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47_II_333

BGE 47 II 333

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 56.

fen und schaltete daher alle subjektiven Interessen des

an der Ware Berechtigten aus. Dementsprechend kann

aber auch im vorliegenden Falle nichts darauf ankommen,

ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Schürzen-

stoffe an Hitschmann zu liefern. Auch wenn dies der Fall

gewesen sein sollte, ist die Beklagte gehalten, den vollen

Wert der Ware zu ersetzen. Dabei ist für die Berechnung

dieses Wertes massgebend die Marktlage am Ablieferungs-

ort zu der Zeit, da laut Frachtvertrag die Ablieferung

erfolgen sollte. (EHRENBERG 5 II S. 230; STAUB, zu § 430

Anm. 7; OSER, N. II 2 zu Art. 447.) In seinem Briefe

vom 17. Oktober 1919, also noch vor Verlust der Ware,

hat der Kläger Äblieferungsort und -zeit dahin bestimmt,

dass ihm die Ware in Buchs zur Verfügung gehalten

werden solle. Als Ablieferungsort kommt daher Buchs

und als Zeitpunkt, in dem die Ablieferung hätte erfolgen

müssen, der Tag in Betracht, an dem der Kläger zum

erstenmale nach der irrtümlichen Spedition die Rückgabe

des Gutes verlangte. Da dieser Verkehrswert aus den

vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ist der Prozess zur

Vornahme der nötigen Feststellungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen, dies in der Meinung, dass der Kläger

an seine Erkläruug, er trete. seine Ansprüche gegen

Hitschmann an die Beklagte ab, gebunden bleibt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich

vom 12. November 1920 wird aufgehoben und die Streit-

sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

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Obligationenrecht. N~ 57.

333·

57. Urteil der II. Zivila.bteilllng vom 22. September 1921

i. S. von Xleist gegen Dreher & Cie.

OR Art. 55 : Haftung des AutomobHeigentümers für den

Chauffeur, insbesondere wenn er selbst mitfährt. Bedeutung

der Fahrbewilligung.

A. -

Am 24. September 1919 stiess das Personenauto-

mobil des Klägers, in welchem sich dieser selbst, seine

Sekretärin und sein Chauffeur, der das Automobil führte,

befanden, beim Eingang des Dorfes Tägerwilen auf der

Strasse Ermatingen-Kreuzlingen, die hier eine kurze

Strecke steil abfällt und die Strasse Bahnhof Tägerwilen-

Wäldi kreuzt, mit dem vom Bahnhof Tägerwilen her-

kommenden Lastautomobil der Beklagten, das von deren

Arbeiter Hoch geleitet wurde, zusammen. Mit der "\'or-

liegenden Klage und Widerklage verlangen Kläger und

Beklagte Ersatz des ihnen hiedurch erwachsenen Schadens.

B. -

Durch Urteil vom 26. April hat das Obergericht

des Kantons Thurgau die Hauptklage abge'wiesen, da-

gegen die Widerklage im reduzierten Betrage von 4043 Fr.

70 Cts. zugesprochen.

C. -

Gegen dieses ihm am 23. Mai zugestellte Urteil

hat der Kläger am 8. Juni die Berufung an das Bundes-

• gericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der

Hauptklage, bczw. Rückweisung, und Abweisung der

Widerklage. eventuell Abweisung auch der Widerklage,

sub eventuell weitere Reduktion der Widerklageforde-

rung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Auch wenn im Gegensatz zur Vorinstal1z ange-·

nommen würde, es sei der Chauffeurdienste leistende

Arbeiter der Beklagten gewesen, der den Zasammenstoss

verursacht habe, so haftet die Beklagte selbst für den

Schaden dann nicht, wenn sie alle nach den Umständen

gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden

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Obligationenreeht. N° 57.

dieser Art zu verhüten (Art. 55 OR). Nun steht fest, dass

Hoch seit einiger Zeit im Besitze einer staatlichen Fahr-

bewilligung war; dass aber die Art und Weise, wie er seit-

her das Lastautomobil der Beklagten führte, zu irgend-

welchen Beanstandungen Anlass gegeben hätte, be-

hauptet der Kläger selbst lucht. Unter diesen Umständen

durfte die Beklagte die Führung ihres Lastautomobils

für die in Frage stehende Fahrt, die keinerlei besondere

Schwierigkeiten darbot, füglich Hoch anvertrauen. Die

Hauptklage ist daher abzuweisen, ohne dass auf die

Frage eingetreten zu werden braucht, wer den Zusammen-

stoss verursacht habe.

2. -

Anderseits lässt sich aus Gründen gleicher Art

ebenso wenig beanstanden, dass der Kläger die Führung

seines Automobils seinem Chauffeur überliess. Weil

dieser aber nach der Feststellung der Vorinstanz im

kritischen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die örtlicben Ver-

hältnisse unzulässig rasch gefahren ist, frägt sich weiter,

ob der dem Kläger obliegende Exkulpationsbeweis nicht

daran scheitert, dass er, obwohl selbst ebenfalls im Auto-

mobil befindlich, die Ueberschreitung der zulässigen

Fahrgeschwindigkeit nicht verhindert hat. Nun ist aber

davon auszugehen, dass die durchgreifende Beaufsichti-

gung des Chauffeurs eine kaum weniger angespannte

Aufmerksamkeit erheischen würde als die Führung des

Automobils selbst. Eine dt;,rartige Aufmerksamkeit aber

kann dem Eigentümer des Automobils, der die Führung

-einem Chauffeur anvertraut hat, an dessen Zuverlässigkeit

zu zweifeln wie hier kein Anlass besteht, auch dann,

wenn er mitfährt, nicht zugemutet werden, zumal wenn

er sich in Gesellschaft weiterer Personen befindet. Viel-

mehr genügt er seiner Pflicht, wenn er einschreitet, so-

bald er wahrnimmt oder ihm lucht hat entgehen können,

dass der Chauffeur unkorrekt fährt. Im vorliegenden Falle

ist nun aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich

bewusst gewesen sei, sein Chauffeur fahre unzulässig

rasch, und es lässt auch nichts darauf schliessen, dass

Obllgationenrecht. N- 58.

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er sich dessen habe bewusst sein müssen. Denn es ist nicht

festgestellt, dass der Chauffeur im allgemeinen unzulässig

rasch fuhr, sondern nur, dass er für die Fahrt durch ein

Dorf, zumal auf abschüssiger Strasse und über eine wenig

übersichtliche Strassenkreuzung, die Fahrgeschwindig-

keit nicht angemessen verlangsamte und zudem keine

Signale gab. Dies hätte der Kläger jedoch schon sofort

bei der Einfahrt ins Dorf, zu einer Zeit also, da eine an-

fällige Weisung auf Verlangsamung des Tempos noch zur

Vermeidung des Zusammenstosses beizutragen geeignet

war, nur bei Anwendung eines ihm nach dem Ausge-

führten nicht zumutbaren Grades von Aufmerl{samkeit

wahrzunehmen vermocht. Hat also auch der Kläger nichts

unterlassen, was ihm die Sorgfaltspflicht zu tun gebot, so

erweist sich die Widerklage ebenfalls als unbegründet,

mag auch sein Chauffeur den Zusammenstoss verursacht

haben, wie die Vorinstanz annimmt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dalrln teilweise begründet erklärt.

dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts des

Kantons Thurgau vom 26. April 1921 die Widerklage

abgewiesen. im übrigen aber das angefochtene Urteil

bestätigt wird.

.

58. tJ'rteU der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1921

i. S. Oswald gegen Alumini11m A.-G.

Emission von Gratisaktien zu1 Gunsten der

Akt ion ä r e. Recht des Verwaltungsrates, den Anspruch

der Aktionäre auf Zuteilung der emittierten Aktien zu

befristen.

A. -

Die Beklagte, Aluminium-Industrie-Aktien-

gesellschaft. erhöhte auf Antrag -ihres Verwaltungs-

AS 47 11 -

1911

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