opencaselaw.ch

50_II_501

BGE 50 II 501

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

500

Obligationenrecht. N 0 71.

3. -

Nun ist es freilich der Klägerin möglich gewesen,

ihre Aktien innert der angesetzten Frist zu hinterlegen

und auf Grund des erlangten Ausweises an der, Ver-

sammlung teilzunehmen, sodass sie persönlich durch

die getroffene Massnahme in der Ausübung ihres Stimm-

rechts nicht beeinträchtigt worden ist. Hieraus kann

jedoch gegen ihre Legitimation zur Anfechtungsldage

nichts hergeleitet werden. Jeder Aktionär hat ein wohl-

erworbenes Recht darauf, dass das Gesetz und die

Statuten eingehalten werden, und kann sie verletzende

Beschlüsse der Generalversammlung anfechten, auch

wenn die Verletzung nicht gegen ihn persönlich gerichtet

ist, sofern er nur ein Interesse daran hat, dass sie nicht

erfolgte (vgl. AS 27 11 235; 29 11 463; STAUB, Komm.

N. 3 zu § 271 DHGB). Dieses Interesse bestand vor-

liegend für die Klägerln darin, dass diejenigen Aktio-

näre, die gegen die Kapitalerhöhung stimmen wollten,

daran nicht verhindert wurden. Wenn die Beklagte

einwendet,

das

Ergebnis der

Generalversammlung

. wäre auch bei Einräumung einer längern Hinter-

legungsfrist kein anderes gewesen, so trifft sie hiefür

die Beweislast. Diesen Nachweis aber hat sie nicht

erbracht. Da nicht einmal die. Hälfte aller Aktien an

der Versammlung vertreten war, erscheint es jedenfalls

nicht ausgeschlossen, dass die Mitwirkung der verhin-

derten Aktionäre von Einfluss auf das Abstimmungs-

ergebnis gewesen wäre. Den' Einwand endlich, die Hin-

terlegungsfrist habe nicht den Sinn gehabt, dass bei

Nichteinhaltung derselben die Mitwirkung eines Aktion-

närs an der Generalversammlung unter allen Umständen

ausgeschlossen sein sollte, hat die Vorinstanz mit zutref-

fender Begründung zurückgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 1924

bestätigt.

OblIgationenrecht. N<> 73.

501

78. trrten aer I. IlvilabteUUDg vom B. Desembar 19134

i. S. Schuler gegen Xeumer.

Aus s erg e r ich t li ehe r Na chI ass ver t rag: Recbts-

natur. -

Die Bevorzugung eines Gläubigers ist dann

un~ittlich, wenn siE' den andern Gläubigern vorenthalten

wird und dies.:

durch Täuschung zum Beitritt zum

Nacblassvertrage bewogen werden.

A. -

Der Beklagte Messmer hatte dem Kläger Schuler

verschiedene Speditionsaufträge erteilt und war ihm

bis Mitte 1920 Fr. 18,827 schuldig geworden. Im Jahre

1920 bot er seinen Gläubigern einen aussergerichtlichen

Nachlassvertrag an, und zwar zu folgenden Bedingungen:

10% jeder Forderung sollten bis 31. Juli 1920 bezahlt

werden und für den Rest sollten die Gläubiger bis 15.

August 1920 "für 1 Schweizerfranken 3 Mark erhalten.

In der Zustimmungserklärung war bemerkt: « Die

Erklärung hat nur Gültigkeit, wenn sämtliche Gläubiger

zustimmen. » Der Kläger stimmte diesem Nachlassver-

trage zu, nachdem ihm der Beklagte noch eine « Mark-

garantie » zugesichert hatte. Mit Schreiben vom 22. Juli

1920 bestätigte dieser die Zusicherung Wie folgt: « Un-

terzeichneter erklärt dafür, dass er an E. Schuler folgende'

Garantie gibt: Sollte die Mark innert 2 Jahren ab heute

nicht 33 Cts. im Wert sein, so erklärt sich Unterzeich-

neter bereit, für die Differenz, welche durch die über-

nommenen Mark bis 22. Juli 1922 entstehen könnte,

aufzukommen. Also wäre die Mark nur 25 Cts. am 22 .

.I uli 1922, so müsste ich pro Mark, die Sie von mir über-

nommen haben, Ihnen eine Differenz von 8 Cts. ver-

güten. . . . .. Obige Erklärungen haben nur Gültigkeit,

wenn mein Vorhaben mit den Gläubigern zustandekommt,

und diese Abmachung streng diskret behandelt wird. »

Nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages

erhielt der Kläger am 11. September 1920 von der

Schweiz. Volksbank in St. Gallen, die für den Beklagten

502

Obligatlonenrecht. No 78.

die Auszahlung der Betreffnisse besorgte, seine Bar-

quote von 1882 Fr. 70 Cts., sowie für die restlichen

16,944 Fr. 40 Cts. 'einen Check von 50,833· Mark 20 Pfg,

auf Berlin. Gestützt auf diese Auszahlung erteilte er

Saldoquittung.

