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47_II_335

BGE 47 II 335

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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:334

Obligationenrecht. N° 57.

dieser Art zu verhüten (Art. 55 OR). Nun steht fest, dass

Hoch seit einiger Zeit im Besitze einer staatlichen Fahr-

bewilligung war; dass aber die Art und Weise, wie er seit-

her das Lastautomobil der Beklagten führte, zu irgend-

welchen Beanstandungen Anlass gegeben hätte, be-

hauptet der Kläger selbst nicht. Unter diesen Umständen

durfte die Beklagte die Führung ihres Lastautomobils

für die in Frage stehende Fahrt, die keinerlei besondere

Schwierigkeiten darbot, füglieh Hoch anvertrauen. Die

Hauptklage ist daher abzuweisen, ohne dass auf die

Frage eingetreten zu werden braucht, wer den Zusammen-

stoss verursacht habe.

2. -

Anderseits lässt sich aus Gründen gleicher Art

ebensowenig beanstanden, dass der Kläger die Führung

seines Automobils seinem Chauffeur überliess. Weil

dieser aber nach der Feststellung der Vorinstanz im

kritischen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die örtlichen Ver-

hältnisse unzulässig rasch gefahren ist, frägt sich weiter,

ob der dem Kläger obliegende Exkulpationsbeweis nicht

daran scheitert, dass er, obwohl selbst ebenfalls im Auto-

mobil befindlich, die Ueberschreitung der zulässigen

Fahrgeschwindigkeit nicht verhindert hat. Nun ist aber

davon auszugehen, dass die durchgreifende Beaufsichti-

gung des Chauffeurs eine kaum weniger angespannte

Aufmerksamkeit erheischen würde als die Führung des

Automobils selbst. Eine derartige Aufmerksamkeit aber

kann dem Eigentümer des Automobils, der die Führung

-einem Chauffeur anvertraut hat, an dessen Zuverlässigkeit

zu zweifeln wie hier kein Anlass besteht, auch dann,

wenn er mitfährt, nicht zugemutet werden, zum al wenn

er sich in Gesellschaft 'weiterer Personen befindet. Viel-

mehr genügt er seiner Pflicht, wenn er einschreitet, so-

bald er wahrnimmt oder ihm nicht hat entgehen können,

dass der Chauffeur unkorrekt fährt. Im vorliegenden Falle

ist nun aber nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich

bewusst gewesen sei, sein Chauffeur fahre unzulässig

rasch, und es lässt auch nichts darauf schliessen, dass

Obligationenreeht. N- 58.

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er sich dessen habe bewusst sein müssen. Denn es ist nicht

festgestellt, dass der Chauffeur im allgemeinen unzulässig

rasch fuhr, sondern nur, dass er für die Fahrt durch ein

Dorf, zumal auf abschüssiger Strasse und über eine wenig

übersichtliche Strassenkreuzung, die Fahrgeschwindig-

keit nicht angemessen verlangsamte und zudem keine

Signale gab. Dies hätte der Kläger jedoch schon sofort

bei der Einfahrt ins Dorf, zu einer Zeit also, da eine all-

fällige Weisung auf Verlangsamung des Tempos noch zur

Vermeidung des Zusammenstosses beizutragen geeignet

war. nur bei Anwendung eines ihm nach dem Ausge-

führten nicht zumutbaren Grades von Aufmerksamkeit

wahrzunehmen vermocht. Hat also auch der Kläger nichts

unterlassen, was ihm die Sorgfaltspflicht zu tun gebot, so

erweist sich die Widerklage ebenfalls als unbegründet,

mag auch sein Chauffeur den Zusammenstoss verursacht

haben, wie die Vorinstanz annimmt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,

dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts des

Kantons Thurgau vom 26. April 1921 die Widerklage

abgewiesen, im übrigen aber das angefochtene Urteil

bestätigt wird.

.

58. Urteil der n. Zivilabteilung vom. 29. September 1921

i. S. Oswald gegen Aluminium A.-G.

Emission von Gratisaktien

zu~ Gunsten der

Akt ion ä r e. Recht des Verwaltungsrates, den Anspruch

der Aktionäre auf Zuteilung der emittierten Aktien zu

befristen.

A. -

Die Beklagte, Aluminium-Industrie-Aktien-

gesellschaft, erhöhte auf Antrag -ihres Verwaltungs-

AS 47 11 -

19'11

23

336

Obligatiollenrecht. N° 58.

rates im April 1918 ihr Aktienkapital von 35 au~ 42

Millionen durch Ausgabe von 7000 aus dem Geschafts-

gewinn des Jahres 1917 liberierter Aktien, di~, .neben

einer Dividende von 6 % und einer SuperdIvIdende

von 14%, im Verhältnis VOll einer neuen auf fünf alte

Aktien gratis an die Aktionäre abgegeben

wu~·den.

Ueber die Formalitäten dieser Kapitalerhöhung fmdet

sich im Protokoll der Generalversammliung vom 8.

April 1918 folgender Passus:

« Um der

gesetzl~~hen

Vorschrift

der Art. 615 und 618 OR zu

genug~n,

hat die uns

nahe stehende Schweizerische K:edlt-

anstalt uuter der Bedingung, dass die bezüglichen

Beschlüsse von' der heutigen Generalversammlung g~­

fasst werden, 7000 neue Aktien gezeichnet und. mIt

7 000 000 Fr. voll einbezahlt und zwar in dem Smne,

d~ss 'ihr die geleistete Einzahlung von der Gesell-

schaft ersetzt wird, wührend die Schweizerische Kre-

ditanstalt, o-cmüss

besonderer Abmachung, die Ver-

teilullo-

der

o

« Freiaktien» unter die Aktionäre

be-

sorgt.~) Der Kapitalerhöhullgsbeschluss wurde

iI~ der

Folge vom Verwaltungsrat publiziert ~nd .~abel ~el~

Aktionären zur Kenntnis gebracht,

Sie konnen l,hI

« Bezugsrecht » vom 15, April ~is 1. J.nli 19~8 un,d dw-

jelligen Aktionäre, die nachweIsbar hiezu lllcht ll~ der

Lage gewesen seien, his 31. Dezembcl' 1918 ausuben,

nach Ablauf dieser Frist werden die nicht bezogenen

Aktien zu Gunsten der GeS'eHsehaft hestmöglichst vcr-

üussert,verden.

B. -- Mit zufolge Kompromisses beim Bundesgericht

direkt eino-ereichter Klage vom 6. Dezember 1920 ver-

langt die Firma Oswald & eie, Bankgesch~ft !n Base!,

als Inhaberill von 16 alten Aktien, die SIe 1m AprIl

t 920 erworben hatte, und für die das Bezugsrecht

noch nicht ausgeübt worden war, Ersatz des mit ?240 Fr.

berechneten Erlöses der auf die 15 alten Aktien ent-

fallenden

VOll der Beklagten veräusserten drei neuen

Aktien,;owie des Wertes des auf die 16. Aktie entfal-

.t

Obligationenrecht. No 58.

337

lenden Bezugsrechtes mit 616 Fr., bei des abzüglich

der Stempelkosten von 48 Fr. Eventuell beansprucht

die Klägerin Herausgabe der drei neuen Aktien in

nalura. Sie macht geltend, der Verwaltungsrat der

Beklagten sei nicht berechtigt gewesen, die den Aktio-

nären aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss erwachse-

nen Rechte zu befristen und an die Nichtbeachtung

der Frist Verwirkungsfolgcll zu knüpfei!.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, even-

tuell Zusprechung nur in dem Sinne, dass sie zur

Herausgabe der drei Aktien bezw. zum Ersatz dcs Er-

füllungsinteresses verpflichtet werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Soweit sich die Klage darauf stützt, dass die

Ausgabe neuer Aktien einer weiteren Dividendenaus-

zahlung äquivalent sei, und dass daher für den An-

spruch auf Zuteilung der neuen Aktien die für Divi-

dendenansprüche geltende Verjährungsbestimmullg des

Art. 128 OR massgebend, die Ansetzung einer beson-

deren Verwirkungsfrist dagegen unzulässig sei, genügt

es, auf das Urteil des Bundesgerichts i. S. Schmid gegen

Schmid (AS 46 11 475) hinzuweisen. Das Bundesgericht

hat in jenem Entscheide für die gleichen Gratisaktien

der Beklagten festgestellt, dass sie, obschon aus dem

Gewinn

liberiert, rechtlich nicht einer Dividenden-

auszahlung gleichgestellt werden dürfen.

2. -

Was. SOdal1l1 den von der Klägerin in zweiter

Linie eingenommenen Standpunkt anbelangt, -

die

Generalversammlung habe die neuen Aktien vorbe-

haltlos und ohne jede Beschränkung und Befristung

den alten Aktionüren zur Verfügung gestellt und ihnen

damit einen ullentziehbaren Anspruch auf die neuen

Titel eingeräumt, den der Verwaltungsrat nicht mehr

habe beeinträchtigen können, -

so ist in erster Linie

davon auszugehen. dass die Generalversammlung selbst

nach den Statuten (§ 22) befugt war, völlig frei über

338

Obllgationenreeht. N° 58.

den die Minimaldividende übersteigenden Jahresge-

winn zu verfügen. Sie war berechtigt, den Aktionären

diesen weiteren Jahresgewinn ganz zu entziehen, sie

durfte ihn ihnen auch unter einer besonderen Form

und unter jeder ihr gutscheinenden Beschränkung und

Befristung zuweisen, soweit sie dabei wenigstens den

Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre nicht

verletzte. Endlich aber stand der Generalversammlung

zweifellos auch das Recht zu, derartige Beschränkungen

dem Ermessen des Verwaltungsrates zu überlassen, d. h.

ihm ihre Kompetenzen, wenigstens teilweise, zu dele"-

gieren.

Rein äusserlich betrachtet begnügte sich der Ge-

neralversammlungsbeschluss vom 8. April 1918 damit,

die Kapitalerhöhung - zu beschliessen, die Volleinzall-

lung der neuen Aktien zu konstatieren und das Zu-

teilungsverhältnis festzusetzen. Allein gerade diese Be-

schränkung auf die Richtlinien, nach denen die den

Aktionären zugedachte Zuwendung erfolgen sollte, weist

darauf hin, dass alle Einzelheiten dieser Zuwendung

der Entschliessung des Verwaltungsrates vorbehalten

wurden. Dazu kommt ferner noch, dass das Protokoll

der Versammlung immerhin äusdrücklich feststellt, die

Zuteilung solle im übrigen - ({ gemäss besonderen Ab-

machungen) mit der Kreditanstalt vor sich gehen.

Dieser Passus zeigt klar, dass die Generalversammlung

sich mit diesen Einzelheiten nicht befassen, sondern

die Verwaltung ermächtigen wollte, im Einvernehmen

mit der Kreditanstalt den Verteilungsmodus zu be-

stimmen. Es frägt sich daher einzig, ob die Ansetzung

einer Verwirkungsfrist zu diesen nach dem Sinn und

Geist des Beschlusses der Regelung durch den Ver-

waltungsrat vorbehaltenen Details der Aktienzuteilung

gehörte.

'Väre den Aktionären ein eigentliches Bezugsrecht

eingeräumt worden, so müsste diese Frage ohne weite-

res bej aht werden. Einmal ergibt sich schon aus der

Natur der Sache, dass eine Aktien-Emission nicht auf

ObUgationenrecht. Ne 58.

339

unbestimmte Zeit in der Schwebe bleiben kann, und

sodann ist in Doktrin und Praxis allgemein anerkannt

und entspricht auch einer allgemeinen Uebung, dass

der Verwaltungsrat gegebenenfalls eine Befristung vor-

nehmen darf. (FISCHER bei EURENBERG I I I S. 327;

STAUB, Anm. 6 zu § 282; GOLDMANN, Anm. 16 zu § 282;

Denkschrift zum Entwurf eines HGB S. 157.)

Mit Recht hat jedoch die Klägerin ausgeführt, dass

es sich im vorliegenden Falle nicht um die Einräumung

eines Bezugsrechtes handle. Die Emission war mit der

Zeichnung des genannten Kapitals durch die Kredit-

anstalt und dem nachfolgenden Generalversammlungs-

beschluss durchgeführt, was den Aktionären zugewie-

sen wurde, war somit nicht der Anspruch auf Teilnahme

an der Emission, sondern ein Anspruch auf Zuteilung

bereits emittierter Titel. Allein auch hier lag es im Inte-

resse der geschäftlichen Ordnung nahe, das Zmcilungs-

geschäft auf eine bestimmte Zeitspanne zu beschrän-

ken. Es ist nicht zutreffend, wenn die Klägerin den

Standpunkt einnimmt, beim Bezugsrecht bedürfe es

der Geltendmachung durch den Berechtigten, wes-

halb sich eine Befristung rechtfertigen lasse, hier aber

sei die Zuteilung in der Generalversammlung bereits

perfekt geworden, sodass in der Einführung der Be-

fristllngsklausel eine Aenderung eines bereits erwor-

benen Rechtes zu erblicken sei. Auch für die Perfizie-

rung der den Aktionären durch den Generalversamm-

lungsbeschluss eingeräumten Rechte bedurfte es einer

rechtsgeschäftlichen Erklärung der Aktionäre. Das er-

gibt sich schon aus dem Umstand, dass je nur auf

fünf alte Aktien eine neue Aktie zugeteilt wurde. Die

Zuweisung setzte somit eine Gruppierung der Aktien

und so dann seitens der Aktionäre den Ausweis über

den Gruppenbesitz voraus. Bis zur Geltelldmachung

dieses Gruppellbesitzes bestand

also auch hier ein

Schwebeszustand, ähnlich wie er besteht bei Einräu-

mung eines Bezugsrechtes.

Dazu kommt, dass, wie die Klägerin mit Recht sel-

340

Obligationenrecht. N. 58.

ber zugibt, die Einschiebung der Kreditanstalt in den

Emissionsvorgang von der Generalversammlung ledig-

lich als Formsache aufgefasst wurde. Das Generalver-

sammlungsprotokoll sagt dies ausdrücklich, indem es

auf die Vorschriften der Art. 615 und 618 OR hin-

weist. Ferner lässt es keinen Zweifel darüber bestehen,

dass der Kreditanstalt effektiv nicht etwa die Rolle

eines unabhängigen Zeichners und ebensowenig etwa

die Rolle eines Treuhändlers der Aktionäre zugedacht

wurde. Es sagt vielmehr ausdrücklich, sie habe die

Verteilung zu besorgen

« gemäss besonderer Abma-

chung)l, d. h. _ entsprechend den Weisungen, die ihr

von der Gesellschaft bezw. in deren Namen von der

Verwaltung zukommen werden oder schon zugekom-

men seien.

'Vollte aber die Generalversammlung durch die Ein-

schiebung der Kreditanstalt den Aktionären nicht

ein besonderes, d. h. ein gegenüber der- Einräumung

eines Bezugsrechtes sichereres Recht eiuräumen, und

werden die Ansprüche der Aktionäre bei Aktien-Emis-

sionen übungsgemäss befristet, so darf auch im vorlie-

genden Falle unbedenklich angenommen werden, der

Verwaltungsrat habe sich im -Rahmen der ihm über-

tragenen Kompetenzen gehalten, als er das Recht der

Aktionäre auf Zuteilung der neuen Aktien zeitlich limi-

tierte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

ObHgationenrecht. N0 59.

341

59. Arrit d.e 11 Ire section civile du SO octobre 1921

dans Ia cause Sooiet6 Electrothermique Buchs-Zurich contre

Comptoir d'l!1scompte de Geneve, S. A.

Cautionnement d'une

dette garantie par

gag e.

La renonciation au benefice de discussion peut

resulter de faits conc1uants.

Lorsqu'il est avere que le gage est detruit, la caution ne

peut opposer au creancier le benefice de discussion, mais

doit faire valoir comme un moyen liberatoire au fond l'ex-

ception tirt~e du fait que la destruction du gage est imputable

au erfancier.

A.. -

La Societe anonyme « L'Oxylithe)) a Levallois-

PeITet (France) a coneIu les 17/19 avril 1917 avec 13 So-

ciete des Fours Electriques de Glattbrugg (Zurich), aux

droits de laquelle se trouve Ia Societe Electrothermique

de Buchs-Zurich, avec siege a Lausanne, une conventioll

aux termes de laquelle Ia Societe des Fours Electriques

vend a l'Oxylithe 4000 tonnes de carbure, Ih7rables a

raison de 300 tonnes par mois au minimum des Ie 15 juillet

1917. Le prix Hait fixe a 450 fr. (argent suisse) Ia tonne,

pris a Ia fabrique, sur wagon, emballe dans des bidons

fournis par l'acheteur.

L'art. 4 de la cOllvcntion stipule : « Les paiements se

feront dans une ballque suisse le 15 de chaque mois pour

les fournitures de Ia derniere quinzaine du mois precedent

et le 30 pour celles de Ia premiere quinzaine du mois. »

Art. 5 : (, L;acheteur fournira chaque mois a Ia Societe,

des le 1~r juillet 1917,et jusqu'a Ia fin du marche :

» a) le tonnage d'eIectrodes necessaires a Ia fabrica-

tion du carbure faisant l'objet du present marche ... a

450 fr. Ia tonne, Ia consommation etant evaluec a 10-12

tonnes pour 300 tonnes de carbure;

)) b) 200 tonnes de coke fran~ais ... a 700 fr. les 10

tonnes ...;

)) c) tous les emballages gratuitement.