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Obligationenrecht. N° 56.
fen und schaltete daher alle subjektiven Interessen des
an der Ware Berechtigten aus. Dementsprechend kann
aber auch im vorliegenden Falle nichts darauf ankommen,
ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Schürzen-
stoffe an Hitschmann zu liefern. Auch wenn dies der Fall
gewesen sein sollte, ist die Beklagte gehalten, den vollen
Wert der Ware zu ersetzen. Dabei ist für die Berechnung
dieses Wertes massgebend die Marktlage am Ablieferungs-
ort zu der Zeit, da laut Frachtvertrag die Ablieferung
erfolgen sollte. (EHRENBERG 5 II S. 230; STAUB, zu § 430
Anm. 7; OSER, N. II 2 zu Art. 447.) In seinem Briefe
vom 17. Oktober 1919, also noch vor Verlust der Ware,
hat der Kläger Äblieferungsort und -zeit dahin bestimmt,
dass ihm die Ware in Buchs zur Verfügung gehalten
werden solle. Als Ablieferungsort kommt daher Buchs
und als Zeitpunkt, in dem die Ablieferung hätte erfolgen
müssen, der Tag in Betracht, an dem der Kläger zum
erstenmale nach der irrtümlichen Spedition die Rückgabe
des Gutes verlangte. Da dieser Verkehrswert aus den
vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ist der Prozess zur
Vornahme der nötigen Feststellungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen, dies in der Meinung, dass der Kläger
an seine Erkläruug, er trete. seine Ansprüche gegen
Hitschmann an die Beklagte ab, gebunden bleibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 1920 wird aufgehoben und die Streit-
sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
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Obligationenrecht. N~ 57.
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57. Urteil der II. Zivila.bteilllng vom 22. September 1921
i. S. von Xleist gegen Dreher & Cie.
OR Art. 55 : Haftung des AutomobHeigentümers für den
Chauffeur, insbesondere wenn er selbst mitfährt. Bedeutung
der Fahrbewilligung.
A. -
Am 24. September 1919 stiess das Personenauto-
mobil des Klägers, in welchem sich dieser selbst, seine
Sekretärin und sein Chauffeur, der das Automobil führte,
befanden, beim Eingang des Dorfes Tägerwilen auf der
Strasse Ermatingen-Kreuzlingen, die hier eine kurze
Strecke steil abfällt und die Strasse Bahnhof Tägerwilen-
Wäldi kreuzt, mit dem vom Bahnhof Tägerwilen her-
kommenden Lastautomobil der Beklagten, das von deren
Arbeiter Hoch geleitet wurde, zusammen. Mit der "\'or-
liegenden Klage und Widerklage verlangen Kläger und
Beklagte Ersatz des ihnen hiedurch erwachsenen Schadens.
B. -
Durch Urteil vom 26. April hat das Obergericht
des Kantons Thurgau die Hauptklage abge'wiesen, da-
gegen die Widerklage im reduzierten Betrage von 4043 Fr.
70 Cts. zugesprochen.
C. -
Gegen dieses ihm am 23. Mai zugestellte Urteil
hat der Kläger am 8. Juni die Berufung an das Bundes-
• gericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der
Hauptklage, bczw. Rückweisung, und Abweisung der
Widerklage. eventuell Abweisung auch der Widerklage,
sub eventuell weitere Reduktion der Widerklageforde-
rung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Auch wenn im Gegensatz zur Vorinstal1z ange-·
nommen würde, es sei der Chauffeurdienste leistende
Arbeiter der Beklagten gewesen, der den Zasammenstoss
verursacht habe, so haftet die Beklagte selbst für den
Schaden dann nicht, wenn sie alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden
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Obligationenreeht. N° 57.
dieser Art zu verhüten (Art. 55 OR). Nun steht fest, dass
Hoch seit einiger Zeit im Besitze einer staatlichen Fahr-
bewilligung war; dass aber die Art und Weise, wie er seit-
her das Lastautomobil der Beklagten führte, zu irgend-
welchen Beanstandungen Anlass gegeben hätte, be-
hauptet der Kläger selbst lucht. Unter diesen Umständen
durfte die Beklagte die Führung ihres Lastautomobils
für die in Frage stehende Fahrt, die keinerlei besondere
Schwierigkeiten darbot, füglich Hoch anvertrauen. Die
Hauptklage ist daher abzuweisen, ohne dass auf die
Frage eingetreten zu werden braucht, wer den Zusammen-
stoss verursacht habe.