Am 22. Juli 1922 waren diese Mark beim damaligen

Kurse von zirka 1 nur noch 508 Fr. 33 Cts. wert, während

der Beklagte für einen Wert von 16,774 Fr. 95 Cts.

garantiert hatte, sodass sich eine Kursdifferenz von

16,266 Fr. 62 Cts. ergab. Der Beklagte verweigerte' die

Bezahlung dieses Betrages, indem er sich auf den Stand-

punkt stellte, dass die von ihm eingegangene Garantie-

verpflichtung gemäss Art. 314 SchKG ungültig sei.

B. -

Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger

diese Kursdifferenz von 16,266 Fr. 60 Cts. nebst 5%

Zins seit 22. Juli 1922, eventuell 16,944 Fr. 30 Cts.

nebst 5% Zins seit 22. Juli 1920. Zur Begründung macht

er geltend : Das Kursgarantieversprechen des Beklagten

vom 22. Juli 1920 sei rechtsgültig, da es sich um einen

aussergerichtlichen Nachlassvertrag handle, auf den

Art. 314 SchKG weder direkt noch analog Anwendung

~inde. Massgebend seien vielmehr die allgemeinen Bestim-

mungen des Obligationenrechts., Ob dieses Versprechen

allenfalls für andere Gläubiger einen Grund zur Anfech-

tung des Nachlassvertrages bilde, sei unerheblich. Sollte

es als nichtig erklärt werden, so wäre jedenfalls auch das

Nachlassversprechen des KUrgers ungültig, da er dieses

ausdrücklich nur gestützt auf diese Kursgarantie abge-

geben habe. In diesem Falle würde seine ursprüngliche

Forderung von 18,827 Fr. wieder aufleben, sodass er

unter Abrechnung der erhaltenen 1882 Fr. 70 Cts. noch

16,944 Fr. 30 Cts. zu fordern hätte, wogegen er den em-

pfangenen Check von 50,833 Mark 20 Pfg. dem Beklagten

wieder zur Verfügung stelle.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage : Der

Kläger habe seinerzeit Saldoquittung erteilt und damit

auch auf die streitige Kursgarantie verzichtet. Eventuell

503

sei das Garantieversprechen gemäss Art. 314 SchKG,

der auf aussergerichtliche Nachlassverträge analog An-

wendung finde, nichtig, jedenfalls aber gemäss Art. 20

OB, da sich der Kläger in unsittlicher Weise habe

bereichern wollen.

C. -

Mit Urteil vom 30. Juni 1924 hat das Handels-

gericht des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Einrede, der Kläger habe mit der Erteilung

der Saldoquittung auch auf seine Rechte aus der Kurs-

garantie verzichtet, ist vom Beklagten in der Berufungs-

instanz nicht mehr allfrechterhalten worden; sie wäre

übrigens aus den zutreffenden Gründen im angefochtenen

Urteil haltlos. Fragen kann es sich nur, ob dieses Kurs-

garantieversprechen, wie er weiter geltend macht, nach

Art. 314 SchKG ungültig sei. Hiebei ist davon auszu-

gehen, dass diese Gesetzesbestimmung, wonach jedes

Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläu-

biger mehr zusichert, als was ihm nach dem Nachlass-

vertrage gebührt, nichtig ist, den gerichtlichen Nachlass-

vertrag beschlägt, der einzig im SchKG eine Regelung

erfahren hat. Nun verfolgt allerdings der private Nach-

lassvertrag inh~tlich und dem Zwecke nach das gleiche

Ziel wie der gerichtliche : den Schuldner vor dem finan-

ziellen Zusammenbruch auf dem Wege zu retten, dass

die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzich-

ten. Allein nicht nur das Verfahren ist ein wesentlich

anderes, sondern vor allem auch die rechtliche Natur des

Rechtsaktes, der hier wie dort als « Nachlassvertrag I)

bezeichnet wird. Der aussergerichtliche Nachlassvertrag

ist ein gewöhnlicher Vertrag im Sinne des Obligationen-

rechtes, durch den kraft übereinstimmender Willenserklä-

rung von Gläubiger und Schuldner das zwischen ihnen

504

Obligationenrecht. N0 78.

