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50_II_496

BGE 50 II 496

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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496

Obligationenreeht. N0 77.

77 • .Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung

vom i. Dezember 19a4 i. S. «'rimber» lioldinggeaellschaft

gegen ltettner IG OIe.

Aktienrecht : Frist zur Einberufung einer Generalversammlung

und zur Hinterlegung der Aktien. Aufhebung eines General-

versammlungbeschlusses, weil letztere Frist zu kurz ange-

setzt war. Auch ein Aktionär, der an der Generalver-

sa:nmlung teilnehmen konnte, ist zur Anfechtung legiti-

nuert.

. A .. -

Die. Beklagte, «Timber» Holdinggesellschaft,

1St eIne Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, deren

Zweck in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen

an Unternehmungen des Holzhandels und der Holz-

industrie besteht. Ihr Grundkapital beträgt 6,000,000 Fr.

und ist eingeteilt in 60,000 volleinbezahlte Inhaber-

aktien zu 100 Fr. Im Januar 1924 beabsichtigte die

Verwaltung dasselbe durch Ausgabe von 40,000 Namen-

aktien zu 20 Fr. auf 6,800,000 Fr. zu erhöhen. Durch

Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und

in der «Wiener Zeitung» vom 17. Januar berief sie die

«H. ordentliche Generalversammlung» auf den 26.

Januar 1924 nach Zürich ein. In der Einladung wurde

erklärt, dass die Stimmkartenfür die Generalversamm-

lung bis spätestens am 21. Januar beim Bankhaus

Blankart & Oe in Zürich und bis 19. Januar 1924 bei

der Österreichischen Kreditanstalt für Handel und

Gewerbe in Wien gegen Hinterlegung der Aktien be-

zogen werden könnten.

In der Generalversammlung vom 26. Januar 1924

protestierte Rechtsanwalt Dr. M. Thalberg, als Ver-

treter einer Anzahl Aktionäre, gegen die Abhaltung

wegen zu kurzer Fristansetzung zum Bezuge der Stimm-

~chtsausweise und dadurch bewirkter Verhinderung

eIner Anzahl Aktionäre an der Ausübung ihres Teil-

nahme-

und Stimmrechts. Die Versammlung wurde

ObUgationenrecht. N0 77.

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aber. gleichwohl abgehalten und die in den Traktanden

vorgesehene Kapitalerhöhung beschlossen, wogegen er

erneut Protest erhob.

B. -

Mit der vorliegenden Anfechtungsklage verlangt

die Klägerin als Aktionärin die Ungültigerklärung der

von der Generalversammlung der Beklagten am 26.

Januar 1924 gefassten Beschlüsse, eventuell wenigstens

des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Begründend führt sie

aus: Durch die Ansetzung einer ungebührlich kurzen

Frist zur Hinterlegung der Aktien behufs Erlangung

der Stimmkartensei vielen Aktionären die Teilnahme

an der Generalversammlung und damit die Ausübung

des Stimmrechts verunmöglichst worden. Darin liege

eine Verletzung wohlerworbener Rechte der Aktionäre

im Sinne von Art. 627 OR. Mit der Ausgabe von 40,000

neuen Aktien zu 20 Fr. habe die Verwaltung den Zweck

verfolgt, einer. bisherigen Minderheitsgruppe die Mehr-

heit der Aktienstimmen zu verschaffen. Da sich der

grösste Teil der Aktien im Besitze von in ÖSterreich

domizilierten Gesellschaften und Privatpersonen befinde,

sei es ihr vor allem darauf angekommen, diese Aktionäre

durch Ansetzung einer noch kürzern Frist in Wien

als in Zürich an der Teilnahme zu verbindern.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Eine

Verletzung wohlerworbener Rechte könne nicht in

Frage kommen, weil die Verwaltung weder das Gesetz,

noch die Statuten missachtet habe. Die für die Hinter-

legung der Aktien angesetzte Frist sei durchaus ange-

messen gewesen, was schon daraus hervorgehe, dass

insgesamt 28,292 Aktien, d. h. nahezu 50 % aller damals

vorhandenen, innert Frist deponiert wurden. Selbst bei

Annahme einer zu kurzen Frist wäre die Klägerin zur

Anfechtung der Beschlüsse nicht legitimiert, da es ihr

möglich gewesen sei, ihre Aktien zu hinterlegen und

sich an der Generalversammlung vertreten zu lassen.

