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47_II_320

BGE 47 II 320

Bundesgericht (BGE) · 1921-07-19 · Deutsch CH
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320

Obligationenrecht. Ne 55.

55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Juli 1921

i. S. Schweiz.l3ankverein gegen Haag.

U n ger e c h t f e r t i g t e

B e r e i ~ her u n g. .

Vor~u.s­

setzungen der checkrechtlichen, SOWIe dE'f al1gememen zIvIl-

rechtlichen Bereicherungsklage. Passivlegitimation. Recht-

liche Natur des Checks. Bedeutung der Belastungsanzeige

der angewiesenen Bank. Einrede der verspäteten Vorweisung

des Checks zur Zahlung.

A. -

Auf Grund eines mit der « Deco A.-G. » in Küs-

nacht bei Zürich abgeschlossenen Gesellschaftsvertra-

ges sollte der ·Kläger Albert Maag, der damals in Petro-

grad wohnte, im November 1917 der « Dec.o » an deren

dortige Geschäftsniederlassung eine Einzahlung von

30,000 Rubel leisten. Zu diesem Berufe wandte sich

seine (seither verstorbene) Mutter, Frau Rosa Maag-

Zurfluh in Winterthur, an die Winterthurer Filiale

der Zürcher Kantonalbank und ersuchte diese am 5.

November 1917 mündlich und dann schriftlich, für

ihre Rechnung jenen Rubelbetrag

« an die Deco zu

vergüten ». Die Kantonalbank kam diesem Auftrag

in der Weise nach, dass sie der Frau Maag einen vom

Schweiz. Bankverein auf die'« Banque de Commerce de

l'Azoff-Don » in Petrograd gezogenen Check über 30,000-

Ruhel zu Gunsten der « Deco» übergab. Zur Be-

schaffung des Checks nahm Frau Maag ein Darlehen

von 20,000 Fr. bei der Kantonalbank auf gegen Ver-

pfändung von Wertpapieren. Die Kantonalbank be-

lastete Frau Maag mit 19,800 Fr. ({(unsere Vergü-

tung an die Deco A.-G. »); der Rest von 200 Fr. wurde

ihr in bar ausbezahlt. Der Schweiz. Bankverein als

Aussteller des Checks bestätigte am 5. November 1917

der Kantonalbank den « Verkauf » desselben, und über-

gab ihr am 7. November den Check, indem er sie gleich-

zeitig mit 19,500 Fr., Valuta 7. November (30,000

Rubel zum Kurse von 65), belastete.

Die « Deco» nahm anfänglich den Check nicht an

ObUgationenrecht. N° 55.

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und wünschte Auszahlung in Banknoten. Frau Maag

bemerkte auf dem bezüglichen Schreiben der « Deco »

an die Kantonalbank in Fussnote: {(Ich bitte Sie,

« meinem Sohn die Rubel telegraphisch anzuweisen

» und mir alle Spesen aufzugeben. Ich entlaste die

» Zürcher Kantonalbank jeder Verantwortung.»

Die Kantonalbank schrieb hierauf am 9. November

an Frau Maag: {(Wir bestätigen Ihnen hiermit unsere

» heutige Mitteilung, wonach uns die « Deco A.-G.» in

» Küsnacht bei Zürich den ihr für Ihre werte 1{echnung

» sub 7. crt. per Expressbrief zugestellten 30,000 Ru-

» l]el per Check auf Petrograd wieder zurücksandte.

» Ihren heutigen Instruktionen zufolge werden wir,

» sobald in Russland wieder geordnete Verhältnisse

» eingetreten sein werden, für Ihre w. Rechnung an

» Ihren Sohn: Herrn Albert Maag, Galermaja 19 in

» Petrograd, die obgenannten 30,000 Rubel telegraphisch

)) anweisen und Ihnen alle diesbezüglichen Spesen auf-

)) geben. Es wäre uns angenehm, wenn Sie uns s. Z.

» noch Mitteilung machen wollten, sofern Ihnen be-

» kannt wird, wenn wieder ein einigermassen sicherer

» Verkehr mit Petrograd möglich scheint.

» Wir müssen irgendwelche Verantwortung für die

» für Sie vorzunehmende Transaktion in Anbetracht

)) der durch die Kriegswirren eingetretenen Scbwie-

» rigkeiten ablehnen. Immerhin werden wir nach be-

II stern Wissen und Können für Sie tätig sein. »

Frau Maag setzte in der Folge ihre Bemühungen

bei der « Deco» um Annahme des Checks fort, und

am 26. November 1917 nahm die « Deco» den Check

in Empfang. Gleichen Tages hatte Frau Maag der Kan-

tonalbank Weisung gegeben, den Check der « Deco »

aushinzugebim, mit dem Beifügen, dass sie die Kan-

tonalbank « hiemit davon entlaste l>.