2. -
Anderseits lässt sich aus Gründen gleicher Art
ebenso wenig beanstanden, dass der Kläger die Führung
seines Automobils seinem Chauffeur überliess. Weil
dieser aber nach der Feststellung der Vorinstanz im
kritischen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die örtlicben Ver-
hältnisse unzulässig rasch gefahren ist, frägt sich weiter,
ob der dem Kläger obliegende Exkulpationsbeweis nicht
daran scheitert, dass er, obwohl selbst ebenfalls im Auto-
mobil befindlich, die Ueberschreitung der zulässigen
Fahrgeschwindigkeit nicht verhindert hat. Nun ist aber
davon auszugehen, dass die durchgreifende Beaufsichti-
gung des Chauffeurs eine kaum weniger angespannte
Aufmerksamkeit erheischen würde als die Führung des
Automobils selbst. Eine dt;,rartige Aufmerksamkeit aber
kann dem Eigentümer des Automobils, der die Führung
-einem Chauffeur anvertraut hat, an dessen Zuverlässigkeit
zu zweifeln wie hier kein Anlass besteht, auch dann,
wenn er mitfährt, nicht zugemutet werden, zumal wenn
er sich in Gesellschaft weiterer Personen befindet. Viel-
mehr genügt er seiner Pflicht, wenn er einschreitet, so-
bald er wahrnimmt oder ihm lucht hat entgehen können,
dass der Chauffeur unkorrekt fährt. Im vorliegenden Falle
ist nun aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich
bewusst gewesen sei, sein Chauffeur fahre unzulässig
rasch, und es lässt auch nichts darauf schliessen, dass
Obllgationenrecht. N- 58.
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er sich dessen habe bewusst sein müssen. Denn es ist nicht
festgestellt, dass der Chauffeur im allgemeinen unzulässig
rasch fuhr, sondern nur, dass er für die Fahrt durch ein
Dorf, zumal auf abschüssiger Strasse und über eine wenig
übersichtliche Strassenkreuzung, die Fahrgeschwindig-
keit nicht angemessen verlangsamte und zudem keine
Signale gab. Dies hätte der Kläger jedoch schon sofort
bei der Einfahrt ins Dorf, zu einer Zeit also, da eine an-
fällige Weisung auf Verlangsamung des Tempos noch zur
Vermeidung des Zusammenstosses beizutragen geeignet
war, nur bei Anwendung eines ihm nach dem Ausge-
führten nicht zumutbaren Grades von Aufmerl{samkeit
wahrzunehmen vermocht. Hat also auch der Kläger nichts
unterlassen, was ihm die Sorgfaltspflicht zu tun gebot, so
erweist sich die Widerklage ebenfalls als unbegründet,
mag auch sein Chauffeur den Zusammenstoss verursacht
haben, wie die Vorinstanz annimmt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dalrln teilweise begründet erklärt.
dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 26. April 1921 die Widerklage
abgewiesen. im übrigen aber das angefochtene Urteil
bestätigt wird.
.
58. tJ'rteU der n. Zivila.bteilung vom 29. September 1921
i. S. Oswald gegen Alumini11m A.-G.
Emission von Gratisaktien zu1 Gunsten der
Akt ion ä r e. Recht des Verwaltungsrates, den Anspruch
der Aktionäre auf Zuteilung der emittierten Aktien zu
befristen.
A. -
Die Beklagte, Aluminium-Industrie-Aktien-
gesellschaft. erhöhte auf Antrag -ihres Verwaltungs-
AS 47 11 -
1911
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