Abgesehen bievon könnte sie mit ihrer Anfechtung

nur durchdringen, wenn das Ergebnis der Versammlung

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Obligationenrecht. N° 77.

durch die geltend gemachte Verletzung beeinflusst

worden wäre, was nicht zutreffe. Zudem habe die Teil-

nahme an der Generalversammlung keineswegs von der

Hinterlegung der Aktien innert der angesetzten Frist

abhängig gemacht werden wollen, sondern es hätte

auch jeder andere Nachweis der Aktionäreigenschaft

genügt.

C. -

Mit Urteil vom 14. März 1924 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich in Gutheissung des Haupt-

klagebegehrens die von der zweiten ordentlichen Gene~

ralversammlung der Beklagten am 26. Januar 1924

gefassten Beschlüsse als rechtsungültig erklärt.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 12.

Mai 1924 rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht

erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Einrede des Verzichts auf die Weiterführung

des Prozesses.)

2. -

Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus,

dass das Stimmrecht, als Hilfsrecht zur Willensbildung

bei der Aktiengesellschaft, zu den wohlerworbenen

Rechten des Aktionärs im Sinne von Art. 627 Abs. 1

OR ge~ört, die ihm nicht,entzogen werden können.

Die Ausübung dieses Stimmrechts setzt die Teilnahme

an der Generalversammlung voraus. Die Einladung

dazu ist daher so rechtzeitig zu erlassen, dass das Erschei-

nen, und falls ein Ausweis dazu erforderlich, die recht-

zeitige Beschaffung desselben möglich ist. Das schwei-

zerische Obligationenrecht sieht im Gegensatz zum

deutschen Handelsgesetzbuch, das in § 255 für die

Einberufung der Generalversammlung eine Mindestfrist

von zwei Wochen vorschreibt, eine bestimmte Frist

nicht vor. Dagegen bestimmt § 7 der Statuten der

Gesellschaft: «Die Einladungen zu den Generalver-

sammlungen erfolgen durch Publikation im «Schwei-

zerischen Handelsamtsblatt », sowie in den' vom Ver-

waltungsrat bestimmten weitern Publikationsorganen.

Obllgationenrecht •• N:0 77.

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Vom rage der Publikation bis zur Generalversamm-

l~Dg, Illüssen 8 volle Tage liegen. In dringenden Fällen

können ausserordentliche Generalversammlungen innert

q,rei Tagen auf dem Zirkularwege, nötigenfalls telegra-

phisch, einberufen werden.» Da es sich gemäss aus-

drücklicher Bezeichnung um eine ordentliche Gene-

ralversammlung handelte, war die achttägige Frist zu

beobachten, wie es auch in der Tat in den am 17. Januar

1924 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der

«Wiener Zeitung» erfolgten Publikationen geschehen

ist. Dagegen ist gleichzeitig für die Hinterlegung der

Aktien behufs Beschaffung der Stimmrechtsausweise

-:- wovon die Statuten nichts sagen -

eine erheblich

kürzere Frist angesetzt worden, und zwar für Zürich

bis 21. Januar und für Wien sogar nur bis 19. Januar.

DieVorinstanz erachtet diese Fristen auf Grund einer

aktengemässen Würdigung der tatsächlichen Verhält-

nisse als zu kurz und stellt insbesondere fest, dass es

denjenigen Aktionären, die ihre. Titel nicht sofort

verfügbar bei der Hand hatten, nicht möglich war,

sich den Stimmrechtsausweis rechtzeitig zu beschaffen.

l:lierauf muss das Bundesgericht abstellen. War danach

aber die Hinterlegungsfrist zu knapp bemessen, so lag

darin eine unstatthafte Beeinträchtigung des Stimm-

rechts der Aktionäre. Der Einwand der Beklagten,

sie sei nicht verpflichtet gewesen, auch in Wien eine

Publikation zu erlassen, ist unbehelflich. Wenn

die

Verwaltung dem Umstande, dass ein grosser Teil der

Aktionäre in Österreich wohnt, dadurch Rechnung

getragen hat, dass sie die « Wiener Zeitung» als wei-

teres Publikationsorgan wählte, wozu sie auf Grund

der Statuten (§ 7) berechtigt war, so kam dieser Publi-

kation die gleiche Bedeutung wie derjenigen im Schwei-

zerischen Handelsamtsblatt,zu, nämlich die, dass die

Aktionäre, die sich die Veröffentlichung als bekannt

anrechn~n lassen mussten, dadurch in die Lage ver-

setzt werden sollten, an der Generalversammlung teil-

zunehmen.

500

ObHgationenrecht. N0 77.

3. -

Nun ist es freilich der Klägerin möglich gewesen,

ihre Aktien innert der angesetzten Frist zu hinterlegen

und auf Grund des erlangten Ausweises an der, Ver-

sammlung teilzunehmen, sodass sie persönlich durch

die getroffene Massnahme in der Ausübung ihres Stimm-

rechts nicht beeinträchtigt worden ist. Hieraus kann

jedoch gegen ihre Legitimation zur Anfechtungsklage

nichts hergeleitet werden. Jeder Aktionär hat ein wohl-

erworbenes Recht darauf, dass das Gesetz und die

Statuten eingehalten werden, und kann sie verletzende

Beschlüsse der Generalversammlung anfechten, auch

wenn die Verletzung nicht gegen ihn persönlich gerichtet

ist, sofern er nur ein Interesse daran hat, dass sie nicht

erfolgte (vgl. AS 27 11 235; 2911 463; STAUB, Komm.

N. 3 zu § 271 DHG13). Dieses Interesse bestand vor-

liegend für die Klägerin darin, dass diejenigen Aktio-

näre, die gegen die Kapitalerhöhung stimmen wollten,

daran nicht verhindert wurden. Wenn die Beklagte

einwendet,

das Ergebnis

der

Generalversammlung

wäre auch bei Einräumung einer längern Hinter-

legungsfrist kein anderes gewesen, so trifft sie hiefür

die Beweislast. Diesen Nachweis aber hat sie nicht

erbracht. Da nicht einmal die- Hälfte aller Aktien an

der Versammlung vertreten w.ar, erscheint es jedenfalls

nicht ausgeschlossen, dass die Mitwirkung der verhin-

derten Aktionäre von Einfluss auf das Abstimmungs-

ergebnis gewesen wäre. Den' Einwand endlich, die Hin-

terlegungsfrist habe nicht den Sinn gehabt, dass bei

Nichteinhaltung derselben die Mitwirkung eines Aktion-

närs an der Generalversammlung unter allen Umständen

ausgeschlossen sein sollte, hat die Vorinstanz mit zutref-

fender Begründung zurückgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 1924

bestätigt.

Obltg&tlonenrecht.· NO 78.

501

78. Urteil der l mntabteDUDg vom 8. Deember 1994

i. S. Schaler gegen Knsmer.

Aus s erg e r ich t li ehe r Na chI ass ver t rag: Rechts-

natur. -

Die Bevorzugung eines Gläubigers ist dann

unc,itflich, wenn sit' den andem Gläubigern vorenthalten

wird und diest-

durch Täuschung zum Beitritt zum

Nachlassvertrage bewogen werden.

A. -

Der Beklagte Messmer hatte dem Kläger Schuler

verschiedene Speditionsaufträge erteilt und war ihm

bis Mitte 1920 Fr. 18,827 schuldig geworden. Im Jahre

1920 bot er seinen Gläubigem einen aussergerichtlichen

Nachlassvertrag an, und zwar zu folgenden Bedingungen:

10% jeder Forderung sollten bis 31. Juli 1920 bezahlt

werden und für den Rest sollten die Gläubiger bis 15.

August 1920 "für 1 Schweizerfranken 3 Mark erhalten.

In der Zustimmungserklärung war bemerkt : « Die

Erklärung hat nur Gültigkeit, wenn sämtliche Gläubiger

zustimmen. » Der Kläger stimmte diesem Nachlassver-

trage zu, nachdem ihm der Beklagte noch eine « Mark-

garantie » zugesichert hatte. Mit Schreiben vom 22. Juli

1920 bestätigte dieser die Zusicherung Wie folgt: « Un-

terzeichneter erklärt dafür, dass er an E. Schuler folgende·

Garantie gibt: Sollte die Mark innert 2 Jahren ab heute

nicht 33 Cts. im Wert sein, so erklärt sich Unterzeich-

neter bereit, für die Differenz, welche durch die über-

nommenen Mark bis 22. Juli 1922 entstehen könnte,

aufzukommen. Also wäre die Mark nur 25 Cts. am 22.

Juli 1922, so müsste ich pro Mark, die Sie von mir über-

nommen haben, Ihnen eine Differenz von 8 Cts. ver-

güten. . . . .. Obige Erklärungen haben nur Gültigkeit,

wenn mein Vorhaben mit den Gläubigern zustandekommt,

und diese Abmachung streng diskret behandelt wird. »

Nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages

erhielt der Kläger am 11. September 1920 von der

Schweiz. Volksbank in St. Gallen, die für den Beklagten