Die

« Deco »

indossierte dann am 7. Dezember 1917 den Check an

die Basler Handelsbank, Wechselbureau Zürich. Er

gelangte jedoch am 27. November 1918, also beinahe

322

Obligationenrecht. N° 55.

ein Jahr später, an den Kläger Albert Maag durch die

« Ballque Internationale de Commerce de Petrograd»,

Filiale Genf, uneingelöst zurück; aus deren Zuschrift

ergibt sich, dass der Check am 10. Dezember 1917 von

der Basler Handelsbank an die ({ Banque Internationale

de Commerce de

Petrograd », Filiale Genf, zwecks

Besorgung des Inkassos indossiert und von letzterer

gleichen Tages an den Hauptsitz der Bank in Petrograd

gesandt worden war, die Sendung aber wegen Unter-

brechung· der Postverbindungen mit Russland nicht

hatte zugestellt werden können.

B. -

Gestützt auf diese Vorgänge hat Frau Maag

sowohl die Kantonalbank Zürich als

d~n Schweiz.

Bankverein auf Rückerstattung der 19,800 Fr. gegen

Rückgabe des Checks belangt; gegenüber dem Bank-

verein hat sie nachträglich das Rechtsbegehren auf

19,500 Fr. herabgesetzt, entsprechend dem vom Bank-

verein für Beschaffung des Checks in Rechnung ge-

stellten Betrage. Beide Prozesse wurden von den kan-

tonalen Instanzen getrennt behandelt.

C. -

Während das Bezirksgericht Zürich als erste

Instanz die Klage in beiden Prozessen abgewiesen

hatte, hat das Obergericht durch Urteil vom 14. Fe-

bruar 1921 die Klage gegenüber dem Schweiz. Bank-

verein gutgeheissen und diesen demgemäss zur Zah-

lung von 19,500 Fr. nebst 5 % Zins vom 7. November

1917 bis 5. Mai 1918 und 5 % % Zins vom 5. Mai 1918

an, gegen Rückgabe des Checks, verurteilt.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :

1. Die Klage sei gänzlich abzuweisen;

2.' eventuell es seien noch folgende Beweise abzu-

nehmen:

({ a) durch Beizug eines Berichtes vom Verbande <ter

l) Zürcherischen Kreditinstitute, eventuell von der Na-

» tionalbank, oder durch Expertise, dass die Belastung

» des Beklagten durch die Azoff-Don'sche Bank vom

Obligationenrecht. N° 55.

32:t

» 4. April 1918 nach dem zwischen Banken üblichen

» Verrechnungsverkehr eine definitive war und eine

» Vermögensverminderung des Beklagten bedeutete;

» b) dass der fragliche Check bei rechtzeitiger Prä-

» sentation honoriert und für alle Fälle noch .längere

l) Zeit nach der Ausstellung verkäuflich gewesen wäre;

)l c) durch Beizug eines Berichtes vom Verbande der

» Zürcherischen Kreditinstitute, eventuell von der Na-

» tionalbank, oder durch Expertise, dass die Bestellung

» eines Checks auf einen ausländischen Platz mit fremder

» Währung den Kauf einer fremden Devise bedeute und

» dass bei Nichtgebrauch des Checks die verkaufende

» Bank nicht gehalten werden' könne, den in Franken

» bezahlten Kaufpreis für die fremde Devise wieder

» zurückzuerstatten. »

K -

Nach dem Hinscheid der Klägerin sind ihre

beiden Söhne und gesetzlichen Erben, Albert und EmiI

Maag, in den Prozess eingetreten.

F. -

In der Verhandlung vom 18. Juli 1921 hat der

Vertreter des Beklagten die schriftlich gestellten Be-

gehren erneuert; eventuell hat er beantragt, die Klage

sei zur Zeit abzuweisen, ganz eventuell, sie sei nur in

dem Sinne zu schützen, dass der Beklagte zur Rücker-

stattung von 30,000 Rubel, statt von 19,500 Fr., ver-

urteilt werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt,

das die spezielle wechsel-

oder checkrechtliche Be-

reicherungsklage des Art. 813 OR ausser Betracht fällt,

weil die ursprüngliche Klägerin nicht EigentÜIDerin

des Checks im Sinne von Art. 813 Abs. 2 OR war, und

dass sie auch nicht etwa durch Abtretung zur Anhebung

der Checkbereicherungsklage legitimiert war.

