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Obligationenrecht. N° 55.
haupt Raum lässt. Da nun die Auszahlung in casu
nie stattgefunden hat, ist die Hingabe der 19,500 Fr.
aus einem nachträglich nicht verwirklichten Grunde
erfolgt, m. a. W. der Beklagte ist um diese Summe in
ungerechtfertigter Weise auf Kosten der Klägerin be-
reichert worden.
4. -
Es kann' demgegenüber nicht eingewendet wer-
den, die Klägerin habe es zu vertreten, dass sie den
Check verspätet zur Zahlung vorgewiesen habe und er
aus diesem Grunde nicht honoriert worden sei. Deim
der Beklagte darf durch diese Unterlassung nicht bes-
ser gestellt sein, als er bei rechtzeitiger Vorweisung
gestellt wäre. Da er nun bei dieser, wie er selber an-
nimmt, mit dem Checkbetrag belastet worden wäre,
kann er nicht geltend machen, er sei, weil er infolge
des Verhaltens der Klägerin nicht belastet sei, berech-
tigt, die 19,500 Fr. zu behalten; er hat hiezu keinen
Rechtsgrund. Auch aus Art. 834 und 835 OR kann der
Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten. Abgese-
hen davon, dass unter den vorliegenden, ganz ausser-
ordentlichen Umständen die achttägige Vorweisungsfrist
so wie so nicht hätte beobachtet werden können, hat
nach Art. 835 eine Säumnis nur den Verlust des Regress-
rechts gegen den Aussteller -zur Folge, worum es sich
hier nicht handelt.
Die Entlastungserklärungen endlich, welche die Kau-
tonalbank sich von der Klägerin hat ausstellen lassen,
fallen im Verhältnis zum Beklagten nicht in Betracht;
auch hieraus .kann dieser eine Befreiung von seiner
Haftung nicht ableiten.
5. -
Die Unbegründetheit des heute gestellten Even-
tualbegehrens, die Klage sei ({ zur Zeit)) abzuweisen,
ergibt sich aus dem Gesagten ohne weiteres; denn es
kann nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte 4ur
Zeit nicht bereichert sei.
Ebensowenig kann dem weiteren Eventualbegehren
entsprochen werden, die Klage sei nur in dem Sinne zu
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schützen, dass der Beklagte zur Rückerstattung von
~,OOO Rubel, statt von 19,500 Fr., verurteilt werde.
DIeser Standpunkt scheitert an der Erwägung, dass
der Beklagte tatsächlich in Schweizerfranken und nicht
in Ru~eln, bereichert worden ist, und fol~lich auch
Schwelzerfranken herauszugeben hat (vgl. GrnTZINGER •.
Anm. 12 zu Art. 813 OR); die Berufung auf das Urteil
des Bundesgerichts vom 30. November 1917 i. So.
Chester .gegen Schweiz. Kreditanstalt geht fehl. weil
der vorliegende Fall von jenem wesentlich abweicht.
D~ die Voraussetzungen des Art. 62 OR nach jeder
H~chtung er~üllt sind, ist vielmehr in Uebereinstimmullg
mIt der Vormstanz und unt6 Umgangnahme von wei-
teren Beweismassnahmen die Klage im vollen Betrage
von 19,500 Fr., nebst 5 % Zins vom 7. November 1917
bis 5. Mai 1918 und 5 Yz % von letzterem Datum an,..
gutzuheissen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des.
Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar
. 1921 bestätigt.
56. Urteil der II. ZivUabteilung vom 21. September 19a~
i. S. Widmer gegen Danzas.
Fra c h t ver t rag: Auslieferung des Gutes trotz Wider-
rufs an den ursprünglich als Empfänger Bezeichneten. _
Haftung des Frachtführers nach Art. 447 für den «vollen
Wert» des Frachtgutes. -
Bestimmung des «vollen Werts »_
ohne Rücksicht auf den dem Absender erwachsenen Schaden~
A. -
Im September 1919 übergab der Kläger Widmer
der Beklagten Firma Danzas & Oe A.-G., Filiale Zürich,.
drei Kisten Schürzen stoffe zur Spedition an Cal'o & Jel-
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linek in Wien, welche ihrerseits die Ware gegen Zahlung
der darauf lastenden Spesen an Ernst Hitschmann in
Wien herausgeben sollten. Am 22. September 1919 fragte
-der Kläger die Filiale Buchs der A.-G. Danzas & Oe an,
ob die Kisten schon nach Wien abgerollt seien. Danzas
in Buchs verneinte dies und verwies darauf, dass die die
Ware begleitende Durchfuhrbewilligung ungenügend,
und dass überdies der Verkehr mit Wien eingestellt sei.
