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50_II_203

BGE 50 II 203

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Obligationenrecht. N° 32.

missbräuchliche Namenbenützung zu Verwechslungen

Anlass gebe, ist nicht erforderlich; es genügt begrifflich

die Tatsache des widerrechtlichen Eingriffes in dieses

Persönlichkeitsrecht. Die Untersagung des Gebrauches

dieser Bezeichnung rechtfertigt sich umsomehr, als die

allgemein~ Tendenz der gegenwärtigen Gesetzgebung

und Rechtsprechung dahin geht, im Gebiete des wirt·

schaftlichen Wettbewerbes auf möglichst wirksame Weise

den Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr und

den Schutz der Persönlichkeit zur Geltung zu bringen.

5. -

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Be-

klagte mache sich durch den Gebrauch von, den Original-

flaschen täuschend nachgeahmten Flaschen des un-

lauteren Wettbewerbes schuldig, scheitert dieser Stand·

punkt daran, dass die Vial-Flaschen keine irgendwie

originelle, charakteristische Form haben. Infolgedessen

vermochten sie auch nicht die Bedeutung eines besondern

Kennzeichens für den darin befindlichen Wein zu er-

langen, und insofern ein Individualrecht des Klägers auf

die ausschliessliche Verwendung derselben zu begründen.

Dass endlich die Preisunterbietung durch Verkauf des

echten Vin de Vial zu 6 Fr. 50 Cts. statt 7 Fr. die Flasche

seitens der Beklagten keinen Akt illoyaler Konkurrenz

darstellt, hat der Vertreter' des Klägers heute selbst an-

erkannt.

6. -

(Publikation.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen

und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bem

vom 14. Februar 1924 wird bestätigt.

,

Prozessreeht. N0 33.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

33. T1rteU der I. Ziw"bteUung vom 14. Kai. 19a4

i. S. Earl lIiirlimann's Söl.ne in Liq. gegen Gottfried.

8G J08e! Hiirlimann.

Art. 5 8 0 G: Ein Entscheid, der die Prozesslegitimaüon

des Liquidators einer Kollektivgesellschaft verneint, ist

kein Hallpturteil.

A. -

Die Brüder Leopold Hürlimann in Mailand,

Gottfried und Josef Hürlimann in Luzem bildeten eine

Kollektivgesellschaft unter der Firma Karl Hürlimann's

Söhne, -

Käsefabrikation, Handel en gros und Export,-

mit Hauptsitz in Küssnacht.

Am 18. März 1920 schlossen sie miteinander eine

« Ve~einbarung» ab, aus welcher folgende Bestimmun-

gen hervorzuheben sind:

.

.

« I. Die Kollektivgesellschaft Karl Hürlimann's Söhne

wird auf 1. Januar 1920 aufgelöst und tritt in Liqui-

dation.

H. Die förmliche Ernennung der Liquidatoren im

Sinne von Art. 580 OR erfolgt heute noch nicht. Die

Gesellschaft wird nach aussen in bisheriger Weise ver-

treten. Die Rechte und Pflichten unter den Gesell-

schaftern werden wie folgt fixiert :

III. Als vorläufigen. Liquidatoren bestellen sie den

Rechtsagenten Alois Häfliger in Luzern.

IV. Dem Liquidatoren Häfliger wird speziell der Auf-

trag erteilt, möglichst bald die Vermögenslage der

Gesellschaft genau festzustellen. Zu diesem Zwecke und

zur Feststellung des Verhältnisses unter den Gesell-

schaftern ist er berechtigt und bevollmächtigt, wenn

204

PtozessreCht. N0 83.

nötig die Bücher und Bilanzen durch einen Fachmann

oder Treuhandgesellschaft prüfen, und sich ein Gut-

achten erstatten zu lassen.

V. Können nicht alle Liquidationshandlungen, oder

kann nicht die völlige Liquidation der Gesellschaft und

die Verteilung des Gesellschaftsvermögens auf Grund

dieses Vertrages durchgeführt werden, so sind im Sinne

von Art. 580 ff.OR Liquidatoren zu bestellen, in fol-

gender Weise:

a) Der einte Liquidator wird heute schon ernannt

in der Person des Rechtsagenten A. Häfliger.

b) Einen zweiten oder dritten Liquidatoren haben

die Gesellschafter Josef und Gottfried Hürlimann zu

bezeichnen, und zwar innert acht Tagen nachdem die

Tatsache festgestellt wurde, dass die Bestellung gesetz-

licher Liquidatoren zu erfolgen' habe. Würde innert

dieser Frist die Wahl dieses Liquidators nicht vorge-

nommen, so hätte auf Begehren eines Gesellschafters

der Amtsgerichtspräsident von Luzern diesen Liquida-

toren zu bestellen.

VI. Wenn der provisorisch ernannte Liquidator A.

Häfliger die Überzeugung hat, dass die Bestellung

gesetzlicher Liquidatoren notwendig ist, oder ein Kol-

lektivgesellschafter die Bestellung solcher Liquidatoren

begehrt, so ist ihre Wahl gemäss Ziffer V vorrien vor-

zunehmen.)

Am 5. August 1920 teilte die Firma Kar! Hürlimann's

Söhne dem Handelsregisteramt Schwyz unter Einsen-

dung der « Vereinbarung » mit, dass sie in Liquidation

getreten sei, mit dem Bemerken: «Es wäre uns sehr

angenehm, wenn die Publikation in so einfachem als

möglichen Sinne erfolgen könnte, und möchten wir Sie

höfl. ersuchen, uns den Entwurf zur Publikation zu-

zusenden.» Am folgenden Tage stellte ihr das Handels-

registerbureau den Entwurf für die Anmeldung im

Handelsregister zu, mit dem Ersuchen, dieselbe von

sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnen zu lassen;

Prozessrecht. Na 33.

205

es bemerkte dazu: ({ Sollten nachträglich noch andere

Liquidatoren bestellt werden, wie es in Ihrem Vertrage

vorgesehen ist, so hätte eine diesbezügliche Ergänzung

zu geschehen.» Der Entwurf lautete: «6. August 1920:

Die Kollektivgesellschaft unter der Firma (Karl Hürli-

mann's Söhne» ..; .. hat sich aufgelöst; die Liquidation

wird unter der Firma Karl Hürlimann's Söhne in Liq.

durch den Liquidatoren Alois Häfliger, Rechtsagent,

Luzern, besorgt. » Diese Anmeldung, mit den amtlich

beglaubigten Unterschriften der drei Gesellschafter ver-

sehen, reichte die Kollektivgesellschaft am 13. August

1920 dem Handelsregisterbureau Schwyz ein. Die Ein-

tragung ins Handelsregister erfolgte am 14. August 1920.

B. -

Am 3. Januar 1923.'reichte Fürsprech Dr. Schal-

ler in Luzern, unter Vorlegung einer vom Liquidator

A. Häfliger namens der Firma Karl Hürlimann's Söhne

in Liq. auf ihn ausgestellten Prozessvollmacht, beim

Amtsgericht Luzern-Stadt die vorliegende Klage gegen

Gottfried und Josef Hürlimann ein, mit dem Rechts-

begehren : «Die Beklagten seien solidarisch gehalten,

an die Klägerin zu bezahlen :

1. 145,199 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem. 31. De-

zember 191 f;;

2. 121,559 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 31. De-

zember 1919,

gegen Überlassung der deutschen Pfandbriefe im Be-

trage von 140,000 Mark, laut Klageziffer BI, sowie

der Forderung der Klägerin an Josef Hürlimann, Ober-

staufen. »

Zur Begründung machte er geltend: die Beklagten

hätten die Gesc häfte sowohl für den Hauptsitz in Küss-

nacht, als für die Zweigniederlassung in Luzern geleitet;

bei diesem Geschäftsbetriebe seien u. a. zwei bedeutende

Verluste eingetreten durch eine Devisenspekulation (Ver-

lust 145,199 Fr.) und eine unbefugte Kreditgewährung

(Verlust 121,559 Fr.), für welche die Beklagten haftbar

seien, da ihnen dabei ein schweres Verschulden zur

206

Prozessrecht. No 33.

Last falle. Die Kollektivgesellschaft sei im August 1920

in Liquidation getreten, und als Liquidator sei Häfliger

ernannt worden.

a. -

Der Beklagte Gottfried Hürlimann stellte die

Anträge:

1. Er habe sich auf die Klage nicht einzulassen, viel~

mehr sei dieselbe « aus den Rechten » zu weisen.

2. Eventuell habe sich das Gericht als inkompetent

zu erklären.

3. Eventuell sei die Klage materiell als unbegründet

abzuweisen.

Er bestritt in erster Linie dem Liquidator Häfliger

die Legitimation zum Prozess. Die Eintragung im

Handelsregister widerspreche der Vereinbarung vom 18.

März 1920. Eventuell wäre sie nur Dritten gegenüber

wirksam. Häfliger sei aber kein Dritter. Unter den

Parteien gebe es überhaupt' keine Rechtskraft des Han-

delsregisters. Der Entwurf des Handelsregisterbureaus

Schwyz sei von den Kollektivgesellschaftern in der

Meinung unterzeichnet worden, dass der Liquidations-

vertrag nach wie vor gelte. Danach sei Häfliger nur

als «vorläufiger» Liquidator bestellt worden zur Fest-

stellung der Vermögenslage der' Gesellschaft, keinesfalls

aber als . Liquidator im Sinne von Art. 582 OR. Es fehle

deshalb auch dem klägerischen Anwalt eine gültige

Prozessvollmacht (Art. 56 ZPO).

Eventuell erhob er gegenüber der Firma Kar! Hürli-

mann's Söhne in Liq. die Einrede der mangelnden

Aktivlegitimation, unter Berufung darauf, es handle

sich um einen Streit zwischen den Gesellschaftern, in-

dem die Beklagten mit der Klage für in ihrer Eigen-

schaft als Kollektivgesellschafter vorgenommene Hand-

lungen verantwortlich gemacht würden. In einem sol-

chen Falle sei aber nach Art. 538 Abs. 2 OR nur der

geschädigte Gesellschafter (Leopold Hürlimann) und

nicht die Gesellschaft zur Klage berechtigt.

Weiter eventuell stellte er sich auf den Standpunkt,

Prozessrecht. N° 33.

207

das Gericht sei zur Beurteilung dieses Streites unter

den Gesellschaftern nicht kompetent; dieser gehöre viel-

mehr vor ein Schiedsgericht. Er stützte sich hiefür auf

Art. 19 des Gesellschaftsvertrages vom 1. Januar 1903,

der bestimmt: «Über alle eventuellen Streitigkeiten

haben sich die Gesellschafter einem Schiedsgericht zu

unterziehen und zu fügen, und nicht auf gerichtlichem

Wege zu prozessieren. »

D. -

Der Beklagte Josef Hilrllmann beantragte

«Abweisung der Klage in allen Teilen ». Er bestritt

dem Liquidator Häfliger die Vertretungsbefugnis und

Aktivlegitimation zu diesem Prozess.

E. -

Durch Urteil vom 27. April 1923 hat das Amts-

gericht Luzern-Stadt erkannt: « Die Klage ist mangels

Prozesslegitimation des provisorischen Liquidators A.

Häfliger abgewiesen.» Die Begründung lässt sich dahin

zusammenfassen: In der Vereinbarung vom 18. März

1920 sei Häfliger bloss als provisorischer Liquidator be-

stellt worden. Hieran sei durch den Handelsregisterein-

trag vom August 1920 nichts geändert worden, da ihm

nur deklaratorische Wirkung zukomme. Die Verein-

barung sei vielmehr weiter in Kraft geblieben 'und für

die Befugnisse des Häfliger den Gesellschaftern gegen-

über massgebend. Als bloss provisorischer Liquidator

besitze dieser aber mangels einer dahingehenden Ver-

tragsbestimmung keine Vollmacht zur Führung von

Prozessen für die Klägerin; er habe daher auch keine

Prozessvollmacht ausstellen können, und es sei deshalb

die Klage wegen fehlender Legitimation abzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Luzern hat diesen Ent-

scheid mit Urteil vom 14. September 1923 von Amtes

wegen kassiert und die Sache zu; Entscheidung im

Sinne der Motive an das Amtsgericht zurückgewiesen.

Es erblickte eine Verletzung wesentlicher Verfahrens-

vorschriften darin, dass die erste Instanz die Inkompe-

tenzeinrede des Erstbeklagten, über die « allem andern

voran hätte erkannt werden müssen », nicht behandelt,

208

Prozessreeht. N0 33.

und über die Einrede der mangelnden Legitimation des

Liquidators Häfliger zum Prozesse ein Endurteil, und

nicht nach § 127 ZPO einen Zwischenentscheid gefällt

habe.

F. -

Mit Urteil vom 31. Oktober 1923 erklärte sich

hierauf das Amtsgericht zur Behandlung der Legiti-

mationseinrede kompetent, von der Erwägung ausge-

hend, dass, da in dem nunmehr zu erlassenden Vorent-

scheid nicht auf die Sache selbst, den Streit aus dem

Gesellschaftsverhältnis, einzutreten, sondern lediglich

die Legitimationsfrage, also nur ein prozessuales Ver-

hältnis zu beurteilen sei, für die Anwendung der Schieds-

gerichtsklausel kein Raum bleibe. Unter Berufung auf

die Erwägungen im frühem Entscheid vom 27. April

1923, nach welchen die _ von beiden Beklagten erhobene

Einrede der mangelnden Prozesslegitimation des Häfli-

ger geschützt werden müsse, erkannte es: « Die Be-

klagten haben sich mangels Prozesslegitimation des

Liquidators A. Häfliger auf die Klage nicht einzu-

lassen. »

Hiegegen rekurrierte die Klägerin an das Obergericht

mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben, und

die Beklagten seien zur Einlassung auf die Klage zu

verhalt~n.

_.

G. -

Mit Urteil vom 8. Februar 1924 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern den Rekurs als unbegründet

abgewiesen.

.

H. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um

Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache zur

materiellen Beurteilung an die Vorinstanz, bezw. das

Amtsgericht Luzerri-Stadt. Vorsorglich wird auch Gut-

heissung der Klage beantragt.

In der Berufungserklärung wird bemerkt, der Ent-

scheid werde angefochten, weil er dem Liquidator der

Gesellschaft verunmögliche, deren Forderungen gegen

zwei Kollektivgesellschafter gerichtlich feststellen zu

Prozessrecht. N° 83.

209

lassen. Er sei insoweit ein Haupturteil im Sinne der

bundesgerichtlichen Praxis.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundes-

gericht nur gegen in der letzten kantonalen Instanz er-

lassene Haupturteile, d. h. gegen solche Urteile zuläs-

sig, die über die im Prozess geltend gemachten materiel-

len Anspruche definitiv entscheiden, mit der Folge, dass

gegenüber der Geltendmachung der gleichen Anspruche

in einem neuen Prozess die Einrede der abgeurteilten

Sache begründet erschiene (vgl. WEISS, Berufung S. 34;

AS 43 n 550; 47 II 108). Diese Voraussetzung trifft hier

nicht zu. Der angefochtene Entscheid lässt die mate-

rielle Streitsache intakt und beschränkt sich auf die Fest-

stellung, dass die namens der Kollektivgesellschaft Kar!

Hürlimann's Söhne in Liq. angehobene Klage von einer

Person eingereicht worden sei, die nicht befugt gewesen

sei, als Vertreter der Klägerin prozessualisch zu handeln,

und dass deshalb dieser Klageerhebung die prozessuale

Wirkung nicht zukommen könne, eine gerichtliche Ent-

scheidung der gestellten Streitfrage auszulösen, _ weshalb

die Beklagten auch nicht verpflichtet seien, sich auf die

Klage einzulassen. Die Vorinstanz hat es also gerade

im Hinblick auf das Fehlen der prozessualen Voraus-

setzungen für ein Eintreten auf die Sache selbst abge-

lehnt, eine materielle Entscheidung über den angehobe-

nen Rechtsstreit zu treffen.

Diesem ausschliesslich auf die Prozess vor a u s-

set z u n gen sich beschränkenden Inhalt der an-

gefochtenen Entscheidung entspricht es denn auch,

dass die kantonalen Instanzen es für überflüssig er-

achtet haben, in Bezug auf die Sache selbst zu der

vom Erstbeklagten unter Berufung auf Ziffer 19 des

Gesellschaftsvertrages (Schiedsgerichtsklausel) erhobe-

nen Einrede der Inkompetenz Stellung zu nehmen.

Diese Einrede hinderte sie natürlich nicht, vorerst zu

210

Prozessreeht. No 83.

prüfen, ob nicht auch noch andere Prozessvoraus-

setzungen fehlen, indem, wenn auch nur eine dieser

Voraussetzungen mangelt, die materielle Behandlung

der Streitsache ausgeschlossen ist. Dem Berufungs-

antrag der Klägerin könnte daher bei Aufhebung des

angefochtenen Urteils unter keinen Umständen in der

Weise stattgegeben werden, dass die kantonalen In-

stanzen angewiesen würden, ohne weiteres auf die

materielle Behandlung des Streitverhältnisses einzu-

treten, sondern eine solche Rückweisung wäre über-

haupt nur unter dem Vorbehalt zulässig, dass sie sich

hiezu kompetent erklären.

2.- Nun hat freilich das Bundesgericht wiederholt

die Berufung auch gegen solche Entscheidungen als

zulässig erklärt, die nicht über die Hauptsache, -

den

materiellen Anspruch, -

sondern über prozessuale Fra-

gen ergehen, also nicht eigentliche Haupturteile sind,

aber in ihrer Wirkung tatsächlich solchen gleichkommen,

insofern, als in der Verneinung der notwendigen Prozess-

voraussetzung in concreto zugleich auch eine Verneinung

des materiellen Anspruchs liegt, mit dem Entscheid

über die Prozess einrede also implizite auch über den

materiellen Anspruch endgültig entschieden ist, so z. B.,

wenn auf Nichteintreten mit der Begründung erkannt

wird, dass der klägerischen Partei die Parteifähigkeit

fehle. Es ist in dieser Beziehung insbesondere auf die

von der Berufungsklägerin angeführten Entscheidungen

in AS 25 11 902, 31 II 169, 49 III 196 zu verweisen,

sowie auf WEISS, Berufung S. 40 ff.

Die Klägerin behauptet nun, ein solcher, auf den Be-

stand und die Gestaltung des materiellen Streitverhält-

nisses mittelbar einwirkender Entscheid liege auch hier

vor; denn, wenn dem im Handelsregister eingetragenen

Liquidator die Befugnis abgesprochen werde, einen An-

spruch der Kollektivgesellschaft zur gerichtlichen Beur-

teilung zu bringen, sei überhaupt niemand mehr da,

der zur Geltendmachung desselben berechtigt wäre.

Prozessrecht. N° 33.

:Hl

Dieser Standpunkt ist unrichtig. Die Vorinstanz hat

keineswegs ausgesprochen, dass die in Liquidation ge-

tretene Kollektivgesellschaft Kar! Hürlimann's Söhne

nicht berechtigt sei, durch von ihr, eventuell gemäss

Art. 580 Abs. 2 OR vom Gericht zu bestellende Liqui-

datoren einen ihr zustehenden Anspruch, wie den hier

streitigen, gegen einzelne Gesellschafter, sei es gericht-

lich oder aussergerichtlich geltend zu machen. Ebenso-

wenig hat sie mit der Feststellung, dass dem Liquidator

Häfliger zur Anhebung der Klage die nötige Vertretungs-

befugnis gefehlt habe, die Frage präjudiziert, ob es

nicht der Klägerin möglich sei;-lhre Vertretung nach

Ernennung des Häfliger zum Liquidator im Sinne von

Art. 580 OR durch die vorgesehenen weiteren Liquida-

toren als Kollektivvertretung zu gestalten. Alle diese

Fragen bleiben nach dem angefochtenen Entscheid offen.

Die Vorinstanz hat einzig über die Frage entschieden,

welche Stellung der Person des Häfliger in Bezug auf

die Vertretung der Kollektivgesellschaft in Liq. einge-

räumt worden sei, und welchen Inhalt die ihm erteilte

Vollmacht habe. Sie geht dabei davon aus, nach aussen

sei Häfliger durch die Handelsregistereintragung aller-

dings ermächtigt worden, die Gesellschaft gemäss Art.

582 Abs. 1 OR zu vertreten; im Verhältnis der Gesell-

schaft zu den Gesellschaftern selbst aber habe es bei

der Beschränkung der Vertretungsbefugnis, wie sie bei

seiner Bestellung am 18. März 1920 festgesetzt worden

war, sein Bewenden.

Hieraus erhellt klar, dass der angefochtene Entscheid

weder die Frage, ob und in welchem Umfange der einge-

klagte Anspruch bestehe, noch die andere, ob er in der

Person der Kollektivgesellschaft in Liquidation bestehe,

und von ihr wirksam geltend gemacht werden könne,

präjudiziert. Er wahrt vielmehr bloss den Gesellschaftern

das Recht, die Geschäftsführung und Vertretung so zu

ordnen, wie sie es unter sich am 18. März 1920 abge-

macht haben.

212

Versicherungsvertrag,

3. -

Wird danach aber der materiellrechtliche Bestand

des geltend gemachten Anspruchs durch die angefoch-

tene Entscheidung nicht berührt, so kann ihr auch

nicht der Charakter eines Haupturteils im Sinne der

von der Klägerin angezQgenen bundesgerichtlichen Ur-

teile zukommen, und es erweist sich deshalb die Beru-

fung als unzulässig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

Siehe Nr. 18. -

Voir n° 18.

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

34. Urteil aer II. ZivilabteUung vom 14. Kai 1994

i. S. Bch. gegen Amtsvormunascbaft aIS Bezirks Laufen'burg

1Il1d. ltegimmgsrat aIs ltantonaAa.rgau.

Art. 9 9 ZGB. Die vormundschaftliche Einwilligung zur

Eheschliessung eines Entmündigten darf nur aus Gründen

verweigert werden, die sich aus der vormundschaftlichen

Fürsorge für den Mündel ergeben.

A. -

E. Sch. von Laufenburg, geboren 1889, von

Beruf Schlosser, hat erstmals im Jahre 1912 geheiratet.

Aus dieser im Februar 1918 durch den Tod der Frau

aufgelösten Ehe sind drei Kinder vorhanden, für welche

die Heimatgemeinde aufkommt. Im Januar 1918 ver-

urteilte das Kantonsgericht Schaffhausen Seh. wegen

versuchten Raubes im Komplott zu 1 3/,·Jahren Zucht-

haus und Ehrverlust auf die Dauer von 4 Jahren. Durch

Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Juni

1921, obergerichtlich bestätigt am 7. Oktober gleichen

Jahres, wurde er gemäss Art. 370 ZGB wegen laster-

haften Lebenswandels entmündigt und ihm die elterliche

Gewalt über seine Kinder entzogen. Die Entmündigung

erfolgte hauptsächlich auf Grund der Feststellung, dass

er im Jahre 1917 seine Frau im Stich gelassen, seither

mit der nachmals geschiedenen M. J. zusammengelebt,

zwei aussereheliche Kinder mit ihr gezeugt und inzwi-

schen wenig oder nichts für seine Familie getan hatte,

sodass diese von der Gemeinde mit namhaften Beträgen

unterstützt werden musste. 1m November 1921 wurde

Sch. durch das Bezirksgericht Laufenburg wegen Ver-

nachlässigung der Elternpflichten und wegen_eines Ver-

AS 50 II -

1924

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