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47_II_327

BGE 47 II 327

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 55.

haupt Raum lässt. Da nun die Auszahlung in casu

nie stattgefunden hat, ist die Hingabe der 19,500 Fr.

aus einem nachträglich nicht verwirklichten Grunde

erfolgt, m. a. W. der Beklagte ist um diese Summe in

ungerechtfertigter Weise auf Kosten der Klägerin be-

reichert worden.

4. -

Es kann' demgegenüber nicht eingewendet wer-

den, die Klägerin habe es zu vertreten, dass sie den

Check verspätet zur Zahlung vorgewiesen habe und er

aus diesem Grunde nicht honoriert worden sei. Deim

der Beklagte darf durch diese Unterlassung nicht bes-

ser gestellt sein, als er bei rechtzeitiger Vorweisung

gestellt wäre. Da er nun bei dieser, wie er selber an-

nimmt, mit dem Checkbetrag belastet worden wäre,

kann er nicht geltend machen, er sei, weil er infolge

des Verhaltens der Klägerin nicht belastet sei, berech-

tigt, die 19,500 Fr. zu behalten; er hat hiezu keinen

Rechtsgrund. Auch aus Art. 834 und 835 OR kann der

Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten. Abgese-

hen davon, dass unter den vorliegenden, ganz ausser-

ordentlichen Umständen die achttägige Vorweisungsfrist

so wie so nicht hätte beobachtet werden können, hat

nach Art. 835 eine Säumnis nur den Verlust des Regress-

rechts gegen den Aussteller -zur Folge, worum es sich

hier nicht handelt.

Die Entlastungserklärungen endlich, welche die Kau-

tonalbank sich von der Klägerin hat ausstellen lassen,

fallen im Verhältnis zum Beklagten nicht in Betracht;

auch hieraus .kann dieser eine Befreiung von seiner

Haftung nicht ableiten.

5. -

Die Unbegründetheit des heute gestellten Even-

tualbegehrens, die Klage sei ({ zur Zeit)) abzuweisen,

ergibt sich aus dem Gesagten ohne weiteres; denn es

kann nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte 4ur

Zeit nicht bereichert sei.

Ebensowenig kann dem weiteren Eventualbegehren

entsprochen werden, die Klage sei nur in dem Sinne zu

Obligationenrecht. N° 56.

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schützen, dass der Beklagte zur Rückerstattung von

~,OOO Rubel, statt von 19,500 Fr., verurteilt werde.

DIeser Standpunkt scheitert an der Erwägung, dass

der Beklagte tatsächlich in Schweizerfranken und nicht

in Ru~eln, bereichert worden ist, und fol~lich auch

Schwelzerfranken herauszugeben hat (vgl. GrnTZINGER •.

Anm. 12 zu Art. 813 OR); die Berufung auf das Urteil

des Bundesgerichts vom 30. November 1917 i. So.

Chester .gegen Schweiz. Kreditanstalt geht fehl. weil

der vorliegende Fall von jenem wesentlich abweicht.

D~ die Voraussetzungen des Art. 62 OR nach jeder

H~chtung er~üllt sind, ist vielmehr in Uebereinstimmullg

mIt der Vormstanz und unt6 Umgangnahme von wei-

teren Beweismassnahmen die Klage im vollen Betrage

von 19,500 Fr., nebst 5 % Zins vom 7. November 1917

bis 5. Mai 1918 und 5 Yz % von letzterem Datum an,..

gutzuheissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:.

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des.

Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar

. 1921 bestätigt.

56. Urteil der II. ZivUabteilung vom 21. September 19a~

i. S. Widmer gegen Danzas.

Fra c h t ver t rag: Auslieferung des Gutes trotz Wider-

rufs an den ursprünglich als Empfänger Bezeichneten. _

Haftung des Frachtführers nach Art. 447 für den «vollen

Wert» des Frachtgutes. -

Bestimmung des «vollen Werts »_

ohne Rücksicht auf den dem Absender erwachsenen Schaden~

A. -

Im September 1919 übergab der Kläger Widmer

der Beklagten Firma Danzas & Oe A.-G., Filiale Zürich,.

drei Kisten Schürzen stoffe zur Spedition an Cal'o & Jel-

~28

Obligationenrecht. N· 56.

linek in Wien, welche ihrerseits die Ware gegen Zahlung

der darauf lastenden Spesen an Ernst Hitschmann in

Wien herausgeben sollten. Am 22. September 1919 fragte

-der Kläger die Filiale Buchs der A.-G. Danzas & Oe an,

ob die Kisten schon nach Wien abgerollt seien. Danzas

in Buchs verneinte dies und verwies darauf, dass die die

Ware begleitende Durchfuhrbewilligung ungenügend,

und dass überdies der Verkehr mit Wien eingestellt sei.

