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50_II_481

BGE 50 II 481

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Français CH
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ObJigationenrecht. N° 74.

au moment de la constitution, et l'on ne voit des lors

pas en quoi ses droits non plus que ceux des tiers semient

leses par le fait que le detenteur de l'action ne pourrait

~tre astreint a completer les versements. Les tiers sont,

en fait, dans une situation plus avantageuse que dans le

cas precedent puisque, en cas de refus du cessionnaire

le paiement pourra ~tre reclame au souscripteur.

'

De ce que 1a societe ne possede contre le detenteur

du titre aucune action directe en paiement du non-

verse, il ne suit pas toutefois qu'elle en soit toujours

reduite a s'en prendre au souscripteur, ni que ses droits

soient lies a la solvabilite de ce dernier. Car si le detenteur

d~. titre n'encourt jamais en principe aucune responsa-

billte personnelle pour le non-verse, la loi acependant

prevu que le titre 1ui-m~me pourrait eventuellement

~tre appele a en repondre, en ce sens que les statuts

peuvent prevoir qu'a defaut de paiement la societe

aura le droit de faire proceder a l'annulation de l'action

(cf. arte 634). Mais c'est a quoi en realite se reduisent les

droits de la societe contre le detenteur du titre.

4. -

Ne resulterait-elle pas deja de l'application

?es principes ci-dessus, que cette solution s'imposerait

egalement en presence des regles relatives aux titres au

porteur. 11 est, en effet, de l'esSence des titres de cette

nature de n'emporter jamais que des droits, en ce sens

tout au moins que la detention du titre ne saurait jamais,

en elle-m~me, ~tre envisagee.comme une cause suffisante

d'obligations a la charge du detenteur (cf. arte 847 CO).

La responsabilite de l'actionnaire ne saurait des lors

~re fo~dee sur la simple possession du titre; elle suppose

necessrurementune cause de plus que l'acquisition de

l'~ction, a savoir precisement soit une participation

directe au contrat de soeiete (souscription) soit la re-

prise (expresse ou taeite) des engagements du titulaire

precedent.

5. -

~i l'on applique ces principes en l'espece, il

est manifeste que le defendeur n'ayant pris aucun

Obligationenrecht. N° 75.

481

engagement envers la societe ni comme souscripteur,

puisqu'il n'a acquis ses actions qu'apres la constitution

de la societe et que d'ailleurs en cette qualite il pourrait

se mettre au benefice d'une clause expresse des statuts,

ni en vertu d'un contrat de reprise de dette, la preuve

d'une teIle convention n'ayant pas ete rapportee ni

m~me entreprise, la societe ne possMe aucun droit

contre lui.

Ce motifetant suffisant pour justifier l'admission du

recours, il n'ya pas lieu d'aborder l'examen des autres

moyens.

Le Tribunal IMiral prononce :

Le recours par voie de jonction est rejete. Le recours

principal est admis et le jugement attaque est reforme

en ce sens que les conc1usions de la demande sont rejeUes.

75. Auszug a.us dem t1rteilder I. Zivilabteilung

vom 17. November 1924

i. S. Axelrod gegen Vereinigte Zürcher Koltereien.A.. G.

Konkurrenzverbot : Geschäftsverkauf mit Verpflichtung des

Verkäufers, die abgetretenen Herstellungsverfahren während.

30 Jahren in der Schweiz nicht auszubeuten. Unsittlich-'

keit ? Nichtanwendbarkeit der elausula rebus sie stantibus.,

A. -

Im Jahre 1886 wurde in Zürich eine Firma N.

Axelrod, Schweizerische Kefiranstalt, gegründet, die

sich mit der Fabrikation und dem Handel in Milchpro-

dukten aller Art befasste. Aus dieser Gesellschaft ist im

Jahre 1908 die A.-G. Axelrod & Oe hervorgegangen,

welcher der Kläger und sein Vater als Aktionäre und

leitende Persönlichkeiten angehörten. Diese A.-G. 00-

sass zwei Handelsmarken, unter deren Schutz sie ihre

Produkte, speziell Kefir und Yoghurt, in den Handel

brachte. Am 1. November 1909 schloss sie mit der Be-

klagten, damals A.-G. Vereinigte Zürcher Molkereien,

482

Obligationenrecht. N° 75.

einen Vertrag ab, wonach sie dieser die ganze Unter-

nehmung, umfassend das Geschäftsinventar, die Kund-

schaft, die zwei erwähnten Handelsmarken, das Recht,

den Namen Axelrod als Warenzeichen zu gebrauchen

und die Herstellungsverfahren für Kefir, Yoghurt,

Kefir-Bazilin, Yoghurt-Maja und Yoghurttabletten ver-

kaufte. Als Gegenwert zahlte die Beklagte eine A versal-

summe von 60,000 Fr., sowie jährliche, auf dem Umsatz

berechnete Beträge während 10 Jahren, die sich auf

zirka 50,000 Fr. beliefen. Gleichzeitig wurde folgendes

Konkurrenzverbot vereinbart :

« § 7. Die Herren Paul und Alexander Axelrod ver-

pflichten sich jeder für sich und seine Familie bei einer

Konventionalstrafe von je 25,000 Fr. während der Zeit-

dauer von dreissig Jahren vom 1. Dezember 1909 an

gerechnet;

a) auf dem Gebiete der Schweiz weder die in diesem

Vertrage genannten, noch überhaupt irgendwelche Pro-

dukte. welche die V. Z. M. A.-G. jetzt oder später führen,

zu fabrizieren oder in den Handel zu bringen;

b) während der gleichen Zeitdauer sich weder direkt,

noch indirekt an einem in der Schweiz domizilierten

Geschäft zu beteiligen oder zu' betätigen, welches die

obigen Produkte fabriziert oder in den Handel bringt;

c) während der gleichen Zeitdauer sich auch nicht an

einem ausserhalb der SchwC;iz domizilierten Geschäfte

zu beteiligen oder zu betätigen, welches den Export der

mehrgenannten Produkte nach der Schweiz als Geschäfts-

zweig kultiviert und so den V. Z. M. A.-G. Konkurrenz

macht.

§ 8. Den Herren Paul und Alexander Axelrod ist

ferner bei der nämlichen Konventionalstrafe von je

25,000 Fr. für den Einzelnen und für die gleiche Zeit-

dauer von dreissig Jahren der Verkauf der bezüglich

obiger Produkte bestehenden Herstellungsverfahren auf

dem Gebiete der Schweiz verboten; dagegen ist densel-

ben der Verkauf dieser Verfahren im Ausland gestattet. »

Obligationenrecht. N° 75.

483

Nach Abschluss dieses Vertrages begab sich der Klä-

ger, Alexander Axelrod, der von Beruf .Maschinenin~e­

nieur ist, sich aber immer im väterlIchen Geschäft

betätigt hatte, ins Ausland, und zwar zunäch~t na~h

Deutschland, wo er in verschiedenen MolkereIen die

Yoghurtfabrikation einrichtete, und später na?h Russ-

land wo er in Smolensk und Wologda FabrIken zur

Her;tellung von kondensierter Milch eröffnete. Anlässlich

der durch den Bolschewismus herbeigeführten staat-

lichen Umwälzung wurden diese Betriebe nationalisiert

und später stillgelegt. Im Mai 1919 kehrte der Kläger

mit seiner Familie wieder nach Zürich zurück und ver-

suchte dort seine Erfahrungen in der Milchbranche nutz-

bringend zu verwerten, und zwar durch die Herstellung

und den Vertrieb von Yoghurt-Käse, Yoghurt-Schoko-

lade und eines HalbtrockenfeflDents. Er bemühte sich,

die Beklagte für diese, angeblich von ihm entdeck~n

Herstellungsverfahren zu interessieren, erhielt ab,er,,?e-

derholt abschlägigen Bescheid. Die Beklagte berIef SIch

auf das ge~äss Vertrag vom 1. November 1909 immer

noch geltende Konkurrenzverbot.

B. -

Da eine Verständigung nicht erzielt werden

konnte, erhob Axelrod beim Handelsgericht Zürich die

vorliegende Klage mit dem Begehren, es sei festzustell:ll,

dass das im Kaufvertrag vom 1. November 1909 verem-

barte Konkurrenzverbot während der weitern Vertrags-

dauer unverbindlich sei und insolange beschränkt bleibe :

« a) auf die Herstellung und den Vertrieb von flüssi-

gem Kefir und flüssigem Yoghurt in der Schweiz schlecht-

hin, von Kefir-Bazilin, Yoghurt-Maja und Yoghurt-

Tabletten in der Schweiz, gemäss den bei Vertragsab-

schluss übergebenen Rezepten;

b) auf die Betätigung in einem in der Schweiz domi-

zilierten Geschäfte, welches die unter litt. a genannten

Produkte fabriziert oder in den Handel bringt, und auf

die Beteiligung an einem derartigen Geschäfte in der

Schweiz;

484

Obllgationenrecht. N° '15.

c) auf die Betätigung. in einem aUßserhalb der Schweiz

domizilierten Geschäfte, welches den Export der unter

litt. a genannten Produkte nach der Schweiz als Ge-

schäftszweig kultiviert;

d) den Verkauf der Herstellungsverlahren auf dem

Gebiete der Schweiz, lediglich hinsichtlich der Pro-

dukte It. litt. a. »

Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend :

Als er die Verpflichtung eingegangen sei, auf die sich die

Beklagte heute berufe, um ihm die Herstellung und den

Vertrieb von Produkten zu verbieten, die übrigens nicht

als Konkurrenzprodukte im Sinne des Konkurrenzver-

botes anzusprechen seien, habe er die Absicht gehabt,

nach Russland auszuwandern, und deshalb sei ihm die

Formulierung des Verbotes Nebensache gewesen. Unter

den heutigen, völlig veränderten Verhältnissen sei diese

Verpflichtung derart drückend geworden, dass ihm deren

Einhaltung nicht mehr zugemutet werden könne.

Gleichwohl verlange er nicht die Feststellung der Ungül-

tigkeit des Verbotes schlechthin, sondern bloss dessen

Beschränkung auf die der Beklagten wirklich verkauften

Verlahren, und auch diesbezüglich mache er einstweilen

noch eine Ausnahme für flüssigen Kefir und Yoghurt.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage: Von

einer unsittlichen Abmachung könne, obwohl es sich

um eine langfristige Verpflichtung handle, nicht ge-

sprochen werden, weil das Verbot sachlich auf die im

Vertrage näher bezeichneten Produkte beschränkt und

durch die Bezahlung von 100,000 Fr. ein entsprechendes

Äquivalent geboten worden sei. Ein weiterer Vorteil

für den Kläger habe darin bestanden, dass er diesen Ver-

trag im Auslande zu Reklamezwecken habe verwenden

können; dort hätten sich ihm denn auch gute Verdienst-

quellen eröffnet. Wenn diese inzwischen versiegt seien,

und er infolge der Kriegsereignisse und der Revolution

in Russland des aus ausländischen Unternehmungen

gezogenen Gewinnes verlustig gegangen sei, so könne

sie dafür nicht verantwortlich gemacht werden.

ObUgationenreeht. N° '15.

485

C. -

Mit Urteil vom 5. Juni 1924 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im vollen

Umfange, eventuell mit Bezug auf Yoghurt-Käse, Yog-

hurt-Schokolade und das Halbtrockenferment zur Her-

stellung von Yoghurt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. .

2. -

Zu entscheiden ist einzig die Frage, ob das ver-

einbarte Konkurrenzverbot für den Kläger inskünftig nur

noch in beschränktem Umfange verbindlich sei. Er macht

geltend, dasselbe sei für ihn angesichts der dreissig-

jährigen Karenzzeit gleichbedeutend mit einem Verbot

auf Lebensdauer und daher wegen übermässiger Be-

schränkung seiner persönlichen Freiheit gemäss Art. 27

ZGB und Art. 20 OR von Anfang an teilweise nichtig

gewesen, jedenfalls aber nach fast fünfzehnjähriger Dauer

ungültig geworden. Nun kann zunächst keinem Zweifel

unterliegen, dass diese Bestimmungen für die Frage der

Unsittlichkeit der Konkurrenzklausel massgebend sind,

trotzdem der Vertrag unter dem alten Recht abge-

schlossen worden ist (Art. 2 SchlT). Dabei ist gemäss der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts davon

auszugehen, dass der Ausdruck « gegen die guten Sitten

verstossend)) in Art. 20 OR inhaltlich nichts anderes

besagen will, als die Ausdrücke « unsittlich)) des Art. 17

aOR und

« die Sittlichkeit verletzend» des Art. 27

ZGB, sodass der Entscheid gleich ausfallen muss, ob

auf Art. 20 OR oder Art. 27 ZGB abgestellt wird. Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, würde nun vorlie-

gend eine unzulässige Beschränkung der persönlichen

Freiheit des Klägers nicht nur die Vertragsstellung einer

Partei berühren, sondern die Ungültigkeit des ganzen

Rechtsgeschäftes nachsichziehen, sodass die gegenseitigen

Leistungen nach den GrundSätzen von Art. 62 ff. OR

zurückverlangt werden könnten, da ohne weiteres anzu-

486

ObHgationenreeht. N° 75.

nehmen ist, dass die Beklagte den Vertrag ohne dieses

Konkurrenzverbot nicht, beziehungsweise nicht zu den

getroffenen Bedingungen abgeschlossen hätte (Art. 20

. Abs. 2 OR). Dieser Folge kann der Kläger nicht da-

durch entgehen, dass er bloss die teilweise Unverbind-

lichkeit des Verbotes anruft.

3. -

Allein auch die Möglichkeit einer Abänderung

des Vertrages im verlangten Sinne vorausgesetzt, könnte

der Kläger mit seiner Anfechtung nicht durchdringen.

Art. 27 ZGB will mit dem Ausschluss des Verzichts auf

die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Persönlichkeit

vor dem Verlust dieser nach heutiger Rechtsanschauung

notwendig mit ihr verbundenen Fähigkeiten schützen.

Jedermann soll kraft dieser Persönlichkeitsrechte in

gleicher Weise die Möglichkeit haben, am Rechtsleben

teilzunehmen. Die damit garantierte persönliche Freiheit

nun ist zwar unveräusserlich, nicht aber auch unbe-

schränkbar. Darauf beruht ja einzig die Möglichkeit

eines Rechtsverkehrs: die Bindung· der freien Persön-

lichkeit in irgend einer Richtung ist notwendig mit

dem Begriff der Obligation verknüpft und bildet auf

wirtschaftlichem Gebiete das normale Mittel zur Er-

reichung der vom Einzelnen erstrebten Zwecke und

zur Aufrechterhaltung eines geordneten Gemeinschafts-

lebens. Ihre Grenze findet sie in der Vereinbarkeit mit

den guten Sitten. Nach herrschender Lehre und Praxis

hat eine solche Bindung dann als unsittlich zu gelten,

wenn dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des

Verpflichteten aufgehoben, oder doch in einem Masse

eingeengt wird, dass er von derselben nicht mehr ge-

hörigen Gebrauch machen kann, so namentlich bei Be-

hinderung in der Ausübung des Berufes, d. h. der Ent-

faltung und Ausbeutung erworbener Kenntnisse in

einer Weise, dass dadurch seine wirtschaftliche Exi-

stenz gefährdet wird. Eine derartige Einschränkung der

persönlichen Freiheit des Klägers kommt jedoch vor-

liegend nicht in Frage. Gemäss § 1 des Vertrages vom

1. November 1909 hat die A.-G. Axelrod & Oe, von

Obligationenrecht. N° 75.

487

welcher der Kläger seine Rechte ableitet, der Beklagten

das gesamte Geschäftsinventar, die Kundschaft, das

Recht, den Namen Axelrod als Warenzeichen zu ge-

brauchen, die zwei Handelsmarken und die Herstel-

lungsverfahren für Kefir, Yoghurt etc. v~~kauft. Ge-

genstand des Vertrages bildete somit die Ubertragung

des Fabrikations- und Handelsgeschäftes mit allen den-.

jenigen Bestandteilen, auf denen dessen Fortführung

beruhte, also die Übertragung einer Gesamtsache, be-

stehend aus körperlichen Sachen und immateriellen

Gütern. Dass auch die letztern rechtsgültig zu dinglichem

Recht übertragen werden konnten, kann einem Zweifel

nicht unterliegen. Denn auch diese immateriellen Güter

sind sachenrechtlicher, nicht personenrechtlicher Natur

und wie körperliche Sachen des Rechtsverkehrs fähig

(vgl. KOHLER, Encykl. d. Rechtsw. Bd I S. 622). Was

speziell die Warenzeichen betrifft, sieht Art. 11 MSchG

die Möglichkeit ihrer Übertragung mit dem Geschäftsbe-

triebe, wie sie hier erfolgt ist, ausdrücklich vor. Dieser

Geschäftsverkauf und die damit verbundene Konkurrenz-

klausel nun aber bedeuteten für den Kläger keine Be-

schränkung seiner Persönlichkeitsrechte im Sinne einer

Behinderung in der Verwendung seiner Fähigkeiten

und erworbenen Berufskenntnisse; vielmehr lag darin

lediglich ein Verzicht des Klägers auf die eigene Ausbeu-

tung von in Ausübung seiner Persönlichkeitsrechte er-

worbenen Gütern, nämlich der den Kaufgegenstand

bildenden Verfahren und Marken, wie dies auch beim

Verkaufe eines Patentrechts, eines Verlagsrechts etc.

der Fall ist. Darin kann ein mit dem Rechte der Persön-

lichkeit unvereinbares Rechtsgeschäft nicht erblickt

werden. Dass sich der Käufer eine vorteilhafte Ausbeu-

tung des übernommenen Geschäftes durch ein Konkur-

renzverbot mit langer Karenzzeit sichern wollte, liegt

auf der Hand. Auch ohne ausdrückliche Abrede wäre

der Kläger übrigens verpflichtet gewesen, der Beklagten

die Fortführung des Betriebes, soweit es in seinen Mitteln

lag, zu ermöglichen, sie insbesondere, da die Kundschaft

488

ObHgationenrecht. N0 75.

mitverkauft war, in die Beziehungen zu derselben ein-

treten zu lassen, also selber keinerlei Geschäftsbeziehun-

gen derselben Art mit ihr zu unterhalten (vgl. AS 24 II

. 864; 27 II 550). Da sich das Verbot auf die Ausbeutung

einer Sache bezieht, kam der Beschränkung auf das

Gebiet der Schweiz lediglich Bedeutung für die Preis-

bestimmung zu; keinesfalls kann etwa aus dieser ört-

lichen Begrenzung gefolgert werden, dass der Kläger bei

späterer Unmöglichkeit der ihm erlaubten Ausbeutung

im Auslande einen Anspruch auf eine neue Umschrei-

bung des Verbotes erhalte, und ebensowenig lässt die

Art der Preiszahlung darauf schliessen, dass die Überlas-

sung der Kaufsache zeitlich eingeschränkt werden wollte.

Die ausser der Aversalsumme von 60,000 Fr. verein-

barten jährlichen Zahlungen während 10 Jahren be-

deuteten einen Zuschlag zum Kaufpreis, dessen Ent-

richtung der Beklagten durch die Verteilung auf gewisse

Zeit erleichtert werden sollte. Endlich ergeben sich auch

aus den Begleitumständen keinerlei Anhaltspunkte für

eine die Ausbeutung der übertragenen Verfahren zeitlich

beschränkende Parteiabrede.

4. -

Hieran vermag auch die infolge des Krieges ein-

getretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhält-

nisse nic~ts zu ändern. Die Anwendung der vom Kläger

angerufenen clausula rebus sic stantibus ist hier schon

deshalb ausgeschlossen, weil das Kaufgeschäft, im Zu-

sammenhang mit welchem aas Konkurrenzverbot zu

würdigen ist, vollumfänglich erfüllt wurde, und daher

nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann, ganz

abgesehen davon, dass die Voraussetzungen hiefür

gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

nicht gegeben wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1924

bestätigt.

Obügationenrecht •. No 76.

489

76. Auszug aus dem Urteil aer I. Zivilabteilung

vom 24. November 1924 i. S. Kiglin u. Gen. gegen Busar.

Une r lau b t e

H a n d 1 u n g; Haftung des Geschäfts-

herrn, Art. 55 OR. Sorgfaltspßicht des Geschäftsherrn eines

Automobilchauffeurs.

A. -

Am 13. Dezember 1920 gegen 5 Uhr nachmittags

wurde die Klägerin Adele Buser, welche damals 5 Jahre

und 3 Monate alt war, in derSt. Johannvorstadt in Basel

vom Lastautomobil der Weinhandlung J. Mäglin über-

fahren, wobei ihr das rechte Bein unterhalb des Knies

vollständig abgetrennt wurde. Sie war im Begriff, mit

ihrem achtjährigen Bruder Samuel von der Bäckerei

Riggenbach nach der elterlichen Wohnung, welche sich

beide in der St. Johannvorstadt, erstere im Hause

Nr. 11, letztere in Nr. 30 befinden, zurückzukehren. Die

Kinder Buser hatten ein Handleiterwägelchen, das sie

mit sich führten, am Trottoirrand auf der Seite der

ungeraden Hausnummern gegenüber dem Hause Nr. 30

stehen lasßen; Samuel Buser hatte die Strasse bereits

überschritten, während seine Schwester auf d~m Trot-

toir wartete, bis ein von hinten, Richtung St. Johanntor-

Totentanz, kommender Strassenbahnwagen vorbeige-

fahren war. Hinter diesem kam das 6 m lange und l,85m.

breite Mäglin'sche Lastautomobil einhergefahren, auf

welchem rechts der Chauffeur Heinrich und links, neben

ihm, Küfer Stühlinger sass. Nach der Darstellung der

Klägerschaft musste nun das Automobil wegen des am

Trottoirrand stehenden Handwägelchens in scharfem

Bogen nach der gegenüberliegenden Strassenseite ab-

biegen, sodass es quer über die Strasse zu stehen kam,

und hernach, um weiterfahren zu können, eine Rück-

wärtsbewegung ausführen, wobei die Klägerin, die auf

diese Bewegung nicht gefasst war und gerade die Strasse

überschreiten wollte, zu Boden geworfen und überfahren

wurde. Die Beklagten dagegen stellen den Hergang so