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49_III_195

BGE 49 III 195

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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194 Schuldbelrelbungs- und Konkursrecht. N0 50. diese vom Zivilrecht statuierte Befugnis durch aus- dehnende Auslegung einer betreibungsrechtlichen Vor- schrift einzuschränken für den Fall, dass die Teilzahlung aus einer Entschädigung für Gesundheitsstörung ge- leistet wurde. Eine solche Auslegung Hesse sich insbe- sondere auch nicht mit dem Gnmdsatze der negativen Rechtskraft des Grundbuchs vereinbaren, von dem nur diejenigen Ausnahmen zugelassen werden können, welche vom Gesetz ausdrücklich angeordnet werden. Soweit die Entschädigung zur Bezahlung von Hypo- thekar z ins e n verwendet worden ist, steht der An- wendung des Art. 92 Ziff. 10 SchKG zudem die Über- legung entgegen, dass die Zahlung von Zinsen nicht als Kapitalanlagt' angesehen werden kann. während sich die ausdehnende Auslegung der angeführten Vor- schrift doch nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der mit der Entschädigung gemachten Kapitalanlage rechtfertigen lässt. Demnach erkennt die Sclmldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn vom

26. Oktober 1923 aufgehoben und die Beschwerde des Schuldners abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecllt (Zivilabteilungcn). N 0 51. lOS

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

51. Urteil der II. ZivilabteUung vom 10. Juli 19a5

i. S. Gysi u. Gan,ssen gegen Bank von Elsass und Lothringen. S c h K GAr t. 2 5 0, 3 0 5 A b s. 3, 3 0 6 U 11 d 3 1 0 ; o GAr t. 5 8 und 5" 9. Mit dem K 0 n kur s- widerruf fällt die von einem Konkurs· gläubiger gegen einen Mitgläubiger an· geh 0 ben e ~ 0 II 0 kat ion skI a g e d a hin. Abschrei- bungsbeschluss ist Haupturteil (Erw. 1). Berechnung des Streitwertes (Erw. 2). Anfechtungskläger klagt als Vertreter der Masse (Erw. 3). Bei Widerruf des Konkurses kann Zweck des Kollokationsplanes nicht mehr erfüllt werden (Erw. 4). Verhältnis zum Nachlassvertrag (En .... 5). Art. 250 Abs. 3 SchKG findet auf Nachlassdividende keine An- wendung (Erw. 6). A. - Im Konkurs der Firma Emil Oeschger & Oe, in Aarau, wurde die Beklagte mit einer Forderung von 36,590 Fr. 60 Cts. bei der Kollokation zugelassen. Die Kläger, die selber mit einer Forderung von zusammen 15,000 Fr. kolloziert waren, fochten diese Zulassung an. Da jedoch während des Kollokationsprozesses ein Nach- lass vertrag mit einer Abfindung der Gläubiger von 15 °/0 zustande kam und 'der Konkurs widerrufen wurde, schrieb das Bezirksgericht Aarau die Kollokationsklage mit Beschluss vom 11. April 1923 als erledigt ab. Hier- gegen beschwerten sich die Kläger mit dem Antrag. die Akten seien an das Bezirksgericht zurückzuweisen und der Prozess durch Endurteil abzuschliessen. B. - Mit Entscheid vom 18. Mai 1923 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau die Beschwerde abgewiesen. Dagegen haben die Kläger unter Erneuerung ihres An- trages die Berufung an das Bundesgericht erklärt. 196 SChuldbetreibung&- und Konkursrecht (Zivllabtellungen). Ne 51.. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Mit dem angefochtenen Entscheid, durch den

• die Kollokationsklage der Kläger wesentlich mit der Begründung abgeschrieben wurde, nach dem Konkurs- widerruf sei ein Kollokationsstreit nicht mehr möglich und das gestellte Begehren um Abänderung des Kollo- kationsplanes könne daher nicht mehr behandelt werden, haben die Vorinstanzen die Anfechtung der Kläger end- gültig abgewiesen. Damit ist auch materiell über -den Bestand der von der Beklagten gegenüber der Gemein- schuldnerin geltend gemachten Forderung entschieden~ sowie über das behauptete Recht der Kläger, jene For- derung nicht nur im Konkurse der Schuldnerin, sondern auch im Nachlassvertrag gegenüber der auf die Beklagte entfallenden Nach~sdividende geltend zu machen. Der an~efochtene Entscheid kommt daher einem Haupturteil ~lelch, . und da ferner dabei eine Verletzung des SchKG In Frage steht, kann er gemäss Art.- 57 und 58 OG auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht weiter- gezogen werden. _2. -: Die vorliegende Berufung ist auch zulässig mit RucksIcht auf den Streitwert. Na~h der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist für die Berechnung des Streit- ~ertes, wenn nur der Bestand der Forderung im Streite hegt, d~r effektive, bestrittene Forderungsbetrag. nicht etwa die mutmassliche Dividende oder die Höhe der Forderung der Kläger massgebend, und zwar sowohl dann, wenn sich die Klage gegen andere Gläubiger rich- ~t, als auch wenn sie gegen die Masse selbst angestrengt WIrd (BGE 22 Nr. 45 und 145 ; !4 11 3 ; 2G 11 27 ; 27 11 10 und 32; SA 3.16; 4.25). Im vorliegenden Falle be- schränkt sich das wirtschartliche Interesse des Streites a.llerdings .auf die Nachlassdividende der Heklagten, . die SIe wegwelsen und für sich beanspruchen wollen also auf 15 % von 36,590 Fr. 60 Cts., sodass der Prozessg~winn der Kläger in Wirklichkeit 5488 Fr. 59 Cts. nicht über- Scbuldbetrelbungs- und Konkursrecht (ZIvilabtellungen). N0 51. 197 steigen kann. Rechtlich aber ist der Bestand der beklag- ten Forderung von 36,590 Fr. 60 Cts. selbst im Streite und daher richtet sich der Streitwert nach diesem For- derungsbetrag. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

3. - In der Sache selbst kann zunächst die Einwen- dung der Kläger, die Abschreibung der Klage sei aus prozessreehtlicher Erwägung nicht zulässig, vom Bundes- gericht nicht überprüft werden, da es sich dabei um eine Frage des kantonalen Prozessrechtes handelt. Soweit jedoch die Vorinstanz die Klageabschreibung aus dem SchKG begründet hat, ist -ihr beizupflichten. Es ist ohne weiteres klar. dass durch den Konkurs- widerruf die Konkursmasse als Rechtssubjekt aufge- hobenwird. sodass niemand mehr als Vertreter der Masse handeln kann. Wie deshalb Abtretungen streitiger Rechts- ansprüche der Masse im Sinne von Art. 260 SchKG, sowie die auf Grund dieser Abtretungen angehobenen Klagen von Rechts wegen dahinfallen. so wird auch die Anfechtung. die jeder·. Gläubiger für den Fall des Ver- zichts der Masse auf die Anfechtung gegen die Zulassung der Forderung eines andern Gläubigers durchführen kann, durch den Konkurswiderruf gegenstandslos. Der Gläubiger, der kraft Art. 250 Abs. 2 SchKG eine An- fechtungsklage gegen einen andern Gläubiger anhebt, bringt diesem gegenüber das Bestreitungsrecht der Masse zur Geltung ; er klagt zwar auf eigenes Risiko, aber als gesetzlicher Vertreter der Masse, . ohne dass es einer aus- drück1ichen Abtretung bedürfte (vgl. JAEGER, Kommen- tar, Note 9 zu Art. 250 SchKG). Daher kann die Kollo- kationsklage eines Gläubigers gegen einen Mitgläubiger die Konkursmasse nicht überdauern.

4. - Übrigens bezweckt der Kollokationsstreit die Bereinigung der Gläubigerliste im Konkurse, d. h. die Feststellung jener Personen, die im Konkurs Anspruch auf ganze oder teilweise Befriedigung ihrer Forderung aus der Masse haben. sowie die Feststellung des Rariges, nach welchem diese Befriedigung vor sich gehen soll. Der 198 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteflungell). N° 51. durch den Kollokationsstreit bereinigte KoHokationsplan dient als Grundlage zur Verteilung des Konkursergeb-

• nisses. Wenn daher der Konkurs, statt durch die Ver- wertung der Aktiven und VerteiJung des Konkursergeb- nisses fortgeführt zu werden, infolge Abschlusses eines Nachlassvertrages widerrufen wird, so kann der Zweck des Kollokationsplanes, mit Rücksicht auf den er auf- gestellt worden ist, nicht mehr erfüllt werden, wenigstens soweit es sich beim Nachlassvertrag, wie im vorliegenden Falle, nicht um einen Liquidationsvergleich handelt, durch den der Schuldner sein ganzes Vermögen oder einen Teil davon zur privaten Liquidation den Gläubigern an Zahlungsstatt abtritt, wobei dann der Kollokationsplan allerdings als Grundlage zur Verteilung dieses Ver- mögens unter die Gläubiger dient.

5. - Wenn der Nachlassvertrag dem Gemeinschuldner gegen Bezahlung einer Nachlassdividende an die Gläu- biger wieder die freie Verfügungsgewalt über sein Ver- mögen einräumt, so können diese die Rechte, die unter ihnen als Konkursgläubiger bestanden haben, nicht mehr geltend machen, und die Anfechtungen, die sie unter einander geltend machten, haben keine Berechtigung mehr. Denn die Gläubiger konkurrieren nicht mehr mit- einander mit Bezug auf das Recht, aus einem bestimmten Aktivum bezahlt zu werden. Jeder einzelne von ihnen kann nur verlangen, dass er gemäss dem Nachlassver- trag befriedigt werde. Wenn seine Forderung im Kollo- kationsplan abgewiesen worden war, und seine Klage, mit der er jene Forderung geltend machte, beim Abschluss des Nachlassvertrages noch anhängig ist, so kann er natürlich, nachdem die Masse zu bestehen aufgehört hat, die gegen diese angehobene Klage nicht weiter- führen. War seine Forderung durch den Gemeinschuldner anerkannt, jedoch von der Konkursverwaltung bestritten, so hat er Anspruch auf die Nachlassdividende. War sie auch vom Gemeinschuldner bestritten, so hat sie der Gläubiger durch Klage gegen diesen geltend zu machen. Schuldbetreibungs- und Konkursref.'h\ (Zlvllabteilungen). N° 51. 199 Anderseits hat ein kollozierter Gläubiger ein Recht auf die Nachlassdividende nur, wenn der Gemeinschuldner seine Forderung bei der Erwahrung der Konkursein- gaben nicht bestritten hat. Wurde sie bestritten, so hat sie der Gläubiger trotz seiner Zulassung im Kollokations- plan durch Klage gegen den Schuldner geltend zu machen. Der Gläubiger endlich, dessen Forderung. von der Konkursverwaltung zugelassen worden war, aber von andern Gläubigern angefochten wird, hat auf die Nach- lassdividende ebenfalls nur dann Anspruch, wenn seine Forderung vom Schuldner anerkannt oder auf eine gegen diesen angehobene Klage hin vom Richter geschützt worden ist. Das ergibt sich unzweideutig aus Art. 310 SchKG. auf den Art. 317 SchKG, der vom Nachlassvertrag im Konkurse handelt, ausdrücklich verweist, und wonach die Nachlassbehörde den Gläubigern, deren Forderungen bestritten sind, eine Frist zu deren gerichtlichen Geltend- machung ansetzt. Das ergibt sich ferner aus Abs. 3 des Art. 305 SchKG, auf den Art. 317 ebenfalls Bezug nimmt; danach entscheidet zwar die Nachlassbehörde. ob eine bestrittene Forderung zur Feststellung. der an- nehmenden Gläubigermehrheit mitzuzählen sei; dem aerichtlichen Entscheid über den Rechtsbestand der t'> Forderung wird aber nicht vorgegriffen. In dem während des Konkurses abgeschlossenen Nachlassvertrag ist es daher, wie im Nachlassvertrag ausser dem Konkurs, der Schuldner, der über die Zulassung von Forderungen ent- scheidet. Anerkennt er eine Schuld, die nicht zu Recht besteht, so hat der Gläubiger dagegen nur das Mittel, beim Nachlassgericht die Verweigerung der Geneh- migung des Nachlassvertrages gemäss Art. 306 Ziff. 1 zu beantragen. Im vorliegenden Falle scheint die Ge-' meinschuldnerin die Forderung der Beklagten anerkannt zu haben; sie hat dieser daher die Nachlassdividende zu bezahlen ungeachtet des Umstandes. dass die Kollo- kation dieser Forderung im Konkurse streitig war. Diese 200 Scbuldbetreibungs- und Konkursreeht(Zivilabteilungen). NO) 51. Zahlungspflicht bestände selbst dann. wenn die Kläger vor dem Konkurswiderruf ein die Forderung· der Be- klagten abweisendes gerichtliches Urteil erwirkt hätten.

6. _. Die Kläger wenden gegen die Abschreibung ihrer Kollokationsklage namentlich ein, diese sei nicht gegen- standslos geworden, weil ihnen. wenn die Klage ge- schützt würde, auf Grund der Vorschrift des Art. 250 Abs. 3 SchKG, die Nachlassdividende der Beklagten zu- gefallen wäre. Allein diese Vorschrift bezieht sich nur auf den Konkurs und findet auf die Nachlassdividende keine Anwendung. Sie setzt Gläubiger voraus, die unter sich in der Verteilung eines bestimmten Aktivums kon- ~Ulieren und ein Recht auf Bestreitung ihrer gege~sei­ tigen Ansprüche auf dieses Aktivum haben. Im Falle des Konkurses oder der Betreibung auf Pfändung ist es nur billig, dass einem Gläubiger, der auf sein eigenes Risiko die Zulassung einer Forderung mit Erfolg an- gefochten hat, ein Vorrecht auf den weggewiesenen Be- trag eingeräumt werde. Nichts aber würde ein solches Vorzugsrecht bei einem Nachlassvertrag rechtfertigen, der nicht zu einer Verwertung führt und nur die Rechte der Gläubiger gegenüber ihrem Schuldner, nicht unter sich, beschlägt. Es ist allerdings richtig, dass es. einem Konkursgläubiger unangenehm sein kann, infolge eines Nachlassvertrages und dem damit verbundenen Widerruf des Konkurses mit der Abschreibung seiner Kollokations- klage die Möglichkeit auf einen Prozessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG dahinfallen zu sehen. Allein diese Folge hängt einerseits mit dem teilweisen Zwangs- charakter des Nachlassvertrages zusammen, der einer Minderheit von Gläubigern ungeachtet ihrer möglichen Aussicht auf bessere Deckung bei Durchführung des Konkurses aufgezwungen wird, anderseits beruht sie darauf, dass der anfechtende Gläubiger im Namen der Masse auftritt, und seine Klr,ge daher mit dem c.urch den Konkurswiderruf bedingten Verschwinden der Masse notwendigerweise dahinfallen muss. SchuJdbetreibungs- und Konkursrecbt (Zlvi1abteßungen). No 52. 201 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 1923 bestätigt.

52. Vrten cler Il. Zivflabtei1q vom n. Oktober 19a5 i, S. Bobert Viktor Neher-A.-G. gegen Schweizerische Volksbank. Die Abtretung einer Lohnforderung umfasst auch deren Kon- kursvorrecht, selbst wenn sie vor der. Konkurseröffnung über den Lohnschuldner erfolgt. OR Art. 170, SchKG Art. 219. A~ - Die Schweizerische Volksbank in Zürich zahlte den Angestellten und Arbeitern der in ZahlungsschWierig- keiten geratenen Theodor Wilhelm-A.-G. für die Monate Juli (zum Teil), August und September 1922 die Löhne aus, wogegen ihr jeder Angestellte bezw. Arbeiter seine bezügliche Lohnforderung «nebst allen Nebenrechten )) abtrat. In dem alsdann im Oktober 1922 über die.Theodor Wilhelm-A.-G. eröffneten Konkurs kollozierre die Kon- kursverwaItung die Schweizerische Volksbank eingabe .. gemäss für «bezahltes Salär an die kaufmännischen Angestellten und bezahlte Löhne an die Arbeiterschaft. mit insgesamt 49,7&7 Fr. 05 Cts. in der ersten Klasse. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kon- kursgläubigerin Robert Viktor Neher-A.-G. Wegwei- sung dieser Forderung aus der ersten und Kollokation derselben in der fünften Klasse. B. - Durch Urteil vom 26. Juni hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. . C. - Gegen dieses am 24. Juli zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Juli die Berufung an das Bun: desgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.