Darauf schrieb der Kläger am 17. Oktober 1919 an die
'Spediteurin in Buchs, sie solle die Kisten bis nach Erhalt
neuer Instruktionen in Buchs zurückbehalten. Zufolge
Versehens eines Angestellten liess jedoch Danzas in Buchs
die Ware dennoch abrollegf"~ie kam in Wien an und wnrde
dem Adressaten Hitschmann ausgehändigt.
E. -
Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger
von der Beklagten' Ersatz des auf 15,928 Fr. 15 Cts. be-
zifferten Fakturawertes der Ware. Er führte aus, das
mit Hitschmann abgeschlossene Kaufgeschäft habe sich
zerschlagen, er habe danlm der Filiale Buchs der Spe-
-diteurin Gegenordre gegeben; da diese seine Instruk-
.tion nicht beachtet habe, sei die Beklagte nach Art. 447
OR schadenersatzpflichtig geworden. Sein Verhältnis zu
Hitschmann berühre den Prozess in keiner Weise, immer-
hin trete er für den Fall des Obsiegens der Beklagten seine
'sämtlichen Rechte gegen den Empfänger der Ware ab.
Die Beklagte verkünde~e Caro & Jellinek und Hitsch-
mann den Streit. Sie beantragte Abweisung der Klage,
indem sie in erster Linie die Einrede der mangelnden Pas-
sivlegitimation erhob. In zweiter Linie machte sie gel-
tend, der Kläger sei selber schuld, dass die Ware entgegen
seiner Ordre doch spediert worden sei, auf alle Fälle aber
habe er den Beweis nicht erbracht, dass ihm aus dem
Versehen des Buchser Hauses überhaupt ein Schaden
erwachsen sei.
C. -
Mit Urteil vom 12. November 1920 hat das Han-
delsgericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
Es hat angenommen, die Bestreitung der Passivlegitima-
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tion sei zwar zu unrecht erfolgt, und ebenso treffe. der
Vorwurf des Selbstverschuldens nicht zu, dagegen könne
der Kläger auf die Tatsache der Auslieferung der Ware
an Hitschmann einen Schadenersatzanspruch deswegen
nicht gründen, weil dadurch nur der Zustand hergestellt
worden sei, der dem Rechte, d. h. der nach den Akten
-einwandfrei festgestellten Lieferpflicht des Klägers ent-
sprochen habe.
D. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des
Klägers, mit der er neuerdings Zusprechung der Klage
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beklagte macht zur Begründung der Einrede
-der mangelnden Passivlegitimation geltend, die Aktien-
gesellschaft Danzas & Oe habe ihren Hauptsitz in
Basel, ihre Filialen seien nur haftbar für die Geschäfte,
die sie selber abgeschlossen und durchgeführt haben.
Letztere Voraussetzung treffe für die Beklagte im vor-
liegenden Falle nicht zu. Die Gegenordre des Klägers
sei direkt an die Filiale Buchs gerichtet gewesen, für ein
Versehen bezüglich der Ausführung dieser Gegenordre
könne daher auch nur Buchs verantwortlich gemacht wer-
den. Hätte allerdings der Kläger seinen Speditions-
widerruf an sie, die Beklagte, gerichtet, und hätte sie dann
das Haus in Buchs davon in Kenntnis gesetzt, so hätte
sie für dessen Versehen als für das einer Hülfsperson ein-
stehen müssen, so aber wie die Verhältnisse liegen, sei
sie gar nicht in die Lage gekommen, sich mit diesem
Widerruf überhaupt zu befassen.
Diese Einrede der Beklagten steht im Widerspruch mit
Art. 449 OR. Darnach haftet der Frachtführer für
alle Fehler. die auf dem Transporte vorkommen, gleich-
viel, ob er den Transport bis zum Ende selber besorgt,
oder durch einen andern Frachtführer ausführen lässt.