Darauf schrieb der Kläger am 17. Oktober 1919 an die

'Spediteurin in Buchs, sie solle die Kisten bis nach Erhalt

neuer Instruktionen in Buchs zurückbehalten. Zufolge

Versehens eines Angestellten liess jedoch Danzas in Buchs

die Ware dennoch abrollegf"~ie kam in Wien an und wnrde

dem Adressaten Hitschmann ausgehändigt.

E. -

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger

von der Beklagten' Ersatz des auf 15,928 Fr. 15 Cts. be-

zifferten Fakturawertes der Ware. Er führte aus, das

mit Hitschmann abgeschlossene Kaufgeschäft habe sich

zerschlagen, er habe danlm der Filiale Buchs der Spe-

-diteurin Gegenordre gegeben; da diese seine Instruk-

.tion nicht beachtet habe, sei die Beklagte nach Art. 447

OR schadenersatzpflichtig geworden. Sein Verhältnis zu

Hitschmann berühre den Prozess in keiner Weise, immer-

hin trete er für den Fall des Obsiegens der Beklagten seine

'sämtlichen Rechte gegen den Empfänger der Ware ab.

Die Beklagte verkünde~e Caro & Jellinek und Hitsch-

mann den Streit. Sie beantragte Abweisung der Klage,

indem sie in erster Linie die Einrede der mangelnden Pas-

sivlegitimation erhob. In zweiter Linie machte sie gel-

tend, der Kläger sei selber schuld, dass die Ware entgegen

seiner Ordre doch spediert worden sei, auf alle Fälle aber

habe er den Beweis nicht erbracht, dass ihm aus dem

Versehen des Buchser Hauses überhaupt ein Schaden

erwachsen sei.

C. -

Mit Urteil vom 12. November 1920 hat das Han-

delsgericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

Es hat angenommen, die Bestreitung der Passivlegitima-

Obligationenrecht N° 56.

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tion sei zwar zu unrecht erfolgt, und ebenso treffe. der

Vorwurf des Selbstverschuldens nicht zu, dagegen könne

der Kläger auf die Tatsache der Auslieferung der Ware

an Hitschmann einen Schadenersatzanspruch deswegen

nicht gründen, weil dadurch nur der Zustand hergestellt

worden sei, der dem Rechte, d. h. der nach den Akten

-einwandfrei festgestellten Lieferpflicht des Klägers ent-

sprochen habe.

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des

Klägers, mit der er neuerdings Zusprechung der Klage

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beklagte macht zur Begründung der Einrede

-der mangelnden Passivlegitimation geltend, die Aktien-

gesellschaft Danzas & Oe habe ihren Hauptsitz in

Basel, ihre Filialen seien nur haftbar für die Geschäfte,

die sie selber abgeschlossen und durchgeführt haben.

Letztere Voraussetzung treffe für die Beklagte im vor-

liegenden Falle nicht zu. Die Gegenordre des Klägers

sei direkt an die Filiale Buchs gerichtet gewesen, für ein

Versehen bezüglich der Ausführung dieser Gegenordre

könne daher auch nur Buchs verantwortlich gemacht wer-

den. Hätte allerdings der Kläger seinen Speditions-

widerruf an sie, die Beklagte, gerichtet, und hätte sie dann

das Haus in Buchs davon in Kenntnis gesetzt, so hätte

sie für dessen Versehen als für das einer Hülfsperson ein-

stehen müssen, so aber wie die Verhältnisse liegen, sei

sie gar nicht in die Lage gekommen, sich mit diesem

Widerruf überhaupt zu befassen.

Diese Einrede der Beklagten steht im Widerspruch mit

Art. 449 OR. Darnach haftet der Frachtführer für

alle Fehler. die auf dem Transporte vorkommen, gleich-

viel, ob er den Transport bis zum Ende selber besorgt,

oder durch einen andern Frachtführer ausführen lässt.

Auch wenn man daher die Filiale Buchs nicht als Hülfs::"

person der Beklagten qualifizieren wollte, müsste man

330

ObligatIonenrecht. N° 56.

doch auf Grund dieses Art. 449 die Passivlegitimatioll

der letzteren bejahen.

2. -

In materieller Hinsicht geht die Beklagte und

mit ihr das Handelsgericht zu unrecht davon aus, dass die

Forderung des Klägers nach den allgemeinen Grund-

sätzen über die Pflicht zum Schadenersatz bei Ver-

tragsbruch zu beurteilen sei. Diese allgemeinen Grund-

sätze sind in Art, 447 OR für den Frachtvertrag in wesent-

licher Hinsicht modifiziert worden. Der Frachtführer

haftet, wenn das Frachtgut ({ verloren oder zu Grunde

gegangen» ist, für den vollen Wert der Ware, sofern

er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch

die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein

Verschulden des Absenders oder Empfängers verursacht

wurde oder endlich -auf Umständen beruht, die durch

die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht ab-

gewendet werden konnten.

Richtig ist allerdings, dass im vorliegenden Falle

von einem « Verlust » im eigentlichen Sinne des Wortes,

d. h. von einem Verschwinden der Ware, nicht gespro-

chen werden kann. Allein nach Doktrin und Praxis be-

steht darüber kein Zweifel, dass der Begriff des « Ver-

lustes» für die Haftung de"S Frachtführers in einem

weiteren Sinne aufgefasst w~rden muss. Als « verloren »)

hat das Frachtgut immer dann zu gelten, wenn der

Frachtführer nicht mehr .in der Lage ist, es dem nach

Frachtrecht Dispositionsberechtigten zur Verfügung zu

stellen. Welche Gründe ihn daran Wndern, kommt

dabei nicht in Betracht. Art. 447 findet daher auch

dann Anwendung, wenn die Ware einem n2ch dem

Frachtvertrag nicht berechtigten Dritten übergeben

nnd insbesondere auch dann, wenn sie, wie im vor-

liegenden Falle, nach erfolgtem Widerruf noch an den

ursprünglich als Empfänger Bezeichneten aushingegeb.en

wurde. (STAUB, zu § 429 Anm. 5; EHRENBERGS Handbuch

5 II S. 218; EGER, Internationale Uebereinkunft über

den Eisenbahn-Frachtverkehr Art. 30 N. IV c; RGE 94

Obligationenrecht. N° 56.

3~1

S. 99; EGER, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen 7

N. 224; 71 Nr. 152).

Der Beklagten ist es aber auch nicht gelungen, den

in Art. 447 vorgesehenen Exkulpationsbeweis zu erbrin-

gen. Sie kann nicht bestreiten, dass die Spedition auf ein

Versehen eines Angestellten der Buchser Filiale, für deren

Fehler sie wie für eigene haftet, zurückgeführt werden

muss. Sie hat allerdings behauptd, dieses Verschulden

falle nicht, oder nur in beschränktem Masse in Betracht,

weil den Kläger insofern ein schweres Selbstverschulden

treffe, als er statt an sie, die Beklagte, seinen Widerruf

direkt an die Filiale Buchs gerichtet habe. Die Beklagte

war jedoch nicht in der Lage, darzutun, warum diese di-

rekte Abgabe der Widerrufserklärung an Danzas in

Buchs das Versehen begünstigt haben soll, und was sie

selber, wenn der Widen'uf zunächst ihr zugegangen wäre,

hätte tun können, um dieses Versehen zu vermeiden.

Anderseits kann der Kläger mit Recht geltend machen,

es habe sich für ihn darum gehandelt, die Gegenordre

auf dem Wege abzugeben, auf dem sie die Ware arn

schnellsten habe erreichen können, und da er mit der

Filiale Buchs schon damals wegen des Frachtgutes in

direktem Verkehr gestanden sei und von ihr erfahren

habe, dass es bei ihr liege, so habe er keine Veranlassung

gehabt, seine Gegenordre über Zürich zu leiten.