bestehende Rechtsverhältnis in dem Sinne modifiziert

wint dass der Gläubiger dem Schuldner in bestimmter

Weise einen Nachlass gewährt. Die Rechtswirkungen

dieses Rechtsgeschäfts bleiben ausschliesslich auf die

Beteiligten beschränkt. Auch wenn der Schuldner mit

seinen sämtlichen Gläubigern zu den gleichen Beding-

ungen einen Nachlass vereinbart, handelt es sich mcht

um einen Kollektivvertrag, um ein einheitliches Rechts-

geschäft, sodern um eine Mehrzahl selbständiger Einzel-

verträge. Beim gerichtlichen Nachlassvertrag dagegen

handelt es sich nicht um einen eigentlichen Vertrag,

sondern um eine Institution öffentlichrechtlichen Cha-

rakters, die sich als Surrogat des Konkurses darstellt,

nämlich um ein gesetzlich geordnetes, unter Mitwirkung

der staatlichen Organe stattfindendes modifiziertes

Zwangsnachlassverfahren (vgl. JAEGER, Komm. N. 2

zu Art. 293 SchKG und dort zit. Entsch.). Die für diese

gemilderte Art der Zwangsvollstreckung aufgestellten

'Bestimmungen, speziell Art. 314 SchKG, können daher

auch nicht ohne weiteres auf den privaten, vom· Obliga-

tionenrecht beherrschten Nachlassvertrag Anwendung

finden. Massgebend für die Gültigkeit desselben ist viel-

mehr Art. 20 OR, und es könnte.sich nur fragen, ob nicht

die Bestimmung des Art. 314 SchKG im Sinne einer

analogen Anwendung insofern' angerufen werden könne,

als sie einen besondern Anwendungsfall des Art. 20 OR

enthalte, was indessen dahingestellt bleiben kann, da

die streitige Vereinbarung ohnehin auf Grund dieser

allgemeinen obligationenrechtlichen Vorschrift als un-

gültig zu erklären ist.

2. -

Während die gleichmässige Behandlung und

Befriedigung aller Gläubiger beim gerichtlichen Nachlass-

vertrag nach seiner rechtlichen Natur als eines Konkurs-

surrogates als stillschweigende und selbstverständliche

Voraussetzung erscheint, folgt beim privaten Nachlass-

vertrag, dem jede Zwangswirkung abgeht, aus der Tat-

sache seines Abschlusses an sich noch nicht, dass der

Obugattonenrecht .. N° 78.

505

Schuldner den Gläubigern Parität schulde. Da sich die

Parteien bei diesem auf dem Boden des gewöhnlichen

Vertragsrechtes bewegen, steht es ihnen grundsätzlich frei,

den Vertragsinhalt beliebig festzusetzen. Wenn es daher

dem Schuldner nicht gelingt, alle Gläubiger in gleicher

Weise zu einem teilweisen Aufgeben ihrer Forderungen

zu bewegen, die zu Gebote stehenden Mittel aber ausrei-

chen, um die ablehnenden in weiterem Umfange, oder

sogar ganz zu befriedigen, so steht an sich nichts im

Wege, diese weitergehende Befriedigung nur ihnen zu

gewähren. Rechtsunwirksam, weil gegen die guten Si~n

verstossend, ist dagegen eine solche Besserstellung elll-

zelner Gläubiger dann, wenn sie den andern vorenthalten

wird und diese durch Erweckung des Anscheins, als ob

sich der bevorzugte Gläubiger um eine geringere Summe

habe abfinden lassen, gleichfalls zu einer geringern~­

findung verleitet werden sollen (vgl. KüHLER, Lb.~

Konkursrechtes S. 486, N. 3). Mit einem Tatbestande

dieser Art hat manles vorliegend zu tun. Durch die

Zustimmungserklärung des Klägers sind die übrigen

Gläubiger, die auf Grund der an sie gerichteten gleichen

Offerte, worin die Wirksamkeit der Einigung mit dem \

einen abhängig gemacht war von der Einigung zu den

gleichen Bedingungen mit allen übrigen, ohnehin z~r

Annahme berechtigt waren, der Schuldner werde die

ihm verbleibenden Mittel gleichmässig unter alle zur

Verteilung bringen, zu der irrigen Meinung veranlasst

worden, dass sich auch der Kläger mit der gleichen Nach-

lassquote zufrieden gebe. Dass die Vereinbarung mit der

Absicht geheim gehalten wurde, die Gläubiger durch

Täuschung in diesem Sinne zur Annahme des niedrigem

Angebotes zu bestimmen, ergibt sich mit aller Deutlich-

keit daraus, dass deren « Gültigkeit J) von der Bewahrung

strengster Diskretion abhängig sein sollte. Wie aus einem

Briefe des Beklagten vom 19. Juli 1920 hervorgeht,

worin er dem Kläger u. a. schrieb : « •••••• ich hatte

den Leuten gesagt, dass Sie auch mitmachen, und

506

Obligationenrecht. N° 78.

nun muss ich, die Sache vorlegen...... auf unserer

mündlichen Abmachung bleibts ...... » hat der Beklagt~

die d':lrch die Bevorzugung erwirkte Zustimmung des

Klägers auch tatsächlich zu Täuschungszwecken aus-:

genützt. Wenn Sich daher der Kläger,' wie danach nicM

zweifelhaft sein kann, in Kenntnis· der Tatsache, dass

die Vereinbarung für, den Beklagten nut"', im Hinblick

auf diesen mit der Geheimhaltung bezweclrten Täu.,.

schungserfolg ein Interesse hatte, die Erreichung dieses

unsittlichen Zweckes, für ihn m. a. W. eine Grundlage

des Geschäftes war,,zum Vertragsschlusse herbeigelassen,

so ~t er sich damit zum Teilnehmer an dieser gegen die

guten Sitten verstossenden Handlung .gemacht, und es

ist deshalb dieses Abkommen in Obe~nstimmung mit

der Vorinstanz als nichtig zu erklären~

,

3. -

Aus dieser Nichtigkeit ergibt sich nun aber nicht

die vom Kläger unter Berufung auf Art., 20 Abs. 20R

eventuell gezogene Konsequenz, dass damit auch das

. Nachlassversprechen dahinfalle und 'er wieder seine ur-

'sprüngliche Forderung geltend machen könne. Entgegen

der Auffassung des Handelsgerichts ist allerdings anzu-

nehmen, dass er seine Zustimmungserklärung zum Nach-

Jassvertrag ohne die Markgarantie nicht erteilt hätte.

Nicht nur hat der Beklagte die dahingehende Behauptung

der Klage in der Antwort nicht bestritten, sondern selber

auch ausgeführt, dass die Zustimmungserklärung erst

auf die Garantieverpflichtung hin erfolgt sei. Allein aus

dem Umstande, dass dieses Kursgarantieversprechen

der Beweggrund zum Abschluss des Nachlassvertrages

war, folgt an sich noch nicht, dass es sich um ein einheit-

liches Rechtsgeschäft gehandelt habe. Wie dem aber auch

sei, selbst bei Annahme eines solchen könnte sich der

Kläger keinesfalls auf die Nichtigkeit dieser gegen die

guten Sitten verstossenden Vereinbarung im erwähnten

Sinne berufen, um sich auf diese Weise Vorteile zu ver-

schaffen, die er ohne die erfolgte Täuschung der übrigen

Gläubiger nicht erlangt hätte, 'nachdem er in voller

Obligatlonenrecht. N° 79.

507

Kenntnis des mit seiner heimlichen Bevorzugung vom

Beklagten verfolgten unsittlichen Zweckes zum Ab-

kommen Hand geboten hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni

1924 bestätigt.

79. Arrit de 1& IIe Bection chile du 10 decambre 1924

dans 1a cause HauBller

contre Banque internationale da Commerce de Petrograd.

Societe par actions russe. Succursale creee a Geneve. Nationali-

sation des banques en Russie

sovil~tique. Consequence

pour la suceursale.

L'existence de la sueeursale est subordonnee a celle de la

maison mere. Lors done que la societe par aetions eesse

d'exister a teneur de la loi etrangere qni la regit, sa suceur-

sale situee en Snisse perd du mßme coup sa personnalite

et ne peut plus ester en justiee.

A. -

Par acte de nantissement du 21 decembre 1916,

Ignace Hausner, a~Paris, a remis en gage a la succursale

de Geneve de la Banque Internationale de Commerc~

de Petrograd divers titres comme garantie d'un credit

en compte courant. n fut stipule qu'en cas de baisse

des cours, Hausner maintiendrait une marge de 20 %

en faveur de la Ba:nque, soit par la remise en gage de

nouveaux titres, soit par un versement en especes,

faute de quoi, 1a creance entiere serait immediatement

exigible et le gage realisable. Ce contrat f~t so~is

aux dispositions du droit suisse et Hausner fit electlOn

de domicile attributif de juridiction a Geneve.

De 1917 a 1920, Hausner fit avec la Banque plusieurs

operations a la suite desquelles il resta son debiteur.

Le 20 novembre 1920, 1a Banque, constatant que la

marge de 20 % entre 1e gage et la creance n'existait