Auch wenn man daher die Filiale Buchs nicht als Hülfs::"
person der Beklagten qualifizieren wollte, müsste man
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doch auf Grund dieses Art. 449 die Passivlegitimatioll
der letzteren bejahen.
2. -
In materieller Hinsicht geht die Beklagte und
mit ihr das Handelsgericht zu unrecht davon aus, dass die
Forderung des Klägers nach den allgemeinen Grund-
sätzen über die Pflicht zum Schadenersatz bei Ver-
tragsbruch zu beurteilen sei. Diese allgemeinen Grund-
sätze sind in Art, 447 OR für den Frachtvertrag in wesent-
licher Hinsicht modifiziert worden. Der Frachtführer
haftet, wenn das Frachtgut ({ verloren oder zu Grunde
gegangen» ist, für den vollen Wert der Ware, sofern
er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch
die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein
Verschulden des Absenders oder Empfängers verursacht
wurde oder endlich -auf Umständen beruht, die durch
die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht ab-
gewendet werden konnten.
Richtig ist allerdings, dass im vorliegenden Falle
von einem « Verlust » im eigentlichen Sinne des Wortes,
d. h. von einem Verschwinden der Ware, nicht gespro-
chen werden kann. Allein nach Doktrin und Praxis be-
steht darüber kein Zweifel, dass der Begriff des « Ver-
lustes» für die Haftung de"S Frachtführers in einem
weiteren Sinne aufgefasst w~rden muss. Als « verloren »)
hat das Frachtgut immer dann zu gelten, wenn der
Frachtführer nicht mehr .in der Lage ist, es dem nach
Frachtrecht Dispositionsberechtigten zur Verfügung zu
stellen. Welche Gründe ihn daran Wndern, kommt
dabei nicht in Betracht. Art. 447 findet daher auch
dann Anwendung, wenn die Ware einem n2ch dem
Frachtvertrag nicht berechtigten Dritten übergeben
nnd insbesondere auch dann, wenn sie, wie im vor-
liegenden Falle, nach erfolgtem Widerruf noch an den
ursprünglich als Empfänger Bezeichneten aushingegeb.en
wurde. (STAUB, zu § 429 Anm. 5; EHRENBERGS Handbuch
5 II S. 218; EGER, Internationale Uebereinkunft über
den Eisenbahn-Frachtverkehr Art. 30 N. IV c; RGE 94
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3~1
S. 99; EGER, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen 7
N. 224; 71 Nr. 152).
Der Beklagten ist es aber auch nicht gelungen, den
in Art. 447 vorgesehenen Exkulpationsbeweis zu erbrin-
gen. Sie kann nicht bestreiten, dass die Spedition auf ein
Versehen eines Angestellten der Buchser Filiale, für deren
Fehler sie wie für eigene haftet, zurückgeführt werden
muss. Sie hat allerdings behauptd, dieses Verschulden
falle nicht, oder nur in beschränktem Masse in Betracht,
weil den Kläger insofern ein schweres Selbstverschulden
treffe, als er statt an sie, die Beklagte, seinen Widerruf
direkt an die Filiale Buchs gerichtet habe. Die Beklagte
war jedoch nicht in der Lage, darzutun, warum diese di-
rekte Abgabe der Widerrufserklärung an Danzas in
Buchs das Versehen begünstigt haben soll, und was sie
selber, wenn der Widen'uf zunächst ihr zugegangen wäre,
hätte tun können, um dieses Versehen zu vermeiden.
Anderseits kann der Kläger mit Recht geltend machen,
es habe sich für ihn darum gehandelt, die Gegenordre
auf dem Wege abzugeben, auf dem sie die Ware arn
schnellsten habe erreichen können, und da er mit der
Filiale Buchs schon damals wegen des Frachtgutes in
direktem Verkehr gestanden sei und von ihr erfahren
habe, dass es bei ihr liege, so habe er keine Veranlassung
gehabt, seine Gegenordre über Zürich zu leiten.
3. -
Kann nach dem Gesagten die grundsätzliche
Haftbarkeit der Beklagten nicht bezweifelt werden, so
ist hinsichtli~h des Quantitativs darauf hinzuweisen,
dass Art. 447 OR nicht auf den tatsächlich erlittenen
Schaden abstellt, sondern den Frachtführer schlechthin
verpflichtet, dem Berechtigten den voll e n Wert des
verlorenen Gutes zu ersetzen. Diese Ersatzberechnung
lässt weder für die Einrede Raum, der Schaden übersteige
den \Vert des Gutes, noch für die Einwendung. er erreiche
diesen Wert uicht. Der Gesetzgeber wollte für derartige
aus dem Frachtvertrag entstehende Anstände eine klare,
eine rasche Erledigung ermöglichende Rechtslage schaf-
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fen und schaltete daher alle subjektiven Interessen des
an der Ware Berechtigten aus. Dementsprechend kann
aber auch im vorliegenden Falle nichts darauf ankommen~
ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Schürzen-
stoffe an Hitschmann zu liefern. Auch wenn dies der Fall
gewesen sein sollte, ist die Beklagte gehalten, den vollen
Wert der Ware zu ersetzen. Dabei ist für die Berechnung
dieses Wertes massgebend die Marktlage am Ablieferungs-
ort zu der Zeit, da laut Frachtvertrag die Ablieferung
erfolgen sollte. (EHRENBERG 5 II S. 230; STAUB, zu § 430
Anm. 7; OSER, N. II 2 zu Art. 447.) In seinem Briefe
vom 17. Oktober 1919, also noch vor Verlust der 'Vare,
hat der Kläger Äblieferungsort und -zeit dahin bestimmt,
dass ihm die Ware in Buchs zur Verfügung gehalten
werden solle. Als Ablieferungsort kommt daher Buchs
und als Zeitpunkt, in dem die Ablieferung hätte erfolgen
müssen, der Tag in Betracht, an dem der Kläger zum
erstenmale nach der irrtümlichen Spedition -die Rückgabe
des Gutes verlangte. Da dieser Verkehrswert aus den
vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ist der Prozess zur
Vornahme der nötigen Feststellungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen, dies in der Meinung, dass der Kläger
an seine Erklärung, er trete. seine Ansprüche gegen
Hitschmann an die Beklagte ab, gebunden bleibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 1920 wird aufgehoben und die Streit-
sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Obligationenrecht. ~~ 57.
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57. Urteil der IL Zivilabteilllng vom 22. September 1921
i. S. von Xleist gegen Dreher & Cie.
OR Art. 55 : Haftung des AutomobiJeigentümers für den
Chauffeur, insbesondere wenn er selbst mitfährt. Bedeutung
der Fahrbewilligung.
A. -
Am 24. September 1919 stiess das Personenauto-
mobil des Klägers, in welchem sich dieser selbst, seine
Sekretärin und sein Chauffeur, der das Automobil führte,
befanden, beim Eingang des Dorfes Tägerwilen auf der
Strasse Ermatingen-Kreuzlingen, die hier eine kurze
Strecke steil abfällt und die Strasse Bahnhof Tägerwilen-
Wäldi kreuzt, mit dem vom Bahnhof Tägerwilen her-
kommenden Lastautomobil der Beklagten, das von deren
Arbeiter Hoch geleitet wurde, zusammen. Mit der "\'or-
liegenden Klage und Widerklage verlangen Kläger und
Beklagte Ersatz des ihnen hiedurch erwachsenen Schadens.
B. -
Durch Urteil vom 26. April hat das Obergericht
des Kantons Thurgau die Hauptklage abgewiesen, da-
gegen die Widerklage im reduzierten Betrage von 4043 Fr.
70 Cts. zugesprochen.
C. -
Gegen dieses ihm am 23. Mai zugestellte Urteil
hat der Kläger am 8. Juni die Berufung an das Bundes-
• gericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der
Hauptklage, bczw. Rückweisung, und Abweisung der
Widerklage, eventuell Abweisung auch der Widerklage,
subeventuell weitere Reduktion der Widerklageforde-
rung.
Das Bundesgericht zieM in Erwägung:
1. -
Auch wenn im Gegensatz zur Vorinstanz ange-·
nommen würde, es sei der Chauffeurdienste leistende
Arbeiter der Beklagten gewesen, der den Zösammenstoss
verursacht habe, so haftet die Beklagte selbst für den
Schaden dann nicht, wenn sie alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden