankommt, son-

dern es ergibt sich aus diesem Umstand zugleich, dass

qer Geschäftsherr den Beweis nicht geleistet hat, dass

er es an der erforderlichen Instruktion nicht hatte fehlen

l~ssen. Denn es ist klar, dass ein solches Manövrieren

auf einer Geschäftsstrasse, die von Automobilen, Strassen-

bahnwagen und sonstigen Fuhrwerken stark befahren

und auch von Fussgängern lebhaft benutzt wird, derart

schwere Gefahren in sich birgt, zumal zur Dämmerungs-

zeit, dass es überhaupt nur bei Anwendung ganz beson-

derer Sicherheitsrnassnahmen geduldet werden kann.

Es war Sache des Geschäftsherrn, den Chauffeur hierüber

in zweckdienlicher Weise aufzUklären, ihm die nötigen

Weisungen über die zu beobachtenden Vorsichtsmass-

regeln zu erteilen und ihn namentlich auch in den Stand

zu setzen, den Weisungen nachzukommen, was am

besten dadurch geschehen konnte, dass er ihm bei Fahrten

durch das Stadtinnere, wo mit erhöhten Gefahren not-

wendig gerechnet werden musste, einen Begleiter bei-

gab, welcher durch Absteigen vom Wagen in wirksamer

Weise dafür zu sorgen hatte, dass während der Aus-

führung des Manövers kein Passant sich in gefährlicher

Weise dem Automobil nähere. Dass hier der Geschäfts-

herr von alledem etwas vorgekehrt habe, ist nicht nach-

gewiesen, ja nicht einmal behauptet. Stühlinger war dem

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Chauffeur Heinrich, welcher vom Führersitz aus den

beim Manövrieren nötigen Ausblick nach hinten nicht

hatte, nicht in der angegebenen Weise behilflich, weil

er offenbar dazu keine Weisungen erhalten hatte.

Gegenüber Heinrich war Mäglin umsoeher instruktions-

pflichtig, als jener vor seiner Anstellung, abgesehen

von der Absolvierung des Fahrkurses in Zürich, nur

wenige Monate lang im Gotthardgebiet Lastautomobile

geführt hatte. Allein selbst abgesehen von diesem be-

sondern Umstand könnte nach dem Gesagten nicht

angenommen werden, dass Mäglin alle zur Vermeidung

eines schädigenden Ereignisses nach menschlicher Vor-

aussicht geeigneten Vorkehren getroffen habe. Der vor-

liegende Fall unterscheidet sich wesentlich· von dem

vom Bundesgericht im Urteil vom 22. September 1921

i. S. v. Kleist c. Dreher & Oe (BGE 47 II 333 ff.)

behandelten, indem es sich dort um eine, keine beson-

deren Schwierigkeiten bietende Fahrt auf dem Lande

handelte.

Danach ist die Haftung der Beklagten grundsätzlich

zu bejahen, ohne dass auf die von der Vorlnstanz ange-

nommene ungenügende Erkundigung des Geschäfts-

herrn über die vom Chauffeur zu fordernden moralischen

Eigenschaften entscheidendes Gewicht gelegt, noch auf

die unbedeutenden Vorstrafen Heinrichs wesentlich

abgestellt zu werden braucht.

4. u. 5. .. . . . . • . . . . . . . . . . . . •

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli

1924 bestätigt.

AS 50 II -

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