3. -

Kann nach dem Gesagten die grundsätzliche

Haftbarkeit der Beklagten nicht bezweifelt werden, so

ist hinsichtli~h des Quantitativs darauf hinzuweisen,

dass Art. 447 OR nicht auf den tatsächlich erlittenen

Schaden abstellt, sondern den Frachtführer schlechthin

verpflichtet, dem Berechtigten den voll e n Wert des

verlorenen Gutes zu ersetzen. Diese Ersatzberechnung

lässt weder für die Einrede Raum, der Schaden übersteige

den \Vert des Gutes, noch für die Einwendung. er erreiche

diesen Wert uicht. Der Gesetzgeber wollte für derartige

aus dem Frachtvertrag entstehende Anstände eine klare,

eine rasche Erledigung ermöglichende Rechtslage schaf-

332

Obligationenrecht. N° 56.

fen und schaltete daher alle subjektiven Interessen des

an der Ware Berechtigten aus. Dementsprechend kann

aber auch im vorliegenden Falle nichts darauf ankommen~

ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Schürzen-

stoffe an Hitschmann zu liefern. Auch wenn dies der Fall

gewesen sein sollte, ist die Beklagte gehalten, den vollen

Wert der Ware zu ersetzen. Dabei ist für die Berechnung

dieses Wertes massgebend die Marktlage am Ablieferungs-

ort zu der Zeit, da laut Frachtvertrag die Ablieferung

erfolgen sollte. (EHRENBERG 5 II S. 230; STAUB, zu § 430

Anm. 7; OSER, N. II 2 zu Art. 447.) In seinem Briefe

vom 17. Oktober 1919, also noch vor Verlust der 'Vare,

hat der Kläger Äblieferungsort und -zeit dahin bestimmt,

dass ihm die Ware in Buchs zur Verfügung gehalten

werden solle. Als Ablieferungsort kommt daher Buchs

und als Zeitpunkt, in dem die Ablieferung hätte erfolgen

müssen, der Tag in Betracht, an dem der Kläger zum

erstenmale nach der irrtümlichen Spedition -die Rückgabe

des Gutes verlangte. Da dieser Verkehrswert aus den

vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ist der Prozess zur

Vornahme der nötigen Feststellungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen, dies in der Meinung, dass der Kläger

an seine Erklärung, er trete. seine Ansprüche gegen

Hitschmann an die Beklagte ab, gebunden bleibt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich

vom 12. November 1920 wird aufgehoben und die Streit-

sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Obligationenrecht. ~~ 57.

333·

57. Urteil der IL Zivilabteilllng vom 22. September 1921

i. S. von Xleist gegen Dreher & Cie.

OR Art. 55 : Haftung des AutomobiJeigentümers für den

Chauffeur, insbesondere wenn er selbst mitfährt. Bedeutung

der Fahrbewilligung.

A. -

Am 24. September 1919 stiess das Personenauto-

mobil des Klägers, in welchem sich dieser selbst, seine

Sekretärin und sein Chauffeur, der das Automobil führte,

befanden, beim Eingang des Dorfes Tägerwilen auf der

Strasse Ermatingen-Kreuzlingen, die hier eine kurze

Strecke steil abfällt und die Strasse Bahnhof Tägerwilen-

Wäldi kreuzt, mit dem vom Bahnhof Tägerwilen her-

kommenden Lastautomobil der Beklagten, das von deren

Arbeiter Hoch geleitet wurde, zusammen. Mit der "\'or-

liegenden Klage und Widerklage verlangen Kläger und

Beklagte Ersatz des ihnen hiedurch erwachsenen Schadens.

B. -

Durch Urteil vom 26. April hat das Obergericht

des Kantons Thurgau die Hauptklage abgewiesen, da-

gegen die Widerklage im reduzierten Betrage von 4043 Fr.

70 Cts. zugesprochen.

C. -

Gegen dieses ihm am 23. Mai zugestellte Urteil

hat der Kläger am 8. Juni die Berufung an das Bundes-

• gericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der

Hauptklage, bczw. Rückweisung, und Abweisung der

Widerklage, eventuell Abweisung auch der Widerklage,

subeventuell weitere Reduktion der Widerklageforde-

rung.

Das Bundesgericht zieM in Erwägung:

1. -

Auch wenn im Gegensatz zur Vorinstanz ange-·

nommen würde, es sei der Chauffeurdienste leistende

Arbeiter der Beklagten gewesen, der den Zösammenstoss

verursacht habe, so haftet die Beklagte selbst für den

Schaden dann nicht, wenn sie alle nach den Umständen

gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden