Volltext (verifizierbarer Originaltext)
202
Obligationenrecht. N° 32.
missbräuchliche Namenbenützung zu Verwechslungen
Anlass gebe, ist nicht erforderlich; es genügt begrifflich
die Tatsache des widerrechtlichen Eingriffes in dieses
Persönlichkeitsrecht. Die Untersagung des Gebrauches
dieser Bezeichnung rechtfertigt sich umsomehr, als die
allgemein~ Tendenz der gegenwärtigen Gesetzgebung
und Rechtsprechung dahin geht, im Gebiete des wirt·
schaftlichen Wettbewerbes auf möglichst wirksame Weise
den Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr und
den Schutz der Persönlichkeit zur Geltung zu bringen.
5. -
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Be-
klagte mache sich durch den Gebrauch von, den Original-
flaschen täuschend nachgeahmten Flaschen des un-
lauteren Wettbewerbes schuldig, scheitert dieser Stand·
punkt daran, dass die Vial-Flaschen keine irgendwie
originelle, charakteristische Form haben. Infolgedessen
vermochten sie auch nicht die Bedeutung eines besondern
Kennzeichens für den darin befindlichen Wein zu er-
langen, und insofern ein Individualrecht des Klägers auf
die ausschliessliche Verwendung derselben zu begründen.
Dass endlich die Preisunterbietung durch Verkauf des
echten Vin de Vial zu 6 Fr. 50 Cts. statt 7 Fr. die Flasche
seitens der Beklagten keinen Akt illoyaler Konkurrenz
darstellt, hat der Vertreter' des Klägers heute selbst an-
erkannt.
6. -
(Publikation.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen
und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bem
vom 14. Februar 1924 wird bestätigt.
,
Prozessreeht. N0 33.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
33. T1rteU der I. Ziw"bteUung vom 14. Kai. 19a4
i. S. Earl lIiirlimann's Söl.ne in Liq. gegen Gottfried.
8G J08e! Hiirlimann.
Art. 5 8 0 G: Ein Entscheid, der die Prozesslegitimaüon
des Liquidators einer Kollektivgesellschaft verneint, ist
kein Hallpturteil.
A. -
Die Brüder Leopold Hürlimann in Mailand,
Gottfried und Josef Hürlimann in Luzem bildeten eine
Kollektivgesellschaft unter der Firma Karl Hürlimann's
Söhne, -
Käsefabrikation, Handel en gros und Export,-
mit Hauptsitz in Küssnacht.
Am 18. März 1920 schlossen sie miteinander eine
« Ve~einbarung» ab, aus welcher folgende Bestimmun-
gen hervorzuheben sind:
.
.
« I. Die Kollektivgesellschaft Karl Hürlimann's Söhne
wird auf 1. Januar 1920 aufgelöst und tritt in Liqui-
dation.
H. Die förmliche Ernennung der Liquidatoren im
Sinne von Art. 580 OR erfolgt heute noch nicht. Die
Gesellschaft wird nach aussen in bisheriger Weise ver-
treten. Die Rechte und Pflichten unter den Gesell-
schaftern werden wie folgt fixiert :
III. Als vorläufigen. Liquidatoren bestellen sie den
Rechtsagenten Alois Häfliger in Luzern.
IV. Dem Liquidatoren Häfliger wird speziell der Auf-
trag erteilt, möglichst bald die Vermögenslage der
Gesellschaft genau festzustellen. Zu diesem Zwecke und
zur Feststellung des Verhältnisses unter den Gesell-
schaftern ist er berechtigt und bevollmächtigt, wenn
204
PtozessreCht. N0 83.
nötig die Bücher und Bilanzen durch einen Fachmann
oder Treuhandgesellschaft prüfen, und sich ein Gut-
achten erstatten zu lassen.
V. Können nicht alle Liquidationshandlungen, oder
kann nicht die völlige Liquidation der Gesellschaft und
die Verteilung des Gesellschaftsvermögens auf Grund
dieses Vertrages durchgeführt werden, so sind im Sinne
von Art. 580 ff.OR Liquidatoren zu bestellen, in fol-
gender Weise:
a) Der einte Liquidator wird heute schon ernannt
in der Person des Rechtsagenten A. Häfliger.
b) Einen zweiten oder dritten Liquidatoren haben
die Gesellschafter Josef und Gottfried Hürlimann zu
bezeichnen, und zwar innert acht Tagen nachdem die
Tatsache festgestellt wurde, dass die Bestellung gesetz-
licher Liquidatoren zu erfolgen' habe. Würde innert
dieser Frist die Wahl dieses Liquidators nicht vorge-
nommen, so hätte auf Begehren eines Gesellschafters
der Amtsgerichtspräsident von Luzern diesen Liquida-
toren zu bestellen.
VI. Wenn der provisorisch ernannte Liquidator A.
Häfliger die Überzeugung hat, dass die Bestellung
gesetzlicher Liquidatoren notwendig ist, oder ein Kol-
lektivgesellschafter die Bestellung solcher Liquidatoren
begehrt, so ist ihre Wahl gemäss Ziffer V vorrien vor-
zunehmen.)
Am 5. August 1920 teilte die Firma Kar! Hürlimann's
Söhne dem Handelsregisteramt Schwyz unter Einsen-
dung der « Vereinbarung » mit, dass sie in Liquidation
getreten sei, mit dem Bemerken: «Es wäre uns sehr
angenehm, wenn die Publikation in so einfachem als
möglichen Sinne erfolgen könnte, und möchten wir Sie
höfl. ersuchen, uns den Entwurf zur Publikation zu-
zusenden.» Am folgenden Tage stellte ihr das Handels-
registerbureau den Entwurf für die Anmeldung im
Handelsregister zu, mit dem Ersuchen, dieselbe von
sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnen zu lassen;
Prozessrecht. Na 33.
205
es bemerkte dazu: ({ Sollten nachträglich noch andere
Liquidatoren bestellt werden, wie es in Ihrem Vertrage
vorgesehen ist, so hätte eine diesbezügliche Ergänzung
zu geschehen.» Der Entwurf lautete: «6. August 1920:
Die Kollektivgesellschaft unter der Firma (Karl Hürli-
mann's Söhne» ..; .. hat sich aufgelöst; die Liquidation
wird unter der Firma Karl Hürlimann's Söhne in Liq.
durch den Liquidatoren Alois Häfliger, Rechtsagent,
Luzern, besorgt. » Diese Anmeldung, mit den amtlich
beglaubigten Unterschriften der drei Gesellschafter ver-
sehen, reichte die Kollektivgesellschaft am 13. August
1920 dem Handelsregisterbureau Schwyz ein. Die Ein-
tragung ins Handelsregister erfolgte am 14. August 1920.
B. -
Am 3. Januar 1923.'reichte Fürsprech Dr. Schal-
ler in Luzern, unter Vorlegung einer vom Liquidator
A. Häfliger namens der Firma Karl Hürlimann's Söhne
in Liq. auf ihn ausgestellten Prozessvollmacht, beim
Amtsgericht Luzern-Stadt die vorliegende Klage gegen
Gottfried und Josef Hürlimann ein, mit dem Rechts-
begehren : «Die Beklagten seien solidarisch gehalten,
an die Klägerin zu bezahlen :
1. 145,199 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem. 31. De-
zember 191 f;;
2. 121,559 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 31. De-
zember 1919,
gegen Überlassung der deutschen Pfandbriefe im Be-
trage von 140,000 Mark, laut Klageziffer BI, sowie
der Forderung der Klägerin an Josef Hürlimann, Ober-
staufen. »
Zur Begründung machte er geltend: die Beklagten
hätten die Gesc häfte sowohl für den Hauptsitz in Küss-
nacht, als für die Zweigniederlassung in Luzern geleitet;
bei diesem Geschäftsbetriebe seien u. a. zwei bedeutende
Verluste eingetreten durch eine Devisenspekulation (Ver-
lust 145,199 Fr.) und eine unbefugte Kreditgewährung
(Verlust 121,559 Fr.), für welche die Beklagten haftbar
seien, da ihnen dabei ein schweres Verschulden zur
206
Prozessrecht. No 33.
Last falle. Die Kollektivgesellschaft sei im August 1920
in Liquidation getreten, und als Liquidator sei Häfliger
ernannt worden.
a. -
Der Beklagte Gottfried Hürlimann stellte die
Anträge:
1. Er habe sich auf die Klage nicht einzulassen, viel~
mehr sei dieselbe « aus den Rechten » zu weisen.
2. Eventuell habe sich das Gericht als inkompetent
zu erklären.
3. Eventuell sei die Klage materiell als unbegründet
abzuweisen.
Er bestritt in erster Linie dem Liquidator Häfliger
die Legitimation zum Prozess. Die Eintragung im
Handelsregister widerspreche der Vereinbarung vom 18.
März 1920. Eventuell wäre sie nur Dritten gegenüber
wirksam. Häfliger sei aber kein Dritter. Unter den
Parteien gebe es überhaupt' keine Rechtskraft des Han-
delsregisters. Der Entwurf des Handelsregisterbureaus
Schwyz sei von den Kollektivgesellschaftern in der
Meinung unterzeichnet worden, dass der Liquidations-
vertrag nach wie vor gelte. Danach sei Häfliger nur
als «vorläufiger» Liquidator bestellt worden zur Fest-
stellung der Vermögenslage der' Gesellschaft, keinesfalls
aber als . Liquidator im Sinne von Art. 582 OR. Es fehle
deshalb auch dem klägerischen Anwalt eine gültige
Prozessvollmacht (Art. 56 ZPO).
Eventuell erhob er gegenüber der Firma Kar! Hürli-
mann's Söhne in Liq. die Einrede der mangelnden
Aktivlegitimation, unter Berufung darauf, es handle
sich um einen Streit zwischen den Gesellschaftern, in-
dem die Beklagten mit der Klage für in ihrer Eigen-
schaft als Kollektivgesellschafter vorgenommene Hand-
lungen verantwortlich gemacht würden. In einem sol-
chen Falle sei aber nach Art. 538 Abs. 2 OR nur der
geschädigte Gesellschafter (Leopold Hürlimann) und
nicht die Gesellschaft zur Klage berechtigt.
Weiter eventuell stellte er sich auf den Standpunkt,
Prozessrecht. N° 33.
207
das Gericht sei zur Beurteilung dieses Streites unter
den Gesellschaftern nicht kompetent; dieser gehöre viel-
mehr vor ein Schiedsgericht. Er stützte sich hiefür auf
Art. 19 des Gesellschaftsvertrages vom 1. Januar 1903,
der bestimmt: «Über alle eventuellen Streitigkeiten
haben sich die Gesellschafter einem Schiedsgericht zu
unterziehen und zu fügen, und nicht auf gerichtlichem
Wege zu prozessieren. »
D. -
Der Beklagte Josef Hilrllmann beantragte
«Abweisung der Klage in allen Teilen ». Er bestritt
dem Liquidator Häfliger die Vertretungsbefugnis und
Aktivlegitimation zu diesem Prozess.
E. -
Durch Urteil vom 27. April 1923 hat das Amts-
gericht Luzern-Stadt erkannt: « Die Klage ist mangels
Prozesslegitimation des provisorischen Liquidators A.
Häfliger abgewiesen.» Die Begründung lässt sich dahin
zusammenfassen: In der Vereinbarung vom 18. März
1920 sei Häfliger bloss als provisorischer Liquidator be-
stellt worden. Hieran sei durch den Handelsregisterein-
trag vom August 1920 nichts geändert worden, da ihm
nur deklaratorische Wirkung zukomme. Die Verein-
barung sei vielmehr weiter in Kraft geblieben 'und für
die Befugnisse des Häfliger den Gesellschaftern gegen-
über massgebend. Als bloss provisorischer Liquidator
besitze dieser aber mangels einer dahingehenden Ver-
tragsbestimmung keine Vollmacht zur Führung von
Prozessen für die Klägerin; er habe daher auch keine
Prozessvollmacht ausstellen können, und es sei deshalb
die Klage wegen fehlender Legitimation abzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Luzern hat diesen Ent-
scheid mit Urteil vom 14. September 1923 von Amtes
wegen kassiert und die Sache zu; Entscheidung im
Sinne der Motive an das Amtsgericht zurückgewiesen.
Es erblickte eine Verletzung wesentlicher Verfahrens-
vorschriften darin, dass die erste Instanz die Inkompe-
tenzeinrede des Erstbeklagten, über die « allem andern
voran hätte erkannt werden müssen », nicht behandelt,
208
Prozessreeht. N0 33.
und über die Einrede der mangelnden Legitimation des
Liquidators Häfliger zum Prozesse ein Endurteil, und
nicht nach § 127 ZPO einen Zwischenentscheid gefällt
habe.
F. -
Mit Urteil vom 31. Oktober 1923 erklärte sich
hierauf das Amtsgericht zur Behandlung der Legiti-
mationseinrede kompetent, von der Erwägung ausge-
hend, dass, da in dem nunmehr zu erlassenden Vorent-
scheid nicht auf die Sache selbst, den Streit aus dem
Gesellschaftsverhältnis, einzutreten, sondern lediglich
die Legitimationsfrage, also nur ein prozessuales Ver-
hältnis zu beurteilen sei, für die Anwendung der Schieds-
gerichtsklausel kein Raum bleibe. Unter Berufung auf
die Erwägungen im frühem Entscheid vom 27. April
1923, nach welchen die _ von beiden Beklagten erhobene
Einrede der mangelnden Prozesslegitimation des Häfli-
ger geschützt werden müsse, erkannte es: « Die Be-
klagten haben sich mangels Prozesslegitimation des
Liquidators A. Häfliger auf die Klage nicht einzu-
lassen. »
Hiegegen rekurrierte die Klägerin an das Obergericht
mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben, und
die Beklagten seien zur Einlassung auf die Klage zu
verhalt~n.
_.
G. -
Mit Urteil vom 8. Februar 1924 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern den Rekurs als unbegründet
abgewiesen.
.
H. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um
Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz, bezw. das
Amtsgericht Luzerri-Stadt. Vorsorglich wird auch Gut-
heissung der Klage beantragt.
In der Berufungserklärung wird bemerkt, der Ent-
scheid werde angefochten, weil er dem Liquidator der
Gesellschaft verunmögliche, deren Forderungen gegen
zwei Kollektivgesellschafter gerichtlich feststellen zu
Prozessrecht. N° 83.
209
lassen. Er sei insoweit ein Haupturteil im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundes-
gericht nur gegen in der letzten kantonalen Instanz er-
lassene Haupturteile, d. h. gegen solche Urteile zuläs-
sig, die über die im Prozess geltend gemachten materiel-
len Anspruche definitiv entscheiden, mit der Folge, dass
gegenüber der Geltendmachung der gleichen Anspruche
in einem neuen Prozess die Einrede der abgeurteilten
Sache begründet erschiene (vgl. WEISS, Berufung S. 34;
AS 43 n 550; 47 II 108). Diese Voraussetzung trifft hier
nicht zu. Der angefochtene Entscheid lässt die mate-
rielle Streitsache intakt und beschränkt sich auf die Fest-
stellung, dass die namens der Kollektivgesellschaft Kar!
Hürlimann's Söhne in Liq. angehobene Klage von einer
Person eingereicht worden sei, die nicht befugt gewesen
sei, als Vertreter der Klägerin prozessualisch zu handeln,
und dass deshalb dieser Klageerhebung die prozessuale
Wirkung nicht zukommen könne, eine gerichtliche Ent-
scheidung der gestellten Streitfrage auszulösen, _ weshalb
die Beklagten auch nicht verpflichtet seien, sich auf die
Klage einzulassen. Die Vorinstanz hat es also gerade
im Hinblick auf das Fehlen der prozessualen Voraus-
setzungen für ein Eintreten auf die Sache selbst abge-
lehnt, eine materielle Entscheidung über den angehobe-
nen Rechtsstreit zu treffen.
Diesem ausschliesslich auf die Prozess vor a u s-
set z u n gen sich beschränkenden Inhalt der an-
gefochtenen Entscheidung entspricht es denn auch,
dass die kantonalen Instanzen es für überflüssig er-
achtet haben, in Bezug auf die Sache selbst zu der
vom Erstbeklagten unter Berufung auf Ziffer 19 des
Gesellschaftsvertrages (Schiedsgerichtsklausel) erhobe-
nen Einrede der Inkompetenz Stellung zu nehmen.
Diese Einrede hinderte sie natürlich nicht, vorerst zu
210
Prozessreeht. No 83.
prüfen, ob nicht auch noch andere Prozessvoraus-
setzungen fehlen, indem, wenn auch nur eine dieser
Voraussetzungen mangelt, die materielle Behandlung
der Streitsache ausgeschlossen ist. Dem Berufungs-
antrag der Klägerin könnte daher bei Aufhebung des
angefochtenen Urteils unter keinen Umständen in der
Weise stattgegeben werden, dass die kantonalen In-
stanzen angewiesen würden, ohne weiteres auf die
materielle Behandlung des Streitverhältnisses einzu-
treten, sondern eine solche Rückweisung wäre über-
haupt nur unter dem Vorbehalt zulässig, dass sie sich
hiezu kompetent erklären.
2.- Nun hat freilich das Bundesgericht wiederholt
die Berufung auch gegen solche Entscheidungen als
zulässig erklärt, die nicht über die Hauptsache, -
den
materiellen Anspruch, -
sondern über prozessuale Fra-
gen ergehen, also nicht eigentliche Haupturteile sind,
aber in ihrer Wirkung tatsächlich solchen gleichkommen,
insofern, als in der Verneinung der notwendigen Prozess-
voraussetzung in concreto zugleich auch eine Verneinung
des materiellen Anspruchs liegt, mit dem Entscheid
über die Prozess einrede also implizite auch über den
materiellen Anspruch endgültig entschieden ist, so z. B.,
wenn auf Nichteintreten mit der Begründung erkannt
wird, dass der klägerischen Partei die Parteifähigkeit
fehle. Es ist in dieser Beziehung insbesondere auf die
von der Berufungsklägerin angeführten Entscheidungen
in AS 25 11 902, 31 II 169, 49 III 196 zu verweisen,
sowie auf WEISS, Berufung S. 40 ff.
Die Klägerin behauptet nun, ein solcher, auf den Be-
stand und die Gestaltung des materiellen Streitverhält-
nisses mittelbar einwirkender Entscheid liege auch hier
vor; denn, wenn dem im Handelsregister eingetragenen
Liquidator die Befugnis abgesprochen werde, einen An-
spruch der Kollektivgesellschaft zur gerichtlichen Beur-
teilung zu bringen, sei überhaupt niemand mehr da,
der zur Geltendmachung desselben berechtigt wäre.
Prozessrecht. N° 33.
:Hl
Dieser Standpunkt ist unrichtig. Die Vorinstanz hat
keineswegs ausgesprochen, dass die in Liquidation ge-
tretene Kollektivgesellschaft Kar! Hürlimann's Söhne
nicht berechtigt sei, durch von ihr, eventuell gemäss
Art. 580 Abs. 2 OR vom Gericht zu bestellende Liqui-
datoren einen ihr zustehenden Anspruch, wie den hier
streitigen, gegen einzelne Gesellschafter, sei es gericht-
lich oder aussergerichtlich geltend zu machen. Ebenso-
wenig hat sie mit der Feststellung, dass dem Liquidator
Häfliger zur Anhebung der Klage die nötige Vertretungs-
befugnis gefehlt habe, die Frage präjudiziert, ob es
nicht der Klägerin möglich sei;-lhre Vertretung nach
Ernennung des Häfliger zum Liquidator im Sinne von
Art. 580 OR durch die vorgesehenen weiteren Liquida-
toren als Kollektivvertretung zu gestalten. Alle diese
Fragen bleiben nach dem angefochtenen Entscheid offen.
Die Vorinstanz hat einzig über die Frage entschieden,
welche Stellung der Person des Häfliger in Bezug auf
die Vertretung der Kollektivgesellschaft in Liq. einge-
räumt worden sei, und welchen Inhalt die ihm erteilte
Vollmacht habe. Sie geht dabei davon aus, nach aussen
sei Häfliger durch die Handelsregistereintragung aller-
dings ermächtigt worden, die Gesellschaft gemäss Art.
582 Abs. 1 OR zu vertreten; im Verhältnis der Gesell-
schaft zu den Gesellschaftern selbst aber habe es bei
der Beschränkung der Vertretungsbefugnis, wie sie bei
seiner Bestellung am 18. März 1920 festgesetzt worden
war, sein Bewenden.
Hieraus erhellt klar, dass der angefochtene Entscheid
weder die Frage, ob und in welchem Umfange der einge-
klagte Anspruch bestehe, noch die andere, ob er in der
Person der Kollektivgesellschaft in Liquidation bestehe,
und von ihr wirksam geltend gemacht werden könne,
präjudiziert. Er wahrt vielmehr bloss den Gesellschaftern
das Recht, die Geschäftsführung und Vertretung so zu
ordnen, wie sie es unter sich am 18. März 1920 abge-
macht haben.
212
Versicherungsvertrag,
3. -
Wird danach aber der materiellrechtliche Bestand
des geltend gemachten Anspruchs durch die angefoch-
tene Entscheidung nicht berührt, so kann ihr auch
nicht der Charakter eines Haupturteils im Sinne der
von der Klägerin angezQgenen bundesgerichtlichen Ur-
teile zukommen, und es erweist sich deshalb die Beru-
fung als unzulässig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
Siehe Nr. 18. -
Voir n° 18.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
34. Urteil aer II. ZivilabteUung vom 14. Kai 1994
i. S. Bch. gegen Amtsvormunascbaft aIS Bezirks Laufen'burg
1Il1d. ltegimmgsrat aIs ltantonaAa.rgau.
Art. 9 9 ZGB. Die vormundschaftliche Einwilligung zur
Eheschliessung eines Entmündigten darf nur aus Gründen
verweigert werden, die sich aus der vormundschaftlichen
Fürsorge für den Mündel ergeben.
A. -
E. Sch. von Laufenburg, geboren 1889, von
Beruf Schlosser, hat erstmals im Jahre 1912 geheiratet.
Aus dieser im Februar 1918 durch den Tod der Frau
aufgelösten Ehe sind drei Kinder vorhanden, für welche
die Heimatgemeinde aufkommt. Im Januar 1918 ver-
urteilte das Kantonsgericht Schaffhausen Seh. wegen
versuchten Raubes im Komplott zu 1 3/,·Jahren Zucht-
haus und Ehrverlust auf die Dauer von 4 Jahren. Durch
Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Juni
1921, obergerichtlich bestätigt am 7. Oktober gleichen
Jahres, wurde er gemäss Art. 370 ZGB wegen laster-
haften Lebenswandels entmündigt und ihm die elterliche
Gewalt über seine Kinder entzogen. Die Entmündigung
erfolgte hauptsächlich auf Grund der Feststellung, dass
er im Jahre 1917 seine Frau im Stich gelassen, seither
mit der nachmals geschiedenen M. J. zusammengelebt,
zwei aussereheliche Kinder mit ihr gezeugt und inzwi-
schen wenig oder nichts für seine Familie getan hatte,
sodass diese von der Gemeinde mit namhaften Beträgen
unterstützt werden musste. 1m November 1921 wurde
Sch. durch das Bezirksgericht Laufenburg wegen Ver-
nachlässigung der Elternpflichten und wegen_eines Ver-
AS 50 II -
1924
15