2. -

In Frage kommt also nur die allgemeine zi-

vilrechtliche Bereicherungsklage aus Art. 62 ff: OR.

Diese ist an sich neben jener Klage zulässig (vgl.

324

Obligalioncnrecht. N° 55.

HAFNEH, Anm. 8 zu Art. 813 OR). Auch ist die Passiv-

legitimation des Beklagten gegeben, da ja die Kläger

behaupten, der Tatbestand des Art. 62 Abs. 1 OR sei

erfüllt; . eines Vertragsverhältnisses zwischen den Par-

teien bedarf es hier nicht. Unstichhaltig ist ferner die

im kantonalen Verfahren erhobene und bereits durch

die Vorinstanz mit schlüssiger Begründung abgewie-

sene Verjährungseinrede.

Es ist deshalb zu untersuchen, ob die Voraussetzun-

gen der zivilrechtlichen Bereicherungsklage vorhanden

seien. Hiebei ist zunächst die Auffassung als rechtsirr-

tümlich zurückzuweisen, dass man es bei der Ausstel-

lung des Checks durch (len Beklagten mit. einem Ver-

kauf nach Art. 184 ff. OR zu tun habe, und infolge-

dessen die Grundsätze über den Kauf, insbesondere

über die Tragung von Nutzen und Gefahr bei dem-

selben, Anwendung finden. Denn der Check stellt sich

rechtlich als eine Art der Anweisung dar, nicht als ein

eine Forderung verkörperndes Wertpapier; durch die

Anweisung wird der Angewiesene zu einer Leistung

an den Anweisungsempfänger lediglich ermächtigt, nicht

verpflichtet, selbst wenn der Angewiesene Schuldner

des Anweisenden ist, also Deckung vorhanden ist, es

wäre denn, der Angewiesene habe dem Anweisungs-

empfänger ausdrücklich die Annahme der Anweisung

erklärt. Es kann daher yon dem Erwerb einer For-

derung im juristischen Sinne durch Beschaffung des

Checks nicht die Rede sein, und ebensowenig von « Ab-

tretung der Deckungsvaluta », wie der Vertr~ter des

Beklagten sich ausgedrückt hat, sondern es fehlt für

die Annahme eines Kaufes schon an einem rechtlich

mezu geeigneten Gegenstande. Dass im Bankverkehr

vom « Kauf» eines Checks gesprochen wi~d) kann an

dem Gesagten selbstverständlich nichts ändern.

,

3. -

Geht man hievon aus, so ist der Vorinstanz bei-

zupflichten,. dass der Beklagte in ungerechtfertigter

Weise aus dem Vermögen der Klägep.n, d. h. auf ihre

Obligationenrecht. N~ 55.

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Kosten (aux depens nach dem französischen Wort-

laut von Art. 62 OR) bereichert worden ist, und des-

halb die Bereicherung zurückzuerstatten hat. Dass

er für die Ausstellung des Checks von der Zürcher Kan':'

tonalbank 19,500 Fr. erhalten hat, und mithin um die-

sen Betrag bereichert ist, steht an sich fest; fragen

kann sich nur, ob diese Bereicherung nicht durch eine

vom Beklagten übernommene Gegenleistung wieder

aufgehoben worden sei. Allein auch dies trifft nicht zu;

denn eine Schuld des Beklagten gegenüber der bezo-

genen Azoff-Don'schen Bank hätte erst durch die Ein-

lö~ung des Checks begründet werden können. Nun

hat aber infolge der damals in Russland herrschenden,

ausserordentlichen Zustände der Check nicht einmal

zur Zahlung vorgewiesen werden können; auch hatte

die Bezogene nicht etwa durch Annahme der Anwei-

. sung eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisungs-

empfänger übernommen. Hieraus folgt, dass die laut

eingelegter Anzeige am 4. April 1918 vorgenommene

« Belastung l) des Beklagten durch die Azoff-Don'sche

Bank mit 30,000 Rubel eine rein buchmässige war und

die Bezogene in Wirklichkeit einen Anspruch gegen

den Beklagten nicht erworben hat, sodass dessen Ver-

mögen nicht um diesen Betrag verringert worden ist.

Dk es sich hier um eine vom Richter selbständig zu lö-

sende Rechtsfrage handelt, kann von einer Beweiser-

gänzung darüber, dass die fragliche Belastung « nach

»dem zwischen Banken üblichen Verrechnu~gsverkehr

» eine definitive war und eine Vermögensverminderung

» des Beklagten bedeutete »), so wenig die Rede sein,

als auf das eingelegte Privatgutachten des Verbands

zürcherischer Kreditinstitute abgestellt werden kann.

Ausschlaggebend ist, dass nach checkrechtlichen Grund-

sätzen eine Forderung des Bezogenen an den Ausstel-

ler erst nach Auszahlung des Checkbetrages an den

Anweisungempfänger entsteht, sofern das interne Ver-

hältnis zwischen Aussteller und Bezogenem hiefür üb~r-

326

. Obligationenrecht. N° 55.

haupt Raum lässt. Da nun die Auszahlung

il1 caSll

nie stattgefunden hat, ist die Hingabe der 19,500 Fr.

aus einem nachträglich nicht verwirklichten Grunde

erfolgt, m. a. W. der Beklagte ist um diese Summe in

ungerechtfertigter Weise auf Kosten der Klägerin be-

reichert worden.

4. -

Es kann· demgegenüber nicht eingewendet wer-

den, die Klägerin habe es zu vertreten, dass sie den

Check verspätet zur Zahlung vorgewiesen habe und er

aus diesem Grunde nicht honoriert worden sei. Deim

der Beklagte darf durch diese Unterlassung nicht bes-

ser gestellt sein, als er bei rechtzeitiger Vorweisung

gestellt wäre. Da er nun bei dieser, wie er selber an-

nimmt, mit dem Checkbetrag belastet worden wäre,

kann er nicht geltend machen, er sei, weil er infolge

des Verhaltens der Klägerin nicht belastet sei, berech-

tigt, die 19,500 Fr. zu behalten; er hat hiezu keinen

Rechtsgrund. Auch aus Art. 834 und 835 OR kann der

Beklagte nichts zu seinen Gunsten herleiten. Abgese-

hen davon, dass unter den vorliegenden, ganz ausser-

ordentlichen Umständen die achttägige Vorweisungsfrist

so wie so nicht hätte beobachtet werden können, hat

nach Art. 835 eine Säumnis nur den Verlust des Regress-

rechts gegen den Aussteller. zur Folge, worum es sich

hier nicht handelt.

Die Entlastungserklärungen endlich, welche die Kau-

tonalbank sich von der Klägerin hat ausstellen lassen,

fallen im Verhältnis zum Beklagten nicht in Betracht;

auch hienius .kann dieser eine Befreiung von seiner

Haftung nicht ableiten.

5. -

Die Unbegründetheit des heute gestellten Even-

tualbegehrens, die Klage sei « zur Zeit)) abzuweisen,

ergibt sich aus dem Gesagten ohne weiteres; denn es

kann nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte 4ur

Zeit nicht bereichert sei.

Ebensowenig kann dem weiteren Eventualbegehren

entsprochen werden, die Klage sei nur in dem Sinne zu

t

..

Obligationenrecht. N° 56.

827

schützen, dass der Beklagte zur Rückerstattung von

~,000 Rubel, statt von 19,500 Fr., verurteilt werde.

DIeser Standpunkt scheitert an der Erwägung, dass

der Beklagte tatsächlich in Schweizerfranken und nicht

in Ru?eln, bereichert worden ist, und fol~lich auch

Schwelzerfranken herauszugeben hat (vgl. GrnTZINGER,.

Anm. 12 zu Art. 813 On); die Berufung auf das Urteil

des Bundesgerichts vom 30. November 1917 i. So.

Chester .gegen Sehweiz. Kreditanstalt geht fehl, weil

der vorliegende Fall von jenem wesentlich abweicht.

D~ die Voraussetzungen des Art. 62 OR nach jeder

H~chtung er~üllt sind, ist vielmehr in Uebereinstimmung

mIt der Vormstanz und unt6 Umgangnahme von wei-

teren Beweismassnahmen die Klage im vollen Betrage

von 19,500 Fr., nebst 5 % Zins vom 7. November 1917

bis 5. Mai 1918 und 5 ~ % von letzterem Datum an;.

gutzuheissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar

. 1921 bestätigt.

56. Urteil der II. ZivUabteilung vom 21. September 1920-

i. S. Widmer gegen Danzas.

Fra c h t ver t rag: Auslieferung des Gutes trotz Wider-

rufs an den ursprünglich als Empfänger Bezeichneten. _

Haftung des Frachtführers nach Art. 447 für den «vollen

Wert» des Frachtgutes. -

Bestimmung des «vollen Werts »_

ohne Rücksicht auf den dem Absender erwachsenen Schaden~

A. -

Im September 1919 übergab der Kläger Widmer

der Beklagten Firma Danzas & Oe A.-G., Filiale Zürich,.

drei Kisten Schürzen stoffe zur Spedition an Caro & Jel-